Abtei lung II I
C-1195/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . A u g u s t 2 0 0 9
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan,
Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
B._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1195/2008
Sachverhalt:
A.
Am 12. Dezember 2007 beantragte die thailändische Staatsangehörige
B._______ (geboren 1968; nachfolgend Gesuchstellerin) bei der
schweizerischen Vertretung in Bangkok ein Visum für einen dreimona-
tigen Besuchsaufenthalt beim Beschwerdeführer. Nach formloser
Verweigerung des Visums übermittelte die Auslandvertretung das
Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem die kantonale Migrationsbehörde bei dem als Gastgeber
fungierenden Beschwerdeführer weitere Informationen eingeholt hatte,
wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 15. Febru-
ar 2008 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass die
Wiederausreise der Gesuchstellerin aufgrund der wirtschaftlichen und
soziokulturellen Verhältnisse im Herkunftsland sowie wegen der per-
sönlichen Verhältnisse nicht als gesichert angesehen werden könne.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. Februar 2008 beantragt der Be-
schwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung sowie die Erteilung der beantragten Einreisebewilligung an die
Gesuchstellerin. Er versichert, dass die Gesuchstellerin nicht vorhabe,
sich unter Umgehung der Begrenzungsmassnahmen in der Schweiz
eine bessere Zukunft aufzubauen; das liessen seine finanziellen Ver-
hältnisse nicht zu. Im Weiteren böten die familiären Verhältnisse Ge-
währ dafür, dass die Gesuchstellerin nicht in der Schweiz bleibe. Das
von der Vorinstanz angeführte Risiko sei deshalb als gering einzu-
stufen. Zudem werde er alles für eine fristgerechte und anstandslose
Wiederausreise tun.
D.
Mit Vernehmlassung vom 2. April 2008 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Als Ergänzung der Begründung der
Verfügung beruft sie sich auf die Einschätzung der Auslandvertretung,
wonach die familiären Verhältnisse keine ausreichende Gewähr für die
Wiederausreise bieten könnten.
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C-1195/2008
E.
Mit Eingabe vom 17. März (recte: April) 2008 nahm der Beschwerde-
führer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheiderheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Ein-
reisebewilligung. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50–52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
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grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen
Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Aus-
ländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
Am 1. Januar 2008 sind das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die
dazu gehörigen Ausführungsverordnungen (u.a. die Verordnung vom
24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, AS
2007 5537]) in Kraft getreten. In der Volksabstimmung vom 5. Juni
2005 wurde dem Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die
Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen
zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen
und an Dublin (SR 362) zugestimmt. Die entsprechenden Assoziie-
rungsabkommen (darunter das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen
Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung
dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des
Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die
Schweiz am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Seitdem ist
die Schweiz verpflichtet, den übernommenen Schengen-Besitzstand
anzuwenden und umzusetzen, wie u.a. die Bestimmungen zur gemein-
samen Visapolitik, auf die verschiedentlich in EG-Rechtsakten verwie-
sen wird. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden
im AuG entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4
AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumsverfahren und über
die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine
abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die VEV total
revidiert worden (Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204], in Kraft seit 12. Dezember
2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen
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übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden. Das bedeutet,
dass die Schweiz ungeachtet der übergangsrechtlichen Bestimmung
von Art. 126 Abs. 1 AuG völkerrechtlich verpflichtet ist, auf Verfahren,
die am 12. Dezember 2008 hängig sind, das neue Recht anzuwenden
(zum Vorrang des internationalen Rechts: vgl. BGE 122 II 485 E. 3,
122 II 234 E. 4.e, 119 V 171 E. 4; RAINER J. SCHWEIZER, Zur Einleitung:
Das Bundesverwaltungsgericht im System der öffentlich-rechtlichen
Rechtspflege des Bundes, in: Bernhard Ehrenzeller/Rainer J.
Schweizer [Hrsg.], Das Bundesverwaltungsgericht: Stellung und Auf-
gaben, St. Gallen 2008, S. 24).
5.
5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl.
L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Ein-
reisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur
Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie
der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie
müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen
(Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Bst. d und e).
5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex
entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a–d AuG. Das in Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des ge-
planten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit
erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle
eines nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederaus-
reise Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im
nationalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im
Widerspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorüber-
gehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtser-
klärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen.
Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufent-
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haltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der je-
weilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Auf-
enthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne
äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die
diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die
von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI
verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Ein-
schätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der An-
tragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit
Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbe-
suchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort nie-
derzulassen“ (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur
Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Bele-
ge werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex auf-
gelistet.
5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten,
dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des
Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung
des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wieder-
ausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.
6.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Vi-
sumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejeni-
gen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht be-
freit sind. Thailand findet sich in Anhang I, so dass die Gesuchstellerin
als thailändische Staatsangehörige der Visumspflicht unterliegt.
7.
7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
das Verhalten des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin im Falle
einer Einreise in die Schweiz beurteilt werden. Da es sich um ein
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zukünftiges Verhalten handelt, lassen sich dazu in der Regel keine
gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen.
Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu würdigen.
7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Gesuch-
stellerin oder des Gesuchstellers ergeben. Einreisegesuche von Bür-
gerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder
wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können
darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen
Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreise-
bewilligung in Einklang steht.
