Abtei lung III
C-121/2006
{T 0/2}
Urteil vom 12. November 2007
Mitwirkung: Richter Andreas Trommer (Vorsitz);
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident);
Richter Blaise Vuille; Gerichtsschreiber Lars Birgelen.
A._______,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Christian Hoenen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Einreisesperre
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Am Nachmittag des 19. April 2006 führten zwei Mitarbeiter des Bereichs
Dienste des Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt (nachfol-
gend: kantonaler Migrationsdienst) in den Geschäftslokalitäten eines Be-
triebes namens X._______ in Basel eine Kontrolle durch. Dabei wurden
nebst der eigentlichen Geschäftsführerin auch zwei Schwestern, darunter
die Beschwerdeführerin, angetroffen. Letztere ist brasilianische Staatsan-
gehörige und 1965 geboren. Weil der Verdacht illegaler Erwerbstätigkeit
bestand, wurde die Beschwerdeführerin zwei Tage später beim kantonalen
Migrationsdienst protokollarisch einvernommen. Dabei bestritt sie im We-
sentlichen, in besagtem Betrieb einer unbewilligten Erwerbstätigkeit nach-
gegangen zu sein.
B. Im Anschluss an ihre Einvernahme vom 21. April 2006 wurde die Be-
schwerdeführerin formlos aus der Schweiz weggewiesen und es wurde ihr
eine kostenpflichtige Verwarnung sowie die Verhängung fremdenpolizeili-
cher Massnahmen in Aussicht gestellt.
C. Ebenfalls noch am 21. April 2006 verhängte die Vorinstanz gegen die Be-
schwerdeführerin eine dreijährige Einreisesperre wegen grober Zuwider-
handlungen gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften (illegaler Aufenthalt,
Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung). Einer allfälligen Beschwerde wurde
vorsorglich die aufschiebende Wirkung entzogen. Am 29. April 2006 reiste
die Beschwerdeführerin aus der Schweiz aus.
D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. Mai 2006 beantragt die Beschwerdefüh-
rerin unter Kostenfolge, die verfügte Einreisesperre sei aufzuheben, even-
tualiter auf die Dauer eines Jahres zu reduzieren. Zur Begründung macht
sie im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz sei von einem unzutreffenden
Sachverhalt ausgegangen und habe falsche rechtliche Schlüsse gezogen.
Sie sei keiner bewilligungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen.
E. In ihrer Stellungnahme vom 12. Juli 2006 hält die Vorinstanz an der Fern-
haltemassnahme grundsätzlich fest, bekundet aber ihre Bereitschaft, in
Berücksichtigung der beschwerdeweise geltend gemachten Sachumstände
eine Befristung auf zwei Jahre vorzunehmen.
F. In ihrer Replik vom 4. August 2006 hält die Beschwerdeführerin an ihren
Rechtsbegehren und deren Begründung fest.
G. Mit Entscheid vom 24. April 2006 wurde die Beschwerdeführerin durch den
kantonalen Migrationsdienst gestützt auf die kantonale Strafprozessord-
nung wegen Arbeitens ohne Bewilligung kostenpflichtig verwarnt. Auf eine
Verzeigung an das Strafgericht Basel-Stadt wurde verzichtet. Dieser Ent-
scheid erwuchs in der Folge in Rechtskraft.
H. Am 8. Mai 2006 verwarnte der kantonale Migrationsdienst im Zusammen-
hang mit dem gleichen Ereignis auch die Geschäftsinhaberin kostenpflich-
tig wegen Arbeitenlassens ohne Bewilligung. Ein dagegen erhobener Re-
kurs wurde von der zuständigen Kammer des Strafgerichts Basel-Stadt mit
Entscheid vom 3. Oktober 2006 abgewiesen.
3Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration betreffend Einreisesperre un-
terliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlas-
sung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 lit. d des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht
[VGG, SR 173.32]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der beim In-
krafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidge-
nössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerde-
diensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt
das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit dieses Gesetz nichts
anderes bestimmt. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig
(Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 lit. c Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17.
Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]).
