Abtei lung III
C-1207/2006
{T 0/2}
Urteil vom 5. Juni 2007
Mitwirkung: Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident), Blaise Vuille
und Andreas Trommer; Gerichtsschreiberin Evelyne Sturm.
Kanton Basel-Stadt, vertreten durch das Zivilstandsamt Basel-Stadt,
Rittergasse 11, Postfach, 4010 Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Z._______,
Beschwerdegegner,
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
Aufhebung der erleichterten Einbürgerung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der damals französische Staatsangehörige Z._______ (nachfolgend: Be-
schwerdegegner) heiratete am 4. Oktober 1980 die in Frankreich lebende
Schweizer Bürgerin A._______. Im Juli 1999 ersuchte er beim
Schweizerischen Generalkonsulat in Lyon um die erleichterte Einbürge-
rung.
B. Im Oktober 1999 teilte der Beschwerdegegner den schweizerischen Be-
hörden mit, seine Ehegattin und er hätten ein Scheidungsverfahren einge-
leitet, sie würden jedoch weiterhin einen gemeinsamen Haushalt führen. In
der Folge forderte das damalige Bundesamt für Ausländerfragen (BFA;
heute Bundesamt für Migration) mit Schreiben vom 3. Juli 2000 den Be-
schwerdegegner auf, zum Bestehen der tatsächlichen ehelichen
Gemeinschaft Auskunft zu geben und entsprechende Beweise einzu-
reichen. Im Oktober 2000 gab der Beschwerdegegner bekannt, seine Ehe
mit A._______ sei am 10. April 2000 geschieden worden. Er sei jedoch
seit dem 10. Juni 2000 mit der schweizerischen Staatsangehörigen
B._______ verheiratet und lebe mit ihr in einer tatsächlichen ehelichen
Gemeinschaft.
C. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2000 teilte ihm das BFA mit, gemäss stän-
diger Praxis müsse der Beschwerdegegner mit seiner neuen Ehegattin
mindestens drei Jahre in gemeinsamer ehelicher Gemeinschaft leben,
damit er die Voraussetzungen zur erleichterten Einbürgerungen erfülle.
D. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2003 ersuchte der Beschwerdegegner erneut
beim Generalkonsulat in Lyon um die erleichterte Einbürgerung. Die Ehe-
gatten unterzeichneten dabei eine Erklärung, wonach sie in einer tat-
sächlichen, ungetrennten ehelichen Gemeinschaft an der selben Adresse
lebten. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die er-
leichterte Einbürgerung nicht verfügt werden kann, wenn vor oder während
des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder
Scheidung beantragen oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft be-
stehen würde. Nach Einholung entsprechender Erkundigungen wurde der
Beschwerdegegner am 9. November 2004 gestützt auf Art. 28 des Bürger-
rechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0) erleichtert ein-
gebürgert und erhielt das Bürgerrecht der Stadt Basel.
E. In seinem Schreiben vom 26. November 2004 teilte der Beschwerde-
gegner der Vorinstanz mit, seine Ehe mit B._______ sei am 5. November
2005 (recte: 2004) geschieden worden. B._______ bestätigte diese
Angaben mit Schreiben vom 23. November 2005 (recte: 2004).
F. In der Folge informierte die Vorinstanz den Kanton Basel-Stadt über die
Scheidung, der mit Eingabe vom 6. Dezember 2004 Beschwerde an das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) erhob. Er bean-
tragt, die erleichterte Einbürgerung sei aufzuheben mit der Begründung,
der Beschwerdegegner sei bereits vor der Einbürgerung von seiner
3schweizerischen Ehegattin geschieden worden, weshalb im Zeitpunkt der
Einbürgerung die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen
seien.
G. In seiner Replik vom 15. Januar 2005 beantragt der Beschwerdegegner
sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Im Wesentlichen bringt er
vor, aufgrund seiner fast zwanzigjährigen ersten Ehe mit A._______ habe
er nicht sechs Jahre in ehelicher Gemeinschaft mit seiner zweiten
Schweizer Ex-Ehefrau, B._______, leben müssen, um ein Ein-
bürgerungsgesuch stellen zu können. Ausserdem sei er durch die beiden
Ehen, seine Schweizer Tochter sowie seine berufliche Tätigkeit als
Staatsangestellter in Genf eng mit der Schweiz verbunden. Die schweize-
rische Staatsangehörigkeit würde ihm zudem seine humanitäre Tätigkeit
für eine schweizerische Organisation erleichtern.
H. Die Vorinstanz beantragt hingegen mit Vernehmlassung vom 20. Januar
2005 die Gutheissung der Beschwerde. Sie führt dazu aus, die eheliche
Gemeinschaft habe zum Zeitpunkt der Einbürgerung nicht mehr bestan-
den. Dem Bundesamt sei dieser Umstand jedoch erst nach erfolgter Ein-
bürgerung vom Beschwerdegegner mitgeteilt worden.
I. Mit Schreiben vom 4. Februar 2005 verzichtet der beschwerdeführende
Kanton Basel-Stadt auf das ihm eingeräumte Replikrecht.
J. Der Beschwerdegegner reichte mit seiner Eingabe vom 25. Februar 2005
als Duplik erneut seine Stellungnahme vom 15. Januar 2005 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend die Ertei-
lung oder Verweigerung der erleichterten Einbürgerungen unterliegen der
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m.
Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die bei Inkrafttreten des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schieds-
kommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen
Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (vgl.
Art. 53 VGG). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an-
deres bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Der Kanton Basel-Stadt ist als Heimatkanton des Beschwerdegegners ge-
mäss Art. 51 Abs. 2 BüG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und
formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49 – 52 VwVG).
42. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und
Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129
II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom
28. März 2003).
3. Gemäss Art. 28 Abs. 1 BüG können ausländische Ehepartner von schwei-
zerischen Staatsangehörigen, die im Ausland leben oder gelebt haben, ein
Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie seit sechs Jahren
in ehelicher Gemeinschaft mit einer Schweizer Bürgerin bzw. einem
Schweizer Bürger leben und mit der Schweiz eng verbunden sind. Zudem
gilt sinngemäss für Bewerber/innen, die nicht in der Schweiz wohnen, dass
sie in der Schweiz integriert sind, die schweizerische Rechtsordnung
beachten und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht
gefährden (vgl. Art. 26 Abs. 2 BüG).
3.1 In seiner Beschwerde macht der Kanton Basel-Stadt geltend, die Voraus-
setzung der ehelichen Gemeinschaft sei zum Zeitpunkt des Einbürge-
rungsentscheides am 9. November 2004 nicht mehr erfüllt gewesen, weil
der Beschwerdegegner von seiner zweiten Schweizer Ex-Ehefrau am
5. November 2004 geschieden worden sei. Der Beschwerdegegner, der
die Vorinstanz über die Scheidung informierte, bestreitet diesen Umstand
nicht. Er bringt indessen vor, er habe aufgrund seiner langjährigen ersten
Ehe mit einer Schweizerin bereits nach dreijähriger ehelicher Gemein-
schaft mit seiner zweiten Schweizer Ehefrau ein Einbürgerungsgesuch
stellen können. Zudem verweist er auf seine enge Bindung an die
Schweiz.
3.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen sämtliche Voraus-
setzungen der erleichterten Einbürgerung sowohl im Zeitpunkt der Ge-
suchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt
sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheides an der ehe-
lichen Gemeinschaft darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausge-
sprochen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A.8/2006 vom 3. Juli
2006 E. 2.1). Zudem unterscheidet sich der Begriff der ehelichen Gemein-
schaft im Sinne von Art. 27 und Art. 28 BüG von jenem des Zivilgesetz-
buches. Eine eheliche Gemeinschaft setzt daher nicht nur das formelle Be-
stehen einer Ehe voraus, sondern das Vorliegen einer tatsächlichen Le-
bensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu
erhalten (vgl. BGE 130 II 482 E. 2 S. 484, BGE 130 II 169 E. 2.3.1
S. 171 f., BGE 121 II 49 E. 2b S. 51). Der Gesetzgeber wollte dem aus-
ländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin bzw. eines Schweizer Bür-
gers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürger-
5rechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern
(vgl. Botschaft des Bundesrates zur Änderung des BüG vom 27. August
1987, BBl 1987 III 310).
3.3 Da der Beschwerdegegner während des Einbürgerungsverfahrens ge-
schieden wurde, war somit die formelle Anforderung einer bestehenden
Ehe zum Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheides nicht mehr erfüllt.
Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Ehegatten nur
wenige Tage vor der Einbürgerung geschieden wurden. Auf das Erforder-
nis einer tatsächlichen, ungetrennten ehelichen Gemeinschaft zum Zeit-
punkt des Einbürgerungsentscheides wurde der Beschwerdegegner zu-
dem in der von ihm am 1. Oktober 2003 unterzeichneten Erklärung hinge-
wiesen. Die vom Beschwerdegegner geltend gemachte Praxis der Vor-
instanz, wonach ihm die Dauer der ersten Ehe teilweise angerechnet
werde und er daher bereits nach drei Jahren in gemeinsamer Ehe mit
seiner zweiten Schweizer Ehegattin ein Gesuch um erleichterte Einbür-
gerung stellen konnte, setzt zwar die gesetzlichen Voraussetzungen be-
treffend der Ehedauer herab, sie entbindet jedoch den Beschwerdegegner
nicht vom Erfordernis einer tatsächlichen, ungetrennten ehelichen Gemein-
schaft zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung.
3.4 Der Beschwerdegegner verweist ausserdem auf seine enge Verbundenheit
mit der Schweiz und die Erleichterung, die ihm die schweizerische
Staatsangehörigkeit bei seiner humanitären Tätigkeit bieten würde. Für die
erleichterte Einbürgerung setzt Art. 28 Abs. 1 BüG indessen kumulativ zur
engen Verbundenheit mit der Schweiz die (sechsjährige) eheliche Gemein-
schaft mit einer Schweizer Bürgerin bzw. einem Schweizer Bürger voraus.
Daher ist die geltend gemachte enge Beziehung zur Schweiz für sich
alleine zur erleichterten Einbürgerung nicht ausreichend.
4. Die Voraussetzungen der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 28
Abs. 1 BüG sind somit nicht erfüllt. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen
und die Verfügung der Vorinstanz vom 9. November 2004 ist aufzuheben.
5. Die Verfahrenskosten sind gemäss Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 und Art. 2
sowie Art. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Keine Kosten wer-
den der unterliegenden Vorinstanz auferlegt (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Die obsiegende Partei hat grundsätzlich Anspruch auf eine Partei-
entschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE
begründen jedoch Kosten von Bundesbehörden und, in der Regel, Kosten
von anderen Behörden, die als Parteien auftreten, keinen Anspruch auf
Parteientschädigung, weshalb dem beschwerdeführenden Kanton keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist.
*******
(Dispositiv S. 6)
6Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die erleichterte Einbürgerung des Be-
schwerdegegners vom 9. November 2004 wird aufgehoben.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdegegner auf-
erlegt. Sie sind innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (mit Gerichtsurkunde)
- dem Beschwerdegegner (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (mit Gerichtsurkunde, Akten Ref-Nr. [...] retour)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ge-
führt werden (Art. 82 ff., Art. 90 ff. und Art. 100 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amts-
sprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Das angefochtene Urteil und die
Beweismittel sind, soweit sie die Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Der Kammerpräsdent: Die Gerichtsschreiberin:
A. Imoberdorf E. Sturm
Versand am: