B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-121/2011
U r t e i l v o m 2 6 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Vito Valenti,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A._______ AG, Schweiz
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Landwirtschaft BLW,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufnahme von B.______ […] g/l in die Liste der nichtbewilli-
gungspflichtigen Pflanzenschutzmittel; Allgemeinverfügung
des BLW vom 30. November 2010.
C-121/2011
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Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 14. Mai 2010 teilte das Bundesamt für Landwirtschaft
(BLW, im Folgenden: Vorinstanz) der A._______ AG (nachfolgend: Be-
schwerdeführerin oder A._______ AG) unter Beilage einer Liste mit, sie
beabsichtige, neue ausländische Produkte auf die Liste der nicht bewilli-
gungspflichtigen Pflanzenschutzmittel (Parallelimport) zu setzen. Auf die-
se Liste gesetzt werden sollten unter anderem die Produkte «C._______
B._______» (ausländische Zulassungsnummern: PI 0[...]-00/0[..]),
«C._______ B._______» (PI 0[...]-00/0[..]), «C._______ B._______» (PI
0[...]-00/0[..]) und «E._______» (PI 0[…]-00/0[..]), je mit dem Wirkstoff
B._______ [...] g/l; B-act. 8.1-1 f., 8.1-5).
Die A._______ nahm am 14. Juli 2010 aufforderungsgemäss Stellung und
führte im Wesentlichen aus, die in Frage stehenden Pflanzenschutzmittel
dürften nicht auf die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzen-
schutzmittel gesetzt werden, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht
erfüllt seien, im Wesentlichen stünden Produkte mit dem Wirkstoff
B._______ noch unter Patentschutz. Die A._______ habe in Deutschland
weder der Firma D._______ noch der Firma C._______ je die Zustim-
mung für das Inverkehrbringen der aufgeführten Produkte gegeben und
liefere diesen Firmen keine Wirkstoffe oder fertig formulierte Produkte.
Zudem passe die PI-Nummer von «E._______» nicht zum Produkt bzw.
existiere unter dieser Nummer nicht (B-act. 1.2 S. 11).
B.
Das BLW erliess am 30. November 2010 gestützt auf Art. 32 der Verord-
nung vom 18. Mai 2005 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutz-
mitteln (PSMV, SR 916.161; in der ab 1. Januar 2008 bis Ende Juni 2011
gültig gewesenen Fassung [AS 2007 6291; vgl. AS 2010 2331]) eine All-
gemeinverfügung, die es gleichentags im Bundesblatt publizierte (BBl
2010 […] B-act. 1.1). In der Allgemeinverfügung wurde die Aufnahme von
vier Pflanzenschutzmitteln (im Folgenden auch: PSM) mit dem Wirkstoff
B._______ [...] g/l (SC [Suspensionskonzentrat]) in die Liste von im Aus-
land zugelassenen Pflanzenschutzmitteln, die in der Schweiz bewilligten
Pflanzenschutzmitteln entsprechen (Liste der nicht bewilligungspflichtigen
Pflanzenschutzmittel; im Folgenden: Liste), verfügt:
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1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte)
Wirkstoff(e): B._______ [...] g/l
Formulierungstyp: SC Suspensionskonzentrat
2. Handelsprodukte
«C._______ Schweizerische Zulassungsnummer: D-[…]
B._______» Herkunftsland: Deutschland
Ausländische Zulassungsnummer: PI 0[...]-00/0[..]
Ausländischer Bewilligungsinhaber: C._______
«C._______ Schweizerische Zulassungsnummer: D-[…]
B._______» Herkunftsland: Deutschland
Ausländische Zulassungsnummer: PI 0[...]-00/0[..]
Ausländischer Bewilligungsinhaber: C._______
«C._______ Schweizerische Zulassungsnummer: D-[…]
B._______» Herkunftsland: Deutschland
Ausländische Zulassungsnummer: PI 0[...]-00/0[..]
Ausländischer Bewilligungsinhaber: C._______
«E._______» Schweizerische Zulassungsnummer: D-[…]
Herkunftsland: Deutschland
Ausländische Zulassungsnummer: PI 0[...]-00/0[..]
Ausländischer Bewilligungsinhaber: D._______
Die Vorinstanz stützte sich beim Erlass dieser Allgemeinverfügung auf
das in der Schweiz zugelassene Pflanzenschutzmittel «F._______»
(B._______ [...] g/l SC; B-act. 8.4-23 ff.).
C.
Am 7. Januar 2011 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwal-
tungsgericht Verwaltungsbeschwerde gegen diese Allgemeinverfügung
und beantragte deren Aufhebung. Sie begründete dies im Wesentlichen
damit, dass für den Wirkstoff B._______ [...] g/l, SC, für die in Frage ste-
henden Produkte ein Patentschutz bestehe, welcher noch bis zum
23. Februar 2012 wirksam sei. Zudem habe sie den Firmen C._______
und D._______ nie die Zustimmung zum Vertrieb der Produkte
«C._______ B._______» (PI 0[...]-00/0[..], PI 0[...]-00/0[..], PI 0[...]-
00/0[..]) bzw. «E._______» (PI 0[…]-00/0[..]) gegeben und liefere diesen
Firmen weder Wirkstoff noch fertig formuliertes Produkt. Im Übrigen exis-
tiere kein Produkt «E._______» mit der aufgeführten PI-Nummer (B-act.
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1). Aufforderungsgemäss ging am 3. Februar 2011 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- ein (B-act. 4).
D.
