B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1231/2010
Ur t e i l vom 2 8 . Ok to be r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
A._______,
vertreten durch Dr. iur. Helena Hess, Advokatin,
Schulstrasse 23, Postfach 406, 4132 Muttenz 1,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ausdehnung der kantonalen Wegweisung.
C-1231/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, jugoslawischer Herkunft, geboren 1964, reiste am
13. April 1993 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Das damalige
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: Staatssekretariat für Migration
[SEM]) wies das Asylgesuch am 19. November 1993 ab und verfügte
gleichzeitig die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers. Am 25. Feb-
ruar 1998 hob der Bundesrat die kollektive vorläufige Aufnahme auf, wo-
rauf dem Beschwerdeführer eine Ausreisefrist bis zum 15. Januar 1999 an-
gesetzt wurde. Daraufhin liess der Beschwerdeführer sich von seiner im
Kosovo lebenden Ehefrau scheiden. Diese reiste am 17. August 1998 mit
ihren drei gemeinsamen Söhnen (geb. 1990, 1992 und 1995) und einer
angeblich aus einer anderen Beziehung stammenden Tochter (geb. 1997)
in die Schweiz ein und stellte einen Asylantrag, welchem am 12. Februar
2001 stattgegeben wurde. Am 14. Januar 1999 heiratete der Beschwerde-
führer eine Schweizer Bürgerin und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung für
den Kanton Basel-Landschaft.
B.
Am 3. Dezember 2003 wurde der Beschwerdeführer vom Strafgericht Ba-
sel-Stadt wegen sexueller Nötigung, Vergewaltigung sowie mehrfacher se-
xueller Belästigung schuldig gesprochen und zu drei Jahren Zuchthaus so-
wie zwölf Jahren Landesverweisung (diese bedingt bei einer Probezeit von
fünf Jahren) verurteilt. Der Ausschuss des Appellationsgerichts des Kan-
tons Basel-Stadt sprach ihn mit Urteil vom 15. April 2005 von der Anklage
der sexuellen Nötigung sowie der mehrfachen sexuellen Belästigung frei
und verurteilte ihn wegen Vergewaltigung zu zwei Jahren und drei Monaten
Zuchthaus und zu zwölf Jahren Landesverweisung (diese bedingt bei einer
Probezeit von fünf Jahren). Eine staatsrechtliche Beschwerde dagegen
wies das Bundesgericht mit Urteil vom 18. April 2006 ab, soweit es darauf
eintrat.
C.
Mit Urteil vom 16. Mai 2006 schied das Bezirksgericht Liestal die Ehe des
Beschwerdeführers mit der Schweizer Bürgerin.
D.
Am 24. August 2006 wies das Amt für Migration Basel-Landschaft das Ge-
such des Beschwerdeführers um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilli-
gung mit der Begründung ab, er sei wegen Vergewaltigung zu 2 ¼ Jahren
C-1231/2010
Seite 3
Zuchthaus verurteilt worden und habe damit einen Ausweisungsgrund ge-
setzt. Weitere Gründe gegen eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilli-
gung seien der Sozialhilfebezug von CHF 41'052.- und Verlustscheine im
Gesamtbetrag von CHF 21'000.- sowie seine Berufung auf körperliche Be-
schwerden trotz attestierter voller Arbeitsfähigkeit. Gleichzeitig setzte das
kantonale Amt ihm eine Frist an, um das Kantonsgebiet zu verlassen. Die
dagegen erhobene Beschwerde wies zunächst der Regierungsrat des
Kantons Basel-Landschaft und anschliessend das Kantonsgericht des
Kantons Basel-Landschaft mit Urteil vom 27. Juni 2007 ab.
E.
Aufgrund der rechtskräftig gewordenen kantonalen Wegweisungsverfü-
gung beabsichtigte das BFM, die Wegweisung des Beschwerdeführers auf
das gesamte Gebiet der Schweiz auszudehnen und gewährte ihm hierzu
mit Schreiben vom 3. September 2007 das rechtliche Gehör. Nach Anhö-
rung des Beschwerdeführers, der gegen die Ausdehnung der kantonalen
Wegweisung gesundheitliche Gründe ins Feld führte, verfügte die Vo-
rinstanz am 22. Januar 2010 im Sinne des kantonalen Antrags.
F.
Am 25. Februar 2010 liess der Beschwerdeführer Rechtsmittel beim Bun-
desverwaltungsgericht erheben mit dem sinngemässen Antrag, von der
Ausdehnung der kantonalen Wegweisung sei abzusehen. Gegebenenfalls
sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In for-
meller Hinsicht liess er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde beantragen und um unentgeltliche Rechtspflege ersu-
chen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2010 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbei-
ständung gut und setzte die bisherige Rechtsvertreterin als amtliche An-
wältin ein. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde wieder her-
gestellt.
