B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1211/2016
Ur t e i l vom 6 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer,
Richterin Viktoria Helfenstein,
Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch,
Verfügung vom 28. Januar 2016 (Invalidenrente)
Verfügung vom 28. Januar 2016 (Berufliche Massnahmen)
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Sachverhalt:
A.
Der am (…) geborene tschechische Staatsangehörige A._______ (nach-
folgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) lebt in Tschechien, arbeitete
in den Jahren 2000 bis 2011 mit Unterbrüchen in der Schweiz und entrich-
tete Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung (AHV/IV). Er ist gelernter "Schiffsmaschinist" respektive
Schiffsmechaniker und war während mehrerer Jahre in dieser Funktion be-
rufstätig. Zuletzt arbeitete er als "technischer Assistent" bei der River Nau-
tical GmbH, Zug (Akten der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte
im Ausland [IVSTA] gemäss Aktenverzeichnis und -nummerierung vom
18.11.2015; nachfolgend: act.] 1, S. 1 - 10; act. 57, S. 1, act. 58, S. 1 - 13).
B.
B.a Wegen der Folgen eines am 22. August 2009 erlittenen Arbeitsunfalls
meldete sich der Versicherte am 7. Juni 2010 (Posteingang: 14. Juni 2010)
bei der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfol-
gend: IVSTA oder Vorinstanz) zum Leistungsbezug an (act. 1, S. 1 - 10).
Die IVSTA zog daraufhin die Akten der Schweizerischen Unfallversiche-
rungsanstalt (SUVA) bei und nahm erwerbliche und medizinische Abklä-
rungen vor, indem sie den Versicherten, die Arbeitgeberin sowie den tsche-
chischen Sozialversicherungsträger «Ceska Sprava Socialniho Zabezpe-
ceni» um Einreichung zusätzlicher Angaben respektive Akten ersuchte
(act. 5 - 8; act. 10 - 17).
B.b Mit Verfügung vom 20. Januar 2011 sprach die Schweizerische Unfall-
versicherungsanstalt (SUVA) dem Versicherten für die Unfallrestfolgen ab
dem 1. Februar 2011 eine Invalidenrente von monatlich Fr. 457.60 (Er-
werbsunfähigkeitsgrad: 13 %) sowie eine Integritätsentschädigung von
Fr. 12‘024.- zu (act. 15). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einspra-
che wurde abgewiesen (act. 22, S. 1).
B.c Mit Stellungnahme vom 5. Dezember 2011 hielt Dr. med. B.______
vom medizinischen Dienst der IVSTA als Hauptdiagnose eine bilaterale Va-
lgusgonarthrose, mittels Valgisationsosteotomie korrigiert, sowie als Diag-
nose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine beginnende Osteochond-
rose und Spondylose der Wirbelsäule sowie ein Rezidiv eines Karpaltun-
nelsyndroms und eine Hypercholesterinämie fest. Gestützt auf eine Akten-
beurteilung der vorliegenden Berichte kam er zum Schluss, dass dem Ver-
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sicherten wegen der Knieproblematik Tätigkeiten mit längeren Gehstre-
cken, mit schwerem Heben und Tragen sowie häufigem Niederknien/Auf-
stehen langfristig ungeeignet seien. Demgegenüber seien ihm körperlich
leichte, vorwiegend im Sitzen ausführbare Arbeiten weiterhin in vollem Um-
fang zumutbar. Überdies erübrige sich – mangels psychiatrischer Diagnose
– das Einholen eines psychiatrischen Berichts (act. 43, S. 1 - 3).
B.d Mit Vorbescheid vom 11. Juni 2012 stellte die Vorinstanz dem Versi-
cherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens (berufliche Massnah-
men und Invalidenrente) in Aussicht mit der Begründung, laut ihren Abklä-
rungen sei er zwar für seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als technischer
Assistent auf einem Rheinschiff zu 40 % arbeitsunfähig. Allerdings seien
ihm andere leichtere bis mittelschwere Tätigkeiten in vollem Umfang mög-
lich und zumutbar. Es bestehe dementsprechend keine Invalidität (Invalidi-
tätsgrad 12 %), welche einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmass-
nahmen oder einen Rentenanspruch zu begründen vermöge (act. 66).
B.e Nachdem der Versicherte dagegen mit Eingabe vom 6. Juli 2012 Ein-
wand erhoben hatte (act. 68, S. 1 - 4), bestätigte die Vorinstanz den Vor-
bescheid mit Verfügung vom 16. Juli 2012, indem sie den Anspruch auf
berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente verneinte. Zur Begrün-
dung führte sie ergänzend aus, selbst wenn das Wohnsitzland dem Versi-
cherten eine bleibende vollständige Invalidität basierend auf einer Arbeits-
unfähigkeit von 50 % attestiert hätte, würde dies am Ergebnis nichts än-
dern, da die Entscheide ausländischer Sozialversicherungen für die
schweizerische Invalidenversicherung nicht bindend seien. Ferner be-
messe sich der Invaliditätsgrad nach schweizerischem Recht nicht nur auf-
grund der Gesundheitsbeeinträchtigungen als solche, sondern nach den
Auswirkungen derselben auf die Erwerbsfähigkeit (act. 70, S. 1 - 4).
B.f Mit Urteil A-4348/2012 vom 27. August 2014 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die vom Versicherten gegen diese Verfügung erhobene Be-
schwerde, soweit es darauf eintrat, insofern gut, als es die Verfügung vom
16. Juli 2012 infolge ungenügender Abklärung des medizinischen Sachver-
haltes aufhob und die Sache zur Durchführung einer polydisziplinären Be-
gutachtung (Fachgebiete der Orthopädie, Radiologie und Psychiatrie) in
der Schweiz und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an
die Vorinstanz zurückwies (act. 87, S. 1 - 24).
B.g Die Vorinstanz veranlasste daraufhin ein polydisziplinäres Gutachten
(Fachbereiche Innere Medizin, Psychiatrie und Orthopädie) bei der
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C._______ GmbH (nachfolgend: C.-Gutachten), welches am 23. Juni 2015
erstattet wurde. In ihrer Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum
Schluss, dass der Versicherte im Zeitpunkt der Begutachtung in seiner an-
gestammten Tätigkeit als Techniker, welcher Schiffskontrollen vornehme,
zu 35 % arbeitsunfähig sei. Körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten
Räumen, welche abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt wer-
den könnten, ohne dass dabei häufig auf Treppen, Leitern und schrägen
Ebenen gelaufen werden müsse und ohne häufige kniende Positionen,
könnten dem Versicherten im Umfang von 90 % zugemutet werden (Ar-
beitsunfähigkeit von 10 %). Die Arbeitsfähigkeit bestehe seit dem Zeitpunkt
der Begutachtung, und der Versicherte arbeite bereits im Umfang von 80
% (act. 122, S. 1 - 65).
B.h Mit zwei separaten Vorbescheiden vom 27. Juli 2015 stellte die Vor-
instanz dem Versicherten die Ablehnung des Anspruchs auf berufliche
Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente in Aussicht (act. 127 und
act. 128).
B.i Mit Eingaben vom 20. August 2015 erhob der Versicherte gegen diese
Vorbescheide Einwand. Zur Begründung machte er insbesondere geltend,
dass er das C.-Gutachten nicht erhalten habe (act. 129 und act. 130). Mit
Schreiben vom 7. September 2015 liess die IVSTA dem Versicherten das
Gutachten zur Kenntnisnahme zukommen und räumte ihm für eine ergän-
zende Stellungnahme eine Frist bis zum 7. Oktober 2015 ein (act. 131).
Nachdem der Versicherte der Vorinstanz am 2. Oktober 2015 mitgeteilt
hatte, dass er nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel für eine Über-
setzung des Gutachtens verfüge und er selber für die Übersetzung rund 4
bis 5 Monate benötigen würde (act. 133, S. 5 - 8), gab ihm die Vorinstanz
am 23. Oktober 2015 Gelegenheit, ihr bis spätestens 23. November 2015
zusätzliche Bemerkungen zu den Vorbescheiden zu übermitteln (act. 135).
Mit Eingabe vom 16. November 2015 nahm der Versicherte erneut Stellung
und rügte darin insbesondere, dass die Vorinstanz entschieden habe, be-
vor sie ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zum Gutachten gegeben habe.
Ferner könne er innert der ihm eingeräumten Frist keine Übersetzung des
Gutachtens vornehmen, so dass ihm der Inhalt des Gutachtens und auch
die entsprechenden Schlussfolgerungen nicht bekannt seien. Schliesslich
machte er geltend, dass die Gutachter bei der Beurteilung der bisherigen
Tätigkeit zu Unrecht von einer lediglich mehrmonatigen Funktion als tech-
nischer Mitarbeiter ausgegangen seien; massgebend sei vielmehr sein
(langjährig ausgeübter) Beruf als Maschinist (act. 136).
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Seite 5
B.j Mit Verfügungen vom 28. Januar 2016 lehnte die Vorinstanz den An-
spruch auf berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente ab. Zur Be-
gründung führte sie insbesondere aus, dass in Bezug auf die Frage der
Eingliederungsmassnahmen der Versicherte seit dem 1. August 2012 wie-
der als technisch-administrativer Mitarbeiter im Umfang von 35 Stunden
pro Woche in Tschechien arbeite; dementsprechend bestehe seit der Wie-
deraufnahme der Erwerbstätigkeit in Tschechien kein Anspruch mehr auf
berufliche Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenver-
sicherung. Für in der EU/EFTA wohnhafte Personen, welche in der
Schweiz unfallversichert seien und einen Arbeitsunfall erlitten hätten, sei
die SUVA für die Durchführung von beruflichen Massnahmen zuständig.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2011, bestätigt durch den Einspracheent-
scheid vom 17. Mai 2011, habe die SUVA den Fall nach Zusprache einer
Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 13 %) abgeschlossen. Die erneute Prü-
fung des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen habe ergeben, dass
weder eine Invalidität als Voraussetzung für den Anspruch auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen bestehe noch die versicherungsmässigen
Voraussetzungen hierfür erfüllt seien. In Bezug auf die Frage des Renten-
anspruchs führte die Vorinstanz aus, dass dem Versicherten die aktuell in
Tschechien ausgeübte Tätigkeit als technisch-administrativer Mitarbeiter in
rentenausschliessender Weise zumutbar sei (act. 137 und act. 138).
C.
C.a Gegen diese Verfügungen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 26. Februar 2016 (Posteingang: 29. Februar 2016) Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag, die angefochte-
nen Verfügungen seien aufzuheben. Zur Begründung bringt er im Wesent-
lichen vor, die Herabsetzung des Arbeitsunfähigkeitsgrades von 100 % auf
40 % durch die Vorinstanz sei nicht nachvollziehbar. Ferner sei die Beur-
teilung der Arbeitsfähigkeit zu Unrecht ausschliesslich gestützt auf die zu-
letzt ausgeübte Arbeitstätigkeit als technischer Assistent erfolgt; diese Tä-
tigkeit habe er indes lediglich während 203 Kalendertagen ab dem Unfall
ausgeübt. Nicht nachvollziehbar sei für ihn auch, wie die Vorinstanz zum
Schluss komme, dass die Wartezeit unterbrochen worden sei und er des-
halb keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Es treffe schliesslich
zu, dass er aktuell eine Arbeit als technisch-administrativer Mitarbeiter in
der Tschechischen Republik ausübe. Diese Tätigkeit sei allerdings aus ge-
sundheitlichen Gründen auf lediglich 7 Stunden pro Tag beschränkt; die
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Arbeit sei zudem auch nicht mit seinem angestammten Beruf als Maschi-
nist vergleichbar (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1 samt Bei-
lagen).
C.b Der mit Zwischenverfügung vom 4. März 2016 eingeforderte Kosten-
vorschuss von Fr. 400.- wurde am 15. März 2016 zugunsten der Gerichts-
kasse überwiesen (BVGer act. 2 und 4).
C.c Mit Vernehmlassung vom 23. Mai 2016 stellte die Vorinstanz den An-
trag auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen
Verfügungen. In ihrer Begründung führt sie insbesondere aus, das von ihr
veranlasste polydisziplinäre Gutachten sei beweiskräftig. Die umfassende
und schlüssige Begutachtung habe ergeben, dass aus psychiatrischer und
internistischer Sicht keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit festge-
stellt werden könnten. Aus orthopädischer Sicht bestehe für die Tätigkeit
als Techniker in der Schifffahrt weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 65 %. Für
leichtere, leidensangepasste Verweistätigkeiten bestünden indessen keine
Einschränkungen. Überdies habe sich der beurteilende Arzt des medizini-
schen Dienstes den Schlussfolgerungen der begutachtenden Ärzte ange-
schlossen. Nachdem im Beschwerdeverfahren keine neuen Tatsachen vor-
gebracht worden seien, halte sie an ihren bisherigen Feststellungen und
Ausführungen fest (BVGer act. 7).
