Abtei lung III
C-1210/2006
{T 0/2}
Urteil vom 4. Dezember 2007
Mitwirkung: Richterin Beutler (Vorsitz); Richter Imoberdorf
(Kammerpräsident); Richter Vuille; Gerichtsschreiberin
Haake.
Kanton Solothurn, vertreten durch das Amt für Gemeinden und soziale
Sicherheit, Amthaus 2, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
und
X._______,
betreffend
Erleichterte Einbürgerung
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Am 15. April 2002 stellte X._______, seit 1982 Ehemann der Schweizer
Bürgerin Y._______, über das Schweizerische Generalkonsulat in Rio de
Janeiro ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Das Generalkonsulat
äusserte hierzu in seiner Stellungnahme vom 18. April 2002, dass seiner
Ansicht nach der Bewerber mit der Schweiz nicht eng verbunden sei: Die
Ehefrau wohne schon sehr lange im Ausland; ausser ein paar kurzen
Ferienaufenthalten in der Schweiz und etwas Kontakt zu der Familie
bestehe keine Verbundenheit.
B. Am 6. Juni 2002 richtete die Vorinstanz ein Schreiben an sechs hiesige
Schweizer Bürger, die X._______ in seinem Gesuch als Referenz benannt
hatte, und bat diese Personen um Stellungnahme zu dessen Leumund und
zu dessen Verbundenheit mit der Schweiz. Weiterhin gewährte die
Vorinstanz mit Schreiben vom 10. Juli 2002 dem Einbürgerungskanton
Solothurn gemäss Art. 32 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September
1952 (BüG; SR 141.0) die Möglichkeit, sich zu äussern. Dieser empfahl in
seiner Stellungnahme vom 16. Juni 2003 die Ablehnung des Einbür-
gerungsgesuchs und begründete dies mit fehlenden intensiven oder engen
Beziehungen des Gesuchstellers zur Schweiz. Nach eigenen Angaben
habe dieser die Schweiz erst zweimal besucht und nehme an den
Anlässen der Auslandschweizer Vereinigung nur zur 1. August-Feier und
zum Weihnachtsbasar teil. Enge Beziehungen zu in der Schweiz lebenden
Personen könnten nicht nachgewiesen werden; insbesondere seien die
zwischenzeitlich eingeholten Referenzschreiben wenig aussagekräftig. Der
Bewerber besitze auch keine Kenntnisse einer schweizerischen Landes-
sprache.
C. Mit einem an das Generalkonsulat gerichteten Schreiben vom 5. Mai 2004
begründete X._______ seinen Wunsch nach Erlangung der Schweizer
Staatsbürgerschaft. Insbesondere erläuterte er dabei die Familienge-
schichte der in der Schweiz lebenden Angehörigen seiner Schwiegereltern
und gab an, dass in den zurückliegenden sechs Jahren sein Schwieger-
vater Präsident und sein Schwager Vizepräsident des Schweizerischen
Hilfsvereins in Bahia gewesen seien. Er selbst unterstütze seinen Schwie-
gervater bei der kostenlosen Unterbringung all der Verwandten und
Freunde, die regelmässig zu Besuch kämen, und zeige ihnen das Landes-
innere von Bahia. Abgesehen davon habe er mit seiner Ehefrau im
vergangenen Jahr ein weiteres Mal die Schweiz besucht; regelmässige
Besuche seien aber wegen der Entwertung der brasilianischen Währung
schwierig geworden. Aufgrund dieser Ausführungen des Gesuchstellers
unterbreitete die Vorinstanz dessen Einbürgerungsgesuch nochmals dem
Kanton Solothurn. Der Kanton hielt aber auch in seiner weiteren
Stellungnahme vom 11. November 2004 an seiner ursprünglichen Beur-
teilung fest.
D. Am 16. Februar 2005 verfügte das BFM die erleichterte Einbürgerung von
X._______.
E. Mit dem Antrag um deren Aufhebung erhob der Kanton Solothurn am
316. März 2005 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Eidgenössischen
Justiz- und Polizeidepartement. Er macht geltend, der Ehegatte eines
Auslandschweizers könne nur dann eingebürgert werden, wenn neben der
Voraussetzung der ehelichen Gemeinschaft von sechs Jahren auch die
Voraussetzung der engen Verbundenheit mit der Schweiz erfüllt sei. An
letzterer fehle es im vorliegenden Fall. X._______ habe während der seit
über 20 Jahren bestehenden Ehegemeinschaft mittlerweile erst zum dritten
Mal Ferien in der Schweiz gemacht. Anders als seine Ehefrau verbringe er
weder regelmässig seine Ferien in der Schweiz, noch unterhalte er regel-
mässige Kontakte zu in der Schweiz lebenden Personen. Seine spora-
dische Teilnahme an den Veranstaltungen der Auslandschweizer Vereini-
gung führe nicht zur Annahme einer echten persönlichen Beziehung zur
Schweiz. Auch könne er sich das dortige Engagement seines
Schwiegervaters und seines Schwagers nicht zu seinen Gunsten
anrechnen lassen. Das Vorliegen der Einbürgerungsvoraussetzungen ha-
be die Vorinstanz daher ermessensfehlerhaft beurteilt.
F. Zu den Beschwerdevorbringen nahm X._______ in einem undatierten
Schreiben, welches am 6. Mai 2005 bei der Schweizer Vertretung eintraf,
Stellung. Er führt aus, dass ihm seine wirtschaftlichen Verhältnisse keine
regelmässigen Auslandsreisen gestatteten. Dies dürfe nicht als Des-
interesse an der Schweiz interpretiert werden, zumal er sich bemühe,
seiner Frau und seinen Töchtern regelmässige Ferien in der Schweiz zu
ermöglichen. Auch nehme er am gesellschaftlichen Leben der Schweizer
Gemeinschaft in Bahia teil; immerhin habe es dort während der sechs-
jährigen Präsidentschaft seines Schwiegervaters jährlich drei Veran-
staltungen gegeben, die er mit seiner Familie besucht habe. Ausserdem
mache er aus seinem Haus bzw. Strandhaus einen Treffpunkt für Schwei-
zer Angehörige und Freunde; beispielsweise seien in diesem Jahr das
Ehepaar A._______, im Jahr zuvor das Ehepaar B._______ mit seiner
Tochter zu Besuch gewesen. Aus alledem ergebe sich seine Affinität zur
Schweiz, weswegen er auch auf Wunsch seiner Töchter und seiner
Ehefrau für sich das Schweizer Bürgerrecht beanspruche.
In seinem dazugehörigen Begleitschreiben vom 9. Mai 2005 und unter
Hinweis auf eine beigefügte Bestätigung des Schweizer Honorarkonsuls
Adriano Vaz Neeser vom 5. Mai 2005 hielt das Schweizerische General-
konsulat fest, X._______ unterhalte regelmässige Beziehungen zur
Schweizer Gemeinschaft in Salvador.
G. In ihrer Vernehmlassung vom 20. Mai 2005 weist die Vorinstanz darauf
hin, dass im typischen Fall der Einbürgerung des Ehegatten eines Aus-
landschweizers die enge Verbundenheit mit der Schweiz dann bejaht
werde, wenn folgende vier Bedingungen erfüllt seien: Ferienaufenthalte in
der Schweiz, enge Kontakte zu Auslandschweizer Vereinen; enge Bezie-
hungen zu in der Schweiz lebenden Personen (insbesondere zu Ange-
hörigen und Bekannten des schweizerischen Ehegatten), Verständigungs-
möglichkeit in einer schweizerischen Landessprache bzw. in einem
schweizerischen Dialekt. Es sei allerdings nicht notwendig, dass alle vier
Bedingungen gleichzeitig erfüllt seien, wenn genügend Hinweise auf eine
4enge Verbundenheit bestünden. Auch eine lange Ehedauer bzw. der Um-
stand, dass die Ehegatten schweizerische Kinder hätten, seien Punkte, die
bei der Prüfung des Gesuchs zu berücksichtigen seien. Im vorliegenden
Fall dürfe nicht negativ bewertet werden, dass X._______ innerhalb von 22
Jahren erst drei Besuche in der Schweiz gemacht habe, denn angesichts
der weiten Distanz zu Brasilien sei dies verständlich. Entscheidend sei
vielmehr, dass der Bewerber trotz mangelnder Sprachkenntnisse keine
Berührungsängste mit der schweizerischen Bevölkerung habe und seinen
Willen zeige, Kontakte mit Verwandten und Bekannten seiner
schweizerischen Ehefrau zu pflegen.
H. In der darauf folgenden Stellungnahme vom 1. Juli 2005 wiederholt und
erläutert der beschwerdeführende Kanton sein bisheriges Vorbringen.
X._______ nimmt in seiner Stellungnahme vom 8. Juli 2005 zur vor-
instanzlichen Vernehmlassung ebenfalls auf sein bisheriges Vorbringen
Bezug.
I. Im Rahmen einer am 22. August 2007 angeordneten weiteren Beweis-
erhebung forderte die Beschwerdeinstanz X._______ auf, sich zu den
Umständen der Auswanderung seiner Schwiegerfamilie nach Brasilien und
zu seinen Kontakten zu Schweizer Kreisen zu äussern sowie seine beruf-
liche Situation zu erläutern.
J. Hierzu teilte X._______ mit Eingabe vom 6. September 2007 mit, beide
Grossväter seiner Ehefrau seien 1903 und 1924 nach Brasilien aus-
gewandert. Heute lebten dort die Eltern, drei Geschwister und zwei Tanten
seiner Ehefrau. Zu seinen Schwiegereltern bestehe täglicher Kontakt, da
seine Ehefrau in der Firma ihres Vaters arbeite. Mit den beiden in Salvador
lebenden Geschwistern seiner Ehefrau und deren Familien ergäben sich
wöchentlich mehrere Kontakte, während zu der in Rio mit ihrer Familie
lebenden Schwester regelmässiger Telefonkontakt gepflegt werde und
mehrmals im Jahr gegenseitige Besuche stattfänden. Zu den beiden in
Salvador lebenden Tanten seiner Ehefrau bestehe ebenfalls eine enge
Beziehung. Er, X._______, habe auch ansonsten tägliche, persönliche
Kontakte mit in Salvador lebenden Schweizern, sei es durch Besuche,
Versammlungen und Mittagessen, sei es per Telefon. Eine enge Ver-
bindung bestehe zur Schweizer Gemeinde in Brasilien/Bahia, da er
Mitglied der Sociedade Suìça de Beneficência (Schweizer Wohltätigkeits-
gesellschaft Bahia) sei und an allen Schweizer Gedenkveranstaltungen in
Bahia teilnehme. Diese Tatsachen seien auch vom Honorarkonsul der
Schweiz in Salvador wie dessen zu einem früheren Zeitpunkt vor-
gelegtes Schreiben zeige bestätigt worden. Weiterhin empfingen er und
seine Ehefrau auch Gäste aus der Schweiz, bei denen es sich nicht nur
um Verwandte seiner Ehefrau handele. Abgesehen von früheren Besuchen
der bereits erwähnten Familien A._______ und B._______ sei im August
2007 die Familie C._______ bei ihnen zu Besuch gewesen.
Im kommenden Oktober werde seine Ehefrau mit ihren Eltern und ihrer
Schwester wieder in die Schweiz reisen. Er könne sie zwar nicht begleiten,
habe aber vor, im nächsten Jahr mit seiner Ehefrau die silberne Hochzeit
in der Schweiz zu feiern. Ihre gemeinsame finanzielle Situation sei stabil.
5Seine Ehefrau sei Teilhaberin der Firma ihres Vaters; er selbst arbeite seit
1981 als Rechtsanwalt in einem grossen Einkaufszentrum.
K. Das Bundesverwaltungsgericht gewährte dem beschwerdeführenden
Kanton mit Verfügung vom 9. November 2007 Gelegenheit, zum bis-
herigen Schriftenwechsel abschliessend Stellung zu nehmen. Der Kanton
Solothurn räumte daraufhin mit Eingabe vom 22. November 2007 ein,
X._______ sei möglicherweise besser als bisher angenommen in das
gesellschaftliche Leben der in Bahia ansässigen Auslandschweizer
integriert; dies sei aber nicht ausreichend, um die übrigen Kriterien
regelmässige Besuche in der Schweiz, enge Beziehungen zu in der
Schweiz lebenden Personen etc. kompensieren und damit die
Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung erfüllen zu können.
L. Der weitere Akteninhalt wird, soweit entscheiderheblich, in den Erwägun-
gen Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt
der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügun-
gen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfü-
gungen des BFM, welche die erleichterte Einbürgerung betreffen (Art. 32
des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 [BüG, SR 141.0]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Be-
urteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eid-
genössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerde-
diensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt
das neue Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
1.3 Die Beschwerdelegitimation des Kantons Solothurn ergibt sich aus Art. 51
Abs. 2 BüG, der die betroffenen Kantone und Gemeinden als zur
Beschwerde berechtigt bezeichnet. Auf die frist- und formgerecht eingerei-
chte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2. Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Untersuchung
des Sachverhalts von Amtes wegen. Das Gericht ist daher verpflichtet, auf
den festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen anzuwenden
(vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 1632 f.). Es ist an die Begründung der
Begehren nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Es kann somit die Verfügung im Ergebnis auch
gleich belassen, ihr aber andere Motive zugrunde legen (sog. Motiv-
substitution; vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
6Verwaltungspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 677).
3. Art. 26 Abs. 1 BüG nennt als Voraussetzungen der erleichterten Ein-
bürgerung, dass die Bewerberin oder der Bewerber in der Schweiz inte-
griert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und
die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c).
Diese Voraussetzungen gelten für Bewerber, die nicht in der Schweiz
wohnen, gemäss Art. 26 Abs. 2 BüG sinngemäss.
4. Gemäss Art. 28 Abs. 1 BüG kann der ausländische Ehegatte eines
Schweizers, der im Ausland lebt oder gelebt hat, ein Gesuch um erleich-
terte Einbürgerung stellen, wenn er seit sechs Jahren in ehelicher Gemein-
schaft mit einem Schweizer Bürger lebt (Bst. a) und mit der Schweiz eng
verbunden ist (Bst. b).
