Abtei lung II I
C-1210/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . F e b r u a r 2 0 0 8
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiberin Susanne Genner.
H._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniele Moro,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Gesundheit (BAG),
Vorinstanz.
Betrieb einer Röntgenanlage.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1210/2007
Sachverhalt:
A.
Dem Beschwerdeführer Dr. med. H._______ wurde mit Verfügung des
Bundesamtes für Gesundheit BAG (nachfolgend: Vorinstanz) vom 13.
Januar 2005 eine Bewilligung für den Betrieb einer Röntgenanlage er-
teilt. Der Text der Verfügung lautete:
„Gestützt auf Artikel 28 und 30 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März
1991 (StSG, SR 814.50) und auf Artikel 126 der Strahlenschutzverord-
nung vom 22. Juni 1994 (StSV, SR 814.501) wird dem/der Gesuch-
steller/in die Bewilligung für den Umgang mit ionisierender Strahlung im
beiliegend umschriebenen Rahmen und mit den aufgeführten Auflagen
erteilt.
Verstösse gegen Vorschriften der Strahlenschutzgesetzgebung und das
Nichteinhalten der Bestimmungen dieser Bewilligung bzw. die Nichterfül-
lung der Auflagen innerhalb der gesetzten Fristen unterliegen den Straf-
bestimmungen nach Art. 43 bis 46 StSG und Artikel 139 StSV (Haft/Bus-
se). Zudem kann dies den Entzug der Bewilligung zur Folge haben (Art.
34 Abs. 1 StSG).
Diese Bewilligung ist gültig bis zum Widerruf durch die Bewilli-
gungsbehörde oder längstens bis zum 13.01.2015.“
Auf Seite 3 der Verfügung wurde unter dem Titel „Auflagen“ Folgendes
festgehalten:
„Gesetzliche Grundlagen
50.02 ...
Geltungsbereich
51.19 Diese Bewilligung bleibt nur dann gültig, wenn die in der Bewil-
ligung aufgeführte sachverständige Person für den Strahlenschutz den
entsprechenden Sachverstandsnachweis (Prüfung bzw. Absolvierung
eines vom BAG anerkannten Kurses) bis zum 30. September 2004 (hand-
schriftliche Korrektur: 2005) erbracht hat.
Administrative Bestimmungen
57.25 ...
Betriebsorganisation
66.40 ...“
B.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2007 widerrief die Vorinstanz die Bewilli-
gung vom 13. Januar 2005. Der Widerruf der Bewilligung wurde im Be-
gleitschreiben vom 11. Januar 2007 damit begründet, dass der ge-
mäss Art. 31 StSG in Verbindung mit Art. 18 StSV verlangte Sachver-
standsnachweis im Fall des Beschwerdeführers nicht erbracht sei. Der
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Betrieb der Anlage sei ab sofort verboten, und diese sei innerhalb von
30 Tagen ausser Betrieb zu setzen. Bei Nichtbeachtung dieses Vorge-
hens könne die Beschlagnahmung der Anlage verfügt sowie ein Straf-
verfahren eröffnet werden.
C.
Gegen die Verfügung vom 11. Januar 2007 erhob der Beschwerdefüh-
rer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniele Moro, am 14. Februar 2007
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, der an-
gefochtene Entscheid sei aufzuheben. Für den Beschwerdeführer sei
von einem Kursbesuch mit Prüfung betreffend Sachverstand im Strah-
lenschutz abzusehen. Dem Beschwerdeführer sei zu erlauben, in sei-
ner Arztpraxis die Röntgenanlage "Siremobil 2 Siemens" ohne zusätz-
lichen Kursbesuch und Prüfung zu betreiben. Eventualiter sei die Sa-
che zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen im Sinne,
dass diese dem Beschwerdeführer eine neue angemessene Frist an-
setze, um den Sachverständigenkurs mit Prüfung besuchen und absol-
vieren zu können. Der Beschwerde komme von Gesetzes wegen auf-
schiebende Wirkung zu. Sollte die angerufene Beschwerdeinstanz die
Meinung vertreten, der Beschwerde komme keine aufschiebende Wir-
kung zu, so sei diese sofort zu erteilen.
Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende
Unterlagen ein:
• Schreiben des BAG vom 24. Mai 2005 an den Beschwerdeführer
(Beschwerdebeilage 2)
• Kursliste des BAG betreffend Kurse vom 7. Dezember 2006 bis 21.
