Abtei lung II I
C-1198/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Richter Bernard Vaudan, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
B._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. Christian Widmer,
Rämistr. 3, Postfach 74, 8024 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1198/2006
Sachverhalt:
A.
Der am _______ geborene, aus der damaligen Bundesrepublik
Jugoslawien stammende Beschwerdeführer reiste am 16. Oktober
1995 in die Schweiz ein und ersuchte hier um Asyl. Das Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF; heute: Bundesamt für Migration [BFM]) wies das
Asylgesuch mit Verfügung vom 5. Juli 1996 ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz an. Einige Monate später lernte er die rund
zehn Jahre ältere Schweizer Bürgerin H._______ kennen, welche er
am 9. Januar 1998 im Kanton Zürich heiratete. In der Folge erhielt er
von der kantonalen Fremdenpolizeibehörde eine Aufenthaltsbewilli-
gung zum Verbleib bei der Schweizer Ehefrau.
B.
Gestützt auf seine Ehe stellte der Beschwerdeführer am 12. Januar
2001 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Im Rahmen des Ein-
bürgerungsverfahrens unterzeichneten die Ehegatten am 20. August
2001 gemeinsam eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen,
ungetrennten, stabilen Ehegemeinschaft zusammenleben und weder
Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestehen würden. Am 16. Sep-
tember 2001 wurde der Beschwerdeführer daraufhin erleichtert einge-
bürgert und erhielt das Bürgerrecht von E._______ (Kanton Bern).
C.
Nachdem die Ehegatten im Spätsommer 2003 übereingekommen wa-
ren, getrennte Wohnsitze zu nehmen, wurde die Ehe vom Bezirksge-
richt Bülach am 19. Mai 2004 auf gemeinsames Begehren hin geschie-
den; das Scheidungsurteil wurde am 6. Juli 2004 rechtskräftig. Am
30. März 2005 heiratete der Beschwerdeführer im Kosovo die Witwe
seines im Frühjahr 1999 im Krieg gefallenen Bruders M._______,
worauf er am 5. April 2005 beim Migrationsamt des Kantons Zürich für
seine jetzige Gattin sowie die Kinder X._______ (geb. 1997),
Y._______ (geb. 1998) und Z._______ (geb. 2001) ein Gesuch um Fa-
miliennachzug einreichte.
D.
Mit Schreiben vom 28. Juni 2005 und 25. August 2005 wurde die Vorin-
stanz von den Migrationsbehörden der Kantone Zürich bzw. Bern da-
rauf aufmerksam gemacht, dass es sich bei Z._______ um ein
gemeinsames Kind der Eheleute handle. Es sei ungefähr im März/April
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2001 gezeugt worden und am 12. Dezember 2001, noch während der
Ehe des Beschwerdeführers mit seiner schweizerischen Ex-Ehefrau,
auf die Welt gekommen. Aufgrund dieser Umstände leitete das Bun-
desamt am 26. August 2005 gegen den Beschwerdeführer ein Verfah-
ren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ein.
E.
Mit Eingabe vom 27. September 2005 nahm der frühere Parteivertreter
ein erstes Mal zu dem gegenüber seinem Mandanten erhobenen Vor-
wurf, die erleichterte Einbürgerung erschlichen zu haben, Stellung.
Hierbei führte er aus, der Beschwerdeführer habe mit H._______
während sieben Jahren eine glückliche Ehe geführt. Anlässlich eines
Ferienaufenthalts im Kosovo im Jahre 2001 habe er sich unter Alkohol-
einfluss aber in der Tat auf ein Abenteuer mit der Witwe des verstorbe-
nen Bruders eingelassen. Um den Ehefrieden nicht unnötig zu stören,
habe er der Schweizer Ehefrau von diesem einmaligen Seitensprung
nie etwas erzählt. Dass beim Seitensprung ein Kind gezeugt worden
sei, davon habe er erst bei einem späteren Aufenthalt in seiner Heimat
im März 2002 erfahren. Vor allem auch aus einem im Kosovo verstärkt
vorhandenen familiären Verantwortungsgefühl heraus, habe er seine
Schwägerin nach der Scheidung von seiner Schweizer Gattin dann ge-
heiratet. Bei der Abgabe der gemeinsamen Erklärung vom 20. August
2005 (recte: 20. August 2001) seien jedoch beide Eheleute der tiefen
Überzeugung gewesen, in einer stabilen Ehe zu leben. Es habe unter
den damaligen Umständen auch keine Verpflichtung bestanden, die
Einbürgerungsbehörde über den getätigten Fehltritt zu orientieren. Zu-
dem lasse sich nicht sagen, die erleichterte Einbürgerung wäre bei
Kenntnis des entsprechenden Sachverhalts nicht erteilt worden. Im
Übrigen hätte ihm seine Ex-Ehefrau besagten Seitensprung wohl ver-
ziehen. Der Eingabe beigelegt waren ein vom 3. September 2005 da-
tierendes Schreiben von H._______ mit einer Inventarliste von
Beweismitteln und Fotos von gemeinsamen Ferienreisen.
Nach Einsicht in die vorinstanzlichen Akten reichte der damalige
Rechtsvertreter am 20. Dezember 2005 eine ergänzende Stellungnah-
me nach.
F.
Auf Veranlassung des BFM wurde die schweizerische Ex-Ehefrau von
der Stadtpolizei Kloten am 3. April 2006 zur Sache befragt. Anlässlich
ihrer Anhörung gab sie an, es habe sich um eine Liebesheirat gehan-
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delt. Der Anstoss hierzu sei von beiden ausgegangen. Sie hätten, von
kleinen Ausnahmen abgesehen, eine harmonische Beziehung ge-
pflegt. Zur Scheidung sei es vorab wegen des finanziellen Gebarens
des Beschwerdeführers gekommen. Dieser sei in „komische“ Geschäf-
te involviert gewesen und habe hohe Summen im Kosovo investiert,
womit sie aus finanziellen Gründen nicht habe einverstanden sein kön-
nen und was sie als Vertrauensbruch empfunden habe. Deswegen so-
wie bedingt durch ihre Arbeitszeiten im Schichtbetrieb hätten sie be-
gonnen sich auseinanderzuleben. Die Erklärung vom 8. August 2001
habe zum damaligen Zeitpunkt aber absolut der Wahrheit entsprochen.
Vom ausserehelich gezeugten Kind habe sie bis zur rogatorischen Ein-
vernahme nichts gewusst.
Eine Kopie dieses Befragungsprotokolls wurde dem früheren Rechts-
vertreter in der Folge zusammen mit dem dazugehörigen Ermittlungs-
bericht zur Kenntnis gebracht.
G.
In der abschliessenden Stellungnahme vom 30. August 2006 fügte der
ehemalige Parteivertreter hinzu, die Einkünfte seines Mandanten sei-
en auch zum Lebensunterhalt der Restfamilie im Kosovo verwendet
worden. Insbesondere habe man mit diesen Mitteln den Wiederaufbau
des im Kriege zerstörten Hauses für die in der Heimat verbliebenen
Familienmitglieder vorangetrieben. Der Beschwerdeführer habe seine
finanziellen Möglichkeiten anscheinend überstrapaziert und sogar ei-
nen Kredit aufgenommen. Der Schuldenberater habe ihm zu einem
Privatkonkurs geraten, was er in der Hoffnung, aus eigenen Kräften
wieder auf gesunden finanziellen Boden zu gelangen, abgelehnt habe.
In Bezug auf den Bestand der Ehe mit der Schweizer Bürgerin bestrei-
te der Beschwerdeführer jegliche Täuschungsabsicht.
H.
Auf Ersuchen der Vorinstanz vom 29. August 2006 erteilte der Zivil-
stands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern am 7. September
2006 die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürge-
rung.
I.
Mit Verfügung vom 14. September 2006 erklärte das BFM die am
16. September 2001 erfolgte erleichterte Einbürgerung des Beschwer-
deführers für nichtig. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festge-
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halten, jener habe eine aussereheliche Beziehung eingestanden, die
nachweislich noch kurz vor Abgabe der Erklärung betreffend ehelicher
Gemeinschaft zur Zeugung des am 12. Dezember 2001 geborenen
Sohnes Z._______ geführt habe. Der Umstand, dass der Beschwerde-
führer während der Ehe mehrfach, aber stets ohne seine damalige
Gattin, in sein Heimatland gereist sei, wo er eine Zweitbeziehung zu
seiner jetzigen Ehefrau unterhalten habe, berechtige zum Schluss, der
Ehewille sei bereits in den Jahren 2001 und 2002 nicht mehr intakt ge-
wesen. Vor diesem Hintergrund werde auch nachvollziehbar, dass sei-
ne finanziellen Mittel grösstenteils in den Kosovo abgeflossen seien.
Erst diese Geschäfte erklärten ebenfalls, weshalb der Prozess des
Auseinanderlebens der Eheleute ohne ein anderes, unvorhersehbares
Ereignis vonstatten gegangen sei. Massgebend für den Trennungs-
wunsch der Ex-Gattin seien ihren eigenen Angaben zufolge nämlich
die ungewöhnlichen finanziellen Aktivitäten ihres Partners gewesen.
