Abtei lung II I
C-1231/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf,
Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
L._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung eines Visums zum Besuchsaufenthalt.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1231/2008
Sachverhalt:
A.
Die 1970 geborene ukrainische Staatsangehörige P._______ (im Fol-
genden: Gesuchstellerin) beantragte am 18. Dezember 2007 bei der
Schweizerischen Botschaft in Kiew ein Visum für einen einmonatigen
Besuchsaufenthalt bei L._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Be-
schwerdeführer) in W._______ (ZH). Die Schweizer Vertretung lehnte
es ab, in eigener Kompetenz ein Visum zu erteilen und leitete das Ge-
such zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter.
B.
Zum Antrag begrüsst, holte das Migrationsamt des Kantons Zürich
beim Gastgeber ergänzende Auskünfte ein und leitete diese an die
Vorinstanz weiter. Letztere lehnte es in einer Verfügung vom 19. Febru-
ar 2008 ab, das beantragte Besuchsvisum zu erteilen. Dies im We-
sentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte
Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesi-
chert betrachtet werden. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus
der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturel-
len Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustel-
len sei. Bei ihr selbst seien keine Umstände erkennbar, die trotz dieser
Verhältnisse besondere Gewähr für eine Wiederausreise bieten könn-
ten. So habe die Gesuchstellerin weder gesellschaftliche noch familiä-
re Verantwortlichkeiten, und zwingende berufliche Verpflichtungen sei-
en nicht nachgewiesen worden.
C.
Mit Beschwerde vom 22. Februar 2008 beantragt der Beschwerdefüh-
rer beim Bundesverwaltungsgericht implizit, die vorinstanzliche Verfü-
gung sei aufzuheben und das Visum für einen Besuchsaufenthalt sei
zu erteilen. Zur Begründung bringt er sinngemäss vor, die Vorinstanz
gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise nach einem Be-
suchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Er habe mit der Gesuchstellerin
vor etwa sechs Monaten Bekanntschaft geschlossen. Seither hätten
sie miteinander korrespondiert und sich auf diese Weise gegenseitig
näher kennen gelernt. Sie hätten vor, miteinander die Ehe einzugehen.
Die Gesuchstellerin werde schon deshalb wieder in ihre Heimat zu-
rückkehren, weil sie die für eine Heirat notwendigen Dokumente orga-
nisieren müsse. Er garantiere für eine fristgerechte Ausreise der Ge-
suchstellerin.
Seite 2
C-1231/2008
D.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 27. März 2008 an der
angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Be-
schwerde.
E.
Der Beschwerdeführer machte von dem ihm eingeräumten Recht auf
Replik keinen Gebrauch.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen sich dieses weigert, ein
Besuchsvisum zu erteilen. Das Bundesverwaltungsgericht urteilt in
dieser Materie endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50–52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
Seite 3
C-1231/2008
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten
auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern
die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtun-
gen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8.
März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
Am 1. Januar 2008 sind das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die
dazu gehörigen Ausführungsverordnungen (u.a. die Verordnung vom
24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, AS
2007 5537]) in Kraft getreten. In der Volksabstimmung vom 5. Juni
2005 wurde dem Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die
Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwi-
schen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen
und an Dublin (SR 362) zugestimmt. Die entsprechenden Assoziie-
rungsabkommen (darunter das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Uni-
on und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses
Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schen-
gen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die Schweiz
am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Seitdem ist die
Schweiz verpflichtet, den übernommenen Schengen-Besitzstand anzu-
wenden und umzusetzen, wie u.a. die Bestimmungen zur gemeinsa-
men Visapolitik, auf die verschiedentlich in EG-Rechtsakten verwiesen
wird. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden im
AuG entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4
AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über
die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine
abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die VEV total
revidiert worden (Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
Seite 4
C-1231/2008
und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204], in Kraft seit 12. Dezember
2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen,
übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden. Das bedeutet,
dass die Schweiz ungeachtet der übergangsrechtlichen Bestimmung
von Art. 126 Abs. 1 AuG völkerrechtlich verpflichtet ist, auf Verfahren,
die am 12. Dezember 2008 hängig sind, das neue Recht anzuwenden
(zum Vorrang des internationalen Rechts: vgl. BGE 131 II 352 E. 1.3.1
[mit Hinweis auf Rechtsprechung und zitierte Doktrin], 119 V 171 E. 4;
RAINER J. SCHWEIZER, Zur Einleitung: Das Bundesverwaltungsgericht im
System der öffentlich-rechtlichen Rechtspflege des Bundes, in: Bern-
hard Ehrenzeller/Rainer J. Schweizer (Hrsg.), Das Bundesverwaltungs-
gericht: Stellung und Aufgaben, St. Gallen 2008, S. 24).
5.
5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl.
L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Ein-
reisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur
Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie
der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie
müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen
(Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Bst. d und e).
5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex
entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a–d AuG. Das in Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des ge-
planten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit
erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle ei-
nes nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausrei-
se Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im natio-
nalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Wi-
derspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorüberge-
henden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklä-
Seite 5
C-1231/2008
rung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen.
Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufent-
haltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der je-
weilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Auf-
enthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne
äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die
diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die
von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI
verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Ein-
schätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der An-
tragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit
Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbe-
suchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort nie-
derzulassen“ (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur
Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Bele-
ge werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex auf-
gelistet.
5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten,
dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des
Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung
des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wieder-
ausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.
6.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Vi-
sumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejeni-
gen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht be-
freit sind. Als ukrainische Staatsangehörige unterliegt die Gesuchstel-
lerin damit der Visumspflicht.
Seite 6
C-1231/2008
7.