D.a In ihrer Vernehmlassung vom 14. April 2011 beantragte die Vorin-
stanz, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten der
Beschwerdeführerin (B-act. 8). Sie begründete dies im Wesentlichen da-
mit, dass sowohl die drei in Deutschland zugelassenen Handelsprodukte
«C._______ B._______» (Parallelimportnummern [PI] 0[...]-00/0[..],
PI 0[...]-00/0[..], PI 0[...]-00/0[..]) als auch das in Deutschland zugelassene
Handelsprodukt «E._______» (PI 0[..]-00/0[..] [recte: PI 0[...]-00/0[..]; vgl.
B-act. 1.1 und 8 Ziff. 2.1.1]) dem in der Schweiz zugelassenen bewilligten
Referenzprodukt «F._______» der Beschwerdeführerin entspreche
(B-act. 8.4-23 ff.).
Vorliegend hätten sämtliche in der angefochtenen Allgemeinverfügung
genannten Handelsprodukte gleichartige wertbestimmende Eigenschaf-
ten wie das Referenzprodukt «F._______». Sie seien auch im Ausland
aufgrund gleichwertiger Anforderungen wie in der Schweiz zugelassen
worden und die agronomischen und umweltrelevanten Voraussetzungen
für ihren Einsatz seien mit jenem in der Schweiz vergleichbar. Es seien
keine Hinweise dafür ersichtlich, dass die agronomischen und umweltre-
levanten Bedingungen sich in Deutschland in relevanter Weise von den
Schweizer Verhältnissen unterscheiden würden (B-act. 8 Ziff. 3.2.1)
Zur Frage des Patentschutzes führte die Vorinstanz aus, die Beschwerde-
führerin mache durchaus glaubhaft, dass für das Referenzprodukt noch
ein gewisses Patentschutzrecht bestehe (vgl. Ergänzendes Schutzzertifi-
kat [ESZ] C[…] für B._______, Schutzdauerbeginn am 24. Februar 2007,
maximale Laufzeit bis 23. Februar 2012; B-act. 8.6-39 f.). Die Beschwer-
deführerin erbringe indes keinen Beweis dafür, dass die in Deutschland
zugelassenen Handelsprodukte «C._______ B._______» und
«E._______» ohne Zustimmung der Patentinhaberin – A._______,
Z._______ (JP) – innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in Ver-
kehr gebracht worden sei. Es lägen auch keine objektiven Anhaltspunkte
dafür vor, die einen Zweifel am Vorliegen der Zustimmung der Patentin-
haberin wecken würden, weshalb von einer Zustimmung der Patentinha-
berin am Inverkehrbringen der genannten Produkte in den europäischen
Wirtschaftsraum auszugehen sei. Somit seien sämtliche Voraussetzun-
gen gemäss Art. 32 Abs. 2 PSMV erfüllt, weshalb das BLW die Aufnahme
der in Frage stehenden Produkte auf die Liste zu Recht verfügt habe. Die
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falsche ausländische Zulassungsnummer von «E._______» sei mit Wie-
dererwägungsentscheid vom 6. April 2011 (recte: 19. April 2011, siehe
hienach) korrigiert worden.
D.b Mit "Wiedererwägung" vom 19. April 2011 ersetzte die Vorinstanz die
ausländische Zulassungsnummer des Produkts «E._______», Schweize-
rische Zulassungsnummer: D-[…], der Allgemeinverfügung vom 30. No-
vember 2010 (Zulassungsnummer PI 0[…]-00/0[..] [BBl 2010 […] mit der
Zulassungsnummer PI 0[...]-00/0[..] (BBl 2011 […], B-act. 8a). Die "Wie-
dererwägung" blieb unangefochten.
E.
Mit Replik vom 1. Juni 2011 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Be-
gehren, die in Frage stehenden Produkte dürften nicht auf die Liste ge-
setzt werden, fest (B-act. 10). Sie wiederholte, die ESZ-Inhaberin:
A._______ (Japan) – habe bezüglich dem Wirkstoff B._______ keinerlei
geschäftliche Beziehungen zu den Firmen C._______ und D._______
und habe nie die Zustimmung gegeben, dass diese Firmen diese Produk-
te vermarkten. Sie könne daher eine – nicht existierende Bewilligung –
nicht beweisen. Sie selbst vermarkte jedoch natürlich ihr eigenes Produkt
«F._______» (B._______ [...] g/l) in verschiedenen EWR-Staaten (S. 4).
Sie führte weiter aus, Reimporteure müssten z.B. der deutschen Behörde
nachweisen, dass die Produkte "identisch" mit den in Deutschland ver-
markteten Originalpräparaten seien. Dann bekämen sie hierfür eine
PI-Nummer. Es habe sich indes gezeigt, dass von solchen Reimporteuren
ein A._______ Originalprodukt aus dem EWR vorgelegt worden sei, unter
der dafür erteilten PI-Nummer, aber ein Produkt mit anderer Herkunft ver-
trieben worden sei. Sie wies weiter darauf hin, dass sie bei Testkäufen
teilweise Originalprodukte, Parallelimportprodukte und illegale Produkte
und Empfehlungen erhalten habe. Es sei "unendlich" schwierig, solche
Parallelimportprodukte zu überprüfen bzw. Fälschungen zu beweisen.
Beim letzten – über einen Landwirt getätigten – Probekauf habe sie Ori-
ginalprodukte, Parallelimportprodukte und illegale Produkte und Empfeh-
lungen erhalten. Zudem sei bei keinem der eingekauften Parallelimport-
produkte die obligatorisch beizulegende Packungsbeilage mit den Infor-
mationen für die Anwendung in der Schweiz enthalten gewesen (S. 4 f.).
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Seite 6
F.
Mit Duplik vom 8. Juli 2011 hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen fest und
äusserte sich ausführlich zur gesetzlichen Beweislastverteilung im Rah-
men der Zulassung von Parallelimporten von im Ausland zugelassenen
Pflanzenschutzmitteln (B-act. 12).
Zum vorliegend zu beurteilenden Fall führte sie aus, die Beschwerdefüh-
rerin habe keine Beweise dafür erbracht, dass die in Deutschland zuge-
lassenen Produkte «C._______ B._______» (PI 0[...]-00/0[..], PI 0[...]-
00/0[..] und PI 0[...]-00/0[..]) und «E._______» (PI 0[...]-00/0[..]) ohne Zu-
stimmung der ESZ-Inhaberin A._______ Z._______ (Japan) innerhalb
des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht worden seien.
Sie habe auch keine objektiven Anhaltspunkte substantiiert dafür vorge-
bracht, die einen Zweifel an der Zustimmung der ESZ-Inhaberin wecken
und die Vermutung des rechtmässigen Inverkehrbringens umstossen
könnten. Sie habe im Gegenteil bestätigt, dass das in der Schweiz zuge-
lassene PSM «F._______» in verschiedenen Staaten des europäischen
Wirtschaftsraums mit Zustimmung der Patentinhaberin in Verkehr ge-
bracht worden sei und werde. Mangels Beweisen bzw. substantiierter und
konkreter anderer Hinweise müsse davon ausgegangen werden, dass die
ESZ-Inhaberin dem Inverkehrbringen der genannten Produkte zuge-
stimmt habe.
Zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin bezüglich der Gefahr, dass
unter den PI-Nummern nicht zugelassene Produkte eingeführt würden,
führte die Vorinstanz aus, dass diese Gefahr bei der Einführung von
Pflanzenschutzmitteln immer bestehe. Sie verwies diesbezüglich auf die
Pflicht der Kantone zur Marktüberwachung und die für das Inverkehrbrin-
gen von rechtswidrigen PSM im Landwirtschaftsgesetz vorgesehenen
Straftatbestände.
G.
Mit Verfügung vom 13. Juli 2011 übermittelte das Bundesverwaltungsge-
richt die Duplik der Beschwerdeführerin zur Kenntnis und räumte ihr die
Gelegenheit zur Triplik ein (B-act. 13). Die Beschwerdeführerin liess sich
nicht mehr vernehmen. Am 10. Oktober 2011 schloss der Instruktionsrich-
ter den Schriftenwechsel ab (B-act. 14).
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
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Seite 7
wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene des BLW in Anwendung des Bun-
desgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (LwG, SR 910.1)
und dessen Ausführungsbestimmungen, zumal das BLW eine Dienststelle
der Bundesverwaltung ist (Art. 33 Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 166
Abs. 2 LwG). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Angefochten ist die Allgemeinverfügung des BLW vom 30. November
2010, mit welcher die Aufnahme der deutschen Pflanzenschutzmittel
«C._______ B._______» (PI 0[...]-00/0[..], PI 0[...]-00/0[..] und PI 0[...]-
00/0[..]) und «E._______» (PI 0[…]-00/0[..] [recte: PI 0[...]-00/0[..], vgl.
"Wiedererwägung" vom 19. April 2011, act. 8a]) mit dem Wirkstoff
B._______ [...] g/l SC in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflan-
zenschutzmittel gemäss Art. 32 PSMV angeordnet wurde. Der Verwal-
tungsakt des BLW vom 30. November 2010 ist als Allgemeinverfügung
einer Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG gleichzustellen (vgl.
ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 925, BGE 125 I 313
E. 2b mit Hinweisen und Urteil des Bundesgerichts 2A.99/2002 vom
13. September 2002 E. 1).
1.3 Die Beschwerdeführerin hat fristgerecht Beschwerde erhoben (Art. 50
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinen Urteilen
C-3952/2008 und C-3953/2008 (je vom 16. Dezember 2011, jeweils
E. 1.3) die Unterschriftsberechtigung der vorliegend die Beschwerde un-
terzeichnenden G._______, Geschäftsbereichsleiter […] und Mitglied der
Geschäftsleitung der A._______ AG, und Dr. H._______, technischer Lei-
ter der A._______ AG, bejaht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren
vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Allgemein-
verfügung als Inhaberin der Erstbewilligung für das Inverkehrbringen des
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Referenzprodukts «F._______» und als Vertreiberin dieses Pflanzen-
schutzmittels besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Allgemeinverfügung, so
dass sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. z.B. Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts C-599/2007 vom 16. November 2007,
E. 2.2; mit Hinweisen). Nachdem auch der eingeforderte Kostenvor-
schuss fristgerecht geleistet wurde, sind sämtliche Prozessvoraussetzun-
gen erfüllt, weshalb auf die vorliegende Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen
an (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6743/2009 vom 3. Mai
2010 E. 1.5). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend ge-
machten Argumente (Art. 62 Abs. 4 VwVG) noch an die Erwägungen der
Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als
dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit
einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (BGE 133 II 249 E. 1.4; BVGE 2007/41 E. 2). Immerhin ist das
Bundesverwaltungsgericht nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Be-
hörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese
vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht vorgetragen wurden und sofern
die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind oder anhand
des festgestellten Sachverhalts nahe liegen (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a;
Urteil des Bundesgerichts 2C_388/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 4.1
und 4.2 mit Hinweisen und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-3545/2010 vom 17. Januar 2011 E. 1.2 mit Hinweisen). Soweit es um
die Beurteilung technischer oder wirtschaftlicher Spezialfragen geht, in
denen die Vorinstanzen über ein besseres Fachwissen verfügen, kann
den Beschwerdeinstanzen zugebilligt werden, nicht ohne Not von den
Auffassungen der Vorinstanzen abzuweichen (BGE 130 II 449 E. 4.1).
