Abtei lung II I
C-1195/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . A p r i l 2 0 0 8
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Barbara Haake.
X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Erich Vogel,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1195/2006
Sachverhalt:
A.
X._______, geboren 1970 in Pakistan, reiste am 13. Dezember 1995
als Asylbewerber in die Schweiz ein und lernte hier im November 1996
seine spätere Ehefrau, die Schweizerin Y._______, kennen. Nach
rechtskräftiger Abweisung seines Asylgesuchs am 17. März 1997
wurde er zwei Monate später in sein Heimatland ausgeschafft, konnte
aber aufgrund der zuvor eingeleiteten Heiratsvorbereitungen wieder in
die Schweiz einreisen. Am 24. Oktober 1997 schlossen er und
Y._______ in Chur die Ehe. In der Folge erhielt X._______ eine
Jahresaufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner im Kanton
Graubünden lebenden Ehefrau.
B.
Am 9. Januar 2001 stellte X._______ ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung. Im Rahmen des folgenden Einbürgerungsverfahrens
unterzeichneten er und seine Ehefrau am 17. Juli 2001 eine Erklärung,
wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen
Gemeinschaft zusammenlebten und weder Trennungs- noch Schei-
dungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich
zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist,
wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehe-
gatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tat-
sächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheim-
lichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen
kann. Am 14. August 2001 wurde X._______ erleichtert eingebürgert
und erhielt das Bürgerrecht von A._______ (GR).
C.
Am 7. Dezember 2001 bevollmächtigte Y._______ einen Rechtsanwalt
mit der Durchführung der Ehescheidung. Am 15. März 2002 machten
die Ehegatten ein gemeinsames Scheidungsbegehren beim
Bezirksgericht B._______ anhängig. Die Scheidung ihrer Ehe wurde
am 8. Juli 2002 rechtskräftig. Am 16. März 2003 heiratete X._______
in seinem Herkunftsland die pakistanische Staatsangehörige
Z._______, welche am 1. Juni 2004 zum Verbleib bei ihrem Ehemann
in die Schweiz einreiste.
D.
Aufgrund der dargelegten Umstände leitete das BFM am 6. Oktober
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2004 gegen X._______ ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der
erleichterten Einbürgerung ein. In diesem Verfahren ersuchte das
Bundesamt das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht des Kantons
Graubünden darum, die schweizerische Ex-Ehefrau zum gemein-
samen Kennenlernen, zum Verlauf der Ehe, zur Einbürgerung sowie
zu den Umständen der Ehescheidung zu befragen. Diese Befragung
erfolgte am 16. September 2005. Von der ihnen eingeräumten
Möglichkeit, hieran teilzunehmen, machten weder X._______ noch
sein Rechtsvertreter Gebrauch.
E.
Bei der Befragung gab Y._______ an, sie habe ihren künftigen
Ehemann am 30. November 1996 in einer Pizzeria kennengelernt,
wobei deren Inhaber den Kontakt vermittelt und auch die Rolle des
Übersetzers übernommen habe. Sie und X._______ hätten sich noch
am gleichen Abend ineinander verliebt. Bereits zwei Monate später sei
die Heirat ins Auge gefasst worden, nachdem ihr der Inhaber der
Pizzeria mitgeteilt habe, dass ihr Freund die Schweiz ansonsten
verlassen müsste. Sie habe immer grosse Schwierigkeiten gehabt,
einen Freund zu finden, und aus Angst, den neuen Freund zu
verlieren, sofort in den Vorschlag zu heiraten eingewilligt. Im Mai 1997,
zwei Monate vor dessen Ausschaffung, hätten sie vor dem Zivilstands-
amt das Eheversprechen unterschrieben. Auf Initiative ihres Rechts-
vertreters hin habe X._______ im Oktober 1997 wieder in die Schweiz
zurückkehren können. Ungefähr ein halbes Jahr nach der
Eheschliessung hätten ihre ständigen und intensiven Streitereien
begonnen, wobei sprachliche wie auch finanzielle Schwierigkeiten die
Beziehung belasteten. Eigene Angehörige hätten ihr zur Scheidung
geraten. Ihr Ehemann habe jedoch gemeint, dass sich die finanzielle
Situation nach seiner Einbürgerung verbessern würde, weil er dann
bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt hätte. Sie hätten kaum
gemeinsame Interessen gepflegt bzw. gemeinsame Aktivitäten unter-
nommen. Ein- oder zweimal hätten sie Badminton gespielt, einige
Male hätten sie gemeinsame Spaziergänge unternommen und einmal
seien sie von ihrer Schwester ins Kino eingeladen worden. Sein
fehlendes Interesse an gemeinsamen Unternehmungen habe ihr
Ehemann mit fehlenden finanziellen Mitteln begründet. Er habe sich
jedoch oft mit pakistanischen Landsleuten getroffen, sie allerdings nie
dabei haben wollen. Ihr Ehemann habe sie auch kaum in schwierigen
Situationen unterstützt, beispielsweise dann, als sie sich wegen ihres
Übergewichtes ein Magenband anbringen liess und wegen der damit
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verbundenen Komplikationen in den Jahren 1999 und 2000 mehrfach
ins Krankenhaus eingeliefert worden sei. Sie habe sich auch Kinder
gewünscht; diesen Wunsch habe ihr Ehemann aber nicht mit ihr geteilt.