Rückblickend müsse denn davon ausgegangen werden, dass die Ehe
jedenfalls aus Sicht des Beschwerdeführers schon im Zeitpunkt der
erleichterten Einbürgerung nicht mehr in die Zukunft gerichtet
gewesen sei. Indem er den Behörden und der damaligen Ehefrau die
Zeugung eines ausserehelichen Kindes und die riskanten, die Ehe
schwer belastenden Geschäfte verheimlicht habe, habe er die er-
leichterte Einbürgerung mittels unzutreffender, nicht den Intentionen
entsprechenden Erklärungen erschlichen.
J.
Mit Beschwerde vom 18. Oktober 2006 an das Eidgenössische Justiz-
und Polizeidepartement (EJPD) beantragt der Beschwerdeführer die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Dazu lässt er durch den jet-
zigen Parteivertreter vorbringen, nach dem Grundsatz des rechtlichen
Gehörs habe die Partei Anspruch auf Teilnahme an der Einvernahme
von Zeugen und Auskunftspersonen. Der Beschwerdeführer sei nicht
zu der Befragung von H._______ eingeladen worden, sondern man
habe ihn erst nachträglich mit den Aussagen seiner Ex-Ehefrau
„konfrontiert“. Obwohl deren Aussagen grundsätzlich nicht in Frage ge-
stellt und inhaltlich akzeptiert würden, sei der vorinstanzliche Ent-
scheid wegen unzulänglicher Beweismittel aufzuheben. Dem vorlie-
genden Fall liege eine stabile eheliche Gemeinschaft zu Grunde. Die
Eheleute seien regelmässig zusammen in die Ferien gegangen und
der Beschwerdeführer sei in die Grossfamilie bzw. Verwandtschaft der
Schweizer Ehefrau integriert gewesen. Die entsprechenden Beweise
habe man der Vorinstanz angeboten, sie seien von dieser aber igno-
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riert worden. Die Ehe habe bis zum 19. Mai 2004 gedauert und die
eheliche Gemeinschaft sei bis zum Schluss mit allem was dazu gehöre
gelebt worden, also auch zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürge-
rung. Allein schon die lange Ehedauer von sieben Jahren spreche ge-
gen das Erschleichen des Bürgerrechts. Bei der Abgabe der gemein-
samen Erklärung am 20. August 2001 sei der eheliche Wille auf bei-
den Seiten ungebrochen vorhanden gewesen. Die Aussagen der Ex-
Ehefrau vom 3. April 2006 seien hierfür Beweis genug. Von einem un-
ehelichen Kind habe der Beschwerdeführer damals noch nichts ge-
wusst, sei das Kind doch erst ein halbes Jahr später zur Welt gekom-
men. Gegenteiliges lasse sich weder durch Indizien noch Beweise be-
legen. Es habe sich um einen klassischen Seitensprung gehandelt, der
Betroffene habe mit der Schwägerin weder vor diesem Vorfall noch da-
nach eine Beziehung gepflegt, welche die Ehe mit H._______ hätte in
Frage stellen können. Was die Vorinstanz dazu ausführe, sei
tatsachenwidrig. Zwischen einem Seitensprung und einer Drittbezie-
hung bestehe ein wesentlicher Unterschied, eine Drittbeziehung habe
der Beschwerdeführer nie eingestanden. Daher müsse davon ausge-
gangen werden, dass seine Angaben im August 2001 weder auf fal-
schen Angaben noch auf einer Täuschung beruht hätten. Dass er den
ausserehelichen Geschlechtsverkehr der Ex-Frau und den Behörden
gegenüber verheimlicht habe, sei für die Einbürgerung unerheblich ge-
wesen. Die Ehe sei ja nicht wegen der späteren Beziehung zu seiner
Schwägerin, sondern wegen Geldproblemen geschieden worden.
K.
Das Bundesamt schliesst in seiner Vernehmlassung vom 11. Dezem-
ber 2006 auf Abweisung der Beschwerde.
L.
Replikweise hält der Rechtsvertreter am 21. Februar 2007 an seinem
Antrag fest. Mit der Stellungnahme reichte er ein persönliches Schrei-
ben der schweizerischen Ex-Gattin vom 10. Februar 2007 sowie einen
Karton mit Beweismaterial (Fotoalben, Videos, etc.) ein.
M.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Seite 6
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Da-
runter fallen Verfügungen des BFM betreffend Nichtigerklärung der er-
leichterten Einbürgerung (Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 und 51 Abs. 1
des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 [BüG, SR 141.0]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der
beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007
bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Be-
schwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die
Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichts-
gesetz nichts anderes bestimmt.
1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Anfechtung
legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist
deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt wer-
den, sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz ver-
fügt hat (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-2825/2007
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vom 24. Januar 2008 E. 2 und C-135/2006 vom 20. Dezember 2007 E.
2 [mit Hinweisen]).
3.
Der Rechtsvertreter macht in formeller Hinsicht geltend, seinem Man-
danten sei keine Gelegenheit gegeben worden, an der Einvernahme
seiner Ex-Ehefrau teilzunehmen und dort Fragen zu stellen. Das Vor-
gehen der Vorinstanz bedeute eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör und der angefochtene Entscheid sei nur schon aus
diesem Grunde aufzuheben.
3.1 Die Befragung von Auskunftspersonen nach Art. 12 VwVG (als sol-
che wurde die Ex-Ehefrau am 3. April 2006 angehört) hat in sinnge-
mässer Anwendung von Art. 18 VwVG grundsätzlich in Anwesenheit
der Parteien zu erfolgen, wobei Letzteren Gelegenheit einzuräumen
ist, Ergänzungsfragen stellen zu lassen. Die Einvernahme kann nur
ausnahmsweise ohne die Parteien stattfinden, nämlich wenn dies zur
Wahrung wichtiger öffentlicher oder privater Interessen notwendig er-
scheint (BGE 130 ll 169 E. 2.3.4 S. 174 mit Hinweisen sowie Urteile
des Bundesgerichts 5A.12/2006 vom 23. August 2006 E. 3.2 und
5A.30/2004 vom 15. Dezember 2004 E. 2.2). Auskünfte, welche in
Missachtung dieser Anforderungen erhoben wurden, dürfen nicht ver-
wertet werden (BGE 130 ll 169 E. 2.3.5 am Anfang). Diesbezügliche
formelle Rügen sind allerdings verspätet, wenn die betroffene Partei
nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101])
gehalten gewesen wäre, ihren Anspruch auf Teilnahme an der Befra-
gung bereits zu einem früheren Zeitpunkt geltend zu machen (siehe
Urteile des Bundesgerichts 5A.24/2003 vom 19. Mai 2004 E. 2.3 und
5A.30/2004 vom 15. Dezember 2004 E. 2.2).
3.2 Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, erhielt der damalige Partei-
vertreter schon kurz nach Eröffnung des Nichtigkeitsverfahrens erst-
mals Gelegenheit, sich zur Angelegenheit zu äussern, wovon er zwei-
mal Gebrauch machte (vgl. die Eingabe vom 27. September 2005 so-
wie die nach erfolgter Akteneinsicht nachgereichte Ergänzung vom
20. Dezember 2005). In der Folge hat die Vorinstanz die Ex-Ehefrau
am 3. April 2006 durch die Stadtpolizei Kloten als Auskunftsperson be-
fragen lassen. Am 13. Juli 2006 übermittelte das BFM dem früheren
Rechtsvertreter das Befragungsprotokoll zur Stellungnahme. In seiner
Antwort vom 30. August 2006 hat er danach zu einzelnen Aussagen
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der Ex-Ehegattin Stellung bezogen. Diese Ausführungen erhellen,
dass der Beschwerdeführer mehrfach Anlass gehabt hätte, durch sei-
nen Vertreter eine Konfrontation zu verlangen, wenn er dies als sinn-
voll erachtet hätte (siehe wiederum Urteil 5A.24/2003 vom 19. Mai
2004 E. 2.3). Die entsprechende Rüge der Verletzung des rechtlichen
Gehörs erweist sich somit offenkundig als verspätet.
4.
4.1 Nach Art. 27 Abs. 1 BüG kann ein Ausländer nach der Ehe-
schliessung mit einer Schweizer Bürgerin ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge-
wohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher
Gemeinschaft mit der Schweizer Bürgerin lebt. Seine Einbürgerung
setzt gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG zudem voraus, dass er in die schwei-
zerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechts-
ordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz
nicht gefährdet. Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen so-
wohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Ein-
bürgerungsverfügung erfüllt sein (BGE 132 ll 113 E. 3.2 S. 115, BGE
130 ll 482 E. 2 S. 483 f. mit Hinweisen, BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f.).
Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen
Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen
werden (vgl. BGE 129 ll 401 E. 2.2 S. 403 mit Hinweisen).
4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen
einer Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemein-
schaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten
(BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE
128 ll 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 52). Der Gesetzgeber
wollte dem ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin die er-
leichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts
im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern.
4.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde
des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn
sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen
erschlichen worden ist (Art. 41 Abs. 1 BüG). Das blosse Fehlen der
Einbürgerungsvoraussetzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der
erleichterten Einbürgerung setzt vielmehr voraus, dass diese "erschli-
chen", d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt
Seite 9
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worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes
ist nicht erforderlich, wohl aber dass der Betroffene bewusst falsche
Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben
lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die
Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 132 ll 113
E. 3.1 S. 114 f. mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der frei-
en Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes
vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP; SR 273]).
Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre
Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben,
wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die
einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie Beweis-
würdigung ist aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278/279;
zu den Beweismitteln: BGE 130 ll 169 E. 2.3.2 ff.). Für eine belastende
Verfügung trägt die Verwaltung die Beweislast. Bei der Nichtigerklä-
rung einer erleichterten Einbürgerung ist von der Verwaltung zu unter-
suchen, ob die Ehe im massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinrei-
chung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde (BGE 130 ll 169
E. 2.3.1 S. 172). Hierbei geht es im Wesentlichen um innere Vorgänge,
die der Behörde oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. In
derartigen Situationen ist es zulässig, von bekannten Tatsachen (Ver-
mutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Sol-
che tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der
Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es
handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund
der Lebenserfahrung gezogen werden (BGE 130 ll 482 E. 3.2 S. 485 f.
mit Hinweisen).
5.2 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermu-
tung weder die Beweislast noch die Untersuchungsmaxime. Letztere
gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, d.h. die
Vermutung erschütternden Elementen sucht. Hinsichtlich der Voraus-
setzung des intakten Ehelebens liegt es jedoch in der Natur der Sa-
che, dass solche Elemente der Behörde oft nicht bekannt sein dürften
und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen. Es obliegt daher
dem erleichtert Eingebürgerten, der nicht nur zur Mitwirkung verpflich-
tet ist (Art. 13 VwVG), sondern angesichts der gegen ihn sprechenden
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tatsächlichen Vermutung selber ein eminentes Interesse hat bzw. ha-
ben sollte, die Vermutung durch den Gegenbeweis oder das Vorbrin-
gen erheblicher Zweifel umzustürzen (BGE 130 ll 482 E. 3.2 S. 485 f.).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer hatte am 20. August 2001 unterschriftlich
bestätigt, dass er mit seiner Ehefrau in einer tatsächlichen ehelichen
Gemeinschaft lebe und dass weder Trennungs- noch Scheidungsab-
sichten bestünden. Am 16. September 2001 erhielt er daraufhin das
Schweizer Bürgerrecht. Die Ehegatten haben sich rund zwei Jahre
später getrennt, die Scheidung erfolgte am 19. Mai 2004. Laut Darstel-
lung der schweizerischen Ex-Ehefrau kam es in erster Linie wegen der
vom Beschwerdeführer im Kosovo getätigten Geschäfte und Investitio-
nen, welche die Ehe finanziell arg belasteten, zur Scheidung. Besagte
Vorfälle hätten zum eigentlichen Vertrauensbruch unter den Eheleuten
geführt. Vom Seitensprung und der Zeugung des Kindes Z._______
habe sie damals noch nichts gewusst.
6.2 Der im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beigezoge-
ne Rechtsvertreter legt das Schwergewicht seiner Argumentation da-
rauf, dass es sich vorliegend um eine Liebesheirat gehandelt habe und
die Ehe über Jahre hinweg harmonisch verlaufen und bis zum Schluss
gelebt worden sei. Die entsprechenden Beweismittel hat die Vorinstanz
entgegen seiner Annahme nicht ignoriert, sondern sie lediglich für
nicht ausschlaggebend erachtet. Was für Beweismittel in Aussicht ge-
stellt und mit der Replik nachgereicht wurden, war dem Bundesamt
aufgrund einer von der Ex-Ehefrau handschriftlich erstellten Inventar-
liste bekannt (vgl. das Begleitschreiben zur Eingabe vom 27. Septem-
ber 2005) und es hat deren Entgegennahme im Übrigen auch nie ver-
weigert (siehe das Antwortschreiben des BFM vom 24. Oktober 2005),
weswegen die diesbezügliche Rüge fehl geht.
6.3 Vorliegend geht es wie angetönt um die Beurteilung der Frage, ob
der Beschwerdeführer mit seiner schweizerischen Ehegattin im mass-
gebenden Zeitraum zwischen der Unterzeichnung der gemeinsamen
Erklärung und der Erteilung des Bürgerrechts eine intakte, auf die Zu-
kunft ausgerichtete Ehe geführt habe und ein stabiler Ehewille vorhan-
den gewesen ist. Der überwiegende Teil der mit der Replik präsentier-
ten, weitgehend mit der vorerwähnten Inventarliste übereinstimmen-
den Unterlagen (acht Videokassetten, je ein Hochzeitsfotoalbum, Mini-
album, Poster und ein Reisesouvenir in Form eines Tellers mit einem
Seite 11
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Bild des Ehepaares) bezieht sich nun aber auf den vor die Phase des
Verfahrens um erleichterte Einbürgerung fallenden, rechtlich nicht rele-
vanten Zeitraum von Januar 1998 bis Winter/Frühjahr 2001, gleiches
gilt für die bereits früher mit der Stellungnahme vom 27. August 2005
eingereichten Fotos. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer aller-
dings gar nicht vorgehalten, eine Scheinehe eingegangen zu sein.
Ebenso wenig schliesst sie aus, dass die Beziehung während einiger
Zeit eine gewisse Stabilität aufgewiesen hat. Mit den genannten Be-
weismitteln werden mithin vor allem unbestrittene Tatsachen bewiesen.
7.
In der angefochtenen Verfügung wird primär wegen des Seitensprungs
des Beschwerdeführers im Frühjahr 2001 und den daraus abgeleiteten
Schlussfolgerungen davon ausgegangen, er habe seine familiären
Prioritäten und tatsächlichen Absichten gegenüber der Einbürgerungs-
behörde verschwiegen und mit der Unterzeichnung der Erklärung be-
treffend eheliche Gemeinschaft den falschen Anschein eines auf die
Zukunft gerichteten Ehewillens erweckt. Der Rechtsvertreter hält dem
entgegen, die Ehe sei nach der erleichterten Einbürgerung im bisheri-
gen Rahmen gelebt worden, die Ehegatten hätten danach beispiels-
weise auch weiterhin gemeinsam Ferien verbracht. Drei Ferienaufent-
halte (Sharm el Sheik, Dezember 2001; Lanzarote, Juni 2002; Gran
Canaria, Februar 2003) sind durch Videokassetten dokumentiert. Die
Ereignisabläufe, wie sich sich aus den vorliegenden Akten ergeben,
liefern zusammen mit weiteren Indizien gleichwohl gewichtige Hinwei-
se für die Annahme, die Ehe B._______ sei im Zeitpunkt der Ein-
bürgerung nicht mehr stabil und intakt gewesen.
7.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer nach der fast auf den
Tag genauen Einleitung des Einbürgerungsverfahrens, als er im Früh-
jahr 2001 alleine im Kosovo weilte, mit einer anderen Frau einen
ausserehelichen Intimkontakt hatte. Es handelte sich dabei nicht um
eine wildfremde Person, sondern die ihm bestens bekannte, praktisch
gleichaltrige Schwägerin. Dass er mit ihr schon in jener Zeit eine Be-
ziehung unterhielt, ist anders als die Ausführungen der Vorinstanz sug-
gerieren zwar aktenmässig nicht erstellt. Hätte die Einbürgerungsbe-
hörde jedoch davon gewusst, dass der Beschwerdeführer vergleichs-
weise kurze Zeit vor der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung
mit Folgen fremd gegangen ist, wäre die erleichterte Einbürgerung
zum damaligen Zeitpunkt nicht erfolgt. Die Zweifel an der behaupteten
Stabilität der ehelichen Gemeinschaft, die dadurch aufgekeimt wären,
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hätten stattdessen ergänzende Nachforschungen nach sich gezogen.
Entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters ist somit aussereheli-
cher Geschlechtsverkehr, noch dazu wenn er mitten im hängigen Ein-
bürgerungsverfahren vollzogen wird, für die Behörde ungeachtet ge-
wandelter Moralvorstellungen durchaus erheblich. Weiss die Partei,
dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung im Zeit-
punkt der Verfügung erfüllt sein müssen und erklärt sie, in einer stabi-
len Ehe zu leben, so hat sie die Behörde gestützt auf ihre Mitwirkungs-
bzw. Auskunftspflicht unaufgefordert darüber zu informieren, wenn die-
se Voraussetzungen nicht vollständig vorliegen (BGE 132 ll 113 E. 3.2
S. 115 f.). Ebenso wenig verfängt der Einwand des früheren Parteiver-
treters, derart Persönliches müsse nicht preis gegeben werden. Sind
bestimmte Tatsachen, wie dies hinsichtlich der Voraussetzung des in-
takten Ehelebens der Fall ist, der Behörde nicht oder nur schwer zu-
gänglich, gebieten Treu und Glauben seitens der Partei, der Behörde
die ersuchten Auskünfte bzw. Hinweise über einschlägige Tatsachen
zu erteilen. Diese Mitwirkungs- und Auskunftspflicht besteht selbst
dann, wenn sich die Auskunft zum Nachteil des Betroffenen auswirkt
(vgl. BGE 132 ll 113 E. 3.2 S. 115 f. oder das Urteil des Bundesge-
richts 5A.9/2006 vom 7. Juli 2006 E. 2.4.1). Aus den dargelegten Grün-
den wäre der Beschwerdeführer ebenfalls gehalten gewesen, das BFM
über die Schwangerschaft der Schwägerin (von der er doch wohl
Kenntnis haben musste) und das kurz nach der erleichterten Einbürge-
rung geborene aussereheliche Kind zu orientieren. Die hypothetische
Frage, ob die schweizerischen Ex-Gattin besagten Fehltritt verziehen
hätte, tut nichts zur Sache. Als entscheidend erscheint vielmehr, dass
auf Seiten beider Partner – in concreto also auch auf Seiten des Man-
nes – ein authentischer Ehewille im Sinne der dargelegten bundesge-
richtlichen Praxis vorliegen muss. Der Beschwerdeführer hat sich des-
halb das verschwiegene ehebrecherische Verhalten entgegenhalten zu
lassen.
