Abtei lung II I
C-1206/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Bernard Vaudan, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
V._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Gian Andrea Danuser,
Freyastrasse 21, 8004 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1206/2006
Sachverhalt:
A.
Der am [...] geborene, aus Sri Lanka stammende V._______ (nachfol-
gend Beschwerdeführer) gelangte am 4. September 1990 unter dem
Aliasnamen K._______ ein erstes Mal in die Schweiz und ersuchte
hier um Asyl. Mit Schreiben vom 29. Januar 1996 gab er gegenüber
dem damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) seine
wirkliche Identität preis. Am 4. Februar 1997 zog er das Asylgesuch
zurück und kehrte zwei Monate später in sein Heimatland zurück.
B.
Am 25. Juli 1997 heiratete der Beschwerdeführer in Kandy (Sri Lanka)
die vier Jahre ältere Schweizer Bürgerin P._______, welche er noch
vor seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat kennengelernt hatte. Im
Rahmen des Familiennachzugs reiste er im November 1997 wieder in
die Schweiz ein und erhielt eine Jahresaufenthaltsbewilligung zum
Verbleib bei seiner im Kanton Zürich ansässigen Ehefrau.
C.
Gestützt auf seine Ehe stellte der Beschwerdeführer am 13. November
2000 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bür-
gerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Im Rah-
men des nachfolgenden Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die
Eheleute am 6. Juni 2002 gemeinsam eine Erklärung, wonach sie in
einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen Ehegemeinschaft zusam-
menleben und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestehen
würden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die
erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während
des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder
Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemein-
schaft mehr besteht. Ebenfalls bestätigten sie ihre Kenntnisnahme da-
von, dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung
der Einbürgerung führen könne. Am 8. Juli 2002 wurde der Beschwer-
deführer erleichtert eingebürgert und erwarb nebst dem Schweizer
Bürgerrecht die kantonalen Bürgerrechte von Thurgau und Freiburg
sowie die Gemeindebürgerrechte von Bischofszell (TG), Kerzers und
Gempenach (beide FR).
D.
Am 19. September 2002 liess der Beschwerdeführer beim Bezirksge-
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richt Bülach durch einen früheren Parteivertreter Eheschutzmassnah-
men beantragen. Mit Schreiben vom 29. September 2002 wandte sich
die schweizerische Ehefrau daraufhin an das Bundesamt und teilte
diesem mit, ihr Mann habe sie am 12. September 2002 verlassen. Am
23. November 2002 erklärte sie gegenüber dem zuständigen Zivilge-
richt schriftlich, sie akzeptiere die Trennung auf keinen Fall und wolle
die Ehe unbedingt fortführen.
E.
Mit Verfügung vom 29. November 2002 nahm das Bezirksgericht
Bülach davon Vermerk, dass die Parteien seit dem 12. September
2002 getrennt leben und bewilligte ihnen das Getrenntleben auf unbe-
stimmte Dauer. Gleichzeitig wurde die Gütertrennung mit Wirkung ab
1. November 2002 angeordnet. Da sich die Ehegattin einer Scheidung
weiterhin widersetzte, wartete der Beschwerdeführer die gesetzliche
Trennungsfrist von zwei Jahren gemäss Art. 114 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) ab und lei-
tete am 14. September 2004 das Ehescheidungsverfahren ein. Die kin-
derlos gebliebene Ehe wurde am 24. März 2005 geschieden.
F.
Aufgrund der dargelegten Umstände hatte das BFM bereits am 9. Juli
2004 ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Ein-
bürgerung eröffnet.
F.a In diesem Verfahren machte der ehemalige Rechtsvertreter in ei-
ner ersten Stellungnahme vom 15. Juli 2004 geltend, er habe anläss-
lich der Eheschutzverhandlung vom 29. November 2002 dargelegt, die
Ehefrau sei gegenüber seinem Mandanten körperlich derart massiv
tätlich geworden, dass Letzterer sich zu ambulanter Behandlung ins
Spital Uster habe begeben müssen. Zudem sei es die Ehegattin gewe-
sen, welche den Beschwerdeführer am 12. September 2002 aus der
ehelichen Wohnung weggewiesen habe. Jener habe weder falsche An-
gaben gemacht noch erhebliche Tatsachen verheimlicht, sei für ihn am
6. Juni 2002 doch nicht voraussehbar gewesen, dass ihn seine Partne-
rin am 12. September 2002 zur Wohnung hinauswerfen werde. Von ei-
nem Erschleichen des Bürgerrechts könne keine Rede sein.
F.b Mit Schreiben vom 6. Juli 2005 ersuchte das Bundesamt den Be-
schwerdeführer um nähere Ausführungen zu den Gründen für die Auf-
lösung der ehelichen Gemeinschaft. Dieser wiederholte in seiner Ant-
wort vom 14. Juli 2005, dass seine Ex-Gattin gegen ihn tätlich gewor-
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den sei. Nach diesem Vorfall habe sich die Situation wieder beruhigt.
Weiter gab er an, von ihr am 12. September 2002 auf die Strasse ge-
stellt worden zu sein, weil er am Vorabend länger habe arbeiten müs-
sen und er deshalb später als üblich nach Hause gekommen sei, was
sie ihm nicht geglaubt habe. In diesem Zusammenhang reichte der da-
malige Parteivertreter einen Bericht der Notfallstation des Spitals Us-
ter vom 17. Dezember 2000 und seine Plädoyernotizen der Gerichts-
verhandlung i.S. Eheschutz vom 29. November 2002 ein.
F.c Mit Zustimmung des Beschwerdeführers nahm das BFM im Juli
2005 Einsicht in die Gerichtsakten zum Eheschutz- und Scheidungs-
verfahren. Mit Schreiben vom 9. August 2005 teilte ihm die Vorinstanz
danach mit, sie erachte die Voraussetzungen für die Nichtigerklärung
der erleichterten Einbürgerung als erfüllt. Sie verwies hierbei nament-
lich auf die Akten des Bezirksgerichts Bülach, die im Eheschutz- und
Scheidungsverfahren geltend gemachten ehelichen Zwistigkeiten, das
Verhalten und Vorgehen der Parteien in besagtem Verfahren sowie die
zeitliche Nähe zwischen erleichterter Einbürgerung und Aufhebung der
ehelichen Wohngemeinschaft und gelangte gestützt darauf zum
Schluss, dass der Einbürgerungsbehörde die in der Ehe seit Jahren
bestehenden Schwierigkeiten verheimlicht worden seien und auf Sei-
ten des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der erleichterten Einbürge-
rung kein intakter Ehewille mehr bestanden habe.
F.d In seiner abschliessenden Stellungnahme vom 15. September
2005 bestritt der ehemalige Parteivertreter die tatsächlichen Annah-
men der Vorinstanz und fügte in Ergänzung seiner bisherigen Ausfüh-
rungen u.a. an, es sei Tatsache, dass die Ehegatten seit der Heirat im
Jahre 1997 ununterbrochen zusammengelebt hätten. Es habe aber
nicht nur eine tatsächliche Ehegemeinschaft, sondern auch ein ge-
meinsamer Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft bestanden.
Zwar habe es in der Tat eheliche Probleme gegeben, diese hätten sich
aber keineswegs derart gravierend präsentiert, dass daraus auf eine
Instabilität der Ehe und einen mangelnden Ehewillen geschlossen wer-
den könne. Vor allem zu Beginn der Ehe seien zwischen den Ehegat-
ten durch die unterschiedliche kulturelle Herkunft bedingte Abstim-
mungsprobleme entstanden. Ende 1999 habe sein Mandant deswegen
einen Anwalt konsultiert, ohne danach rechtliche Schritte zu veranlas-
sen. Der Vorfall vom Dezember 2000 sei auf eine Eifersuchtsszene zu-
rückzuführen gewesen. Seither habe sich kein solches Vorkommnis
mehr zugetragen und die Eheleute hätten ihre Probleme in den Griff
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bekommen. Bis zum 11./12. September 2002 hätten die Parteien viel-
mehr wissentlich und willentlich in einer intakten Ehegemeinschaft ge-
lebt, was zahlreiche gemeinsame Aktivitäten wie die Teilnahme an
Hochzeitsfesten, Kindergeburtstagen und familiären Anlässen oder
das häufige Auswärtsessen dokumentierten. Zudem habe der Be-
schwerdeführer mit der Ex-Ehefrau, manchmal zusätzlich in Beglei-
tung ihrer beiden Kinder aus einer früheren Ehe, mehrmals Ferien im
Ausland verbracht. Für November 2002 seien wiederum gemeinsame
Ferien geplant gewesen, was ein gewichtiges Indiz für eine intakte
Ehegemeinschaft darstelle. Als ihm die Ex-Gattin in der Nacht vom
11./12. September 2002 nach der Arbeit eröffnet habe, er sei in der
ehelichen Wohnung nicht mehr erwünscht, sei diese Reaktion für ihn
völlig unvorhergesehen und überraschend gekommen. Er beantrage,
befreundete Ehepaare und Bekannte als Zeugen zur Stabilität der
ehelichen Gemeinschaft zu befragen.
F.e Am 10. Oktober 2006 gelangte die Vorinstanz an die zuständigen
Behörden der Kantone Freiburg und Thurgau und ersuchte um Zustim-
mung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Entspre-
chende Erklärungen wurden am 13. Oktober 2006 bzw. 16. Oktober
2006 abgegeben.
G.
Mit Verfügung vom 2. November 2006 erklärte das BFM die am 8. Juli
2002 erfolgte erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für
nichtig. Zur Begründung wurde ausgeführt, aufgrund des sich aus den
Akten ergebenden Geschehensablaufes bestehe die tatsächliche Ver-
mutung, dass die Ehe im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung
nicht mehr stabil gewesen sei. Dem Beschwerdeführer gelinge es
nicht, diese Vermutung umzustossen. Die ehelichen Schwierigkeiten
müssten schon im Jahre 1999 ein grösseres Ausmass angenommen
haben. Immerhin habe der Betroffene sich Ende 1999 veranlasst gese-
hen, deswegen einen Rechtsanwalt aufzusuchen. Rund ein Jahr spä-
ter sei die Ex-Gattin den Angaben des Beschwerdeführers zufolge der-
art gegen ihn tätlich geworden, dass er sich in ärztliche Pflege habe
begeben müssen. Besagtes Ereignis falle bereits in die Zeit des Ein-
bürgerungsverfahrens. Die Darstellung, dass sich die eheliche Situati-
on später wieder beruhigt habe und die Ehegatten bis zum
11./12. September 2002 in einer intakten Ehegemeinschaft gelebt hät-
ten, überzeuge das Bundesamt nicht. Insbesondere erscheine unter
solchen Umständen nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdefüh-
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rer einen Ehestreit danach gleich zum Anlass genommen habe, um die
gerichtliche Trennung zu verlangen. Aus den Akten ergebe sich zwei-
felsfrei, dass er es gewesen sei, welcher die Auflösung der ehelichen
Gemeinschaft nach der erleichterten Einbürgerung vorangetrieben
habe. Seine Ex-Gattin habe im Eheschutzverfahren hingegen mehr-
fach zum Ausdruck gebracht, an der Ehe festhalten zu wollen und sich
selbst nach Ablauf der zweijährigen Trennungszeit, zum Zeitpunkt der
Einleitung des Scheidungsverfahrens, noch gegen eine Scheidung
ausgesprochen. Angesichts der an den Tag gelegten Entschlossenheit
des Beschwerdeführers zur Auslösung der Ehe kurz nach erfolgter er-
leichterter Einbürgerung vermöge er nicht erklärbar zu machen, dass
die eheliche Gemeinschaft tatsächlich bis Mitte September 2002 intakt
gewesen sei. Da der rechtserhebliche Sachverhalt nur schon aufgrund
der Akten des Eheschutz- und Scheidungsverfahrens hinreichend er-
stellt sei, könne auf die Befragung der vom Parteivertreter aufgeführ-
ten Personen im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung verzichtet
werden. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der
erleichterten Einbürgerung seien damit gegeben.
H.
Mit Beschwerde vom 4. Dezember 2006 an das Eidgenössische Justiz-
und Polizeidepartement (EJPD) beantragt der Beschwerdeführer die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Dazu lässt er durch den jet-
zigen Rechtsvertreter vorbringen, der angefochtene Entscheid beruhe
auf einer unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und
sei insgesamt unangemessen. Die geschiedene Frau seines Mandan-
ten habe im Eheschutzverfahren in einem Schreiben vom 23. Novem-
ber 2002 ausgeführt, dass es im Verlaufe des Jahres 2002 immer we-
niger zu Streitigkeiten gekommen sei und die Parteien eine gute Ehe
geführt hätten. Deshalb habe sie im Juli 2002 das Gesuch um erleich-
terte Einbürgerung unterschrieben und bestätigt, dass keine Tren-
nungs- und Scheidungsabsichten bestünden. Auch der Beschwerde-
führer habe immer wieder glaubhaft dargetan, dass die Parteien im
Zeitpunkt der Einbürgerung in einer ungetrennten, stabilen ehelichen
Gemeinschaft an derselben Adresse zusammengelebt hätten. Von ent-
scheidender Bedeutung sei, wessen Darstellung der Ereignisse rund
um den 11./12. September 2002 zutreffe. Das Bundesamt stelle in die-
ser Hinsicht einseitig auf die Angaben der früheren Ehefrau ab. Zur
Klärung dieser Frage hätte unbedingt das Handprotokoll der Verhand-
lung beim Eheschutzrichter vom 29. November 2002 beigezogen wer-
den müssen. Ferner wäre abzuklären gewesen, bei wem der Be-
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schwerdeführer herumgeprahlt habe, er sei jetzt ein freier Mann. Da-
für, dass im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung auch sein Man-
dant von einer intakten Ehe ausgegangen sei, spreche sodann, dass
er vor seinem Hinauswurf aus der Wohnung gemeinsame Ferien mit
seiner Ex-Ehefrau und deren Sohn in Sri Lanka gebucht habe. Mit der
Annullierung dieser teuren Reise habe er das gesamte einbezahlte
Geld verloren. Die Vorinstanz habe es des Weiteren zu Unrecht abge-
lehnt, die vorgeschlagenen Personen zu befragen. Schliesslich liege
eine unzulässige Umkehr der Beweislast vor, ergebe sich aus dem Er-
eignisablauf doch in keiner Weise die tatsächliche Vermutung, der Be-
schwerdeführer habe die erleichterte Einbürgerung erschlichen.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 3. April 2007 hält die Vorinstanz an ihrer
ablehnenden Verfügung fest. Sie hebt nochmals hervor, dass es den
Eheschutz- und Scheidungsakten zufolge zwischen den Ehegatten
schon lange vor der erleichterten Einbürgerung immer wieder zu Zwis-
tigkeiten gekommen sei. Aus dem zeitlichen Ereignisablauf ergebe sich
daher die tatsächliche Vermutung, dass der Beschwerdeführer mit sei-
ner schweizerischen Ex-Ehefrau im Zeitpunkt der erleichterten Einbür-
gerung nicht mehr in einer intakten und stabilen ehelichen Gemein-
schaft gelebt und es ihm insbesondere an einem auf die Zukunft ge-
richteten Ehewillen gefehlt habe.
J.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 27. April 2007 räumte das Bun-
desverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das Replikrecht ein.
Gleichzeitig forderte es ihn auf, die Annullierung der nach der erleich-
terten Einbürgerung geplant gewesenen gemeinsamen Reise nach Sri
Lanka mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen.
K.
In der darauffolgenden Stellungnahme vom 29. Mai 2007 gab der Par-
teivertreter bekannt, dass sein Mandant keine schriftlichen Unterlagen
über diese Reise mehr besitze. Die Reiseagentur, bei welcher er die
fragliche Buchung vorgenommen habe, sei in der Zwischenzeit liqui-
diert worden und existiere nicht mehr. Aus diesem Grunde beantrage
der Beschwerdeführer die Einvernahme seiner früheren Ehefrau als
Zeugin oder Auskunftsperson. Im Übrigen wurde auf die bisherigen
Ausführungen verwiesen.
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L.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2007 gab das Bundesverwaltungs-
gericht dem Antrag auf Einvernahme der in der Beschwerdeschrift vom
4. Dezember 2006 aufgeführten Personen als Zeugen nicht statt. Auch
das Begehren um Einvernahme der Ex-Ehefrau als Zeugin oder Aus-
kunftsperson wurde abgelehnt.
Von der ihm stattdessen gewährten Möglichkeit, schriftliche Stellung-
nahmen der betreffenden Personen einzureichen, machte der Be-
schwerdeführer auch nach gewährter Fristerstreckung keinen Ge-
brauch.
M.
Mit Zustimmung des Beschwerdeführers beantragte das Bundesver-
waltungsgericht am 4. Januar 2008 beim Bezirksgericht Bülach die
Einsichtnahme in die Eheschutz- und Scheidungsakten.
N.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Da-
runter fallen Verfügungen des BFM betreffend Nichtigerklärung der er-
leichterten Einbürgerung (Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 und 51 Abs. 1
BüG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der
beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007
bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Be-
schwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die
Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
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1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichts-
gesetz nichts anderes bestimmt.
1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Anfechtung
legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist
deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt wer-
den, sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz ver-
fügt hat (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Der Parteivertreter macht in der Rechtsmitteleingabe vom 4. Dezem-
ber 2006 u.a. geltend, es hätte ebenfalls das Handprotokoll der Ver-
handlung vor dem Eheschutzrichter vom 29. November 2002 beigezo-
gen werden müssen.
3.1 Sowohl die Vorinstanz als auch das Bundesverwaltungsgericht ha-
ben mit Zustimmung des Beschwerdeführers Einsicht in die entspre-
chenden Eheschutz- und Scheidungsakten genommen. Das fragliche
Handprotokoll befindet sich nicht darunter. Vorliegend besteht gleich-
wohl kein Grund zur Annahme, dass das Bezirksgericht Bülach nicht
alle zur Edition vorgesehenen Akten übermittelt hat. Das Recht auf
Akteneinsicht ist nicht absolut (vgl. BGE 122 I 153 E. 6a S. 161 f. mit
Hinweisen), es erstreckt sich lediglich auf die für den Entscheid we-
sentlichen Unterlagen, d.h. auf jene, die Grundlage des Entscheides
bilden (BGE 121 I 225 E. 2a S. 227 mit Hinweisen). Nach der Praxis
des Bundesgerichts besteht zudem weder nach der Akteneinsichtsord-
nung des VwVG noch auf Grund des verfassungsmässigen Mindest-
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schutzes gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) ein Anspruch auf Einsicht in
verwaltungsinterne Akten. Als solche gelten namentlich Unterlagen,
denen für die Behandlung einer Angelegenheit kein Beweischarakter
zukommt, sondern die ausschliesslich der verwaltungsinternen Mei-
nungsbildung dienen bzw. für den verwaltungsinternen Gebrauch be-
stimmt sind (beispielsweise Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte
und Hilfsbelege; vgl. hierzu BGE 112 l 153 E. 6a S. 161 f., BGE 115 V
297 E. 2g S. 303 ff. oder das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-6316/2006 vom 4. April 2008 E. 3.1). Der Verfügung der Eheschutz-
richterin vom 29. November 2002 liegt ein förmliches Protokoll bei, das
die Rechtsbegehren, prozessualen Anträge, Parteivereinbarungen und
einzelrichterlichen Anordnungen enthält. Wohl erwähnt dieses Proto-
koll die zusätzliche Existenz eines Handprotokolls über die Hauptver-
handlung, nur schon der Verweis auf die Fundstelle („Prot.-Heft Nr. XI,
S. 64 ff.“) deutet jedoch darauf hin, dass jenem Handprotokoll die
Funktion eines blossen Hilfsbelegs zukommt. Die Frage, ob es sich um
ein internes Aktenstück handelt, braucht aber nicht abschliessend be-
antwortet zu werden, da sich bereits aus den zur Edition freigegebe-
nen Akten zweifelsfrei ergibt, dass die Vorkommnisse rund um den
11./12. September 2002 von den Parteien unterschiedlich dargestellt
werden. Der Beizug des Handprotokolls würde demnach zu keinen
neuen entscheidrelevanten Erkenntnissen führen, weshalb dem dies-
bezüglichen Antrag nicht stattzugeben ist. Aus den gleichen Gründen
erübrigt es sich abzuklären, bei wem der Beschwerdeführer nach der
erleichterten Einbürgerung erzählt haben soll, er sei jetzt ein freier
Mann.
3.2 Die übrigen Beweisanträge (Einvernahme einer Reihe von Ver-
wandten und Bekannten als Zeugen, Befragung der Ex-Gattin als Zeu-
gin oder Auskunftsperson) hat das Bundesverwaltungsgericht mit Zwi-
schenverfügung vom 17. Juli 2007 abgewiesen, da sich die entschei-
denden Umstände bereits aus den Akten ergeben. Der Beschwerde-
führer erhielt Gelegenheit, schriftliche Äusserungen dieser Personen
zur Stabilität der Ehe bzw. Ergänzungen der schweizerischen Ex-Ehe-
frau zur geplant gewesenen Reise nach Sri Lanka nachzureichen,
liess sich hierzu jedoch nicht mehr vernehmen.
4.
4.1 Nach Art. 27 Abs. 1 BüG kann ein Ausländer nach der Ehe-
schliessung mit einer Schweizer Bürgerin ein Gesuch um erleichterte
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Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge-
wohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher
Gemeinschaft mit der Schweizer Bürgerin lebt. Seine Einbürgerung
setzt gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG zudem voraus, dass er in die schwei-
zerischen Verhältnisse eingegliedert ist (Bst. a), die schweizerische
Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicher-
heit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvor-
aussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es
im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemein-
schaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden
(BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f., BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403, BGE 128
II 97 E. 3a S. 98 f.).
4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen
einer Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemein-
schaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten
(BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE
128 ll 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 51 f.). Mit Art. 27 BüG
wollte der Gesetzgeber ausländischen Ehepartnern von Schweizer
Bürgern die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des
Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf eine gemeinsame Zukunft
zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürger-
rechtsgesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987 III 310). Zweifel am
Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten,
sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichter-
ten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet
wird (BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f.).
4.3 Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom Bundes-
amt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jah-
ren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Ver-
heimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlaute-
ren oder täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne
des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es ge-
nügt, wenn der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die
Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf
auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebli-
che Tatsache zu informieren (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 114 f. und
BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f., je mit Hinweisen). Weiss der Betroffene,
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dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im
Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörden
unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse
orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer
Einbürgerung entgegegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem
Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen
Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde
darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten
Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der
Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).
5.
5.1 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der frei-
en Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes
vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP; SR 273]).
Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre
Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben,
wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die
einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie Beweis-
würdigung ist aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278/279;
zu den Beweismitteln: BGE 130 ll 169 E. 2.3.2 ff.). Wenn ein Entscheid
– wie im vorliegenden Fall – zum Nachteil des Betroffenen in seine
Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde.
5.2 Bei der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist von
der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im Zeitpunkt der Ge-
suchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde
(BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 172). Hierbei geht es im Wesentlichen um
innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und schwierig zu
beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zulässig, von bekann-
ten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge)
zu schliessen. Solche tatsächlichen Vermutungen können sich in allen
Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffent-
lichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die
auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden (ULRICH HÄFELIN, Ver-
mutungen im öffentlichen Recht, in: Festschrift für Kurt Eichenberger,
Basel 1982, S. 625 ff., S. 626; vgl. auch PETER SUTTER, Die Beweislast-
regeln unter besonderer Berücksichtigung des verwaltungsrechtlichen
Streitverfahrens, Diss. Zürich 1988, S. 56 ff. und 178 ff., und GYGI,
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a.a.O., S. 282 ff; zu Art. 8 ZGB vgl. MAX KUMMER, Berner Kommentar, N.
362 f.).
5.3 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermu-
tung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherr-
schende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Ver-
waltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschüt-
ternden Elementen sucht. Bei Sachverhalten im Zusammenhang mit
der erleichterten Einbürgerung liegt es aber in der Natur der Sache,
dass solche entlastenden Elemente der Verwaltung oft nicht bekannt
sein dürften und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen können.
Es obliegt daher dem erleichtert Eingebürgerten, der dazu nicht nur
aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) verpflichtet ist, son-
dern daran auch ein Eigeninteresse haben muss, die Vermutung durch
den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er
Gründe oder Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nach-
vollziehbar) erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Mo-
nate zuvor bestehende, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der
Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur
Scheidung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.).
6.
Das BFM geht in der angefochtenen Verfügung davon aus, der Be-
schwerdeführer habe sich bei seiner Heirat auch von zweckfremden
Motiven, nämlich der Sicherung des Aufenthaltsrechts und der Mög-
lichkeit der späteren Einbürgerung leiten lassen. Die bereits während
der Ehe aufgetauchten ehelichen Schwierigkeiten und der Gesche-
hensablauf deuteten darauf hin, dass im Zeitpunkt der erleichterten
Einbürgerung kein beidseitiger, auf die Zukunft gerichteter Ehewille
mehr vorhanden gewesen sei.
6.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Septem-
ber 1990 in die Schweiz einreiste und hier unter einem Falschnamen
ein Asylgesuch stellte. Nachdem er im Nachhinein seine wahre Identi-
tät offen gelegt hatte, zog er das Asylgesuch am 4. Februar 1997 zu-
rück. Die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat erfolgte anfangs April
1997. Gemäss den übereinstimmenden Angaben der Parteien haben
sie sich kurz vor der Ausreise des Beschwerdeführers kennengelernt.
Nach Darstellung der Ex-Ehefrau (vgl. Schreiben vom 23. November
2002) hat jener sie in der Folge gebeten, in sein Land zu kommen und
ihn zu heiraten, damit er in die Schweiz zurückkehren könne. Als Ge-
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genleistung habe er versprochen, für sie und ihre Kinder aus erster
Ehe zu sorgen. Im Juli 1997 sei sie nach Sri Lanka geflogen und habe
sich in den zukünftigen Ehemann verliebt. Am 25. Juli 1997 heiratete
der Beschwerdeführer in Kandy (Sri Lanka) seine Schweizer Freundin,
worauf ihm im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt wurde.
Aktenmässig erstellt ist des Weiteren, dass es bereits während der
Ehe wiederholt zu Spannungen und Streitigkeiten gekommen ist. Die
zu Tage getretenen Schwierigkeiten wurden in einer Stellungnahme
vom 15. September 2005 zwar als blosse anfängliche Abstimmungs-
probleme zwischen Ehegatten unterschiedlicher Kulturkreise charakte-
risiert. Der erste Rechtsvertreter führte im Eheschutzverfahren vor
dem Bezirksgericht Bülach in einer Eingabe vom 19. September 2002
dann aber aus, sein Mandant habe ihn schon Ende 1999 wegen eheli-
cher Schwierigkeiten aufgesucht. Wiederum ein Jahr später habe die
Gattin persönliche Sachen des Beschwerdeführers in ihrem Besitze
zurückbehalten, sodass deren Herausgabe habe anbegehrt werden
müssen. Generell komme es zwischen den Parteien – nicht zuletzt we-
gen der Arbeitszeiten – immer wieder zu Zwistigkeiten. Diese hätten
schon mehrfach die Aussperrung des Beschwerdeführers aus der ehe-
lichen Wohnung zur Folge gehabt. Der spätere Parteivertreter räumte
ein, dass der Betroffene deswegen Ende 1999 einen Anwalt habe kon-
sultieren müssen, konkrete rechtliche Schritte seien jedoch nicht er-
griffen worden. Auch die Plädoyernotizen der Verhandlung vom 29. No-
vember 2002 verweisen auf diverse eheliche Schwierigkeiten (vgl. Ak-
ten des Eheschutz- und Scheidungsverfahrens). Die schweizerische
Ex-Ehefrau bestätigte dies in ihrem Schreiben vom 23. November
2002. Erstmals am 29. November 2002 wurde überdies geltend ge-
macht, die damalige Partnerin sei gegenüber dem Beschwerdeführer
tätlich geworden. Laut einem Bericht des Spitals Uster vom 17. De-
zember 2000 meldete sich die betreffende Person an jenem Abend mit
einer leicht blutenden Schwellung der rechten Ober- und Unterlippe
sowie einer geringen Schwellung der linken Wange auf der Notfallstati-
on und gab dort an, von seiner Ehefrau geschlagen worden zu sein.
Nach diesem Vorfall, der auf eine Eifersuchtsszene zurückzuführen ge-
wesen sein soll, hat sich die eheliche Situation nach Angaben beider
Parteien beruhigt.
Am 13. November 2000 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um
erleichterte Einbürgerung. Im Rahmen dieses Verfahrens unterzeich-
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neten die Ehegatten am 6. Juni 2002 die gemeinsame Erklärung über
den Zustand ihrer Ehe und am 8. Juli 2002 wurde der Beschwerdefüh-
rer erleichtert eingebürgert. Bereits am 12. September 2002 wurde der
gemeinsame Haushalt faktisch aufgelöst. Der Auslöser für die Tren-
nung wird von den Parteien total kontrovers dargestellt. Aktenkundig
ist, dass der Beschwerdeführer am 19. September 2002 durch einen
Anwalt Eheschutzmassnahmen in die Wege leitete. Die schweizerische
Ex-Ehefrau ihrerseits bat das BFM in einem Schreiben vom 29. Sep-
tember 2002 um Hilfe, weil ihr Mann sie am 12. September 2002 ver-
lassen habe. In einem Schreiben vom 23. November 2002 ergänzte sie
gegenüber dem Bezirksgericht Bülach, sie akzeptiere die Trennung auf
keinen Fall. Sie liebe ihren Mann, sei jederzeit für eine Eheberatung
bereit und wolle die Ehe unbedingt fortführen. Am 29. November 2002
fand eine eheschutzrichterliche Verhandlung statt, in deren Verlauf den
Ehegatten das bereits vollzogene Getrenntleben bewilligt wurde. Der
Beschwerdeführer machte in diesem Zusammenhang geltend, seine
Ex-Gattin habe ihn am 12. September 2002 aus der Wohnung wegge-
wiesen. Nach Ablauf der gesetzlichen Trennungsfrist verlangte er am
14. September 2004 beim Friedensrichteramt Opfikon-Glattbrugg die
Ehescheidung. Anlässlich der Sühneverhandlung vom 4. Oktober 2004
sprach sich die schweizerische Ehefrau nach wie vor gegen eine
Scheidung aus (vgl. die Weisung des Friedensrichteramtes Opfikon-
Glattbrugg gleichen Datums). Am 18. Oktober 2004 stellte der Be-
schwerdeführer beim Bezirksgericht Bülach in der Folge ein Schei-
dungsbegehren. Nach der gerichtlichen Anhörung vom 21. März 2005,
in welcher die Beklagte nunmehr in die Scheidung einwilligte, wurde
die Ehe mit Urteil vom 24. März 2005 geschieden.
6.2 Die dargelegten Eckdaten, namentlich die Korrelation zwischen
dem Asylverfahren und der Aufnahme einer Beziehung zu einer
Schweizerbürgerin mit nachfolgender Heirat nach kurzer Bekannt-
schaft, die zum Teil heftigen Auseinandersetzungen während der Ehe
und die Auflösung der ehelichen Wohngemeinschaft gerade mal zwei
Monate nach der erleichterten Einbürgerung sprechen gegen den Be-
schwerdeführer. Sie rechtfertigen die tatsächliche Vermutung, dass er
mit seiner schweizerischen Ehegattin zum Zeitpunkt der gemeinsamen
Erklärung vom 6. Juni 2002 bzw. der erleichterten Einbürgerung vom
8. Juli 2002 nicht mehr in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft ge-
lebt hat (zur Bedeutung und Tragweite der tatsächlichen Vermutung im
Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung vgl.
grundlegend BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.).
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7.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist,
die eben beschriebene tatsächliche Vermutung zu widerlegen. Dazu
braucht er zwar nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe zum
massgeblichen Zeitpunkt intakt war, denn eine tatsächliche Vermutung
führt nicht zur Umkehr der Beweislast. Es genügt, wenn der Beschwer-
deführer eine plausible Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge
präsentieren kann. Er kann den Gegenbeweis erbringen, sei es indem
er glaubhaft den Eintritt eines ausserordentlichen Ereignisses dartut,
das geeignet ist, den raschen Verfall der ehelichen Bande zu erklären,
sei es indem er in nachvollziehbarer Weise darlegt, dass er sich der
ehelichen Probleme nicht bewusst gewesen sei und dass er demzufol-
ge zum Zeitpunkt, als er die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen
Willen hatte, weiterhin eine stabile eheliche Beziehung aufrecht zu er-
halten (vgl. das oben zitierte Urteil sowie Urteile des Bundesgerichts
5A.13/2005 vom 6. September 2005 E. 4.2 und 5A.23/2005 vom
22. November 2005 E. 5.2). Angesichts der Indizien, auf die sich die
tatsächliche Vermutung vorliegend stützt, sind indessen keine gerin-
gen Anforderungen zu stellen, wenn es darum geht glaubhaft zu ma-
chen, dass die Ehe erst nach der erleichterten Einbürgerung in die Kri-
se kam und scheiterte.
7.1 Der jetzige Parteivertreter beruft sich vorweg auf die Eingabe der
geschiedenen Frau vom 23. November 2002 im Eheschutzverfahren.
Darin liess sie u.a. verlauten, die ehelichen Schwierigkeiten hätten
sich im Verlaufe des Jahres 2002 zusehends gelegt und die Parteien
hätten eine gute Ehe geführt. Dem ist entgegenzuhalten, dass es zwi-
schen den Eheleuten in den Jahren zuvor wiederholt zu ernsthaften
Streitigkeiten bis hin zu Tätlichkeiten gekommen ist. Vor diesem Hinter-
grund erscheint in keiner Weise plausibel, warum in der Nacht vom
11./12. September 2002 ausgerechnet ein eher geringfügiges Vor-
kommnis (gemäss Angaben des ehemaligen Rechtsvertreters ist sein
Mandant damals später als üblich von der Arbeit zurückgekehrt, wo-
rauf die Ex-Ehefrau mit Eifersucht reagiert habe) den Ausschlag für die
definitive Auflösung der ehelichen Gemeinschaft gegeben haben soll.
Die späteren Versuche des Beschwerdeführers, besagte eheliche
Probleme herunterzuspielen, erweisen sich als unbehelflich. Zum ei-
nen widersprechen sie den Eheschutz- und Scheidungsakten des Be-
zirksgerichts Bülach sowie dem Bericht des Spitals Uster vom 17. De-
zember 2000, zum andern hat sich die Partei frühere Ausführungen in
einem Scheidungsverfahren auch in einem nachfolgenden anderen
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Verfahren anrechnen zu lassen. Sie hat – so das Bundesgericht – „kei-
nen Anspruch darauf, je nach dem Zweck des Verfahrens im Hinblick
auf dessen gewünschtes Ergebnis unterschiedliche Aussagen zu ma-
chen“ (vgl. BGE 128 II 97 ff., dort unveröffentlichte E. 2b/dd). Da für
das Scheitern der Ehe wie eben erwähnt Gründe vorgeschoben wer-
den, die – objektiv betrachtet – nicht geeignet sind, den Ehewillen ab-
rupt und unwiederbringlich zu zerstören, sind vorliegend erhebliche
Zweifel an der angeblich intakten Ehe angebracht.
7.2 Auf Beschwerdeebene wird sodann argumentiert, es sei von ent-
scheidender Bedeutung, wessen Version der Vorfälle rund um den
11./12. September 2002 zutreffe. Wie aus dem Sachverhalt hervor-
geht, machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in jener Nacht von
seiner Partnerin unvermittelt aus der Wohnung weggewiesen worden.
Als Begründung hierfür nannte er im Nichtigkeitsverfahren die unver-
schuldet verspätete Heimkehr von der Arbeit bzw. Eifersucht. Die Ex-
Ehefrau beharrt derweil darauf, es sei der Beschwerdeführer gewesen,
der sie an jenem Datum völlig unerwartet verlassen habe, um in Ruhe
und Freiheit leben zu können.
Tatsache ist, dass die Ehegatten schon rund zwei Monate nach der er-
leichterten Einbürgerung nicht mehr zusammenlebten. Die Berechti-
gung zum Getrenntleben wurde im Eheschutzverfahren am 29. No-
vember 2002, rückwirkend per 12. September 2002, verfügt. In Anbe-
tracht des Umstandes, dass das Erkennen des Scheiterns der Ehe,
der Trennungsentschluss und dessen Umsetzung einige Zeit brau-
chen, kann nicht angenommen werden, die Ehe sei aus der Sicht der
Beteiligten zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärung vom
6. Juni 2002 bzw. der erleichterten Einbürgerung am 8. Juli 2002 intakt
gewesen ist. Noch weniger rechtfertigt sich eine solche Annahme,
nachdem die Ehegatten – wie oben dargelegt – sich schon während
der Ehe wiederholt gestritten haben. Von wem die Initiative zur Tren-
nung und Scheidung ausging, ist im Übrigen nicht ausschlaggebend,
denn die erleichterte Einbürgerung kann nicht als „Belohnung“ für ei-
genes eheliches Wohlverhalten betrachtet werden. Wie an anderer
Stelle erwähnt, wollte der Gesetzgeber mit dem einheitlichen Bürger-
recht der Ehegatten vielmehr ihre gemeinsame Zukunft fördern (BGE
130 II 482 E. 2 S. 483 f.). Abgesehen davon stehen die Ausführungen
des Beschwerdeführers nicht nur in Widerspruch zu den Aussagen
und dem Verhalten der Ex-Gattin, sondern sie lassen sich auch schwer
mit den Eheschutz- und Scheidungsakten und insbesondere seinem
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Vorgehen, welches er in diesen beiden zivilrechtlichen Verfahren an
den Tage legte, vereinbaren. Dass er nach dem 11./12. September
2002 plötzlich konsequent und zielstrebig auf die Trennung und Auflö-
sung der Ehe hinarbeitete, erstaunt umso mehr, als er in der Vergan-
genheit wesentlich gravierendere Vorfälle nie zum Anlass für derartige
Vorkehren genommen hat. Unbeirrt von der Haltung der schweizeri-
schen Ehefrau, welche sogar zu einer Eheberatung bereit gewesen
wäre und noch in der Sühneverhandlung vom 4. Oktober 2004 erklärt
hatte, mit einer Scheidung nicht einverstanden zu sein, setzte er seine
Pläne mit Entschlossenheit um. Dies erhärtet die Vermutung für feh-
lende Zukunftsabsichten in der Ehe mit der Schweizerin. Hervorzuhe-
ben gilt es in diesem Zusammenhang nochmals, dass auf Seiten bei-
der Partner – in concreto also auch auf Seiten des Mannes – ein au-
thentischer Ehewille im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis (siehe
die vorangehende E. 4.2) vorliegen muss. Aufgrund des Gesagten be-
sass jedenfalls der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der erleichterten
Einbürgerung keinen echten, auf eine gemeinsame Zukunft ausgerich-
teten Ehewillen mehr.
7.3 Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass die Parteien vor der er-
leichterten Einbürgerung für November 2002 gemeinsame Ferien in
Sri Lanka geplant hatten (bestätigt im Schreiben der Ex-Ehefrau vom
29. September 2002), konnte der Beschwerdeführer doch nicht zum
voraus wissen, wann sein Einbürgerungsverfahren abgeschlossen sein
würde. Was die Annullation und deren Umstände anbelangt, war der
Betroffene allerdings nicht in der Lage, seine Behauptungen zu bele-
gen (vgl. Replik vom 29. Mai 2007). Auch unter dem Aspekt betrachtet,
dass er seine mit der Einbürgerung einhergehenden Absichten vor der
Behörde und der Ehegattin verbergen wollte, war es indessen keines-
wegs abwegig, mittels gemeinsamer (leicht rückgängig machbarer) Zu-
kunftpläne den Anschein einer stabilen Lebensgemeinschaft aufrecht
zu erhalten. Aus besagtem Hinweis lässt sich folglich nichts zu seinen
Gunsten ableiten.
7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
die von der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen nicht hat zu
entkräften vermögen. Es ist davon auszugehen, dass er seine Ehe für
ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz instrumentalisierte und die Stabili-
tät der ehelichen Lebensgemeinschaft bereits während des Einbürge-
rungsverfahrens erheblich erschüttert war, was kurz nach der erfolgten
erleichterten Einbürgerung am 8. Juli 2002 zur Trennung und späteren
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Scheidung der Eheleute führte. Zumindest aus der Warte des Be-
schwerdeführers handelte es sich bei der ehelichen Gemeinschaft mit
der schweizerischen Ex-Ehefrau im massgebenden Zeitraum mithin
nicht mehr um eine wirklich intakte Beziehung. Mit dem bewussten
Verheimlichen erheblicher Tatsachen hat er die erleichterte Einbürge-
rung erschlichen, weshalb diese zu Recht für nichtig erklärt wurde.
8.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig
(Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art.
3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch (gemäss Schreiben vom 19. No-
vember 2007 und Vollmacht vom 16. November 2007)
- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung, Akten Ref-Nr. [...]
retour)
- das Amt für Zivilstandswesen und Einbürgerungen des Kantons
Freiburg, Postfach, 1701 Freiburg,
- das Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen des Kantons
Thurgau, Bahnhofstrasse 53, 8510 Frauenfeld
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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