Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-1207/2009
Urteil vom 6. Januar 2011
Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Bernard Vaudan, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien A._______,
vertreten durch
lic. iur. Werner Spirig,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Aufenthaltsbewilligung gemäss Asylgesetz (Art. 14 Abs. 2).
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (nepalesischer Staatsangehöriger) verliess nach
eigenen Angaben im Juli 2002 sein Heimatland und reiste am 5. August
2002 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte, dies
unter Angabe falscher Personalien (alias C._______). Er erklärte zudem,
keine Reisepapiere zu besitzen. Mit Verfügung vom 14. Juni 2004 wurde
das Asylgesuch daraufhin vom ehemaligen Bundesamt für Flüchtlinge
(BFF, heute: BFM) abgelehnt. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
B.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 15. Juli 2004
bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) Beschwerde. Mit Schreiben vom 21. Juli 2004 verfügte die ARK,
der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Mit Urteil vom 20. Februar 2009 wies das inzwischen
für das Verfahren zuständige Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde
ab.
C.
Zwischenzeitlich ersuchte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
14. Mai 2008 – unter Angabe seiner wahren Identität und der Einreichung
eines am 12. Oktober 2006 in Paris ausgestellten nepalesischen Passes
– die zuständige kantonale Behörde um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Der Beschwerdeführer machte darin
unter anderem geltend, aus Angst vor Vergeltungsmassnahmen in
seinem Heimatland habe er sein Asylgesuch unter falschem Namen
eingereicht. Da er nun jedoch bereits seit 6 Jahren in der Schweiz lebe
und gut integriert sei, ersuche er um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalles. In der Folge ersuchte die kantonale Behörde die
Vorinstanz um Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
gemäss der angerufenen Bestimmung. Die von der Vorinstanz für das
rechtliche Gehör angesetzte Frist liess der Beschwerdeführer ungenutzt
verstreichen.
D.
Mit Verfügung vom 19. Januar 2009 verweigerte die Vorinstanz die
Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs.
2 AsylG. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der
Beschwerdeführer habe durch die Angabe falscher Personalien
anlässlich des Asylverfahrens die Migrationsbehörde gezielt getäuscht
und seine Identifizierung damit verhindert. Mit diesem Verhalten habe er
belegt, dass es ihm um die Erschleichung eines zumindest
vorübergehenden Aufenthalts gegangen sei. Dieses missbräuchliche
Verhalten sei im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen.
Insbesondere stehe die in Art. 31 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober
2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR
142.201) geforderte Offenlegung der Identität nicht in Bezug auf den
Zeitpunkt der Einreichung des Härtefallgesuchs, sondern auch in
sonstiger Hinsicht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Der
Beschwerdeführer habe vor Einreichung des Härtefallgesuchs keinerlei
Bemühungen unternommen, seine wahre Identität offen zu legen, obwohl
er dies problemlos hätte tun können. Des Weiteren erscheine die
berufliche und soziale Integration des Beschwerdeführers nicht so
aussergewöhnlich, dass von einer Verwurzelung in der Schweiz die Rede
sein könne. Auch sonst seien keine besonders engen persönlichen
Beziehungen des Beschwerdeführers zur Schweiz ersichtlich. Aufgrund
der Akten könne auch ausgeschlossen werden, dass der
Beschwerdeführer bei der Rückkehr in sein Heimatland in eine
persönliche Notlage geraten würde.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. Februar 2009 ersucht der
Beschwerdeführer um Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz und um
Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Der Vorinstanz
hält er bezüglich der Offenlegung der Identität entgegen, das Gesetz
sehe nicht vor, dass jemand keine humanitäre Bewilligung erhalte, weil er
das Asyl missbraucht habe. Wörtlich setze die VZAE lediglich die
Offenlegung der Identität voraus; dass dies bereits im Asylverfahren hätte
geschehen müssen, werde hingegen nicht verlangt. Überdies gehe weder
aus dem Asylgesetz noch aus der Vollzugsverordnung hervor, dass die
Integration auf einer qualifizierten beruflichen Ebene erfolgen müsse.
Auch werde zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer
sich an seinem Arbeitsplatz auf Deutsch verständigen könne. Er besuche
einen weiteren Sprachkurs, im Sinne weiterer Anstrengungen zum
Spracherwerb. Zum Beleg der sozialen Integration wurden der
Beschwerde verschiedene Empfehlungsschreiben beigefügt.
F.
Mit zwei Schreiben vom 26. Februar 2009 und 22. April 2009 reichte der
Beschwerdeführer – in Ergänzung seiner Beschwerde – als weitere
Beweismittel zwei Empfehlungsschreiben sowie Studien- und
Leistungsnachweise aus seinem Heimatland zu den Akten.
G.
Mit Schreiben vom 6. Mai 2009 teilte der Migrationsdienst des Kantons
Bern (MIDI) dem Beschwerdeführer mit, er werde bis zum Abschluss des
Beschwerdeverfahrens auf Vollzugsmassnahmen verzichten; dem
Beschwerdeführer sei es zudem weiterhin erlaubt, einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. Mai 2009 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde und macht erneut geltend, die Integration
des Beschwerdeführers in der Schweiz bewege sich im Rahmen des
Üblichen und lasse nicht auf das Vorliegen eines Härtefalls schliessen.
I.
Mit Replik vom 6. Juli 2009 hält der Beschwerdeführer an seinen
Anträgen fest und reichte weitere Beweismittel zu den Akten. Des
Weiteren teilte er mit, dass sein in Nepal lebender Cousin, welcher sich
bei den Maoisten engagiert habe, ermordet worden sei. Diese Nachricht
habe ihn sehr schockiert, da ihn bei einer Rückkehr in sein Heimatland
das gleiche Schicksal erwarten könnte.
J.
Mit Eingabe vom 20. November 2009 wurde das
Bundesverwaltungsgericht mittels Kopie vom Amt für Migration des
Kantons Luzern darüber informiert, dass die am 18. Juli 2005 in die
Schweiz eingereiste Lebenspartnerin des Beschwerdeführers am 19.
November 2009, im sechsten Monat schwanger, kontrolliert nach
Kathmandu (Nepal) ausgereist sei.
K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheiderheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:.
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM – als eine der in Art. 33 Bst. d VGG
genannten Vorinstanzen – betreffend Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (vgl. Art. 1 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 83 Bst. c Ziff. 2 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; siehe in Bezug auf Art. 14 Abs. 2 AsylG
auch Urteil des Bundesgerichts 2C_692/2010 vom 13. September 2010 E. 3).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes
bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und
formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50-52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG, Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das
Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das
Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und
Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129
II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
3.1 Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des
BFM einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine
Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn die betroffene Person sich seit
Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz
aufhält (Bst. a), der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden
immer bekannt war (Bst. b) und wegen der fortgeschrittenen Integration
ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Bst. c). Dabei geht
es nur um die Frage, ob der Kanton ermächtigt wird, eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. ein Aufenthaltsverfahren
durchzuführen (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 2C_853/2008
vom 28. Januar 2009 E. 3.1). Anwendbar ist die im Rahmen der
Asylgesetzrevision vom 16. Dezember 2005 per 1. Januar 2007 in Kraft
getretene Härtefallregelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG sowohl auf
Personen, die ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben, als auch
auf Personen, die sich noch im Asylverfahren befinden. Sie stellt eine
Ausnahme vom Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens dar
(PETER NIDERÖST, Sans-Papiers in der Schweiz, in: Peter Uebersax/Beat
Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht,
Handbücher für die Anwaltspraxis Bd. VIII, 2. Auflage Basel 2009,
Rz. 9.35).
3.2 Bereits vor der Revision vom 16. Dezember 2005 sah das Asylgesetz
in Art. 44 Abs. 3 bis 5 (AS 1999 2273) die Möglichkeit vor, in Fällen einer
schwerwiegenden persönlichen Notlage die vorläufige Aufnahme
anzuordnen, sofern vier Jahre nach Einreichen des Asylgesuchs noch
kein rechtskräftiger Entscheid ergangen war. Bereits rechtskräftig
abgewiesene Asylsuchende waren von der Möglichkeit der vorläufigen
Aufnahme ausgeschlossen. Die nunmehr geltende Regelung von Art. 14
Abs. 2 AsylG enthält nicht nur eine Ausweitung des
Anwendungsbereiches auf rechtskräftig abgewiesene Asylsuchende,
sondern bringt der betroffenen Person auch insoweit eine rechtliche
Besserstellung, als ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und nicht mehr
nur die vorläufige Aufnahme gewährt werden kann (zur Entstehung des
heutigen Art. 14 Abs. 2 AsylG vgl. BVGE 2009/40 E. 3.1).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer hält sich seit Einreichung seines Asylgesuchs
seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz auf, wobei sein Aufenthaltsort
den Behörden immer bekannt war. Die Anforderungen von Art. 14 Abs. 2
Bst. a und b AsylG sind damit erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob nach Massgabe
von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG wegen fortgeschrittener Integration ein
schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. Diese Frage beurteilt
sich auf der Grundlage der umfangreichen Rechtsprechung zum
Härtefallbegriff gemäss Art. 13 Bst. f der bis zum 31. Dezember 2007
geltenden Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der
Zahl der Ausländer (Begrenzungsverordnung, BVO, AS 1986 1791; vgl.
heute Art. 30 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Mit Art. 14
Abs. 2 Bst. c AsylG hat der Gesetzgeber nämlich keinen eigenen
Härtefallbegriff schaffen, sondern den bereits im Kontext des
Ausländerrechts bestehenden und von der Rechtsprechung
konkretisierten Härtefallbegriff auch für das Asylrecht anwendbar machen
wollen (vgl. dazu eingehend BVGE 2009/40 E. 5 mit Hinweisen).
4.2 In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der Verordnungsgeber in Art. 31 Abs. 1
VZAE eine entsprechende Kriterienliste aufgestellt, die sich sowohl auf Art. 14 Abs. 2 AsylG als auch auf
den Anwendungsbereich des AuG (Art. 30 Abs. 1 Bst. b, Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Art. 84 Abs. 5 AuG)
bezieht. Im Einzelnen werden folgende Kriterien genannt: die Integration (Bst. a), die Respektierung der
Rechtsordnung (Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur
Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit (Bst. e),
der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Bst.
g).
4.3 Im Weiteren statuiert die auf die soeben genannten Härtefallregelungen nach AsylG und AuG
anwendbare Bestimmung von Art. 31 Abs. 2 VZAE, dass die gesuchstellende Person ihre Identität
offenlegen muss. In ihrer Verfügung vom 19. Januar 2009 vertritt die Vorinstanz in diesem Zusammenhang
die Meinung, der Beschwerdeführer habe durch Angabe einer falschen Identität im Asylverfahren ein
missbräuchliches Verhalten an den Tag gelegt, welches unter dem Aspekt von Art. 14 Abs. 2 AsylG zu
berücksichtigen sei. Da er seine wahre Identität erst bei Einreichung des Härtefallgesuches offen gelegt
habe, sei das erforderte Kriterium der Offenlegung der Identität nicht erfüllt. Die Vorinstanz übersieht
jedoch, dass das Erfordernis der Offenlegung der Identität in Zusammenhang mit Art. 13 und Art. 90 AuG
steht, wonach die Gesuch stellende Person im Bewilligungs- und Anmeldeverfahren ein gültiges
Ausweispapier vorlegen und diesbezüglich zutreffende und vollständige Angaben machen muss. Die
Verletzung dieser zwingenden Vorschriften kann zwar den Widerruf einer Bewilligung zur Folge haben (Art.
62 Bst. a und Art. 63 Abs. 1 Bst. a AuG) und zu Zwangsmassnahmen (Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 AuG und
Art. 77 Abs. 1 Bst. c AuG) oder gar strafrechtlichen Sanktionen (Art. 120 Abs. 1 Bst. e) führen (PETER
UEBERSAX, Einreise und Aufenthalt, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser
[Hrsg.], a.a.O., Rz. 7.273 ff.), einen weiteren Regelungsumfang hat die insoweit nur deklaratorische
Verordnungsbestimmung von Art. 31 Abs. 2 VZAE (abgesehen von der wohl ungenauen Übersetzung im
französischen Text) jedoch nicht und bietet insbesondere auch keinen Interpretationsspielraum für das
bisherige Verhalten der gesuchstellenden Person (vgl. Urteil BVGer C-8270/2008 vom 10. Mai 2010 E.
4.3). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz erfasst somit Art. 31 Abs. 2 VZAE das Auftreten des
Beschwerdeführers unter falscher Identität im Asylverfahren nicht. Ein solches Verhalten wird jedoch unter
dem Kriterium der Respektierung der Rechtsordnung durch die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller zu
würdigen sein (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. b VZAE, vgl. zum Ganzen Urteil BVGer C-4551/2008 vom 23.
Dezember 2009 E. 4.2 und 6.2).
5.
5.1 Im Hinblick auf die Rechtsprechung zum Härtefallbegriff von Art. 13
Bst. f BVO und die diesbezüglich in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgestellten
Kriterien darf auch im Anwendungsbereich des Asylgesetzes ein
schwerwiegender persönlicher Härtefall nicht leichthin angenommen
werden. Erforderlich ist, dass sich die ausländische Person in einer
persönlichen Notlage befindet, was bedeutet, dass ihre Lebens- und
Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von
ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind
bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren
Nachteilen verbunden wäre.
5.2 Die Anerkennung als Härtefall muss allerdings nicht bereits deshalb erfolgen, weil sich die Anwesenheit
in der Schweiz als einziges Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Es genügt auch
nicht, wenn sich die ausländische Person während längerer Zeit in der Schweiz aufgehalten, sich in
sozialer und beruflicher Hinsicht gut integriert und sich nichts hat zuschulden kommen lassen. Vielmehr
bedarf es einer so engen Beziehung zur Schweiz, dass es ihr nicht zugemutet werden kann, im Ausland,
insbesondere in ihrem Heimatland, zu leben (BGE 130 II 39 E. 3; BVGE 2007/16 E. 5.1); die in diesem
Kontext anwendbaren Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE stellen weder einen abschliessenden Katalog dar
noch müssen sie kumulativ erfüllt sein (vgl. BVGE 2009/40 E. 6.2). Immerhin werden bei einem sehr
langen Aufenthalt weniger hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände wie etwa eine
überdurchschnittliche Integration oder andere Faktoren gestellt, welche die Rückkehr ins Heimatland als
ausgesprochen schwierig erscheinen lassen (BGE 124 II 110 E. 3 S. 113).
5.3 Zu beachten gilt es, dass die ausländerrechtliche Zulassung wegen eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalles nicht das Ziel verfolgt, eine ausländische Person gegen die Folgen eines Krieges
oder des Missbrauchs staatlicher Gewalt zu schützen. Solche Erwägungen betreffen einerseits die Frage
der Asylgewährung, andererseits sind sie für die Beurteilung der Vollziehbarkeit einer verfügten
Wegweisung von Bedeutung (vgl. Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer [ANAG, BS 1 121] und Art. 83 AuG). Im Zusammenhang mit dem
schwerwiegenden persönlichen Härtefall sind ausschliesslich humanitäre Gesichtspunkte
ausschlaggebend, wobei der Schwerpunkt auf der Verankerung in der Schweiz liegt. Im Rahmen einer
Gesamtschau sind jedoch seit jeher auch der Gesundheitszustand einer Person sowie die Möglichkeiten
einer Wiedereingliederung im Herkunftsland mitzuberücksichtigen (heute sind diese von der
Rechtsprechung entwickelten Kriterien in Art. 31 Abs. 1 Bst. f und g VZAE positivrechtlich verankert).
Diese Prüfung kann nicht losgelöst von den persönlichen, familiären und ökonomischen Schwierigkeiten
erfolgen, denen eine ausländische Person in ihrem Heimatland ausgesetzt wäre (vgl. BGE 123 II 125 E. 3
S. 128). Daraus ergibt sich eine gewisse Überschneidung von Gründen, die den Wegweisungsvollzug
betreffen, und solchen, die einen Härtefall (mit)begründen können. Das ist nicht zu vermeiden und in Kauf
zu nehmen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4306/2007 vom 11. Dezember 2009 E. 6.2).
6.
6.1 Das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 5. August 2002 wurde
letztinstanzlich vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom
20. Februar 2009 abgewiesen. Von den zuständigen Behörden wurde
ihm die Anwesenheit in der Schweiz bis zum Abschluss des
Asylverfahrens explizit gestattet (vgl. Verfügung der ARK vom 21. Juli
2004). Ebenfalls an die Gesamtdauer des Aufenthalts kann die
Anwesenheit des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren (14. Mai
2008 bis heute) angerechnet werden. Gemäss einem Schreiben des
Migrations-dienstes des Kantons Bern vom 6. Mai 2009 wird bis zum
Abschluss des Beschwerdeverfahrens auf Vollzugsmassnahmen
verzichtet und die weitere Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers
bewilligt. Insgesamt ist somit von einer Aufenthaltsdauer von 8 Jahren
auszugehen.
6.2 Laut einem Urteil des Bundesgerichts ist bei einem Asylsuchenden, der sich seit zehn Jahren in der
Schweiz aufhält, in der Regel vom Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles
auszugehen, sofern dieser finanziell unabhängig, sozial und beruflich gut integriert ist und sich bis dahin
klaglos verhalten hat. Im Weiteren darf die Dauer des Aufenthaltes nicht absichtlich durch das
missbräuchliche Ergreifen von Rechtsmitteln zum Zwecke der Verzögerung verlängert worden sein (vgl.
BGE 124 II 110 E. 3). Was die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers betrifft, so ist diese vor diesem
Hintergrund nicht als derart lang einzuschätzen, dass ohne das Vorliegen besonderer Umstände auf einen
schwerwiegenden persönlichen Härtefall geschlossen werden könnte. Hingegen stellt sich die Frage, ob
sich aus den sonstigen Umständen des Aufenthalts und Verhaltens des Beschwerdeführers eine
schwerwiegende persönliche Notlage ableiten lässt.
6.3 Zur Frage der in Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE als Kriterium genannten persönlichen und sozialen
Integration führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift aus, er sei gut in der Schweiz integriert.
Er könne sich an seinem Arbeitsplatz auf Deutsch verständigen, was von der Vorinstanz zu Unrecht nicht
berücksichtigt werde. Zudem unternehme er weitere Anstrengungen zum Erwerb der deutschen Sprache
(vgl. Teilnehmerausweis vom 19. Februar 2009 der Klubschule Migros). All dies zeigt zwar positive
Bemühungen des Beschwerdeführers auf, sich in der Schweiz zu integrieren. Es kann jedoch nicht davon
ausgegangen werden, dass seine diesbezüglichen Anstrengungen zu einer weit fortgeschrittenen sozialen
und sprachlichen Integration in der Schweiz geführt hätten. Daran können auch die für den
Beschwerdeführer zahlreich zu den Akten gereichten Empfehlungsschreiben von Privatpersonen nichts
ändern. Sie zeigen zwar ein gewisses Beziehungsnetz des Beschwerdeführers in der Schweiz auf, lassen
jedoch nicht auf enge persönliche und affektive Beziehungen schliessen. Sie beinhalten damit keine
hinreichenden Nachweise für eine aussergewöhnliche soziale Integration, welche über die während des
mehr-jährigen Aufenthalts geknüpften freundschaftlichen und nachbarschaftlichen Beziehungen hinaus
gehen würde.
6.4 Art. 31 Abs. 1 Bst. b VZAE nennt als weiteres Kriterium die Respektierung der Rechtsordnung.
Diesbezüglich ist – wie bereits festgestellt – auszuführen, dass der Beschwerdeführer bei Einreichung
seines Asylgesuchs eine falsche Identität angab und erklärte, keine Reisepapiere zu besitzen. Erst bei
Einreichung des Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG klärte er
die Behörden über seine wahre Identität auf und reichte einen nepalesischen Reisepass ein. Dies stellt
grundsätzlich einen strafrechtlich relevanten Verstoss dar (vgl. Art. 118 Abs. 1 AuG). Mit der von Beginn an
bewussten Täuschung der Behörden hat der Beschwerdeführer auch die im Asyl- und
Wegweisungsverfahren gebotenen Mitwirkungspflichten (Art. 8 Abs. 1 AsylG) verletzt. Dieses Verhalten –
namentlich die Verletzung der Mitwirkungspflicht und die jahrelange Täuschung der Behörden – ist als
fehlende Respektierung der Rechtsordnung zu qualifizieren und darf daher im Rahmen der
Härtefallprüfung bzw. von Art. 31 Abs. 1 Bst. b VZAE nicht ausser Acht gelassen werden.
6.5 Des Weiteren nennt Art. 31 Abs. 1 VZAE die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse
sowie den Willen zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der
Anwesenheit in der Schweiz (Bst. e), den Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten für eine
Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Bst. g) als Kriterien für das Vorliegen eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalls.
6.6
6.6.1 Der Beschwerdeführer ist ledig und hat in der Schweiz keine
Familienangehörigen. Er arbeitet seit dem 16. Oktober 2006 in einem
Restaurant als Hilfskoch und Pizzaiolo. Seine Tätigkeit bestehe aus der
Zubereitung von kalten und zum Teil auch warmen Speisen sowie der
Arbeitsplatzvorbereitung (vgl. Arbeitszeugnis vom 19. April 2008). Wie
aus einem weiteren der Beschwerde beigelegten Zwischenzeugnis vom
12. Februar 2009 hervorgeht, sei er äusserst freundlich und hilfsbereit
sowie immer interessiert an Neuem. Der Beschwerdeführer wird zudem
als selbständig arbeitend, verantwortungsvoll, zuverlässig, pflichtbewusst
und nett beschrieben. Von einer ausserordentlichen beruflichen
Integration – die über diejenige einer Vielzahl seit mehreren Jahren in der
Schweiz lebender Ausländer hinausgeht – kann in casu trotz des guten
Arbeitszeugnisses und der mit der Arbeitstätigkeit verbundenen
finanziellen Unabhängigkeit nicht ausgegangen werden. Der
Beschwerdeführer hat während der Zeit seiner beruflichen Tätigkeit
weder Fach- oder Spezialkenntnisse erworben noch eine beachtenswerte
berufliche Entwicklung an den Tag gelegt, die im Vergleich mit derjenigen
von anderen in der Schweiz lebenden Ausländern in seiner Lage als
überdurchschnittlich bezeichnet werden könnte. In dieser Hinsicht schlägt
auch das Argument des Beschwerdeführers fehl, es führe zu einer
Ungleichbehandlung, würde man die humanitäre Bewilligung von einer
qualifizierten Erwerbstätigkeit abhängig machen. Um die Integration in
beruflicher Hinsicht als überdurchschnittlich zu bezeichnen, können
gewisse Anstrengungen im Berufsleben (z.B. Aus- und Weiterbildung
oder sonstiger Erwerb von Spezialwissen) durchaus erwartet werden.
Dies gilt in casu umso mehr, als der Beschwerdeführer in seinem
Heimatland eine höhere Bildung aufweist.
6.6.2 Vor rund 8 Jahren ist der Beschwerdeführer als 27jähriger junger
Erwachsener in die Schweiz gekommen. Er hat somit den grössten Teil
seines Lebens, welcher für die Persönlichkeitsbildung und die
Sozialisierung wichtige Phasen umfasst, in seiner Heimat Nepal
verbracht. Die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat erscheint von diesem
Aspekt her nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden. Zum Vorteil
gereicht ihm hier sicher auch seine höhere Bildung, die von zahlreichen
den Akten beigelegten Studien- und Leistungsnachweisen seines
Heimatlandes bestätigt wird. Dass dem Beschwerdeführer bei seiner
Rückkehr Repressionen von Seiten der Maoisten oder der nepalesischen
Armee drohen könnten, wurde bereits im Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2009 betreffend Asyl und
Wegweisung verneint. Das Bundesverwaltungsgericht sieht deshalb
keinen Grund, auf diese Beurteilung zurückzukommen: Die Urteilsfällung
im Asylverfahren liegt zeitlich noch nicht so lange zurück, als dass
angenommen werden müsste, die Situation habe sich seit damals
geändert. Vor diesem Hintergrund sind auch die replikweise getätigten
Ausführungen zur – im Übrigen gemäss Internetmeldungen lediglich
vermuteten – Ermordung des Cousins durch Maoisten, nicht zu
berücksichtigen.
6.7 Schliesslich ergibt sich aus den Akten auch ansonsten nichts, das auf derart enge Beziehungen zur
Schweiz schliessen liesse, dass vom Beschwerdeführer nicht verlangt werden könnte, sein Leben in einem
anderen Land, insbesondere in seinem Heimatland, weiterzuführen. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass
die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers, welche zum damaligen Zeitpunkt im sechsten Monat
schwanger gewesen ist, am 19. November 2009 kontrolliert nach Nepal ausgereist ist (vgl. Schreiben des
Amts für Migration/Rückführung des Kantons Luzern vom 20. November 2009).
7.
Damit ist abschliessend festzustellen, dass der Beschwerdeführer die
Kriterien eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nicht erfüllt. Zu
Recht hat die Vorinstanz daher im vorliegenden Fall die Zustimmung zur
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG
verweigert.
8.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist
demzufolge abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben)
die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
die Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF) der Stadt
Bern
den Migrationsdienst des Kantons Bern
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Versand: