Abtei lung II I
C-1205/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . J u l i 2 0 1 0
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
X._______, Bosnien-Herzegowina,
vertreten durch lic.iur. Gojko Reljic,
Rechtsberatung für Ausländer, Go-Re-Ma,
Quaderstrasse 18/2, 7000 Chur,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV (Rente).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1205/2009
Sachverhalt:
A.
Die am (...) 1954 geborene, ledige Staatsangehörige von Bosnien und
Herzegowina X._______ lebt in Bosnien-Herzegowina. Sie hat von
1979 bis 1984 (mit Unterbrüchen) in der Schweiz als Zimmerfrau
gearbeitet und dabei Beiträge an die schweizerische Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet (act. 1 und 7).
Sie hat am 9. September 2005 beim zuständigen Sozialversicherer in
Bosnien-Herzegowina einen Antrag auf Ausrichtung von Leistungen
der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) gestellt (act. 1).
B.
Mit Verfügung vom 28. Januar 2009 (act. 59) hat die mit dem Leis-
tungsgesuch befasste IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nach-
folgend: IVSTA) gemäss Vorankündigung im Vorbescheid vom 28. Juni
2007 (act. 31) das Leistungsbegehren von X._______ abgewiesen.
Die IVSTA zog zur Beurteilung des Gesuchs namentlich folgende
Unterlagen bei: den Bericht von Dr. A._______, Neurologe und Psy-
chiater, vom 16. August 2005 (act. 17), die Atteste von Dr. med.
B._______, Neuropsychiaterin, vom 27. Juli 2006 (act. 23) und vom
30. Juli 2006 (act. 24), die medizinischen Stellungnahmen von
Dr. med. C._______, Arzt für Orthopädie und Traumatologie, vom
5. Juni 2007 (act. 30) und vom 19. August 2007 (act. 36), einen Kurz-
bericht von Dr. D._______, Radiologe, vom 29. Mai 2008 (act. 48),
einen Bericht der neuropsychiatrischen und neurologischen Abteilung
des Spitals von E._______ vom 30. Mai 2008 (act. 50), den Bericht
der Poliklinik von F._______ vom 4. August 2008 (act. 54), den un-
datierten Austrittsbericht des Instituts für Neurochirurgie des Spital-
Zentrums von G._______ (act. 55) und die medizinische Stellung-
nahme von Dr. med. C._______ vom 12. Januar 2009 (act. 58).
C.
Gegen die Verfügung vom 28. Januar 2009 hat X._______ (nach-
folgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, am
24. Februar 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht er-
hoben. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
sowie die Zusprache einer ganzen Rente seit 1. Mai 2004, eventualiter
die weitere Abklärung des Sachverhaltes; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge. Zur Begründung führte sie aus, die IVSTA-Ärzte
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akzeptierten offensichtlich die Beurteilungen der bosnischen Ärzte
nicht, so dass es nötig sei, in der Schweiz eine Begutachtung durch-
zuführen. Im Übrigen sei der Facharzttitel des beurteilenden Dr. med.
C._______ nicht bekannt und in Anbetracht der vielfältigen soma-
tischen und psychischen Beschwerden sei eine Beurteilung der Fach-
gruppe ohnehin angezeigt. Ferner rügte die Beschwerdeführerin, dass
die IVSTA keinen Einkommensvergleich durchgeführt habe. Zur wei-
teren Begründung verwies sie auf ihre Einwände vom 6. Juli 2007.
D.
Am 20. März 2009 ist der mit Zwischenverfügung vom 26. Februar
2009 einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.-- beim
Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
E.
Mit Vernehmlassung vom 2. Juli 2009 hat die IVSTA die Abweisung der
Beschwerde beantragt, da der beurteilende IV-Arzt sich aufgrund der
eingereichten medizinischen Untersuchungsergebnisse sowie der
nachträglich eingeholten psychiatrischen Akten ein klares und zwei-
felsfreies Bild habe machen können. Gemäss diesen Abklärungen sei
die Beschwerdeführerin seit 1984 in der Lage, ihrer zuletzt ausge-
übten Tätigkeit nachzugehen, weshalb auf die Durchführung eines Ein-
kommensvergleichs habe verzichtet werden können.
F.
Mit Eingabe vom 16. Juli 2009 hielt die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen an ihren Anträgen fest.
G.
Die IVSTA liess sich nicht mehr vernehmen.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten
Akten ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach-
folgenden Erwägungen einzugehen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts an-
deres bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben
in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestim-
mungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbe-
halten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes
auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar,
wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vor-
sehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die In-
validenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden
nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrecht-
licher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im
Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1
E. 3.2).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegi-
timiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvor-
schuss innert Frist geleistet wurde, ist darauf einzutreten.
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2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren
zur Anwendung gelangen.
2.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blie-
ben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderati-
ven Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (nachfolgend:
Abkommen Jugoslawien, SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsange-
hörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198
E. 2b, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz
mit mehreren Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroa-
tien, Mazedonien), nicht aber mit Bosnien und Herzegowina, neue Ab-
kommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für die Beschwer-
deführerin als Bürgerin von Bosnien und Herzegowina findet demnach
weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsab-
kommen vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkom-
mens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren
Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften,
zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Inva-
lidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes be-
stimmt ist.
Da vorliegend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung ge-
langen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prü-
fung der Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen der schweize-
rischen Invalidenversicherung nach der innerstaatlichen Rechtsord-
nung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vorliegend
der Anspruch der Beschwerdeführerin ausschliesslich nach dem inner-
staatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG, der
Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV,
SR 832.201), dem ATSG sowie der Verordnung vom 11. September
2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV,
SR 830.11).
2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, dei bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein
allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel
aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
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Da das Rentengesuch im September 2005 eingereicht wurde, sind im
vorliegenden Fall bis zum 31. Dezember 2007 das IVG und das ATSG
in der Fassung vom 21. März 2003 und die IVV in der Fassung vom
21. Mai 2003 (4. IV-Revision, AS 2003 3837 beziehungsweise
AS 2003 3859, in Kraft vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007)
anwendbar. Am 1. Januar 2008 sind die Änderungen des IVG und des
ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV vom 28. September 2007
(5. IV-Revision, AS 2007 5129 beziehungsweise AS 2007 5155) in
Kraft getreten. Soweit sich der Rentenanspruch auf die Zeit nach dem
1. Januar 2008 bezieht, sind die Bestimmungen der erwähnten Erlasse
in der seit diesem Datum geltenden Fassung anwendbar.
Sofern sich die einschlägigen Bestimmungen materiell nicht verändert
haben, werden im Folgenden – falls nichts Gegenteiliges vermerkt –
die Bestimmungen lediglich in der ab 1. Januar 2008 gültig gewesenen
Fassung zitiert.
2.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides eingetretenen
Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen
Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand
einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
2.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessen-
heit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1
IVG (4. IV-Revision) die rentenberechtigten Versicherten, die bei Ein-
tritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Bei träge an
die schweizerische Sozialversicherung geleistet haben. Meldet sich ein
Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs
an, so werden die Leistungen in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1
ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate
ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 IVG [in der bis 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Fassung]).
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3.2 Der Rentenanspruch nach Artikel 28 entsteht nach den Vor-
schriften der 4. IV-Revision frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der
Versicherte mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig (Art. 7
ATSG) geworden ist (Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG [4. IV-Revision]) oder
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29
Abs. 1 lit. b IVG [4. IV-Revision]). Nach den Bestimmungen der 5. IV-
Revision haben Anspruch auf eine Rente Versicherte, die ihre Er-
werbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be-
tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder
herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres
ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% ar-
beitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1
lit. a bis c IVG [5. IV-Revision]).
3.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsge-
brechen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7
ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Ge-
sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie-
derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög-
lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar-
beitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle
oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich
zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare
Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG).
3.4 Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu
mindestens 40 Prozent invalid sind, bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei
mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens
70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG [4. IV-Revision]
respektive Art. 28 Abs. 2 IVG [5. IV-Revision]). Gemäss Art. 28
Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger
als 50 Prozent entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet,
die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine ab-
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weichende Regelung vorsehen, was für Bosnien und Herzegowina
jedoch nicht der Fall ist (vgl. Art. 8 lit. e Abkommen Jugoslawien).
3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stel-
len haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren
ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher
Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte
sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet
werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis
2002, S. 62, E. 4b/cc).
3.5.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweis-
mittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Be-
schwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Da-
nach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die
Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfas-
send und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht,
dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv
zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterla-
gen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medi-
zinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf
die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.
3.5.2 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei-
dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all -
seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be-
rücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden
ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend
für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Be-
weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu
das Urteil des Bundesgerichts [BGer] I 268/2005 vom 26. Januar 2006
E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3.a).
Seite 8
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Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswür-
digung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und
Gutachten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001
S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So
ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten
externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen
und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstat -
ten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Experti -
se sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Be-
richte der behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auf-
tragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu
würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein prakti-
zierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil
des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber
Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).
3.5.3 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Be-
weiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be-
gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen
ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte
Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht,
lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit
schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das
Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begrün-
det erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
Auf Stellungnahmen der RAD oder ärztlichen Dienste kann für den
Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur ab-
gestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anfor-
derungen an einen ärztlichen Bericht genügen (vgl. Urteil des BGer
I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen so-
dann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen
Qualifikationen verfügen (Urteile des BGer I 142/07 vom 20. November
2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1), denn die
fachliche Qualifikation des Experten spielt für die richterliche Wür-
digung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizi-
nischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und
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Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Des-
halb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten
medizinischen Disziplin ein entsprechender, dem Nachweis der erfor-
derlichen Fachkenntnisse dienender, spezialärztlicher Titel des berich-
tenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes vorausge-
setzt (Urteil des BGer I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a).
3.6 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines
Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkom-
men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge-
glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein-
kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er-
zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Va-
lideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der
Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom-
men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber
gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi-
tätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver-
gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Für den Einkom-
mensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen)
Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Inva-
lideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfälli -
ge rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum
Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berück-
sichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4).
4.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IVSTA das Leistungsbegehren der
Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat.
Den Akten ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass bei der Beschwer-
deführerin aufgrund eines im Jahr 1997 erlittenen Unfalles ein Status
nach Schädelhirntrauma, ein Status nach Scheitelbein-Fraktur links,
ein organisches Psychosyndrom (ICD-10 F07.9), eine posttraumati-
sche Epilepsie respektive eine lokalisationsbezogene (fokale, partielle)
idiopathische Epilepsie und epileptische Syndrome mit fokal beginnen-
den Anfällen (ICD-10 G40.0), die Neubildung unsicheren oder unbe-
kannten Verhaltens des Gehirns und des Zentralnervensystems, Ge-
Seite 10
C-1205/2009
hirn supratentoriell (ICD-10 D43.0) sowie eine expansive tumorale Ver-
änderung in der temporalen Region links vorliegen. Insofern sind sich
die beurteilenden Ärzte mehrheitlich einig. Die meisten Ärzte äussern
sich hingegen gar nicht (so namentlich Dr. A._______, Dr. B._______,
Dr. D._______) oder nur andeutungsweise (so die Ärzte der Klinik
F._______) zum Einfluss der festgestellten Beeinträchtigungen auf die
Arbeitsfähigkeit. Von den untersuchenden Ärzten äussern sich lediglich
die Neuropsychiater des Spitals von E._______ in ihrem Aus-
trittsbericht vom 30. Mai 2008 explizit zur Arbeitsfähigkeit, indem sie
davon ausgehen, die Beschwerdeführerin sei arbeitsunfähig. Die Ärzte
präzisieren jedoch nicht, in welchen Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit
anzunehmen ist und begründen nicht, weshalb sie zu diesem Schluss
kommen. Dr. med. C._______ geht hingegen in seinen beiden
Stellungnahmen vom 5. Juni 2007 sowie vom 12. Januar 2009 davon
aus, die Beschwerdeführerin sei immer noch in der Lage, ihrer
früheren Tätigkeit nachzugehen, da sie nur gelegentlich epileptische
Krisen erleide und ansonsten lediglich die subjektiven Beschwerden
vorhanden seien. Auch der Austrittsbericht der Klinik habe ihr einen
guten Allgemeinzustand und einen unauffälligen neurologischen Zu-
stand attestiert. Dr. med. C._______, der beurteilende Arzt der me-
dizinischen Dienstes der IVSTA, verfügt weder über den Facharzttitel
Neurolgie noch Psychologie. Mit Blick auf die bei der Beschwerde-
führerin diagnostizierten neurologischen und psychischen Beein-
trächtigungen ist davon auszugehen, dass ein Neurologe respektive
ein Psychiater generell geeigneter ist, die Einflüsse derartiger Krank-
heiten auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen. Dennoch kann vorliegend
nicht ohne Weiteres auf die sehr kurz gehaltene Einschätzung der
Ärzte des Spitals von E._______ abgestellt werden, welche nicht
ausführen, inwiefern namentlich das organische Psychosyndrom, die
zeitweiligen epileptischen Krisen sowie die tumorale Veränderung des
Gehirns einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
haben könnten. Aus den vorliegenden unvollständigen Beurteilungen
ist somit nicht nachvollziehbar, inwiefern die Beschwerdeführerin in
ihrer Arbeitsfähigkeit effektiv eingeschränkt ist. Eine rechtskonforme
Beurteilung des Leistungsanspruchs ist daher nicht möglich.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Sache ist an die
IVSTA zurückzuweisen, damit sie die gesundheitlichen Einschränkun-
gen der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer und neurologischer
Sicht abkläre und anschliessend über den Rentenanspruch neu ver-
füge.
Seite 11
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5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei.
Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerde-
führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6), so dass der Beschwerde-
führerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Ihr ist der geleiste-
te Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.-- nach Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Entscheids auf ein von ihr bekannt zu geben-
des Konto zurückzuerstatten.
Der unterliegenden Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuer-
legen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zu-
sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie
allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Die
Beschwerdeführerin ist vorliegend nicht-anwaltlich vertreten. Ihr ist da-
her eine Parteientschädigung für die ihr entstandenen notwendigen
Kosten zuzusprechen. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die
Parteientschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2
VGKE). Eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.- erscheint
unter Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwandes als angemes-
sen.
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die ange-
fochtene Verfügung vom 28. Januar 2009 aufgehoben und die Sache
an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Er-
wägungen vorgeht und über den Rentenanspruch neu verfügt.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kosten-
vorschuss in der Höhe von Fr. 300.-- wird der Beschwerdeführerin
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Partei-
entschädigung in der Höhe von Fr. 800.-- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-
adresse)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
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C-1205/2009
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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