3.
Nachfolgend ist darzulegen, welche Rechtsnormen vorliegend in zeitli-
cher Hinsicht zur Anwendung gelangen.
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3.1 Im Rahmen der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Revision des
LwG (AS 2007 6095) wurde Art. 160a LwG eingeführt, wonach Pflanzen-
schutzmittel, die im räumlichen Geltungsbereich des Abkommens vom
21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Er-
zeugnissen (SR 0.916.026.81) rechtmässig in Verkehr gebracht worden
sind, auch in der Schweiz in Verkehr gebracht werden dürfen (Parallelim-
port), wobei der Bundesrat bei Gefährdung öffentlicher Interessen die Ein-
fuhr und das Inverkehrbringen beschränken oder untersagen kann.
Im Zusammenhang mit der Einführung von Art. 160a LwG sind die Vor-
schriften der PSMV über die Zulassung von im Ausland zugelassenen
Pflanzenschutzmitteln durch Aufnahme in die Liste an die neuen gesetzli-
chen Bestimmungen angepasst worden. So wurde insbesondere mit Wir-
kung ab 1. Januar 2008 Art. 32 Abs. 2 Bst. c PSMV aufgehoben (Ände-
rung der PSMV vom 21. November 2007, AS 2007 6291) und – im Rah-
men der am 1. Juli 2011 in Kraft getretenen neuen PSMV – aArt. 32
Abs. 2 PSMV neu in Art. 36 Abs. 2 Bst. a bis e normiert.
3.2 Gemäss Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist grund-
sätzlich vom Rechtszustand auszugehen, wie er sich im Zeitpunkt des Er-
lasses der angefochtenen Verfügung (hier: 30. November 2010 bzw.
(Teil-)Wiedererwägung vom 19. April 2011, siehe B-act. 8a) dargestellt hat
– soweit nicht Übergangsbestimmungen eine andere Regelung vorsehen
(zu den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen vgl. etwa BGE
125 II 591 E. 5e/aa mit Hinweisen). Im Laufe des Beschwerdeverfahrens
eingetretene Rechtsänderungen sind an sich unbeachtlich, es sei denn,
zwingende Gründe sprächen für die sofortige Anwendung des neuen
Rechts (zum Ganzen ausführlich siehe Urteile C-3952/2008 und
C-3953/2008 des Bundesverwaltungsgerichts, je vom 16. Dezember
2011, E. 2.2 f.).
3.3 Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, welche für die Berücksichti-
gung der am 1. Juli 2011 in Kraft getretenen neuen Bestimmungen der
PSMV sprächen – bereits die am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Än-
derungen der PSMV dienten der Durchsetzung wirtschaftspolitischer Inte-
ressen, die – anders als polizeiliche Interessen – nicht nach einer soforti-
gen Anwendung auch in hängigen Beschwerdeverfahren rufen (vgl. hiezu
Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts C-8602/2007 vom 29. Januar
2010, E. 3.2.3). Daran hat die am 1. Juli 2011 in Kraft getretene neue
PSMV nichts geändert. Damit ist der vorliegende Rechtsstreit mit Blick
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Seite 10
auf das Datum der angefochtenen Allgemeinverfügung vom 30. Novem-
ber 2010 im Lichte jener Fassung der PSMV zu prüfen, welche zwischen
dem 1. Januar 2008 und dem 30. Juni 2011 in Kraft stand (AS 2007 6291
[Änderungen vom 21. November 2007; diese bezogen sich auf die vom
1. August 2005 bis 31. Dezember 2007 in Kraft gewesenen Fassung
[AS 2005 3035]).
Im Sinne einer Ergänzung ist jedoch festzuhalten, dass auch die Anwen-
dung der am 1. Juli 2011 in Kraft getretenen neuen Bestimmungen der
PSMV am Ergebnis nichts zu ändern vermöchten (vgl. nachfolgend E. 7).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin führt beschwerdeweise aus, die Vorinstanz
habe die in der Eingabe vom 14. Juli 2010 geäusserten Argumente, wes-
halb die Produkte «C._______ B._______» und «E._______» nicht auf
die Liste gesetzt werden solle, ignoriert, weshalb nun die Allgemeinverfü-
gung angefochten werden müsse (B-act. 1). Sollte die Beschwerdeführe-
rin im Umstand, dass sich die Vorinstanz vor Verfügungserlass nicht wei-
ter zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. Juli 2010 geäussert hat,
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt haben, ist Folgendes
festzuhalten:
4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst die Rechte der Parteien
auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der
Entscheidfindung. In diesem Sinne dient es einerseits der Sachabklärung,
stellt andererseits aber auch ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs-
recht beim Erlass von Verfügungen dar, welche in die Rechtsstellung des
Einzelnen eingreifen (vgl. BGE 126 V 131 f., BGE 121 V 152). Zum ver-
fassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]), der für das Verwaltungsverfahren in Art. 26 ff. VwVG
konkretisiert worden ist, gehören insbesondere Garantien bezüglich Be-
weisverfahren, Akteneinsicht, Anhörungsrecht und Begründungspflicht
der Behörden. Darin enthalten ist auch der Anspruch, dass die Behörde
vorgelegte Beweismittel, die entscheidrelevant sein können, würdigt und
in ihrem Entscheid berücksichtigt (Art. 32 Abs. 1 VwVG).
4.3 Der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene, vorliegend anwendbare
Art. 33 Abs. 2 PSMV (AS 2007 6291; vgl. auch Art. 37 Abs. 2 Bst. a und b
in der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Fassung) stellte – soweit er den
Bewilligungsinhaberinnen das Recht auf vorgängige Stellungnahme zu
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Seite 11
Fragen des Patentschutzes einräumt – eine Konkretisierung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör dar. Indem die Vorinstanz der Beschwerde-
führerin zwar mitgeteilt hatte, dass sie die Aufnahme der Produkte
«C._______ B._______» PI 0[...]-00/0[..], PI 0[...]-00/0[..] und PI 0[...]-
00/0[..] sowie «E._______» PI […]-00/0[..] in die Liste beabsichtige, sich
jedoch vor Erlass der angefochtenen Allgemeinverfügung vom 30. No-
vember 2010 zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Eingabe
vom 14. Juli 2010 nicht geäussert hatte, fragt sich, ob dadurch der An-
spruch auf rechtliches Gehör verletzt worden war bzw. die Verletzung des
Gehörsanspruchs – welcher formeller Natur ist – ungeachtet der Er-
folgsaussichten in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen
Allgemeinverfügung vom 30. November 2010 führt. Diese Fragen können
jedoch letztlich offen gelassen werden (anders: Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-8602/2007 vom 29. Januar 2010, E. 2.). Dies aus folgen-
den Gründen:
4.4 Nach ständiger Rechtsprechung kann eine (nicht besonders schwer
wiegende) Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die
betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdein-
stanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage
frei überprüfen kann – wobei die Heilung eines allfälligen Mangels die
Ausnahme bleiben soll (BGE 133 I 201 E. 2.2, 127 V 431 E. 3d/aa, 126 V
130 E. 2). Selbst bei einer schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen
Gehörs ist dann von einer Rückweisung abzusehen, wenn und soweit
diese zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzöge-
rungen führen würde, die mit dem Interesse an einer möglichst beförderli-
chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 133 I
201 E. 2.2, 132 V 387 E. 5.1, je mit weiteren Hinweisen; vgl. auch LORENZ
KNEUBÜHLER, Gehörsverletzung und Heilung, in: Schweizerisches Zent-
ralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 99 [1998] S. 114 f.).
Da dem Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren die volle
Kognition zukommt und diese ohne Zurückhaltung wahrgenommen wird
(vgl. E. 2.2 hiervor), und weil die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer
Beschwerde vom 7. Januar 2011 (B-act. 1) sowie ihrer Replik vom 1. Juni
2011 (B-act. 10) Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten und sich die
Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 14. April 2011 (B-act. 8) sowie
ihrer Duplik vom 8. Juli 2011 (B-act. 12) mit den Vorbringen der Be-
schwerdeführerin ausführlich auseinander gesetzt hat, ist die – wenn
überhaupt – nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen
Gehörs im vorliegenden Verfahren als geheilt zu betrachten und auf eine
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Seite 12
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu verzichten – umso mehr,
als eine solche hier ohnehin zu einem formalistischen Leerlauf führen und
das Verfahren zusätzlich verzögert würde.
5.
Im Folgenden werden die vorliegend zur Anwendung gelangenden
Rechtsnormen wiedergegeben:
5.1 Gemäss Art. 6 Bst. b des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000
über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (ChemG,
SR 813.1) in Verbindung mit Art. 160 LwG und Art. 4 PSMV bedarf das
Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln einer Zulassung. Ein Pflan-
zenschutzmittel wird gemäss Art. 11 ChemG in Verbindung mit Art. 10
PSMV zugelassen, wenn es bei der vorgesehenen Verwendung insbe-
sondere keine unannehmbaren Nebenwirkungen auf die Gesundheit des
Menschen oder von Nutz- und Haustieren hat.
5.2 Die Zulassung kann nach Art. 5 PSMV namentlich aufgrund eines Be-
willigungsverfahrens (3. Kapitel, 2. bis 5. Abschnitt PSMV) ergehen, oder
aber – wie vorliegend – mittels Allgemeinverfügung durch die Aufnahme
in die Liste von im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmitteln, die in
der Schweiz bewilligten Pflanzenschutzmitteln entsprechen (3. Kapitel,
8. Abschnitt PSMV). Daneben gibt es die besondere Zulassung zur Be-
wältigung von Ausnahmesituationen (3. Kapitel, 7. Abschnitt PSMV).
5.3 Die Zulassung eines im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittels
durch Aufnahme in die Liste setzt gemäss Art. 32 Abs. 2 PSMV (in der ab
1. Januar 2008 bis Ende Juni 2011 in Kraft gestandenen Fassung) kumu-
lativ voraus, dass
- in der Schweiz ein Pflanzenschutzmittel bewilligt ist, das gleichartige
wertbestimmende Eigenschaften, namentlich den gleichen Gehalt an
Wirkstoffen, aufweist und zum gleichen Zubereitungstyp gehört
(Bst. a),
- das Pflanzenschutzmittel im Ausland auf Grund gleichwertiger Anfor-
derungen zugelassen ist und die agronomischen und umweltrelevan-
ten Voraussetzungen für seinen Einsatz mit jenen in der Schweiz ver-
gleichbar sind (Bst. b),
- aufgehoben (Bst. c),
C-121/2011
Seite 13
- das Pflanzenschutzmittel weder ein pathogener oder gentechnisch
veränderter Mikro- oder Makroorganismus ist noch einen solchen ent-
hält (Bst. d),
- die Bewilligungsinhaberin des in der Schweiz bewilligten Pflanzen-
schutzmittels (Referenzprodukt) nicht glaubhaft machen konnte, dass
dieses noch patentgeschützt ist und, wenn dies der Fall ist, dass das
im Ausland zugelassene Pflanzenschutzmittel ohne Zustimmung des
Patentinhabers nach Artikel 27b LwG in Verkehr gebracht wurde
(Bst. e).
5.4 Art. 27b LWG besagt Folgendes: Hat der Patentinhaber ein Produkti-
onsmittel oder ein landwirtschaftliches Investitionsgut im In- oder Ausland
in Verkehr gebracht oder dessen Inverkehrbringen zugestimmt, so darf
dieses eingeführt, weiterveräussert und gewerbsmässig gebraucht wer-
den (Abs. 1). Als Produktionsmittel gelten Stoffe und Organismen, die der
landwirtschaftlichen Produktion dienen. Darunter fallen insbesondere
Dünger, Pflanzenschutzmittel, Futtermittel und pflanzliches Vermehrungs-
material (Art. 158 Abs. 1 LwG).
6.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die in der angefochtenen Allge-
meinverfügung genannten deutschen Pflanzenschutzmittel dürften nicht
in die Liste aufgenommen werden, da die Voraussetzungen von Art. 32
Abs. 2 PSMV nicht erfüllt seien.
Nachfolgend sind demnach die kumulativ anwendbaren Zulassungsan-
forderungen von Art. 32 Abs. 2 PSMV zu prüfen und ist zu klären, ob die
Vorinstanz die in Frage stehenden PSM «C._______ B._______» und
«E._______» zu Recht auf die Liste gesetzt hat.
6.1
6.1.1 Unter den Parteien ist unter Bezugnahme auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
PSMV unbestritten, dass die in Frage stehenden drei PSM «C._______
B._______» in Deutschland in der im Internet aufgeschalteten Liste der
erteilten Verkehrsfähigkeitsbescheinigungen für Parallelimportmittel des
Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)
unter den Zulassungsnummern PI 0[...]-00/0[..], PI 0[...]-00/0[..] und
PI 0[...]-00/0[..] aufgeführt sind (
zenschutzmittel/01_Aufgaben/02_ZulassungPSM/01_ZugelPSM/psm_Zu-
gelPSM_node.html, genehmigungen_parallelhandel.xls, zuletzt besucht
C-121/2011
Seite 14
am 26. Juni 2013). Ebenso unbestritten ist, dass die Handelsprodukte
«C._______ B._______» dem in der Schweiz bewilligten Pflanzen-
schutzmittel «F._______» entsprechen. Die Voraussetzungen gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a PSMV sind damit für die Allgemeinverfügung vom
30. November 2010 betreffend die Produkte «C._______ B._______» mit
dem Wirkstoff B._______ [...] g/l SC erfüllt.
6.1.2
6.1.2.1 Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Stellungnahme vom
14. Juli 2010 und in der Beschwerde vom 7. Januar 2011 zu Recht aus,
dass unter der – am 30. November 2010 verfügten – Zulassungsnummer
PI 0[...]-00/0[..] kein Produkt mit dem Namen «E._______» – existiere.
Die Vorinstanz hat am 14. April 2011 vernehmlassungsweise dargelegt,
«E._______» sei in Deutschland korrekterweise unter der Nummer
PI-0[...]-00/0[..], und nicht unter der fälschlicherweise verfügten PI 0[..]-
00/0[..] (vgl. B-act. 8 Ziff. 2.1.1; recte: 0[. .]-00/0[..] [B-act. 1.1]) zugelas-
sen. Mit "Wiedererwägung" vom 19. April 2011 (BBl 2011 […], B-act. 8a)
korrigierte sie die deutsche Zulassungsnummer von «E._______» ge-
mäss der in der deutschen Zulassungsliste verzeichneten Genehmi-
gungsnummer PI […] (B-act. 8.2-11). Die Beschwerdeführerin focht in der
Folge weder diese "Wiedererwägung" an, noch äusserte sie sich zur Zu-
lassungsnummer von «E._______» in der Replik.
6.1.2.2 Unter Bezugnahme auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a PSMV ergibt sich
demnach aufgrund der Akten, dass auch das in Frage stehende PSM
«E._______» in Deutschland in der im Internet aufgeschalteten Liste der
erteilten Verkehrsfähigkeitsbescheinigungen für Parallelimportmittel des
Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)
unter der Zulassungsnummer PI 0[...]-00/0[..] aufgeführt ist (http://-
/DE/04_Pflanzenschutzmittel/01_Aufgaben/02_Zulassun
gPSM/01_ZugelPSM/psm_ZugelPSM_node.html, genehmigungen_paral-
lelhandel.xls, zuletzt besucht am 26. Juni 2013). Unbestritten bleibt, dass
das Handelsprodukt «E._______» dem in der Schweiz bewilligten Pflan-
zenschutzmittel «F._______» entspricht. Die Voraussetzungen gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a PSMV sind damit auch für das in der Allgemeinver-
fügung vom 30. November 2010 i.V.m. der "Wiedererwägung" vom
19. April 2011 verzeichnete Produkt «E._______» mit dem Wirkstoff
B._______ [...] g/l SC erfüllt.
C-121/2011
Seite 15
6.2 Ebensowenig bestritten und aufgrund der Akten nicht zu bezweifeln
ist, dass die in Frage stehenden Handelsprodukte «C._______
B._______» und «E._______» in Deutschland aufgrund gleichwertiger
Anforderungen zugelassen worden sind und die agronomischen und um-
weltrelevanten Voraussetzungen für ihren Einsatz mit jenem für die
Schweiz vergleichbar, zumindest aber – hinsichtlich des Schutzniveaus –
gleichwertig sind (B-act. 8 Ziff. 3.2.2 mit Hinweisen auf die Richtlinie
91/414/EWG [ABl. 1991 L 230, 1; und Weitere] sowie Urteil C-8602/2007
des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2010 E. 4.1). Unter die-
sen Umständen sind auch die die Aufnahmevoraussetzungen nach
Art. 32 Abs. 2 Bst. b PSMV erfüllt.
6.3 Von den Parteien im Weiteren nicht bestritten wird, dass die fraglichen
PSM «C._______ B._______» und «E._______» weder ein pathogener
oder gentechnisch veränderter Mikro- oder Makroorganismus sind noch
einen solchen enthalten. Damit sind auch die Aufnahmevoraussetzungen
gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. d PSMV erfüllt.
6.4 Somit bleibt die Prüfung, ob die Aufnahmevoraussetzungen gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. e PSMV erfüllt sind, was die Beschwerdeführerin be-
streitet.
6.4.1 Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Stellungnahme vom 14. Juli
2010, in ihrer Beschwerde und in der Replik bezüglich der Parallelimport-
produkte mit dem Wirkstoff B._______ [...] g/l SC («F._______») im We-
sentlichen aus, dieses Produkt stehe noch unter Patentschutz und die
A._______ AG oder andere Vertreiber des Produkts hätten den Firmen
C._______ und D._______ nie das Einverständnis für die Vermarktung
von «C._______ B._______» bzw. «E._______» in Deutschland gegeben
(B-act. 1.2 S. 11, 1 S. 4, 10 S. 4). In der Beschwerde reichte sie den ent-
sprechenden Swissregauszug des Eidgenössischen Instituts für Geistiges
Eigentum für das damals noch gültige Ergänzende Schutzzertifikat (ESZ)
für B._______ nach (C[…], maximale Laufzeit bis 23. Februar 2012,
B-act. 1.3). Sie wiederholte, sie habe den Firmen C._______ und
D._______ nie die Zustimmung zum Vertrieb der in Frage stehenden
Produkte gegeben und ergänzte, die A._______ AG liefere diesen Firmen
weder Wirkstoff noch fertig formuliertes Produkt. Sie habe keinerlei Be-
ziehungen mit den beiden Firmen. Sie könne daher eine – nicht existie-
rende Bewilligung – nicht belegen. Auf der anderen Seite vermarkte die
A._______ AG natürlich ihr Produkt «F._______» (B._______ [...] g/l SC)
selber in verschiedenen EWR-Staaten.
C-121/2011
Seite 16
6.4.2 Die Vorinstanz führte in der Vernehmlassung und der Duplik aus,
die Beschwerdeführerin als Bewilligungsinhaberin des in der Schweiz
bewilligten PSM (Referenzprodukt) mache zwar die Tatsache glaubhaft,
dass dieses noch bis am 23. Februar 2012 unter dem ESZ-Schutz stehe.
Sie erbringe aber keinen Beweis dafür, dass die in Deutschland zugelas-
senen – in Frage stehenden – PSM «C._______ B._______» und
«E._______» ohne ihre Zustimmung in Verkehr gebracht worden seien.
Darüber hinaus lägen auch keine objektiven Anhaltspunkte dafür vor, die
Zweifel an der Zustimmung der Patentinhaberin am Inverkehrbringen des
genannten Produkts wecken würden.
6.4.3 Aufgrund der Akten ist festzustellen, dass der ESZ-Schutz für
B._______ (Inhaberin: A._______, Z._______, Japan, ESZ-Nr. C[…]) am
23. Februar 2012 abgelaufen ist, weshalb für B._______ und das in der
Schweiz bewilligte Pflanzenschutzmittel «F._______» (B._______ [...] g/l
SC; Referenzprodukt) kein Patentschutz mehr besteht bzw. die Be-
schwerdeführerin keinen Patentschutz mehr glaubhaft machen kann. Un-
ter diesen Umständen ist die Frage nach der Zusatzbedingung der umge-
kehrten Beweisführungslast bzw. Glaubhaftmachung, wonach die Bewilli-
gungsinhaberin glaubhaft darzulegen hat, dass das im Ausland zugelas-
sene PSM ohne Zustimmung der Patentinhaberin nach Art. 27b LwG
(i.V.m. Art. 32 Abs. 2 Bst. e PSMV) in Verkehr gebracht worden sei, nicht
mehr zu prüfen.
Es ist indes darauf zu verweisen, dass es der Beschwerdeführerin auf-
grund der eingereichten Akten – ohne jegliche Akten, die belegt hätten,
dass sie sich (vor ESZ-Ablauf) gegen die Aufnahme der in Frage stehen-
den Produkte auf die deutsche "Liste der erteilten Genehmigungen und
Verkehrsfähigkeitsbescheinigungen für den Parallelhandel" und gegen die
Vergabe von PI-Nummern zur Wehr gesetzt hätte – nicht gelungen wäre,
glaubhaft darzulegen, dass die im Ausland zugelassenen Produkte
«C._______ B._______» und «E._______» ohne die Zustimmung der
Patentinhaberin in Deutschland in Verkehr gebracht wurden, weshalb die
Beschwerdeführerin die Folgen der Beweislosigkeit – bzw. vorliegend die
Folgen der ungenügenden Glaubhaftmachung – auch ohne ESZ-Ablauf
getragen hätte (vgl. Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom
10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]).
6.4.4 Unter diesen Umständen ist auch die Aufnahmevoraussetzung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e PSMV erfüllt.
C-121/2011
Seite 17
6.5 Soweit die Beschwerdeführerin replikweise im Allgemeinen vorbringt,
die Schweiz dürfe sich bei diesen Parallelimportprodukten nicht auf die
Entscheide und Kontrolle der ausländischen Behörden verlassen, da un-
ter den im Ausland zugelassenen Parallelimportprodukten und den mittels
Testkäufen erworbenen Produkten teilweise die bewilligten Originalpro-
dukte, teilweise Parallelimportprodukte und teilweise illegale Produkte
und falsche Empfehlungen zur Anwendung der PSM in Verkehr geliefert
worden seien, verkennt sie, dass im vorliegend in Frage stehenden Zu-
lassungsverfahren gemäss Art. 33 PSMV nur die Voraussetzungen ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 PSMV zu prüfen sind (siehe oben E. 3.1 ff. m.w.H.
sowie B-act. 12 Ziff. 3.1.1). Die Kontrolle der Produkteverpackung, der
-kennzeichnung und der Erstellung und Abgabe von Sicherheitsdatenblät-
tern sowie der vorschriftsgemässen Anwendung der Pflanzenschutzmittel
erfolgt im Rahmen der nachträglichen Marktüberwachung, welche den
Kantonen und nicht dem BLW obliegt (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. b
PSMV; und B-act. 12 Ziff. 3.2 sowie ausführlich Urteil des Bundeverwal-
tungsgerichts C-3952/2008 vom 16. Dezember 2011 E. 5.4.4.1). Die ent-
sprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin sind folglich für das vor-
liegende Verfahren unbeachtlich.
6.6 Damit steht fest, dass vorliegend sämtliche Voraussetzungen für die
Aufnahme der deutschen Pflanzenschutzmittel «C._______ B._______»
und «E._______» mit dem Wirkstoff B._______ [...] g/l, Formulierungstyp
SC Suspensionskonzentrat, in die Liste erfüllt sind. Die angefochtene All-
gemeinverfügung vom 30. November 2010 (BBl 2010 [..] ff.) in Verbin-
dung mit der [teilweisen] Wiedererwägung bezüglich der deutschen Zu-
lassungsnummer für «E._______» vom 19. April 2011 (BBl 2011 […]) er-
weist sich demnach als rechtmässig, weshalb die Beschwerde vom
7. Januar 2011 abzuweisen ist.
7.
Wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 3.3), vermöchte auch die Anwendung
der am 1. Juli 2011 in Kraft getretenen neuen Bestimmungen der PSMV
an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Dies aus folgenden Gründen:
Art. 36 Abs. 2 Bst. a, b, c und d PSMV in der ab 1. Juli 2011 gültigen Fas-
sung entsprechen wortwörtlich Art. 32 Abs. 2 Bst. a, b, d und e PSMV in
der bis Ende Juni 2011 gültig gewesenen Fassung. Hinsichtlich der neuen
Bestimmung von Art. 36 Abs. 2 Bst. e PSMV ergibt sich einerseits, dass
die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren für das Referenzpro-
dukt «F._______» – welches mit Verfügung vom 18. März 2011 (Ersatz
der Verfügung vom […] 2011, Erstgesuch vom […] 1999; vgl. B-act. 8.4-
C-121/2011
Seite 18
23-25) zugelassen wurde – den in dieser Verordnungsbestimmung neu
normierten Berichtschutz für Versuchs- und Studienberichte nicht in An-
spruch nehmen kann, da dieser Schutz erst mit dem Inkrafttreten der
neuen PSMV eingeführt wurde und entsprechende Versuchs- und Studi-
enberichte nicht aktenkundig sind. Andererseits hat die Beschwerdeführe-
rin auch nicht glaubhaft machen können, dass für den Berichtschutz nach
Art. 46 PSMV (neu) das im Ausland zugelassene Pflanzenschutzmittel
vor dem ESZ-Ablauf vom 23. Februar 2012 ohne Zustimmung einer ihrer
ausländischen Vertreterinnen oder Lieferantinnen in Verkehr gebracht
wurde (siehe hievor E. 6.4.3). Zudem ist festzustellen, dass die Be-
schwerdeführerin seit 24. Februar 2012 für die in Frage stehenden Pro-
dukte auch keinen bestehenden Patentschutz mehr glaubhaft machen
kann.
8.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
8.1 Gemäss dem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin
nach Art. 63 Abs. 1 VwVG kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten sind ge-
mäss dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
zu bestimmen. Sie werden auf Fr. 2'000.- festgelegt und sind mit dem ge-
leisteten Verfahrenskostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
8.2 Weder die obsiegende Vorinstanz noch die unterliegende Beschwer-
deführerin haben einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7
Abs. 3 VGKE und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
C-121/2011
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und
Forschung (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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