Abtei lung II I
C-1202/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . M ä r z 2 0 0 8
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Bernard Vaudan,
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
J._______ und S._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung für
T._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1202/2007
Sachverhalt:
A.
Der 1990 geborene T._______ (im Folgenden: Gesuchsteller), Staats-
angehöriger von Sri Lanka, beantragte am 29. November 2006 bei der
Schweizerischen Botschaft in Colombo ein Visum für einen dreimonati-
gen Besuchsaufenthalt bei seiner Schwester und seinem Schwager
J._______ und S._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwer-
deführer) in Niedergösgen (SO). Die Schweizer Vertretung übermittelte
das Gesuch in der Folge der Vorinstanz zum Entscheid.
B.
Nachdem das Amt für Ausländerfragen des Kantons Solothurn bei den
Gastgebern weitere Auskünfte eingeholt hatte, verweigerte die Vorin-
stanz in einer Verfügung vom 30. Januar 2007 die nachgesuchte Ein-
reisebewilligung. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die an-
standslose und fristgerechte Wiederausreise könne angesichts der
wirtschaftlichen und soziokulturellen Lage im Herkunftsland sowie der
persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers (er habe weder familiäre
noch gesellschaftliche Verpflichtungen) nicht als gesichert betrachtet
werden. Hinzu komme, dass eine dreimonatige Abwesenheit des Ge-
suchstellers von seinem Studienplatz mit den entsprechenden schuli-
schen Verpflichtungen kaum zu vereinbaren sei.
C.
Mit Beschwerde vom 14. Februar 2007 beantragen die Gastgeber
beim Bundesverwaltungsgericht implizit die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung und die Bewilligung des Einreisegesuchs. Zur Be-
gründung machen sie sinngemäss geltend, die Vorinstanz gehe zu Un-
recht davon aus, die Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem
Besuchsaufenthalt wäre nicht gesichert. Der Gesuchsteller habe Ende
Dezember 2006 die "GCE O/L Prüfung" abgelegt, und erst Ende März
2007 würden die Resultate bekannt. Nach Erhalt der Schlussnoten
entscheide sich dann, ob der Gesuchsteller weiter studieren oder eine
Lehre absolvieren werde. Der Besuchsaufenthalt sei für diese Zwi-
schenzeit geplant gewesen, und könne jetzt maximal noch drei Wo-
chen dauern. Für den Gesuchsteller komme nur eine weitere Ausbil-
dung vor Ort – in tamilischer Sprache – in Betracht, und er habe auch
keinerlei Anlass, seine Ausbildung abzubrechen, zumal sie (die Be-
schwerdeführer) die Familie seit Jahren unterstützten. Weiter führen
die Beschwerdeführer aus, sie hätten in den Jahren 2003 bis 2006
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wiederholt Gäste (ihre beiden Mütter bzw. zweimal eine Tante) aus Sri
Lanka bei sich zu Hause empfangen, und diese seien jeweils pünktlich
wieder in ihre Heimat zurückgekehrt. Mit der Beschwerde wurden
Kopien diverser Dokumente eingereicht. Auf diese wird, soweit ent-
scheidserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. März 2007 spricht sich die Vorinstanz
für eine Abweisung der Beschwerde aus. Eine bereits begonnene oder
beabsichtigte Berufsausbildung gäbe angesichts des herrschenden
wirtschaftlichen Umfeldes und der schlechten sozialen Absicherungen
keine Gewähr für einen Verbleib im Land. Ebenso wenig könnten die
Beschwerdeführer etwas für sich aus dem Umstand ableiten, dass be-
reits andere Familienangehörige bei ihnen zu Besuch gewesen seien.
Schon ein altersmässiger Vergleich zwischen den betroffenen Perso-
nen lasse erkennen, dass die unterschiedliche Einschätzung betr. Mig-
rationsrisiko gerechtfertigt sei.
E.
Die Beschwerdeführer machten von dem ihnen eingeräumten Recht
auf Replik keinen Gebrauch.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Verwei-
gerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.1 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde
legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
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2.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche,
die vor dem Inkraftreten des AuG eingereicht worden sind, das bisheri-
ge Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem al-
ten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG)
und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und An-
meldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
3.
Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen An-
spruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbe-
hältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewil-
ligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fäl-
len (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA, PETER
UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH /
THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen
und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und So-
zialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ,
Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M.
1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la
vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw.
2000, S. 24).
3.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund beson-
derer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis
5 aVEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Aus-
länder die in Artikel 1 Absatz 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen
erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wie-
derausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA).
4.
Der Gesuchsteller bedarf aufgrund seiner Nationalität zur Einreise in
die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verweigerte
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die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstands-
lose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend
gesichert.
4.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wie-
derausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden.
Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich
Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesu-
chen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit po-
litisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnis-
sen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönli-
che Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und
Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
4.2 Die Wirtschaft Sri Lankas ist 2007 real um 7,4 % gewachsen. Das
Pro-Kopf-Einkommen betrug 1350 USD, das Bruttoinlandprodukt (BIP)
27 Mrd. USD. Für 2008 wird erneut ein hohes Wirtschaftswachstum
von über 6 % erwartet. Ein Problem für die weitere wirtschaftliche Ent-
wicklung ist zunehmend die Inflation, die 2007 mit einer Jahresrate
von deutlich über 15 % nicht unter Kontrolle gebracht werden konnte.