Dezember 2007 (Beschwerdebeilage 3)
• E-Mail des Beschwerdeführers vom 29. Dezember 2006 an das
Institut Y._______ (Beschwerdebeilage 4)
• Automatische E-Mail-Antwort (Abwesenheitsnotiz) des Instituts
Y._______ vom 29. Dezember 2006 (Beschwerdebeilage 5)
D.
Mit Verfügung vom 23. Februar 2007 wurde die Vorinstanz ersucht,
zum vorsorglich gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Wieder-
herstellung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen.
E.
Mit Stellungnahme vom 7. März 2007 bestätigte die Vorinstanz, der
Beschwerde komme aufschiebende Wirkung zu, und diese sei von der
Vorinstanz nicht entzogen worden. Die Beschwerdeinstanz stellte mit
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Verfügung vom 16. März 2007 fest, dass der Beschwerde vom 14. Feb-
ruar 2007 aufschiebende Wirkung zukomme. Mit gleicher Verfügung
verlangte sie die Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1800.-,
welcher am 16. April 2007 einging.
F.
Mit Vernehmlassung vom 21. Mai 2007 schloss die Vorinstanz auf Ab-
weisung der Beschwerde. Folgende Unterlagen wurden zu den Akten
gegeben:
• Bewilligungsverfügung vom 13. Januar 2005 (Vernehmlassungsbei-
lage 1)
• Interne E-Mail vom 28. Dezember 2006 (Vernehmlassungsbeilage 2)
• Rundschreiben des BAG vom 19. Februar 2004 (Vernehmlassungs-
beilage 3)
• Auszug Schweizerische Ärztezeitung, Nr. 42/2002 (Vernehmlas-
sungsbeilage 4)
• Auszug Schweizerische Ärztezeitung, Nr. 1-2/2004 (Vernehmlas-
sungsbeilage 5)
• Auszug Schweizerische Ärztezeitung, Nr. 37/2004 (Vernehmlas-
sungsbeilage 6)
• Liste der Sachverständigenkurse (Vernehmlassungsbeilage 7)
G.
Mit Replik vom 2. November 2007 hielt der Beschwerdeführer an der
Beschwerde fest. Der Eventualantrag wurde wie folgt modifiziert:
„Die Sache sei zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen im
Sinne, dass Herrn Dr. med. H._______ eine neue angemessene Frist an-
gesetzt wird, um die Prüfung ohne Kursbesuch per Internet absolvieren
zu können.“
H.
Mit Duplik vom 4. Dezember 2007 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag
auf Abweisung der Beschwerde fest. Sie reichte folgende Unterlagen
ein:
• MATTHIAS GASSER and NICOLAS STRITT, Swiss concept for the education
in radiation protection in the medical field, in: Proceedings of the
ETRAP2005 Conference, Brussels, 23-25 November 2005 (Duplik-
beilage 8)
• Auszug Schweizerische Ärztezeitung, Nr. 17/2005 (Duplikbeilage 9)
I.
Der Schriftenwechsel wurde am 11. Dezember 2007 geschlossen. Ge-
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gen die mit Verfügung vom 30. Mai 2007 bekannt gegebenen Mitglie-
der des Spruchkörpers sind keine Ausstandsbegehren eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR
172.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in
Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen
nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Beim angefochtenen Ent-
scheid handelt es sich zweifellos um eine Verfügung im Sinn von Art. 5
VwVG, und eine Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen ge-
mäss Art. 33 VGG. Das Bundesamt für Gesundheit ist eine Vorinstanz
im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. Gemäss Art. 41 des Strahlenschutzge-
setzes vom 22. März 1991 (StSG, SR 814.50) richten sich das Verfah-
ren und der Rechtsschutz nach den Bundesgesetzen über das Verwal-
tungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (SR 172.021) und über die
Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (SR
173.110; abgelöst durch das Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110], in Kraft seit 1. Januar 2007). Die Verfügungen des
Bundesamtes für Gesundheit im Bereich des Strahlenschutzes sind
demnach gestützt auf Art. 41 StSG in Verbindung mit Art. 44 VwVG
und in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG beim Bundesverwal-
tungsgericht anfechtbar. Dieses ist somit für die Behandlung der vorlie-
genden Beschwerde zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid be-
sonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein
schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Be-
schwerde legitimiert.
