Abtei lung II I
C-1212/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . J u n i 2 0 0 8
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Gemeinde R._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
S._______,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Claude Hauri, Bahn-
hofstrasse 26 / Paradeplatz, Postfach 2707, 8022 Zürich,
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Erleichterte Einbürgerung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1212/2006
Sachverhalt:
A.
Die [....] geborene türkische Staatsangehörige S._______
(nachfolgend Beschwerdegegnerin) gelangte im Herbst 1997 mit ei-
nem Besuchsvisum in die Schweiz und heiratete hier am 20. Novem-
ber 1997 einen Schweizer Bürger. Dieser - ursprünglich ebenfalls aus
der Türkei stammend - hatte das Schweizer Bürgerrecht am 12. Juli
1995 seinerseits durch erleichterte Einbürgerung erwirkt. Seit ihrer
Einreise lebt die Beschwerdegegnerin in der Gemeinde R.______. Aus
der Ehe gingen bisher zwei Kinder hervor (geb. [...] bzw. [...]).
B.
Gestützt auf ihre Ehe stellte die Beschwerdegegnerin am 22. Januar
2004 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bun-
desgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des
Schweizer Bürgerrechts (BüG, SR 141.0). Am 30. Juni 2004 ersuchte
die Vorinstanz die zuständige kantonale Behörde um Erstellung eines
Erhebungsberichts. Auf Einladung des Gemeindeamtes des Kantons
Zürich erhielt die Gemeinde R._______ am 1. September 2004
Gelegenheit, sich zum Einbürgerungsgesuch zu äussern. Die
Gemeinde führte eine persönliche Anhörung durch und hielt in ihrer
Stellungnahme vom 4. Oktober 2004 fest, sie beantrage das Gesuch
abzuweisen. Ein Gespräch mit der Bewerberin sei nicht möglich, sie
spreche kein Wort deutsch und sei mit den hiesigen Verhältnissen
nicht vertraut. Sie wolle das Schweizer Bürgerrecht, um ohne Visum
nach Deutschland und Österreich ausreisen zu können, wo sie
Verwandte und Bekannte habe.
C.
Nach Einholung von Referenzen zur Qualität der ehelichen Beziehung
und nachdem die Ehegatten am 17. August 2005 Erklärungen über
den Zustand ihrer Gemeinschaft bzw. zur Beachtung der Rechtsord-
nung unterzeichnet hatten, wurde die Beschwerdegegnerin von der
Vorinstanz am 4. November 2005 gestützt auf Art. 27 BüG erleichtert
eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erhielt sie so das
kantonale Bürgerrecht von Freiburg und das Gemeindebürgerrecht von
Courlevin.
D.
Die Wohnsitzgemeinde R._______, handelnd durch den Gemeinderat,
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gelangte mit Beschwerde vom 10. November 2005 an das damals zu-
ständige Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) und
beantragte sinngemäss, die erleichterte Einbürgerung sei zu widerru-
fen. Zur Begründung wurde geltend gemacht, die Voraussetzungen für
eine erleichterte Einbürgerung seien nicht gegeben. Darauf habe man
schon in der Stellungnahme vom 4. Oktober 2004 ausdrücklich hinge-
wiesen.
E.
Zur Vernehmlassung aufgefordert, ersuchte die Vorinstanz in einer
Eingabe vom 27. Januar 2006 um Einräumung der Möglichkeit, zusätz-
liche Abklärungen vorzunehmen. Es treffe zu, dass man der Einschät-
zung der Wohnsitzgemeinde betreffend sozialer Integration keine Be-
achtung geschenkt habe. Fehlende Sprachkenntnisse stellten tatsäch-
lich ein wichtiges Indiz für eine mangelnde Integration in die schweize-
rischen Verhältnisse dar. Es gelte deshalb zu prüfen, ob eine Integrati-
on bzw. Eingliederung in die schweizerischen Verhältnisse trotz fehlen-
der Sprachkompetenz stattgefunden habe.
F.
In einer Stellungnahme vom 31. Januar 2006 liess sich die Beschwer-
degegnerin durch ihren Rechtsvertreter zur Angelegenheit vernehmen.
Im Wesentlichen wandte sie ein, die Einschätzung der Beschwerdefüh-
rerin, wonach bei ihr eine soziale Integration bisher nicht stattgefunden
habe, gehe fehl. Immerhin habe man sich bei der Gemeinde zehn Mi-
nuten lang mit ihr unterhalten, was wahrlich nicht darauf schliessen
lasse, mit ihr könnten überhaupt keine Gespräche auf Deutsch geführt
werden. Selbst wenn von ungenügenden Deutschkenntnissen ausge-
gangen werden müsste, verböte sich der direkte Schluss auf eine feh-
lende Integration. Der Gesetzgeber habe bei der erleichterten Einbür-
gerung, im Gegensatz zur ordentlichen Einbürgerung, bewusst auf das
qualitative Erfordernis der Kenntnis einer schweizerischen Landes-
sprache verzichtet. Gemäss einem (nicht publizierten) Beschwerdeent-
scheid des EJPD sei die Sprache zwar als Schlüsselkompetenz für die
Integration einer Person zu betrachten. Das Departement habe aber in
besagtem Entscheid auch anerkannt, dass eine Eingliederung in die
hiesigen Verhältnisse im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. a BüG auf ande-
rem Weg stattfinden könne; so beispielsweise durch Kontakte zu
Schweizer Bürgern in einer andern als den Landessprachen. Solche
Kontakte pflege sie mit mehreren Schweizer Familien türkischen Ur-
sprungs, wobei man sich in der Regel auf Türkisch unterhalte. Sodann
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habe sie mit ihrem Schweizer Ehemann gemeinsame Kinder, welche
ihr die Integration ins schweizerische Lebensumfeld erheblich erleich-
terten. Zudem nehme sie am kulturellen und sozialen Leben teil, womit
den zusätzlichen qualitativen Anforderungen an eine erleichterte Ein-
bürgerung Genüge getan werde. Wenn die Gemeinde ihr für die Ein-
bürgerung unlautere Motive (in Form von Reiseerleichterungen) vor-
halte, so lasse sich dies nur mit fehlender Objektivität erklären. Der
Hinweis beinhalte eine unwahre Unterstellung und stehe zudem im Wi-
derspruch zur Behauptung, wonach eine Unterhaltung in deutscher
Sprache gar nicht möglich gewesen sei.
Mit Schreiben vom 27. März 2006 liess die Beschwerdegegnerin in Be-
antwortung des vorinstanzlichen Antrages vom 27. Januar 2006 mittei-
len, sie erachte die Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürge-
rung nach wie vor als gegeben, werde sich aber allfälligen zusätzli-
chen Abklärungen nicht widersetzen.
G.
Am 3. Juli 2006 führte das Gemeindeamt des Kantons Zürich mit der
Beschwerdegegnerin aufgrund eines von der Vorinstanz erstellten Fra-
genkatalogs ein persönliches Gespräch durch und übermittelte den
dabei erstellten Bericht anschliessend an das BFM.
H.
In ihrer auf diesen Bericht abstützenden Vernehmlassung vom 31. Juli
2006 beantragt die Vorinstanz nunmehr die Gutheissung der Be-
schwerde. Obwohl das Gespräch vom 3. Juli 2006 auf Hochdeutsch
geführt worden sei und die Fragen der Beschwerdegegnerin überdies
in schriftlicher Form vorgelegen hätten, habe sie einzelne der an sie
gerichteten Fragen nicht verstanden. Auch sei sie nicht in der Lage ge-
wesen, ihre Aussagen in einfachen Sätzen zu formulieren. Ihre
Deutschkenntnisse müssten vor dem Hintergrund der mehrjährigen
Anwesenheit in der Schweiz als ungenügend bewertet werden. Zwar
könne eine Integration grundsätzlich auch auf andere Weise als über
die Sprache erfolgen. Davon sei aber bei der Beschwerdegegnerin
nicht auszugehen.
I.
Sowohl die Beschwerdeführerin wie auch die Beschwerdegegnerin
verzichteten auf die Einreichung einer Replik. Auch von der ihnen spä-
ter gewährten Möglichkeit, ihre Eingaben zu aktualisieren, machten
die Parteien keinen Gebrauch.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend die Erteilung oder Verweigerung
der erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 und Art.
33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.21]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der
beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007
bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Be-
schwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die
Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ge-
setz nichts anderes bestimmt.
1.4 Die Gemeinde R._______ ist als Wohngemeinde der Beschwerde-
gegnerin gemäss Art. 51 Abs. 2 BüG zur Beschwerde legitimiert (vgl.
hierzu die Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom
26. August 1987, in BBl 1987 lll 293 Ziff. 23.3 S. 317). Auf die frist- und
formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
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3.
3.1 Die in den Artikeln 27 bis 31b BüG geregelten Tatbestände der er-
leichterten Einbürgerung setzen nach Art. 26 Abs. 1 BüG in allgemei-
ner Weise voraus, dass der Gesuchsteller in der Schweiz integriert ist
(Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die
innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c).
Der erleichterten Einbürgerung des ausländischen Ehegatten eines
Schweizer Bürgers ist Art. 27 BüG gewidmet. Gestützt auf dessen ers-
ten Absatz kann ein Ausländer nach der Eheschliessung mit einem
Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen,
wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit
einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Ge-
meinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c).
3.2 Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeit-
punkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungs-
verfügung erfüllt sein (BGE 132 ll 113 E. 3.2 S. 115, BGE 130 ll 482 E.
2 S. 483 f. mit Hinweisen, BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f.).
3.3 Es entspricht einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass derjenige
die objektive Beweislast für das Vorliegen einer Tatsache trägt, der aus
ihr Rechte ableitet (ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. Zürich 1998, Rz.
269; vgl. Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. De-
zember 1907 [SR 210] für den Bereich des Privatrechts). Dieser
Grundsatz gilt auch für die Voraussetzungen der erleichterten Einbür-
gerung nach Art. 26 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 BüG. Die Beweislast für
deren Vorliegen trägt der Ausländer bzw. die Ausländerin. Gelangt die
Behörde nach Durchführung des Beweisverfahrens im Rahmen der
freien Beweiswürdigung nicht zur Überzeugung, dass die Vorausset-
zungen der erleichterten Einbürgerung erfüllt sind, hat sie entspre-
chend dieser Beweislastregel so zu entscheiden, wie wenn deren
Nichtvorliegen erwiesen wäre. Gegenstand der behördlichen Überzeu-
gung ist grundsätzlich nicht die mehr oder weniger hohe Wahrschein-
lichkeit eines bestimmten Sachverhalts, sondern seine tatsächliche
Verwirklichung. Dabei sind bloss abstrakte oder theoretische Zweifel,
die immer möglich sind, nicht massgebend. Es muss sich um begrün-
dete Zweifel handeln, das heisst solche, die sich nach den gesamten
Umständen aufdrängen.
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4.
4.1 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Beschwerdegegnerin
nicht in ausreichendem Masse in die hiesigen Verhältnisse integriert.
Die Vorinstanz hat sich dieser Auffassung in ihrer ergänzenden Ver-
nehmlassung vom 31. Juli 2006 angeschlossen. Angesprochen ist da-
mit Art. 26 Abs. 1 Bst. a BüG, wonach die erleichterte Einbürgerung
voraussetzt, dass eine Bewerberin oder ein Bewerber in der Schweiz
integriert ist. Unbestrittenermassen führt das blosse Erfüllen der zeitli-
chen Voraussetzungen (vgl. Art. 27 Abs. 1 BüG) nicht automatisch zur
Gewährung der erleichterten Einbürgerung. Vielmehr bedarf es nebst
dem quantitativen Element der Ehe- und Wohnsitzdauer zusätzlich des
eben erwähnten qualitativen Elements (nicht zur Diskussion stehen die
in casu erfüllten Tatbestände von Art. 26 Abs. 1 Bst. b und c BüG).