7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besuche-
rin oder des Besuchers ergeben.
7.3 In der Ukraine herrschten in den 1990er Jahren, und damit unmit-
telbar nach dem Erlangen der Unabhängigkeit, prekäre wirtschaftliche
Verhältnisse. Der Lebensstandard eines Grossteils der Einwohnerin-
nen und Einwohner nahm stark ab und viele waren von Armut betrof-
fen. Zwar konnte in den darauffolgenden Jahren mit durchschnittlich
über 7 % pro Jahr ein beachtliches Wachstum verzeichnet werden. Im
Jahre 2007 stieg jedoch die Inflation auf 16.6 % (Quelle: U.S. Departe-
ment of State, , Learn about... > Ukraine, be-
sucht am 11. März 2009). Seit Herbst 2008 sind die Auswirkungen der
weltweiten Finanzkrise auch in der Ukraine deutlich zu spüren. Sie ha-
ben zu einer Destabilisierung des Bankensektors und zu einer Abwer-
tung der Landeswährung Hrywnja geführt. Bedenklich ist auch die
hohe Inflationsrate schon im ersten Halbjahr 2008 (29,3 % im Ver-
gleich zu Ende Juni 2007). Das Land leidet zudem unter dem Verfall
des Weltmarktpreises für das Hauptexportgut Stahl (Quelle: Länder
und Reiseinformationen auf der Webseite des Auswärtigen Amtes,
, Länder, Reisen und Sicherheit >
Ukraine > Wirtschaft; Stand: November 2008, besucht am 11. März
2009). Der Leistungsbilanzüberschuss im Jahr 2005 von 2,9 % des
BIP hat sich 2006 in ein Defizit von 1,6 Mrd. USD (1,6 % des BIP) ver-
wandelt. Dieser negative Trend hat sich seither fortgesetzt: -4,1 % im
Jahr 2007 und -4,7 % bis Ende April 2008 (Quelle: Staatssekretariat
für Wirtschaft , Themen > Aussenwirt-
schaft > Länderinformationen > Europa/Zentralasien > Ukraine, be-
sucht am 11. März 2009). Die wirtschaftliche Lage ist angespannt und
breite Bevölkerungsschichten sind von vergleichsweise schwierigen
ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. Entspre-
chend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, nach Westeuropa – und
unter anderem auch in die Schweiz – zu gelangen, um sich unter
günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz aufzubauen.
Seite 7
C-1231/2008
Die Tendenz zur Auswanderung zeigt sich besonders stark bei jünge-
ren Personen und solchen mittleren Alters. Sie wird dort noch begüns-
tigt, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben und dem-
entsprechend ein minimales Beziehungsnetz besteht. Im Falle der
Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung
nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen.
7.4 In Anbetracht der schwierigen Lage in der Ukraine und der da-
durch verursachten Migrationsbewegung ist die Beurteilung der Vorin-
stanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als re-
lativ hoch einschätzte, nicht zu beanstanden. Es wäre jedoch zu sche-
matisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunk-
te ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregi-
on auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schlies-
sen. Die eben genannten Umstände entbinden die Vorinstanz daher
nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können
berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Progno-
se einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen.
8.
8.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine beinahe 39-jähri-
ge, geschiedene Frau. Über ihre persönlichen und familiären Verhält-
nisse ist nichts Näheres bekannt. Es fehlt an jeglichen Hinweisen auf
das Vorhandensein sozialer Strukturen, die besondere Gewähr für
eine fristgerechte Wiederausreise geben könnten.
8.2 Die Gesuchstellerin ist gemäss eigenen Angaben erwerbstätig. Sie
arbeitet als Verkäuferin in einer Firma in Mariupol. Seit wann sie für
diese Firma arbeitet und welchen Lohn sie mit ihrer Erwerbstätigkeit
erzielt, ist nicht bekannt. Damit lässt sich auch kein Bild darüber ma-
chen, in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen sie lebt. Allein aus dem
Umstand, dass die Gesuchstellerin erwerbstätig ist, kann nicht auf Ver-
hältnisse geschlossen werden, die besondere Gewähr für eine Wieder-
ausreise nach einem Besuchsaufenthalt bieten würden.
8.3 Vor dem aufgezeigten persönlichen und allgemeinen Hintergrund
durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinrei-
chende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausrei-
se der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An die-
ser Beurteilung vermögen die gegenteiligen Zusicherungen des Be-
schwerdeführers nichts zu ändern. Diese sind rechtlich nicht verbind-
lich und faktisch auch nicht durchsetzbar. Als Gastgeber kann der Be-
Seite 8
C-1231/2008
schwerdeführer zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammen-
hang mit dem Besuchsaufenthalt, aus nahe liegenden Gründen aber
nicht für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes garantieren (anstelle
vieler vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3243/2007 vom
10. Juni 2008 E. 5.5).
8.4 Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer die Gesuchstellerin
noch nicht lange kennt und sich seine Kontakte zu ihr bisher auf
schriftliche und elektronische Korrespondenzen beschränkt haben.
Zwar wollen sie sich schon zum Eheschluss entschieden haben. Das
kann aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass objektiv gesehen nicht
von einer gefestigten Beziehung ausgegangen werden kann. Entspre-
chend schwer dürfte für den Beschwerdeführer abzuschätzen sein, mit
welcher Verlässlichkeit die Gesuchstellerin – einmal mit einem Be-
suchsvisum eingereist – an den von ihr deklarierten Absichten festhal-
ten würde.
9.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
10.
Entsprechend dem Verfahrensausgang wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 10
Seite 9
C-1231/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten [...] retour)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich ad [...] in Kopie.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
Versand:
Seite 10