1.3 Die angefochtene Verfügung wurde am 12. Januar 2007 per Ein-
schreiben der Post übergeben. Somit ist davon auszugehen, dass die
Zustellung frühestens am 15. Januar 2007 erfolgt ist und die Frist zur
Einreichung der Beschwerde frühestens am 16. Januar 2007 zu laufen
begonnen hat (Art. 20 VwVG). Nachdem die Beschwerde am 14. Feb-
ruar 2007 der Post übergeben wurde, ist sie jedenfalls fristgerecht
innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG) ein-
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gereicht worden. Auch die formellen Voraussetzungen gemäss Art. 52
VwVG sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht kann gerügt werden,
die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
3.
Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Fall, ob die Vorinstanz zu
Recht mit Verfügung vom 11. Januar 2007 die am 13. Januar 2005 er-
teilte Bewilligung für den Betrieb einer Röntgenanlage widerrufen hat.
3.1 Nach Art. 28 StSG braucht eine Bewilligung, wer mit radioaktiven
Stoffen oder mit Apparaten und Gegenständen umgeht, die radioaktive
Stoffe enthalten (Bst. a), wer Anlagen und Apparate, die ionisierende
Strahlen aussenden können, herstellt, vertreibt, einrichtet oder benutzt
(Bst. b), und wer ionisierende Strahlen und radioaktive Stoffe am
menschlichen Körper anwendet (Bst. c). Gemäss Art. 31 StSG wird die
Bewilligung erteilt, wenn der Gesuchsteller oder ein von ihm beauf-
tragter Sachverständiger die notwendige Sachkunde hat (Bst. a), wenn
der Betrieb über eine angemessene Anzahl Sachverständiger verfügt
(Bst. b), wenn der Gesuchsteller und die Sachverständigen einen si-
cheren Betrieb gewährleisten (Bst. c), wenn für den Betrieb eine aus-
reichende Haftpflichtversicherung besteht (Bst. d), wenn die Anlagen
und Einrichtungen bezüglich Strahlenschutz dem Stand von Wissen-
schaft und Technik entsprechen (Bst. e), und wenn der Strahlenschutz
nach dem Gesetz und den Ausführungsbestimmungen gewährleistet
ist (Bst. f). Die Bewilligung kann mit Auflagen erteilt werden und ist zu
befristen (Art. 32 Abs. 2 StSG). Bewilligungsbehörde ist das BAG (Art.
127 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 1994 [StSV, SR
814.501]). Gemäss Art. 34 Abs. 1 StSG wird die Bewilligung entzogen,
wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind (Bst.
a) oder wenn eine mit der Bewilligung verbundene Auflage oder eine
verfügte Massnahme trotz Mahnung nicht erfüllt wird (Bst. b). Damit
besteht sowohl für die Bewilligungspflicht für den Umgang mit ionisie-
render Strahlung wie auch für den Entzug der Bewilligung eine formell-
gesetzliche Grundlage, die gesundheitspolizeilich begründet und ver-
hältnismässig ist. Der Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 der
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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101), den die Bewilligungspflicht und der Ent-
zug der Bewilligung darstellen, ist somit zulässig (Art. 36 BV; vgl. zum
Ganzen MORITZ W. KUHN/THOMAS POLEDNA [Hrsg.], Arztrecht in der Praxis,
2. Auflage, Zürich Basel Genf 2007, S. 31-33). Unbeachtlich ist in die-
sem Zusammenhang die Bezeichnung des Entzugs als "Widerruf" in
der Verfügung der Vorinstanz vom 11. Januar 2007. Entsprechend dem
gesetzlichen Wortlaut wird nachfolgend die Bezeichnung "Entzug" ver-
wendet.
Gemäss Art. 18 Abs. 2 StSV (in der bis am 31. Dezember 2007 gelten-
den Fassung) müssen Ärzte, welche die Funktion des Sachverständi-
gen ausüben, über eine vom BAG anerkannte Ausbildung mit Prüfung
in Strahlenschutz und Röntgentechnik verfügen. Der Beschwerdefüh-
rer war im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Strahlenschutzverordnung
am 1. Oktober 1994 bereits im Besitz einer Bewilligung zum Betreiben
einer Röntgenanlage (vgl. Rundschreiben des BAG vom 19. Februar
2004, Vernehmlassungsbeilage 3). Nach Art. 141 Abs. 1 Bst. a StSV
galten Ärzte ohne eine Ausbildung nach Art. 18 StSV (vom BAG aner-
kannte Ausbildung in Strahlenschutz und Röntgentechnik, vgl. Art. 18
Abs. 2 StSV in der bis am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung)
längstens bis zum 30. September 2004 als Sachverständige, wenn sie
beim Inkrafttreten der Strahlenschutzverordnung eine Bewilligung für
Anwendungen nach den Artikeln 11 und 14 der Strahlenschutzverord-
nung besassen. Weil Letzteres beim Beschwerdeführer der Fall war,
fiel er unter die erwähnte Übergangsbestimmung und hatte somit seit
Inkrafttreten der Strahlenschutzverordnung am 1. Oktober 1994 10
Jahre Zeit, sich die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz anzu-
eignen und diese nachzuweisen.
3.2 In tatsächlicher Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, in seiner
langjährigen Berufstätigkeit seien niemals Probleme mit Röntgenanla-
gen entstanden. Obwohl damals die Absolvierung von Kursen und Prü-
fungen nicht verlangt worden sei, habe er 1972 verschiedene Kurse,
welche sich auf Strahlenmedizin bezogen hätten, bei Professor
S._______ am Gerichtsmedizinischen Institut in X._______ absolviert.
Zudem habe der Beschwerdeführer von 1976 bis 1979 und von 1980
bis 1981 ein Labor C geführt und dabei täglich mit radioaktiven Subs-
tanzen gearbeitet. Seine Arztpraxis sei vollständig verbleit, und sowohl
er als auch sein Personal benützten Schutzkleidung und seien mit ei-
nem Dosimeter ausgerüstet.
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Der Beschwerdeführer sei zum ersten Mal mit Brief des BAG vom 24.
Mai 2005 (Beschwerdebeilage 2) darüber informiert worden, dass Ärz-
te ohne Sachverständigenausbildung, welche bereits vor dem 1. Okto-
ber 1994 im Besitz einer Röntgenbewilligung gewesen seien, noch
während einer Übergangsfrist von längstens 10 Jahren als Sachver-
ständige gelten sollten. Diese Frist sei am 30. September 2004 abge-
laufen. Von der dem Brief des BAG vom 24. Mai 2005 beigelegten Liste
der Sachverständigenkurse habe der Beschwerdeführer nicht alle
Kursdaten berücksichtigen können, da seine Agenda sehr belastet sei.
Die von ihm ausgewählten Kurse seien bereits ausgebucht gewesen,
so dass er den Rückmeldetalon, den ihm die Vorinstanz mit Brief vom
24. Mai 2005 zugestellt habe, nicht retourniert habe.
Erst am 14. Dezember 2006 habe der zuständige Inspektor der Vorin-
stanz ihn telefonisch kontaktiert und ihm mittels eines Faxes (Be-
schwerdebeilage 3) Daten für Sachverständigenkurse zwischen dem
7. Dezember 2006 und 21. Dezember 2007 zukommen lassen. Am 14.
Dezember 2006 habe der zuständige Inspektor der Vorinstanz dem
Beschwerdeführer telefonisch mitgeteilt, er solle aus der per Fax ge-
sendeten Liste (Beschwerdebeilage 3) einen Kurs auswählen, um die
erforderlichen Lehrgänge zu besuchen. Der Beschwerdeführer habe
den Inspektor bei diesem Gespräch darüber informiert, dass er sich
bereits im Jahr 2005 darum bemüht habe, einen Sachverständigen-
kurs zu besuchen, dass jedoch alle von ihm ausgesuchten Kurse be-
reits ausgebucht gewesen seien. Der Inspektor habe ihm daraufhin
mitgeteilt, dass er mit einer Kursanmeldung per Ende 2006 den Ent-
zug der Bewilligung zum Betrieb seiner Röntgenanlage nicht zu be-
fürchten habe, sondern dass ihm im Gegenteil die Bewilligung verlän-
gert würde. Insbesondere aufgrund dieser Äusserungen habe der Be-
schwerdeführer am 29. Dezember 2006 eine E-Mail (Beschwerdebeila-
ge 4) an das Institut Y._______ geschickt, um sich für den Kurs Nr. 47
vom 19. November 2007 bis 22. November 2007 anzumelden. Mit Ab-
wesenheitsnotiz vom 29. Dezember 2006 (Beschwerdebeilage 5) habe
das Institut Y._______ mitteilen lassen, es sei wegen Weihnachtsferien
geschlossen und erst ab 3. Januar 2007 wieder geöffnet. Anfang Janu-
ar 2007 sei der Beschwerdeführer vom Institut Y._______ telefonisch
darüber informiert worden, dass die ihm am 14. Dezember 2006 gefax-
te Liste fehlerhaft sei und dass es deshalb nicht möglich sei, den Kurs
Nr. 47 zu besuchen. Einige Tage nach der Absage des Instituts
Y._______, mit Schreiben vom 11. Januar 2007, sei die Bewilligung
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vom 13. Januar 2005 überraschend und entgegen den Aussagen und
Zusicherungen des zuständigen Inspektors widerrufen worden.
3.3 In rechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, der
Entzug der Bewilligung vom 13. Januar 2005 verletze Bundesrecht und
sei unangemessen. Die Rüge der Verletzung von Bundesrecht begrün-
det der Beschwerdeführer mit der Verletzung des Gebots von Treu und
Glauben und mit dem Missbrauch des Ermessens durch die Vorin-
stanz.
3.3.1 Der Beschwerdeführer rügt, erst mit Schreiben des BAG vom 24.
Mai 2005 (Beschwerdebeilage 2) über die neuen gesetzlichen Bestim-
mungen im Strahlenschutz informiert worden zu sein. Dem hält die
Vorinstanz entgegen, bereits mit Rundschreiben vom 19. Februar 2004
(Vernehmlassungsbeilage 3) sei der Beschwerdeführer darauf hinge-
wiesen worden, dass er den Nachweis des Sachverstands im Strah-
lenschutz bis Ende September 2004 noch nachzuweisen habe. Da die
Vorinstanz den Zustellbeweis für das Rundschreiben vom 19. Februar
2004 (Vernehmlassungsbeilage 3) nicht erbringt, kann nicht mit Si-
cherheit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die-
ses erhalten hat. Die Vorinstanz weist aber zu Recht darauf hin, sie
habe zwischen 2002 und 2004 mehrere Artikel zum Thema Strahlen-
schutz (Vernehmlassungsbeilagen 4-6) in der Schweizerischen Ärzte-
zeitung publiziert. Mit der Vorinstanz kann von einem praktizierenden
Arzt verlangt werden, dass er sich im Hinblick auf eine geänderte
Rechtslage und in Anbetracht der technischen Entwicklung im Rönt-
genbereich das nötige und aktuelle Wissen im Strahlenschutz und in
der Handhabung der Apparate aneignet. Die von der Vorinstanz in der
Schweizerischen Ärztezeitung publizierten Informationen sind umfas-
send; neben Hinweisen auf die Rechtslage enthalten sie Kursdaten so-
wie konkrete Angaben zur Prüfungsanmeldung. Ferner wurde dem Be-
schwerdeführer trotz Ablaufs der gesetzlichen Frist zum Nachweis des
Sachverstands nach Art. 141 Bst. a StSV am 30. September 2004 mit
Verfügung vom 13. Januar 2005 (Vernehmlassungsbeilage 1) eine Be-
willigung für den Umgang mit ionisierender Strahlung erteilt mit der
Auflage, den Nachweis des Sachverstands im Strahlenschutz bis zum
30. September 2004 (nach Angaben der Vorinstanz sei hier statt des
Jahres 2005 fälschlicherweise – da die gesetzliche Frist am 30. Sep-
tember 2004 bereits abgelaufen sei – das Jahr 2004 angegeben wor-
den) zu erbringen. Spätestens mit Eröffnung dieser Verfügung hat der
Beschwerdeführer mit Sicherheit Kenntnis erhalten von dem Erforder-
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nis, einen vom BAG anerkannten Kurs mit Prüfung zu absolvieren. Es
trifft somit nicht zu, dass der Beschwerdeführer erst mit Schreiben der
Vorinstanz vom 24. Mai 2005 (Beschwerdebeilage 2) über die neuen
Anforderungen des Strahlenschutzgesetzes informiert worden ist. Das
erwähnte Schreiben vom 24. Mai 2005, welches nebst rechtlichen In-
formationen über den Weiterbestand bzw. Entzug der Röntgenbewilli-
gung und verschiedenen Kursangeboten den zweifachen Hinweis ent-
hält, der Rückmeldetalon sei in jedem Fall bis spätestens am 15. Juni
2005 zu retournieren, stellt in Anbetracht der Tatsache, dass die ge-
setzliche Übergangsfrist zur Aneignung des Sachverstands bereits am
30. September 2004 abgelaufen war, eine Mahnung dar. Nachdem der
Beschwerdeführer dieser Aufforderung keine Folge geleistet hat, kann
er sich nicht in guten Treuen auf mangelnde oder zu spät erfolgte In-
formation seitens der Vorinstanz berufen. Es liegt in seinem Verantwor-
tungsbereich, dass er die mit der Bewilligung ausgesprochene Auflage
nicht erfüllt und sich erst am 29. Dezember 2006 um eine Kursanmel-
dung bemüht hat. Weil Art. 34 Abs. 1 Bst. b StSG den Entzug der Be-
willigung vorsieht, wenn eine mit der Bewilligung verbundene Auflage
trotz Mahnung nicht erfüllt wird, und weil dem Beschwerdeführer die
Mahnung vom 24. Mai 2005 (Beschwerdebeilage 2) nachweislich zu-
gegangen ist, war die Vorinstanz ab dem 1. Oktober 2005 befugt, die
Bewilligung vom 13. Januar 2005 (Vernehmlassungsbeilage 1) zu ent-
ziehen.
3.3.2 Der Beschwerdeführer macht unter Berufung auf das Gebot von
Treu und Glauben nach Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) geltend,
seine Kursanmeldung vom 29. Dezember 2006 sei rechtzeitig erfolgt.
Die Anforderungen an den Grundsatz des Vertrauensschutzes seien
allesamt erfüllt, so dass dieser der Gesetzmässigkeit vorgehe. Auf-
grund der Äusserung des zuständigen Inspektors der Vorinstanz, wo-
nach der Beschwerdeführer mit einer Anmeldung bis Ende 2006 den
Entzug der Bewilligung nicht zu befürchten habe, sei er überzeugt ge-
wesen, gesetzmässig gehandelt und so den Widerruf der Bewilligung
vermieden zu haben.
Die Tatsache, dass die Vorinstanz nach dem 30. September 2004 ge-
duldet habe, dass eine grosse Zahl von Ärztinnen und Ärzten ihre
Röntgenanlagen ohne Kursbesuch und Prüfung benutzten, sei für den
Beschwerdeführer ein zusätzlicher Hinweis gewesen, den Auskünften
und Zusicherungen des Inspektors Glauben zu schenken.
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Primäre Voraussetzung für die Anrufung des Vertrauensschutzes in
Bezug auf Informationen der Verwaltung ist das Vorliegen einer unrich-
tigen behördlichen Auskunft, die beim Rechtsadressaten berechtigtes
Vertrauen erzeugt hat und an die sich die Verwaltung zum Nachteil des
Rechtsadressaten nicht mehr halten will (vgl. zum Ganzen ELISABETH
CHIARIELLO, Treu und Glauben als Grundrecht nach Art. 9 der Schweize-
rischen Bundesverfassung, Bern 2004, S. 42 ff.). Diese Konstellation
ist jedoch vorliegend nicht gegeben. Denn die Bewilligung wurde dem
Beschwerdeführer nicht entzogen, weil er sich auf die Auskunft des In-
spektors verlassen hat, sondern weil er weder innert Frist noch nach
deren Ablauf am 31. Dezember 2006 eine verbindliche Anmeldung vor-
gelegt hat. Die mündliche Fristansetzung durch die Vorinstanz am 14.
Dezember 2006 stellt eine Erstreckung der in der Bewilligungsverfü-
gung vom 13. Januar 2005 (Vernehmlassungsbeilage 1) genannten
Frist zur Erfüllung der Auflage und gleichzeitig eine zweite Mahnung
dar. Demnach liegt keine falsche behördliche Auskunft vor, sondern die
Zusicherung einer weiteren Fristverlängerung, auf die der Beschwer-
deführer keinen Anspruch hatte, da die verordnungsmässige Frist zur
Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen bereits am 30. September
2004 abgelaufen und mit Verfügung vom 13. Januar 2005 erstmals ver-
längert worden war. Im Zentrum steht daher nicht die Frage, ob sich
der Beschwerdeführer auf die Aussage des Inspektors verlassen durf-
te, sondern ob seine Anmeldung rechtzeitig im Sinn der mündlichen
Fristansetzung erfolgt ist.
