Abtei lung II I
C-1203/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . A p r i l 2 0 0 8
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan,
Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Barbara Haake.
X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Josef Jacober,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1203/2006
Sachverhalt:
A.
X._______, geboren 1960 in der Türkei, reiste am 29. Januar 1990 als
Asylbewerber in die Schweiz ein, wobei seine damalige Ehefrau,
Z._______, mit dem gemeinsamen anderthalbjährigen Sohn im
Heimatland verblieb. Nachdem sein Asylgesuch am 14. Dezember
1993 definitiv abgelehnt worden war, ersuchte er im Hinblick auf die
Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin um Verlängerung der bis
zum 15. Februar 1994 gesetzten Ausreisefrist. Diesem Ersuchen
wurde nicht entsprochen, woraufhin X._______ in die Türkei zurück-
kehrte.
Am 4. Februar 1994 wurde seine mit Z._______ geschlossene Ehe
geschieden. Am 6. Oktober 1994 verheiratete sich X._______ in der
Türkei mit der Schweizerin Y._______. Im Rahmen des Familien-
nachzugs reiste er 18. Oktober 1995 in die Schweiz ein und erhielt
eine Jahresaufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner in St. Gallen
lebenden Ehefrau.
B.
Gestützt auf seine Ehe stellte X._______ am 18. Juli 2000 ein Gesuch
um erleichterte Einbürgerung. Im Rahmen des nachfolgenden Ein-
bürgerungsverfahrens unterzeichneten er und seine Ehefrau am 19.
September 2001 eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen,
ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft zusammenlebten und
weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig
nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Ein-
bürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürge-
rungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung
beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr
besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtiger-
klärung der Einbürgerung führen kann. Am 27. September 2001 wurde
X._______ erleichtert eingebürgert und erhielt das Bürgerrecht von
A._______.
C.
Nachdem Y.______ und X._______ am 8. bzw. 17. Januar 2002
Mietverträge über jeweils eigene Wohnungen unterzeichnet hatten,
verliess X._______ im Februar 2002 die bisherige gemeinsame
Wohnung. Seine Ehefrau stellte am 15. Mai 2002 den Antrag auf
Eheschutzmassnahmen. Am 25. Mai 2004 richteten die Ehegatten ein
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gemeinsames Scheidungsbegehren an das Bezirksgericht St. Gallen.
Ihre Ehe wurde daraufhin am 28. Oktober 2004 geschieden.
D.
Am 7. Januar 2005 verheiratete sich X._______ in der Türkei mit
seiner früheren Ehefrau Z._______ und stellte am 17. Januar 2005 für
sie und den gemeinsamen Sohn ein Gesuch um Familiennachzug.
E.
Aufgrund der dargelegten Umstände leitete das BFM am 21. März
2005 gegen X._______ ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der
erleichterten Einbürgerung ein.
E.a In diesem Verfahren machte dessen Rechtsvertreter mit Stellung-
nahme vom 27. Juni 2005 geltend, die Ehegatten hätten sich im
Februar 2002 infolge unterschiedlicher Ansichten betreffend Familien-
gründung getrennt. X._______ habe sich gemeinsame Kinder ge-
wünscht, seine Ehefrau habe hingegen ihre berufliche Ausbildung
absolvieren wollen; daraus hätten sich auch finanzielle Spannungen
ergeben. Die Trennung sei ursprünglich als Bedenkzeit für die weitere
Zukunft gedacht gewesen. Zur Wiederaufnahme der ehelichen Ge-
meinschaft sei es jedoch nicht wieder gekommen.
E.b Mit Schreiben vom 8. Juli 2005 ersuchte das Bundesamt die
schweizerische Ex-Ehefrau darum, zu einer Reihe von Fragen schrift-
lich Stellung zu nehmen. Diese führte in ihrer Antwort u.a. aus, ihr
Ehemann habe seinen Auszug aus der gemeinsamen Wohnung nie
begründet, und auch über eine Familiengründung sei während der Ehe
nie gesprochen worden. Für die relativ lange Zeitspanne während der
Trennung und der Ehescheidung seien finanzielle Gründe –
Alimentenzahlungen ihres Ehemannes – massgeblich gewesen.
Versuche einer Wiederannäherung seien in dieser Zeit nicht unter-
nommen worden.
E.c Auf dieses Schreiben hin gewährte das Bundesamt dem
Beschwerdeführer Gelegenheit zur abschliessenden Stellungnahme.
Dieser machte daraufhin mit Schreiben vom 15. September 2005
geltend, die schriftlichen Angaben der Ehefrau seien in jeder Hinsicht
unzutreffend und wahrscheinlich von Rachegedanken und Ent-
täuschung geprägt. Es sei deshalb geboten, sie persönlich einzu-
vernehmen. Gegen ihre Glaubwürdigkeit spreche auch, dass sie noch
im Juni 2005 die Absicht gehabt habe, mit ihrem Ex-Ehemann – was
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die damalige Vermieterin bezeugen könne – eine neue gemeinsame
Wohnung zu mieten.
E.d Auf entsprechende Anfrage des Bundesamtes hin erklärte die
geschiedene Ehefrau mit schriftlicher Erklärung vom 10. April 2006,
sie sei nicht bereit, sich in Gegenwart ihres Ex-Ehemannes befragen
zu lassen.
E.e Mit Zustimmung von X._______ nahm die Vorinstanz Einsicht in
die Gerichtsakten zum Eheschutz- und Scheidungsverfahren.
F.
Nachdem der Heimatkanton am 11. August 2006 seine Zustimmung
zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung von X._______
erteilt hatte, erklärte das BFM mit Verfügung vom 24. August 2006
dessen Einbürgerung für nichtig. Die zeitliche Abfolge der Ereignisse
lasse darauf schliessen, dass X._______ seine erleichterte
Einbürgerung erschlichen habe. Seine Ehe habe bis zu diesem
Zeitpunkt rund sieben Jahre bestanden; danach seien gerade noch
knapp drei Monate vergangen, bis die Trennung der Eheleute
festgestanden habe. Es sei lebensfremd, davon auszugehen, dass die
Frage nach gemeinsamen Kindern während sieben Jahren Ehe keine
Rolle gespielt habe, innerhalb von drei Monaten nach der erleichterten
Einbürgerung aber derart an Bedeutung gewonnen habe, dass er
seine langjährige, angeblich bis dahin stabile Ehe aufgegeben habe.
Zudem habe die Ex-Ehefrau dargelegt, dass während der Ehe nie über
eine Familiengründung gesprochen worden sei. Der Kinderwunsch sei
auch im Eheschutz- und Scheidungsverfahren kein Thema gewesen;
vielmehr habe die Ehefrau im Eheschutzverfahren geltend gemacht,
sie sei völlig unvorbereitet mit den Trennungsabsichten ihres Gatten
konfrontiert worden. Die sich aus dem zeitlichen Geschehensablauf
ergebende Vermutung, wonach im Zeitpunkt der erleichterten Ein-
bürgerung kein beidseitiger auf die Zukunft gerichteter Ehewille
vorhanden gewesen sei, habe X._______ nicht umstossen können.
Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung seiner er-
leichterten Einbürgerung seien damit gegeben.
G.
Mit dem Antrag, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, erhob
Rechtsanwalt Josef Jacober im Namen von X._______ am 25. Sep-
tember 2006 Beschwerde beim Eidgenössischen Justiz- und Polizei-
departement (EJPD). Er bestreitet die vorinstanzliche Schluss-
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folgerung, wonach im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung kein
auf die Zukunft gerichteter Ehewille mehr bestanden habe. Dass die
eheliche Gemeinschaft gelebt worden sei, ergebe sich sowohl aus
dem Erhebungsbericht der Kantonspolizei St. Gallen vom 15. Januar
2001 als auch aus den vom Bundesamt im Sommer 2001 eingeholten
Referenzschreiben von Freunden und Verwandten. Gegen die
Erschleichung der Einbürgerung spreche auch der Umstand, dass die
Ehegatten noch im Juni 2001, somit wenige Wochen vor der
erleichterten Einbürgerung, zusammen eine neue Wohnung gemietet
hätten. Ein solches Verhalten wäre realitätsfremd, wenn damals
tatsächlich Trennungs- oder Scheidungsabsichten bestanden hätten.
Der Grund für die im Februar 2002 erfolgte – und als Bedenkzeit
beabsichtigte – Trennung habe im Kinderwunsch des Ehemannes
gelegen. Die Ehefrau habe in dieser Zeit jedoch andere Prioritäten
gesetzt. Da dies von ihr bestritten werde, und sie zudem gegenüber
der Vorinstanz eine Befragung in Anwesenheit des Parteivertreters
abgelehnt habe, sei sie im vorliegenden Verfahren als Zeugin
einzuvernehmen. Nur sie könne nämlich Aufschluss darüber geben,
was in der relevanten Zeit vor der Trennung geschehen sei, denn sie
habe mit dem Beginn einer Ausbildung deutlich gemacht, dass sie
andere Prioritäten als gemeinsame Kinder habe. Da sie im Januar
2002 als erste eine neue Wohnung angemietet habe, sei die von ihr im
Eheschutzverfahren zum Ausdruck gebrachte Überraschung über den
Auszug ihres Ehemannes aus der gemeinsamen Wohnung unglaub-
haft. X._______ habe aus dem Verhalten seiner Ehefrau Konse-
quenzen ziehen müssen und sich ebenfalls um den Abschluss eines
neuen Mietvertrags kümmern müssen.
Die Wiederverheiratung von X._______ mit seiner türkischen Ehefrau,
mit der er bereits eine gemeinsames Kind habe, habe dem Wunsch
nach einer „richtigen“ Familie entsprochen. Wäre es ihm bei seiner
Heirat mit Y._______ nur um das schweizerische Bürgerrecht
gegangen, so hätte er ein entsprechendes Gesuch schon viel früher
gestellt und hätte auch mit der Ehescheidung nicht so lange
zugewartet. Auch die lange Ehedauer spreche gegen einen Miss-
brauch der Einbürgerungsbestimmungen. Im Übrigen habe auch über
die Scheidung hinaus eine gewisse emotionale Bindung zwischen den
Eheleuten bestanden, was sich daran zeige, dass seine Ex-Ehefrau
noch im Juni 2005 die ernsthafte Absicht gehabt habe, mit ihm in eine
gemeinsame Wohnung zu ziehen.
Abgesehen von den dargelegten Gründen rechtfertige sich die Nichtig-
erklärung der Einbürgerung auch deshalb nicht, weil X._______ seit
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mehr als 16 Jahren in der Schweiz lebe und sich in sozialer und
beruflicher Hinsicht vorbildlich integriert habe.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. November 2006 hält die Vorinstanz an
ihrer ablehnenden Verfügung fest. Sie weist darauf hin, dass auch die
knappe Zeitspanne zwischen der Ablehnung des Asylgesuchs und der
Scheidung von der türkischen Ehefrau auf zweckfremde Motive des
Beschwerdeführers für die nachfolgende Heirat mit Y._______
hindeute. Das von ihm beschriebene positive äussere Erscheinungs-
bild seiner Ehe werde gar nicht bestritten; daraus lasse sich jedoch
kein auf die Zukunft gerichteter Ehewille ableiten, denn bei diesem
Merkmal handele es sich um eine innere Haltung, die sich dem
direkten Beweis entziehe. Aus dem Beschwerdevorbringen ergebe sich
nichts, was die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft kurz nach der
erleichterten Einbürgerung nachvollziehbar erscheinen lasse. Insbe-
sondere werde kein nach der Einbürgerung unvorhersehbar ein-
getretenes Ereignis genannt, welches geeignet gewesen wäre, den
Ehewillen innert kürzester Zeit zu zerstören.
I.
In der darauffolgenden Stellungnahme vom 15. Januar 2007 wiederholt
der Parteivertreter sein bisheriges Vorbringen.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt und die vom Beschwerdeführer ange-
botenen Beweismittel wird in den Erwägungen Bezug genommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche
von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden.
Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, welche die Nichtig-
erklärung einer erleichterten Einbürgerung betreffen (Art. 41 Abs. 1
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i.V.m. Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952
[BüG, SR 141.0]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsge-
setzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder
bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel.
Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2
VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts
anderes bestimmt.
1.3 Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerde-
führer zu deren Anfechtung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
1.4 Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Ver-
letzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit
gerügt werden, sofern nicht eine kantonale Instanz als Beschwerde-
instanz verfügt hat (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht
wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amts wegen
an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der
Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus ande-
ren als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum
Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215
teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28.
März 2003).
2.
2.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann ein Ausländer nach der Ehe-
schliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz
gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in
ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. Seine
Einbürgerung setzt zudem gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG voraus, dass er
in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechts-
ordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der
Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraus-
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setzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als
auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im
Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemein-
schaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden
(BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403).
2.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Be-
stehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebens-
gemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig
aufrecht zu erhalten. Gemäss konstanter Praxis muss sowohl im Zeit-
punkt der Gesuchseinreichung als auch im Zeitpunkt des Einbür-
gerungsentscheids eine tatsächliche Gemeinschaft bestehen, die Ge-
währ für die Stabilität der Ehe bietet. Mit Art. 27 BüG wollte der
Gesetzgeber dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers
die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürger-
rechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu
fördern (vgl. Botschaft über die Revision der Bürgerrechtsregelung in
der Bundesverfassung vom 7. April 1982 BBl 1982 II 125 S. 133 f.
sowie Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26.
August 1987 BBl 1987 III 293 S. 310; BGE 128 II 97 E. 3a S. 99).
Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht
zu erhalten, sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der
erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung
eingeleitet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A.2/2006 vom
28. April 2006 E. 2.1, BGE 130 II 482 E. 2 S. 484).
Abgesehen davon hat der Begriff der intakten Ehe aber auch eine
objektive Komponente. Die Berufung auf einen gemeinsamen Ehe-
willen ist jedenfalls dann nicht statthaft, wenn die eheliche Lebens-
gemeinschaft nicht den allgemeinen ethisch-moralischen Vorstel-
lungen entspricht, beispielsweise dann, wenn sie nicht ausschliesslich
auf den Ehepartner bezogen ist oder für Zwecke, die nichts mit der
Ehepartnerschaft zu tun haben, missbraucht wird. Aus diesem Grund
sind Zweifel an einer angeblich intakten Ehe auch dann angebracht,
wenn für ihr späteres Scheitern Gründe vorgeschoben werden, die –
objektiv betrachtet – nicht geeignet sind, den Ehewillen abrupt und
unwiederbringlich zu zerstören.
2.3 Die Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimat-
kantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch
falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen er-
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schlichen worden ist (Art. 41 Abs. 1 BüG). Arglist im Sinne des straf-
rechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Immerhin ist es
notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw.
die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den
Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine
erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 115
und BGE 130 II 482 E. 2 S. 484 mit weiteren Hinweisen). Dies ist
beispielsweise der Fall, wenn er erklärt, in einer stabilen Ehe zu leben,
während er bereits für die Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die
Scheidung ins Auge fasst; dabei ist es kaum von Bedeutung, wenn die
Ehe bis zu diesem Zeitpunkt harmonisch verlaufen ist (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 1C_294/2007 vom 30. November 2007 E. 3.3).
3.
Im Verwaltungsverfahren des Bundes gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes
vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]).
Dies bedeutet vor allem, dass die Beweiswürdigung nicht an be-
stimmte starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Richter genau vor-
schreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen
Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben
(FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278
f.; zu den Beweismitteln: BGE 130 II 169 E. 2.3.2 ff. S. 172 ff.). Wenn
ein Entscheid – wie im vorliegenden Fall – zum Nachteil des Betroffe-
nen in seine Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde.
3.1 Geht es um die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung,
so ist von der Verwaltung zu prüfen, ob die Ehe im Zeitpunkt der Ge-
suchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde
(BGE 130 II 169 E. 2.3.1 S. 172). Dabei geht es im Wesentlichen um
innere Vorgänge, die der Verwaltung oft nicht bekannt und schwierig
zu beweisen sind; deren Abklärung kann nur dadurch erfolgen, dass
von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermu-
tungsfolge) zu schliessen ist. Es handelt sich dabei um Wahrschein-
lichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen
werden (ULRICH HÄFELIN, Vermutungen im öffentlichen Recht, in:
Festschrift für Kurt Eichenberger, Basel 1982, S. 625 ff., S. 626; vgl.
auch PETER SUTTER, Die Beweislastregeln unter besonderer Berück-
sichtigung des verwaltungsrechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich
1988, S. 56 ff. und 178 ff., und FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechts-
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pflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 282 ff. Zu Art. 8 ZGB vgl. MAX KUMMER,
Berner Kommentar, N. 362 f.).
3.2 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Ver-
mutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren
beherrschende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass
die Verwaltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung
erschütternden Elementen sucht. Beim Thema der ehelichen Lebens-
gemeinschaft liegt es jedoch in der Natur der Sache, dass nur der
Betroffene, nicht aber die Verwaltung Kenntnis über solche entlasten-
den Elemente hat. Besteht daher aufgrund des Ereignisablaufs die
tatsächliche Vermutung, die Einbürgerung sei erschlichen worden, ob-
liegt es dem Betroffenen – nicht nur aufgrund seiner Mitwirkungs-
pflicht, sondern auch aufgrund eines erheblichen Eigeninteresses –
die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzu-
stürzen, indem er Gründe bzw. Sachumstände aufzeigt, die es als
überzeugend bzw. nachvollziehbar erscheinen lassen, dass eine
angeblich noch wenige Monate zuvor bestehende tatsächliche, unge-
trennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die
Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 1C_294/2007 vom 30. November 2007 E 3.6 sowie
BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486).
4.
Die angefochtene Verfügung geht davon aus, der Beschwerdeführer
habe sich bei seiner Heirat auch von zweckfremden Motiven, nämlich
der Sicherung des Aufenthaltsrechts und der Möglichkeit der späteren
Einbürgerung leiten lassen. Der Geschehensablauf deute darauf hin,
dass im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung keine auf die Zukunft
gerichteter Ehewille mehr vorhanden gewesen sei. Diese Vermutung
habe X._______ im von der Vorinstanz eingeleiteten Verfahren nicht
umstossen können.
4.1 Aufgrund des Akteninhalts steht fest, dass der Beschwerdeführer
im Januar 1990 als Asylbewerber in die Schweiz gelangte. Nachdem
sein Asylgesuch am 14. Dezember 1993 rechtskräftig abgelehnt
worden war, liess er sich – noch innerhalb der ihm gesetzten zwei-
monatigen Ausreisefrist – von seiner türkischen Ehefrau scheiden und
ersuchte im Hinblick auf die beabsichtigte Eheschliessung mit einer
Schweizerin um Verlängerung der Ausreisefrist. Da diesem Gesuch
nicht stattgegeben wurde, kehrte X._______ in die Türkei zurück und
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verheiratete sich dort am 6. Oktober 1994 mit Y._______. Zum Verbleib
bei seiner Ehefrau reiste er ein Jahr später wieder in die Schweiz ein.
Am 18. Juli 2000 stellte er ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung;
diesem Gesuch wurde am 27. September 2001 statt gegeben.
Spätestens im Januar 2002 beschlossen die Ehegatten, sich
voneinander zu trennen und mieteten jeweils eigene Wohnungen. Im
Februar 2002 verliess X._______ die bisherige gemeinsame Wohnung.
Die Scheidung der Ehegatten erfolgte am 28. Oktober 2004. Am 7.
Januar 2005 verheiratete sich X._______ erneut mit seiner früheren in
der Türkei lebenden Ehefrau und stellte zehn Tage später ein Gesuch
um Familiennachzug.
4.2 Der geschilderte Sachverhalt zeigt, dass sich der Beschwerde-
führer zunächst per Asylgesuch erfolglos um Aufenthalt in der Schweiz
bemüht hat. Dass er sich kurz nach Abweisung dieses Gesuchs von
seiner türkischen Ehefrau scheiden liess und die Heirat mit einer
Schweizer Bürgerin ins Auge fasste, deutet darauf hin, dass er in der
Ehe mit Y._______ eine günstige Möglichkeit sah, doch noch ein
Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erlangen. Auch der Umstand, dass
die Trennungspläne der Ehegatten nicht einmal drei Monate nach der
erleichterten Einbürgerung offenkundig und wenig später verwirklicht
wurden, erhärtet die Vermutung, dass X._______ seine Ehe für das
Aufenthalts- und Bürgerrecht instrumentalisierte und im Zeitpunkt der
erleichterten Einbürgerung keinen echten auf eine gemeinsame
Zukunft ausgerichteten Ehewillen besass. Die kurz auf die Scheidung
folgende Wiederheirat und das Bemühen um Wiedervereinigung mit
der ursprünglichen Familie verstärkt diesen Eindruck zusätzlich. Die
Vorinstanz durfte daher zu recht von der tatsächlichen Vermutung
ausgehen, dass zum Zeitpunkt der Einbürgerung keine intakte, auf
eine gemeinsame Zukunft ausgerichtete Ehe vorhanden war und die
erleichterte Einbürgerung somit erschlichen wurde.
5.
Dementsprechend stellt sich die Frage, ob die vom Beschwerdeführer
vorgebrachten Argumente geeignet sind, die eben beschriebene tat-
sächliche Vermutung umzustossen.
5.1 Der Beschwerdeführer beruft sich u.a. auf den Erhebungsbericht
der Kantonspolizei St. Gallen vom 15. Januar 2001 und verschiedene
Referenzschreiben, die im Verlaufe des Sommers 2001 an die
Vorinstanz gerichtet wurden. Die genannten Dokumente wurden im
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Rahmen des Einbürgerungsverfahrens von der Vorinstanz eingeholt.
Sie schildern die Wahrnehmung von Drittpersonen über das äussere
Erscheinungsbild des Ehepaares (gemeinsame Wohnung bzw.
gemeinsames Auftreten) und sind somit nicht aussagekräftig für die
Beurteilung der hier entscheidenden Frage, aus welchen inneren
Beweggründen die angeblich zunächst stabile Ehe aufgelöst wurde.
5.2 Auch soweit X._______ geltend macht, noch im Juni 2001 – somit
kurz vor seiner Einbürgerung – mit seiner Ehefrau eine neue Wohnung
angemietet zu haben, ist dieser Einwand wenig relevant. Seinerzeit
konnte der Beschwerdeführer nämlich nicht wissen, dass das Ein-
bürgerungsverfahren kurz vor dem Abschluss stand und sich eine
gemeinsame Wohnung womöglich nicht mehr rentieren würde. Auch
unter dem Aspekt betrachtet, dass er seine mit der Einbürgerung
einhergehenden Absichten vor der Behörde und seiner Ehefrau
verbergen wollte, war es nur folgerichtig, mittels Wohnungswechsels
den Anschein einer stabilen Lebensgemeinschaft aufrecht zu erhalten.
5.3 Die Trennung der Eheleute im Februar 2002 begründete der
Beschwerdeführer bereits gegenüber der Vorinstanz mit seinem
Kinderwunsch, welchen die Ehefrau nicht mit ihm habe teilen wollen.
Demgegenüber beantwortete Y._______ den ihr vom Bundesamt
übersandten Fragebogen vom 8. Juli 2005 dahingehend, dass über
eine Familiengründung nie gesprochen worden sei, was insofern
glaubhaft erscheint, als dieses Thema – gemäss den unbestrittenen
vorinstanzlichen Feststellungen – auch im Eheschutz- und Schei-
dungsverfahren keine Rolle gespielt hat. Dennoch hält der Be-
schwerdeführer an dieser Begründung auch in seinem Beschwerde-
vorbringen fest, unterlässt allerdings jeden Hinweis darauf, dass er
den Wunsch nach gemeinsamen Kindern bereits vor oder während
des Einbürgerungsverfahrens verspürt bzw. geäussert hätte. Vielmehr
ist seinem Vorbringen zu entnehmen, dass er seine Ehefrau erst nach
der erleichterten Einbürgerung mit diesem Wunsch konfrontierte und
damit zur rasch folgenden Trennung beitrug. Damit ist jedoch
keinesfalls nachvollziehbar, dass noch wenige Wochen zuvor ein
gemeinsamer auf die Zukunft gerichteter Ehewille vorhanden gewesen
sein soll.
6.
Die Vermutung, dass im Zeitpunkt seiner erleichterten Einbürgerung
keine intakte eheliche Lebensgemeinschaft vorlag, versucht der Be-
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schwerdeführer dadurch umzustossen, dass er die Einvernahme
seiner Ex-Ehefrau als Zeugin beantragt.
6.1 Die Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen ist im Verwaltungs-
prozess ein subsidiäres Beweismittel, d.h. sie ist nach Art. 14 VwVG
nur unter der einschränkenden Voraussetzung anzuordnen, dass sich
der Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären lässt
(zum Ganzen vgl. BGE 130 ll 169 E. 2.3.3 oder BBl 1965 ll 1366/67).
6.1.1 Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 37 BZP verpflichtet die Behörde sodann
nicht, alles und jedes, was wünschbar wäre, abzuklären. Bei der
Auswahl der Beweismittel berücksichtigt sie vielmehr deren Tauglich-
keit und Beweiskraft (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsver-
fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998,
Rz. 276). Zusätzliche Abklärungen sind insofern nur dann vorzu-
nehmen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich
aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht. Von
beantragten Beweisvorkehren kann abgesehen werden, wenn der
Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist,
wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vorn-
herein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlich
neuen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die Behörde den
Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann
(vgl. KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 319 und 320; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162
mit Hinweis). Gelangt die Behörde bei pflichtgemässer Beweis-
würdigung zur Überzeugung, der zu beweisende Sachverhalt sei nicht
rechtserheblich oder der angebotene Beweis nicht geeignet, weitere
Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel
verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 130 ll
169 nicht publizierte E. 2.1; ferner BGE 127 l 54 E. 2b S. 56, BGE 122
V 157 E. 1d S. 162, BGE 119 V 335 E. 2c S. 344; Verwaltungspraxis
der Bundesbehörden [VPB] 69.78 E. 5a).
6.1.2 Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob die beantragte
Zeugeneinvernahme überhaupt zu sachdienlichen neuen Erkennt-
nissen führen kann. Es kann unterstellt werden, dass Y._____ während
des gesamten Einbürgerungsverfahrens davon ausgegangen ist, mit
ihrem Ehegatten eine normale und stabile Ehe geführt zu haben, und
dass insoweit die Behauptungen des Beschwerdeführers bestätigt
werden. Dieser versucht zwar, seine Ehefrau für das nachfolgende
Scheitern der Ehe verantwortlich zu machen, und behauptet insofern,
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nur sie könne Aufschluss darüber geben, was in der relevanten Zeit
vor der Trennung geschehen sei, denn sie habe mit dem Beginn einer
Ausbildung deutlich gemacht, dass sie andere Prioritäten als
gemeinsame Kinder habe. Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers geht es im vorliegenden Fall jedoch weder darum,
dass sich die Ex-Ehefrau für ihren fehlenden Kinderwunsch zu
rechtfertigen hat, noch darum, warum sie im Hinblick auf die
bevorstehende Trennung ein paar Tage früher als ihr Ehemann einen
Mietvertrag über eine eigene Wohnung abgeschlossen hat. Entscheid-
relevant ist lediglich, ob der vom Beschwerdeführer als Trennungs-
anlass in den Vordergrund gestellte Wunsch nach einer Familie einen
objektiv nachvollziehbaren Grund für das Scheitern der Ehe darstellen
kann. Eine Antwort auf diese Frage ist von Y._______ nicht zu
erwarten. Auf ihre – ohnehin nur subsidiär zulässige – Zeugen-
einvernahme kann daher verzichtet werden.
7.
Dass die angeblich noch im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung
stabile Ehe erst aufgrund des sich nachträglich thematisierten
Kinderwunsches auseinander gebrochen sein soll, klingt wenig
plausibel. Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer am
27. September 2001 eingebürgert wurde und spätestens Anfang
Januar 2002 Trennungsabsichten der Ehegatten erkennbar waren, ist
es aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung schlichtweg nicht
vorstellbar, dass ein solcher Wunsch erst nach siebenjähriger Ehe
aufgetaucht ist und aufgrund fehlender Realisierbarkeit binnen drei
Monaten zur Zerrüttung der Ehe geführt hat.
7.1 X._______ hat diesbezüglich keine nachvollziehbaren Erklärungen
abgegeben und insbesondere konkrete Schilderungen zum Verlauf der
auf die Einbürgerung folgenden Zeitspanne unterlassen. Dass der
behauptete Kinderwunsch lediglich als Vorwand diente, um das
Schweizer Bürgerrecht nach erfolgter Trennung und Scheidung
beibehalten zu können, steht daher als Vermutung nach wie vor im
Raum (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A.31/2006 vom 16. Oktober
2006 E. 2). An dieser Einschätzung würde sich im Übrigen auch dann
nichts ändern, wenn sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt
stellen würde, den Kinderwunsch bereits vor oder während des
Einbürgerungsverfahrens thematisiert zu haben. Hätte nämlich bereits
früher Uneinigkeit über dieses für die Fortsetzung der Ehe relevante
Thema geherrscht, so müsste erst recht davon ausgegangen werden,
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dass im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung kein gemeinsamer
zukunftsgerichteter Ehewille mehr vorhanden war.
7.2 Der Vermutung, mit der erleichterten Einbürgerung unlautere
Absichten verfolgt zu haben, tritt der Beschwerdeführer im weiteren
mit der Behauptung entgegen, in einem solchen Fall hätte er ein
entsprechendes Gesuch schon viel früher gestellt und hätte auch mit
der Ehescheidung nicht so lange zugewartet. Dem ist jedoch zu
entgegnen, dass sämtliche Voraussetzungen der erleichterten
Einbürgerung – zu denen nicht nur Ehe- und Wohnsitzdauer gehören –
erst im Jahr 2000 erfüllt waren: Laut Erhebungsbericht der
Kantonspolizei St. Gallen vom 15. Januar 2001 mangelte es
X._______ in den Vorjahren am guten finanziellen Leumund. Auch aus
dem Umstand, dass zwischen Trennung und Scheidung der Eheleute
ein Zeitraum von zweienhalb Jahren lag, kann der Beschwerdeführer
nichts zu seinen Gunsten herleiten, da er das Scheidungsverfahren
gegen den Willen seiner offensichtlich auf Unterhaltszahlungen
angewiesenen Ehefrau nicht beschleunigen konnte.
8.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die
von der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen nicht hat entkräften
können. Es ist einerseits davon auszugehen, dass er seine Ehe für ein
Aufenthaltsrecht in der Schweiz instrumentalisierte, andererseits, dass
die Stabilität seiner ehelichen Lebensgemeinschaft bereits während
des Einbürgerungsverfahrens erheblich erschüttert war und diese
Situation nach der erfolgten Einbürgerung am 27. September 2001 zur
Trennung und späteren Scheidung der Eheleute führte. Dass die
Trennung – äusseres Zeichen für das Zerwürfnis der Ehegatten –
möglicherweise als Bedenkzeit gedacht war – spielt dabei keine Rolle.
Ebensowenig wäre eine über die Trennung und Scheidung hinaus-
gehende emotionale Bindung der früheren Partner ein Indiz für eine im
Zeitpunkt der Einbürgerung stabile Ehe. Der Beschwerdeführer hat
jedenfalls keine überzeugenden bzw. nachvollziehbaren Gründe bzw.
Sachumstände dafür aufzeigt, dass seine Ehe erst nachträglich
dermassen erschüttert wurde, dass die Ehegatten sich binnen drei
Monaten zur Trennung entschlossen. Seine diesbezügliche Argumen-
tation läuft darauf hinaus, dass sich seine Ehefrau dem nach der
Einbürgerung geäusserten Wunsch nach gemeinsamen Kindern
verweigerte, und kann nur als Vorwand für die Beibehaltung des
Schweizer Bürgerrechts betrachtet werden. Naheliegend ist diese
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Interpretation vor allem auch deshalb, weil sich der Beschwerdeführer
bereits rund zwei Monate nach der Scheidung wieder mit seiner
türkischen Ex-Ehefrau verheiratetet hat, was auf ein von vornherein
planmässiges Vorgehen zur Wiedervereinigung mit seiner ursprüng-
lichen Familie schliessen lässt. Die in Form der Zeugeneinvernahme
beantragte Beweiserhebung über den Zustand der ehelichen Be-
ziehung zwischen Y._______ und X._______ würde zu keinen neuen
sachdienlichen Feststellungen führen können; sie ist demnach nicht
erheblich und notwendig. Die angefochtene Verfügung geht demzu-
folge zu recht davon aus, dass der Beschwerdeführer im mass-
geblichen Zeitpunkt keinen auf die Zukunft gerichteten Ehewillen
besass und sich die erleichterte Einbürgerung erschlichen hat.
9.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 24. August 2006 ist somit im
Ergebnis als rechtmässig und angemessen zu bestätigen (Art. 49
VwVG) und die Beschwerde infolgedessen abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die
Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Dispositiv nächste Seite
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. K 340 021 Shr; Gerichtsurkunde)
- den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst, Obstmarkt 1,
9102 Herisau
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Haake
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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