Abtei lung II I
C-1217/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . J a n u a r 2 0 0 8
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Barbara Haake.
Stadt Freiburg, vertreten durch den Gemeinderat,
Place de l'Hôtel-de-Ville 3, 1700 Fribourg,
Beschwerdeführerin,
gegen
AX._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Ebnöther,
Militärstrasse 76, Postfach 2115, 8021 Zürich,
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern.
Erleichterte Einbürgerung
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1217/2006
Sachverhalt:
A.
AX._______, geboren 1978 im Iran, reiste am 2. März 2000 als
Asylbewerber in die Schweiz ein. Am 21. Dezember 2001 heiratete er
die 1963 geborene und in Freiburg lebende Schweizer Bürgerin
Z._______ und erhielt aufgrund dessen eine Aufenthaltsbewilligung
des Kantons Freiburg.
B.
Gestützt auf seine Ehe stellte AX._______ am 1. April 2005 ein
Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Am 9. Dezember 2005 unter-
zeichneten er und seine Ehefrau im Rahmen des Einbürgerungs-
verfahrens eine Erklärung über das Bestehen einer tatsächlichen, un-
getrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft. Gleichzeitig übersandte
AX._______ dem Bundesamt die im Einbürgerungsverfahren übliche
und von ihm unterschriebene formularmässige Erklärung über die
Beachtung der Rechtsordnung. Die Akten der Vorinstanz enthalten
darüber hinaus einen gestempelten Vermerk des Bundesamtes für
Polizei vom 3. April 2006, wonach keine Einwendungen gegen das
Einbürgerungsgesuch bestehen. Auf der gleichen Seite des Dossiers
befindet sich ein Stempel vom 19. April 2006 mit dem Wortlaut „im
Strafregister nicht verzeichnet“.
C.
Am 18. Mai 2006 wurde AX._______ erleichtert eingebürgert und
erhielt das Bürgerrecht von Abtwil (Aargau). Gegen diese Verfügung
erhob die Gemeinde Freiburg, vertreten durch den Gemeinderat, am
14. Juni 2006 Beschwerde beim damals zuständigen Eidgenössischen
Justiz- und Polizeidepartement.
D.
Die Beschwerdeeingabe enthält im Wortlaut folgende Rechtsbegehren:
„in erster Linie, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben wird;
ersatzweise, dass der erwähnte Entscheid für mindestens ein Jahr
ausgesetzt wird“. Zur Begründung wird geltend gemacht, die Vor-
instanz habe die Gemeinde Freiburg nie konsultiert und damit deren
Anhörungsrecht verletzt. Der Gemeinde sei es somit nicht möglich
gewesen, die Vorinstanz im Hinblick auf das bestehende öffentliche
Interesse darauf hinzuweisen, dass gegen den Gesuchsteller
Strafklage eingereicht worden sei, und zwar wegen Drohung, die am 3.
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Januar 2006 einen Polizeieinsatz erfordert hätte. AX._______ habe
sich zwar in der Folge entschuldigt; dennoch habe er mit seinen
Handlungen die schweizerische Rechtsordnung missachtet und
dadurch seine fehlende Integration deutlich gemacht. Die in Art. 26
des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0)
genannten Einbürgerungsvoraussetzungen lägen daher nicht vor. Der
Beschwerde sind Kopien einer Strafanzeige des Leiters des städti-
schen Sozialamts vom 9. Januar 2006 sowie eines Entschuldigungs-
briefs AX._______s vom 12. Januar 2006 beigefügt.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. August 2006 beantragt die Vor-
instanz – trotz eines Verschriebs im formellen Antrag – die Gut-
heissung der Beschwerde. Im vorliegenden Fall seien die für die
Einbürgerung erforderlichen Erhebungen durch die Kantonspolizei
Freiburg vorgenommen und an das Bundesamt weitergeleitet worden.
Dabei habe es weder Hinweise auf ungelöschte oder hängige
Vorstrafen noch auf eine mangelhafte Integration des Bewerbers
gegeben. Zusätzlich habe das Bundesamt noch Referenzauskünfte
über den Bewerber eingeholt, welche positiv gewesen seien. Auch
habe der Bewerber dem Bundesamt am 9. Dezember 2005 schriftlich
bestätigt, dass ihn betreffend weder ungelöschte Vorstrafen noch
hängige Strafverfahren existierten. Er habe dabei Kenntnis davon
gehabt, dass bei entsprechenden falschen Angaben die Einbürgerung
annulliert werden könne. Zudem sei am 19. April 2006 noch das eid-
genössische Strafregister konsultiert und dabei kein Eintrag fest-
gestellt worden.
Aus einem Strafregisterauszug vom 9. August 2006 ergebe sich
hingegen, dass es sich beim Namen AX._______ um Falsch-
personalien handele. Der richtige Name, unter dem zwei Verur-
teilungen verzeichnet seien, laute AY._______, für den auch ein
anderes Geburtsdatum angegeben werde. Bei den Verurteilungen
handele es sich zum einen um eine fünftägige Gefängnisstrafe vom
20. März 2002 wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz,
zum anderen um eine siebentägige Gefängnisstrafe vom 28. April
2006 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Die
zuletzt genannte Strafe sei etwa drei Wochen vor der erleichterten Ein-
bürgerung ausgesprochen worden. Wären dem Bundesamt die beiden
Vorstrafen bekannt gewesen, hätte es die Einbürgerung nicht verfügt.
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F.
Mit Eingabe vom 15. September 2006 nahm der Rechtsvertreter von
AX._______ zum Beschwerdevorbringen Stellung. Er macht geltend,
sein Mandant habe sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung,
wobei er einen aktuellen Strafregisterauszug habe einreichen müssen,
als auch im Zeitpunkt der Einbürgerungsverfügung sämtliche
Voraussetzungen der erleichterten Einbürgerung erfüllt. Im Frühjahr
2006 sei gegen ihn zwar strafrechtlich ermittelt worden, was am 28.
April 2006 zu einem Strafbefehl geführt habe. Die Verurteilung sei
jedoch frühestens am 29. Mai 2006, nach Ablauf der Rechtsmittelfrist,
rechtskräftig geworden. Die Beschwerde sei daher abzuweisen.
G.
Die verfahrensleitende Verfügung vom 5. Dezember 2007 gewährte
AX._______ Gelegenheit zur abschliessenden Stellungnahme. Er hielt
mit Eingabe vom 3. Januar 2008 an seinem bisherigen Begehren fest.
Die Beschwerdeführerin erklärte mit Eingabe vom 12. Dezember 2007
ihren Verzicht auf weitere Ausführungen.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche
von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden.
Darunter fallen Verfügungen des BFM betreffend erleichterte Einbürge-
rung gemäss Art. 27 i.V.m. Art. 32 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29.
September 1952 [BüG, SR 141.0]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichts-
gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen
oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechts-
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mittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts
anderes bestimmt.
1.3 Gemäss Art. 51 Abs. 2 BüG sind die betroffenen Kantone und
Gemeinden zur Beschwerde gegen letztinstanzliche Verfügungen der
Kantone und gegen Entscheide der Verwaltungsbehörden des Bundes
berechtigt. Die Stadt Freiburg ist somit als Wohngemeinde des
Gesuchstellers zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff.
VwVG).
2.
Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet
im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den
geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Für das
Bundesverwaltungsgericht ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage
zum Zeitpunkt seines Entscheides massgebend (vgl. E. 1.2 des in
BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts
2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
3.1 Gemäss Artikel 27 Absatz 1 BüG kann ein Ausländer nach der
Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleich-
terte Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der
Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren
in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. Seine
Einbürgerung setzt zudem gemäss Artikel 26 Absatz 1 BüG voraus,
dass er in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (Bst. a)
die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere
oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämt-
liche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung
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erfüllt sein (BGE 132 ll 113 E. 3.2 S. 115, BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f.
mit Hinweisen, BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f.).
4.
Die Stadt Freiburg widersetzt sich der erleichterten Einbürgerung u. a.
deshalb, weil sie der Ansicht ist, ihr hätte vor der Einbürgerung des
Gesuchstellers rechtliches Gehör gewährt werden müssen.
Die erleichterte Einbürgerung fällt in die ausschliessliche Zuständig-
keit des Bundes (vgl. Art. 32 BüG), der mit seinem Entscheid un-
mittelbar ein Kantons- und Gemeindebürgerrecht verleiht (vgl. etwa
Art. 27 Abs. 2 BüG). Anders verhält es sich im Verfahren betreffend
ordentliche Einbürgerung: Hier sind es – vorbehältlich der Einbür-
gerungsbewilligung durch den Bund – die Kantone und Gemeinden,
die darüber entscheiden, ob und wann ein Ausländer das Gemeinde-
und Kantonsbürgerrecht und damit auch das Schweizer Bürgerrecht
erhält (Art. 12 Abs. 1 und 2 BüG). Dass Art. 32 BüG für das Verfahren
um erleichterte Einbürgerung explizit eine Anhörung des Kantons,
nicht aber der Gemeinde vorsieht, stellt klar, dass während des
laufenden Verfahrens kein entsprechendes Anhörungsrecht der Ge-
meinde existiert. Demgegenüber steht der betroffenen Gemeinde
jedoch gemäss Art. 51 Abs. 2 BüG das Rechtsmittel der Beschwerde
offen.
5.
In materieller Hinsicht macht die Gemeinde Freiburg geltend, der Vor-
fall vom 3. Januar 2006 habe gezeigt, dass AX._______ die schweize-
rische Rechtsordnung missachte und demzufolge auch seine Inte-
gration fraglich sei.
Die in Art. 26 Abs. 1 Bst. b BüG genannte Einbürgerungsvorausetzung
der Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung bedeutet, dass
der Gesuchsteller einen guten straf- und betreibungsrechtlichen Leu-
mund haben muss (vgl. hierzu die Botschaft zur Änderung des
Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987 lll 305 u. 309).
Praxisgemäss wird von ihm verlangt, dass er in den letzten fünf Jahren
vor der erleichterten Einbürgerung die Rechtsordnung der Schweiz
sowie allfälliger anderer Aufenthaltsstaaten eingehalten hat. Ferner
dürfen keine ungelöschten Vorstrafen vorliegen und keine Straf-
verfahren in der Schweiz oder in anderen Staaten gegen ihn hängig
sein. Gelöschte Einträge sind hingegen nicht mehr relevant. Darüber
hinaus darf der Betroffene generell keine Delikte begangen haben, für
welche er auch heute noch eine Strafverfolgung oder eine Verurteilung
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zu gewärtigen hat. Schliesslich sollen weder hängige Betreibungen
noch Steuerausstände bestehen (ausgenommen, wenn entsprechende
Steuervereinbarungen getroffen wurden) und es dürfen in den der er-
leichterten Einbürgerung vorangehenden fünf Jahren keine Verlust-
scheine ausgestellt worden sein (vgl. Inhalt des verwendeten Formu-
lars über die Beachtung der Rechtsordnung sowie Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-1216/2006 vom 9. November 2007).
5.1 Zur Präzisierung ihres Vorwurfs, AX._______ missachte die
schweizerische Rechtsordnung, hat die Stadt Freiburg ihrer Beschwer-
de eine Kopie der vom Leiter des städtischen Sozialamts am 9. Januar
2006 erhobenen Strafanzeige beigefügt. Diese schildert, dass
AX._______ am 3. Januar 2006 beim Sozialamt die Auszahlung der
Invalidenrente für seine Ehefrau verlangt habe, obwohl das Sozialamt
mit diesem Betrag die Miete und Krankenversicherung bezahle.
AX._______ sei mit dieser Verrechnung nicht einverstanden gewesen
und deswegen aggressiv und beleidigend geworden. Er habe herum-
geschrieen und mehrmals mit der Faust auf den Tisch geschlagen. Der
Aufforderung, das Amt zu verlassen, sei er erst gefolgt, nachdem man
die Polizei gerufen habe.
5.2 Die Abklärungen der Vorinstanz haben ergeben, dass AX._______
wegen des soeben geschilderten Vorfalls am 28. April 2006 zu einer
siebentägigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Bei den Abklärungen
stellte sich auch heraus, dass das Strafregister – unter dem Namen
AY._______ – eine weitere Verurteilung vom 20. März 2002 zu einer
fünftägigen Freiheitsstrafe verzeichnete. Die Richtigkeit des auf den
Aliasnamen lautenden Strafregisterauszugs wird von AX._______
auch nicht bestritten. Es steht somit ausser Frage, dass er vor seiner
erleichterten Einbürgerung strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.
6.
In seiner Stellungnahme vom 15. September 2006 vertritt der Rechts-
vertreter AX._______s die Ansicht, sein Mandant habe sowohl im
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, als er einen aktuellen Strafregister-
auszug habe einreichen müssen, als auch im Zeitpunkt der Einbür-
gerungsverfügung sämtliche Voraussetzungen zur Einbürgerung er-
füllt. Im Zeitpunkt der Verfügung – am 18. Mai 2006 – habe (noch)
keine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung seines Mandanten
vorgelegen. Zwar sei ein im Frühjahr 2006 gegen seinen Mandanten
laufendes Strafverfahren mit Strafbefehl vom 28. April 2006 abge-
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schlossen worden. Der Strafbefehl sei aber frühestens am 29. Mai
2006 – und somit nach der Einbürgerungsverfügung – rechtskräftig
geworden.
6.1 Die Einbürgerungsvoraussetzung der Beachtung der schweizeri-
schen Rechtsordnung (Art. 26 Abs. 1 Bst. b BüG) wird im Vorbringen
des Parteivertreters fehlinterpretiert, denn bezüglich dieses Merkmals
sind beide im Strafregister verzeichneten Verurteilungen AX._______s
von Belang.
Fest steht, dass im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 1. April
2005 die am 20. März 2002 verhängte Gefängnisstrafe im Strafregister
noch nicht gelöscht war. Dass diese Verurteilung unter dem Namen
AY._______ registriert war, der Gesuchsteller jedoch anschliessend
eine andere Schreibweise seines Namens verwendete und damit
offensichtlich einen Strafregisterauszug ohne Eintragungen vorlegen
konnte, spielt angesichts der unbestrittenen Identität der Person(en)
keine Rolle. Der strafrechtliche Leumund AX._______s war damit
eindeutig beschädigt. Gleiches gilt im Hinblick auf das strafbare
Verhalten vom 3. Januar 2006, für welches AX._______ noch kurz vor
seiner Einbürgerung zu einer weiteren Gefängnisstrafe verurteilt
wurde. Es ist ohne Belang, dass diese Verurteilung erst nach Erlass
der Einbürgerungsverfügung rechtskräftig wurde: Wie oben dargelegt
(E. 5), verlangt die als Einbürgerungsvoraussetzung genannte Be-
achtung der schweizerischen Rechtsordnung unter anderem, dass im
Zeitpunkt der Einbürgerung keine ungelöschten Vorstrafen vorliegen
und keine Strafverfahren hängig sind. Beides war beim Gesuchsteller
nicht der Fall, und es ist demzufolge unerheblich, dass die zweite
strafbare Handlung erst nach der am 9. Dezember 2005 unter-
zeichneten Erklärung über die Beachtung der Rechtsordnung be-
gangen wurde.
6.2 Dass es sich bei den im Strafregister verzeichneten Verurteilungen
um verhältnismässig geringfügige Strafen handelt, führt nicht dazu,
dass das Merkmal der Beachtung der Rechtsordnung als erfüllt be-
trachtet werden kann. Es ist auch unerheblich, ob sich AX._______
der Bedeutung der von ihm diesbezüglich abgegebenen Erklärung
bewusst war, denn dies wäre allenfalls im Rahmen eines Nichtigkeits-
verfahrens gemäss Art. 41 BüG relevant. Im vorliegenden Verfahren
geht es lediglich um die Frage, ob die in Art. 26 und 27 BüG ge-
nannten Voraussetzungen im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung
tatsächlich vorhanden waren.
Seite 8
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7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass AX._______ im Zeitpunkt
der Einbürgerungsverfügung die hierfür erforderliche Voraussetzung
der Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung nicht erfüllte. Die
Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Einbürgerungsverfügung
der Vorinstanz vom 18. Mai 2006 aufzuheben.
8.
Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei,
nicht aber Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegen-
den Bundesbehörden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG
i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11.
Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). AX._______ hat als
Beschwerdegegner am Verfahren teilgenommen und insbesondere die
Abweisung der Beschwerde beantragt. Er ist demnach kostenpflichtig.
9.
Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Bundesbehörden und, in der Regel, andere
Behörden, die als Partei auftreten, sind davon jedoch ausgenommen.
Der mit ihrer Beschwerde obsiegenden Stadt Freiburg ist demzufolge
keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Dispositiv nächste Seite
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom
18. Mai 2006 wird aufgehoben.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden AX._______ auferlegt. Sie
sind innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. K 445 258)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Barbara Haake
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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