Der tatsächliche Inhalt des Telefongesprächs vom 14. Dezember 2006
kann vorliegend nicht festgestellt werden. Die Vorinstanz besteht dar-
auf, der zuständige Inspektor habe bei diesem Gespräch eine verbind-
liche Anmeldung zu einem im ersten Halbjahr 2007 zu absolvierenden
Kurs zur Bedingung für den Weiterbestand der Bewilligung gemacht,
und verweist hierzu auf eine interne E-Mail vom 28. Dezember 2006
(Vernehmlassungsbeilage 2). Der Beschwerdeführer bestreitet die
Aussage des Inspektors; dieser habe lediglich von einer Anmelde-
bestätigung bis Ende 2006 gesprochen, welche durch die Abwesen-
heitsnotiz des Instituts Y._______ belegt sei. Von einem Kursbesuch im
ersten Halbjahr 2007 sei nie die Rede gewesen. Die interne E-Mail des
Inspektors an zwei weitere Mitarbeitende des BAG habe keinen Be-
weiswert. In der Tat kann die interne E-Mail vom 28. Dezember 2006
(Vernehmlassungsbeilage 2) nicht als Beweis für ein Telefongespräch
dienen, so dass die Stellungnahmen beider Seiten als unbewiesene
Behauptungen zu werten sind. Unbestritten ist jedoch, dass dem Be-
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schwerdeführer am 14. Dezember 2006 telefonisch zugesichert wor-
den ist, bei einer Kursanmeldung vor Ende 2006 würde die Bewilligung
(vorerst) nicht entzogen. Der insbesondere in der Replik vom 2. No-
vember 2007 vertretene Standpunkt des Beschwerdeführers, es sei
keine verbindliche Anmeldung, sondern lediglich eine Anmeldebestäti-
gung verlangt worden, ist nicht nachvollziehbar. Zu Unrecht sieht der
Beschwerdeführer in der Abwesenheitsnotiz des Instituts Y._______
vom 29. Dezember 2006 (Beschwerdebeilage 5) eine Anmeldebestäti-
gung. Denn die automatische E-Mail-Antwort bestätigt nicht die Bu-
chung des Kursplatzes, sondern den Eingang der Anmeldung beim
Anbieter. Die Vorinstanz weist in ihrer Duplik vom 4. Dezember 2007
zu Recht darauf hin, die beiden Begriffe "Anmeldebestätigung" und
"verbindliche Anmeldung" bedeuteten dasselbe, da eine Anmeld-
ebestätigung das Resultat eines Anmeldeprozesses darstelle und dem
Anmelder die Teilnahme am entsprechenden Kurs zusichere und so
die Anmeldung verbindlich mache. Es besteht kein Zweifel darüber,
dass die Vorinstanz von einer verbindlichen Anmeldung in diesem Sinn
ausgegangen ist. Aus der Behauptung, er habe dies anders verstan-
den, kann der Beschwerdeführer für sich keine weitergehenden Rech-
te ableiten. Die Anmeldung des Beschwerdeführers ist demnach zu
spät erfolgt. Sie ist zwar am 29. Dezember 2006 in den Machtbereich
des Instituts Y._______ gelangt; infolge der Ferien des Instituts konnte
sie jedoch frühestens am 3. Januar 2007 bestätigt werden, womit der
Beschwerdeführer aufgrund der Feiertage über Weihnachten und Neu-
jahr auch rechnen musste. Es ist daher unerheblich, dass der vom Be-
schwerdeführer ins Auge gefasste Kurs nicht stattfinden würde und
dass die Vorinstanz die Absolvierung des Kurses in der ersten Jahres-
hälfte 2007 verlangt hat, zumal der Beschwerdeführer auch nach der
Anfang Januar 2007 telefonisch erfolgten Absage des Instituts
Y._______ nichts unternommen hat, um einen Kursplatz zu erhalten.
Massgeblich ist, dass der Beschwerdeführer trotz schriftlicher Mah-
nung nach Ablauf der gesetzlichen Übergangsfrist gemäss Art. 141
Abs. 1 Bst. a StSV untätig geblieben ist und auch das letzte Entgegen-
kommen der Vorinstanz, bis zum 31. Dezember 2006 eine verbindliche
Kursanmeldung vorzulegen, nicht wahrgenommen hat. Da beim Ablauf
der erstreckten Frist am 31. Dezember 2006 keine verbindliche Anmel-
dung vorgelegen hat, durfte die Vorinstanz am 11. Januar 2007 die Be-
willigung gestützt auf Art. 34 Abs. 1 Bst. b StSG entziehen.
Der Beschwerdeführer kann auch daraus, dass die Vorinstanz Art. 34
Abs. 1 StSG, wonach die Bewilligung entzogen wird, wenn die Voraus-
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setzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt sind (Bst. a)
oder wenn eine mit der Bewilligung verbundene Auflage oder eine ver-
fügte Massnahme trotz Mahnung nicht erfüllt wird (Bst. b), nicht in al-
len Fällen unmittelbar nach Inkrafttreten der Bestimmung angewendet
hat, für sich nichts ableiten. Denn nach der Lehre und Rechtsprechung
gibt es keine Gleichbehandlung im Unrecht; der Umstand, dass das
Gesetz in einem ersten Fall nicht oder nicht richtig angewendet wird,
vermittelt kein Recht, in einem ähnlich gelagerten zweiten Fall eben-
falls gesetzwidrig begünstigt zu werden (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIM-
MERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auflage, Bern 2005, S. 164 Rz.