1.4 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin gemäss Art. 48
VwVG zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
2.1 Die eidgenössische Behörde kann für höchstens drei Jahre die Einreise-
sperre über Ausländer verhängen, die sich grobe oder mehrfache Zuwider-
handlungen gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen haben zuschulden
kommen lassen (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 ANAG). Gemäss Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
C-50/2006 vom 28. August 2007 E. 4.1 sowie C-106/2006 vom 7. August
2007 E. 4.1) gelten Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, illegaler Aufenthalt
und Missachtung der Meldepflicht als grobe Zuwiderhandlungen im Sinne
vorerwähnter Gesetzesbestimmung, weil sie sich gegen Normen richten,
die für das Funktionieren der fremdenpolizeilichen Ordnung von zentraler
Bedeutung sind.
2.2 Der Ausländer ist zur Anwesenheit auf Schweizer Boden berechtigt, wenn
er eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder keiner
solchen bedarf (Art. 1a ANAG). Ohne behördliche Bewilligung darf sich der
Ausländer während der für ihn geltenden Anmeldefrist in der Schweiz auf-
halten, sofern er rechtmässig eingereist ist (Art. 1 Abs. 1 der Vollziehungs-
verordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Nie-
derlassung der Ausländer [ANAV, SR 142.201]). Ausländer, die zur Aus-
übung einer Erwerbstätigkeit in die Schweiz eingereist sind, haben sich
binnen acht Tagen, auf jeden Fall jedoch vor Antritt einer Stelle, bei der
Fremdenpolizeibehörde des Aufenthaltsortes zur Regelung der Bedingun-
gen ihrer Anwesenheit anzumelden (Art. 2 Abs. 1 ANAG). Ist der Auslän-
4der, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit mit Stellenantritt eingereist
ist, im Besitze einer Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellen-
antritt, kann er - sofern nichts anderes verfügt ist - die Stelle sofort nach
erfolgter Anmeldung antreten (Art. 6 Abs. 4 ANAV). Ansonsten darf der
nicht niedergelassene Ausländer eine Stelle erst antreten, wenn ihm der
Aufenthalt zu diesem Zweck bewilligt wurde (Art. 3 Abs. 3 ANAG). Demge-
genüber kann der ohne Stellenantritt erwerbstätige Ausländer seine Tätig-
keit ohne besondere Bewilligung ausüben, sofern sein tatsächlicher Auf-
enthalt acht Tage innerhalb eines Zeitraums von 90 Tagen nicht über-
steigt. Er bedarf allerdings nur während der für ihn geltenden (achttägigen)
Anmeldefrist keiner Bewilligung (Art. 2 Abs. 1 ANAG, Art. 2 Abs. 4 ANAV,
Art. 3 Abs. 8 ANAV).
2.3 Als Erwerbstätigkeit gilt jede normalerweise auf Erwerb gerichtete unselb-
ständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich ausge-
übt wird (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Be-
grenzung der Zahl der Ausländer [BVO, SR 823.21]). Als Erwerbstätigkeit
gilt unter anderem die Tätigkeit als Lehrling, Praktikant oder Volontär (Art.
6 Abs. 2 Bst. b BVO) und gelten auch Beschäftigungen, die stunden-, ta-
geweise oder vorübergehend ausgeübt werden (Art. 6 Abs. 2 Bst. c BVO).
Der ausländerrechtliche Begriff ist damit weiter gefasst als der herkömmli-
che. Ungeachtet eines Entgelts im Einzelfall erfasst er alle Verrichtungen,
die auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise gegen Entgelt angeboten werden
(vgl. BGE 122 IV 231 ff.; BGE 118 Ib 81 ff.). Die selbständige Tätigkeit in
der Schweiz gilt als Erwerbstätigkeit ohne Stellenantritt im Sinne der vorer-
wähnten Gesetzesbestimmungen. Davon erfasst werden sämtliche Tätig-
keiten, die der Ausländer auf eigene Initiative und auf eigene Kosten und
Gefahr ausübt, sofern sie über das Mass der blossen Verwaltung des eige-
nen Vermögens hinausgehen. Eine solche Erwerbstätigkeit ohne Stellen-
antritt übt insbesondere derjenige Ausländer aus, welcher in der Schweiz
ein eigenes Geschäft hat und dieses auch selber führt (VALENTIN
ROSCHACHER, Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer [ANAG], Chur/Zürich 1991, S. 107).
3.
3.1 Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Geschäft
ihrer Schwester Hilfestellungen geleistet hat, die als bewilligungspflichtige
Erwerbstätigkeit zu qualifzieren sind. Sie beruft sich dabei auf die Situa-
tion, die die Mitarbeiter des kantonalen Migrationsdienstes anlässlich ihrer
Kontrolle antrafen, und auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin auf
der Homepage des Geschäfts zusammen mit der Geschäftsführerin und ei-
ner weiteren Schwester abgebildet und im dazugehörigen Text von einem
Team die Rede war, welches die angebotenen Dienstleistungen erbringe.
3.2 Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass sie lediglich auf Wunsch
der Geschäftsinhaberin einer Kundin Quittungen und Rückgeld ausgehän-
digt habe. Ihre Schwester sei verhindert gewesen dies selbst zu tun, weil
sie die Mitarbeiter des kantonalen Migrationsdienstes habe einlassen müs-
sen. Der Vorwurf des Mitarbeiters des kantonalen Migrationsdienstes, wo-
nach sie während der Kontrolle einen Geschäftslaptop bedient habe, sei
5nicht begründet; besagtes Gerät stehe im Eigentum des Ehemannes der
Geschäftsführerin und sie habe es nur zu privaten Zwecken (Chat) be-
nutzt. Ihre Anwesenheit in den Geschäftsräumlichkeiten lasse sich damit
erklären, dass sie als Brasilianerin geselliger Natur sei. Es verstehe sich
deshalb von selbst, dass sie sich während der berufsbedingten Abwesen-
heit ihrer Schwester nicht alleine in deren Wohnung, sondern in den Ge-
schäftsräumlichkeiten aufgehalten habe, in denen ihre Schwester anwe-
send gewesen sei und die von vielen Landsleuten frequentiert würden. Da-
neben habe sie lediglich gewisse Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf
eine spätere Mitarbeit in dem Geschäft getroffen. So habe sie an der Grün-
dung einer GmbH mitgewirkt und sich auf der Homepage des Betriebs als
Mitarbeiterin präsentiert. Selbstverständlich sei beabsichtigt gewesen, vor
der geplanten Arbeitsaufnahme die notwendige Bewilligung einzuholen.
Weder in der situationsbedingten, einmaligen Handreichung zugunsten der
Schwester noch in den Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf eine spä-
tere Mitarbeit seien aber Tätigkeiten zu erblicken, die als bewilligungs-
pflichtige Arbeit im Sinne der einschlägigen Bestimmungen gewertet wer-
den könnten.
3.3 Gemäss dem von den kontrollierenden Mitarbeitern des kantonalen Migra-
tionsdienstes am 19. April 2006 erstellten Bericht wurden sie bei ihrer un-
angekündigten Vorsprache durch die Geschäftsführerin eingelassen. Wäh-
rend im eigentlichen Verkaufsgeschäft bzw. Empfangsraum niemand ange-
troffen worden sei, habe man in einem zweiten Raum, in welchem ein Rei-
sebüro eingerichtet war, die Beschwerdeführerin dabei beobachtet, wie sie
hinter einem Computer sitzend von einer Kundin Geld entgegengenommen
und ihr im Gegenzug Retourgeld sowie Papiere ausgehändigt habe. In ei-
nem dritten Raum, in welchem sich ein Restaurationsbetrieb befand, habe
eine weitere Schwester der Inhaberin hinter einer Theke mehrere Gäste
bedient (Geschirr geputzt, Getränke ausgegeben und Geld einkassiert).
Während die Beschwerdeführerin und die Geschäftsführerin kontrolliert
worden seien, hätten die dritte Schwester und ihre Gäste die Räumlichkei-
ten verlassen und sich damit einer allfälligen Kontrolle entzogen.
3.4 Anlässlich der Einvernahme vom 21. April 2006 durch einen Mitarbeiter
des kantonalen Migrationsdienstes gab die Beschwerdeführerin zu Proto-
koll, sie habe zwar bei Erscheinen der Kontrolleure mit einer Frau gespro-
chen, nicht aber gearbeitet. Ihre älteste Schwester habe den Mitarbeitern
des kantonalen Migrationsdienstes die Türe öffnen müssen und sie habe
dann an ihrer Stelle von der Kundin das Geld für ein gekauftes Ticket ent-
gegengenommen und die Quittung ausgehändigt. Am Computer habe sie
nur gechattet. Auf der Internetseite des Geschäfts sei sie nur darum mit ih-
ren beiden Schwestern auf zwei Fotos abgebildet, weil die älteste Schwes-
ter, welcher das Geschäft gehöre, damit habe aufzeigen wollen, dass es
sich um ein kleines Familienunternehmen handle. Weiter sagte sie aus,
dass sie am 10. April 2006 (also neun Tage vor ihrer Anhaltung) als Tou-
ristin in die Schweiz eingereist sei und auch bereits wieder einen Rückflug
nach Brasilien gebucht habe. Die älteste Schwester habe ihr eine eventu-
elle Mitbeteiligung am Geschäft angeboten. Sie habe sich daher auch dar-
6über ins Bild setzen wollen, wie das Geschäft laufe. Sie habe sich bereits
im Jahre 2004 für ca. einen Monat in der Schweiz aufgehalten. Im Januar
2005 habe sie ihre langjährige Arbeitsstelle in Brasilien aufgegeben und
zwischen April 2005 und März 2006 sei sie abwechslungsweise in der
Schweiz, in Frankreich, Italien und Deutschland gewesen.
3.5 Die von den Mitarbeitern des kantonalen Migrationsdienstes bei ihrer Kon-
trolle angetroffene Situation und sonstige in diesem Zusammenhang von
der Behörde gewonnene Erkenntnisse lassen mit genügender Klarheit da-
rauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin im Geschäft ihrer Schwester
einer unbewilligten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Anlässlich ihrer
persönlichen Konfrontation gelang es der Beschwerdeführerin nicht, die
Verhältnisse in ihrem Sinne plausibel zu erklären; im Gegenteil, ihr Aussa-
geverhalten muss weitgehend als untauglicher Versuch gewertet werden,
die Richtigkeit der behördlichen Erkenntnisse zu bestreiten. So fiel die Be-
schwerdeführerin den Mitarbeitern der kantonalen Behörde durch ihre
Routine und Selbständigkeit auf, mit der sie der Kundin Geld gewechselt,
Unterlagen ausgehändigt und den Laptop bedient habe. Letzteren habe sie
dann während der Kontrolle geschlossen. Die Beschwerdeführerin be-
hauptete demgegenüber in der Einvernahme, sie sei nach ihrer Einreise
am 10. April 2006 lediglich zweimal in den Geschäftsräumlichkeiten gewe-
sen, damit ihre Schwester ihr (im Hinblick auf den Entscheid über eine
künftige Beteiligung und Mitarbeit) alles habe zeigen können. Dass sie an-
lässlich der Kontrolle auch das Telefon abgenommen habe, bestritt sie. Es
habe lediglich auf der Basisstation geläutet. Den dazu gehörenden porta-
blen Apparat habe die Schwester auf sich gehabt. Dass sie den Laptop be-
dient habe, bestritt die Beschwerdeführerin ebenfalls, respektive behaupte-
te, dieser habe mit dem Betrieb nichts zu tun und sie habe damit gechattet.
Auffällig ist dabei allerdings, dass die Beschwerdeführerin das Gerät offen-
bar bediente, während bzw. obwohl eine Kundin zu betreuen war, und
dass sie das Gerät schloss, als sie kontrolliert wurde. Demgegenüber ge-
stand die Beschwerdeführerin gegenüber dem einvernehmenden Mitarbei-
ter des kantonalen Migrationsdienstes ein, dass sie auf der Homepage des
Geschäfts abgebildet sei. Der Auftritt sei im vorangegangenen Jahr (also
2005) realisiert worden, weil die Geschäftsführerin damit habe zeigen wol-
len, dass es sich um ein kleines Familienunternehmen handle. Diese Er-
klärung überzeugt gleich in mehrfacher Hinsicht nicht. So ist im Zusam-
menhang mit den Fotos (die die Beteiligten u.a. gemeinsam am Arbeits-
platz und vor den Geschäftsräumlichkeiten zeigen) auf der Homepage von
einem Team die Rede, das fachkundig zur Verfügung stehe. Dass es
sich bei diesem Team um eine Familie handelt, ist anhand der Fotos allein
nicht erkennbar und hätte - falls darauf wirklich Wert gelegt worden wäre -
im Text erläutert werden müssen. Kommt hinzu, dass - hätte die Schwes-
ter als Geschäftsführerin den Betrieb (wie von der Beschwerdeführerin be-
hauptet) wirklich alleine geführt - mit der Darstellungsweise auf der Home-
page ein völlig falscher Eindruck erweckt worden wäre, was einer aufmerk-
samen Kundschaft kaum entgangen sein könnte und dem Geschäft zumin-
dest nicht zuträglich gewesen wäre. Nicht überzeugen kann in diesem Zu-
sammenhang auch der Erklärungsversuch im Beschwerdeverfahren, wo-
7nach der Eintrag auf der Homepage im Hinblick auf eine zukünftige Beteili-
gung und Mitarbeit der Beschwerdeführerin erfolgt sei. Immerhin ist der
Eintrag gemäss dem bereits Gesagten schon im Jahre 2005 erfolgt, eine
Beteiligung und Mitarbeit im Geschäft soll aber selbst anlässlich der letz-
ten Einreise der Beschwerdeführerin im April 2006 noch nicht definitiv be-
schlossen gewesen sein. Ebenfalls im Jahre 2005 hatte die Beschwerde-
führerin im Übrigen ihre langjährige Arbeitsstelle in Brasilien aufgegeben
und sich danach mehr oder weniger dauernd ausser Landes aufgehalten.
Auf die Feststellung des Mitarbeiters, wonach der Betrieb in seiner Grösse
durch die Geschäftsführerin allein gar nicht zu bewältigen gewesen wäre,
meinte die Beschwerdeführerin nur, bis jetzt sei das Geschäft noch nicht
besonders gut gelaufen. Die dritte (ebenfalls auf der Homepage abgebilde-
te und anlässlich der behördlichen Kontrolle hinter der Theke eines als Re-
staurationsbetrieb hergerichteten Raumes in Anwesenheit von Gästen wir-
kende) Schwester soll nach Darstellung der Beschwerdeführerin in Italien
wohnhaft und nur gerade über Ostern zu Besuch gewesen sein. Sie habe
anlässlich der Kontrolle wahrscheinlich ihren Kolleginnen etwas zu trinken
gegeben und sei dann wieder gegangen.
3.6 Alles in allem kann der Schluss gezogen werden, die Beschwerdeführerin
(und mit ihr wahrscheinlich auch die dritte Schwester) hätten im fraglichen
Betrieb zumindest zeitweise mitgearbeitet. Diesen Schluss bestätigte (was
die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Kontrolle am 19. April 2006 be-
trifft) auch die Rekurskammer des Strafgerichts Basel-Stadt in ihrem Ent-
scheid vom 3. Oktober 2006.
3.7 Die Frage, ob es sich bei den Verrichtungen der Beschwerdeführerin um
eine Form unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit gehandelt
hat, braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden. Tatsache ist, dass
nach dem bereits Gesagten eine unselbständige Erwerbstätigkeit vor Ertei-
lung der entsprechenden Bewilligung überhaupt nicht hätte aufgenommen
werden dürfen. Tatsache ist aber auch, dass (mit der Absicht selbständiger
Erwerbstätigkeit) wiederholt einreisende, der achttägigen Anmeldefrist un-
terstehende Ausländer mit dem achten Tag ihrer tatsächlichen Anwesen-
heit anmeldepflichtig werden (vgl. VALENTIN ROSCHACHER, a.a.O., S. 106). Es
muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin anläss-
lich ihrer Anhaltung den maximal zulässigen bewilligungsfreien Aufenthalt
bereits ausgeschöpft hatte.
3.8 Mit ihrem Verhalten hat die Beschwerdeführerin zweifellos gegen auslän-
derrechtliche Vorschriften verstossen, denen zentrale Bedeutung beizu-
messen ist. Sie hat grobe Zuwiderhandlungen im Sinne der gesetzlichen
Terminologie begangen und damit ohne weiteres den Fernhaltegrund von
Art. 13 Abs. 1 Satz 2 ANAG gesetzt.
4.
4.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Einreisesperre dem Grundsatz nach sowie von
ihrer Dauer her in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen ist (Art. 49
lit. c VwVG). Massgebliche Gesichtspunkte sind dabei die Besonderheiten
des ordnungswidrigen Verhaltens, die persönlichen Verhältnisse des Ver-
fügungsbelasteten sowie die wertende Gewichtung der sich daraus erge-
8benden öffentlichen und privaten Interessen.
4.2 Das öffentliche Interesse an einer uneingeschränkten Einhaltung der frem-
denpolizeilichen Ordnung ist ganz allgemein hoch zu veranschlagen.
Durch Missachtung von Vorschriften im Zusammenhang mit Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit wird das ausländerrechtliche System in seinen zentralsten
Bereichen in Frage gestellt. Die Einreisesperre wirkt hier einerseits gene-
ralpräventiv, indem sie andere Ausländerinnen und Ausländer angesichts
der nachteiligen Folgen dazu anhält, sich an die Einreise- und Aufenthalts-
vorschriften des Gastlandes zu halten. Andererseits ist eine spezialpräven-
tive Zielsetzung der Massnahme darin zu sehen, dass sie die Betroffenen
von der Begehung weiterer gleichartiger Regelverletzungen abhält und sie
ermahnt, inskünftig den für sie geltenden Vorschriften nachzuleben. Eine
konstante und konsequente Praxis der Verwaltungsbehörden ist unabding-
bar, wenn es darum geht, der fremdenpolizeilichen Ordnung Nachachtung
zu verschaffen.
4.3 Im vorliegenden Fall besteht ohne Zweifel ein öffentliches Interesse an der
Fernhaltung der Beschwerdeführerin. Dies zum einen aus den bereits er-
wähnten Gründen der Generalprävention. Es geht darum, gerade in ihrem
engeren Umfeld darauf hinzuwirken, dass den einschlägigen Vorschriften
nachgelebt wird. Aber auch unter dem Aspekt der Spezialprävention ist
von einem besonderen öffentlichen Interesse auszugehen. Aufgrund ihres
ganzen Verhaltens ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh-
rerin Einsicht in die Problematik ihres Verhaltens hätte. Kommt hinzu, dass
sie eigentlich durch die einschlägigen Erfahrungen ihrer Schwester hätte
sensibilisiert sein müssen; letztere hatte schon im Jahre 1997 wegen ille-
galer Erwerbstätigkeit eine Einreisesperre erwirkt. Die von der Beschwer-
deführerin ins Feld geführten privaten Interessen (an einem möglichst un-
eingeschränkten Zugang zum Geschäft, an dem sie nun beteiligt ist, und
an einer Aufrechterhaltung ihrer Kontakte zur hier lebenden Schwester)
vermögen gegen das öffentliche Interesse klar nicht aufzukommen.
4.4 Eine Abwägung der gegenläufigen Interessen führt zum Ergebnis, dass die
Einreisesperre dem Grundsatz nach zu bestätigen ist. In ihrer Dauer
scheint die Massnahme - bezieht man die zeitlichen Begebenheiten mit
ein - aber mit den ausgesprochenen drei Jahren als unangemessen. Es
kann davon ausgegangen werden, dass die erwünschte Wirkung auch mit
einer kürzeren, zweijährigen Dauer erreicht werden kann. Es erscheint da-
her - wie von der Vorinstanz beantragt - gerechtfertigt, die Einreisesperre
auf zwei Jahre zu befristen. In diesem Umfang ist die Beschwerde teilwei-
se gutzuheissen.
5.
5.1 Da die Beschwerdeführerin teilweise unterliegt, sind ihr Verfahrenskosten
in einem ermässigten Umfang aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1,
Art. 2 und Art. 3 lit. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Diese Kosten sind auf Fr. 400.-- festzusetzen.
95.2 Aufgrund ihres teilweisen Obsiegens ist der anwaltlich vertretenen Be-
schwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 400.-- zuzu-
sprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 2, Art. 8 und Art. 14
Abs. 2 VGKE). Diese ist der Vorinstanz zur Bezahlung aufzuerlegen (Art.
64 Abs. 2 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die am 21. April 2006 ge-
gen A._______ verhängte Einreisesperre bis am 28. April 2008 befristet.
2. Der Beschwerdeführerin werden reduzierte Verfahrenskosten im Betrag
von Fr. 400.-- auferlegt. Sie werden von dem am 10. Juni 2006 geleisteten
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- in Abzug gebracht. Die Diffe-
renz von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 400.-- zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- der Vorinstanz (Akten 2 224 573 zurück)
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
A. Imoberdorf L. Birgelen
Versand am: