B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1202/2010
U r t e i l v o m 1 2 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verrechnung von AHV/IV-Beiträgen mit IV-Rente.
C-1202/2010
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Sachverhalt:
A.
Der 1956 geborene Schweizer Staatsbürger A._______ (im Folgenden:
Versicherter oder Beschwerdeführer) meldete sich erstmals am 3. Sep-
tember 2004 (Eingangstempel: 6. September 2004) bei der IV-Stelle des
Kantons Graubünden (im Folgenden: IV-Stelle GR) zum Bezug von Leis-
tungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) an (Akten [im Fol-
genden: act.] der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Aus-
land [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 40). Dieses Leistungsgesuch
wurde mit Verfügungen vom 4. Oktober 2006 abgewiesen (act. 18 und
19); diese erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
B.
Mit Datum vom 26. Juni 2008 (Eingangsstempel) stellte der Versicherte
ein neues Leistungsgesuch (act. 43). Nach Durchführung der für die Be-
urteilung des Anspruchs massgeblichen Abklärungen erging am 25. Mai
2009 ein Beschluss, in welchem ein Invaliditätsgrad von 100 % ab 1. Au-
gust 2008 festgestellt wurde (act. 59 resp. 83); die entsprechende, unan-
gefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung der IV-Stelle GR, mit
welcher dem Versicherten eine ganze Rente zugesprochen wurde, datiert
vom 21. August 2009 (act. 85). Da der Versicherte seinen Wohnsitz im
November 2009 nach Brasilien verlegt hatte, wurden die Akten am
23. November 2009 der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) über-
wiesen (act. 92); die neue Zuständigkeit wurde dem Versicherten am
26. November 2009 mitgeteilt (act. 93).
C.
Am 15. Januar 2010 stellte die AHV-Ausgleichskasse des Kantons GR
der SAK einen Verrechnungsantrag für die vom Versicherten geschulde-
ten und nicht geleisteten persönlichen Beiträge für die Monate Oktober
und November 2009 in der Höhe von insgesamt Fr. 78.90 (act. 103). Dar-
aufhin erliess die IVSTA am 22. Januar 2010 eine Verfügung, mit welcher
dem Versicherten mitgeteilt wurde, dass zwecks Tilgung der Schuld der
Betrag von Fr. 78.90 von der IV-Rente im Februar 2010 in Abzug ge-
bracht würde (act. 104).
D.
Hiergegen erhob der Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit
Eingabe vom 22. Februar 2010 Beschwerde (der brasilianischen Post
gleichentags übergeben und beim Bundesverwaltungsgericht am 1. März
C-1202/2010
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2010 eingegangen) und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom
22. Januar 2010 (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1).
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der Abzug in der Höhe
von Fr. 78.90 für die Monate Oktober und November 2009 sei widerrecht-
lich gewesen. Er sei am 28. November 2009 aus dem "Stralcio dal cata-
logo civiso" der ehemaligen Wohnortsgemeinde B._______ gelöscht wor-
den. Das Abflugsdatum sei Ende Oktober 2009 noch ungewiss gewesen.
Bereits zu diesem Zeitpunkt sei der Einwohnerkontrolle die Abmeldung
eröffnet worden. Am 18. November 2009 sei der Abflug erfolgt. Bis zum
28. November 2009 habe er den SKOS-Richtlinien unterstanden. Das
Sozialhilfegesetz verbiete zweckentfremdete Geldabzüge vom absoluten
Existenzminimum. Zudem sei zu überprüfen, ob die politische Gemeinde
B._______ EL-Leistungen für den Monat November 2010 (recte: 2009)
erhalten habe, obwohl seitens des Sozialhilfeempfängers kein Mietver-
hältnis mehr bestanden habe.
E.
Mit Einschreiben vom 4. März 2010 wurde der Beschwerdeführer aufge-
fordert, dem Bundesverwaltungsgericht innert Frist ein Zustellungsdomizil
in der Schweiz bekannt zu geben (B-act. 2); dieser Aufforderung wurde
nachgekommen (B-act. 4 und 4a).
