Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-1209/2009
Urteil vom 8. Juni 2011
Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien A._______, Spanien,
vertreten durch Fürsprecher Abelardo Vazquez Conde,
avenida La Habana, 9-1, ES-32003 Ourense,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Verfügung vom 4. Februar 2009 betreffend
Renteneinstellung.
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Sachverhalt:
A.
Der 1948 in Spanien geborene, in seiner Heimat wohnhafte A._______
(im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) war gemäss
Fragebogen für den Arbeitgeber ab 1978 in der Schweiz als Maurer tätig
und entrichtete Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (AHV/IV); ab dem 29. Juni 2002 war er
vollständig arbeitsunfähig. Zufolge der chronischen obstruktiven
Lungenkrankheit und arteriellen Hypertonie meldete er sich am 2. Juni
2003 (Eingangsdatum: 12. Juni 2003) zum Bezug von Leistungen der IV
in Form einer Rente an (Akten [im Folgenden: act.] der IV-Stelle für
Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) 1, 2, 7
und 33). Nach Durchführung der für die Beurteilung des
Rentenanspruchs massgeblichen Abklärungen insbesondere in beruflich-
erwerblicher und medizinischer Hinsicht (act. 3 bis 23) wurde dem
Versicherten mit Verfügung vom 16. September 2005 mit Wirkung ab
1. Juni 2003 eine ganze IV-Rente (Invaliditätsgrad [im Folgenden auch:
IV-Grad]: 75 %) samt Ehegattenrente zugesprochen (act. 26 und 27).
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Zufolge Wohnsitznahme des Versicherten in Spanien überwies die IV-
Stelle des Kantons Zürich – unter Hinweis auf die von Amtes wegen Ende
Juli 2008 einzuleitende Rentenrevision – am 27. März 2008 die Akten an
die IVSTA (act. 36). In der Folge teilte die IVSTA dem Versicherten am
3. Juli 2008 mit, dass eine neue, vom spanischen Versicherungsträger zu
veranlassende medizinische Abklärung nötig sei (act. 40 und 42) und er
innert dreissig Tagen den Fragebogen Rentenrevision zu retournieren
habe (act. 41). Nachdem die IVSTA am 1. September 2008 dem
Versicherten unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht – sollte dieser die
verlangten Unterlagen nicht innert 30 Tagen ab Datum des Erhalts dieses
Schreibens zustellen – die Rentenaufhebung in Aussicht gestellt hatte
(act. 43), liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Abelardo
Vazquez Conde, die IVSTA wissen, dass er die angeforderten Unterlagen
"fälschlicherweise" an die Verbindungsstelle (Instituto Nacional de
Seguridad Social [INSS] gesandt habe (act. 44). Daraufhin wurde diese
von der IVSTA am 13. Oktober 2008 um Übermittlung der zur Revision
bestimmten Dokumente gebeten (act. 45). Gleichentags forderte die
IVSTA den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter Hinweis auf die
Säumnisfolgen (Rentenaufhebung) auf, die besagten Unterlagen bis zum
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13. Dezember 2008 zu übermitteln (act. 46). Nachdem bei der IVSTA am
28. Oktober 2008 mehrere medizinische Dokumente eingegangen waren
(act. 47 bis 53), erliess die IVSTA am 12. November 2008 ein
Mahnschreiben, in welchem dem Versicherten mitgeteilt wurde, dass die
Rente aufgehoben werde, wenn er nicht fristgerecht die bereits am 3. Juli
und 1. September 2008 verlangten, für die Überprüfung des
Rentenanspruchs unerlässlichen Unterlagen zustelle (act. 54).
Bezugnehmend auf das Schreiben der IVSTA vom 13. Oktober 2008 liess
der Rechtsvertreter der IVSTA am 12. November 2008 eine Kopie des
Belegs für das Einschreiben des Versicherten an den spanischen
Sozialversicherungsträger vom 21. Juli 2008 zukommen (act. 55 und 56).
In der Folge erliess die IVSTA am 4. Februar 2009 eine Verfügung, mit
welcher die laufende IV-Rente des Beschwerdeführers per 1. April 2009
eingestellt wurde (act. 58; vgl. auch act. 58.1 bis 58.3).
C.
Aus Anlass dieser Verfügung vom 4. Februar 2009 wandte sich der
Rechtsvertreter mit Eingabe vom 19. Februar 2009 an das Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV; act. 60 bis 61) und reichte gleichentags beim
Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen diese Verfügung ein.
Er beantragte, die Vorinstanz sei unter Aufhebung dieser Verfügung zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer die IV-Rente weiterhin auszurichten,
bis im laufenden Revisionsverfahren eine beschwerdefähige
Entscheidung getroffen und diese zugestellt worden sei (Akten im
Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Entscheid der
Vorinstanz sei rechtsmissbräuchlich, weil er den Beschwerdeführer und
nicht den für die Verzögerung verantwortlichen spanischen
Sozialversicherungsträger treffe. Entscheide sich die Vorinstanz für eine
durch den medizinischen Dienst dieses Trägers durchgeführte
Untersuchung resp. Begutachtung, so habe sie die daraus entstehenden
Konsequenzen bzw. die Folgen der langsamen Erledigungsart zu tragen.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. März 2009 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde resp. die Nichtwiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung (B-act. 3).
Zur Begründung wurde zusammengefasst vorgetragen, es sei beim
Erlass der Verfügung vom 4. Februar 2009 irrtümlich ein falscher
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Verfügungstext verwendet worden. Die Einstellung der Rente sei nicht
wegen des Nichterhalts der medizinischen Unterlagen, sondern wegen
der Mitwirkungspflichtverletzung durch den Versicherten erfolgt. Am
3. Juli 2008 sei dieser dazu aufgefordert worden, den Fragebogen für die
Rentenrevision auszufüllen und zu retournieren. Da dieser Aufforderung
nicht nachgekommen worden sei, sei er mit Einschreiben vom
1. September 2008 gemahnt worden. Im Anschluss an das Schreiben
vom 25. September 2008, wonach der Fragebogen am 21. Juli 2008
fälschlicherweise an die spanische Verbindungsstelle gesandt worden
sei, habe die IVSTA diese am 13. Oktober 2008 um Übermittlung dieses
Fragebogens ersucht. Da die spanische Verbindungsstelle auf dieses
Schreiben nicht reagiert habe, sei der Versicherte am 12. November 2008
mit einer letzten Mahnung zur Einreichung des Fragebogens aufgefordert
worden. In einem weiteren Schreiben vom 12. Dezember 2008 habe die
IVSTA nochmals auf jenes vom 12. November 2008 verwiesen. Da auf
dieses Schreiben hin keine Reaktion erfolgt sei, habe man beschlossen,
die Rente wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht verfügungsweise
aufzuheben. Der Umstand, dass die IVSTA den Fragebogen für die
Rentenrevision weder bis zum Datum der angefochtenen Verfügung noch
bis zum Datum der Vernehmlassung zurückerhalten habe, sei auf das
fehlerhafte Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen. Dieser
wäre aufgrund der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht ganz klar verpflichtet
gewesen, für die Weiterleitung der von ihm irrtümlich an die spanische
Verbindungsstelle gesandten Unterlagen an die IVSTA zu sorgen. Aus
dem Schreiben vom 12. November 2008 sei deutlich hervorgegangen,
dass es der IVSTA nicht gelungen sei, die Unterlagen bei der spanischen
Verbindungsstelle erhältlich zu machen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2009 wies die Instruktionsrichterin
das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung ab und forderte diesen unter Hinweis auf die
Säumnisfolgen auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 450.- in der Höhe der
mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 4); dieser
Aufforderung wurde nachgekommen (B-act. 6; vgl. auch B-act. 13 bis 14).
F.
Im Rahmen der Replik vom 27. April 2009 wurden zahlreiche Dokumente
eingereicht und weiterhin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
beantragt (B-act. 7).