Ab Juni 2001 habe sie zu 100 Prozent als Nachtwache im Kantons-
spital in Chur gearbeitet und ihren Ehemann nur noch wenig gesehen.
Ihm, der tagsüber gearbeitet habe, sei dies sehr recht gewesen. Nach
der erleichterten Einbürgerung sei ihr Ehemann noch weniger zuhause
oder mit ihr zusammen gewesen. Im Oktober 2001 habe sie ernsthaft
an eine Scheidung gedacht und sei aus der gemeinsamen Wohnung
ausgezogen. Was die Erklärung vom 17. Juli 2001 betreffend eheliche
Gemeinschaft angehe, so müsse sie sagen, dass trotz der zu diesem
Zeitpunkt bestehenden grösseren Beziehungsprobleme keine Tren-
nungsabsichten bestanden hätten, zumal sie auch Angst vor dem
Alleinsein gehabt habe. Sie habe den Beteuerungen ihres Ehemannes,
dass sich nach seiner Einbürgerung alles zum Guten wenden würde,
geglaubt und deshalb auch die in Frage stehende Erklärung unter-
zeichnet. Erst im nachhinein habe sie erkennen müssen, dass ihr
Ehemann es von vornherein nur auf die Erlangung des Schweizer
Passes abgesehen habe.
F.
Am 30. September 2005 brachte das Bundesamt dem Rechtsvertreter
von X._______ das Protokoll der Anhörung der Ex-Ehefrau zur
Kenntnis und forderte ihn auf, zur in Aussicht gestellten Nichtig-
erklärung der erleichterten Einbürgerung Stellung zu nehmen.
G.
Der Parteivertreter teilte mit Schreiben vom 4. November 2005 mit, die
Aussagen von Y._______ seien unzutreffend und für seinen
Mandanten nicht nachvollziehbar. Die Ex-Ehefrau habe erhebliche
gesundheitliche Probleme gehabt, was allein der Grund dafür gewesen
sei, dass sich das Paar den Kinderwunsch noch nicht habe erfüllen
wollen. Im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens habe Y._______ mit
ihm, dem Rechtsvertreter, telefonisch Kontakt aufgenommen und
dabei bestätigt, dass ihre Ehe normal verlaufen sei. Es sei zwingend,
noch weitere Personen aus dem persönlichen Umfeld der Ex-
Ehegatten zu befragen, namentlich den Vater und den Bruder der Ex-
Ehefrau, zu denen sein Mandant immer noch ein freundschaftliches
Verhältnis pflege. X._______ habe auch Anspruch auf eine
persönliche Anhörung, damit er die Anschuldigungen seiner Ex-
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Ehefrau korrigieren könne. Eine Verweigerung dieses Antrags würde
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen.
H.
Mit Schreiben vom 29. November 2005 lehnte das BFM die beantragte
Befragung von X._______ ab. Es verwies darauf, dass aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör kein Anspruch auf mündliche
Anhörung folge und dass die Gelegenheit bestanden habe, an der
Befragung der Ex-Ehefrau teilzunehmen.
I.
Mit Eingabe vom 21. Dezember 2005 beharrte der Pateivertreter auf
der persönlichen Befragung von X._______ und legt nochmals dar,
aus welchen Gründen die Ehe seines Mandanten kinderlos geblieben
sei. Er macht weiterhin geltend, dass zwischen den Ex-Eheleuten auch
nach der Scheidung ein gutes Verhältnis bestanden habe und dass
Y._______ auch dann noch ihrem geschiedenen Ehemann in
mehreren Belangen behilflich gewesen sei. Auch dies spreche dafür,
dass die eheliche Gemeinschaft gut verlaufen sei. Seiner Eingabe vom
21. Dezember 2005 fügte der Parteivertreter eine persönliche
Stellungnahme seines Mandanten vom 20. Dezember 2005 bei. Im
Wesentlichen führte X._______ darin aus, seine Ex-Ehefrau habe
auch nach der Scheidung die Freundschaft mit ihm aufrecht erhalten
und ihn auch über ihre neuen Männerbekanntschaften informiert. Sie
habe ihm sogar ihren Wohnungsschlüssel überlassen und ihn ihren
Internetzugang nutzen lassen. Als er am 31. März 2003 von einer
Reise nach Pakistan zurückgekehrt sei, sei sie enttäuscht gewesen,
dass er dort wieder geheiratet habe, denn sie habe vergeblich auf
einen Neubeginn ihrer Beziehung gehofft.
J.
Mit Schreiben vom 19. Januar 2006 bzw. vom 2. Februar 2006
unterbreitete das BFM dem Vater, dem Bruder sowie der Schwester
der Ex-Ehefrau eine Reihe von Fragen zur schriftlichen Stellung-
nahme. Während seitens des Vaters keine Stellungnahme erfolgte,
liessen sowohl der Bruder (bzw. dessen Ehefrau) als auch die
Schwester dem BFM eine Antwort zukommen.
Darüberhinaus richtete das BFM mit Schreiben vom 23. März 2006
weitere Fragen an Y._______ unter Hinweis darauf, dass ihr Ex-
Ehemann noch zusätzliche klärungsbedürftige Punkte angesprochen
habe. Sie nahm mit Antwortschreiben vom 30. März 2006 zu diesem
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Fragenkatalog Stellung, wobei sie insbesondere die Angaben von
X._______ zum Verlauf ihrer nachehelichen Beziehung bestätigte.
K.
Nachdem der Heimatkanton am 28. Juni 2006 seine Zustimmung zur
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung von X._______ erteilt
hatte, erklärte das BFM mit Verfügung vom 3. August 2006 dessen
Einbürgerung für nichtig. Aus den Umständen der Eheschliessung und
den Ereignissen im Umkreis der Einbürgerung sei zu schliessen, dass
die Ehegatten im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr
in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft gelebt hätten. X._______
habe jedenfalls bis zuletzt keine Gründe dafür genannt, warum die
eheliche Gemeinschaft bereits kurze Zeit danach
auseinandergebrochen sei. Das Bundesamt komme aufgrund seiner
Erhebungen zum Schluss, dass die Ex-Ehefrau aufgrund ihrer
persönlichen Situation in einem starken Abhängigkeitsverhältnis zu
ihrem damaligen Ehemann gestanden habe und dass X._______ dies
für seine Zwecke – die Sicherung des Aufenthalts in der Schweiz und
die erleichterte Einbürgerung – ausgenutzt habe. Mit der Unter-
zeichnung der Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft habe er
den unzutreffenden Anschein erweckt, einen auf die Zukunft gerich-
teten Ehewillen zu besitzen.
L.
Mit dem Antrag, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, erhob
Rechtsanwalt Erich Vogel im Namen von X._______ am 1. September
2006 Beschwerde beim Eidgenössischen Justiz- und Polizei-
departement (EJPD). Er macht geltend, die Nichtigerklärung der
erleichterten Einbürgerung könne lediglich innert fünf Jahren erfolgen.
Im vorliegenden Fall sei diese Frist verwirkt, da die Verfügung mit der
Einreichung der Beschwerde keine Rechtskraft erlangt habe. Ausser-
dem beziehe sich die Verfügung auf eine angeblich am „14. August
2006“ erfolgte Einbürgerung, so dass das im Jahre 2001 erlangte
Bürgerrecht seines Mandanten gar nicht Gegenstand der ange-
fochtenen Verfügung sein könne.
Weiterhin wird ausgeführt, Y._______ habe ihre Einvernahme im
Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens offenbar zu einer Pauschal-
diffamierung ihres Ex-Ehemannes genutzt. Der Grund hierfür sei für
seinen Mandanten nicht nachvollziehbar. Im Zeitpunkt, als gegenüber
der Einbürgerungsbehörde angegeben worden sei, die Ehe sei intakt,
habe man nicht an eine Scheidung gedacht. Immerhin sei das ent-
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sprechende Formular auch von der Ehefrau unterzeichnet worden.
Diese habe auch nicht geltend gemacht, dass sie mit ihrer Unterschrift
gezögert oder Bedenken gehabt hätte. Es sei angesichts der heutigen
Scheidungsrate auch nichts Aussergewöhnliches, dass sie zu einem
späteren Zeitpunkt zwecks Scheidung ihren Rechtsvertreter aufge-
sucht habe, zumal in Anbetracht kultureller Unterschiede ein erhöhtes
Scheidungsrisiko bestehe. Was den nicht erfüllten Kinderwunsch der
Ex-Ehefrau betreffe, so habe es dafür gute Gründe gegeben. Nach-
teiliges für den Ehemann lasse sich daraus jedoch nicht ableiten.
Bei der Würdigung des Sachverhalts habe die Vorinstanz nur auf die
Angaben von Y._______ fokussiert und lediglich eine schriftliche
Auskunft ihrer Schwägerin eingeholt. Obwohl Letztere die Ehe als
normal bezeichnet habe, habe es das BFM unterlassen, weitere not-
wendige Hintergrundabklärungen zu treffen. Insbesondere sei weder
dem im Schreiben vom 4. November 2005 gestellten Antrag auf Be-
fragung des Vorgesetzten von X._______ noch dem Antrag auf
persönliche Anhörung seines Mandanten stattgegeben worden. Das
vorinstanzliche Vorgehen sei willkürlich und stelle eine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Im Übrigen lasse der
angefochtene Entscheid ausser Acht, dass sich der Beschwerdeführer
in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht hervorragend integriert
habe.
M.
In ihrer Vernehmlassung vom 12. Oktober 2006 hält die Vorinstanz an
ihrer ablehnenden Verfügung fest. Dort sei aus den tatsächlichen
Feststellungen ersichtlich, dass es um die erleichterte Einbürgerung
des Beschwerdeführers vom 14. August 2001 gehe und dass es sich
bei der Datumsangabe im Entscheiddispositiv „14. August 2006“ um
einen leicht erkennbaren Verschrieb handele. Der vom Beschwerde-
führer erhobene Vorwurf der einseitigen, unrichtigen und unvollstän-
digen Sachverhaltsfeststellung sei zurückzuweisen. Insbesondere
liege keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor.
N.
In seiner darauffolgenden Replik vom 16. November 2006 bezieht sich
der Beschwerdeführer auf sein bisheriges Vorbringen und verweist auf
die Ausführungen in der Beschwerde vom 1. September 2006.
O.
Mit Verfügung vom 7. März 2008 übersandte das Bundesverwaltungs-
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gericht dem Beschwerdeführer Kopien folgender Aktenstücke des
vorinstanzlichen Dossiers zur Kenntnisnahme: Fragenkatalog an
U._______ vom 19. Januar 2006, Fragenkatalog an V._______ vom 19.
Januar 2006 und Antwortschreiben vom 24. Januar 2006,
Fragenkatalog an W._______vom 2. Februar 2006 und undatiertes
Antwortschreiben, Fragenkatalog an Y._______ und Antwortschreiben
vom 30. März 2006. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine
Frist für Schlussbemerkungen angesetzt.
P.
Im Rahmen der am 7. April 2008 übersandten Schlussbemerkungen
führte der Parteivertreter aus, die Antworten von W._______ zum
Fragenkatalog des BFM seien absolut unzutreffend und entsprächen
den Angaben ihrer Schwester Y._______. Demgegenüber seien die
Antworten von V._______, der dem Beschwerdeführer einen guten
Charakter bestätige, glaubhaft. Den Schlussbemerkungen beigefügt ist
eine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers, worin
übertriebene Erwartungen der Ex-Ehefrau für das Scheitern der Ehe
verantwortlich gemacht werden.
Q.
Auf den weiteren Akteninhalt und die vom Beschwerdeführer an-
gebotenen Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen
Bezug genommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche
von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden.
Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, welche die Nichtig-
erklärung einer erleichterten Einbürgerung betreffen (Art. 41 Abs. 1
i.V.m. Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952
[BüG, SR 141.0]).
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsge-
setzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder
bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel.
Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2
VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts
anderes bestimmt.
1.3 Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zur Anfech-
tung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwer-
de ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
1.4 Mit Beschwerde ans Bundesgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt wer-
den, sofern nicht eine kantonale Instanz als Beschwerdeinstanz
verfügt hat (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amts wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den
geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend
ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten
Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
2.
2.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann ein Ausländer nach der Ehe-
schliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz
gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in
ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. Seine
Einbürgerung setzt zudem gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG voraus, dass er
in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechts-
ordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der
Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraus-
setzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als
auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im
Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemein-
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schaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden
(BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403).
2.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Be-
stehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebens-
gemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig
aufrecht zu erhalten. Gemäss konstanter Praxis muss sowohl im Zeit-
punkt der Gesuchseinreichung als auch im Zeitpunkt des Einbür-
gerungsentscheids eine tatsächliche Gemeinschaft bestehen, die Ge-
währ für die Stabilität der Ehe bietet. Mit Art. 27 BüG wollte der
Gesetzgeber dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers
die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürger-
rechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu
fördern (vgl. Botschaft über die Revision der Bürgerrechtsregelung in
der Bundesverfassung vom 7. April 1982 BBl 1982 II 125 S. 133 f.
sowie Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26.
August 1987 BBl 1987 III 293 S. 310; BGE 128 II 97 E. 3a S. 99).
Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht
zu erhalten, sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der
erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung
eingeleitet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A.2/2006 vom 28.
April 2006 E. 2.1, BGE 130 II 482 E. 2 S. 484).
2.3 Die Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimat-
kantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch
falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen er-
schlichen worden ist (Art. 41 Abs. 1 BüG).
2.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass vorliegend die fünf-
jährige Frist nicht gewahrt sei. Er vertritt die Meinung, über eine
Nichtigerklärung müsse innert fünf Jahren seit der Einbürgerung
rechtskräftig entschieden sein. In seinem Fall sei die Fünfjahresfrist
bereits abgelaufen, weil durch die Beschwerdeerhebung die vor-
instanzliche Verfügung nicht habe rechtskräftig werden können.
2.3.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt indessen
für die Einhaltung der Fünfjahresfrist, dass die erstinstanzlich zu-
ständige Behörde eine Verfügung in der Sache trifft. Nur so ist gewähr-
leistet, dass der Behörde überhaupt der vollständige zeitliche Hand-
lungsspielraum zur Verfügung steht. Würde stattdessen auf die
Rechtskraft eines Entscheids abgestellt, würde sich die Zeitspanne, in
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der die zuständige Behörde überhaupt Nichtigkeitsgründe prüfen und
gestützt darauf verfügen könnte, angesichts notorischer Verzögerungs-
möglichkeiten in mehrstufigen Rechtsmittelverfahren in nicht sach-
gerechter Weise massiv reduzieren (vgl. dazu ausführlich Urteil des
Bundesgerichts 5A.11/2002 vom 23. August 2002 E. 3 und dort zitier-
tes Urteil 5A.3/2002 vom 29. April 2002 E. 3b, 3c und 3d).
2.3.3 Die Einbürgerung des Beschwerdeführers erfolgte am 14. Au-
gust 2001. Die Vorinstanz erliess die angefochtene Verfügung am
3. August 2006. Damit wurde die Fünfjahresfrist eingehalten. Dass im
Dispositiv der Verfügung eine falsche Jahreszahl des Einbürgerungs-
datums angegeben wurde, ist ein offenkundiger Schreibfehler und
damit irrelevant.
2.4 Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer seine
Einbürgerung erschlichen, d.h. durch unlauteres und täuschendes
Verhalten erwirkt hat (vgl. BGE 128 II 97 E. 3a S. 99). Arglist im Sinne
des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Immer-
hin ist es notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben
macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und
so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde
über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 132 II 113 E.
3.1 S. 115 und BGE 130 II 482 E. 2 S. 484 mit weiteren Hinweisen).
Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er erklärt, in einer stabilen Ehe
zu leben, während er bereits für die Zeit nach der erleichterten Ein-
bürgerung die Scheidung ins Auge fasst; dabei ist es kaum von Bedeu-
tung, wenn die Ehe bis zu diesem Zeitpunkt harmonisch verlaufen ist
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_294/2007 vom 30. November 2007
E. 3.3).
3.
Im Verwaltungsverfahren des Bundes gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes
vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]).
Dies bedeutet vor allem, dass die Beweiswürdigung nicht an be-
stimmte starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Richter genau vor-
schreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen
Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben
(FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278
f.; zu den Beweismitteln: BGE 130 II 169 E. 2.3.2 ff. S. 172 ff.). Wenn
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ein Entscheid – wie im vorliegenden Fall – zum Nachteil des Betroffe-
nen in seine Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde.
3.1 Geht es um die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung,
so ist von der Verwaltung zu prüfen, ob die Ehe im Zeitpunkt der Ge-
suchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde
(BGE 130 II 169 E. 2.3.1 S. 172). Dabei geht es im Wesentlichen um
innere Vorgänge, die der Verwaltung oft nicht bekannt und schwierig
zu beweisen sind; deren Abklärung kann nur dadurch erfolgen, dass
von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermu-
tungsfolge) zu schliessen ist. Es handelt sich dabei um Wahrschein-
lichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen
werden (ULRICH HÄFELIN, Vermutungen im öffentlichen Recht, in:
Festschrift für Kurt Eichenberger, Basel 1982, S. 625 ff., S. 626; vgl.
auch PETER SUTTER, Die Beweislastregeln unter besonderer Berück-
sichtigung des verwaltungsrechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich
1988, S. 56 ff. und 178 ff., und FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechts-
pflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 282 ff. Zu Art. 8 ZGB vgl. MAX KUMMER,
Berner Kommentar, N. 362 f.).
3.2 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Ver-
mutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren
beherrschende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass
die Verwaltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung
erschütternden Elementen sucht. Beim Thema der ehelichen Lebens-
gemeinschaft liegt es jedoch in der Natur der Sache, dass nur der
Betroffene, nicht aber die Verwaltung Kenntnis über solche entlasten-
den Elemente hat. Besteht daher aufgrund des Ereignisablaufs die
tatsächliche Vermutung, die Einbürgerung sei erschlichen worden,
obliegt es dem Betroffenen – nicht nur aufgrund seiner Mitwirkungs-
pflicht, sondern auch aufgrund eines erheblichen Eigeninteresses –
die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzu-
stürzen, indem er Gründe bzw. Sachumstände aufzeigt, die es als
überzeugend bzw. nachvollziehbar erscheinen lassen, dass eine
angeblich noch wenige Monate zuvor bestehende tatsächliche, unge-
trennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die
Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 1C_294/2007 vom 30. November 2007 E 3.6 sowie
BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486).
Seite 12
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4.
Die angefochtene Verfügung geht davon aus, der Beschwerdeführer
habe die eheliche Situation dazu ausgenutzt, sich ein Aufenthaltsrecht
in der Schweiz und die Möglichkeit der späteren Einbürgerung zu
sichern. Mit der Unterzeichnung der Erklärung vom 17. Juli 2001
hätten die Ehegatten den falschen Anschein einer stabilen ehelichen
Gemeinschaft und eines auf die Zukunft gerichteten beidseitigen Ehe-
willens erweckt. Ihre Begründung stützt die Vorinstanz vor allem auf
die Umstände der Eheschliessung, auf die Ereignisse im Umfeld der
Einbürgerung sowie auf die Anhörung der Ex-Ehefrau vom 16. Sep-
tember 2005 und führt an, der Beschwerdeführer habe bis zuletzt
keine Gründe dafür genannt, warum die Ehe bereits kurze Zeit nach
seiner erleichterten Einbürgerung auseinandergebrochen sei.
4.1 Aufgrund des Akteninhalts steht fest, dass der Beschwerdeführer
im Dezember 1995 in die Schweiz gelangte und hier ein Asylgesuch
stellte. Ein Jahr später lernte er Y._______ kennen. Unbestritten ist,
dass das Paar trotz sprachlicher Verständigungsschwierigkeiten
bereits zwei Monate nach dem Kennenlernen Heiratspläne fasste, um
einer Ausschaffung von X._______ zuvorzukommen. Obwohl dessen
Wegweisungsvollzug nicht zu verhindern war, konnte er aufgrund des
zuvor standesamtlich abgegebenen Eheversprechens wieder in die
Schweiz einreisen. Hier heiratete er Y._______ am 24. Oktober 1997.
Am 9. Januar 2001 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um
erleichterte Einbürgerung. Kurz vor seiner erleichterten Einbürgerung
am 14. August 2001 unterzeichneten er und seine Ehefrau die Er-
klärung betreffend eheliche Gemeinschaft. Eigenen Angaben zufolge
verliess die Ehefrau die gemeinsame Wohnung im Oktober 2001 und
bevollmächtigte am 7. Dezember 2001 einen Rechtsanwalt mit der
Durchführung der Ehescheidung. Am 15. März 2002 reichten die Ehe-
gatten beim Bezirksgericht B._______ ein gemeinsames Scheidungs-
begehren ein. Die Ehe wurde am 8. Juli 2002 geschieden. Am 16. März
2003 heiratete X._______ in seinem Herkunftsland die pakistanische
Staatsangehörige Z._______, welche am 1. Juni 2004 zum Verbleib
bei ihrem Ehemann in die Schweiz einreiste.
4.2 Hinsichtlich der zeitlichen Abfolge der geschilderten Ereignisse
sind Zweifel am Zweck der vom Beschwerdeführer mit Y._______
eingegangenen Ehe berechtigt, zumal die Eheschliessung ganz
offenkundig vor dem Hintergrund der drohenden Ausschaffung ins
Auge gefasst wurde. Auffällig ist auch, dass Y._______ bereits zwei
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Monate nach der erleichterten Einbürgerung ihres Ehemannes aus der
ehelichen Wohnung auszog und die Ehegatten weitere zwei Monate
später ein gemeinsames Scheidungsbegehren stellten.
5.
Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, die Vorinstanz habe die
Angaben von Y._______ einseitig und willkürlich gewürdigt. Seine Ex-
Ehefrau wolle ihn lediglich diffamieren und erhebe aus diesem Grund
gegen ihn falsche Anschuldigungen. Insbesondere sei ihr Vorwurf, von
ihm für den Erhalt des Bürgerrechts missbraucht worden zu sein,
unhaltbar. Seine Ehe sei im Zeitpunkt der Erklärung betreffend
eheliche Lebensgemeinschaft stabil gewesen, was sich auch daraus
ergebe, dass seine Ehefrau diese Erklärung ohne Bedenken unter-
schrieben habe. Auch die Schwägerin von Y._______ habe erklärt,
dass seine Ehe normal verlaufen sei. Diese positiven Anhaltspunkte
hätten weitere Abklärungen der Vorinstanz – vor allem seine
persönliche Anhörung und die Befragung seines beruflichen
Vorgesetzten – nach sich ziehen müssen.
5.1 Bei ihrer Anhörung vom 16. September 2005 hat Y._______ zwar
bestätigt, dass sie im Zeitpunkt der fraglichen Erklärung keine
Trennungsabsichten gehabt habe; sie hat aber auch gleichzeitig
glaubhaft dargelegt, dass grössere Beziehungsprobleme bestanden
hätten, die sie einerseits aus Angst vor dem Alleinsein, andererseits in
der Hoffnung auf eine künftige Besserung der ehelichen Situation
hingenommen habe. Bei ihrer Befragung hat sie weiterhin zum
Ausdruck gebracht, dass sie sich nahezu während der ganzen Ehezeit
von ihrem Ehemann vernachlässigt gefühlt habe und dass dieser auch
ihren sehnsüchtigen Wunsch nach gemeinsamen Kindern nicht geteilt
habe.