17, BGE 112 IB 381 E. 6). Die nicht gesetzeskonforme Behandlung an-
derer Rechtsadressaten vermag demzufolge kein berechtigtes Vertrau-
en zu begründen. Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer selbst
von der verzögerten Umsetzung des Strahlenschutzgesetzes in Bezug
auf die Erteilung von Röntgenbewilligungen profitiert hat, indem ihm
trotz abgelaufener Übergangsfrist zum Nachweis des Sachverstands
im Strahlenschutz am 13. Januar 2005 erneut eine Bewilligung erteilt
und die Frist zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen zweimal
verlängert wurde. Der Einwand ist deshalb nicht zu hören.
3.3.3 Der Beschwerdeführer sieht in der Tatsache, dass die Vorinstanz
ihn nicht gestützt auf Art. 18 Abs. 4 StSV von der Prüfung im Strahlen-
schutz befreit hat, einen Missbrauch des Ermessens. Aufgrund der
grossen Erfahrung des Beschwerdeführers mit radioaktiven Substan-
zen und aufgrund des Anwendungsbereichs der Röntgenanlage – die-
se werde zu 99% für Koloskopien verwendet – sei ein allfälliges Risiko
ausgeschlossen oder sehr gering. Die Vorinstanz hingegen beurteilt
das Gefährdungspotential einer Röntgenanlage in jedem Fall als er-
höht, weil die Patienten der ionisierenden Strahlung direkt ausgesetzt
seien. Zudem führe der Beschwerdeführer als Gastroenterologe über-
wiegend Explorationen im Bereich des Gastro-Intestinaltraktes, also im
strahlensensiblen Bereich des Körperstammes durch. Bisher sei die
Vorinstanz bei Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung zur An-
wendung am Menschen nie vom Erfordernis einer Prüfung abgewi-
chen. Aufgrund des Gefährdungspotentials und aus Gründen der
Rechtsgleichheit bestehe auch im vorliegenden Fall kein Anlass, von
dieser Praxis abzuweichen. Das Bundesverwaltungsgericht als Be-
schwerdeinstanz lässt nicht ohne Not die fachspezifischen Kenntnisse
der Vorinstanz ausser Acht. Die Einschätzung des aus der Anwendung
ionisierender Strahlung am Menschen resultierenden Gefährdungspo-
tentials erscheint sachgerecht und angemessen. Der Antrag des Be-
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schwerdeführers auf Erlass einer Prüfung in Strahlenschutz und Rönt-
gentechnik bzw. die Rüge, die Bewilligung hätte aufgrund der Prü-
fungsbefreiung nicht entzogen werden dürfen, wird daher abgewiesen.
3.3.4 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die Unangemessenheit
des angefochtenen Entscheids mit der Begründung, er werde am 2.
März 2007 65 Jahre alt und sei wahrscheinlich bald am Ende seiner
beruflichen Tätigkeit als Arzt angelangt. Der Beschwerdeführer ver-
kennt, dass die Sicherheitsanforderungen beim Betrieb einer Röntgen-
anlage unabhängig vom Alter des Bewilligungsinhabers einzuhalten
sind. In Anbetracht des gesundheitspolizeilichen Charakters des Bewil-
ligungsentzugs kann die Massnahme nicht als unangemessen beurteilt
werden.
3.4 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, die Sache sei zu
neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen im Sinne, dass
ihm eine neue angemessene Frist angesetzt werde, um die Prüfung
ohne Kursbesuch per Internet absolvieren zu können. Da dem ange-
fochtenen Entscheid wie in der vorstehenden Erwägung 3.3 erläutert
kein Rechtsfehler anhaftet, besteht dazu keine Veranlassung. Der
Eventualantrag wird abgewiesen.
4.
Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Entzug der Bewilligung
zum Betrieb einer Röntgenanlage im Einklang mit den gesetzlichen
Vorgaben, mit den in der Verfügung vom 13. Januar 2005 erteilten Auf-
lagen und mit den mündlichen Auskünften der Vorinstanz vom 14. De-
zember 2006 erfolgt ist. Die Beschwerde erweist sich daher als unbe-
gründet und wird abgewiesen.
5.
Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1800.-, werden dem unterlie-
genden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 64
Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1800.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1800.- gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Susanne Genner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl.
Art. 42 BGG).
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