B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1197/2011 und C1198/2011
U r t e i l v o m 6 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
1. X._______,
2. Y._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreisebewilligungen.
C-1197/2011 und C-1198/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______, geboren 1952, und ihre Tochter B._______, geboren 1982,
sind vietnamesische Staatsangehörige. Im Mai 2010 beantragten sie bei
der Schweizerischen Botschaft in Hanoi die Erteilung von Schengen-Visa
für einen dreimonatigen Familienbesuch in der Schweiz. Die Vertretung
wies beide Anträge am 26. Mai 2010 ab mit der Begründung, dass ein
Wille zur Wiederausreise vor Ablauf der Visumsdauer nicht erkennbar sei.
B.
Gegen beide Ablehnungen erhoben die Gastgeber der Gesuchstellerin-
nen Einsprache, welche das BFM – nach kantonalen Abklärungen – je-
weils mit Verfügung vom 21. Januar 2011 abwies. Zur Begründung führte
die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Gesuchstellerinnen stammten
aus einem Land, in dem trotz der erreichten wirtschaftlichen Fortschritte
viele Menschen unter schwierigen Bedingungen ihr Auskommen finden
müssten. Viele versuchten daher, sich im westlichen Ausland eine ver-
meintlich bessere Zukunft aufzubauen, vor allem dann, wenn dort bereits
ein familiäres Beziehungsnetz bestehe. Weder die bereits pensionierte
A._______ noch die ledige B._______ hätten in Vietnam berufliche Bin-
dungen; beide hätten auch keine ausreichenden finanziellen Mittel für ih-
ren Lebensunterhalt, sondern würden von ihren in der Schweiz lebenden
Verwandten unterstützt. Das Risiko ihrer nicht anstandslosen Wiederaus-
reise erscheine daher als nicht gering.
C.
Gegen diese Verfügungen erhoben die Gastgeber Y._______, Tochter
bzw. Schwester der Gesuchstellerinnen, und X._______, ihr Ehemann,
am 14. Februar 2011 gleichlautende Beschwerden an das Bundesverwal-
tungsgericht. Sinngemäss ersuchen sie um Erteilung der beantragten
Einreisevisa und machen im Wesentlichen geltend, ihre Gäste wollten le-
diglich die Schweiz sowie das hiesige Leben ihrer Familienangehörigen
kennenlernen. Die meiste Zeit über würden die Gesuchstellerinnen bei
ihnen, den Gastgebern wohnen; auch finanziell sei ihr Aufenthalt gesi-
chert. Sie, die Beschwerdeführenden, hätten auch kein Interesse daran,
dass ihre Gäste über die bewilligte Besuchsdauer hinaus in der Schweiz
blieben.
D.
Unter Bezugnahme auf den Inhalt ihrer Verfügungen beantragt die Vorin-
C-1197/2011 und C-1198/2011
Seite 3
stanz in den Vernehmlassungen vom 5. April 2011 die Abweisung der Be-
schwerden.
E.
Mit Eingabe vom 10. Mai 2011 teilten die Beschwerdeführenden mit, am
eingelegten Rechtsmittel, auch wenn darüber noch nicht demnächst ent-
schieden werden könne, festhalten zu wollen.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs sind
die Verfahren mit den Referenzen C-1197/2011 und C-1198/2011 zu ver-
einigen.
2.
2.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen
des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums verweigert
wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht end-
gültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
2.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich-
tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz (Art. 37 VGG).
2.3 Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
C-1197/2011 und C-1198/2011
Seite 4
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2011/1 E. 2 und 2011/43
E. 6.1).
4.
Die angefochtenen Verfügungen beziehen sich auf die Visagesuche
zweier Vietnamesinnen, die für drei Monate zu einem Familienbesuch in
die Schweiz einreisen möchten. Da sich diese nicht auf die EU/EFTA-
Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte
Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fallen ihre Gesuche in
den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit
denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen
gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländer-
gesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausfüh-
rungsverordnungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schen-
gen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen ent-
halten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).
5.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der erwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
5.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-
gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt
die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Vor-
C-1197/2011 und C-1198/2011
Seite 5
aussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten
verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraus-
setzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum
vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. PHILIPP EGLI / TOBIAS D.
MEYER, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr [Hrsg.],
Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
5.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des
Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je
Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Staatsangehörige gewis-
ser Länder benötigen zudem ein Visum (vgl. Verordnung [EG]
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind). Kein Visum
benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltsti-
tels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt
verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR
142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr.
562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März
2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105
vom 13.04.2006, S. 1-32] und Art. 2 der Verordnung [EG] Nr. 562/2010
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur Än-
derung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens
von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den
Verkehr von Personen mit einem Visum für einen längerfristigen Aufent-
halt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4]).
5.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nach-
folgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
C-1197/2011 und C-1198/2011
Seite 6
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER,
a.a.O. Art. 5 N. 33). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im
Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge-
schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere
Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehun-
gen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1
Bst. d und e SGK).
5.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER,
a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsge-
richts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher
zu prüfen und gesuchstellende Personen dementsprechend zu belegen,
dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht frist-
gerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1
Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5
Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgese-
hen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5
mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des be-
legten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).
5.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, darf ein
für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2
Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es
jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des na-
tionalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für er-
forderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche
die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise
ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4
Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des
ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visako-
dex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen
Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5
Abs. 4 Bst. c SGK).
C-1197/2011 und C-1198/2011
Seite 7
6.
6.1 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Über-
schreiten der Aussengrenzen der Schengen Mitgliedstaaten im Besitze
eines Visums sein müssen (Abl. L 81 vom 21.03.2001, S. 17; zum voll-
ständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da Viet-
nam zu diesen Staaten zählt, unterliegen die Gesuchstellerinnen der Vi-
sumspflicht.
6.2 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz bezweifelt, dass die Gesuch-
stellerinnen die Schweiz bzw. den Schengen-Raum wieder anstandslos
verlassen würden, und dies mit der allgemeinen Lage in ihrem Heimat-
land und ihren persönlichen Verhältnissen begründet. Zu der somit im
Vordergrund stehenden Frage der gesicherten Wiederausreise könnten
jedoch lediglich Prognosen getroffen werden.
6.3 Stellt man auf die allgemeine Situation im Herkunftsland ab, so kön-
nen Einreisegesuche von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit poli-
tisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen dar-
auf hindeuten, dass deren persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel
und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
Obliegt einer gesuchstellenden Person demgegenüber eine besondere
berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung im Heimatland,
so kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose
Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die derarti-
ge Verpflichtungen nicht haben, das Risiko eines über die bewilligte Be-
suchsdauer hinaus dauernden Verbleibs als hoch eingeschätzt werden.
7.
7.1 Die in Richtung Marktwirtschaft gehenden Wirtschaftsreformen Viet-
nams waren in den vergangenen 20 Jahren äusserst erfolgreich. Gemäss
Weltbank wuchs die Wirtschaft zwischen 1990 und 2010 im Durchschnitt
jährlich um 7.3 Prozent, während sich das Pro-Kopf-Einkommen in dieser
Zeit verfünffacht hat. Seit 2011, bei einem Wirtschaftswachstum von im-
merhin noch 5.9 Prozent, gilt Vietnam als Schwellenland. Das schnelle
Wachstum hat allerdings auch seinen Preis und macht sich insbesondere
durch eine rasch steigende Teuerung bemerkbar: Ende 2011 verzeichne-
te Vietnam eine Inflationsrate von 18.1 Prozent (Quelle: Staatssekretariat
für Wirtschaft, Themen > Länderinformati-
C-1197/2011 und C-1198/2011
Seite 8
onen > Asien/Ozeanien > Vietnam [Stand: August 2012, besucht im Ja-
nuar 2013]). Das Volkseinkommen zwischen Stadt und Land ist allerdings
ungleich verteilt. Nach wie vor leben 60 Prozent der Bevölkerung auf dem
Land, erwirtschaften dort aber nur 20 Prozent des Volkseinkommens.
Demgegenüber konzentriert sich im Grossraum der 10-Millionen-
Metropole Ho-Chi-Minh-Stadt ein Viertel der Wirtschaftskraft (Quelle:
Deutsches Auswärtiges Amt, > Aussen-
und Europapolitik > Länderinformationen > Vietnam > Wirtschaft [Stand:
Oktober 2012, besucht im Januar 2013]).
7.2 Vor dem Hintergrund erheblicher Inflation und wirtschaftlicher Un-
gleichheit manifestiert sich ein Wunsch nach Auswanderung vor allem bei
denjenigen, die von der boomenden Wirtschaft nicht profitieren. Deutlich
zeigt sich dies an den Rücküberweisungen von im Ausland lebenden
Vietnamesen, die zur Leistungsbilanz ihres Ursprungslandes erheblich
beitragen und die sich im Jahr 2011 auf 9 Mrd. US-Dollar beliefen (vgl.
Deutsches Auswärtiges Amt, a.a.O.). Die Entscheidung auszuwandern
fällt insbesondere denjenigen leichter, die bereits über ein Beziehungs-
netz im Ausland verfügen.
8.
Die Gesuchstellerinnen, Mutter und Tochter, leben in einem gemeinsa-
men Haushalt in Ho-Chi-Minh-Stadt. A._______, geboren 1952, ist bereits
Rentnerin; ihre ledige Tochter B._______, geboren 1982 und also noch
relativ jung, hat sich in ihrem Visumsgesuch als Hausfrau (house-wife)
bezeichnet und ist somit offensichtlich arbeitslos. Dass beide Frauen von
ihren in der Schweiz lebenden Verwandten unterstützt werden, macht
deutlich, dass sie zu denjenigen gehören, die aus dem Wirtschaftsboom
ihrer Heimat bisher keinen Nutzen ziehen konnten. Erst recht ist daher
davon auszugehen, dass die hohe Inflation bzw. Teuerung sie mehr als
andere belastet und ihren Lebensstandard zunehmend schmälert.
8.1 Ob A._______ nach dem geplanten Besuchsaufenthalt in ihr Heimat-
land zurückkehren würde, erscheint aber auch angesichts ihrer früheren
Bemühungen um dauerhaften Verbleib in der Schweiz fraglich. So bean-
tragte sie bereits im August 2008 ein Visum, um – für immer – zu ihrer im
Kanton Solothurn lebenden Tochter C._______ einreisen zu können. Im
März 2009 stellte dieselbe Tochter für sie ein Gesuch um Familiennach-
zug, welches im Mai 2010 von der zuständigen Migrationsbehörde abge-
lehnt wurde (vgl. Schreiben des Migrationsdienstes des Kantons Bern an
C-1197/2011 und C-1198/2011
Seite 9
C._______ vom 21. Oktober 2008 sowie Schreiben der Migrationsbehör-
de des Kantons Solothurn an das BFM vom 16. Oktober 2010).
8.2 B._______ ist den vorinstanzlichen Akten zufolge bereits in den Jah-
ren 2001, 2002 und 2003 in der Schweiz gewesen, zuletzt mit einer Auf-
enthaltsbewilligung für Kurzaufenthalter, die vom 24. Januar 2003 bis
zum 23. Mai 2003 gültig war und für die erfolglos um eine weitere Verlän-
gerung nachgesucht wurde. Der Umstand, dass die Gesuchstellerin in
früheren Jahren wieder in ihr Heimatland zurückgekehrt ist, lässt aller-
dings nicht zwangsläufig auf eine auch heute noch vorhandene Rück-
kehrbereitschaft schliessen. In den vergangenen zehn Jahren haben sich
nicht nur die wirtschaftlichen Verhältnisse in ihrem Heimatland verändert,
sondern auch ihre persönlichen Lebensperspektiven, in der sich für sie –
als jetzt über Dreissigjährige – kein finanziell unabhängiges Auskommen
in ihrem Heimatland mehr abzuzeichnen scheint.
9.
Vor dem aufgezeigten Hintergrund durfte die Vorinstanz zu recht anneh-
men, dass die anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerinnen nicht
gewährleistet sei. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Be-
schwerdeführenden das Gegenteil behauptet haben, ist doch eine derar-
tige Garantie weder faktisch noch rechtlich durchsetzbar. Gastgeber kön-
nen zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit einem
Besuchsaufenthalt garantieren, nicht jedoch für ein bestimmtes Verhalten
ihrer Gäste (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Aus dem gleichen Grunde kann
auch nicht auf das Referenzschreiben, das vom früheren Pflegevater des
Gastgebers stammt und das die Beschwerdeführenden mit ihren
Rechtsmitteleingaben eingereicht haben, abgestellt werden.
10.
Gründe für die Ausstellung von Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit
(vgl. E. 5.5) werden von den Beschwerdeführenden nicht geltend ge-
macht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Diesen ist es unbenommen,
die Gesuchstellenden in deren Herkunftsstaat zu besuchen (vgl. entspre-
chende Angaben auf dem Fragebogen zuhanden der Migrationsbehörde
des Kantons Solothurn, datiert am 30. August 2010).
11.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtenen Verfügun-
gen im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwer-
den sind daher abzuweisen.
C-1197/2011 und C-1198/2011
Seite 10
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Regle-
ments über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerdeverfahren C-1197/2011 und C-1198/2011 werden ver-
einigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 900.- werden den Beschwerde-
führenden auferlegt. Sie werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen
von je Fr. 600.- verrechnet. Der Überschuss von Fr. 300.- wird zurücker-
stattet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
– die Vorinstanz
– den Kanton Solothurn, Migration und Schweizer Ausweise, Ambassa-
dorenhof, 4509 Solothurn
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake
Versand: