Abtei lung II I
C-1216/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Richter Andreas Trommer, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Stadt Opfikon, handelnd durch den Stadtrat, Oberhau-
serstrasse 25, Postfach, 8152 Glattbrugg (Opfikon),
Beschwerdeführerin,
gegen
B._______,
Beschwerdegegner,
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Erleichterte Einbürgerung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1216/2006
Sachverhalt:
A.
Der ______ geborene türkische Staatsangehörige B._______ (nachfol-
gend Beschwerdegegner) lebt seit 1982 in der Schweiz. Am 15. Januar
2001 heiratete er in Opfikon die ursprünglich ebenfalls aus der Türkei
stammende Schweizer Bürgerin S._______. Inzwischen ist er im Besit-
ze einer Niederlassungsbewilligung.
B.
Gestützt auf seine Ehe stellte der Beschwerdegegner am 24. April
2004 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Am 24. Juni 2005 un-
terzeichneten die Eheleute B. ______ eine Erklärung über das Beste-
hen einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemein-
schaft. Gleichentags unterschrieben sie ebenfalls eine Erklärung be-
treffend Beachtens der Rechtsordnung. Nach Einholung weiterer Er-
kundigungen wurde der Beschwerdegegner von der Vorinstanz am 29.
November 2005 nach Art. 27 des Bundesgesetzes vom 29. September
1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (BüG, SR
141.0) erleichtert eingebürgert und erhielt das Bürgerrecht der Stadt
Opfikon.
C.
Mit Beschwerde vom 23. Dezember 2005 an das Eidgenössische Jus-
tiz- und Polizeidepartement (EJPD) beantragt die Stadt Opfikon die
nochmalige Prüfung der Angelegenheit und die Aufhebung der erleich-
terten Einbürgerung. Zur Begründung wird geltend gemacht, bei den
im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens getätigten Abklärungen
habe die Stadtpolizei Opfikon festgestellt, dass der Beschwerdegegner
elf aktenkundige Einträge aufweise. In einzelnen Fällen handle es sich
um schwerwiegende Delikte wie Tötungsversuch oder Versicherungs-
betrug. Es müsse davon ausgegangen werden, dass das EJPD diesen
Hinweisen nicht nachgegangen sei. Insbesondere werde befürchtet,
dass Strafregistereinträge bestünden oder eventuell noch Strafverfah-
ren hängig seien. Nach Art. 26 Abs. 1 Bst. b BüG hätten Bewerber die
schweizerische Rechtsordnung zu beachten. Auch wenn es zu keiner
Verurteilung gekommen sein sollte, dürfe angesichts der Häufung sol-
cher Vorkommnisse nicht davon ausgegangen werden, dass der Be-
schwerdegegner die Einbürgerungsvoraussetzungen erfülle. Vielmehr
sei nicht auszuschliessen, der Betroffene versuche mit der erleichter-
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ten Einbürgerung einem realistischerweise drohenden Landesverweis
zuvorzukommen.
D.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 27. Januar 2006
auf Abweisung der Beschwerde. Hierbei hält sie fest, entgegen der in
der Beschwerde geäusserten Vermutung sei das Bundesamt den Hin-
weisen von Gemeinde und Kanton nachgegangen. Sämtliche Überprü-
fungen hätten jedoch ergeben, dass der Beschwerdegegner im Straf-
register weder mit Urteilen noch mit hängigen Strafverfahren verzeich-
net sei. Dies decke sich mit seiner Erklärung vom 24. Juni 2005, wo-
nach im In- und Ausland keine Strafverfahren gegen ihn hängig seien.
Somit bestünden keinerlei konkrete Anhaltspunkte für die Annahme,
der Beschwerdegegner habe im massgebenden Zeitraum die schwei-
zerische Rechtsordnung nicht beachtet.
Der Beschwerdegegner verzichtete darauf, sich schriftlich zur Be-
schwerde der Stadt Opfikon zu äussern.
E.
Replikweise hält die Stadt Opfikon am 21. April 2006 an ihren Anträ-
gen fest.
F.
Am 7. Juni 2007 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Be-
schwerdegegner auf, die Zustimmung zur Einsichtnahme in die Akten
der von der Bezirksanwaltschaft Zürich gegen ihn eingeleiteten Straf-
verfahren zu erteilen. Dieser Aufforderung kam er am 18. Juni 2007
nach.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend die Erteilung oder Verweigerung
der erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das
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Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 und Art.
33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.21]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der
beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007
bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Be-
schwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die
Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ge-
setz nichts anderes bestimmt.
1.4 Die Stadt Opfikon ist als Wohn- und Heimatgemeinde des Be-
schwerdegegners gemäss Art. 51 Abs. 2 BüG zur Beschwerde legiti-
miert (zur Legitimation des Stadtrates vgl. Art. 3 der Bürgerrechtsver-
ordnung der Stadt Opfikon und § 12 der Verordnung vom 25. Oktober
1978 über das Gemeinde- und das Kantonsbürgerrecht [Kantonale
Bürgerrechtsverordnung]). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde
ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
3.1 Die in den Artikeln 27 bis 31b BüG geregelten Tatbestände der er-
leichterten Einbürgerung setzen nach Art. 26 Abs. 1 BüG in allgemei-
ner Weise voraus, dass der Gesuchsteller in der Schweiz integriert ist
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(Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die
innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c).
Der erleichterten Einbürgerung des ausländischen Ehegatten eines
Schweizer Bürgers ist Art. 27 BüG gewidmet. Gestützt auf dessen ers-
ten Absatz kann ein Ausländer nach der Eheschliessung mit einem
Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen,
wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit
einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Ge-
meinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c).
3.2 Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeit-
punkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungs-
verfügung erfüllt sein (BGE 132 ll 113 E. 3.2 S. 115, BGE 130 ll 482 E.
2 S. 483 f. mit Hinweisen, BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f.).
4.
Die Stadt Opfikon widersetzt sich der erleichterten Einbürgerung, weil
sie Befürchtungen hegt, der Beschwerdegegner sei im Strafregister
verzeichnet oder eventuell noch in hängige Strafverfahren involviert.
Ausserdem habe die Kantonspolizei wegen ihm mehrfach intervenie-
ren müssen. Angesprochen ist damit Art. 26 Abs. 1 Bst. c BüG, wo-
nach die erleichterte Einbürgerung voraussetzt, dass der Bewerber die
schweizerische Rechtsordnung beachtet. Er muss mithin einen guten
straf- und betreibungsrechtlichen Leumund haben (vgl. hierzu die Bot-
schaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987,
in BBl 1987 lll 305 u. 309). In der Praxis wird von einem Einbürge-
rungswilligen verlangt, dass er in den letzten fünf Jahren vor der er-
leichterten Einbürgerung die Rechtsordnung der Schweiz sowie allfälli-
ger anderer Aufenthaltsstaaten eingehalten hat. Ferner dürfen keine
ungelöschten Vorstrafen vorliegen und keine Strafverfahren in der
Schweiz oder in anderen Staaten gegen ihn hängig sein. Gelöschte
Einträge sind hingegen nicht mehr relevant. Darüber hinaus darf der
Betroffene generell keine Delikte begangen haben, für welche er auch
heute noch eine Strafverfolgung oder eine Verurteilung zu gewärtigen
hat. Schliesslich sollen weder hängige Betreibungen noch Steueraus-
stände bestehen (ausgenommen, wenn entsprechende Steuerverein-
barungen getroffen wurden) und es dürfen in den der erleichterten Ein-
bürgerung vorangehenden fünf Jahren keine Verlustscheine ausge-
stellt worden sein.
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4.1 Die Abklärungen der Vorinstanz haben ergeben, dass der Be-
schwerdegegner im massgebenden Zeitraum nie strafrechtlich verur-
teilt worden ist. Auch laufenden Strafverfahren war er weder im Zeit-
punkt der Gesuchseinreichung (24. April 2004) noch in demjenigen
des Einbürgerungsentscheids (29. November 2005) ausgesetzt. Das
Gemeindeamt des Kantons Zürich verweist in einer Überweisung vom
1. Oktober 2004 zwar auf Strafuntersuchungen, diese wurden laut ei-
ner sogenannten „Fiche Kantonal“ aber allesamt eingestellt, bevor der
Beschwerdegegner um erleichterte Einbürgerung nachsuchte. Auf ein-
gestellten Strafuntersuchungen beruhende Vorkommnisse dürften un-
ter den vorliegenden Begebenheiten demnach keine Berücksichtigung
mehr finden (vgl. dazu aber Ziff. 4.2 – 4.4 weiter unten). Der Beschwer-
degegner hat am 24. Juni 2005 denn unterschriftlich bekräftigt, dass in
strafrechtlicher Hinsicht nichts gegen ihn vorliegt. Hervorzuheben gilt
es an dieser Stelle aber insbesondere, dass das Bundesamt die Hin-
weise von Kanton und Gemeinde entgegen der Annahme der Stadt
Opfikon ernst genommen hat und ihnen nachgegangen ist. Dass der
Betroffene im Strafregister nicht verzeichnet ist, wurde dreimal (am
27. Oktober 2004, 14. Dezember 2005 sowie 23. Januar 2006) verifi-
ziert. Eine Überprüfung im Personenfahndungsregister Ripol verlief am
15. Dezember 2005 ebenfalls negativ. Dementsprechend hatte auch
das Bundesamt für Polizei (BAP) keine Einwendungen. Von daher
spricht prima vista nichts gegen eine erleichterte Einbürgerung.
4.2 Die Stadt Opfikon stützt ihre Ausführungen zur Hauptsache auf ei-
nen Rapport der Stadtpolizei Opfikon vom 3. September 2004. Im frag-
lichen Bericht figuriert unter der Rubrik „Bemerkungen“ der Hinweis,
der Beschwerdegegner habe elf aktenkundige Einträge. Näheres ist
hierzu nicht bekannt. In den Akten des Gemeindeamtes des Kantons
Zürich findet sich zudem eine „Fiche Kantonal“ des Amtes für Justiz-
vollzug des Kantons Zürich mit vier Einträgen. Diese nehmen, wie er-
wähnt, jedoch Bezug auf Strafuntersuchungen, die nicht zu einer Ver-
urteilung geführt haben. Hiermit bleibt zu prüfen, ob allenfalls die Art
der Vorfälle, die Gegenstand besagter Strafverfahren bildeten (die Be-
schwerdeführerin nennt als Delikte „Tötungsversuch“ und „Versiche-
rungsbetrug/Irreführung“), zur Annahme berechtigt, der Beschwerde-
gegner geniesse keinen unbescholtenen Ruf im Sinne von Art. 26 Abs.
1 Bst. c BüG.
4.3 Die fraglichen Einträge in der „Fiche Kantonal“ betreffen aus-
schliesslich von der Bezirksanwaltschaft Zürich geführte Ermittlungen.
