Abtei lung II I
C-1231/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . J u n i 2 0 0 8
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
1. A._______,
2. B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
C._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1231/2007
Sachverhalt:
A.
Der aus Kamerun stammende C._______ (geboren 1984, nachfolgend
Gesuchsteller/Eingeladener) beantragte am 21. Dezember 2006 beim
Schweizerischen Generalkonsulat in Yaoundé die Erteilung eines
Einreisevisums für die Dauer von zwei Wochen. Als Zweck der
beabsichtigten Reise gab er an, seinen im Kanton Basel-Landschaft
wohnhaften Bruder und dessen Ehefrau besuchen zu wollen. Nach
formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertretung
das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Landschaft bei
den Gastgebern ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM
weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfü-
gung vom 5. Februar 2007 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begrün-
dung, der Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus welcher der
Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen
und soziokulturellen Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark
anhalte. Viele seiner Landsleute versuchten – einmal in der Schweiz –
ihren Aufenthalt durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu
verlängern, um sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begren-
zungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen.
Dem Gesuchsteller oblägen im Heimatland weder zwingende berufli-
che Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten, die gegebe-
nenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. Zu-
dem hätten Abklärungen ergeben, dass die finanziellen Garantien un-
genügend seien.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. Februar 2007 beantragen der Bruder
des Gesuchstellers, A._______, und dessen Ehefrau B._______
(nachfolgend: die Beschwerdeführer) sinngemäss die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten
Besuchervisums. Zur Begründung bringen sie im Wesentlichen vor,
von einer fristgerechten Wiederausreise sei schon deshalb
auszugehen, weil der Gesuchsteller in Kamerun, wo sich auch sein
wichtiges familiäres Umfeld befinde, die Schule besuche, welche sei-
ner Ausbildung diene. Die Tatsache, dass lediglich ein Visum für einen
zweiwöchigen Besuchsaufenthalt beantragt worden sei, zeige deutlich,
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dass der Eingeladene nur seine (Frühlings-)Ferien in der Schweiz ver-
bringen wolle. Überdies hätten sie als Gastgeber für die fristgerechte
Rückkehr ihres Gastes garantiert.
Der Eingabe war ein Unterstützungsschreiben der Mutter der Be-
schwerdeführerin vom 14. Februar 2007 beigelegt.
D.
Am 2. März 2007 wurden die Beschwerdeführer vom Bundesverwal-
tungsgericht darauf hingewiesen, dass allein schon aus verfahrens-
rechtlichen Gründen nicht mit einem Entscheid innert der gewünschten
Frist gerechnet werden könne.
E.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 24. Mai 2007 auf
Abweisung der Beschwerde und betont erneut, dass dem Eingelade-
nen im Heimatland weder familiäre noch berufliche Verpflichtungen ob-
lägen. Zudem seien die Gastgeber aufgrund ihres geringen Einkom-
mens bzw. Vermögens nicht in der Lage, die erforderlichen finanziellen
Garantien zu übernehmen.
F.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 1. Juni 2007 wurde den Be-
schwerdeführern die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der
Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb unge-
nutzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewil-
ligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
(Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83
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Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.3 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde
legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Untersu-
chung des Sachverhalts von Amtes wegen. Das Gericht ist daher ver-
pflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnor-
men anzuwenden (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, All-
gemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 1632 f.). Es
ist an die Begründung der Begehren nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4
VwVG) und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Es kann somit die
Verfügung im Ergebnis auch gleich belassen, ihr aber andere Motive
zugrunde legen (sog. Motivsubstitution; vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungspflege des Bundes, 2. Auflage,
Zürich 1998, Rz. 677).
3.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche,
die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bishe-
rige Recht anwendbar. Die (materielle) Beurteilung erfolgt somit noch
nach dem alten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(aANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des
Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die
Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA,
AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
Das Verfahren hingegen richtet sich nach dem neuen Recht (vgl.
Art. 126 Abs. 2 AuG).
4.
4.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen
Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist –
vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe – von der
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Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu
fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA, PETER
UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH /
THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen
und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und So-
zialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ,
Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M.
1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la
vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw.
2000, S. 24).
4.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund beson-
derer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis
5 aVEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Aus-
länder die in Artikel 1 Absatz 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen
erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wie-
derausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA).
Im Weitern müssen die Eingeladenen über genügend Mittel verfügen,
um ihren Lebensunterhalt während der Durchreise oder des Aufent-
halts in der Schweiz zu bestreiten. oder in der Lage sein, sich diese
Mittel auf legale Weise zu beschaffen (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. d i.V.m.
Art. 6-8 aVEA).
5.
5.1 Der Gesuchsteller bedarf aufgrund seiner Nationalität zur Einreise
in die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verwei-
gerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die an-
standslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinrei-
chend gesichert. Zudem seien die finanziellen Garantien im vorliegen-
den Fall ungenügend.
5.2 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
5.3 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besuche-
rin oder des Besuchers ergeben.
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Innerhalb der Staaten der zentralafrikanischen Regionalorganisation
CEMAC ist Kamerun – mit einem Pro-Kopf-Einkommen von 741 Euro
im Jahre 2007 – zwar das wirtschaftlich stärkste Land und gilt im
regionalen Vergleich auch aus politischer Sicht als stabil. Allerdings
sind breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen
ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. So leben
Schätzungen zufolge etwa 40 % der Bevölkerung unter der Armuts-
grenze und ein Viertel gilt als unterernährt. In den Städten kommt eine
grosse Arbeitslosigkeit hinzu (Länder- und Reiseinformationen des
Auswärtigen Amtes > Länder, Reisen und Sicherheit > Kamerun >
Wirtschaft, , Stand: April 2008, besucht am
16. Juni 2008; Länderinformationen des Bundesministeriums für wirt-
schaftliche Zusammenarbeit > Länder und Regionen > Kamerun,
, Stand: Dezember 2007, besucht am 16. Juni 2008).
Die Verhältnisse in Kamerun widerspiegeln sich in einer anhaltend ho-
hen Emigrationsrate. Die Bereitschaft, das Land auf der Suche nach
besseren Lebensbedingungen zu verlassen, wird erfahrungsgemäss
dort noch begünstigt, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland
leben und entsprechend ein minimales soziales Beziehungsnetz vor-
handen ist. Im Falle der Schweiz führen diese Verhältnisse angesichts
der strengen ausländerrechtlichen Zulassungsregelung nicht selten zu
unerwünschten Umgehungsmechanismen.
5.4 Die Beschwerdeführer bringen in diesem Zusammenhang vor, es
gehe nicht an, lediglich auf die allgemeine Lage der Zuwanderer aus
Kamerun und die in zahlreichen Fällen gemachten (negativen) Erfah-
rungen abzustellen. Dazu ist klarzustellen, dass es in der Tat zu sche-
matisch und nicht haltbar wäre, generell und ohne spezifische Anhalts-
punkte, ausschliesslich aufgrund der politischen und/oder wirtschaftli-
chen Situation im Heimatland auf eine nicht hinreichend gesicherte
Wiederausreise zu schliessen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung
können jedoch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland und der
Zuwanderungssituation Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerech-
ten Wiederausreise gewonnen werden. Die Berücksichtigung dieser
Umstände ergibt sich somit implizit aus Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA. So
können insbesondere Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern
aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichs-
weise ungünstigen Verhältnissen darauf hindeuten, dass die persönli-
che Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befris-
teten Einreisebewilligung in Einklang steht.
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5.5 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch, wie bereits erwähnt, sämtliche
Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt
einem Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin im Heimatstaat bei-
spielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre
Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine
anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei An-
tragstellerinnen und Antragstellern, die in der Heimat keine der er-
wähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigrati-
on abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risi-
ko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach be-
willigter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt wer-
den.
6.
6.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 24-jährigen, unver-
heirateten Mann, der aus dem Grossraum Yaoundé stammt. Aus dem
blossen Umstand, dass er bei einer Ausreise zwei Geschwister in der
Heimat zurücklassen würde, können die Beschwerdeführer noch
nichts für sich ableiten. Irgendwelche besonderen Verantwortlichkeiten
oder Abhängigkeiten im Verhältnis zwischen dem Eingeladenen und
seinen Geschwistern werden von den Beschwerdeführern nicht gel-
tend gemacht. Schon rein altersmässig befindet sich der Gesuchsteller
in einer Lebensphase, in der man sich in aller Regel vom Elternhaus
löst und eine selbständige Lebensplanung in Angriff nimmt.
6.2 Der Gesuchsteller geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Gemäss An-
gaben der Beschwerdeführer soll er sich noch in Ausbildung befinden.
Zum aktuellen Stand dieser Ausbildung und dem konkreten Berufsziel
ist nichts bekannt. Entsprechend lässt sich auch nicht abschätzen,
welche beruflichen und wirtschaftlichen Perspektiven der Eingeladene
hat. Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Verhältnisse vor Ort ver-
steht sich von selbst, dass allein die Tatsache einer laufenden oder gar
erst beabsichtigten Berufsbildung nicht schon den Schluss auf intakte
Zukunftsperspektiven im Heimatland und damit auf ein nicht vorhande-
nes Emigrationsrisiko zulässt.
6.3 Demgegenüber ist mit dem Gastgeber und Beschwerdeführer –
dem Bruder des Eingeladenen – bereits ein naher Familienangehöri-
ger in die Schweiz übersiedelt. Diesem Gesichtspunkt gilt es bei der
Beurteilung des vorliegenden Einreisegesuches ebenfalls Rechnung
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zu tragen, ist doch das Risiko, dass weitere Angehörige aus dem en-
geren Familienkreis (wie beispielsweise der Gesuchsteller) ebenfalls
einen dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz anstreben könnten, nicht
bloss als gering einzustufen. Vor diesem Hintergrund müssen die Be-
teuerungen der Beschwerdeführer, wonach der eingeladene Bruder
respektive Schwager die Schweiz fristgerecht verlassen werde, als
nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Für sich allein auch nicht
entscheidend kann sein, dass das Visum nicht für die maximal zulässi-
ge Dauer von drei Monaten, sondern lediglich für einen zweiwöchigen
Besuchsaufenthalt beantragt wurde. Es geschieht nicht selten, dass
Visumsberechtigte, einmal in der Schweiz, umgehend einen Antrag auf
Verlängerung der bewilligten Aufenthaltsdauer stellen und sich die zu-
ständigen Behörden gestützt auf neu geltend gemachte Sachumstän-
de genötigt sehen, dem Begehren stattzugeben.
6.4 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz daher zu Recht davon
ausgehen, die Wiederausreise des Gesuchstellers sei im Sinne der
massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. Daran ändert auch die
Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführer sowie die Mutter der
Gastgeberin die rechtzeitige Rückkehr des Eingeladenen zusichern;
denn eine solche Garantie ist trotz bester und ehrlicher Absichten
nicht möglich bzw. rechtlich nicht durchsetzbar. Gastgeber können
zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Be-
suchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste
garantieren (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-2341/2006 vom 7. August 2007 E. 6). Der (durchaus verständliche)
Wunsch der Beschwerdeführer, dem Eingeladenen ihr Lebensumfeld
in der Schweiz zeigen zu können, hat demnach in den Hintergrund zu
treten. Die Voraussetzungen gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA sind so-
mit nicht erfüllt, weshalb die Vorinstanz die Einreisebewilligung zu
Recht verweigert hat.
Bei dieser Sachlage kann letztlich die Frage offen gelassen werden,
ob der Gesuchsteller über genügend Mittel verfügt hätte, um seinen
Lebensunterhalt während des Aufenthaltes in der Schweiz zu bestrei-
ten oder ob die Beschwerdeführer als Gastgeber allenfalls in der Lage
gewesen wären, die erforderliche finanzielle Garantie zugunsten des
Eingeladenen zu leisten (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. d aVEA).
7.
Aus diesen Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorin-
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stanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Be-
stimmungen entsprechend gewichtete und dem Gesuchsteller die Ein-
reise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt daher Bundes-
recht nicht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und voll-
ständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermes-
sen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist demzufolge abzuweisen.
8.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die unterlie-
genden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die
Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und
Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Sie werden mit dem am 16. März 2007 geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- das Amt für Migration Basel-Landschaft
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Daniel Brand
Versand:
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