4.1 Bei der "engen Verbundenheit" handelt es sich um einen unbestimmten
Gesetzesbegriff, der nicht lückenlos umschrieben werden kann. Er hat
jedoch eine andere Bedeutung als der in Art. 26 Abs. 1 Bst. a BüG
verwendete Begriff der Integration, der die gesellschaftliche Eingliederung
in die hiesigen (schweizerischen) Verhältnisse bezeichnet. Eine derartige
Eingliederung ist dem im Ausland lebenden Ehegatten eines Schweizer
Bürgers naturgemäss nicht möglich. Dennoch zielt das Analogiegebot des
Art. 26 Abs. 2 BüG darauf ab, dass die Einbürgerung in beiden Fällen nach
den gleichen Prinzipien erfolgt, so dass zum erforderlichen quantitativen
Element (Ehedauer bzw. Ehe- und Wohnsitzdauer) jeweils ein qualitatives
Element hinzutreten muss. Vom in der Schweiz lebenden Bewerber wird
explizit erwartet, dass er in der Schweiz integriert ist (Art. 26 Abs. 1 Bst. a
BüG); der im Ausland lebende Ehegatte muss demgegenüber mit der
Schweiz eng verbunden sein (Art. 28 Abs. 1 Bst. b BüG). In beiden Fällen
besteht ein solches qualitatives Element nicht unbedingt in der Kenntnis
einer Landessprache. Der Gesetzgeber hat bei der erleichterten Ein-
bürgerung nämlich bewusst auf dieses Erfordernis verzichtet und damit
einen wesentlichen Unterschied zur ordentlichen Einbürgerung geschaffen.
Letztere setzt in Art. 14 Bst. b BüG ein Vertrautsein mit den schwei-
zerischen Lebensgewohnheiten welches nach geltender Praxis insbe-
sondere die Sprachkenntnisse umfasst voraus sowie ein entsprechendes
Wissen über schweizerische Sitten und Gebräuche (vgl. Botschaft vom 21.
November 2001 zum Bürgerrecht für junge Ausländerinnen und Ausländer
und zur Revision des Bürgerrechtsgesetzes, BBl 2002 1911 S. 1942 f.).
4.2 Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten einer Schweizer
Bürgerin (durch Aufhebung des automatischen Erwerbs des Bürgerrechts
durch die Ehefrau bei Heirat gilt dies auch für die ausländische Ehegattin
eines Schweizer Bürgers) die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um
die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemein-
same Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft über die Revision der Bürger-
rechtsregelung in der Bundesverfassung vom 7. April 1982 BBl 1982 II 125
S. 133 f. sowie Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26.
August 1987 BBl 1987 III 293 S. 310; BGE 128 II 97 E. 3a). Was die
erleichterte Einbürgerung der Ehegatten von Auslandschweizerinnen und
Auslandschweizern betrifft, kam die gesetzgeberische Motivation hinzu,
7die Beziehungen der im Ausland lebenden Mitbürger zu ihrer Heimat zu
stärken. Dies in der Überzeugung, dass viele Auslandschweizer selbst
wenn sie Doppelbürger sind und ihre Ehegatten mit der Schweiz in
regem Kontakt bleiben und oft über Generationen hinweg eine echte
Verbundenheit mit unserem Land erhalten. Aus diesem Grund rechtfertige
es sich, für Ehegatten von Auslandschweizern einen besonderen Tat-
bestand der erleichterten Einbürgerung vorzusehen. Die Kriterien der
Ehedauer und der engen Verbundenheit mit der Schweiz sorgten dafür,
dass bei Wohnsitz im Ausland die Einbürgerung nur in besonders begrün-
deten Fällen in Frage komme, in denen es stossend erschiene, wenn der
Ehegatte eines Auslandschweizers vom Erwerb des Schweizer Bürger-
rechts überhaupt ausgeschlossen wäre (vgl. die soeben zitierte Botschaft
vom 26. August 1987 BBl 1987 III 293 S. 311 f.).
4.3 Die frühere, bis zum 31. 12. 2005 angewandte Praxis des Bundesamtes
bejahte im typischen Fall eine enge Verbundenheit dann, wenn eine
Bewerberin oder ein Bewerber
- Ferien in der Schweiz verbringt;
- enge Kontakte zu Auslandschweizervereinen unterhält;
- enge Beziehungen zu in der Schweiz lebenden Personen (insbesondere
Angehörigen und Bekannten des schweizerischen Ehegatten) hat und
- sich in einer schweizerischen Landessprache oder in einem Dialekt
verständigen kann.
4.4 Im Hinblick auf die am 1. Januar 2006 in Kraft getretene Änderung des
Bürgerrechtsgesetzes vom 3. Oktober 2003 (AS 2005 5233) hat das BFM
in einem an die zuständigen kantonalen Behörden und schweizerischen
Vertretungen im Ausland gerichteten Rundschreiben vom 23. Juni 2005
die bisher verwendeten Kriterien zum Begriff der engen Verbundenheit um
drei weitere Kriterien ergänzt:
- Kontakte zu Auslandschweizerinnen und -schweizern;
- Tätigkeit für ein schweizerisches Unternehmen oder eine Organisation
im In- oder Ausland;
- Interesse für das Geschehen in der Schweiz und Grundkenntnisse
über Geographie und politisches System der Schweiz.