4.2 Integration bedeutet die Aufnahme der ausländischen Person in
die schweizerische Gemeinschaft und die Bereitschaft der betreffen-
den Person, sich in das gesellschaftliche Umfeld einzufügen, ohne
deswegen ihre Eigenart und Staatsangehörigkeit preiszugeben (vgl.
Botschaft vom 26. August 1987 zur Änderung des Bürgerrechtsgeset-
zes, BBl 1987 293 Ziff. 22.2 S. 304 bzw. Botschaft vom 21. November
2001 zum Bürgerrecht für junge Ausländerinnen und Ausländer und
zur Revision des Bürgerrechtsgesetzes, BBl 2002 1911 Ziff. 2.2.1.3 S.
1942 mit Hinweisen sowie Ziff. 2.5.3.1 S. 1957 f.). Die Integration wird
heute allgemein als gegenseitiger Annäherungsprozess zwischen der
einheimischen und der ausländischen Bevölkerung betrachtet. Er setzt
sowohl den Willen der Ausländerinnen und Ausländer zur Eingliede-
rung als auch die Offenheit der schweizerischen Bevölkerung voraus
(vgl. Art. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über Auslän-
derinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] bzw. Art. 3 der Verordnung
vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und
Ausländern [VIntA, SR 142.205], die beide auf den 1. Januar 2008 in
Kraft gesetzt wurden). Mit dem AuG wurden die Grundsätze einer ge-
samtschweizerischen Integrationspolitik erstmals auf Gesetzesstufe
festgelegt. Ziel der Integration ist demnach das Zusammenleben der
einheimischen und der ausländischen Wohnbevölkerung auf der
Grundlage der Werte der Bundesverfassung und gegenseitiger Ach-
tung und Toleranz (Art. 4 Abs. 1 AuG). Die Integration soll längerfristig
und rechtmässig anwesenden Ausländerinnen und Ausländern ermög-
lichen, am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der Gesell-
schaft teilzuhaben (Abs. 2). Die Integration setzt sowohl den entspre-
chenden Willen der Ausländerinnen und Ausländer als auch die Offen-
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heit der schweizerischen Bevölkerung voraus (Abs. 3). Es ist erforder-
lich, dass sich Ausländerinnen und Ausländer mit den gesellschaftli-
chen Verhältnissen und Lebensbedingungen auseinandersetzen und
insbesondere eine Landessprache erlernen (Abs. 4).
4.3 In der Kenntnis einer Landessprache liegt, wie in Art. 4 Abs. 4 AuG
auf Gesetzesebene zum Ausdruck gelangt (für die Zeit vor dessen In-
krafttreten vgl. Art. 3a Abs. 1 Bst. b der bis 31. Dezember 2007 gelten-
den Verordnung vom 13. September 2000 über die Integration von
Ausländerinnen und Ausländern [AS 2000 2281, 2005 4769]), zweifel-
los ein wichtiges und zentrales Element für eine erfolgreiche Integrati-
on (vgl. BGE 134 I 56 E. 3 S. 59). Den Sprachkenntnissen ist sogar ei-
gentliche Schlüsselfunktion zuzuordnen, weil in aller Regel nur damit
jemand überhaupt in die Lage versetzt wird, am wirtschaftlichen und
sozialen Leben des Gastlandes aktiv teilzunehmen und sich auf diese
Weise zu integrieren (vgl. den vom BFM im Auftrag des Vorstehers des
EJPD im Juli 2006 erstellten Bericht zum Thema „Probleme der Inte-
gration von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz“, Ziff. II. 6
S.68 ff., online auf der Website des BFM > Themen > Integration >
Newsletter Integration / Publikationen > Integrationsbericht, besucht
am 15. Mai 2008). Dass solche Kenntnisse einer Landessprache bzw.
der dadurch vermittelte Zugang zu Gastland, sozialem Leben und Kul-
tur nicht schon wettgemacht werden können, wenn jemand regel-
mässig Umgang mit eingebürgerten Landsleuten pflegt und sich dabei
in der gemeinsamen Muttersprache unterhält, versteht sich von selbst
und bedarf keiner weiteren Erläuterungen.
5.
Die Beschwerde führende Gemeinde stützte ihre Beurteilung der
sozialen Integration auf eine Anhörung, die sie mit der Bewerberin
durchgeführt und deren Ergebnis sie auf einem Formular „Einbürge-
rung (erleichterte Einbürgerung)“ zusammengefasst hatte. Demnach
soll ein Gespräch mit der Beschwerdegegnerin nicht möglich gewesen
sein. Sie spreche kein Wort Deutsch und sei mit den schweizerischen
Verhältnissen nicht vertraut. Komme hinzu, dass den Interessen an ei-
ner erleichterten Einbürgerung ungenügende Motive (Erleichterung in
den Reisemodalitäten) zugrunde lägen. Die Beurteilung der Beschwer-
deführerin erschöpft sich solchermassen in wertenden Feststellungen,
ohne dass in allen Teilen nachvollziehbar ist, wie es dazu kam. Ob
eine Verweigerung der erleichterten Einbürgerung auf der Grundlage
dieser Stellungnahme zulässig gewesen wäre, braucht allerdings nicht
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abschliessend beurteilt zu werden. Denn die Vorinstanz hat - im Ein-
vernehmen mit der Beschwerdegegnerin - weitere Abklärungen veran-
lasst. Am 3. Juli 2006 führte das Gemeindeamt des Kantons Zürich mit
der Beschwerdegegnerin eine Anhörung durch, die rund 25 Minuten
dauerte und bei der ihr - im Beisein ihres Ehemannes - insgesamt 15
Fragen gestellt und gleichzeitig in schriftlicher Form vorgelegt wurden.
Die Antworten der Beschwerdegegnerin wurden (gemäss ab-
schliessender Bemerkung der beteiligten Mitarbeiter des Gemeinde-
amtes) weitgehend im Originalwortlaut aufgenommen und in einen Be-
richt integriert. Die am Beschwerdeverfahren beteiligten Parteien
machten von der Möglichkeit, sich zu diesem Bericht zu äussern, kei-
nen Gebrauch.
6.
6.1 Der Bericht über die Befragung vom 3. Juli 2006 ist zu Ungunsten
der Beschwerdegegnerin ausgefallen. Fragen wie diejenige nach den
vier offiziellen schweizerischen Landessprachen, danach, ob sie Kon-
takt habe zu schweizerischen Eltern von Freunden und Kameraden ih-
rer Kinder oder danach, welche Rechte sie mit ihrer Einbürgerung zu-
sätzlich erwerben würde, verstand die Beschwerdegegnerin offenbar
nicht. Andere Fragen beantwortete sie nur in Stichworten; ohne eigent-
liche Sätze zu bilden. In den abschliessenden Bemerkungen zur Befra-
gung werteten die beiden Mitarbeiter des Gemeindeamtes die
Deutschkenntnisse der Beschwerdegegnerin als „äusserst gering“ und
„vor dem Hintergrund ihres mehrjährigen Aufenthaltes in der Schweiz
[...] als ungenügend“. Aufgrund der verwendeten Formulierungen und
der generellen Ausgestaltung des fraglichen Berichts besteht kein An-
lass, an dessen Aussagekraft zu zweifeln.
6.2 Die geringen Sprachkenntnisse der Beschwerdegegnerin erstau-
nen umso mehr, als sie im Zeitpunkt ihrer Befragung durch das Ge-
meindeamt bereits seit fast neun Jahren in der Schweiz lebte und ge-
mäss einem für das Gemeindeamt am 7. Juli 2004 erstellten Lebens-
lauf in der Türkei eine weit überdurchschnittliche Ausbildung durchlau-
fen hatte und erste Berufserfahrung im Bereich der Medienarbeit gel-
tend machte (Gymnasium, abgebrochenes Universitätsstudium, Com-
puterausbildung und Arbeit als Reporterin).
6.3 Die Beschwerdegegnerin wendet ein, dass sie sich trotz fehlender
Sprachkenntnisse in genügender Weise integriert habe. Aus den Akten
ergibt sich, dass sie hauptsächlich mit einem kleinen Kreis bereits ein-
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gebürgerter Landsleute und deren Familien verkehrt, wobei sie zum
Teil nicht einmal deren Wohnort kennt. Dem Parteivertreter zufolge
spricht sie mit diesen Schweizer Familien türkischen Ursprungs in der
Regel türkisch. Die Frage, ob sie sich daneben mit schweizerischen El-
tern von Freunden oder Kameraden ihrer Kinder trifft, verstand sie
nicht. Aufgrund des Berichts des Gemeindeamtes des Kantons Zürich
vom 3. Juli 2006 ist allerdings davon auszugehen, dass die Kontakte
sich in dieser Hinsicht auf das absolut Notwendige beschränken. Die
einzige Person, welche sie mit Namen zu nennen vermochte, war die
Kindergärtnerin (zum Ganzen siehe die Antworten zu den Fragen 8
und 9). Näheres wird zu den in der Stellungnahme vom 31. Januar
2006 behaupteten Kontakten mit anderen Schweizerinnen und
Schweizern denn nicht ausgeführt. Auch fehlt es am Nachweis sonsti-
ger Aktivitäten, die auf eine gewisse Verbundenheit mit der Schweiz
hindeuteten (z.B. Partizipation an Veranstaltungen am Wohnort oder
im Quartier, Teilnahme an lokalen kulturellen Anlässen, etc.). Selbst im
Bereich der Information und Unterhaltung (Konsultation elektronischer
und gedruckter Medien) gestand die Beschwerdegegnerin ein, türki-
sche Erzeugnisse zu bevorzugen und schweizerische nur wenig zu be-
rücksichtigen. Alles in allem sind auf Seiten der offensichtlich nach wie
vor stark in ihrer herkömmlichen Tradition verhafteten Beschwerdegeg-
nerin somit keine anerkennenswerte Integrationsleistungen ersichtlich.
Seit dem Erlass der angefochtenen Verfügung bzw. der Befragung vom
3. Juli 2006 hat sich die Sachlage nicht wesentlich verändert (zu den
Grenzen der Mitberücksichtigung sachverhaltlicher Veränderungen sie-
he im Übrigen das Urteil des Bundesgerichts 5A.8/2006 vom 3. Juli
2006 E. 2.3.2). Damit wird deutlich, dass es an Anhaltspunkten für
eine ausreichende soziale Integration im Sinne von Art. 26 Abs. 1 BüG
mangelt.
7.
Die Voraussetzungen der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 26
Abs. 1 BüG sind demnach nicht erfüllt. Die Beschwerde ist daher gut-
zuheisssen und die Einbürgerungsverfügung der Vorinstanz vom
4. November 2005 aufzuheben.
8.
Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei auf-
zuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst.
b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Seite 10
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Von Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bun-
desbehörden werden keine Verfahrenskosten erhoben (vgl. Art. 63
Abs. 2 VwVG). Angesichts der besonderen Umstände rechtfertigt es
sich, auch im Falle der Beschwerdegegnerin auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art.
6 Bst. b VGKE). Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Partei-
entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Keinen Anspruch auf Partei-
entschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Be-
hörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE), weshalb der
Beschwerde führenden Gemeinde keine Parteientschädigung zuzu-
sprechen ist.
Dispositiv S. 12
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des BFM über die
erleichterte Einbürgerung der Beschwerdegegnerin wird aufgehoben
und deren Gesuch um erleichterte Einbürgerung abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] und [...] retour)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Daniel Grimm
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl.
Art. 42 BGG).
Seite 12