B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1205/2016
Ur t e i l vom 3 0 . Jun i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Caroline Bissegger, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Parteien
A._______,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-
Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, Rentenberechnung (Einspracheentscheid vom
27. Januar 2016).
C-1205/2016
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass sich der am … 1951 geborene, in Frankreich wohnende Schweizer
Staatsangehörige A._______ mit Datum vom 1. Dezember 2014 zum Be-
zug einer Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
angemeldet hat (SAK-act. 5 und 13),
dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) gestützt auf ihre Abklä-
rungen A._______ mit Verfügung vom 5. Januar 2016 ab 1. Februar 2016
eine ordentliche Altersrente von CHF 1‘089.- zugesprochen hat (SAK-
act. 44),
dass sie ihrer Berechnung ein massgebendes durchschnittliches Jahres-
einkommen von CHF 46‘530.-, 26 volle Versicherungsjahre bzw. eine Ver-
sicherungszeit von 26 Jahren und 5 Monaten zugrunde legte, 14 Jahre Er-
ziehungsgutschriften anrechnete und die Rentenskala 26 anwendete
(SAK-act. 44 S. 3),
dass A._______ mit Einsprache vom 12. Januar 2015 (recte: 2016) vor-
bringen liess, das Splitting der zweiten (am … 2011 geschiedenen) Ehe sei
nicht berücksichtigt worden,
dass die SAK die Einsprache mit der Begründung abwies, bei der zweiten
Ehe könnten nur die Jahre 1995 bis 1997 geteilt werden, weil A._______
Ende April 1997 die Schweiz verlassen habe und in der Folge nicht mehr
bei der AHV versichert gewesen sei (Einspracheentscheid vom 27. Januar
2016; SAK-act. 47),
dass A._______ mit Beschwerde vom 25. Februar 2016 geltend machen
liess, bei der zweiten Ehe sei das Splitting zu Unrecht nicht bis zur Schei-
dung im … 2011 bzw. bis zum Wegzug aus der Gemeinde C._______ per
Ende Dezember 2010 vorgenommen worden (act. 1),
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 17. März 2016 auf Ab-
weisung schloss und insbesondere darauf hinwies, dass sich der Be-
schwerdeführer gemäss Auskunft der Einwohnerkontrolle D._______ am
30. April 1997 infolge Wegzug nach Venezuela abgemeldet habe (act. 3),
dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 28. April 2016 im Wesentlichen
seine in der Beschwerdeschrift gemachten Ausführungen wiederholte
(act. 5), aber drei Wohnsitzbescheinigungen einreichte, nämlich der Ein-
wohnerkontrolle E._______ (betreffend Wohnsitz vom 1. November 2008
bis 30. Juni 2009), der Einwohnerkontrolle F._______ (betreffend Wohnsitz
C-1205/2016
Seite 3
vom 1. April bis 30. Juni 2010) und der Einwohnerkontrolle C._______ (be-
treffend Wohnsitz vom 1. August bis 31. Dezember 2010),
dass die Vorinstanz mit Duplik vom 13. Mai 2016 festhielt, die neu einge-
reichten Wohnsitzbescheinigungen erlaubten eine Korrektur der Renten-
verfügung, weshalb sie Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung
zur Neuberechnung der Rente beantrage (act. 7),
dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig ist (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31,
32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]) und sich das Verfahren grundsätzlich
nach dem VwVG richtet (vgl. Art. 37 VGG), wobei gemäss Art. 3 Bst. dbis
VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) vorbehalten
bleiben,
dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 59
ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die fristgerecht und formgerecht (vgl.
Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG) eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist,
dass nach Art. 1a Abs. 1 AHVG unter anderem die natürlichen Personen
mit Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a) und die natürlichen Personen, die in
der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Bst. b), obligatorisch bei der
AHV versichert sind,
dass Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Eu-
ropäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation,
die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung
beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf auf-
einander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren (Art. 2 Abs. 1
AHVG),
dass für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie
Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person
zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem
31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berücksichtigt werden
(Art. 29bis Abs. 1 AHVG),
dass gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in wel-
chen eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a), in welchen der Ehegatte
C-1205/2016
Seite 4
gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag ent-
richtet hat (Bst. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften
angerechnet werden können (Bst. c),
dass als Beitragsdauer lediglich derjenige Zeitabschnitt gelten kann, in
dem eine Person versichert und der Beitragspflicht unterstellt gewesen ist
(Urteil BVGer C-2744/2013 vom 18. August 2013 E. 5.6 mit Hinweis),
dass Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der
gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehe-
gatten angerechnet werden (Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG; Splitting),
dass diesem Einkommenssplitting jedoch nur Einkommen aus Zeiten, in
denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert gewesen
sind, unterliegen (Art. 29quinquies Abs. 4 Bst. b AHVG),
dass gemäss Art. 50b Abs. 2 AHVV (SR 831.101) die Einkommen während
des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt, die Beitragszeiten jedoch nicht über-
tragen werden, wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht
während der gleichen Monate versichert sind,
dass die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflö-
sung der Ehe nicht geteilt werden (Art. 50b Abs. 3 AHVV),
dass der Beschwerdeführer mit den eingereichten Wohnsitzbescheinigun-
gen zwar weitere Versicherungszeiten nachgewiesen hat, weshalb ein zu-
sätzliches Einkommenssplitting und eine Neuberechnung der Rente vorzu-
nehmen ist,
dass dies jedoch – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht
dazu führt, dass ihm für die gesamten Ehejahre (der zweiten, von 1994 bis
2011 dauernden Ehe) Beiträge anzurechnen wären, sondern grundsätzlich
nur für Zeiten, in welchen er (und seine Ehefrau) der schweizerischen AHV
unterstellt war, mithin die Voraussetzungen gemäss Art. 29quinquies Abs. 4
Bst. b AHVG und Art. 50b AHVV erfüllt waren,
dass die Jahre 1994 (Eheschliessung) und 2011 (Ehescheidung) gemäss
Art. 50b Abs. 3 AHVV nicht der Teilung unterliegen,
dass weiter darauf hinzuweisen ist, dass sich der Beschwerdeführer per
Ende April 1997 ins Ausland (Venezuela) abgemeldet hat (vgl. SAK-act. 15
S. 2), er und seine Ehegattin der SAK anschliessend mitteilten, sie hätten
die Schweiz dauerhaft verlassen (SAK-act. 1), und der Beschwerdeführer
C-1205/2016
Seite 5
gemäss Wohnsitzbescheinigung der Einwohnerkontrolle E._______ am
1. November 2008 von Frankreich zugezogen und am 30. Juni 2009 nach
Frankreich weggezogen ist (Replik-Beilage),
dass der Beschwerdeführer gemäss Akten insbesondere von Mai 1997 bis
Oktober 2008 weder obligatorisch noch freiwillig AHV-versichert war,
dass ihm daher für diese Zeitperiode keine Beitragszeiten angerechnet
werden können, sofern er nicht den Beweis erbringt, dass er zufolge Wohn-
sitzes in der Schweiz bei der schweizerischen AHV versichert gewesen ist,
dass im Übrigen auch von November 2008 bis Ende 2010 kein ununterbro-
chener Wohnsitz in der Schweiz nachgewiesen wurde,
dass die Beschwerde im Sinne der vorstehenden Erwägungen gutzuheis-
sen und die Sache – entsprechend dem Antrag der Vorinstanz – zur Vor-
nahme einer weiteren Einkommensteilung und Neuberechnung der Rente
an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass das Verfahren kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine
Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine verhältnis-
mässig hohen Kosten entstanden sind und ihm deshalb keine Parteient-
schädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 4 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
C-1205/2016
Seite 6
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene
Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache zur Vornahme einer
weiteren Einkommensteilung und Neuberechnung der Rente im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Susanne Fankhauser
C-1205/2016
Seite 7
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: