Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C1220/2008
U r t e i l v om 4 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richter JeanDaniel Dubey,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien 1. A.X._______ und ihre Kinder
2. B.X._______,
3. C.X._______,
4. D.X._______,
5. E.X._______,
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Verweigerung der Zustimmung und Wegweisung.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin A.X._______ (geb. 22. März 1969), stammt aus
dem Kosovo. Zusammen mit ihren (damals drei) Kindern, der Tochter
B.X._______ (geb. 18. Juni 1993) und den Söhnen C.X._______ (geb.
17. Januar 1995) und D.X._______ (geb. 11. Mai 1997) gelangte sie im
Rahmen des Familiennachzugs am 6. Februar 2002 in die Schweiz, wo
ihr Ehemann und Vater der gemeinsamen Kinder mit einer
Niederlassungsbewilligung lebte.
B.
Zum Verbleib beim Ehemann erhielt die Beschwerdeführerin im Kanton
Bern eine Aufenthaltsbewilligung, die letztmals mit Wirkung bis 5. Februar
2007 verlängert wurde. Die drei nachgezogenen Kinder sowie die am
10. Mai 2003 in der Schweiz geborene gemeinsame Tochter
E.X._______ wurden in die Niederlassungsbewilligung des Vaters
einbezogen. Die älteste Tochter B.X._______ ist zwischenzeitlich im
Besitz des Schweizer Bürgerrechts.
C.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist seit Jahren psychisch krank
und bezieht deshalb eine IVRente. Nachdem er aus krankhafter
Eifersucht wiederholt gegen die Beschwerdeführerin gewalttätig
geworden war, verliess diese Anfang November 2005 zusammen mit den
Kindern den ehelichen Haushalt. Am 9. November 2006 wurde die Ehe
geschieden und die Kinder unter die elterliche Sorge der
Beschwerdeführerin gestellt.
D.
Einige Monate vor der Scheidung, im August 2006, wurde der Ehemann
wegen der Tötung eines Landsmanns festgenommen. Er hatte das Opfer
verdächtigt, eine aussereheliche Beziehung mit seiner Ehefrau zu
unterhalten. Das Kreisgericht VIII BernLaupen sprach ihn in seiner
Sitzung vom 17. bis 21. Dezember 2007 wegen Schuldunfähigkeit frei
und ordnete eine stationäre psychotherapeutische Behandlung in einer
geschlossenen Anstalt an, wo er sich nach wie vor befindet.
E.
Nach erfolgter Scheidung ersuchte die Beschwerdeführerin am 14.
Dezember 2006 um eine weitere Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung. Die kantonale Migrationsbehörde holte diverse
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Auskünfte bei der Wohngemeinde der Beschwerdeführerin ein und
übermittelte die Angelegenheit am 16. Februar 2007 zwecks Zustimmung
an die Vorinstanz.
F.
Die Vorinstanz teilte der Beschwerdeführerin am 10. Mai 2007 mit, dass
sie die Verweigerung der Zustimmung und die Wegweisung aus der
Schweiz prüfe. Vom Recht auf Stellungnahme machte die
Beschwerdeführerin mit einer Eingabe vom 4. Juni 2007 Gebrauch. Die
Vorinstanz ihrerseits nahm zusätzliche Abklärungen bei der kantonalen
Migrationsbehörde vor und holte Auskünfte bei der Ausgleichskasse des
Kantons Bern ein.
G.
Mit Verfügung vom 22. Januar 2008 verweigerte die Vorinstanz ihre
Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies die
Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg.
H.
Die Beschwerdeführerin und ihre vier Kinder liessen gegen die
vorgenannte Verfügung am 25. Februar 2008 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht erheben. Sie beantragen darin sinngemäss,
die vorgenannte Verfügung sei aufzuheben, und die Zustimmung zur
Verlängerung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung sei zu erteilen.
Eventualiter sei die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen.
I.
Mit Vernehmlassung vom 10. April 2008 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
J.
Die Beschwerdeführer halten mit Replik vom 18. Juni 2008 an den
Rechtsbegehren fest.
K.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2008 gelangten die Beschwerdeführer
mit Sachverhaltsergänzungen an das Bundesverwaltungsgericht.
L.
Am 21. März 2011 kamen die Beschwerdeführer einer entsprechenden
Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts nach und aktualisierten den
Sachverhalt.
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Seite 4
M.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Verfügungen des BFM unterliegen der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32])
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das
Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3. Die Beschwerdeführer sind als Adressaten bzw. Mitbetroffene zur
Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff.
VwVG).
2.
2.1. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine
kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das
Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das
Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2A.451/2002 vom 28. März 2003 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 129 II 215).
Inwieweit Rechtsänderungen zu berücksichtigen sind, hängt von der
massgeblichen intertemporalen Regelung ab. Fehlt im Gesetz eine
Übergangsbestimmung, so entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
aufgrund allgemeiner intertemporaler Grundsätze (ANDRÉ MOSER /
MICHAEL BEUSCH / LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.202 mit Hinweisen).
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2.2. Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) und seine Ausführungsverordnungen in Kraft – unter anderem
die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In Verfahren, die vor diesem
Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, wie es vorliegend der Fall ist, bleibt
nach der übergangsrechtlichen Ordnung des AuG das alte materielle
Recht anwendbar. Dabei ist entgegen dem zu engen Wortlaut des Art.
126 Abs. 1 AuG ohne Belang, ob das Verfahren auf Gesuch hin oder von
Amtes wegen eröffnet wurde (vgl. BVGE 2008/1 E. 2 mit Hinweisen).
Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121), die
Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV, AS 1949 228), die
Verordnung vom 20. April 1983 über das Zustimmungsverfahren im
Ausländerrecht (nachfolgend: Zustimmungsverordnung, AS 1983 535)
und die Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl
der Ausländer (Begrenzungsverordnung, BVO, AS 1986 1791). Das
Verfahren selbst folgt grundsätzlich dem neuen Verfahrens und
Organisationsrecht (Art. 126 Abs. 2 AuG).
3.
3.1. Der Entscheid über die Erteilung und Verlängerung von
Aufenthaltsbewilligungen fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der
Kantone (Art. 15 Abs. 1 und 2 ANAG). Vorbehalten bleibt die Zustimmung
des BFM zu bewilligungsgewährenden Entscheiden, wenn das
Ausländerrecht eine solche für notwendig erklärt (Art. 18 ANAG). Gemäss
Artikel 1 Absatz 1 Zustimmungsverordnung ist die Zustimmung
erforderlich, wenn bestimmte Gruppen von Ausländern im Interesse der
Koordination der Praxis auf Weisungsebene der Zustimmungspflicht
unterstellt werden (Bst. a), wenn der Ausländer keine gültigen und
anerkannten heimatlichen Ausweispapiere besitzt und in der Schweiz
weder als Flüchtling noch als Staatenloser anerkannt ist (Bst. b) oder
wenn das BFM die Unterbreitung zur Zustimmung im Einzelfall verlangt
(Bst. c). Über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung
entscheidet das BFM im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der
Verträge mit dem Ausland nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 4
ANAG). Eine Bindung an die kantonale Beurteilung besteht nicht. Das
Gesagte gilt selbst dann, wenn auf kantonaler Ebene ein Gericht auf
Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erkannt hat (vgl.
grundlegend BGE 127 II 49 E. 3 S. 51 ff; ferner Entscheid des Eidg.
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Seite 6
Justiz und Polizeidepartements vom 15. April 2005 E. 12 in:
Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.76)
3.2. In der vorliegenden Streitsache geht es um die Frage, ob die
Aufenthaltsbewilligung, welche die Beschwerdeführerin im Rahmen des
Familiennachzugs kraft Ehe mit einem hier niedergelassenen Ausländer
erhalten hatte, nach der Scheidung der Ehe zu verlängern ist. Die
Zustimmungsbedürftigkeit des kantonalen Verlängerungsentscheids
ergibt sich deshalb aus Art. 1 Abs. 1 Bst. a Zustimmungsverordnung in
Verbindung mit den Weisungen und Erläuterungen des BFM über
Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt (aANAGWeisungen, 3. Auflage,
Bern, Mai 2006), welche in Ziff. 132.4 Bst. f vorsehen, dass die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines Ausländers oder einer
Ausländerin nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mit einem
ausländischen Ehegatten oder nach dessen Tod dem BFM zur
Zustimmung zu unterbreiten ist, falls der Ausländer oder die Ausländerin
nicht aus einem Mitgliedstaat der EFTA oder der EG stammt.