C.d Mit Replik vom 17. Juni 2016 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss
an seinem Antrag fest und übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht
weitere Beweismittel. Zur Begründung führt er ergänzend aus, das Einkom-
men als technischer Assistent auf dem Rheinschiff, welches er seit dem
1. Februar 2009 erzielt habe, sei wesentlich tiefer als das ursprüngliche,
bei der Tätigkeit als Maschinist bis zum 31. Januar 2009 erzielte Salär.
Ferner habe sich der Inhalt seiner Arbeit mit dem neuen Arbeitsvertrag
nicht verändert, zumal er in der Funktion als technischer Assistent auch
eine Aufsichtsfunktion über die ihm untergeordneten Maschinisten habe
wahrnehmen und diese bei Abwesenheiten (Ferien oder Krankheit) habe
vertreten müssen; daneben habe er noch administrative Funktionen aus-
geübt. Insgesamt habe er täglich im Umfang von 10 bis 18 Stunden gear-
beitet (BVGer act. 9).
C.e Mit Eingabe vom 22. Juli 2016 teilte die Vorinstanz dem Bundesver-
waltungsgericht unter Verweis auf ihre Ausführungen in der Vernehmlas-
sung mit, dass sie auf eine Duplik verzichte (BVGer act. 11).
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C.f Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2016 schloss der Instruktions-
richter den Schriftenwechsel – vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnah-
men – ab (BVGer act. 12).
D.
Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel wird – soweit entscheidwe-
sentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
IVG [SR 831.20]) und der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefoch-
tenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhe-
bung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; vgl. auch
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde vom 26. Februar 2016 ist demnach – nachdem auch der Kosten-
vorschuss fristgerecht geleistet wurde (vgl. Sachverhalt, Bst. C.b hievor) –
einzutreten (Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 ATSG; Art. 52
Abs. 1 VwVG).
2.
Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Be-
urteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Er-
lasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab
(BGE 132 V 220 E. 3.1.1; 131 V 242 E. 2.1).
Demnach ist vorliegend grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlas-
ses der streitigen Verfügungen (hier: 28. Januar 2016) eingetretenen Sach-
verhalt abzustellen.
3.
Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Anspruch des
Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen und Rentenleistun-
gen zu Recht abgelehnt hat.
3.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er könne als
Folge seiner Gesundheitsbeeinträchtigungen seinen ursprünglichen Beruf
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Seite 8
als Maschinist nicht mehr ausüben. Vielmehr vermöge er lediglich noch die
leichtere Tätigkeit als technisch-administrativer Hilfsarbeiter im Umfang
von 7 Stunden pro Tag auszuüben. Die Ausführungen der Vorinstanz be-
züglich der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 %
während der einjährigen Wartezeit seien für ihn zudem nicht nachvollzieh-
bar. Als Folge seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeite er nur-
mehr als technischer Assistent, wobei sein (seit dem 1. Februar 2009) neu
erzieltes Einkommen nun wesentlich tiefer sei als jenes, welches er bei
seiner Tätigkeit als Maschinist bis zum 31. Januar 2009 erzielt habe. Fer-
ner habe sich der Inhalt seiner Arbeit mit den neuen Arbeitsvertrag nicht
verändert, zumal er in der Funktion als technischer Assistent auch eine
Aufsichtsfunktion über die ihm untergeordneten Maschinisten habe wahr-
nehmen und diese bei Abwesenheiten (Ferien oder Krankheit) habe ver-
treten müssen (BVGer act. 1 und 9).
3.2 Demgegenüber bringt die IVSTA vor, dem von ihr veranlassten polydis-
ziplinären C.-Gutachten komme volle Beweiskraft zu. Danach bestünden
aus psychiatrischer und internistischer Sicht keine Einschränkungen der
Arbeitsfähigkeit. Aus orthopädischer Sicht bestehe zwar für die Tätigkeit
als Techniker in der Schifffahrt weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 65 % res-
pektive eine Einschränkung von 35 %; für leichtere, leidensangepasste
Verweistätigkeiten bestünden indessen keine Einschränkungen. Der beur-
teilende Arzt ihres medizinischen Dienstes habe sich den überzeugenden
Schlussfolgerungen im Gutachten vorbehaltlos angeschlossen. Mangels
neuer Sachverhaltselemente seien die angefochtenen Verfügungen zu be-
stätigen und die Beschwerde sei abzuweisen (BVGer act. 7).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer ist tschechischer Staatsangehöriger und wohnt
heute in der Tschechischen Republik. Damit gelangen das Freizügigkeits-
abkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Verord-
nungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
(SR 0.831.109.268.1; bzw. bis 31. März 2012 Verordnung [EWG]
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971) sowie (EG) Nr. 987/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur
Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG)
Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
(SR 0.831.109.268.11) zur Anwendung. Das Vorliegen einer anspruchser-
heblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des
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FZA und der genannten Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem
Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil BGer 9C_573/2012 vom 16. Ja-
nuar 2013 E. 4 mit Hinweisen; BASILE CARDINAUX, § 7 Beweiserhebung im
Ausland, in: Recht der Sozialen Sicherheit, 2014, S. 281 Rz. 7.23; Urteile
BVGer C-2816/2014 vom 12. Februar 2016 E. 2.1 und C-5263/2014 vom
6. Juli 2016 E. 2, je mit Hinweisen).
4.2 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrecht-
licher Regelungen – grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (Urteil BGer
8C_419/2009 vom 3. November 2009 E. 3.1; BGE 132 V 215 E. 3.1.1).
4.3 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt
der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an
die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet
hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG (in
der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung; AS 2007 5129). Diese Bedin-
gungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine Voraussetzung, so ent-
steht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
Der Beschwerdeführer hat laut den vorliegenden Akten in der Zeit von März
2000 bis Dezember 2003 und von Februar 2006 bis Dezember 2009 sowie
im Jahr 2011 Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet (act. 64,
S. 2). Er erfüllt mithin ohne weiteres die vorstehend dargelegte versiche-
rungsmässige Voraussetzung. Es bleibt zu prüfen, ob er auch invalid im
Sinne des Gesetzes ist.
4.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat
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Seite 10
den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135 V 215
E. 7.3). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli-
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil-
weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.5 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fas-
sung) haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbs-
fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht
durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten
oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres
ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeits-
unfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres
zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). Die Renten-
höhe ist sowohl vom Ausmass der nach Ablauf der Wartezeit weiterhin be-
stehenden Erwerbsunfähigkeit als auch von einem entsprechend hohen
Grad der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des vorangegan-
genen Jahres abhängig. Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Ar-
beitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit be-
stehende Erwerbsunfähigkeit müssen somit kumulativ und in der für die
einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein,
damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann
(BGE 121 V 264 E. 6b/cc S. 274; 105 V 156 E. 2c/d S. 160 f.; Urteil des
BGer 9C_718/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 4.1.1).
Unter Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Bst. c IVG ist (bei Er-
werbstätigen) die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bishe-
rigen Beruf zu verstehen (BGE 130 V 97 E. 3.2 S. 99; SVR 2007 IV Nr. 38
S. 130; BGE 105 V 156 E. 2; vgl. hierzu auch TOBIAS BOLT, Erfüllung des
Wartejahres bei Veränderungen des Gesundheitszustandes, in: Kie-
ser/Lendfers [Hrsg.]: Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2013, S. 123
ff., S. 133). Für die Eröffnung der einjährigen Wartezeit genügt eine Arbeits-
unfähigkeit von 20 % (SVR 2008 BVG Nr. 31 S. 126, AHI 1998 S. 124
E. 3c).
Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozial-
versicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein-
lichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen) nachgewiesen sein.
Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizini-
sche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des
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BGer 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2). Eine erst nach Jahren rück-
wirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt
nicht (SVR 2008 IV Nr. 11 S. 32).
4.6
4.6.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärzt-
liche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4; 115 V 133 E. 2).
4.6.2 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi-
zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Exper-
ten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder
Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 352 E. 3a).
4.6.3 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begeh-
ren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt
die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchfüh-
rungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem
Untersuchungsgrundsatz abzuklären, so dass gestützt darauf die Verfü-
gung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG;
SUSANNE LEUZINGER-NAEF, Die Auswahl der medizinischen Sachverstän-
digen im Sozialversicherungsverfahren [Art. 44 ATSG], in: Riemer-
Kafka/Rumo-Jungo [Hrsg.], Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit,
Bern 2010, S. 413 f.). Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung obliegen
diese Pflichten der (zuständigen) Invalidenversicherungsstelle (Art. 54 - 56
in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 lit. c - g IVG).
C-1211/2016
Seite 12
4.6.4 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur
Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs
zur Verfügung. Sie setzen dabei insbesondere die für die Invalidenversi-
cherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit
der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im
Aufgabenbereich auszuüben (Art. 59 Abs. 2bis IVG und Art. 49 Abs. 1 Satz 1
IVV). RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Gut-
achten im Sinn von Art. 44 ATSG nicht erfasst werden, weshalb die in die-
ser Norm enthaltenen Verfahrensregeln bei der Einholung von RAD-berich-
ten keine Wirkung entfalten (BGE 135 V 254 E. 3.4 S. 258 ff.; Urteil des
BGer 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1). Der Beweiswert
von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist nach der Rechtsprechung
mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleich-
bar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gut-
achten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) genügen und die Arztperson
über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210
E. 1.2.1 S. 219 f.). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Ab-
klärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann bereits bei Vorlie-
gen geringer Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit nicht abge-
stellt werden (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.;
Urteil 8C_385/2014 E. 4.2.2).
4.7 Nach Art. 46 Abs. 3 VO Nr. 883/2004 ist die vom Träger eines Staates
getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antragstellers für den
Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich, wenn die
in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbestandsmerk-
male der Invalidität in Anhang VII dieser Verordnung als übereinstimmend
anerkannt sind. Eine solche anerkannte Übereinstimmung besteht für das
Verhältnis zwischen der Tschechischen Republik und der Schweiz (ebenso
wie für das Verhältnis zwischen den übrigen EU-Mitgliedstaaten und der
Schweiz) nicht. Der Invaliditätsgrad bestimmt sich daher auch unter dem
Geltungsbereich des FZA nach schweizerischem Recht (vgl. hierzu auch
BGE 130 V 253 E. 2.4; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2).
Die Feststellungen der aus dem Ausland stammenden Beweismittel, wie
insbesondere auch ärztliche Berichte und Gutachten, unterliegen der freien
Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versiche-
rungsgerichts [EVG, ab 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des
Bundesgerichts] vom 11. Dezember 1981 i.S. D; zum Grundsatz der freien
Beweiswürdigung: BGE 125 V 351 E. 3a).
C-1211/2016
Seite 13
5.
Nachfolgend ist vorab zu prüfen, ob die Vorinstanz ihrer Abklärungspflicht
im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG rechtsgenüglich nachgekommen ist und
ob die vorliegenden medizinischen Berichte und Gutachten beweiskräftig
sind.
5.1 Hinsichtlich der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Leis-
tungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung liegen insbesondere die folgenden Gutachten und Arztberichte
vor:
- Mit Bericht vom 12. Oktober 2009 diagnostizierte Dr. med. D._______
eine Gonarthrose am rechten Knie als Folge mehrfacher operativer
Eingriffe. Ferner hielt er fest, dass das Gehen erschwert sei und der
Beschwerdeführer seine berufliche Tätigkeit als Schiffsmaschinist
nicht mehr ausüben könne. Als Therapie sei eine Korrektur-Osteoto-
mie vorgesehen, und es sei von einer Arbeitsunfähigkeit von mindes-
tens zwölf Wochen ab dem Unfallzeitpunkt (26. August 2009) auszu-
gehen (act. 21, S. 5).
- Am 8. Januar 2010 nahm Dr. med. D._______ eine tibiale Valgisati-
onsosteotomie am rechten Knie vor (act. 21, S. 1 - 4).
- Mit Bericht vom 28. Juli 2011 diagnostizierte Dr. med. K._______ ein
beidseitiges Genu varum (O-Bein-Stellung), wobei sich der Beschwer-
deführer im Januar 2010 (rechtes Bein) und im Januar 2011 (linkes
Bein) je einer tibialen Valgisationsosteotomie habe unterziehen müs-
sen. Ferner führte er als Diagnosen ein Rezidiv des Karpaltunnelsyn-
droms, Schmerzen im Bereich der Illiosakralgelenke (als Folge des
pathologischen Ganges), eine Spondylose und Oesteochondrose der
Wirbelsäule, eine Hypercholesterinämie sowie Hinweise auf eine bak-
terielle Infektionskrankheit (Streptococcus pyogenes) an. Ferner fügte
die Ärztin hinzu, der dauerhafte Gesundheitsschaden führe zu einer
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % (31, S. 1 - 3).
- In seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2011 hielt Dr. med.
B._______ vom medizinischen Dienst der IVSTA als Hauptdiagnose
eine bilaterale Valgusgonarthrose (mittels Valgisationsosteotomie kor-
rigiert) und als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine
beginnende Osteochondrose und Spondylose der Wirbelsäule sowie
C-1211/2016
Seite 14
ein Rezidiv eines Karpaltunnelsyndroms und eine Hypercholesterina-
nämie fest. Gestützt auf eine Prüfung der vorliegenden Berichte kam
er zum Schluss, dass für den Beschwerdeführer wegen der Knieprob-
lematik Tätigkeiten mit längeren Gehstrecken, mit schwerem Heben
und Tragen sowie häufigem Niederknien/Aufstehen langfristig unge-
eignet seien. Demgegenüber seien ihm körperlich leichte, vorwiegend
im Sitzen ausführbare Arbeiten weiterhin in vollem Umfang zumutbar.
Mangels einer psychiatrischen Diagnose erübrige sich das Einholen
eines psychiatrischen Berichts (act. 43, S. 1 - 3).
- Mit Stellungnahme vom 22. Oktober 2012 führte Dr. med. B._______
insbesondere aus, unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer
neu eingereichten ärztlichen Berichte vom 18. Mai 2012 und vom 5.
September 2012, in welchen als orthopädische Diagnosen ein Status
nach Valgisationsosteotomie beidseits wegen Varusgonarthrose und
bilateraler Coxarthrose diagnostiziert worden war, seien seine Stel-
lungnahmen vom 5. Dezember 2011 und 28. Januar 2012 dahinge-
hend zu modifzieren, dass ab 18. Mai 2012 neu von einer Arbeitsun-
fähigkeit von 50 % (statt wie bisher 40 %) auszugehen sei. Ferner
habe er die Liste der zumutbaren Verweistätigkeiten im beigefügten
Formular modifiziert (act. 75, S. 1 - 4).
- Gestützt auf eine internistische, orthopädische und psychiatrische Un-
tersuchung hielten die Gutachter der C._______ GmbH im Rahmen
ihrer Konsensbeurteilung als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Ar-
beitsfähigkeit eine beginnende Coxarthrose rechts (bei verminderter
Taillierung am Übergang Schenkelhals zu Femurkopf mit wahrschein-
lichem Impingement), eine Chondropathie des rechten Kniegelenks
(bei Status nach sechsmaliger Arthroskopie sowie Tibiakopfosteoto-
mie 1/2010) sowie eine Chondropathie des linken Kniegelenks (Status
nach Tibiakopfosteotomie 1/2011) fest. Hinsichtlich der Leistungsfä-
higkeit kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit als
Techniker, welcher Schiffskontrollen vornehme, also primär einer ad-
ministrativen Tätigkeit – welche abwechslungsweise sitzend und ste-
hend ausgeübt werden könne, aber auch einer Tätigkeit mit Inspektion
von Motoren und Schiffen in kniender Position und Besteigen von Lei-
tern – mit Blick auf die beginnende Coxarthrose mit wahrscheinlichem
Impingement bei reduzierter Taillierung am Übergang Schenkelhals zu
Femurkopf rechts, der Chondropathie des rechten und linken Kniege-
lenks (mit Zustand nach Tibiakopfvalgisationsosteotomie beidseits)
C-1211/2016
Seite 15
seit dem Zeitpunkt der Begutachtung gesamthaft 65 % betrage (Ar-
beitsunfähigkeit 35 %). Der Zeitraum vor der Begutachtung könne ret-
rospektiv aus orthopädischer Sicht nicht beurteilt werden, da einerseits
nicht klar sei, seit wann der Befund an der rechten Hüfte in diesem
Ausmass bestehe; anderseits seien auch die somatischen Befunde im
Bereich der Kniegelenke nur ungenügend festgehalten worden.
Demgegenüber könnten dem Beschwerdeführer körperlich leichte Tä-
tigkeiten in temperierten Räumen, welche abwechslungsweise sitzend
und stehend ausgeübt würden, ohne dass dabei häufig auf Treppen,
Leitern und schrägen Ebenen gelaufen werden müsse und ohne häu-
fige kniende Positionen, gesamthaft bei voller Stundenpräsenz zu
90 % zugemutet werden (Arbeitsunfähigkeit von 10 %). Diese Beurtei-
lung der Leistungsfähigkeit gelte seit dem Zeitpunkt der Begutachtung.
In prognostischer Hinsicht führten die Gutachter ferner aus, dass bei
entsprechendem Leidensdruck bezüglich der Hüftgelenkschmerzen
rechts die Möglichkeit einer Implantation einer Hüfttotalprothese be-
stehe. Zudem könne auch im Bereich des rechten und linken Kniege-
lenks bei fortgeschrittener Chondropathie und entsprechendem Lei-
densdruck ebenfalls nur noch die Implantation einer Knietotalprothese
empfohlen werden. Die Prognose nach Implantation einer Endopro-
these des Hüftgelenks respektive der Kniegelenke sei in der Regel gut.
Schliesslich lasse sich nach Abklingen der Anpassungsstörungen (mit
Angst und depressiver Reaktion gemischt) seit etwa Januar 2012
keine psychische Störung mit Krankheitswert mehr erheben, so dass
die Prognose diesbezüglich günstig sei (act. 122, S. 33 - 37).
- Dr. med. F._______, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, zertifizierter
medizinischer Gutachter SIM und zertifizierter RAD-Arzt, hielt in seiner
medizinischen Stellungnahme vom 11. Juli 2015 insbesondere fest,
dass vorliegend keine Diagnose zur Diskussion stehe, welche zur An-
wendung der neuen bundesgerichtlichen Schmerzrechtsprechung füh-
ren würde. Der psychiatrische Gutachter gehe davon aus, dass die
Arbeits- und Leistungsfähigkeit durch die leichte psychische Störung
in der Vergangenheit nie beeinträchtigt gewesen sei. In Übereinstim-
mung mit den Gutachtern gehe er bezogen auf die frühere Tätigkeit
als technischer Assistent auf dem Rheinschiff von einem insgesamt
um 35 % reduzierten Rendement aus (act. 126, S. 1 - 6).
5.2 Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob die vorstehend aufgeführten medi-
zinischen Berichte und Stellungnahmen die rechtsprechungsgemässen
C-1211/2016
Seite 16
Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Begutachtung respek-
tive Abklärung (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis)
zu erfüllen vermögen.
5.2.1 Das von der Vorinstanz veranlasste polydisziplinäre C.-Gutachten
vom 23. Juni 2015 basiert auf persönlichen Untersuchungen des Be-
schwerdeführers vom 1. April 2015 (act. 122, S. 2) und einer ausführlichen
Anamnese durch die Teilgutachter (act. 122, S. 3 ff., S. 14 ff. und S. 31 f.);
es wurden sämtliche relevanten körperlichen und psychischen Befunde er-
hoben (act. 122, S. 6 ff., S. 22 f. und S. 32) und gestützt darauf klare und
unbestrittene Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (begin-
nende Coxarthrose rechts bei verminderter Taillierung am Übergang
Schenkelhals zu Femurkopf mit wahrscheinlichem Impingement, Chondro-
pathie des rechten Kniegelenks und Status nach sechsmaliger Arthrosko-
pie sowie Tibiakopfosteotomie 1/2010 sowie eine Chrondropathie des lin-
ken Kniegelenks und Status nach Tibiakopfosteotomie 1/2011) gestellt
(act. 122) .
Der internistische Teilgutachter, Dr. med. G._______, Facharzt FMH für In-
nere Medizin, konnte durchwegs normale Untersuchungsbefunde erheben.
Die im Jahr 2010 nach der Knieoperation aufgetretene Wadenvenenthrom-
bose heilte folgenlos aus und blieb ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig-
keit (act. 122 S. 42 f.). Auch der psychiatrische Teilgutachter, Dr. med.
H._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, konnte weder
Hinweise für Persönlichkeitsstörungen noch verminderte intellektuelle Fä-
higkeiten feststellen. Zwar räumt der psychiatrische Gutachter ein, dass
sich im Anschluss an den Arbeitsunfall vom 22. August 2009 und an die
operative Behandlung vom 8. Januar 2010 eine – mit Angst und depressi-
ver Reaktion verbundene – Anpassungsstörung (ICD-10 F 43.22) entwi-
ckelt habe, welche indes bis etwa Dezember 2011 abgeklungen sei (act.
122, S. 57 f.). Die vom orthopädischen Gutachter, Dr. med. I._______, ge-
stellten Diagnosen mit Einfluss auf die Leistungsfähigkeit sind nachvoll-
ziehbar begründet und stehen im Einklang mit den weiteren Arztberichten.
Dass dem Beschwerdeführer eine angepasste, körperlich leichte Tätigkeit
(in temperierten Räumen mit wechselhaftem Arbeiten in sitzender und ste-
hender Position und ohne häufiges Gehen auf Treppen, Leitern und schrä-
gen Ebenen) bei voller Stundenpräsenz im Umfang von 90 % möglich und
zumutbar ist (Arbeitsunfähigkeit von 10 %), wird vom orthopädischen Spe-
zialisten und auch den weiteren Gutachtern in der Konsensbesprechung
(act. 122, S. 10 und S. 36) nachvollziehbar und einleuchtend begründet.
C-1211/2016
Seite 17
Der Beschwerdeführer bringt im Übrigen auch nichts vor, was die Schluss-
folgerungen als unrichtig erscheinen liesse. Im Gegenteil steht anerkann-
termassen fest, dass er in Tschechien seit Anfang August 2012 als techni-
scher Administrator in einem Pensum von 80 % arbeitet (act. 122, S. 5,
act. 130 S. 2 und BVGer act. 9, S. 3).
5.2.2 Die Begutachtung erfolgte zudem in Anwesenheit einer Dolmetsche-
rin (act. 122, S. 2), so dass eine Verfälschung des Ergebnisses durch
sprachliche Schwierigkeiten oder Verständigungsbarrieren ausgeschlos-
sen werden kann (vgl. zur Notwendigkeit des Beizugs einer professionellen
Übersetzung BGE 140 V 260 E. 3.2 S. 261 ff.). Soweit der Beschwerdefüh-
rer im vorinstanzlichen Verfahren gerügt hat, dass er das in deutscher
Sprache verfasste Gutachten nicht verstehe und deshalb eine Überset-
zung in die tschechische Sprache veranlassen oder selbst vornehmen
müsse (act. 133, S. 5 - 8), ist sein Einwand unbehelflich. Denn nach der
konstanten Rechtsprechung verkehren die Behörden mit den Parteien in
einer der Amtssprachen, und es besteht kein Anspruch auf Übersetzung
von Aktenstücken oder Urteilen in die Muttersprache (BGE 115 Ia 64 f.
m.H.; SVR 2008 AHV Nr. 8; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015,
Art. 61 N. 140).
5.2.3 Der Beschwerdeführer hat im Übrigen bisher keine psychiatrische
oder psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen (act. 122,
S. 17 und S. 24). Selbst wenn sich als Folge der somatischen Beschwer-
den im Knie- und Hüftbereich eine Anpassungsstörung ergeben hat, ist da-
rauf hinzuweisen, dass eine solche bereits medizinisch gesehen per defi-
nitionem ein zeitlich begrenztes Phänomen darstellt (HORST DILLING/WER-
NER MOMBOUR/MARTIN H. SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation
psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V (F), 10. Auflage 2015, F43.2
S. 209), weshalb sie als langdauernde und damit potenziell invalidisierende
Krankheit bereits aus diesem Grund ausser Betracht fällt (SVR 2015 IV Nr.
27 [9C_653/2014] E. 3.2, bestätigt mit Urteil des BGer 9C_87/2017 vom
16. März 2017). Ferner gelten nach der Rechtsprechung leichte bis höchs-
tens mittelgradig schwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in
der Regel als therapierbar und führen invalidenversicherungsrechtlich zu
keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.3
S. 197; Urteil des BGer 9C_892/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2 mit Hin-
weisen). Erweisen sich leichte und mittelgradige depressive Störungen
ausnahmsweise als therapieresistent, stellen sie nur dann einen invalidi-
sierenden Gesundheitsschaden dar, wenn eine konsequente Therapie in
C-1211/2016
Seite 18
dem Sinne erfolgte, dass die aus fachärztlicher Sicht zumutbaren (ambu-
lanten und stätionären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise
optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden (SVR 2016 IV Nr. 52
[9C_13/2016] E. 4.2 mit Hinweisen).
5.2.4 Insgesamt kommen die Gutachter demnach zum nachvollziehbaren
und überzeugenden Schluss, dass in einer angepassten Verweistätigkeit
lediglich eine Verminderung des Leistungsvermögens von 10 % besteht.
Das C.-Gutachten erweist sich als umfassend, widerspruchsfrei und über-
zeugend. Es entspricht den beweisrechtlichen Anforderungen der schwei-
zerischen Rechtsprechung, so dass auf diese beweiskräftige Expertise ab-
gestellt werden kann.
5.2.5 Von weiteren Beweisabnahmen, insbesondere einer erneuten Begut-
achtung in der Schweiz, kann abgesehen werden, da von solchen für den
hier massgeblichen Zeitraum keine neuen wesentlichen Erkenntnisse zu
erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 137 V 64 E. 4b).
6.
Der Beschwerdeführer macht überdies sinngemäss geltend, er könne als
Folge seiner Gesundheitsbeeinträchtigungen in der Tschechischen Repub-
lik nur noch eine Tätigkeit als technisch administrativer Mitarbeiter in einem
auf 7 Stunden pro Tag reduzierten Pensum ausüben. Auch wenn der Inva-
liditätsgrad nach schweizerischem Recht nicht nach den gleichen Grund-
sätzen wie in der Tschechischen Republik festgesetzt werde, müsse sich
seine Unfähigkeit zur Ausübung seines bisherigen Berufs als Maschinist
dennoch auf den IV-Grad auswirken.
6.1 Der Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuwei-
sen, dass der Erwerb einer Invalidenrente nach schweizerischem Recht
während der Dauer der Wartezeit nicht nur voraussetzt, dass während ei-
nes Jahres eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % bestanden hat.
Vielmehr ist kumulativ erforderlich, dass die versicherte Person nach Ab-
lauf des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG auch zu mindestens
40 % invalid ist (vgl. dazu E. 4.5 hievor; vgl. auch auch ULRICH
MEYER/MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung,
3. Aufl. 2014, Art. 28 N. 25 und 41). Wie vorstehend (E. 4.4 hievor) darge-
legt, setzt die Annahme einer Invalidität eine Erwerbsunfähigkeit voraus;
diese wird umschrieben als der durch eine Beeinträchtigung der körperli-
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
C-1211/2016
Seite 19
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Entscheidend ist mithin
nach schweizerischem Recht nicht die gesundheitliche Beeinträchtigung
der Leistungsfähigkeit, bezogen auf die bisher ausgeübte Tätigkeit des Be-
schwerdeführers als Schiffsmaschinist, sondern vielmehr des Ausmass ei-
ner allfälligen Einkommenseinbusse bei einer ihm möglichen und zumut-
baren Verweistätigkeit. Ob der Beschwerdeführer während der Dauer des
Wartejahres zu mindestens 40 % arbeitsunfähig war, kann unter diesen
Umständen hier offenbleiben, da – wie nachfolgend (E. 6.2) darzulegen ist
– jedenfalls nach Ablauf des Wartejahres keine mindestens 40%ige Invali-
dität im Sinne des IVG vorliegt.
6.2
6.2.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu
wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all-
fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invaliden-
einkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzie-
len könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Validen-
einkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu
erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmäs-
sig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, wo-
rauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen
lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343
E. 3.4.2).
Hält sich die gesundheitlich beeinträchtigte Person im Ausland auf respek-
tive hat sie dort Wohnsitz, sind die zur Bestimmung des Invaliditätsgrades
massgebenden Vergleichseinkommen – Validen- sowie Invalideneinkom-
men – grundsätzlich unter Berücksichtigung desjenigen Ortes zu bestim-
men, an dem sich die betreffende Person ohne gesundheitliche Einschrän-
kungen aufhalten würde. Jedenfalls verbietet es sich, die beiden Einkom-
men unter Berücksichtigung unterschiedlicher örtlicher Voraussetzungen
festzulegen (vgl. etwa Urteil des BGer I 822/06 vom 6. November 2007;
UELI KIESER, § 3 Ausländische Personen und soziale Sicherheit, in: Hand-
bücher für die Anwaltspraxis, Bd. VIII, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009,
S. 115).
C-1211/2016
Seite 20
6.2.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der be-
ruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Per-
son konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen
gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesund-
heitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Er-
werbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Ta-
bellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus-
gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE
126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die
Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Brutto-
löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis),
wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist.
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE ermittelt, ist der
entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Ob und
in welcher Höhe statistische Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von
sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des Einzelfalles ab,
die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und insge-
samt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen sind. Rele-
vante Merkmale sind leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,
Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad (BGE 134 V 322
E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/bb).
Für die Ermittlung des Valideneinkommens, also des Einkommens, wel-
ches die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte, wird in der Re-
gel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom-
mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer
Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsscha-
den fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1; 129 V 222 E. 4.3.1
mit Hinweisen; Urteil des BGer 8C_567/2013 vom 30. Dezember 2013
E. 2.2.1).
6.2.3 Vorliegend rechtfertigt es sich, für die Vornahme des Einkommens-
vergleichs in örtlicher Hinsicht auf die Verhältnisse in der Schweiz und in
zeitlicher Hinsicht auf das Jahr 2010, den Zeitpunkt des frühestmöglichen
Rentenbeginns (nach Ablauf des Wartejahrs), abzustellen. Dies zumal der
Beschwerdeführer vor dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung in der
Schweiz erwerbstätig war und für die Bemessung des Valideneinkommens
keine relevanten Daten aus der Tschechischen Republik vorliegen.
C-1211/2016
Seite 21
6.2.4 Vor Eintritt der unfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen er-
zielte der Beschwerdeführer im Jahr 2008 ein AHV-Einkommen von
Fr. 54‘220.- (act. 63, S. 2). Unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung
(2009: 2.1 %; 2010: 0.8 %; vgl. dazu Homepage des Bundesamtes für Sta-
tistik Statistiken finden > Löhne, Erwerbsein-
kommen und Arbeitskosten > Lohnentwicklung > Schweizer Lohnindex auf
der Basis 2008, abgerufen am 08.06.2017) in den Jahren 2009 und 2010
resultiert für 2010 ein (aufindexiertes) Einkommen von Fr. 55‘801.-.
6.2.5 In Bezug auf das Invalideneinkommen kann bereits deshalb nicht auf
das tatsächlich erzielte Einkommen abgestellt werden, weil die Einkommen
unter Berücksichtigung gleicher örtlicher Verhältnisse zu ermitteln sind (vgl.
E. 6.2.1 hievor). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mit dem Pen-
sum von 80 % das ihm laut Gutachten mögliche und zumutbare Rester-
werbspotenzial nicht vollständig ausschöpft. Für die Bemessung des Inva-
lideneinkommens sind dementsprechend die statistischen Daten der
schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) beizuziehen. Ausgehend
von der LSE 2010 (Totalwert TA 1, Anforderungsniveau 4, Fr. 4‘901.-) re-
sultiert – unter Berücksichtigung der gutachtlich festgestellten Restarbeits-
fähigkeit von 90 % und umgerechnet auf eine betriebsübliche wöchentliche
Arbeitszeit von 41.6 h – ein Invalideneinkommen von Fr. 55‘048.- (=
Fr. 4‘901.-.- x 12 : 40 x 41.6 x 0.9). Selbst wenn man zugunsten des Be-
schwerdeführers hypothetisch von einem maximalen leidensbedingten Ab-
zug von 25 % ausgehen wollte, ergäbe sich ein Invalideneinkommen von
(immerhin noch) Fr. 41‘286.- (= Fr. 55‘048.- x 0.75) und damit ein IV-Grad
von lediglich 26 % (= [Fr. 55‘801.- ./. Fr. 41‘286.-] : Fr. 55‘801.-), welcher
unter dem für einen Teilrentenanspruch erforderlichen gesetzlichen Min-
destinvaliditätsgrad von 40 % (Art. 28 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 IVG) liegt.
Daraus folgt, dass die Vorinstanz den Anspruch auf eine Invalidenrente zu
Recht verneint hat.
7.
Zu prüfen bleibt, ob die IVSTA zu Recht einen Anspruch des Beschwerde-
führers auf Durchführung von beruflichen Massnahmen verneint hat.
7.1 Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz mit der Staatsangehörigkeit
eines EU-Landes, welche in der Schweiz ohne Wohnsitz zu haben eine
Erwerbstätigkeit ausgeübt haben und dem IVG nicht mehr unterliegen, weil
sie ihre Erwerbstätigkeit infolge Krankheit oder Unfall aufgeben mussten,
gelten hinsichtlich des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen als ver-
sichert, sofern sich keine anderweitige Erwerbstätigkeit ausserhalb der
C-1211/2016
Seite 22
Schweiz aufnehmen (vgl. dazu Anhang Anhang XI der VO 883/2004
[Schweiz, Ziff. 8]; vgl. auch Kreisschreiben über das Verfahren zur Leis-
tungsfestsetzung in der AHV/IV [KSBIL; gültig ab 1. Juni 2002, Stand 1. Ja-
nuar 2015], Rz. 1011.2).
7.2 Vorliegend geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer ge-
mäss eigenen Angaben auch nach dem Unfall noch bis zur Kündigung
durch die Arbeitgeberin vom 13. Dezember 2011 bei der River Nautical
GmbH erwerbstätig respektive angestellt gewesen und gemäss Arbeitsver-
trag entlohnt worden ist und in der Folge bis Ende Mai 2012 Arbeitslosen-
taggelder bezogen hat (act. 81, S. 4). Seit Anfang August 2012 ist er als
technisch-administrativer Mitarbeiter in der Tschechischen Republik er-
werbstätig (act. 97, S. 2; act. 105, S. 1 - 5; act. 130, S. 2). Nachdem der
Beschwerdeführer im Anschluss an die Aufgabe der Erwerbstätigkeit zu-
nächst Arbeitslosentaggelder in der Tschechischen Republik bezogen und
danach dort auch eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, waren die Vo-
raussetzungen für die Weiterversicherung respektive die Aufrechterhaltung
des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen nicht mehr gegeben.
Demnach erweist sich auch die Abweisung des Gesuchs um Eingliede-
rungsmassnahmen als rechtmässig. Die Beschwerde ist somit auch in die-
sem Punkt als unbegründet abzuweisen.
8.
8.1 Zusammengefasst steht fest, dass das C.-Gutachten die rechtspre-
chungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise erfüllt
und dass von weiteren Beweisabnahmen abgesehen werden kann, da von
solchen keine neuen wesentlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizi-
pierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 137 V 64 E. 4b). Der auf der Grundlage
des bisher in der Schweiz erzielten Valideneinkommens sowie der LSE –
unter Berücksichtigung der gutachtlich festgestellten Resterwerbsfähigkeit
von 90 % – ermittelte Invaliditätsgrad von (höchstens) 26 % erreicht die
Schwelle von 40 % für einen Teilrentenanspruch nicht, so dass die Vor-
instanz zu Recht einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneint hat. Als
Folge der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Tschechischen Republik
entfiel auch der Anspruch auf Weiterversicherung respektive auf Eingliede-
rungsmassnahmen in der Schweiz.
8.2 Daraus folgt, dass die Beschwerde abzuweisen und die beiden ange-
fochtenen Verfügungen vom 28. Januar 2016 zu bestätigen sind.
C-1211/2016
Seite 23
9.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
9.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das
Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver-
weigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kosten-
pflichtig. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerde-
führer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind
auf Fr. 400.- festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten zu verwenden.
9.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes-
behörde hat die IVSTA jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, 173.320.2]).
Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Partei-
entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
(Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen)
C-1211/2016
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Roland Hochreutener
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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