Den Darlegungen von Y._______ ist zwar zu entnehmen, dass sie die
Bemühungen ihres Ehemannes um erleichterte Einbürgerung
unterstützte, weil sie sich von seiner Einbürgerung eine Wende zum
Guten versprach. Gleichzeitig zeichnet sie aber auch das Bild einer
Ehe, die nahezu von Beginn an durch Streitereien geprägt war (vgl.
S. 3 des Befragungsprotokolls).
5.2 Die Vorinstanz hat das Schriftstück des Beschwerdeführers vom
20. Dezember 2005 zum Anlass genommen, Y._______ mit Schreiben
vom 23. März 2006 mit weiteren Fragen zur nachehelichen Beziehung
zu konfrontieren; diese hat mit Schreiben vom 30. März 2006 hierauf
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geantwortet.
Den entsprechenden Stellungnahmen der Ex-Ehegatten lässt sich
entnehmen, dass auch nach ihrer Scheidung Kontakt gepflegt wurde
und in diesem Rahmen ein Austausch über das Privatleben stattfand.
Der Beschwerdeführer interpretiert diesen Umstand dahingehend,
dass auch die eheliche Gemeinschaft gut verlaufen sei. Von Seiten der
geschiedenen Ehefrau wird deutlich, dass sie sich u.a. durch ihre
Hilfsbereitschaft darum bemühte, ihren Ex-Ehemann für sich zurück-
zugewinnen, und enttäuscht war, als dieser in seiner Heimat eine
andere Frau heiratete. Positive Rückschlüsse auf die Qualität ihrer Ehe
zum Zeitpunkt der Einbürgerung lassen sich daraus jedoch nicht
ziehen, zumal ein angeblich damals gutes Einvernehmen die nach-
folgende Trennung und Scheidung erst recht unverständlich machen
würde.
5.3 Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz
weitere Abklärungen hätte treffen müssen bzw. ob im Beschwerde-
verfahren noch Beweiserhebungen erforderlich sind.
6.
Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 37 BZP verpflichtet die Behörde nicht, alles
und jedes, was wünschbar wäre, abzuklären. Bei der Auswahl der
Beweismittel berücksichtigt sie vielmehr deren Tauglichkeit und
Beweiskraft (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 276).
Zusätzliche Abklärungen sind insofern nur dann vorzunehmen, wenn
hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten
ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht.
Von beantragten Beweisvorkehren kann abgesehen werden, wenn der
Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist,
wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vorn-
herein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlich
neuen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die Behörde den
Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann
(vgl. KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 319 und 320; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162
mit Hinweis). Gelangt die Behörde bei pflichtgemässer Beweis-
würdigung zur Überzeugung, der zu beweisende Sachverhalt sei nicht
rechtserheblich oder der angebotene Beweis nicht geeignet, weitere
Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel
verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 130 ll
169 nicht publizierte E. 2.1; ferner BGE 127 l 54 E. 2b S. 56, BGE 122
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V 157 E. 1d S. 162, BGE 119 V 335 E. 2c S. 344; Verwaltungspraxis
der Bundesbehörden [VPB] 69.78 E. 5a).
6.1 Die Vorinstanz hat sich um Abklärungen im familiärem Umfeld der
Ex-Ehegatten bemüht. Dabei hat die Schwägerin von Y._______ deren
Ehe als „eigentlich normale Ehe mit Höhen und Tiefen“ bezeichnet,
allerdings auch „beidseitig unüberbrückbare Differenzen“ als Grund für
das Scheitern der Ehe genannt. Die Schwester von Y._______ hat sich
dahingehend geäussert, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau
erheblich vernachlässigt habe, und damit die von Y._______ bei ihrer
Einvernahme vom 16. September 2005 gemachten Angaben bestätigt.
Der vom Parteivertreter an die Vorinstanz gerichtete Vorwurf, weitere
Abklärungen in diese Richtung unterlassen zu haben, geht jedoch fehl.
Es ist offensichtlich, dass sowohl die soeben genannten als auch
eventuelle weitere Auskunftspersonen allenfalls den äusserlichen Ein-
druck über das Ehepaar XY._______ schildern, nicht aber die Frage
nach der Stabilität der Ehe beantworten können. Diese Frage berührt
das Innenleben beider Ehegatten, welches für Drittpersonen kaum
zugänglich und beurteilbar sein dürfte. Dementsprechend kann auch
die Beschwerdeinstanz davon ausgehen, dass weitere Abklärungen im
persönlichen Umfeld der Ex-Ehegatten nicht mehr zu neuen
entscheidrelevanten Erkenntnissen führen würden.
6.2 Den rechtlichen Schlussfolgerungen der Vorinstanz hält der Be-
schwerdeführer aber auch entgegen, dass seine persönliche An-
hörung hätte erfolgen müssen bzw. nunmehr im Beschwerdeverfahren
anzuordnen sei. Da das Parteiverhör ein Beweismittel darstellt, wel-
ches mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung im Verwaltungs-
verfahren nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 62 ff. des
Bundesgesetzes über den Zivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP,
SR 273]), stellt sich die Frage nach der Notwendigkeit einer Beweis-
erhebung im Rahmen von Art. 12 Bst. b VwVG.
X._______ hat darzulegen versucht, dass er andere Vorstellungen
vom Eheleben als seine Ex-Ehefrau hatte und damit in seiner Ehe
auch andere Prioritäten setzte. Sowohl seine persönlichen wie auch
die Eingaben seines Rechtsvertreters machen deutlich, dass es ihm
lediglich darum geht, seine Sicht der Dinge darzulegen und die
Richtigkeit seiner Lebensanschauung betätigt zu wissen: Vor diesem
Hintergrund ist nicht zu erwarten, dass seine Anhörung zu einem
anderen Ergebnis führen könnte und dass damit das angeblich erst
nach der Einbürgerung erfolgte plötzliche Scheitern der Ehe plausibel
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gemacht werden könnte. Auf die beantragte Parteibefragung kann
daher verzichtet und die entsprechende Beweiswürdigung vorweg-
genommen werden.
6.3 Demzufolge kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz den
rechtserheblichen Sachverhalt ausreichend abgeklärt hat und das
rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt hat. Im Be-
schwerdeverfahren kann – mangels Erheblichkeit – auf die Erhebung
weiterer Beweise verzichtet werden.
7.
Abschliessend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die von
der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen nicht hat entkräften
können. Es ist einerseits davon auszugehen, dass er seine Ehe für ein
Aufenthaltsrecht in der Schweiz instrumentalisierte, andererseits, dass
die Stabilität seiner Ehe während des Einbürgerungsverfahrens
erheblich erschüttert war, was nach der erfolgten Einbürgerung am 14.
August 2001 zur Trennung und Scheidung der Eheleute führte. Mit
seinem Vorbringen bezweckt der Beschwerdeführer vor allem, die
Glaubwürdigkeit seiner Ex-Ehefrau und die Vorgehensweise der
Vorinstanz bei ihren Abklärungen in Frage zu stellen. Auch in den
Schlussbemerkungen äussert sich der Parteivertreter nur pauschali-
sierend und undifferenziert zur Glaubwürdigkeit von Auskunftsper-
sonen, nicht jedoch zum Kernproblem der vermuteten erschlichenen
Einbürgerung. Hierfür reicht es jedenfalls nicht aus zu behaupten, die
Ehe sei im Zeitpunkt der Einbürgerung normal und stabil gewesen,
wenn der Umstand der kurz danach erfolgten Trennung und Scheidung
für das – vom Beschwerdeführer unwiderlegte – Gegenteil spricht. Im
vorliegenden Fall geht es nämlich darum, ob nachvollziehbar ist, dass
eine angeblich intakte Ehe binnen zwei Monaten derart zerrüttet
wurde, dass sich die Ehegatten voneinander trennten. Hierzu hat sich
der Beschwerdeführer auch nicht in seinen persönlichen schriftlichen
Stellungnahmen geäussert; vielmehr lassen die dort geschilderten
Begebenheiten eher auf häufige eheliche Auseinandersetzungen denn
auf eine harmonische Ehe schliessen. Rückschlüsse auf eine noch
während des Einbürgerungsverfahrens intakte Ehe ergeben sich aus
seinem Vorbringen nicht: Weder geht es darum, ob einer der Ehe-
gatten überhöhte Erwartungen an die Partnerschaft stellte, noch
darum, ob es plausible Gründe dafür gab, die Erfüllung des Kinder-
wunsches der Ehefrau auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben;
ebensowenig trägt der Umstand, dass nach der Scheidung ein
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freundschaftlicher Kontakt aufrecht erhalten wurde, zur Klärung der
Frage bei, warum die Ehe bereits kurze Zeit nach der erleichterten
Einbürgerung auseinanderbrach. Die vom Beschwerdeführer ange-
botenen Beweismittel würden die bisherigen Feststellungen nicht er-
schüttern können; sie sind demnach nicht erheblich und notwendig.
Die angefochtene Verfügung geht demzufolge zu recht davon aus,
dass der Beschwerdeführer mit seiner Erklärung vom 17. Juli 2001
bewusst falsche Angaben über den Zustand seiner Ehe gemacht und
sich somit seine erleichterte Einbürgerung erschlichen hat.
8.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 3. August 2006 ist somit im Ergeb-
nis als rechtmässig und angemessen zu bestätigen (Art. 49 VwVG)
und die Beschwerde infolgedessen abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die
Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Dispositiv nächste Seite
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. K 347 387 Shr/Grm; Gerichtsurkunde)
- Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden, Karlihof 4,
7000 Chur (04/NI/RAI)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Haake
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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