Abtei lung III
C-1208/2006
{T 0/2}
Urteil vom 5. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Andreas Trommer (Vorsitz);
Richterin Ruth Beutler; Richter Blaise Vuille;
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Kanton Zürich, vertreten durch das Gemeindeamt, Abteilung Einbürgerungen,
Feldstrasse 40, 8090 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
A._______,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Frédéric Malcotti, Post-
fach 2730, 2001 Neuenburg,
und
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
erleichterte Einbürgerung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der _____ geborene türkische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend
Beschwerdegegner) heiratete am 7. August 1996 in der Türkei die um drei
Jahre jüngere Schweizer Bürgerin B._______, geschiedene C._______. Im
November 1996 reiste er im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz
ein und nahm in Neuenburg Wohnsitz. Inzwischen ist er im Besitze einer
Niederlassungsbewilligung.
B. Gestützt auf seine Ehe stellte der Beschwerdegegner am 18. Januar 2003
ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung gestützt auf Art. 27 des Bundes-
gesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schwei-
zer Bürgerrechts (BüG, SR 141.0). Im Rahmen dieses Einbürgerungsver-
fahrens unterzeichneten er und seine Ehegattin am 22. März 2004 eine Er-
klärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen eheli-
chen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und dass we-
der Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nah-
men sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung
nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens ei-
ner der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine
tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht. Ebenso bestätigten sie
ihre Kenntnisnahme davon, dass die Verheimlichung solcher Umstände
zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung führen kann.
C. Am 21. April 2004 wurde der Beschwerdegegner von der Vorinstanz ge-
stützt auf Art. 27 BüG erleichtert eingebürgert und erhielt das Bürgerrecht
der Gemeinde Wädenswil (Kanton Zürich).
D. Mit Beschwerde vom 4. Mai 2004 an die Vorinstanz und vom 13. Mai 2004
an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) stellt das
Gemeindeamt des Kantons Zürich das Begehren, die erleichterte Einbür-
gerung sei aufzuheben. Zur Begründung wird geltend gemacht, im Zeit-
punkt des Einbürgerungsentscheides habe keine stabile, ungetrennte Le-
bensgemeinschaft mehr bestanden. Von der Schweizer Ehefrau sei zu er-
fahren gewesen, dass der Beschwerdegegner bereits im Januar 2004 bei
der türkischen Botschaft in Genf ein Scheidungsbegehren deponiert habe.
Die Voraussetzungen von Art. 27 Abs. 1 Bst. c BüG seien deshalb nicht
gegeben gewesen.
E. In seiner Vernehmlassung vom 22. Juli 2004 beantragt das Bundesamt die
Gutheissung der Beschwerde, da es nichts von dem bei der türkischen
Botschaft in Genf eingereichten Scheidungsbegehren gewusst habe. Der
Beschwerdegegner habe im Verfahren unkorrekte Angaben gemacht und
die Voraussetzungen zur erleichterten Einbürgerung seien im Zeitpunkt
der Verfügung tatsächlich nicht erfüllt gewesen.
F. Am 2. September 2004 bzw. 5. Oktober 2004 nahm der Rechtsvertreter
des Eingebürgerten und am 31. Mai 2006 auch die Schweizer Ehefrau zur
Angelegenheit Stellung.
3G. Gemäss einer am 5. April 2006 bei der Einwohnerkontrolle Neuenburg ein-
geholten Auskunft wohnt der Beschwerdegegner seit dem 15. Oktober
2005 getrennt von seiner Ehefrau in Peseux.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend die Erteilung oder Verweigerung der er-
leichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.21]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der beim In-
krafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidge-
nössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerde-
diensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt
das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit dieses Gesetz nichts
anderes bestimmt.
1.4 Der Kanton Zürich ist als Heimatkanton des Beschwerdegegners gemäss
Art. 51 Abs. 2 BüG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formge-
rechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
1.5 Nach Art. 33a Abs. 1 VwVG wird das Verfahren in einer der vier Amtsspra-
chen geführt, in der Regel in der Sprache, in welcher die Parteien ihre Be-
gehren gestellt haben oder stellen würden. Im Beschwerdeverfahren ist die
Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend (Art. 33a Abs. 2
VwVG). Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das
Verfahren in dieser Sprache geführt werden. Sowohl die angefochtene
Verfügung vom 21. April 2004 als auch die Beschwerdeschriften vom
4. und 13. Mai 2004 sind in deutscher Sprache verfasst. Das Beschwerde-
verfahren wurde deshalb in deutscher Sprache eingeleitet. Die Stellung-
nahmen des Beschwerdegegners und dessen Schweizer Ehefrau wurden
französisch abgefasst, ohne dass ein förmlicher Antrag auf Wechsel der im
Instruktionsverfahren verwendeten Amtssprache gestellt und begründet
worden wäre. Dazu hätte unter den gegebenen Umständen auch kein An-
lass bestanden. In einem Schreiben vom 26. Februar 2007 ersucht der
Rechtsvertreter unter Hinweis auf fehlende Sprachkenntnisse beim Be-
schwerdegegner darum, mit dem (zu erwartenden deutschsprachigen) Ur-
teil eine französischsprachige Version mitzuliefern, weil er sonst den Ent-
scheid seinem Klienten übersetzen müsse. Dazu ist aus grundsätzlichen
Überlegungen nicht Hand zu bieten. Es kann nicht Aufgabe des Bundes-
verwaltungsgerichts sein, ausserhalb der klaren gesetzlichen Sprachrege-
lung besondere Dienstleistungen in dieser Richtung zu erbringen.
42. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren
das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und
Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129
II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom
28. März 2003).
3.
3.1 Die in den Artikeln 27 bis 31b BüG geregelten Tatbestände der erleichter-
ten Einbürgerung setzen nach Art. 26 Abs. 1 BüG in allgemeiner Weise
voraus, dass der Gesuchsteller in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die
schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äu-
ssere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Der erleichterten
Einbürgerung des ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers ist
Art. 27 BüG gewidmet. Gestützt auf dessen ersten Absatz kann ein Aus-
länder nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch
um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der
Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit
drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst.
c).
3.2 Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt
der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung
erfüllt sein (BGE 132 ll 113 E. 3.2 S. 115, BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f. mit
Hinweisen, BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f.).
3.3 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtli-
chen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Ver-
langt wird vielmehr die tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom
beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Gemäss
konstanter Praxis muss sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als
auch im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheides eine tatsächliche Le-
bensgemeinschaft bestehen, die Gewähr für die Stabilität der Ehe bietet.
Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer
Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des
Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu
fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des BüG vom 27. Au-
gust 1987, BBl 1987 lll 310, BGE 130 II 482 E. 2 S. 484 mit weiteren Hin-
weisen, Urteil des Bundesgerichts 5A.8/2006 vom 3. Juli 2006, E. 2.1.).
Besteht keine solche auf Zukunft gerichtete Gemeinschaft, entfällt jede
Rechtfertigung, den Ausländer bei der Einbürgerung zu privilegieren.
4. Das Gemeindeamt des Kantons Zürich argumentiert unter Berufung auf
Art. 27 Abs. 1 Bst. c BüG, wegen des Scheidungsbegehrens, das der Be-
5schwerdegegner im Januar 2004 bei der türkischen Vertretung in Genf ein-
gereicht habe, seien die Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürge-
rung nicht erfüllt.
4.1 Mit Erklärung vom 22. März 2004 bestätigte der Beschwerdegegner unter-
schriftlich, dass er mit seiner Ehefrau in einer stabilen und tatsächlichen
ehelichen Gemeinschaft lebe und dass weder Trennungs- noch Schei-
dungsabsichten bestünden. Unbestrittenermassen hatte er sich jedoch im
Januar 2004, also rund zwei Monate zuvor, mit einem Scheidungsbegeh-
ren an die türkische Botschaft in Genf gewandt, einem Umstand, auf wel-
chen die Schweizer Ehefrau in einer vom 22. März 2004 datierenden Ein-
gabe nochmals ausdrücklich hinwies. Solche Fakten berechtigen ohne
weiteres zum Schluss, dass der Beschwerdegegner im Zeitpunkt der Er-
klärung nicht mehr in einer intakten Ehe lebte und die anders lautende Er-
klärung somit unzutreffend war. Der Rechtsvertreter wendet in seiner Stel-
lungnahme vom 5. Oktober 2004 zwar ein, die Ehegatten hätten zu Beginn
des Jahres 2004 lediglich eine schwere Ehekrise durchlaufen. Zum Zeit-
punkt der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung sei die Krise aber
überwunden gewesen. Dagegen spricht allerdings nur schon, dass das er-
wähnte Scheidungsbegehren nicht rückgängig gemacht wurde. Auch die
Mitteilung der Ehefrau vom 22. März 2004 deutet darauf hin, dass in der
Endphase des Einbürgerungsverfahrens weiterhin schwerwiegende eheli-
che Divergenzen bestanden. Kommt hinzu, dass die Schweizer Ehefrau
sich laut einer dem Parteivertreter zur Kenntnis gebrachten Telefonnotiz
vom 16. Juni 2004 gegenüber dem BFM dahingehend geäussert hat, sie
wolle sich nach der erleichterten Einbürgerung von ihrem Partner trennen,
was dann – mit einer Verzögerung von etwas mehr als einem Jahr – auch
geschah. Das Fehlen eines formellen Scheidungsbegehrens im Sinne der
Schweizerischen Zivilrechtsgesetzgebung ändert am Ergebnis nichts.
Massgebend ist allein, dass der Beschwerdegegner damals in erkennbarer
Weise seinen Trennungs- und Scheidungswillen kund tat und auch seine
Ehefrau, wie sich nachträglich herausstellte, Absichten hegte, welche dem
Sinn und Zweck des Instituts der erleichterten Einbürgerung offensichtlich
zuwiderlaufen. Wie erwähnt, müssen die Einbürgerungsvoraussetzungen
auch im Zeitpunkt der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung und
der Einbürgerungsverfügung gegeben sein. Diese Bedingungen waren im
vorliegenden Fall nicht erfüllt. Ob die einbürgerungswillige Person zu ei-
nem späteren Zeitpunkt, nach einer allfälligen Überwindung der Krise, er-
leichtert hätte eingebürgert werden können, steht hier nicht zur Diskussion.
4.2 Der Beschwerdegegner bemängelt des Weiteren, dass das Bundesamt die
erleichterte Einbürgerung in Kenntnis und trotz des Hinweises der Schwei-
zer Ehefrau vom 22. März 2004 erteilt, im anschliessenden Rechtsmittel-
verfahren aber dennoch die Gutheissung der Beschwerde beantragt hat.
Die Behauptung des BFM in der Vernehmlassung, vom Scheidungsbegeh-
ren bei der türkischen Botschaft in Genf nichts gewusst zu haben, erstaunt
in der Tat, ist die Mitteilung der Schweizer Ehefrau laut Eingangsstempel
doch am 25. März 2004 und damit noch vor Erteilung der Einbürgerung
beim Empfänger eingetroffen. Ob der fragliche Hinweis aus mangelnder
6Sorgfalt keine Berücksichtigung fand, sei dahingestellt.
4.3 Sinn und Zweck des Beschwerderechts, das Art. 51 Abs. 2 BüG den be-
troffenen Kantonen und Gemeinden vermittelt, ist es gerade, mögliche
Rechtsfehler der Vorinstanz, die sich zu Gunsten des Einbürgerungskan-
didaten ausgewirkt haben, im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens über-
prüfen zu lassen und gegebenenfalls zu korrigieren. Es liegt deshalb auf
der Hand, dass der Einbürgerungskandidat als Beschwerdegegner aus
solchen Rechtsfehlern nichts für sich ableiten kann. Auch eine Berufung
auf das Gebot von Treu und Glauben fällt in einer derartigen Konstellation
ausser Betracht. Die mangelhafte Verfügung war noch nicht in Rechtskraft
erwachsen und zur Überprüfung steht nicht die Haltung der Vorinstanz in
ihrer im Beschwerdeverfahren abgegebenen Vernehmlassung, sondern al-
lein die angefochtene Verfügung.
5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen der erleichterten
Einbürgerung gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG im massgeblichen Zeitpunkt
nicht erfüllt waren. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Einbür-
gerungsverfügung der Vorinstanz vom 21. April 2004 aufzuheben.
6. Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzu-
erlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Von Vorinstan-
zen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden wer-
den keine Verfahrenskosten erhoben (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). Ange-
sichts der besonderen Umstände rechtfertigt es sich, auch im Falle des
Beschwerdegegners auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten
(Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE). Obsiegende Par-
teien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwach-
senen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
VGKE). Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden
und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs.
3 VGKE), weshalb dem beschwerdeführenden Kanton keine Parteient-
schädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv S. 7)
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des BFM über die er-
leichterte Einbürgerung des Beschwerdegegners wird aufgehoben und
dessen Gesuch um erleichterte Einbürgerung abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (eingeschrieben mit Gerichtsurkunde)
- dem Beschwerdegegner (eingeschrieben mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (eingeschrieben; Akten Ref-Nr. K 385 712, 1 237 944 und
N 156 133 retour)
- dem Service des Migrations des Kantons Neuenburg (mit den Akten)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Daniel Grimm
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ge-
führt werden (Art. 82 ff., Art. 90 ff. und Art. 100 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amts-
sprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Das angefochtene Urteil und die
Beweismittel sind, soweit sie die Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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