B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1224/2012
U r t e i l v o m 2 7 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
X._______,
Zustelladresse: Z._______,
vertreten durch Y._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-
Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Einspracheent-
scheid vom 27. Januar 2012).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass sich die in Serbien wohnhafte serbische Staatsangehörige
X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit den Anmeldungen
vom 27. April 2007 sowie vom 18. Juni 2007 bei der Schweizerischen
Ausgleichskasse (SAK, im Folgenden: Vorinstanz) um Ausrichtung von
Hinterlassenenleistungen für sich (Witwenrente) und ihren Sohn (Waisen-
rente) ersuchte (Vorakten 2 und 5)
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. Oktober 2011 (Vorakten 65)
das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin abwies, dies mit der Be-
gründung, dass die Beschwerdeführerin nicht die Witwe des verstorbenen
V._______ und ihr Sohn S._______ auch nicht der Sohn des Verstorbe-
nen sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Oktober 2011 (Vorak-
ten 66) durch ihren Vertreter Y._______ Einsprache gegen diese Verfü-
gung erheben liess,
dass die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 27. Januar 2012 (Vor-
akten 81) die Einsprache abwies und ihre Verfügung vom 3. Oktober 2011
bestätigte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Februar 2012 (Eingang
am 13. Februar 2012) gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht erheben liess und dabei sinngemäss die
Aufhebung des Einspracheentscheids und Zusprache der gesetzlichen
Leistungen beantragte (act. 1),
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 1. November 2012 (act.
23) die Abweisung der Beschwerde beantragte mit der Begründung, die
Beschwerdeführerin habe, wie sie selber darlege, in eheähnlicher Ge-
meinschaft mit dem verstorbenen V._______ zusammengelebt, weshalb
sie nicht als Witwe gelte und sie habe für ihren Sohn S._______ trotz
mehrmaliger Aufforderung keine Geburtsurkunde eingereicht, weshalb
das Kindesverhältnis zum Verstorbenen nicht feststehe,
dass die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben vom 24. Oktober 2012
(act. 25), 28. November 2012 (act. 26) und 3. Dezember 2012 (act. 27)
replikweise an ihren Anträgen und deren Begründung gemäss ihrer Be-
schwerde festhielt,
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dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 7. Januar 2013 (act.
29) auf eine Duplik verzichtete,
dass mit Instruktionsverfügung vom 15. Januar 2013 der Schriftenwech-
sel geschlossen wurde (act. 30),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art.
33 VGG zuständig ist,
dass die SAK eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorlie-
gend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG
und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) eingereicht wurde, weshalb dar-
auf einzutreten ist,
dass Witwen Anspruch auf eine Witwenrente haben, sofern sie im Zeit-
punkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1 AHVG) oder das 45.
Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet ge-
wesen sind (Art. 24 Abs. 1 AHVG),
dass die Beschwerdeführerin, wie sie selber mehrmals darlegt, aus den
Akten ersichtlich und daher unbestritten ist, mit dem am 20. März 2003
verstorbenen V._______ in eheähnlicher Gemeinschaft zusammen lebte,
weshalb sie nicht Ehefrau des Verstorbenen ist,
dass auch nicht eine eingetragene mit der Ehe gleichgestellte Partner-
schaft besteht, weshalb die Beschwerdeführerin auch nicht Partnerin des
Verstorbenen ist (Art. 13a ATSG),
dass die Beschwerdeführerin daher nicht als Witwe gilt und die Voraus-
setzungen für den Anspruch auf eine Witwenrente bereits aus diesem
Grund offensichtlich nicht erfüllt sind,
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dass Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, Anspruch auf eine
Waisenrente haben (Art. 25 Abs. 1 [erster Satz] AHVG),
dass die Beschwerdeführerin behauptet, ihr am 3. Januar 1998 gebore-
ner Sohn S._______ sei auch der Sohn des Verstorbenen,
dass die Beschwerdeführerin im Vorverfahren mehrmals aufgefordert
wurde, das Kindesverhältnis mittels Einreichung einer amtlichen Geburts-
urkunde im Original zu belegen (vgl. Vorakten 6, 11, 17, 25, 30, 33, 63,
81),
dass die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nicht nachgekommen
ist und auch im vorliegenden Verfahren trotz entsprechendem Einwand
der Vorinstanz (vgl. Vernehmlassung vom 7. Januar 2013) die verlangte
amtliche Geburtsurkunde nicht eingereicht hat,
dass daher aufgrund der Akten das Kindesverhältnis von S._______ zum
verstorbenen V._______ nicht feststeht, weshalb die Voraussetzung für
den Anspruch auf eine Waisenrente bereits aus diesem Grund offensicht-
lich nicht erfüllt ist,
dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Witwenrente und
auch ihr Sohn S._______ keinen Anspruch auf eine Waisenrente hat und
die Vorinstanz daher zu Recht einen solchen Anspruch verneint hat,
dass die Beschwerde demnach offensichtlich unbegründet und im einzel-
richterlichen Verfahren (Art. 85bis Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 23 Abs. 2 VGG)
vollumfänglich abzuweisen sowie der Einspracheentscheid vom 27. Ja-
nuar 2012 zu bestätigen ist,
dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass die in der Sache unterliegende Beschwerdeführerin keinen An-
spruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario
und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2] e contrario) und der obsiegenden Vorinstanz nach Art. 7 Abs.
3 VGKE keine Parteientschädigung zusteht,
dass daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; )
– das Bundesamt für Sozialversicherung
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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