B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1201/2013
U r t e i l v o m 8 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey,
Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
Beschwerdeführende,
vertreten durch Fürsprecher Werner Spirig,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
C-1201/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1974 geborene ecuadorianische Staatsangehörige B._______ (im
Folgenden: Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin) beantragte am
3. September 2012 bei der Schweizerischen Botschaft in Quito ein
Schengen-Visum für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei
A._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) im Kanton
Waadt.
In einem gleichentags datierten, an die Schweizerische Vertretung in Qui-
to adressierten Einladungsschreiben bestätigte der Gastgeber, dass er
die Gesuchstellerin zu einem einmonatigen Besuch eingeladen habe, er
für sämtliche Kosten im Zusammenhang mit Reise und Aufenthalt auf-
kommen werde und verspreche, dass sein Gast die Schweiz fristgerecht
wieder verlassen werde.
B.
Die schweizerische Vertretung lehnte es in einem undatierten, der Ge-
suchstellerin am 11. September 2012 eröffneten Formularentscheid ab,
das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung mit der
ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristgerechte Wiederaus-
reise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nach einem Be-
suchsaufenthalt.
C.
Gegen diesen Entscheid gelangte der Gastgeber mit einer Eingabe vom
14. September 2012 an die Vorinstanz. Darin führte er aus, die Zweifel an
einer fristgerechten Wiederausreise seines Gastes seien nicht begründet.
Die Beteiligten ständen in einer freundschaftlichen Beziehung zueinander
und möchten sich besser kennen lernen. Die Gesuchstellerin habe Ver-
pflichtungen in ihrem Heimatland wahrzunehmen; sie befinde sich dort in
einem Scheidungsverfahren und müsse sich jederzeit für Besprechungen
oder Verhandlungen zur Verfügung halten. Sie gehe zwar zurzeit keiner
Erwerbstätigkeit nach. Dabei gelte es aber zu berücksichtigen, dass sie
ihre letzte Anstellung bei einer Bank in Quito im Juli 2012 aus eigenem
Antrieb aufgegeben habe, weil sie ihre Urlaubstage für das laufende Jahr
bereits bezogen und von der Arbeitgeberin keine freien Tage erhalten ha-
be, um ihn (den Gastgeber) anlässlich seines Besuchs bei ihr im Juli und
August 2012 begleiten zu können. Aufgrund ihrer Ausbildung mit Universi-
tätsabschluss und ihrer Berufserfahrung sollte es für sie aber problemlos
C-1201/2013
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sein, wieder eine Arbeitsstelle zu finden. Wirtschaftliche Überlegungen
hätten bei der Ausgestaltung ihrer Beziehung ohnehin keine Priorität.
D.
Auf Ersuchen der Vorinstanz holte die Migrationsbehörde des Kantons
Waadt über die Wohnsitzgemeinde zusätzliche Auskünfte des Gastge-
bers zum Visumsantrag ein. Die kantonale Migrationsbehörde leitete die-
se schriftlichen Auskünfte am 24. Januar 2013 an die Vorinstanz weiter.
E.
Mit Verfügung vom 4. Februar 2013 wies die Vorinstanz die Einsprache
ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertre-
tung, wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Ge-
suchstellerin aus dem Schengen-Gebiet nach einem Besuchsaufenthalt
nicht als gesichert betrachtet werden könne. Die Gesuchstellerin lebe in
einer Region, "aus welcher als Folge der dort insbesondere in politischer
und wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse der Zuwande-
rungsdruck nach wie vor stark" anhalte. In ihrem persönlichen Umfeld
seien weder familiäre noch gesellschaftliche Verpflichtungen festzustel-
len, welche das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise nach ei-
nem Besuchsaufenthalt als gering erscheinen lassen könnten. An dieser
Einschätzung vermöchten weder die gute Ausbildung der Gesuchstellerin
noch ihre Beanspruchung in einem hängigen Scheidungsverfahren etwas
zu ändern.
F.
Gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz gelangten die Gesuch-
stellerin und der Gastgeber mit einer Rechtsmitteleingabe vom 6. März
2013 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen darin, die ver-
weigernde Verfügung sei aufzuheben und der Gesuchstellerin sei das
gewünschte Besuchsvisum zu gewähren. Zur Begründung wird im We-
sentlichen vorgebracht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt teilweise
unrichtig festgestellt und gehe zu Unrecht davon aus, dass die Gesuch-
stellerin die Schweiz nach einem Besuchsaufenthalt nicht fristgerecht und
anstandslos wieder verlassen würde. Die Gesuchstellerin verfüge über
eine qualifizierte Ausbildung als höhere IT-Technikerin und habe in ihrem
Beruf bisher zur Zufriedenheit ihrer Arbeitgeber gearbeitet. Im Februar
2009 habe sie in Ecuador einen deutschen Staatsangehörigen geheiratet
und in der Folge zwischen März 2010 und Mai 2011 in X._______ in
Deutschland gelebt. Nach Scheitern der Beziehung sei sie aus eigenen
Stücken in ihr Heimatland zurückgekehrt, habe dort wieder eine Erwerbs-
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tätigkeit aufgenommen und ein Scheidungsverfahren eingeleitet. Ihre
Bindungen zum Heimatland seien also stärker gewesen als der Wunsch
bzw. das Bestreben, in Europa zu bleiben. Sie spreche gut Deutsch und
hätte wohl einen Weg gefunden, auch nach der Trennung von ihrem
Ehemann in Deutschland Fuss zu fassen, wenn das ihr Ziel gewesen wä-
re, zumal sie dort über eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung verfügt
habe. Er (der Beschwerdeführer) habe seine Stelle im Sommer 2012
ebenfalls aufgegeben. Dies einerseits wegen einer immer grösseren Ar-
beitsbelastung, andererseits aber auch, um zugunsten seiner Freundin
eine Auszeit nehmen zu können. Beruflich sei er im Finanzsektor tätig
und geniesse einen sehr guten Leumund.
Zusammen mit der Beschwerde wurden die Kopie einer Aufenthaltser-
laubnis für Deutschland, die Bescheinigung eines ecuadorianischen
Rechtsanwalts zum hängigen Scheidungsverfahren, ein Fähigkeitszeug-
nis, eine Arbeitsbescheinigung und zwei Leumundszeugnisse, die Ge-
suchstellerin betreffend (jeweils in Kopie und mit deutscher Übersetzung)
sowie drei Bestätigungen der früheren Arbeitgeberin des Beschwer-
deführers (in Kopie) zu den Akten gereicht.
G.
Zur Vernehmlassung eingeladen, verzichtete die Vorinstanz in einer Ein-
gabe vom 28. Juni 2013 darauf, zu den Vorbringen der Beschwerde-
führenden inhaltlich Stellung zu nehmen und beantragte Abweisung der
Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde den Beschwerdeführenden mit
Begleitschreiben vom 5. Juli 2013 zur Kenntnis gebracht.
H.
In einer unaufgefordert eingereichten Eingabe vom 31. Juli 2013 liessen
die Beschwerdeführenden mitteilen, dass sie inzwischen beide wieder ei-
ner Erwerbstätigkeit nachgingen. Der Beschwerdeführer sei neu Finanz-
chef der Hotelfirma Y._______ in Z._______. Die Beschwerdeführerin ih-
rerseits habe in Quito ein Geschäft für Mode und Modeaccessoires eröff-
net. Das Geschäft befinde sich allerdings noch im Aufbau und die Erträge
seien entsprechend gering. Neu sei auch, dass ihr Scheidungsverfahren
zum Abschluss gekommen sei.
Zum Nachweis des neuen Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers
wurden ein Arbeitsvertrag und ein Presseartikel (jeweils in Kopie) ediert.
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Seite 5
I.
Gestützt auf die neuen Vorbringen sah sich das Bundesverwaltungsge-
richt zur Einleitung eines nochmaligen Schriftenwechsels veranlasst. Die
Vorinstanz hielt in einer ergänzenden Vernehmlassung vom 26. August
2013 an ihrem Rechtstandpunkt fest. Die betreffende Stellungnahme
wurde den Beschwerdeführenden mit Begleitschreiben vom 30. August
2013 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art.
33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört das BFM, das mit der Abwei-
sung der Einsprache betreffend Verweigerung eines Schengen-Visums
eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfech-
tungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht
vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfah-
rensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes be-
stimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3
1.3.1 Art. 48 Abs. 1 VwVG legt fest, dass zur Erhebung einer Beschwerde
berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat
oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), wer durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und wer ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst.
c).
1.3.2 Als erste Voraussetzung nennt Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG die sog.
formelle Beschwer. Dies bedeutet, dass die beschwerdeführende Person
am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben muss, soweit sie da-
zu in der Lage war, und sie mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unter-
legen ist (vgl. MARANTELLI-SONANINI/HUBER, in: Waldmann/Weissenber-
ger, Praxiskommentar VwVG, Zürich, Art. 48 N 22; ISABELLE HÄNER, in:
Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 6 zu Art. 48).
