Abtei lung II I
C-1199/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . J u n i 2 0 0 9
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Bernard Vaudan,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Dr. iur. Barbara Wyler, Rechtsanwältin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1199/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1972) ist nigerianischer Herkunft. Im Juni
1995 gelangte er als Asylsuchender in die Schweiz. Nach Abweisung
des Gesuchs am 5. Dezember 1996 tauchte er unter und heiratete am
15. August 1997 in Dietikon/ZH die Schweizer Bürgerin B._______
(geb. 1964). Aus dieser Beziehung war bereits am 20. April 1997 die
Tochter C._______ hervorgegangen. In der Folge wurde dem
Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich erteilt.
B.
Am 9. Mai 2000 ersuchte der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft
als Ehemann einer Schweizer Bürgerin um erleichterte Einbürgerung
nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952
(BüG, SR 141.0).
Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Ehegat-
ten am 27. Januar 2003 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in ei-
ner tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an
derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch
Scheidungsabsichten bestünden. Die Ehegatten nahmen ferner unter-
schriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht mög-
lich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der
Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tat-
sächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheim-
lichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach
Art. 41 BüG führen kann.
Am 12. Februar 2003 wurde der Beschwerdeführer erleichtert einge-
bürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte
des Kantons Thurgau und der Gemeinde M._______.
C.
Am 31. März 2003 reichte die Ehefrau des Beschwerdeführers beim
zuständigen Eheschutzrichter ein Begehren um Bewilligung des Ge-
trenntlebens auf unbestimmte Zeit ein. Diesem Ansinnen wurde mit
Verfügung vom 25. April 2003 entsprochen. In der gleichen Anordnung
wurde davon Vermerk genommen, dass die Ehegatten seit dem 2. Ap-
ril 2003 getrennt leben würden. Seit dem 13. November 2007 sind die
Ehegatten rechtskräftig geschieden.
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D.
Aufgrund einer Mitteilung, wonach die Ehegatten seit dem 1. Juli 2003
nicht mehr an derselben Adresse gemeldet seien, gelangte die Vorin-
stanz am 8. März 2005 an den Beschwerdeführer. Unter Gewährung
des rechtlichen Gehörs setzte sie ihn über die Eröffnung eines Verfah-
rens auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art.
41 BüG in Kenntnis. Vom Recht auf Stellungnahme machte der Be-
schwerdeführer am 7. April 2005 Gebrauch. Unter anderem orientierte
er die Vorinstanz über das Eheschutzverfahren. In der Folge nahm die
Vorinstanz mit Zustimmung des Beschwerdeführers Einsicht in die Ak-
ten des Eheschutzverfahrens und lud am 9. Februar 2006 zur ab-
schliessenden Stellungnahme ein. Eine solche gab der Beschwerde-
führer am 28. April 2006 ab.
E.
Am 12. September 2006 erteilte der Kanton Thurgau als Heimatkanton
des Beschwerdeführers seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der er-
leichterten Einbürgerung.
F.
Mit Verfügung vom 22. September 2006 erklärte die Vorinstanz die er-
leichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig.
G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. Oktober 2006 gelangte der Be-
schwerdeführer an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD), als die damals zuständige verwaltungsinterne Rechtsmittelin-
stanz, und ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung.
H.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 8. Dezember
2006 die Abweisung der Beschwerde.
I.
Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 19. Februar 2007 an sei-
nem Rechtsmittel fest.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichter-
ten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes
beim EJPD bereits hängige Rechtsmittelverfahren vorliegenden Inhalts
wurden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung
erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss
Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsge-
richtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung
des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde
als Rechtsmittelinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach
der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um er-
leichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der
Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und
seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger
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lebt (Bst. c). Nach dem Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müs-
sen sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchsein-
reichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein.
Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen
Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen
werden (BGE 130 II 482 E. 2 S. 484, BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403).
3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürger-
rechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer
Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen
vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482
E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S.
98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 52). Denn der Gesetzgeber wollte dem
ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin die erleichterte
Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hin-
blick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bun-
desrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987,
BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten,
die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand lie-
gen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung
erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483
f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f.).
3.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde
des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn
sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen
„erschlichen“, d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten
erwirkt worden ist (Art. 41 Abs. 1 BüG). Arglist im Sinne des strafrecht-
lichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, dass der
Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbür-
gerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glau-
ben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben,
über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 132 II 113 E.
3.1 S. 114 f., 130 II 482 E. 2 S. 484, je mit Hinweisen). Weiss der Be-
troffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung
auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Be-
hörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in seinen Ver-
hältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie ei-
ner Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem
Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen
Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde
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darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Aus-
künfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der
Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).
4.
4.1 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der frei-
en Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes
vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]).
Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre
Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben,
wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die
einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie Beweis-
würdigung ist aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278/279;
zu den Beweismitteln: BGE 130 ll 169 E. 2.3.2 ff.). Wenn ein Entscheid
– wie im vorliegenden Fall – zum Nachteil des Betroffenen in seine
Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde.
4.2 Im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung einer erleichterten
Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich
gelebt wurde (BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 172). Hierbei geht es im We-
sentlichen um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und
die schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zuläs-
sig, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Ver-
mutungsfolge) zu schliessen. Solche tatsächlichen Vermutungen (auch
als natürliche Vermutungen oder 'praesumptio hominis' bezeichnet)
können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, na-
mentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrschein-
lichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen wer-
den (ULRICH HÄFELIN, Vermutungen im öffentlichen Recht, in: Festschrift
für Kurt Eichenberger, Basel 1982, S. 625 ff., S. 626; vgl. auch PETER
SUTTER, Die Beweislastregeln unter besonderer Berücksichtigung des
verwaltungsrechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich 1988, S. 56 ff.
und 178 ff., und GYGI, a.a.O., S. 282 ff; zu Art. 8 ZGB vgl. MAX KUMMER,
Berner Kommentar, N. 362 f.).
4.3 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermu-
tung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherr-
schende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Ver-
waltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschüt-
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ternden Elementen sucht. Bei Konstellationen im Zusammenhang mit
der erleichterten Einbürgerung liegt es aber in der Natur der Sache,
dass solche entlastenden Elemente der Verwaltung oft nicht bekannt
sein dürften und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen können.
Es obliegt daher dem erleichtert Eingebürgerten, der dazu nicht nur
aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) verpflichtet ist, son-
dern daran auch ein Eigeninteresse haben muss, die Vermutung durch
den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er
Gründe oder Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nach-
vollziehbar) erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Mo-
nate zuvor bestehende, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der
Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur
Scheidung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.).
5.
Die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers wurde innert
der gesetzlichen Frist von fünf Jahren und mit Zustimmung des Hei-
matkantons Thurgau für nichtig erklärt. Die formellen Voraussetzungen
des Art. 41 Abs. 1 BüG für eine Nichtigerklärung sind somit erfüllt.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer und seine damalige Ehefrau unterzeichne-
ten am 27. Januar 2003 die gemeinsame Erklärung zur ehelichen Ge-
meinschaft. Am 12. Februar 2003 erfolgte die erleichterte Einbürge-
rung des Beschwerdeführers. Bereits 1 ½ Monate später, am 31. März
2003, ersuchte die Ehefrau um gerichtliche Bewilligung des Getrennt-
lebens auf unbestimmte Zeit. Dem Gesuch wurde mit Verfügung vom
25. April 2003 entsprochen, wobei der Eheschutzrichter davon Ver-
merk nahm, dass die Ehegatten bereits sei dem 2. April 2003 getrennt
lebten. Der ausserordentlich rasche Zerfall der ehelichen Beziehung ist
ohne weiteres geeignet, die natürliche Vermutung zu begründen, dass
die Ehe zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung und der erleichter-
ten Einbürgerung nicht mehr intakt war. Dass die Beziehung zwischen
dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau von Anfang an als Schein-
ehe konzipiert war, ist weder Voraussetzung der Nichtigerklärung,
noch wurde etwas derartiges von der Vorinstanz behauptet. Soweit die
Ausführungen des Beschwerdeführers solches zum Gegenstand ha-
ben, gehen sie an der Sache vorbei.
6.2 Der Beschwerdeführer behauptet, der Grund für das Scheitern der
Ehe könne nicht oder zumindest nicht ausschliesslich ihm angelastet
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werden. Auslöser sei eine ehewidrige Beziehung seiner Ehefrau zu ei-
nem Schweizer gewesen, die heute noch Bestand habe. Replikweise
spricht der Beschwerdeführer gar von einer Neigung seiner Ehefrau zu
ausserehelichen Beziehungen. Jedenfalls habe sie ihn am 2. April
2003 völlig überraschend aus der bis dahin gemeinsamen Wohnung
"geworfen" und ihm bei dieser Gelegenheit eröffnet, sie liebe ihn nicht
mehr und sie habe einen anderen gefunden. Wann genau seine Ehe-
frau den anderen Mann kennen gelernt habe, sei ihm nicht bekannt. Er
vermute jedoch, dass es kurze Zeit vor dem Rauswurf aus der eheli-
chen Wohnung geschehen sei, denn erst im Frühjahr 2003 sei es ver-
schiedentlich zu Spannungen unter den Ehegatten gekommen. Dass
die Ehefrau diese neue Beziehung gesucht habe, hänge nach seiner
Auffassung weniger mit seinem eigenen Verhalten zusammen, als viel-
mehr mit äusseren Umständen. So sei es in der heutigen Zeit und un-
abhängig vom Bürgerrecht nicht eben einfach, als dunkelhäutiger
Mensch in der Deutschschweiz zu leben. Selbstverständlich habe auch
seine Ehefrau unter den teilweise alle andere als schönen Reaktionen
der Mitmenschen gelitten. Es sei zumindest nicht völlig abwegig, dass
sich seine Ehefrau, teilweise aus diesem Grund auf eine neue Bezie-
hung mit einem gebürtigen Schweizer eingelassen habe.
6.3 Dem Bescherdeführer ist entgegenzuhalten, dass nichts darauf
ankommt, wer für das Scheitern der Ehe verantwortlich war. Allein ent-
scheidend ist, ob im massgeblichen Zeitraum eine intakte Ehe be-
stand. Dazu ist festzuhalten, dass die Ehefrau mit ihrem Eheschutzbe-
gehren vom 31. März 2003 nicht das erste Mal gegen den Beschwer-
deführer behördliche Hilfe in Anspruch nahm. Wie sich aus den Ehe-
schutzakten ergibt, hatte sie sich bereits im Sommer 2001 an den
Eheschutzrichter gewandt. Damals ging es um finanzielle Belange. Ein
Jahr später, im Sommer 2002, gelangte sie ein weiteres Mal an den
Eheschutzrichter und ersuchte um Bewilligung des Getrenntlebens.
Dieses Gesuch wurde jedoch zurückgezogen, nachdem der Beschwer-
deführer Besserung gelobt hatte. Nach Darstellung der Ehefrau im
2003 durchgeführten Eheschutzverfahren trat jedoch keine Besserung
ein. Das Zusammenleben mit dem Beschwerdeführer sei im Gegenteil
so schwierig geworden, dass sie angefangen habe, gesundheitlich un-
ter den Verhältnissen zu leiden. Den Eheschutzakten ist weiter zu ent-
nehmen, dass Ende August 2002 wegen eines handgreiflichen Streits
zwischen den Ehegatten die Polizei ausrücken musste. Auf diesen Vor-
fall nimmt die Ehegattin in einem bei den Eheschutzakten liegenden
Schreiben Bezug, indem sie ausführt, sie sei am 30. August 2002 von
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ihrem Ehemann brutal zusammengeschlagen worden und habe am
Folgetag die polizeiliche Hilfe in Anspruch genommen. Einen weiteren
Vorfall schildert der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 28. April
2006 selbst. Er räumt ein, ohne dass ihm dies jemals vorgehalten wor-
den wäre, dass seine Ehefrau – seiner Darstellung nach grundlos –
am 7. August 1998 gegen ihn Strafantrag wegen Drohung und ein-
facher Körperverletzung erhoben, zwei Tage später jedoch zurückge-
zogen habe.
6.4 Unter den gegebenen Umständen ist es dem Beschwerdeführer
nicht nur misslungen, die natürliche Vermutung in Frage zu stellen, wo-
nach zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung bzw. der erleichterten
Einbürgerung zwischen ihm und seiner schweizerischen Ehefrau keine
stabile und auf Zukunft ausgerichtete eheliche Gemeinschaft bestand.
Seine Behauptung, die Ehe sei bis im Frühjahr 2003 intakt gewesen,
ist darüber hinaus nachweislich falsch. In Anbetracht der polizeilichen
Interventionen und der wiederholten Anrufung des Eheschutzrichters
kann der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft behaupten, der
schlechte Zustand der Ehe sei ihm verborgen geblieben. Indem er in
der gemeinsamen Erklärung den Bestand einer intakten und stabilen
Ehe versicherte, bzw. eine Änderung des Sachverhalts nicht anzeigte,
hat er die Behörde über eine wesentliche Tatsache getäuscht und die
erleichterte Einbürgerung im Sinne von Artikel 41 Absatz 1 BüG er-
schlichen. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung
der erleichterten Einbürgerung sind somit ebenfalls erfüllt.
7.
Der Beschwerdeführer weist schliesslich auf das der Vorinstanz ge-
mäss Art. 41 BüG zustehende Entschliessungsermessen hin und be-
ruft sich unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) auf seine enge Beziehung zur Tochter, die
das Schweizer Bürgerrecht besitzt. Zum Beweis für die Intensität sei-
nes Verhältnisses zur Tochter reicht er verschiedene Beweismittel ins
Recht und beantragt in seiner Replik den Beizug von Akten des da-
mals noch hängigen Ehescheidungsverfahrens. Seine Ehefrau habe
sich einverstanden erklärt, dass ihm ein grosszügiges Besuchsrecht
eingeräumt werde (jedes zweite Wochenende, Feiertage und während
dreier Wochen Ferien pro Jahr).
Seite 9
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Der Einwand des Beschwerdeführers kann nicht gehört werden. Wie
die Vorinstanz bereits im Schreiben vom 9. Februar 2006 an den Be-
schwerdeführer zu Recht hervorhob, ist die Gewährleistung eines an-
gemessenen Kontakts zwischen dem Beschwerdeführer und seinem
schweizerischen Kind nicht davon abhängig, dass der Beschwerdefüh-
rer das Schweizer Bürgerrecht behält. Es wird Sache der kantonalen
Behörden sein, nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens den aus-
länderrechtlichen Status des Beschwerdeführers zu regeln und in die-
sem Rahmen den Anforderungen des Art. 8 EMRK Rechnung zu tra-
gen (vgl. dazu BGE 135 II 1). Mangels Relevanz kann daher auf die
beantragten Beweiserhebungen verzichtet werden (Art. 33 Abs. 1
VwVG).
Andere Gründe dafür, auf eine Nichtigerklärung der erleichterten Ein-
bürgerung zu verzichten, sind nicht ersichtlich. Sie können namentlich
nicht darin erblickt werden, dass der betreibungsrechtliche Leumund
des Beschwerdeführers in Ordnung und er im Strafregister nicht ver-
zeichnet ist, wie in der Beschwerdeschrift betont wird. Wurde die er-
leichterte Einbürgerung erschlichen, so muss die Nichtigerklärung ge-
genüber der täuschenden Person die Regel bilden, von der nur unter
ganz ausserordentlichen Umständen abgewichen werden kann (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 1C_340/2008 vom 18. November 2008 E.
3). Diese Voraussetzung ist in casu nicht erfüllt.
8.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig
(Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (...)
- die Vorinstanz (...)
- das Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen des Kantons
Thurgau, Bahnhofstr. 53, 8510 Frauenfeld
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
Seite 11
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 12