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 9. Juli 2010 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde (B-act. 7).
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer
habe die Schweiz im Laufe des Monats November 2009 verlassen. Er sei
folglich gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG,
SR 831.10) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 AHVG bis und mit November
2009 beitragspflichtig gewesen. Gemäss Art. 15 Abs. 1 AHVG seien Bei-
träge, die auf erfolgte Mahnung hin nicht bezahlt würden, ohne Verzug
auf dem Weg der Betreibung einzuziehen, soweit sie nicht mit fälligen
Renten verrechnet werden könnten. Gemäss Art. 50 Abs. 2 des Bundes-
gesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR
831.20) in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 AHVG könnten Forderungen
aufgrund des AHVG mit fälligen Invalidenrenten verrechnet werden. Die
Ausgleichskasse GR sei berechtigt und verpflichtet gewesen, die Ver-
rechnung der ausstehenden persönlichen Beiträge für die Monate Okto-
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ber und November 2009 in Höhe von Fr. 78.90 mit der Invalidenrente
durch die SAK zu veranlassen. Die Verrechnung von Beitragsforderungen
mit fälligen Rentenleistungen finde ihre Grenze praxisgemäss am exis-
tenzrechtlichen Minimum. Da der Beschwerdeführer seit Dezember 2009
in Brasilien wohnhaft und die Verrechnung im Februar 2010 verfügt wor-
den sei, seien die Verhältnisse in Brasilien massgebend. Die Berufung
auf die schweizerische Sozialhilfegesetzgebung und die schweizerischen
Verhältnisse gingen deshalb fehl. In der Beschwerde werde nicht darge-
legt, dass durch den geringfügigen Abzug von Fr. 78.90 das Existenzmi-
nimum in Brasilien, wo die Lebenshaltungskosten wesentlich tiefer seien
als in der Schweiz, tangiert würde.
G.
Als Beilage zum Schreiben vom 22. Juli 2010 übermittelte die Vorinstanz
dem Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der postalischen Nachfor-
schung nach dem Zustellzeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom
22. Januar 2010; dieser datiert vom 17. Februar 2010 (B-act. 9).
H.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2010 wurde der Beschwerdeführer
unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, einen Kostenvor-
schuss von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu
leisten (B-act. 10).
I.
In seiner Replik vom 30. Juli 2010 hielt der Beschwerdeführer an seinen
Rechtsbegehren fest (B-act. 11).
Zur Begründung führte er insbesondere aus, die von der Vorinstanz auf-
geführten Argumente seien irrelevant. Tatsache sei, dass er sich zufolge
einer Prozessflut seit dem 2. Mai 2010 in der Schweiz aufhalten müsse.
Somit könne von tieferen Lebenskosten in Brasilien nicht die Rede sein;
ab besagtem Datum unterstehe er wiederum den SKOS-Richtlinien. Wei-
ter könne er aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse den Kostenvor-
schuss nicht leisten (B-act. 17).
J.
In ihrer Duplik vom 6. August 2010 beantragte die Vorinstanz weiterhin
die Abweisung der Beschwerde und führte ergänzend aus, bei der Beur-
teilung eines Falles sei grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Er-
lasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abzustellen.
C-1202/2010
Seite 5
Dass der Beschwerdeführer im Mai 2010 in die Schweiz zurückgekehrt
sei, sei somit für die Beurteilung des vorliegenden Falles nicht von Rele-
vanz (B-act. 14).
K.
Mit prozessleitender Verfügung vom 13. September 2010 schloss die In-
struktionsrichterin den Schriftenwechsel (B-act. 16).
L.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht,
ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestim-
mungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialver-
sicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversiche-
rungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher
Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätz-
lich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Be-
schwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). Weiter sind
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Seite 6
gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG die Bestimmungen des ATSG auf die im ers-
ten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar,
soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor-
sieht.