Die Arbeitslosigkeit beträgt seit längerer Zeit ungefähr 7 %. Die wirt-
schaftliche Entwicklung Sri Lankas weist allerdings grosse regionale
Unterschiede auf. Wirtschaftliches Zentrum ist die Region rund um Co-
lombo, die fast die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbringt.
Die grundsätzlich ermutigenden wirtschaftlichen Entwicklungen kön-
nen solchermassen nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass
nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise
schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betrof-
fen sind. Darüber hinaus hat sich die Sicherheitslage im ganzen Land
seit Anfang 2006 wieder dramatisch verschlechtert, nachdem erneut
Kämpfe zwischen dem Militär und der Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) ausgebrochen sind. Davon besonders betroffen sind der Osten
und Norden Sri Lankas, Anschläge kommen jedoch auch in der Haupt-
stadt Colombo vor. Zudem hat die Regierung am 3. Januar 2008 das
Waffenstillstandsabkommen mit der LTTE offiziell per 16. Januar 2008
gekündigt; seither haben die Gefechte im Norden des Landes zuge-
nommen und das politische Klima ist sehr gespannt (Quellen: Länder-
und Reiseinformationen auf der Webseite des Auswärtigen Amtes,
, Stand: Januar 2008; Reisehinwei-
se auf der Webseite des Eidgenössischen Departements für Auswärti-
ge Angelegenheiten [EDA], , Stand: 22. Fe-
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bruar 2008; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-2775/2007 vom 14. Februar 2008 E. 7.2-7.5).
5.
Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des
konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuchstelle-
rin oder einem Gesuchsteller im Heimatland beispielsweise eine be-
sondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung,
kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose
Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Antragstellerinnen
und Antragstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtun-
gen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes
Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch
eingeschätzt werden.
5.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen knapp 18-jährigen,
ledigen Mann. Er lebt offenbar zusammen mit seinen Eltern und zwei
Brüdern in Colombo, so aus einem auf Beschwerdeebene edierten Do-
kument (Affidavit) zu schliessen. Er hat somit zwar familiäre Bindun-
gen in der Heimat, eigentliche Verpflichtungen gegenüber der dort le-
benden Familie sind indessen keine erkennbar. Aufgrund seines Alters
und der Tatsache, dass er noch in Ausbildung steht, dürfte er im Ge-
genteil selbst auf finanzielle Unterstützung durch seine Familie ange-
wiesen sein. Im Zeitpunkt des Visumsantrages befand sich der Ge-
suchsteller noch in schulischer Ausbildung. Ob er inzwischen weiter
studiert oder eine Berufslehre begonnen hat, ist nicht bekannt. Wie es
sich damit verhält, kann allerdings offen gelassen werden. Vor dem
aufgezeigten wirtschaftlichen, soziokulturellen und sicherheitspoliti-
schen Hintergrund kann weder ein angefangenes Studium noch eine
begonnene Lehre verlässlich davon abhalten, den Entscheid zur Emig-
ration zu fällen. Vorliegend kommt hinzu, dass gemäss den Äusserun-
gen einer Tante im oben erwähnten Affidavit (das im Beschwerdever-
fahren als Beweismittel zu den Akten gereicht wurde) die Familie des
Gesuchstellers ursprünglich im Norden Sri Lankas (Jaffna) gelebt
habe und dann nach Colombo gezogen sei, dies nachdem sie im Ver-
laufe von gewalttätigen Auseinandersetzungen in ihrer Heimatregion
ihre ganze Habe verloren habe. Bei dieser Sachlage kann kaum von
einer besonderen Verwurzelung des Gesuchstellers in seiner aktuellen
Umgebung ausgegangen werden. Obwohl keine nähere Erkenntnisse
dazu vorliegen, ist schliesslich auch nicht davon auszugehen, dass die
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Familie des Gesuchstellers in Colombo in besonders vorteilhaften wirt-
schaftlichen Verhältnissen lebt, wird sie doch gemäss den Angaben
der Beschwerdeführer von diesen regelmässig finanziell unterstützt.
5.2 Vor dem aufgezeigten persönlichen und allgemeinen Hintergrund
durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinrei-
chende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausrei-
se des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An die-
ser Beurteilung vermag auch der Hinweis der Beschwerdeführer in ih-
rer Rechtsmitteleingabe nichts zu ändern, wonach sie bereits mehr-
mals Gäste aus Sri Lanka bei sich zu Hause gehabt haben. Mangels
näherer Angaben können keine Vergleiche in den Verhältnissen der
Beteiligten angestellt werden.
6.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
7.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegen-
den Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ver-
fahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 8
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Sie sind mit dem am 24. Februar 2007 geleisteten Kosten-
vorschuss von Fr. 600.-- gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. 2 266 237 retour)
- das Amt für Ausländerfragen des Kantons Solothurn mit den Akten
SO 208 294
Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Denise Kaufmann
Versand:
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