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Schreiben vom
1. September 2008 habe die Vorinstanz nicht explizit eine "Retournierung
eines Fragebogens für die Rentenrevision" reklamiert, sondern es sei
lediglich die Rede gewesen von "Unterlagen, die für die Überprüfung des
Rentenanspruchs unerlässlich sind"; dies gelte überdies für das
Schreiben vom 12. November 2008. Auch im Schreiben vom
25. September 2008 seien vom Rechtsvertreter nur "…Unterlagen" und
kein "Fragebogen für die Rentenrevision" erwähnt worden. Im Schreiben
vom 13. Oktober 2008 habe die Vorinstanz den spanischen Träger nicht
um die Übermittlung irgendeines Fragebogens, sondern eindeutig um
bestimmte "documents medicaux necessaires" ersucht. Die Aussage der
Vorinstanz, die Verbindungsstelle habe auf dieses Schreiben nicht
reagiert, könne nur mit Nichtwissen bestritten werden. Es sei aber sehr
auffallend, dass nunmehr die Vorinstanz replicando eingeräumt habe,
dass die medizinischen Akten übermittelt worden seien. Der
Beschwerdeführer versichere, den von der Vorinstanz verlangten
Fragebogen für die Rentenrevision ausgefüllt und unterzeichnet der
spanischen Verbindungsstelle per Einschreiben zugesandt zu haben.
Dieses Schreiben könne nicht die "documents medicaux necessaires"
enthalten haben, weil die medizinischen Atteste erst zu einem späteren
Zeitpunkt als dem 21. Juli 2008 vom spanischen
Sozialversicherungsträger erstellt und abgeschickt worden seien. Unter
diesen Umständen erscheine die Behauptung des Beschwerdeführers,
dass sich der Fragebogen im Einschreiben vom 21. Juli 2008 befunden
habe, glaubhaft. Im Übrigen sei die Übersendung des Fragebogens an
die Verbindungsstelle rechtens. Erst nachdem die Vorinstanz vom Inhalt
der Beschwerde Kenntnis genommen resp. die Ausführungen mit der
nötigen Aufmerksamkeit durchgelesen habe, sei sie darauf gekommen,
dass ihr lediglich der Fragebogen fehle; sie behaupte weiterhin, die
Nichtzusendung des Fragebogens sei die einzige Verletzung der
Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers gewesen.
G.
Im Rahmen der Duplik vom 13. Mai 2009 beantragte die Vorinstanz
weiterhin die Abweisung der Beschwerde (B-act. 9; vgl. auch B-act. 10
bis 11).
H.
Mit prozessleitender Verfügung vom 22. Juli 2009 schloss die
Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel (B-act. 12).
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Seite 6
I.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den
anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG;
vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was
das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 60
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 4. Februar 2009 (act. 58)
ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch
der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist (B-act. 6; vgl. auch
B-act. 13 bis 14), ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist deshalb
einzutreten.
1.3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten.
Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die
bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und
soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach
Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar
(Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung
vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen
intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels
anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen
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Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der
Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.4. Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 4. Februar 2009
(act. 58), mit welcher die Vorinstanz die IV-Rente wegen Verletzung der
Mitwirkungspflicht mit Wirkung ab 1. April 2009 eingestellt hat. Streitig
und zu prüfen ist, ob diese Renteneinstellung rechtens gewesen ist resp.
in diesem Zusammenhang, ob dem Beschwerdeführer eine
Mitwirkungspflichtverletzung vorwerfbar ist.
1.5. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
2.1. Die Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der
Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die
Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf
rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern,
dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den
Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht
anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als
auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein
Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten
lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen
nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung
und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann
sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken (BGE 124 V 180 E. 1a; SVR 2009 UV Nr. 32 S. 112 E. 3.1
mit Hinweis, 1996 UV Nr. 62 E. 4; RKUV 1994 K 928 S. 12 E. 2b).
Im Rahmen des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 4. Februar
2009 griff die Vorinstanz gemäss ihren vernehmlassungsweise
gemachten Ausführungen zu einem falschen Verfügungstext (B-act. 3).
Dieser Mangel des falschen und somit ungenügenden
Begründungstextes bedeutet eine Verletzung des rechtlichen Gehörs,
welche gemäss der nachfolgenden Erwägung jedoch der Heilung
zugänglich ist.
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2.2. Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders
schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten,
wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die
Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines – allfälligen –
Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 431 E. 3d aa, 126 I
68 E. 2, 126 V 130 E. 2b; SVR 2008 IV Nr. 6 S. 15 E. 3.5). Der Mangel
der ungenügenden Begründung eines Entscheides ist heilbar, wenn die
beschwerdeführende Partei Gelegenheit erhält, zu den in der
Vernehmlassung der unteren Instanz enthaltenen Motiven in einer
Beschwerdeergänzung Stellung zu nehmen und ihr dadurch kein Nachteil
erwächst (BGE 107 Ia 1). Von einer Rückweisung der Sache zur
Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer
Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des
rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu
einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen
führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der
betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu
vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1, 127 V 431 E. 3d aa, 126 I 68,
126 V 130 E. 2b, 116 V 182 E. 3d; SVR 2008 IV Nr. 6 S. 15 E. 3.5; vgl.
auch RKUV 1998 U 309 S. 461 f. E. 4c).
Dem Beschwerdeführer wurde im vorliegenden Beschwerdeverfahren, in
welchem vom Bundesverwaltungsgericht sowohl der Sachverhalt als
auch die Rechtslage frei überprüft werden kann, im Rahmen der Replik
vom 27. April 2009 Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, wodurch
ihm – alleine aufgrund des falschen Begründungstextes – kein Nachteil
erwuchs. Da unter diesen Umständen die Rückweisung zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen
würde, die mit dem Interesse des Beschwerdeführers an einer
förderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären, kann
unter Berücksichtigung der oben zusammengefasst wiedergegebenen
höchstrichterlichen Rechtsprechung die in vorstehender Erwägung 2.1.
erwähnte Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten und ist von
einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an
die Vorinstanz abzusehen.
3.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren
Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
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3.1. Der Beschwerdeführer besitzt die spanische Staatsbürgerschaft und
wohnt in Spanien (vgl. Bst. A. hiervor), so dass vorliegend das am 1. Juni
2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999
(Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681)
anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen
über die Personenfreizügigkeit im Ab-kommen zur Änderung des
Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002).
Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin
geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20
FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen
Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller
Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.
109.268.1) haben die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates
wohnen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten
aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die
Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere
Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Dabei ist im
Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als
„Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA).
Demnach richten sich die Bestimmung der Invalidität und die Berechnung
der Rentenhöhe auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach
schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4).
3.2. Am 1. Januar 2003 sind das ATSG und die dazugehörige
Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11) in Kraft
getreten. Weil die gesetzgebenden Behörden danach trachteten, die
bisherigen Regelungen zur Revision von Invalidenrenten nach IVG (Art.
41 IVG, aufgehoben auf den 31. Dezember 2002) ohne substanzielle
Änderungen weiterzuführen, ist die altrechtliche Judikatur (BGE 130 V 66
ff. E. 2 und 5, 117 V 200 E. 4b, 109 V 264 E. 3 sowie 114 E. 2b, je mit
Hinweisen) über den 31. Dezember 2002 hinaus grundsätzlich weiterhin
zu beachten (BGE 130 V 349 ff. E. 3.5 mit Hinweisen).
Anlässlich der 4. IV-Revision (in Kraft getreten auf den 1. Januar 2004;
Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837]) und 5. IV-Revision (in Kraft
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getreten auf den 1. Januar 2008; Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007
5129]) sind die revisions- und neuanmeldungsrechtlichen Vorschriften im
Wesentlichen unverändert geblieben, sodass die zur altrechtlichen
Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Art. 17
ATSG sowie Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV; vgl. SVR 2006 IV Nr. 10 [I 457/04]
S. 38 E. 2.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts [im Folgenden: BGer]
8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1).
Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer
übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder
zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220
E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1), ist der vorliegend streitige Leistungsanspruch
nach den neuen Normen zu prüfen (vgl. BGE 130 V 445).
Im vorliegenden Verfahren finden grundsätzlich jene Vorschriften
Anwendung, die bei Erlass der Verfügung vom 4. Februar 2009 in Kraft
standen (das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG und das ab
dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 gültige IVG
sowie die IVV in der entsprechenden Fassung [AS 2007 5155]).
4.
4.1. Aufgrund der Untersuchungsmaxime prüft der Versicherungsträger
die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor
und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der
Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative
und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien,
abklären und feststellen muss. Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen
nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten
der Parteien (BGE 122 V 157 E. 1a, 119 V 347 E. 1a, 117 V 261 E. 3b mit
Hinweisen).
4.2. Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der
Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer
Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte
erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der
Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG).
Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung
notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu
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unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).
Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen
beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in
unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf
Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und
Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich
mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene
Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
4.3. Gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG können die Leistungen nach Art. 21 Abs.
4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person
den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht
nachgekommen ist.
Die Leistungen können in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG ohne
Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn
die versicherte Person: trotz Aufforderung der IV-Stelle nach Art. 3c
Abs. 6 nicht unverzüglich eine Anmeldung vorgenommen hat und sich
dies nachteilig auf die Dauer oder das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit
oder der Invalidität auswirkt (Bst. a); der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1
ATSG nicht nachgekommen ist (Bst. b); Leistungen der
Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat
(Bst. c); der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur
Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt (Bst. d). Beim Entscheid
über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände
des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens und
die wirtschaftliche Lage der versicherten Person, zu berücksichtigen (Art.
7b Abs. 3 IVG).
5.
5.1. Vorliegend ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer der –
durch den medizinischen Dienst des spanischen
Sozialversicherungsträgers vorgenommenen – Untersuchung resp.
Begutachtung nicht wiedersetzt bzw. unterzogen und die Vorinstanz die
bei der spanischen Verbindungsstelle am 13. Oktober 2010 (act. 45 und
46) angeforderten medizinischen Akten (act. 47 bis 53) am 28. Oktober
2008 erhalten hatte. Diesbezüglich ist dem Versicherten folglich keine
Verletzung der Mitwirkungspflicht vorzuwerfen. Nachfolgend bleibt
demnach nur zu prüfen, ob der Umstand, dass die Vorinstanz den
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Fragebogen für die Rentenrevision nicht zurückerhalten hatte, auf ein
fehlerhaftes und somit vorwerfbares Verhalten seitens des
Beschwerdeführers zurückzuführen ist.
5.2. Mit Schreiben vom 3. Juli 2008 forderte die Vorinstanz den
Beschwerdeführer auf, ihr den/die beiliegenden Fragebogen innert 30
Tagen zu retournieren (act. 41). Obwohl die Vorinstanz nicht explizit
einen "Fragebogen für die Rentenrevision" erwähnte, hätte der
Versicherte grundsätzlich wissen müssen, dass es sich im Rahmen einer
Rentenrevision gerade um diesen Fragebogen handeln muss. Unter
diesem Aspekt ändert entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters
auch der Umstand nichts, dass die Vorinstanz im Schreiben vom
1. September 2008 (act. 43) erneut nicht explizit um die Zustellung eines
Fragebogens für die Rentenrevision, sondern bloss um Unterlagen, die
für die Überprüfung des Rentenanspruchs unerlässlich sind, ersuchte.
Zusammenfassend ist demnach als Zwischenergebnis festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer grundsätzlich und unter Vorbehalt der
nachfolgenden Erwägungen keine entschuldbaren Gründe für die
Nichteinreichung des entsprechenden, von der Vorinstanz an ihn zur
Ergänzung und Unterzeichnung gesandten Fragebogens geltend machen
könnte.
5.3. Am 25. September 2008 und somit nach dem Schreiben der IVSTA
vom 1. September 2008 teilte der Rechtsvertreter der Vorinstanz mit,
dass der Beschwerdeführer die angeforderten Unterlagen
fälschlicherweise am 21. Juli 2008 an die spanische Verbindungsstelle
geschickt habe (act. 44). Dass der Beschwerdeführer an diesem Tag der
spanischen Verbindungsstelle eine 76 g wiegende Postsendung hatte
zukommen lassen, lässt sich dem entsprechenden Beleg des
annehmenden Postamtes entnehmen (act. 55, B-act. 7 Beilage 6/1). Zwar
wird damit nicht der volle Beweis dafür erbracht, dass sich der
Fragebogen für die Rentenrevision tatsächlich in dieser Postsendung
befunden hatte. Jedoch sind die entsprechenden Ausführungen des
Beschwerdeführers durchaus als glaubhaft zu qualifizieren (vgl. zum
Beweisgrad der Glaubhaftmachung im Sozialversicherungsrecht SVR
2002 IV Nr. 10 E. 1c). Davon ging offensichtlich auch die Vorinstanz aus,
indem sie die spanische Verbindungsstelle am 13. Oktober 2008 über die
irrtümliche Zusendung seitens des Beschwerdeführers informierte und
ihrerseits um die Übermittlung dieser Dokumente ersuchte (act. 45). Dass
die Vorinstanz gleichentags mit Hinweis auf ihr Schreiben vom 3. Juli
2008 (act. 42) überdies um die Zustellung der nötigen medizinischen
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Dokumente ersuchte (act. 46), ist im Zusammenhang mit der
Beantwortung der Frage nach der Mitwirkungspflichtverletzung durch den
Beschwerdeführer wegen Nichteinreichung des Fragebogens von
untergeordneter Bedeutung. Bedeutsam ist vielmehr, dass die von der
spanischen Verbindungsstelle weitergeleiteten, am 28. Oktober 2008 bei
der Vorinstanz eingegangenen Dokumente nur medizinische Akten
beinhalteten – der Fragebogen befand sich nicht in diesen Unterlagen
(act. 47 bis 53).
5.4. Obschon der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hatte, dass er die
von der Vorinstanz angeforderten Unterlagen am 21. Juli 2008 der
spanischen Verbindungsstelle geschickt hatte, wurde er mit Schreiben
vom 12. November 2008 – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen
(Rentenaufhebung) – erneut aufgefordert, die verlangten Unterlagen
zuzustellen (act. 54). Der Grund dafür lag offensichtlich im Umstand, dass
sich der verlangte Fragebogen nicht in den von der spanischen
Verbindungsstelle der IVSTA übermittelten Dokumenten, welche am
28. Oktober 2008 eingegangen waren, befunden hatte (vgl. E. 5.3.
hiervor). Der Versicherte resp. dessen Rechtsvertreter wussten zu
diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht, dass einerseits die angeforderten
medizinischen Akten eingegangen waren und andererseits der
Fragebogen nicht zusammen mit diesen Unterlagen zugestellt worden
war.
5.5. In Kenntnis des Schreibens der Vorinstanz vom 14. Oktober 2008 an
die spanische Verbindungsstelle und ohne Information über die am
28. Oktober 2008 bei der IVSTA eingegangenen medizinischen
Dokumente durfte der Beschwerdeführer resp. dessen Rechtsvertreter in
guten Treuen davon ausgehen, dass die gesamten verlangten Unterlagen
– auch der Fragebogen bezüglich der Rentenrevision – von der
Verbindungsstelle noch nicht übermittelt worden waren und somit auch
keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorlag. Daran ändert auch das als
letzte Mahnung bezeichnete Schreiben der Vorinstanz vom
12. November 2008 nichts. Zwar hätte der Beschwerdeführer nach Erhalt
dieses Schreibens davon ausgehen können, dass die einverlangten
Akten nicht bei der Vorinstanz eingegangen waren. Andererseits war er
jedoch berechtigterweise der Meinung, dass sich die spanische
Verbindungsstelle mit der Übermittlung der Akten im Verzug befand resp.
er mit der glaubhaft gemachten Zusendung des Fragebogens am 21. Juli
2008 seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen und er für das
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Fehlverhalten der ausländischen Verbindungsstelle nicht verantwortlich
war.
5.6. Im Wissen um die Übermittlung der unvollständigen Akten durch die
spanische Verbindungsstelle hätte die Vorinstanz dem Versicherten -
unter Beilage eines neuen Fragebogens und Ansetzung einer neuen Frist
– explizit mitteilen müssen, dass sie zwar die medizinischen Unterlagen
erhalten habe, der Fragebogen jedoch nicht eingegangen sei. Durch ein
solches Vorgehen hätte die Vorinstanz die nötige Klarheit geschaffen und
der Beschwerdeführer wäre wie die Vorinstanz (act. 58.1 und 58.3) über
das Nichtvorhandensein des Fragebogens in den von der
Verbindungsstelle übermittelten Akten informiert gewesen und hätte die
nötigen Vorkehrungen ergreifen können resp. müssen, um nicht mit
einem weiteren Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Sinne von Art. 21
Abs. 4 ATSG resp. mit einer allenfalls daran anschliessenden
Renteneinstellung konfrontiert zu werden. Da er glaubhaft versichert
hatte, den Fragebogen der ausländischen Verbindungsstelle eingereicht
zu haben, konnte er auf das Mahnschreiben vom 12. November 2008
mangels Zustellung eines neuen Formulars gar nicht korrekt reagieren
bzw. den (neuen) ausgefüllten und unterzeichneten Fragebogen der
Vorinstanz zustellen.
6.
Nach dem vorstehend Dargelegten ist zusammenfassend festzustellen,
dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht nicht in einem
Masse verletzt hat, welches eine Einstellung der Rente rechtfertigen
würde, zumal es sich bei der Renteneinstellung um die ultimo ratio
handelt. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die Vorinstanz bei
ihrem Entscheid das Ausmass des Verschuldens und die wirtschaftliche
Lage des Beschwerdeführers berücksichtigt hat (vgl. Art. 7b Abs. 3 IVG;
vgl. auch E. 4.3 hiervor). Der Beschwerdeführer kann mit Blick auf die
gesamten Umstände – insbesondere mit Blick auf die unterlassene
Konkretisierung der noch ausstehenden Unterlagen durch die Vorinstanz
– nicht für das Fehlverhalten insbesondere der ausländischen
Verbindungsstelle verantwortlich gemacht werden, weshalb die von der
IVSTA verfügte Sanktion der Renteneinstellung dahinzufallen hat.
7.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde vom
19. Februar 2009 in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene
Verfügung vom 4. Februar 2009 aufzuheben und die Sache an die
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Vorinstanz zurückzuweisen ist. Diese ist anzuweisen, die bisherige Rente
rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Einstellung auszurichten sowie im
Rahmen des Revisionsverfahrens die Sache materiell zu prüfen und
anschliessend eine neue Mitteilung oder Verfügung zu erlassen.
8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
8.1. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da
eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde
führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall
dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Diesem ist
der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 450.- nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz
werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2
VwVG).
8.2. Der obsiegende Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG
in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der
Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die
Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2
VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen
und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der
Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in
Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen
erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen, ohne
Mehrwertsteuer [vgl. Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE
{Stundenansatz für Anwälte/Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und
höchstens Fr. 400.- und für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen
mindestens Fr. 100.- und höchstens Fr. 300.-} resp. Art. 1 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 8 des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September
1999 [MWSTG, SR 641.20]) gerechtfertigt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
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1.
Die Beschwerde vom 19. Februar 2009 wird in dem Sinne gutgeheissen,
als die angefochtene Verfügung vom 4. Februar 2009 aufzuheben und
die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Diese wird angewiesen,
die bisherige Rente rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Einstellung
auszurichten sowie im Rahmen des Revisionsverfahrens die Sache
materiell zu prüfen und anschliessend eine neue Mitteilung/Verfügung zu
erlassen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 450.- nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Rück-
erstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ________________; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
– SwissLife (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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