Nachfolgend ist zu untersuchen, ob sich die Beschwerdeführerin auf
einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und damit
zugleich auf Zustimmung zu deren Verlängerung berufen kann. Sollte
dies nicht der Fall sein, wäre in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die
Verweigerung der Zustimmung in fehlerhafter Ausfüllung des Ermessens
ergangen oder unangemessen ist, soweit das geltende Recht
Ermessensspielräume vorsieht (Art. 4 ANAG).
4.
Dem innerstaatlichen Gesetzesrecht lassen sich für die
Beschwerdeführerin keine Ansprüche entnehmen, denn die eheliche
Haushaltgemeinschaft wurde aufgelöst, bevor ihr aus Art. 17 Abs. 2 Satz
2 ANAG ein von der Ehe unabhängiger Anspruch auf Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung und damit auch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung erwachsen konnte (vgl. dazu BGE 130 II 49 E. 3.2
S. 53 ff.). Eine Anspruchsgrundlage kann wegen der intertemporalen
Unterstellung unter das alte Recht auch nicht in Art. 50 AuG erblickt
werden, der bei Auflösung der Ehe neue Anspruchstatbestände einführt
(vgl. oben Ziff. 2.2, ferner Urteile des Bundesgerichts 2C_245/2008 vom
27. März 2008 E. 2.1.2.1 und 2C_451/2007 vom 22. Januar 2008 E. 1.2).
5.
5.1. Art. 8 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13
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Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) (zum Verhältnis der beiden Normen
zueinander vgl. BGE 126 II 377 E. 7 S. 394) garantiert den Schutz des
Familienlebens. Zwar vermittelt die EMRK nicht unmittelbar ein Recht auf
Einreise und Aufenthalt. Hat ein Ausländer jedoch nahe Verwandte mit
gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz (d.h. Schweizer
Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilligung,
auf die ein Rechtsanspruch besteht; vgl. dazu BGE 130 II 281 E. 3.1 S.
285 f.), ist die familiäre Beziehung intakt und wird sie tatsächlich gelebt,
kann es gleichwohl Art. 8 EMRK verletzen, wenn ihm selbst der
Aufenthalt in der Schweiz verweigert wird. Unter den Schutz von Art. 8
EMRK fällt im vorliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungskontext in
erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit
ihren minderjährigen Kindern (BGE 135 I 143 E. 1.3.2 S. 146; BGE 127 II
60 E. 1d/aa S. 64 f.). Die Beziehung zu einem volljährigen Kind kann nur
ausnahmsweise, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt,
ein Anwesenheitsrecht verschaffen (BGE 129 II 11 E. 2 S. 14; BGE 120
Ib 257 E. 1d und e S. 261).
5.2. Die vier Kinder der Beschwerdeführerin erhielten durch Einbezug in
das Aufenthaltsrecht ihres Vaters die Niederlassungsbewilligung (Art. 17
Abs. 2 ANAG). Das älteste Kind, die heute 18 Jahre alte und damit
volljährige Tochter B.X._______, hat zwischenzeitlich das Schweizer
Bürgerrecht erworben. Alle vier Kinder verfügen somit über ein
gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der Rechtsprechung. Ihre
Beziehung zur Beschwerdeführerin, bei der sie leben und unter deren
alleinigem Sorgerecht sie – soweit nicht volljährig – stehen, ist intakt. Bei
dieser Sachlage steht ausser Frage, dass jedenfalls das Verhältnis
zwischen der Beschwerdeführerin und ihren drei jüngeren, noch
minderjährigen Kindern vom Schutzbereich des Art. 8 Ziff. 1 EMRK
erfasst ist. Anders verhält es sich im Verhältnis zur 18jährigen Tochter
B.X._______: Diese schied mit dem Erreichen der Volljährigkeit aus der
Kernfamilie aus. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis namentlich in
Form qualifizierter Betreuungs oder Pflegebedürfnisse (wie bei
körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden
Krankheiten, vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1e S. 261), das zwischen ihr und der
Beschwerdeführerin im Kontext des Bewilligungsverfahrens eine
Berufung auf Art. 8 EMRK trotz Volljährigkeit gestatten würde, wird weder
geltend gemacht noch ist ein solches ersichtlich.
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Seite 8
5.3. Das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1
EMRK gilt indessen nicht absolut. Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff
zulässig, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme
darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale
Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung von
strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesellschaft und Moral sowie
der Rechte und Pflichten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt
insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden individuellen
Interessen an der Erteilung der Bewilligung einerseits und der öffentlichen
Interessen an deren Verweigerung andererseits, wobei Letztere in dem
Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist
(vgl. BGE 135 I 153 E. 2.2.1 S. 156; BGE 135 I 143 E. 2.1 S. 147; BGE
122 II 1 E. 2 S. 6; BGE 116 Ib 353 E. 3 S. 357 ff.). Als legitimes
öffentliches Interesse im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK gilt unter anderem
die Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik. Eine solche ist
im Hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen schweizerischer
und ausländischer Wohnbevölkerung, auf die Schaffung günstiger
Rahmenbedingungen für die Eingliederung der in der Schweiz bereits
ansässigen Ausländer und die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur
sowie auf eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung im Lichte von Art.
8 Ziff. 2 EMRK zulässig (BGE 135 I 153 E. 2.2.1 S. 156; BGE 135 I 143
E. 2.2 S. 147). Analoge Voraussetzungen ergeben sich aus Art. 36 BV im
Hinblick auf einen Eingriff in Art. 13 Abs. 1 BV.
5.4. Im Rahmen der Beurteilung des Eingriffscharakters einer staatlichen
Massnahme und ihrer Rechtfertigung ist zu berücksichtigten, dass die
Konventionsgarantie des Art. 8 Ziff. 1 EMRK das Familienleben als
solches schützt und nicht die freie Wahl des Ortes, an dem es realisiert
werden soll (BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285; BGE 126 II 335 E. 3a S. 342;
je mit Hinweisen; vgl. JENS MEYERLADEWIG, Europäische
Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 3. Aufl., BadenBaden
2011, Rz. 68 zu Art. 8 mit Hinweisen). Muss deshalb eine ausländische
Person, der eine ausländerrechtliche Bewilligung verweigert wurde, das
Land verlassen, haben dies ihre Familienangehörigen grundsätzlich
hinzunehmen, wenn es ihnen "ohne Schwierigkeiten" möglich ist, mit ihr
auszureisen; eine Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK erübrigt
sich in diesem Fall (bzw. es kann angenommen werden, dass im Falle
der Zumutbarkeit der Ausreise das allgemeine öffentliche Interesse an
einer restriktiven Einwanderung im Rahmen der Interessenabwägung den
Ausschlag gibt; vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C
7331/2007 vom 9. Mai 2008 E. 5.2.1.1 mit Hinweisen). Anders verhält es
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sich, falls die Ausreise für die Familienangehörigen "nicht von vornherein
ohne Weiteres zumutbar" erscheint. In diesem Fall ist immer eine
Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK geboten, welche
sämtlichen Umständen des Einzelfalls Rechnung trägt (zur Publikation
bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 2C_327/2010 vom 19. Mai 2011 E.
4.1.2).
5.5. Bei Kindern im anpassungsfähigen Alter geht die Rechtsprechung
vermutungsweise davon aus, dass es ihnen zugemutet werden kann, den
Eltern oder dem sorgeberechtigten Elternteil ins Ausland zu folgen, auch
wenn der ausländerrechtlichen Zulassung der letzteren lediglich die
Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik entgegensteht. Bei einem
Kleinkind ist dies – besondere Umstände vorbehalten – regelmässig der
Fall. Dahinter steht die Überlegung, dass das Kind vorerst keine
selbständigen Beziehungen zu seinem weiteren Umfeld, zu einem
bestimmten Land hat, sondern solche während der ersten Lebensjahre
ausschliesslich durch Vermittlung der Eltern entstehen. In neueren
Entscheiden hat das Bundesgericht diese Rechtsprechung mit Blick auf
die Vorgaben des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) und namentlich die
verfassungsrechtlichen Gebote staatsbürgerrechtlicher Natur (vgl. Art. 24
und 25 Abs. 1 BV) bei Schweizer Kindern relativiert (BGE 136 I 285 ff.;
BGE 135 I 153 ff.). Sind die Kinder, wie es vorliegend der Fall ist, im
Besitz der Niederlassungsbewilligung, gilt die dargestellte
Rechtsprechung grundsätzlich weiter (zur Publikation bestimmtes Urteil
des Bundesgerichts 2C_327/2010 vom 19. Mai 2011 E. 4.2.3). Diesfalls
kann die Zumutbarkeit der Ausreise weiterhin für eine
Bewilligungsverweigerung an den sorge bzw. obhutsberechtigten
Elternteil genügen.
5.6. Die in der Schweiz geborene Tochter E.X._______ ist acht Jahre alt
und wurde im August 2010 eingeschult. Sie befindet noch in einem
anpassungsfähigen Alter, in dem die persönliche Entwicklung stark an die
Beziehung zu den Eltern gebunden ist, und die Eingliederung in ein
neues Lebensumfeld erfahrungsgemäss keine besonderen
Schwierigkeiten bereitet. Anders verhält es sich mit den beiden
minderjährigen Söhnen. D.X._______ ist mit 14 Jahren an der Schwelle
zur Adoleszenz und C.X._______ steht als 16½ Jähriger mitten in dieser
für die Entwicklung eines Menschen zur sozialen Persönlichkeit
wesentlichen Lebensphase. Sie besuchen zur Zeit die 7. bzw. 8. Klasse
der Sekundarstufe und sind im schulischen und ausserschulischen
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Bereich gut integriert. Beide Söhne sind in einem Alter in die Schweiz
gelangt, in dem sie noch keine autonomen Beziehungen ausserhalb des
engsten Familienkreises aufbauen konnten. Dies geschah in den
nachfolgenden 9½ Jahren. In dieser Zeit konnten sie vielfältige Kontakte
zum ausserfamiliären Umfeld knüpfen und vertiefen. Namentlich beim
16½jährigen C.X._______ dürfte dieser Prozess weit fortgeschritten
sein. Unter den gegebenen Umständen kann keine Rede davon sein,
dass es ihnen ohne Schwierigkeiten möglich wäre, der
Beschwerdeführerin ins Ausland zu folgen. Eine erzwungene Aufgabe
des sozialen Umfelds und Rückkehr in die Heimat würde sie im Gegenteil
schwer treffen und vor ernste Integrationsprobleme stellen. Eine
umfassende Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist daher
unerlässlich.
5.7. Kann den Kindern der Beschwerdeführerin nicht ohne weiteres
zugemutet werden, ihr ins Ausland zu folgen, so reicht das allgemeine
öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik für sich
alleine nicht aus, um im Rahmen der nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK geforderten
Interessenabwägung einen Eingriff in die Garantie des Familienlebens zu
rechtfertigen. Hierzu bedürfte es besonderer namentlich ordnungs und
sicherheitspolizeilicher – Gründe, welche den weiteren Aufenthalt der
Beschwerdeführerin als "unerwünscht" erscheinen liesse. Solche sind
nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin ist unbescholten, nimmt nebst
der Betreuung und Versorgung ihrer Kinder drei Teilzeitstellen als
Raumpflegerin wahr, wird als Arbeitnehmerin und Person von ihrer
Umgebung geschätzt und kommt für den Lebensunterhalt der Familie bis
auf einen kleinen Fehlbetrag selbst auf. Dem Zwischenbericht ihrer
Wohngemeinde vom 3. März 2011 zufolge, der das
Verantwortungsbewusstsein, den Fleiss und die Zuverlässigkeit der
Beschwerdeführerin lobend hervorhebt, dürfte eine ausländerrechtliche
Regelung der Beschwerdeführerin ihre punktuell noch bestehende
Sozialhilfeabhängigkeit ganz entfallen lassen. Dem Situationsbericht und
den ihn begleitenden Dokumenten kann entnommen werden, dass das
Sozialhilfekonto der Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2010 einen
Überschuss aufwies und dass bestehende Schulden bei der Sozialhilfe
auf rund 40'000 Franken abgebaut wurden. Die Leistungen der
Beschwerdeführerin verdienen umso mehr Respekt und Anerkennung,
als sie trotz widriger Rahmenbedingungen erbracht wurden.
6.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
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Seite 11
Verfügung gegen Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verstösst. Sie ist
daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und der
Verlängerung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung ist die Zustimmung
zu erteilen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), und es ist den
Beschwerdeführern gestützt auf Art. 64 VwVG zu Lasten der Vorinstanz
eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Diese ist in
Anwendung von Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) auf Fr. 2'000. (MwSt. inkl.) festzusetzen.
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben, und der Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung durch den Kanton Bern wird die Zustimmung
erteilt.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete
Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 700. wird zurückerstattet.
4.
Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 2'000. (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführer (…)
– die Vorinstanz (…)
– den Migrationsdienst des Kantons Bern
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
C1220/2008
Seite 13
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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