4.4.1 In diesem Rundschreiben vertritt das Bundesamt die Auffassung, dass die
Frage der engen Verbundenheit mit der Schweiz nur zurückhaltend bejaht
werden dürfe, und hat dies damit begründet, dass die Gesetzesänderung
den Anwendungsbereich erleichterter Einbürgerungen auf einen grösseren
Personenkreis ausweite und daher eine einheitlichere und strengere
Praxis erfordere (Rundschreiben S. 6). Die aufgeführten Kriterien müssten
zwar nicht kumulativ erfüllt sein; allerdings sei nach der im zitierten Rund-
schreiben vertretenen Auffassung eine enge Verbundenheit mit der
Schweiz nur dann zu bejahen, wenn der Bewerber die Schweiz regel-
mässig besuche oder wenigstens mehrmals besucht habe und zudem
8mehrere Referenzpersonen dessen enge Verbundenheit mit der Schweiz
bestätigen könnten. Sei dies nicht der Fall, müssten andere Verbunden-
heitskriterien in erhöhtem Mass vorhanden sein. In diesem Rahmen solle
auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Personen aus
bestimmten Regionen (beispielsweise Südamerika) oft finanziell nicht in
der Lage seien, sich eine Reise in die Schweiz zu leisten; statt dessen
müssten andere Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine enge Verbundenheit
mit der Schweiz hinwiesen. Als Beispiele hierfür nennt das Rundschreiben:
regelmässige briefliche Kontakte zu in der Schweiz wohnhaften Personen,
Besuche derselben bei der Bewerberin oder dem Bewerber, gute Sprach-
kenntnisse, regelmässige Kontakte zu Auslandschweizer Organisationen
und -kreisen, Interesse für das Geschehen in der Schweiz sowie geogra-
fische und politische Grundkenntnisse über unser Land.
4.4.2 Der Kriterienkatalog der Vorinstanz besitzt für die Beschwerdeinstanz zwar
keine rechtliche Verbindlichkeit; er bietet jedoch einen Überblick über die
bisherige und gegenwärtige Praxis erleichterter Einbürgerungen und dient
damit wenn auch nicht vorbehaltlos als Instrument für die rechtliche
Überprüfung entsprechender angefochtener Verfügungen bzw. für die
Frage, ob der im Ausland lebende Gesuchsteller eine enge Verbundenheit
zur Schweiz besitzt (zur Massgeblichkeit von Verwaltungsweisungen vgl.
BGE 133 V 394 E.3.3 S. 397 f.).
5. Die Einbürgerungsvoraussetzung der seit mindestens sechs Jahren be-
stehenden ehelichen Gemeinschaft mit einer Schweizer Bürgerin ist im
Fall von X._______ unbestritten. Nach Ansicht des Beschwerde führenden
Kantons erfüllt dieser jedoch die in Art. 28 Abs. 1 Bst. b BüG genannte
Voraussetzung der engen Verbundenheit mit der Schweiz nicht.
5.1 Zum Zeitpunkt des angefochtenen Einbürgerungsentscheids (16. Februar
2005) beschränkte sich die Vorinstanz bei Einbürgerungsgesuchen der
Ehegatten von Auslandschweizern auf die Überprüfung der bis dahin
verwendeten vier Kriterien: Ferienaufenthalte in der Schweiz, enge Kon-
takte zu Auslandschweizervereinen, enge Beziehungen zu in der Schweiz
lebenden Personen, Verständigungsmöglichkeit in einer schweizerischen
Landessprache oder in einem Dialekt. Die im Rundschreiben vom 23. Juni
2005 ergänzend aufgeführten Kriterien die erst ab dem 1. Januar 2006
Anwendung finden sollten standen seinerzeit noch nicht zur Debatte.
Aus ihrem Fehlen kann daher nichts zu Ungunsten von X._______
abgeleitet werden. Allerdings ergibt sich aus dem Sachverhalt, dass auch
die bis anhin verwendeten Kriterien nicht vollumfänglich vorlagen; bei-
spielsweise kann sich X._______ nicht in einer schweizerischen Landes-
sprache verständigen. Die Vorinstanz hat die übrigen Anhaltspunkte, die
für eine Verbundenheit sprechen, für die erleichterte Einbürgerung
genügen lassen und in ihrer Vernehmlassung vom 20. Mai 2005 zum einen
den Umstand betont, dass die Ehe des Gesuchstellers bereits lange
bestehe und dessen Kinder das Schweizer Bürgerrecht besässen, zum
anderen, dass X._______ gewillt sei, den Kontakt zu Verwandten und
Freunden seiner Ehefrau zu pflegen. Dabei stützte sich die Vorinstanz
auch auf die Schreiben von sechs vom Gesuchsteller genannten Referenz-
9personen ab.
5.2 Ob die der Vorinstanz zum Zeitpunkt der Einbürgerungsverfügung vor-
liegenden Sachverhaltselemente für die Annahme der engen Verbun-
denheit X._______s mit der Schweiz ausreichten, erscheint fraglich.
5.2.1 X._______ hat im Fragebogen zu seinem Einbürgerungsgesuch vom 15.
April 2002 dargelegt, dass er während seiner seit über 20 Jahre
bestehenden Ehe zweimal die Schweiz besucht habe, wobei er zur Dauer
seiner Besuche keine Angaben gemacht hat. Weiterhin gab er an, dass er
und seine Ehefrau zur Schweizer Wohltätigkeitsgesellschaft Bahia (Socie-
dade Suìça de Beneficência) deren Präsident sein Schwiegervater sei
Kontakt hätten und an der 1. August-Feier und am Weihnachtsbasar teil-
nähmen. Auch zu den namentlich aufgezählten, in der Schweiz lebenden
Verwandten und Bekannten seiner Ehefrau bestünden seinerseits zum Teil
enge Kontakte. Eine schweizerische Landessprache spreche er nicht, wohl
aber sehe er Fernsehsendungen aus der italienisch- und französisch-
sprachigen Schweiz.
5.2.2 Diesen von X._______ ausgefüllten Fragebogen übersandte das Schwei-
zerische Generalkonsulat mit Schreiben vom 18. April 2002 dem
Bundesamt und fügte ihm u.a. ein Formular mit Fragen zu Gesuchen nach
Art. 28 bei. In diesem Formular wird vermerkt, dass der Bewerber mit der
Schweiz nicht eng verbunden sei. Ausser ein paar kurzen Ferien-
aufenthalten in der Schweiz und etwas Kontakt zur Familie bestehe keine
Verbundenheit. Allerdings ist nicht ersichtlich, von wem und unter welchen
Umständen das Formular ausgefüllt wurde.
5.2.3 In einem an das Generalkonsulat gerichteten Schreiben vom 5. Mai 2004
macht X._______ bezüglich seines Wunsches nach Erlangung der
Schweizer Staatsbürgerschaft geltend, dass er seinen Schwiegervater bei
der kostenlosen Unterbringung all der Verwandten und Freunde, die regel-
mässig zu Besuch kämen, unterstütze und ihnen das Landesinnere von
Bahia zeige. Abgesehen davon habe er mit seiner Ehefrau im vergange-
nen Jahr ein weiteres Mal die Schweiz besucht; regelmässige Besuche
seien aber wegen der Entwertung der brasilianischen Währung schwierig
geworden.
5.2.4 Der beschwerdeführende Kanton hat aus den im Verlaufe des Einbür-
gerungsverfahrens beigebrachten Unterlagen und Informationen zu recht
die Schlussfolgerung gezogen, dass die enge Verbundenheit des
Gesuchstellers mit der Schweiz nicht hinreichend belegt sei. Die behaup-
teten drei Besuche in der Schweiz, zu deren Dauer der Gesuchsteller
keine Angaben gemacht hat, sowie die nach eigenen Angaben offen-
sichtlich nur durch den Schwiegervater vermittelten Kontakte zu Schweizer
Kreisen erscheinen nämlich als zu dürftig, als dass aus ihnen ein
Zugehörigkeitsgefühl zur Schweiz hätte entstehen können. Ebenso wenig
lassen die von den Referenzpersonen an das BFM gerichteten Schreiben
eine andere Einschätzung zu. Drei der Personen kennen X._______ nicht
persönlich, sondern nur seine Familienangehörigen (vgl. Schreiben von
D._______, E._______ und F._______). Aus zwei weiteren Referenz-
schreiben ist nur eine flüchtige Bekanntschaft ersichtlich (vgl. Schreiben
10
von G._______ und H._______ ). Lediglich eine Referenzperson gibt an,
X._______ seit langem, nämlich seit ca. 20 Jahren, zu kennen (vgl.
Schreiben von I._______), wobei diese Bekanntschaft immerhin während
Besuchen in Brasilien gepflegt wurde.
6. Im Rahmen des Schriftenwechsels haben der Beschwerdegegner und die
Vorinstanz versucht, die in der Beschwerde gezogene Schlussfolgerung
der fehlenden engen Verbundenheit zu entkräften.
6.1 X._______ hat diesbezüglich (mit undatiertem Schreiben, welches am 6.
Mai 2005 beim Schweizerischen Generalkonsulat eingereicht wurde) zum
Ausdruck gebracht, dass er eine tiefe Identifikation mit der Schweiz
verspüre, dass ihm aber aus wirtschaftlichen Gründen häufigere Besuche
in der Schweiz nicht möglich seien. Zudem hat er dargelegt, dass er die
Reisen seiner Ehefrau und seiner Töchter in die Schweiz unterstütze und
einerseits Kontakte zur Schweizer Gemeinschaft in Bahia, andererseits
auch Kontakte zu eingeladenen Gästen aus der Schweiz pflege. Deutlich
wird damit, dass der Beschwerdegegner die in seiner Familie vorhandene
Verbundenheit mit der Schweiz unterstützt und auch aus eigenem
Interesse entsprechende Aktivitäten entwickelt.
6.2 Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 20. Mai 2005 enthält die
eigentliche Begründung ihrer Einbürgerungsverfügung. Als Elemente der
Verbundenheit mit der Schweiz werden dort die oben (vgl. E. 4.3) be-
schriebenen und in der Einbürgerungspraxis gemäss Art. 28 BüG ver-
wendeten Kriterien dargelegt, wobei darauf hingewiesen wird, dass diese
nicht allesamt und gleichzeitig vorliegen müssten. In Bezug auf X._______
hat die Vorinstanz insbesondere dessen lange Ehedauer wenngleich
diese ein quantitatives Merkmal ist, welches zum qualitativen Merkmal der
engen Verbundenheit hinzukommen muss betont sowie den Umstand,
dass die Ehegatten schweizerische Kinder hätten. Sie hat im weiteren
geltend gemacht, dass X._______ keine Berührungsängste mit der
schweizerischen Bevölkerung habe und seinen Willen zeige, sowohl
Kontakte zu Vereinen von Auslandschweizern wie auch Kontakte zu
Verwandten und Bekannten seiner Ehefrau zu pflegen. Insgesamt
betrachtet macht diese Begründung deutlich, dass durchaus (wenn auch
nicht ganz genügende) Elemente vorhanden sind, die für eine Verbunden-
heit X._______s mit der Schweiz sprechen könnten.
6.3 Der beschwerdeführende Kanton hat sich in seiner darauffolgenden
Stellungnahme vom 1. Juli 2005 wie auch zuvor in seiner Beschwerde
darauf berufen, dass die von der Vorinstanz zur behaupteten engen Ver-
bundenheit dargelegten Punkte nicht ausreichten. Er macht hierzu ins-
besondere geltend, dass die drei bisherigen Besuche des Beschwerde-
gegners in der Schweiz während einer Zeitspanne von 22 Jahren viel zu
wenig seien. Diesem Argument ist allerdings zu entgegnen, dass die
Quantität von Besuchen nicht aussagekräftig sein muss, beispielsweise
dann nicht, wenn die Besuche nur touristischen Zwecken dienen und kei-
nen kulturellen oder sozialen Bezug zu Schweiz vermitteln. Demgegenüber
spricht es zu Gunsten von X._______, dass mit seinen Besuchen in der
Schweiz private Beziehungen gepflegt wurden, die in weitaus grösserem
11
Mass, als ein Touristenaufenthalt es vermag Nähe zur Schweiz
vermitteln konnten.
7. Der durch den Schriftenwechsel entstandene Eindruck, X._______ erfülle
die Einbürgerungsvoraussetzung der engen Verbundenheit mit der
Schweiz, wird schliesslich in dessen ergänzender Stellungnahme bestätigt.
In seiner diesbezüglichen Eingabe vom 6. September 2007 hat X._______
aufgrund der am 22. August 2007 von der Beschwerdeinstanz verfügten
Beweiserhebung Ausführungen zum Verwandtenkreis seiner Ehefrau
gemacht und insbesondere dargelegt, dass zu den Eltern, Geschwistern
und den beiden Tanten seiner Ehefrau die, abgesehen von einer
Schwester, alle in Salvador lebten intensive und regelmässige
Beziehungen bestünden. Er hat weiterhin glaubhaft gemacht, dass er
täglich auch mit anderen in Salvador lebenden Schweizern Kontakt habe
und Mitglied in einem Schweizerischen Wohltätigkeitsverein sei. Zudem
hat er angeführt, er habe, wie bereits in Vorjahren, Besuch von Gästen aus
der Schweiz empfangen.
8.
8.1 Das Bild, dass X._______ nunmehr von sich zeichnet, zeigt, dass er sehr
intensiven Kontakt mit seiner Schwiegerfamilie pflegt, was dafür spricht,
dass deren schweizerischere Wurzeln ihn in gewisser Weise mitgeprägt
haben. Es ist zwar festzustellen, dass die Eltern und Geschwister seiner
Ehefrau ganz offensichtlich in Brasilien geboren und aufgewachsen sind,
da der Grossvater von Y._______ bereits zu Beginn des letzten
Jahrhunderts nach Brasilien auswanderte; dennoch geht aus dem
Akteninhalt hervor, dass die Schwiegerfamilie und insbesondere auch die
Ehefrau von X._______ enge Beziehungen zur Schweiz hat und hier
regelmässig ihre Ferien (für die sogar eine eigene Wohnung zur Verfügung
steht) verbringt. X._______ hat diesbezüglich in seinem bisherigen
Vorbringen deutlich gemacht, dass er seine Ehefrau und auch seine
Töchter bezüglich ihrer Besuche in der Schweiz unterstützt und auch
entsprechenden Anteil daran nimmt.
8.2 Demgegenüber ist zu bedenken, dass X._______ während seiner Ehezeit
der Schweiz nur drei eigene Besuche abgestattet hat. Angesichts der
grossen Distanz zur Schweiz, der erheblichen Kosten einer Reise und des
Umstands, dass X._______ den entsprechenden Besuchswünschen seiner
Ehefrau und seiner Töchter Priorität einräumte, ist dies jedoch nachvoll-
ziehbar und darf für die Beurteilung seiner eigenen Verbundenheit mit der
Schweiz nicht ausschlaggebend sein. Denn auch wenn seine Aufenthalte
in der Schweiz nicht zahlreich waren, so dienten sie der Pflege familiärer
und freundschaftlicher Beziehungen und konnten ihm dadurch die hiesigen
Lebensverhältnisse nahebringen. Abgesehen davon kann aber auch die
Erfüllung anderer Kriterien, die eine Verbundenheit mit der Schweiz er-
kennen lassen, das eventuelle Manko von Besuchsaufenthalten
kompensieren. Für eine solche Kompensation spricht im vorliegenden Fall,
dass der Gesuchsteller in Brasilien zahlreiche Kontakte zu der recht
grossen schweizerischstämmigen Familie seiner Ehefrau pflegt. Ihm ist
ebenfalls zugute zu halten, dass er seine Ehefrau und Töchter dabei
12
unterstützt, die Beziehungen zu ihrer schweizerischen Heimat
aufrechtzuerhalten; deutlich wird dies nicht zuletzt daran, dass er seine
Tochter M._______ zu einem Intensiv-Deutschkurs in Bern angemeldet hat
(siehe Bestätigung der Benedict-Schule Bern vom 21. April 2005 = Beilage
2 zum Schreiben des Schweizerischen Generalkonsulats Rio de Janeiro
vom 9. Mai 2005). Seine allfällige Einbürgerung würde daher auch der
gesetzgeberischen Absicht, ein bei Auslandschweizern oft über
Generationen hinweg bestehendes Verbundenheitsgefühl mit der Schweiz
zu fördern und darin den ausländischen Partner miteinzubeziehen, ent-
sprechen (vgl. die oben unter E. 4.2 zitierte Botschaft). Zu berücksichtigen
ist weiterhin, dass X._______ glaubhaft dargelegt hat, auch ansonsten
regelmässige Beziehungen zu Schweizer Kreisen zu unterhalten. Sein
diesbezügliches Engagement wird auch vom Schweizer Honorarkonsul in
Bahia mit schriftlicher Erklärung vom 5. Mai 2005 bestätigt. Zudem macht
sein ergänzendes Vorbringen vom 6. September 2007 deutlich, dass er
sich nicht nur seinem Schwiegervater zuliebe, sondern auch aus eigenem
Interesse um Kontakt zu den in der Schweiz lebenden Bekannten seiner
Ehefrau bemüht und ihnen anlässlich von Besuchen in Brasilien seine
Gastfreundschaft erwiesen hat. Dass er sich der schweizerischen Heimat
seiner Ehefrau zugehörig fühlt, zeigt sich schliesslich auch daran, dass er
mit seiner Ehefrau die Schweiz aus Anlass der bevorstehenden silbernen
Hochzeit besuchen möchte.
8.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die von X._______ vor allem
mit Schreiben vom 6. September 2007 dargelegten Aspekte für dessen
enge Verbundenheit mit der Schweiz sprechen. Die Voraussetzungen der
erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 28 Abs. 1 BüG sind damit erfüllt.
9. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Er-
gebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen.
10.
10.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Ausgenommen davon
sind jedoch unter anderem kantonale Behörden, soweit sich der Streit
nicht um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder auto-
nomen Anstalten dreht (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). Dem beschwerde-
führenden Kanton Solothurn sind daher keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen.
10.2 Was die obsiegende Partei anbelangt, so hat diese grundsätzlich An-
spruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 1 VGKE), was jedoch gemäss
Art. 7 Abs. 3 VGKE nicht für Bundesbehörden gilt. Demzufolge stünde
allenfalls X._______ eine Parteientschädigung zu; diesem sind jedoch
keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7
Abs. 4 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerde führenden Kanton Solothurn (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Akten Ref-Nr. K 372 882 retour)
- X._______ (mit Gerichtsurkunde)
Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Barbara Haake
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ge-
führt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache
abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Das angefochtene Urteil und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen
(vgl. Art. 42 BGG).
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