Abtei lung II I
C-1210/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . J u n i 2 0 0 9
Richter Alberto Meuli (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser.
X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Berechnung der Kinderrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1210/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA mit Verfügungen
vom 19. Januar 2009 der am NN geborenen, in ihrem Heimatstaat
wohnhaften deutschen Beschwerdeführerin eine ganze Rente der
schweizerischen Invalidenversicherung rückwirkend ab dem 1. Juli
2006 zugesprochen hat (act. 1/1),
dass gleichzeitig ihrem am NN geborenen Sohn C.______ eine
ordentliche Kinderrente zugesprochen worden ist,
dass diese Kinderrente ausschliesslich nach innerstaatlichem Recht
im Umfang von 40% der Rente der Mutter berechnet worden ist (Art.
38 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden-
versicherung [IVG, SR 831.20]),
dass die Beschwerdeführerin gegen die Verfügungen der IVSTA vom
19. Januar 2009 Beschwerde erhob und beantragte, diese seien in
Bezug auf die Berechnung der Kinderrente aufzuheben und die Höhe
der Kinderrente sei neu festzusetzen (act. 1),
dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde im Wesentlichen damit
begründete, dass im vorliegenden Fall bei der Berechnung der Kinder-
rente das Freizügigkeitsübereinkommen zwischen der Schweiz und
der EU und dabei insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 so-
wie das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen
(BSV) über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV im
Zusammenhang mit den Bilateralen Abkommen Schweiz-EU (KSBIL)
hätten herangezogen, und dass nach dem anwendbaren Totalisie-
rungsprinzip auch die Versicherungszeiten in Deutschland hätten bei-
gezogen werden sollen,
dass vorliegend die Beschwerdeführerin Renten nach den Rechtsvor-
schriften mehrerer Mitgliedstaaten bezieht (act. 33) und somit Art. 77
Abs. 2 Bst. b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung
kommt, wonach Leistungen wie Kinderzuschüsse zu Invaliditätsrenten
primär nach den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates zur Ausrich-
tung gelangen, soweit dieser solche Leistungen kennt, und subsidiär
nach den Rechtsvorschriften des Staates mit der für den Rentner oder
Rentnerin längsten Versicherungszeit,
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dass zudem nach Ziffer 3004 KSBIL die Kinderrente durch die schwei-
zerische Versicherung mit totalisierten Beitragszeiten festzusetzen und
auszurichten ist, sofern der in einem EU-Staat lebende rentenberech-
tigte Elternteil zwar eine Rente eines oder mehrerer EU-Staaten und
der Schweiz erhält, die Ausrichtung einer Kinderrente aber nur nach
schweizerischem Recht möglich ist,
dass die Vorinstanz hierauf mit Vernehmlassung 28. Mai 2009 bean-
tragte, die Beschwerde sei in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass
die Sache zur Klärung der Fragen, ob überhaupt eine Kinderrente aus-
zurichten sei, und wie diese gegebenenfalls zu berechnen sei, an die
Verwaltung zurückgewiesen werde (act. 5),
dass die Vorinstanz diese Anträge im Wesentlichen damit begründete,
dass aufgrund der Akten nicht zu beurteilen sei, ob überhaupt die
Schweiz und nicht der Wohnsitzstaat Deutschland, zur Ausrichtung
von Leistungen gemäss Art. 77 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zu-
ständig sei, zumal aktenmässig nicht erstellt sei, dass keine entspre-
chenden Ansprüche aus Deutschland bestünden, und dass im Falle
der Zuständigkeit der Schweiz die Totalisierung der Versicherungszei-
ten zwar die Regel sei, aber es auch gemäss Ziffer 3010 KSBIL einen
Sonderfall gebe, der vorliegend noch zu prüfen wäre,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgeset-
zes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwal-
tungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs.
1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenver-
sicherung (IVG, SR 831.20) Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass die IV-Stelle eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist, und
vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht somit zur Behandlung der vorlie-
genden Beschwerde zuständig ist,
dass die Beschwerdeführerin beschwerdelegitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR
830.1]), und dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht
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eingereicht worden ist, so dass darauf einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 60 ATSG),
dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Am-
tes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen
hat (Art. 43 Abs. 1 ATSG),
dass nach Auffassung der Vorinstanz, der sich das Bundesverwal-
tungsgericht anschliessen kann, feststeht, dass die angefochtenen
Verfügungen vom 19. Januar 2009 auf einer mangelhaften Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts beruht,
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen und die Sache zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1
VwVG), verbunden mit der Anweisung, die erforderlichen zusätzlichen
Abklärungen hinsichtlich der Berechnung der Kinderrente angesichts
von Art. 77 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vorzunehmen und die
Kinderrente neu zu berechnen,
dass weder die obsiegende Beschwerdeführerin noch die unterliegen-
de Vorinstanz Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG),
dass der Beschwerdeführerin, die sich anwaltlich vertreten liess, eine
(reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zuzusprechen ist (Art.
64 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen
vom 19. Februar 2009 aufgehoben.
2.
Die Sache wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinn der
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Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 756.6911.4334.41)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Alberto Meuli Jean-Marc Wichser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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