1.3. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht
(vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Okto-
ber 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG, SR 830.1] und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der angefoch-
tenen Verfügung vom 22. Januar 2010 (act. 104) ist der Beschwerdefüh-
rer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Zusammenfassend ergibt sich, dass
sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist
grundsätzlich einzutreten (vgl. insb. E. 1.4.2. hiernach).
1.4.
1.4.1. Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid der Vorinstanz vom 22. Ja-
nuar 2010 (act. 104), mit welcher zwecks Tilgung der Schuld der Abzug
des Betrages von Fr. 78.90 von der IV-Rente des Beschwerdeführers für
den Monat Februar 2010 verfügt worden war. Streitig und zu prüfen ist die
Rechtmässigkeit dieser Verrechnung. In diesem Zusammenhang ist er-
gänzend darauf hinzuweisen, dass nicht zu beanstanden ist, dass die
Vorinstanz vor Erlass der Verfügung vom 22. Januar 2010 kein Vorbe-
scheidverfahren durchgeführt hat (Art. 73bis Abs. 1 der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] in Ver-
bindung mit Art. 57a IVG).
1.4.2. Betreffend den Antrag des Beschwerdeführers, es sei zu überprü-
fen, ob die politische Gemeinde B._______ EL-Leistungen für den Monat
November 2010 (recte: 2009) erhalten habe, ist festzustellen, dass im
bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur
Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen sind, zu denen die
zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer
Verfügung – Stellung genommen hat. Da im Zusammenhang mit dem
obigen Rechtsbegehren des Beschwerdeführers – soweit aus den Akten
ersichtlich – keine Verfügung ergangen ist, fehlt es an einem Anfech-
tungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, weshalb
diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. hierzu BGE
131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a). Ergänzend ist zu erwähnen, dass die
von der Rechtsprechung herausgebildeten Voraussetzungen zur Ausdeh-
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nung des Anfechtungsgegenstandes vorliegend nicht gegeben sind (vgl.
BGE 130 V 501 E. 1.2, 122 V 3 E. 2a; ZAK 1990 S. 403 E. 2b; RKUV
1998 U 308 S. 454 E. 2b; ARV 1995 S. 155 E. 2a).
1.5. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen des
IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeitlicher
Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen –
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfül-
lung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe-
standes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1), sind die
Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund der
bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen
(pro rata temporis; BGE 130 V 445). Im vorliegenden Verfahren finden
demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die bei Erlass der
angefochtenen Verfügung vom 22. Januar 2010 in Kraft standen (das IVG
ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007
5129; 5. IV-Revision]; die IVV in der entsprechenden Fassungen der 5.
IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]). In materiellrechtlicher Hin-
sicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtsvorschriften anwendbar, die bei
Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben
(BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3). Am 1. Januar 1997 ist
die 10. AHV-Revision (Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994) in Kraft getre-
ten. Da vorliegend streitig und zu prüfen ist, ob die verfügte Verrechnung
der Vorinstanz von – im Jahr 2009 für die Monate Oktober und November
geschuldeten – Beiträgen rechtmässig gewesen ist, gelten vorliegend die
Bestimmungen gemäss der 10. AHV-Revision (Übergangsbestimmungen
der 10. AHV-Revision).
3.
In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer für die
Monate Oktober und November 2009 beitragspflichtig gewesen war oder
nicht.
3.1. Versichert nach Massgabe von Art. 1a Abs. 1 AHVG sind die natürli-
chen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a) und/oder die natürli-
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Seite 8
chen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben
(Bst. b). Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbs-
tätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am
1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende
des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr
vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 AHVG).
3.2. Beschwerdeweise führte der Versicherte am 22. Februar 2010 aus,
er sei am 18. November 2009 abgeflogen (B-act. 1). Diese Aussage kor-
reliert mit einer Äusserung des Beschwerdeführers im Rahmen seiner E-
Mail vom 20. November 2009, er sei nach 19 Stunden Flugzeit in
C._______ angekommen (act. 22 und 91). Mit Blick auf die weiteren Ak-
ten ergeben sich jedoch betreffend das Abflugsdatum Widersprüche. So
ist – nach einem Anruf des Beschwerdeführers – einer undatierten Akten-
notiz zu entnehmen, dass er am 4. November 2009 abfliegen werde
(act. 86), was mit dem Schreiben des Versicherten vom 8. März 2010,
worin er ausgeführt hatte, er wohne seit dem 5. November 2009 in Brasi-
lien (act. 111), und der Registratur im "D._______" (act. 91 und 99) über-
einstimmt. Die Frage nach dem genauen Abflugsdatum kann jedoch offen
gelassen werden, denn unter den Parteien ist unbestritten, dass der Ab-
flug resp. die Ausreise nach Brasilien spätestens für den 27. November
2009 (act. 86) geplant und schliesslich auch im November 2009 erfolgt
war. In Anwendung von Art. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG in Verbindung mit
Art. 3 Abs. 1 AHVG war der Beschwerdeführer unter diesen Umständen
ohne Zweifel bis und mit November 2009 beitragspflichtig.
4.
In einem nächsten Schritt ist weiter zu prüfen, ob mit Blick auf die vorlie-
genden Akten die Verrechnung der aufgrund der zweifelsfrei feststehen-
den Beitragspflicht geschuldeten Beiträge möglich resp. rechtmässig ge-
wesen war. Dabei ist vorab die Höhe dieser Beiträge (Fr. 78.90) zu über-
prüfen.
4.1. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AHVG sind die Beiträge der Nichterwerbstäti-
gen periodisch festzusetzen und zu entrichten, wobei der Bundesrat die
Bemessungs- und Beitragsperioden bestimmt. Gemäss Art. 14 Abs. 4
AHVG erlässt der Bundesrat Vorschriften über die Zahlungstermine für
die Beiträge (Bst. a), das Mahn- und Veranlagungsverfahren (Bst. b), die
Nachzahlung zu wenig bezahlter Beiträge (Bst. c) und den Erlass der
Nachzahlung, auch in Abweichung von Art. 24 ATSG (Bst. d). Laut Art. 34
Abs. 1 Bst. b AHVV haben Nichterwerbstätige der Ausgleichskasse die
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Seite 9
Beiträge vierteljährlich zu bezahlen. Die für eine Zahlungsperiode ge-
schuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezah-
len (Art. 34 Abs. 3 1. Satz AHVV). Gemäss Art. 34a Abs. 1 AHVV sind
Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht
bezahlen oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, von der Ausgleichskas-
se unverzüglich schriftlich zu mahnen. Mit der Mahnung ist eine Mahnge-
bühr von Fr. 20.- bis Fr. 200.- aufzuerlegen (Art. 34a Abs. 2 AHVV). Bei-
träge, die auf erfolgte Mahnung hin nicht bezahlt werden, sind ohne Ver-
zug auf dem Wege der Betreibung einzuziehen, soweit sie nicht mit fälli-
gen Renten verrechnet werden können (Art. 15 Abs. 1 AHVG). Gemäss
Art. 50 Abs. 2 IVG findet für die Verrechnung Art. 20 Abs. 2 AHVG sinn-
gemäss Anwendung.
4.2. Die Verrechenbarkeit sich gegenüberstehender Forderungen stellt
nach Rechtsprechung und Lehre einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar,
der für das zivile Recht in Art. 120 ff. des Bundesgesetzes vom 30. März
1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR, SR 220]) ausdrücklich verankert ist,
aber auch im Verwaltungsrecht zur Anwendung gelangt. Unter Vorbehalt
verwaltungsrechtlicher Sonderbestimmungen können im Prinzip Forde-
rungen und Gegenforderungen von Bürgerinnen und Bürgern und des
Gemeinwesens miteinander verrechnet werden. Der Verrechnungsgrund-
satz gilt insbesondere auch im Sozialversicherungsrecht, wobei sich in
den meisten Zweigen hierüber eine gesetzliche Bestimmung findet (BGE
128 V 224 E. 3b mit Hinweisen, 110 V 183 E. 2; SVR 2006 BVG Nr. 19
S. 70 E. 6.1.1).
Die Verrechnung in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 AHVG in Verbindung
mit Art. 50 Abs. 2 IVG darf den betreibungsrechtlichen Notbedarf der ver-
sicherten Person nicht beeinträchtigen. Für die Berechnung des Notbe-
darfs sind die betreibungsrechtlichen Regeln anzuwenden (BGE 131 V
249 E. 1.2; RKUV 2006 KV 379 S. 335 E. 5.1.2). Durch Art. 20 Abs. 2
AHVG wird für die Verrechnung eine eigene Ordnung geschaffen, welche
auf die Besonderheiten der Sozialgesetzgebung im AHV-Bereich zuge-
schnitten ist. Dabei geht die Verrechenbarkeit von Beiträgen mit Leistun-
gen gemäss Art. 20 Abs. 2 AHVG über die obligationenrechtlichen Regeln
(Art. 120 Abs. 1 OR) hinaus; denn nach ständiger Rechtsprechung sind
versicherungsrechtlich bzw. -technisch zusammenhängende Beiträge und
Renten ohne Rücksicht auf die pflichtige bzw. berechtigte Person verre-
chenbar (BGE 115 V 341 E. 2b, 111 V 1 E. 3 mit Hinweisen). Nach der
Rechtsprechung hat Art. 20 Abs. 2 AHVG zwingenden Charakter und die
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Seite 10
Ausgleichskassen sind im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nicht
nur befugt, sondern auch verpflichtet, geschuldete Beiträge mit fälligen
Leistungen zu verrechnen. Die Verrechnung der geschuldeten Beiträge
darf aber nur insoweit erfolgen, als der Verrechnungsabzug an den mo-
natlichen Renten das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht be-
einträchtigt. Ist die Verrechnung des vollen Betrages auf einmal nicht
möglich, so sind entsprechende Teilbeträge monatlich zur Verrechnung zu
bringen (BGE 115 V 341 E. 2c; ZAK 1986 S. 289 f. E. 3b mit Hinweisen).
4.3.
4.3.1. Dem Schreiben der Sozialversicherungsanstalt des Kantons GR an
den Beschwerdeführer vom 15. Januar 2010 ist zu entnehmen, dass am
8. Dezember 2009 eine Rechnung für die persönlichen Beiträge für die
Monate Oktober und November 2009 über Fr. 76.60 und für Verwaltungs-
kostenbeiträge über Fr. 2.30, somit insgesamt Fr. 78.90, gestellt wurde
(act. 102). Dieser Betrag gibt mit Blick auf die Beitragstabelle für Nichter-
werbstätige ( ch > Dienstleistungen > Merkblätter > Bei-
träge AHV/IV/EO/ALV > Dokument 2.03; Mindestbeitrag pro Monat
Fr. 38.30; für zwei Monate Fr. 76.60) und den Verwaltungskostenbeitrag
der kantonalen Ausgleichskasse GR in der Höhe von 3 % (bei Nichter-
werbstätigen neu ab 1. Januar 2011 5 % der massgebenden jährlichen
Beitragssumme; vgl. > Publikationen > Archiv-Publikatio-
nen > neue Verwaltungskostenbeiträge der kantonalen Ausgleichskasse
GR; > AHV > Nichterwerbstätige > Merkblatt Beitragssätze
für Nichterwerbstätige) zu keinen Beanstandungen Anlass und wurde
überdies von den Parteien auch nicht beanstandet.
4.3.2. Da die forderungsberechtigte Ausgleichskasse GR die IV-Rente
des Beschwerdeführers nicht selber auszahlt, erteilte sie der auszahlen-
den SAK mit Schreiben vom 15. Januar 2010 – unter Beilage der Rech-
nungskopie vom 8. Dezember 2009 – einen Verrechnungsauftrag
(act. 102 und 103). Wie vorstehend bereits dargelegt (vgl. E. 4.2. hiervor),
darf die Verrechnung in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 AHVG in Verbin-
dung mit Art. 50 Abs. 2 IVG den betreibungsrechtlichen Notbedarf der
versicherten Person nicht beeinträchtigen, wobei für die Berechnung des
Notbedarfs die betreibungsrechtlichen Regeln anzuwenden sind.