7.2 Anhaltspunkte für einen Missbrauch der erleichterten Einbürge-
rung ergeben sich sodann aus der Entwicklung des Verhältnisses des
Beschwerdeführers zur Schwägerin sowie der weiteren Abfolge der
Vorkommnisse. Fakt ist, dass die einbürgerungswillige Person im Früh-
jahr 2001 einen Knaben gezeugt hat, der Mitte Dezember 2001 zur
Welt kam und von dessen Existenz sie allerspätestens im März 2002
erfahren hat. Gegen die These des einmaligen Seitensprunges spricht,
dass der Beschwerdeführer die Kindsmutter zehn Monate nach der
Auflösung der Ehe mit H._______ geheiratet hat. Das gemeinsame
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Kind anerkannte er noch während des Scheidungsverfahrens am 11.
Januar 2004. Über konkrete Kontakte zwischen der Zeugung des
Jungen und der Heirat vermitteln die Akten keine Aufschlüsse, bekannt
ist immerhin, dass sich der Beschwerdeführer zwei- bis dreimal jähr-
lich ohne seine Ex-Ehefrau in den Kosovo begab (vgl. Befragungspro-
tokoll vom 3. April 2006, S. 4). Auf das Vorhandensein gewisser Bin-
dungen deutet ferner das vom früheren Parteivertreter angesprochene
familiäre Verantwortungsgefühl seines Mandanten hin. Dessen heutige
Gattin ist (anders als seine erste Frau) überdies nur rund ein Jahr älter
und stammt aus demselben Kulturkreis, was es im vorliegenden Zu-
sammenhang mitzuberücksichtigen gilt. Von daher erscheint es welt-
fremd zu behaupten, der Beschwerdeführer habe mit ihr in der fragli-
chen Zeitspanne keine nennenswerten Kontakte unterhalten. Wohl mö-
gen das weiterhin gute Einvernehmen der Ehegatten und das Verbrin-
gen gemeinsamer Ferien nach der erleichterten Einbürgerung als As-
pekte angesehen werden, welche eher gegen das Vorliegen einer
Zweckehe sprechen. Weil seine damalige Gattin weder über das
Fremdgehen mit der Schwägerin noch das hierbei gezeugte ausser-
eheliche Kind Bescheid wusste, sind die eingereichten Beweismittel,
die den fraglichen Zeitraum betreffen (drei Videokassetten, vereinzelte
Fotos), mit Blick auf ihre Aussagekraft und ihren Beweiswert indessen
mit einem Makel behaftet. Ex post betrachtet stellen derartige Unterla-
gen denn keine hinreichenden Indizien für einen tatsächlichen in die
Zukunft gerichteten Ehewillen im Zeitpunkt der Unterzeichnung der ge-
meinsamen Erklärung bzw. dem Erhalt des Bürgerrechts dar.
7.3 Die Zweifel hinsichtlich der Stabilität der Ehe werden durch die
Prioritäten, welche der Beschwerdeführer in finanziellen Belangen
setzte, bestärkt. Nach schweizerischem Rechtsverständnis ist die Ehe
eine auf Dauer und Ausschliesslichkeit ausgerichtete Lebensgemein-
schaft (vgl. hierzu die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
C-1147/2006 vom 10. Juli 2007 E. 2.2, C-1179/2006 vom 6. Juli 2007
E. 2.2 sowie C-1143/2006 vom 7. Juni 2007 E. 2.2). Im Kontext der be-
reits erläuterten Umstände, berechtigt die Art und Weise wie der Be-
schwerdeführer seine Geldangelegenheiten handhabte, zur Annahme,
er habe daneben für ihn höherrangige oder zumindest gleichwertige
Ziele verfolgt, denen er seine angeblich intakte Ehe unterordnete. Un-
bestritten ist, dass er im Verlaufe der Ehe mit der Schweizer Bürgerin
erhebliche Überweisungen in sein Heimatland tätigte und dort Gelder
in Geschäfte investierte. Von wann an dies der Fall war, lässt sich auf-
grund der Akten nicht eruieren. Soweit ersichtlich, begannen die Gel-
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der jedoch erst dorthin zu fliessen, als der Beschwerdeführer von der
Existenz des ausserehelichen Kindes wusste. Der frühere Parteivertre-
ter spricht in der Stellungnahme vom 30. August 2006 denn davon,
sein Mandant habe die Einkünfte auch zum Lebensunterhalt der Rest-
familie verwendet. Ab dem Januar 2003 sollen zudem Mittel für den
Wiederaufbau eines im Kriege zerstörten Hauses bereit gestellt wor-
den sein. Den Aussagen der Ex-Ehefrau wiederum ist zu entnehmen,
dass die finanziellen Probleme im Februar 2003, als das Paar auf
Gran Canaria weilte, schon länger ein Thema gewesen sind. Die Ge-
schäfte, die der Beschwerdeführer ohne ihr Einverständnis und zum
Teil ohne ihr Wissen einging, stellten in ihren Augen einen grossen
Vertrauensbruch dar, was nicht erstaunt, gingen sie doch „in die
100'000 von Franken“ (siehe Einvernahmeprotokoll vom 3. April 2006
S. 3). Der Betroffene hat sich deswegen massiv verschuldet. Die auf-
gezeigte Entwicklung brachte H._______ schliesslich dazu, die Ehe
aufzulösen. Besagte Vorfälle, welche das Budget der Eheleute über
Gebühr belasteten, bestätigen die eingangs geäusserte Vermutung
der Verlagerung des familiären Schwerpunktes.
7.4 Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass die Initiative zur Trennung
und Scheidung von der schweizerischen Ex-Frau ausging, denn die er-
leichterte Einbürgerung kann nicht als „Belohnung“ für eigenes eheli-
ches Wohlverhalten betrachtet werden. Wie an anderer Stelle erwähnt,
wollte der Gesetzgeber mit dem einheitlichen Bürgerrecht der Ehegat-
ten ihre gemeinsame Zukunft fördern (BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f.).
Auch der Hinweis des Rechtsvertreters auf den Scheidungsgrund stellt
kein geeignetes Argument für die Widerlegung der Vermutungsbasis
dar, zumal H._______ zum Scheidungszeitpunkt weder von der
Drittbeziehung noch dem ausserehelichen Kind etwas ahnte. Aufgrund
einer Gesamtwürdigung all dieser Sachverhaltselemente rechtfertigt
es sich mithin, von der tatsächlichen Vermutung auszugehen, dem Be-
schwerdeführer sei es nach der „Affäre“ mit der Schwägerin nicht mehr
vorrangig darum gegangen, eine auf Dauer und Ausschliesslichkeit ge-
richtete eheliche Beziehung aufrecht zu erhalten. Vielmehr lassen die
objektiven Umstände annehmen, er sei danach zweigleisig gefahren.
In dieses Bild passt, dass er – sowohl was seine ausserehelichen Kon-
takte als auch die Finanzen anbelangt – nicht mit offenen Karten spiel-
te. Kommt hinzu, dass er mit seiner Ex-Gattin wohl Ferien im Ausland
verbrachte, sie aber nie in den Kosovo mitnahm. Die Wahl der Lebens-
form und die damit verbundene Gestaltung von Beziehungen steht
dem Beschwerdeführer selbstredend frei. Will er daraus Ansprüche ab-
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leiten, hat er aber den entsprechenden Obliegenheiten nachzukom-
men und seine Absichten offen zu legen.
7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die
von der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen nicht hat zu ent-
kräften vermögen. Zumindest von seiner Warte aus handelte es sich
bei der ehelichen Gemeinschaft mit der schweizerischen Ex-Ehefrau –
auch wenn der äussere Schein etwas anderes vorgibt – im massge-
benden Zeitraum nicht mehr um eine wirklich intakte Beziehung. Mit
dem bewussten Verheimlichen erheblicher Tatsachen hat er die er-
leichterte Einbürgerung erschlichen, weshalb diese zu Recht für nich-
tig erklärt wurde.
8.
8.1 Die angefochtenen Verfügung erweist sich demnach als recht-
mässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
8.2 Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Regle-
ments vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilagen: 8 Videokasset-
ten, 1 Fotoalbum, 1 Minialbum, 1 Poster, 1 Reisesouvenir im Origi-
nal)
- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung, Akten Ref-Nr. [...]
retour)
- den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (Ref-Nr. ZH [...])
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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