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Der Beschwerdegegner hat dem Bundesverwaltungsgericht am
18. Juni 2007 die Zustimmung erteilt, Einsicht in die Akten der von die-
ser Untersuchungsbehörde gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren zu
nehmen. Am gravierendsten erscheinen laut „Fiche Kantonal“ die Vor-
würfe der Gefährdung des Lebens (Eintrag: 30. Mai 2001, Austrag:
5. Dezember 2003) und der Körperverletzung (Eintrag: 31. Juli 2003,
Austrag: 31. Juli 2003). Sie beziehen sich gemäss den herangezoge-
nen Untersuchungsakten auf ein und dasselbe Vorkommnis, das sich
am 25. Mai 2001 zutrug. Damals kam es vor einer Discothek in Schlie-
ren zwischen mehrheitlich türkischen Staatsangehörigen zu tätlichen
Auseinandersetzungen, die in Schiessereien und Sachbeschädigun-
gen mündeten. Es sollen rund 40 Personen daran beteiligt gewesen
sein. Der Beschwerdegegner wurde in die Ermittlungen miteinbezo-
gen, weil er nach dem Vorfall mit seinem Wagen mehrmals in auffälli-
ger Weise am Tatort vorbeigefahren war. Nach einer am 26. Mai 2001
durchgeführten Einvernahme konnte er indessen als Tatverdächtiger
ausgeschlossen werden. Auch die Auswertung seines Mobiltelefons
brachte keinerlei Verbindungen zu den in diese Schiesserei verwickel-
ten Personen zu Tage (vgl. den Bericht der Kantonspolizei Zürich vom
9. September 2001), weswegen die Strafuntersuchungen gegen ihn
und zwei weitere Staatsangehörige türkischer Herkunft am 31. Juli
2003 unter einer separaten Verfahrensnummer eingestellt wurden.
Dem Beschwerdegegner kann in dieser Hinsicht folglich nichts ange-
lastet werden.
4.4 Nicht anders verhält es sich mit dem Vorwurf des Betrugs. Dieser
Eintrag in der „Fiche Kantonal“ geht auf den 28. September 2001 zu-
rück, als die Eheleute B.___ auf dem Polizeiposten Glattbrugg Anzeige
wegen eines Parkschadens erstatteten. Der wissenschaftliche Dienst
der Stadtpolizei Zürich gelangte in der Folge zum Ergebnis, der Scha-
den könne nicht von einem anderen Fahrzeug stammen. Es entstand
deshalb der Verdacht, das Ehepaar habe versucht, einen selber verur-
sachten Schaden bei Versicherung und Polizei als Parkschaden zu de-
klarieren, um widerrechtlich in den Genuss von Versicherungsleistun-
gen zu kommen. Die diesbezügliche Untersuchung wegen versuchten
Betrugs und Irreführung der Rechtspflege wurde am 18. Juni 2002
aber ebenfalls eingestellt. Im vierten Eintrag, der aus dem Jahre 1998
stammt, ist der Beschwerdegegner derweil gar nicht als Angeschuldig-
ter aufgeführt. Der Verweis auf die im Rapport der Stadtpolizei Opfikon
vom 3. September 2004 aufgeführten elf Einträge schliesslich (die sich
teilweise mit der „Fiche Kantonal“ zu überschneiden scheinen) ist der-
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art unsubstanziert, dass darauf nicht näher eingegangen werden kann.
Mangels konkreter Anhaltspunkte erweisen sich die mehrfach ge-
äusserten Befürchtungen, der Beschwerdegegner habe im massge-
benden Zeitraum die Rechtsordnung missachtet, demnach als unbe-
gründet.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen der erleich-
terten Einbürgerung gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG erfüllt sind. Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen und die Einbürgerungsverfügung der
Vorinstanz vom 29. November 2005 zu bestätigen.
6.
Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei auf-
zuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst.
b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Von Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bun-
desbehörden werden keine Verfahrenskosten erhoben. Anderen als
Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden nur
Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrecht-
liche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht
(vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). Im Falle der Beschwerdeführerin ist daher
auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Obsiegende
Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen
erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7
Abs. 1 VGKE). Da dem Beschwerdegegner in diesem Verfahren keine
verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind, ist keine Parteient-
schädigung auszurichten (Art. 7 Abs. 4 VGKE). Obsiegende Bundesbe-
hörden haben keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
VGKE).
(Dispositiv S. 9)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. K 413 884 retour)
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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