C-1201/2013
Seite 6
1.3.3 Vorliegend ist diese Voraussetzung nur beim Beschwerdeführer er-
füllt, welcher – wie erwähnt – Einsprache gegen die verweigernde Verfü-
gung der Schweizer Vertretung erhoben hat. Die Beschwerdeführerin hat
demgegenüber am vorinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen, ob-
wohl sie dazu in der Lage gewesen wäre (vgl. in diesem Zusammenhang
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-4524/2012 vom 11. März 2014
E. 1.3, C-6305/2011 vom 10. April 2013 E. 1.4 und C-6404/2011 vom
25. Mai 2012 E. 1.3). Da die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt
sind (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG, Art. 50 und 52 VwVG), ist auf
die Beschwerde, soweit sie vom Beschwerdeführer erhoben wurde, ein-
zutreten. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin ist auf die Beschwerde
nicht einzutreten.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächli-
chen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21
E. 5.1, BVGE 2011/43 E. 6.1 und BVGE 2011/1 E. 2).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer ecuadorianischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen einmonatigen
Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf
die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die
beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vor-
liegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbe-
reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und
seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung,
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Seite 7
als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Be-
stimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-
gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt
die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Vor-
aussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten
verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraus-
setzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum
vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. EGLI/MEYER, in: Caro-
ni/Gächter/Thurnherr, Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 3 f.).
4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr.
539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich
ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gülti-
gen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den länger-
fristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1
der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumer-
teilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung
[EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK,
ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV).
C-1201/2013
Seite 8
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nach-
folgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33).
Des weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informa-
tionssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und
keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffent-
liche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e
SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33;
ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom
11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und dritt-
staatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswid-
rigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht
(Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesi-
cherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein
vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im
Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammen-
hangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art.
5 Abs. 1 Bst. c SGK).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären
Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund interna-
tionaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der dritt-
staatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevorausset-
zungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränk-
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Seite 9
ter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist
grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig
(Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraus-
setzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den
Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5.
5.1 Aufgrund ihrer ecuadorianischen Staatsangehörigkeit unterliegt die
Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG]
Nr. 539/2001 [ABl. L 81 vom 21.03.2001 S. 1-7; zum vollständigen Quel-
lennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der
Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der ge-
sicherten Wiederausreise im Vordergrund. Eine solche erachtet die Vorin-
stanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persön-
lichen Verhältnisse der Gesuchstellerin als nicht genügend gesichert. Zur
Einschätzung entsprechender Risiken sind sämtliche Umstände des kon-
kreten Einzelfalles zu würdigen.
5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und
anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation
im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreise-
gesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit
politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen
können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Ein-
klang steht.
5.3 Die Republik Ecuador konnte in den vergangenen Jahren ein beacht-
liches Wirtschaftswachstum verzeichnen, was sich positiv auf die Arbeits-
losenrate (offiziell 5%) und die Armutsrate auswirkt. Letztere sank in den
letzten 5 Jahren um ca. 5%. Nach wie vor sind aber rund 30% der Bevöl-
kerung von Armut betroffen, und vom jährlich steigenden Brutto-
inlandsprodukt profitiert in erster Linie eine schmale Oberschicht. Immer-
hin haben die unter Staatspräsident Correa eingeleiteten Massnahmen
zur Stabilisierung der Wirtschaft und zur Armutsbekämpfung zu einem
massiven Rückgang der Emigration geführt. Nachdem in den vorange-
gangenen 25 Jahren schätzungsweise 10 bis 15% der ecuadorianischen
Bevölkerung (vor allem aus wirtschaftlichen Gründen) ihre Heimat verlas-
sen hatten, lag die Auswanderungsquote 2012 lediglich bei geschätzten
0,39 Emigranten pro 1000 Einwohnern (Quellen: Deutsches Auswärtiges
Amt C-1201/2013
Seite 10
derinformationen/Ecuador/Wirtschaft >, Stand: September 2013; Länder-
Informations-Portal der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zu-
sammenarbeit (GIZ) GmbH rika/Ecuador/Wirtschaft_&_Entwicklung >, Stand: Dezember 2013; beide
Webseiten besucht am 18.03.2014). Ecuador zählte 2012 gut 15 Mio.
Einwohner, von denen im gleichen Jahr demnach lediglich rund 6'000
Personen emigrierten.
5.4 Dass heute noch migrationswillige Ecuadorianer in grosser Anzahl in
die Schweiz gelangten – wie der in der angefochtenen Verfügung ver-
wendete Begriff des "stark anhaltenden Zuwanderungsdruckes" vermuten
liesse – kann in dieser Form nicht als erstellt betrachtet werden.
5.5 Dennoch sind im konkreten Fall bei der Risikoanalyse unbesehen all-
gemeiner Umstände und Erfahrungen auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu prüfen. Von Interesse ist dabei das aktuelle
familiäre, berufliche und sonstige soziale Umfeld, aber auch die bisherige
Lebensgestaltung im weitesten Sinne einer gesuchstellenden Person.
6.
6.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 39-jährige, geschie-
dene und kinderlose Frau. Sie lebt zusammen mit ihrer Schwester in Qui-
to und hat daselbst vor noch nicht langer Zeit ein eigenes Ladengeschäft
eröffnet. In der gleichen Stadt leben ihre Mutter und ihr Bruder. Ihr Vater
wiederum hält sich in Schweden auf (so der Rechtsmitteleingabe zu ent-
nehmen). In diesen Umständen sind zwar keine Besonderheiten zu er-
kennen, die auf eine grosse Verwurzelung schliessen liessen. Immerhin
war die Gesuchstellerin auch schon mit einem deutschen Staatsangehö-
rigen verheiratet und hatte mit diesem in Deutschland gelebt.
6.2 Positiv fällt aber bei der Risikobewertung ins Gewicht, dass die Ge-
suchstellerin offenbar über eine gute Ausbildung verfügt, in ihrem ange-
stammten Beruf verschiedene Anstellungsverhältnisse hatte, aber auch,
dass sie nach dem Scheitern ihrer Ehe mit einem deutschen Staatsange-
hörigen von Deutschland nach Ecuador zurückkehrte und dort beruflich
wieder Fuss fasste. Dass sie ihr letztes Anstellungsverhältnis auflöste, um
während befristeter Zeit mit dem Beschwerdeführer zusammen sein zu
können, lässt zumindest auf fehlenden wirtschaftlichen Druck schliessen.
6.3 Zwar besteht die Bekanntschaft zwischen Gast und Gastgeber erst
seit zwei Jahren. Die Beiden sind allerdings in intensivem Kontakt zuein-
C-1201/2013
Seite 11
ander, so aus den glaubhaften Äusserungen des Beschwerdeführers im
Einspracheverfahren zu schliessen.
Alles in allem ist aufgrund der Situation im Herkunftsland, aber auch der
persönlichen Verhältnisse, in denen Gast und Gastgeber leben sowie des
zeitlich moderaten Antrages der Gesuchstellerin auf lautere Absichten zu
schliessen.
6.4 Auch wenn das Risiko für eine Missachtung ausländerrechtlicher
Normen nie gänzlich ausgeschlossen werden kann, erscheint es vorlie-
gend doch als gering. Mit anderen Worten ist nicht davon auszugehen, es
bestünden Hinderungsgründe dieser Art gemäss Art. 5 SGK bzw. Art. 5
AuG für die Erteilung des beantragten Visums.
7.
Indem die Vorinstanz den entscheidsrelevanten Sachverhalt wesentlich
anders gewichtete, hat sie Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG).
Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, ist sie gutzuheissen. Die an-
gefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Be-
urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei bleibt von der Vorin-
stanz zu prüfen, ob die übrigen Einreisevoraussetzungen (vgl. E. 4) erfüllt
sind.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind weder den Beschwer-
deführenden noch der Vorinstanz Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
und 2 VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten.
Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG Anspruch auf ei-
ne (reduzierte) Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendi-
gen und verhältnismässig hohen Kosten (vgl. auch Art. 7 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteient-
schädigung geht zu Lasten der Vorinstanz (vgl. Art. 64 Abs. 2 VwVG). Es
wurde keine Kostennote eingereicht, so dass das Gericht die Parteient-
schädigung aufgrund der Akten (vgl. Art. 14 VGKE i.V.m. Art. 10 Abs. 2
VGKE) auf Fr. 1'300.- (inkl. MWST) festsetzt.
Dispositiv S. 12
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden
kann. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zu
neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück-
gewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und der eingezahlte Kos-
tenvorschuss von Fr. 900.- wird den Beschwerdeführenden zurücker-
stattet.
3.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'300.-
(inkl. MWST) auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Formular
Zahladresse)
– die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. […])
– die Migrationsbehörde des Kantons Waadt ad VD […]
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
Versand: