B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1198/2017
Ur t e i l vom 1 7 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richterin Viktoria Helfenstein,
Richterin Michela Bürki Moreni,
Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
X._______,
Zustelladresse: Z._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Nichteintretensentscheid
der IVSTA vom 17. Januar 2017.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Vorinstanz) mit Verfügung
vom 17. Januar 2017 entschied, nicht in der Lage zu sein, das neue Leis-
tungsgesuch von X._______ vom 19. Juni 2015 zu prüfen, mit der Begrün-
dung, der Versicherte habe nicht glaubhaft machen können, dass sich der
Grad der Invalidität seit Abweisung seines Leistungsbegehrens mit Verfü-
gung vom 18. September 2014 in invaliditätsrelevanter Weise geändert
habe (Vorakten 269),
dass X._______ (Beschwerdeführer) gegen diese Verfügung mit Eingabe
vom 14. Februar 2017 (Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht erhob und sinngemäss beantragte, es sei die Vorinstanz an-
zuweisen, sein Leistungsbegehren zu prüfen und ihm die gesetzlichen
Leistungen zuzusprechen (act. 1),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. März 2017 (Postaufgabe)
aufforderungsgemäss eine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnete
(act. 4),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. April 2017 (Postaufgabe)
das Bundesverwaltungsgericht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersuchte (act. 9), nachdem er zuvor mit Zwischenverfügung
vom 23. März 2017 (act. 6) zur Zahlung eines Kostenvorschusses von
Fr. 800.- aufgefordert wurde, weshalb diese Zwischenverfügung in der
Folge aufgehoben wurde (vgl. Zwischenverfügung vom 2. Mai 2017, act.
12),
dass der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss das Formular „Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege“ am 31. Mai 2017 (Eingang) einreichte
(act. 14) und dieses aufforderungsgemäss am 29. Juni 2017 (Eingang) er-
gänzte (act. 18),
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 14. Februar 2017, unter
Bezugnahme auf die Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 29. Juni
2017 beantragte, die Beschwerde sei gutzugheissen, die angefochtene
Verfügung aufzuheben und ihr die Sache im Sinne der erwähnten Stellung-
nahme zur erneuten Abklärung zurückzuweisen (act. 21),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art.
69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom
19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen
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Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorliegend keine Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht wurde (Art. 52 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021], Art. 60 Abs. 1 ATSG), weshalb auf die Beschwerde
einzutreten ist,
dass Dr. A._______ des ärztlichen Dienstes der IVSTA in seiner Stellung-
nahme vom 29. Juni 2017 (act. 21 Beilage) auf ein neues Schreiben des
Neuropsychiaters Dr. B._______ hinweist, wonach neue Gegebenheiten
somatischen Ursprungs vorliegen würden, so ein Status nach angeblich
drei Herzinfarkten und angeblichem Hirnschlag am 26. November 2016,
von denen objektive Hinweise fehlen würden, weshalb die somatische
Seite (Herzinfarkt und Hirnschlag) nochmals durch Einholung eines Arzt-
berichts abgeklärt werden sollte, während von psychischer Seite keine
neuen Aspekte vorliegen würden,
dass sich die IVSTA in ihrer Vernehmlassung vom 14. Juni 2017 der Beur-
teilung des ärztlichen Dienstes anschloss und beantragte, die Beschwerde
sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sa-
che im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzu-
weisen,
dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine
Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem Antrag der IVSTA nicht ent-
sprochen werden sollte, zumal die Rückweisung mit den vom Beschwer-
deführer in seiner Beschwerde vorgebrachten Begehren sinngemäss über-
einstimmt,
dass Art 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisun-
gen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann,
dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
vom 17. Januar 2017 aufzuheben, und die Sache nach dem Gesagten zur
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Prüfung des Leistungsbegehrens und neuem Entscheid an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist,
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh-
renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine notwendi-
gen und unverhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind, weshalb ihm
keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario),
dass nach diesem Verfahrensausgang das Gesuch des Beschwerdefüh-
rers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos ge-
worden ist.
(Es folgt das Dispositiv)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene
Verfügung vom 17. Januar 2017 aufgehoben und die Sache zur Prüfung
des Leistungsbegehrens an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als ge-
genstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Einschreiben)
– Das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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