Gemäss den Rz. 10921 und 10925 der vorliegend anwendbaren Weglei-
tung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung (gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Janu-
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Seite 11
ar 2009 [vgl. E. 2. hiervor; keine Änderungen in der ab 1. Januar 2010 bis
31. Dezember 2010 gültig gewesenen Fassung]) hätte es im Zusammen-
hang mit einem Verrechnungsauftrag der forderungsberechtigten Aus-
gleichskasse GR oblegen, vorerst abzuklären, ob und in welchem Um-
fang die Verrechnung zulässig ist, damit das betreibungsrechtliche Exis-
tenzminimum nicht unterschritten wird. Dabei ist für die Prüfung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums diejenige Zeitspanne massge-
bend, für welche die Nachzahlung bestimmt ist. Im vorliegenden Fall sind
dies folglich die Monate Oktober und November 2009, für welche die Bei-
träge geschuldet sind. Der Argumentation der Vorinstanz, dass die Ver-
hältnisse in Brasilien (zu den Lebenshaltungskosten vgl. www.swissemi-
> Länder > Brasilien; Lebenskostenindex im Vergleich zur
Schweiz [Bern] von 78,1 % für Rio de Janeiro und 84,5 % für São Paulo
[Stand: September 2009]; abgerufen am 16. Januar 2012) massgebend
seien, da der Beschwerdeführer dort seit Dezember 2009 wohnhaft und
die Verrechnung im Februar 2010 verfügt worden sei, kann unter diesen
Umständen nicht gefolgt werden. Da aus den Akten nicht ersichtlich ist,
dass die zwingend erforderliche Prüfung stattgefunden hatte, ist dieses
Versäumnis – unter Einbezug allfälliger EL-Leistungen (vgl. E. 1.4.2. hier-
vor) – von der Ausgleichskasse GR nachzuholen.
5.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend,
dass der Beschwerdeführer betreffend die Monate Oktober und Novem-
ber 2009 beitragspflichtig gewesen war. Die Ausgleichskasse GR hat die
Zulässigkeit der Verrechnung resp. den Umstand, ob durch die Verrech-
nung das betreibungsrechtliche Existenzminimum unterschritten wird,
nicht ordnungsgemäss abgeklärt. In Gutheissung der Beschwerde vom
22. Februar 2010 ist deshalb die angefochtene Verrechnungsverfügung
vom 22. Januar 2010 aufzuheben. Die Akten sind an die Vorinstanz – zur
Übermittlung an die Ausgleichskasse GR zur Durchführung der erforderli-
chen Abklärungen – zurückzuweisen. Die Ausgleichskasse GR hat das
Resultat der Prüfung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der
Vorinstanz schriftlich mitzuteilen (vgl. Rz. 10925 RWL in der ab 1. Januar
2012 geltenden Fassung) resp. einen neuen Verrechnungsantrag über
den vollen Betrag oder allenfalls über Teilbeträge (vgl. E. 4.2. 2. Absatz
hiervor) zu stellen, damit diese bei gegebenen Voraussetzungen eine
neue Verrechnungsverfügung erlassen kann.
C-1202/2010
Seite 12
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
6.1. In Anwendung von Art. 61 Bst. a ATSG in Verbindung mit Art. 69
Abs. 1bis IVG (e contrario) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
6.2. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind keine un-
verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteient-
schädigung zuzusprechen ist. Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz
ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 22. Februar 2010 wird, soweit darauf eingetreten
wird, in dem Sinn gutgeheissen, als dass die angefochtene Verfügung
vom 22. Januar 2010 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägun-
gen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-1202/2010
Seite 13
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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