Die wirtschaftliche Situation Thailands zeigte in den letzten Jahren ein
robustes Wachstum, auch wenn innenpolitische Unsicherheit, auf-
kommende Gewalt in den vier südlichsten Provinzen sowie die Auswir-
kungen des verheerenden Tsunami von 2004 eine Verlangsamung des
Wirtschaftswachstums bewirkt haben. Die weltweite Finanz- und Wirt-
schaftskrise sowie die zunehmend unsichere innenpolitische Situation
(Besetzung der Flughäfen Ende November/Anfang Dezember 2008
sowie die Demonstrationen der politischen Opposition und die vorüber-
gehende Verhängung des Ausnahmezustandes über Bangkok und die
umliegenden Provinzen im April 2009) haben sich in den letzten Mona-
ten deutlich negativ auf die wirtschaftliche Situation Thailands ausge-
wirkt (Quellen: Länder- und Reiseinformationen auf der Webseite des
deutschen Auswärtigen Amtes: > Thailand >
Rubriken: Wirtschaft, Innenpolitik sowie Reise- und Sicherheits-
hinweise, Stand: Mai 2009 bzw. 15. Juli 2009; Background Notes auf
der Webseite des US Aussenministeriums: > Travel >
Countries and Regions > Background Notes, Stand: Januar 2009.
Beide Seiten besucht am 15. Juli 2009). Die Lebensbedingungen be-
trächtlicher Teile der Bevölkerung waren bereits vor den jüngsten
Ereignissen in ökonomischer und sozialer Hinsicht vergleichsweise
schwierig. Entsprechend hoch ist der Anteil jener Thailänder, die ver-
suchen, ins Ausland zu gelangen, um sich unter günstigeren Lebens-
bedingungen eine bessere Existenz aufzubauen bzw. sichern zu
können. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark,
wo im Ausland durch die Anwesenheit von Verwandten oder Bekann-
ten bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz besteht.
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7.3 Angesichts der geschilderten Situation ist nicht zu beanstanden,
wenn die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederaus-
reise von Besuchern aus Thailand generell als hoch einschätzt. Bei
der Risikoanalyse sind jedoch nicht nur solch allgemeine Umstände
und Erfahrungen zu berücksichtigen, sondern, wie erwähnt, sämtliche
Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles. Obliegen dem Gesuch-
steller oder der Gesuchstellerin im Heimatstaat besondere berufliche,
gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen, kann dieser Umstand
durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begün-
stigen. Andererseits muss bei Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern,
die in der Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie
von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entspre-
chender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vor-
schriftsgemässen Verhaltens nach bewilligter Einreise als hoch einge-
schätzt werden.
7.4 Aus den Akten geht hervor, dass die Gesuchstellerin 41 Jahre alt
und geschieden ist. Zum Zeitpunkt der Gesuchstellung war sie arbeits-
los. Gemäss den Angaben der Botschaft vom 12. Dezember 2007 hat
die Gesuchstellerin drei Kinder im Alter von damals 15, 14 und 7
Jahren. Sie sei im November 2007 geschieden worden und habe auf
der Botschaft eine Bestätigung vorgelegt, welche sie als unverheiratet
ausgewiesen habe. Auf die Frage, wozu sie diese Bestätigung brau-
che, gab die Gesuchstellerin an, sie schliesse eine Heirat nicht aus.
Der Gastgeber sei ihr Freund ("boyfriend"). Gemäss Angaben des
Gastgebers ist die Gesuchstellerin, welche er als seine Freundin
bezeichnet, Mutter von Zwillingen im Teenageralter.
Aus diesen Angaben ist nicht erkennbar, dass die Gesuchstellerin
berufliche, familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen hat, welche
sie nachhaltig von einer Emigration abzuhalten vermögen. Zwar beste-
hen familiäre Bindungen zu den minderjährigen Kindern. Es sind
jedoch Widersprüche zwischen den Angaben der Gesuchstellerin
gegenüber der Botschaft und denjenigen des Beschwerdeführers im
Beschwerdeverfahren erkennbar. Zudem schliesst die Gesuchstellerin
offenbar eine Heirat in der Schweiz nicht aus. Aufgrunddessen kann
die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise nicht als gesichert
angesehen werden. An dieser Stelle ist zu betonen, dass keine Zweifel
an der Integrität des Beschwerdeführers und an seinem festen Willen
bestehen, die Frist zur Wiederausreise zu respektieren (vgl. auch die
Vernehmlassung der Vorinstanz vom 2. April 2008). Naturgemäss kann
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jedoch ein Gastgeber nur für gewisse finanzielle Risiken garantieren,
mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit nicht aber für ein
bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts C-6923/2007 vom 6. April 2009 E. 10 mit Hinweisen).
7.5 Unter den gegebenen Umständen durfte die Vorinstanz zu Recht
davon ausgehen, es bestehe aufgrund der Situation im Herkunftsland
der Gesuchstellerin und deren persönlichen Verhältnissen nicht
genügend Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederaus-
reise nach einem Besuchsaufenthalt.
8.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Ver-
fügung im Lichte von Art. 49 VwVG rechtmässig ist. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv S. 10)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den am 5. März 2008 geleisteten Kosten-
vorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich ([...])
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
Versand:
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