H.
Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 17. Mai 2010 auf Ab-
weisung der Beschwerde.
C-1231/2010
Seite 4
I.
Mit Replik vom 12. Juli 2010 liess der Beschwerdeführer ergänzende Aus-
führungen zu den vom ihm benötigten Medikamenten sowie deren Erhält-
lichkeit und Kosten machen. Dazu äusserte sich auch die Vorinstanz mit
einer ergänzenden Vernehmlassung vom 20. September 2010.
J.
Am 17. November 2010 liess der Beschwerdeführer erneut Ausführungen
zu der von ihm benötigten Behandlung, zu Medikamenten sowie deren Er-
hältlichkeit und Kosten machen. Die Vorinstanz äusserte sich mit Stellung-
nahme vom 12. Januar 2010 (recte: 2011) ein weiteres Mal zu seinen Vor-
bringen.
K.
In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 31. März 2011 führte die Vor-
instanz aus, sie hätte, im Rahmen der Überprüfung der Praxis bei der An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme aus medizinischen Gründen, ihren Ent-
scheid einer erneuten internen Überprüfung unterzogen. Es sei ihr jedoch
mangels neuer unabhängiger ärztlicher Beweismittel nicht möglich, vertieft
zu prüfen, ob im heutigen Zeitpunkt von einer konkreten Gefährdung des
Beschwerdeführers auszugehen sei, indem er im Kosovo die absolut not-
wendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnte oder wegen der
vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwieder-
bringlich in völlige Armut gestossen würde, und somit einer ernsthaften
Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar
dem Tod ausgeliefert wäre. Gestützt auf ihre Abklärungen über die medizi-
nische Versorgung im Kosovo werde der Vollzug der Wegweisung als zu-
mutbar erachtet.
L.
Am 1. Juni 2011 liess der Beschwerdeführer zur ergänzenden Vernehm-
lassung Stellung nehmen und kündigte die Einreichung eines Revisions-
gesuchs gegen das Strafurteil an.
M.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers stellte am 22. Februar 2013
beim Appellationsgericht Basel-Stadt - nach mehrmaliger Rückfrage sei-
tens des Bundesverwaltungsgerichts - ein Revisionsgesuch betreffend das
Urteil vom 15. April 2005.
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Seite 5
N.
Das Bundesverwaltungsgericht sistierte am 27. Februar 2013 das vorlie-
gende Beschwerdeverfahren.
O.
Am 1. Juli 2013 verfügte die Eidgenössische Invalidenversicherung (IV),
dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2012 Anspruch auf eine
ganze Invalidenrente hat und sprach ihm monatliche ordentliche Leistun-
gen der IV mit Wirkung ab 1. August 2013 von CHF 1'332.- zu. Am 29. Juli
2013 wurden für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. Dezember
2012 monatliche ordentliche Leistungen der IV von CHF 1'321.- verfügt; für
den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Juli 2013 monatlich CHF
1'332.-.
P.
Mit Urteil vom 7. Oktober 2013 wies das Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers ab.
Q.
Am 27. März 2014 liess der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsge-
richt - auf dessen Aufforderung hin - über die Entwicklungen in seinen per-
sönlichen Verhältnissen orientieren.
R.
Mit Schreiben vom 27. Juni 2014 teilte die Rechtsvertreterin mit, dass der
Beschwerdeführer akut selbstgefährdet sei.
S.
Am 24. Juli 2014 informierte die Rechtsvertreterin das Bundesverwaltungs-
gericht dahingehend, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf
eine IV-Rente im Fall einer Wegweisung in den Kosovo verlieren würde.
T.
Anlässlich einer Ausreisekontrolle durch die Flughafenpolizei Zürich wurde
festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 3. September 2014 besuchs-
weise in sein Heimatland reiste.
U.
Am 15. Oktober 2014 nahm das Bundesverwaltungsgericht - unter Hinweis
auf eingetretene Neuerungen - das sistierte Beschwerdeverfahren wieder
auf.
C-1231/2010
Seite 6
V.
Mit Schreiben vom 19. November 2014 nahm die Rechtsvertreterin zur
Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens Stellung und führte ergän-
zend aus, der Beschwerdeführer sei zusammen mit seinem ältesten Sohn
und seiner Mutter in sein Heimatland gereist, um das Grab seines Vaters
zu besuchen, weil er nicht geglaubt habe, dass jener schon vor 14 Jahren
verstorben sei. Des Weiteren reichte sie je ein aktuelles Schreiben des
Hausarztes und des Psychiaters des Beschwerdeführers zu den Akten.
W.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2008 traten das neue AuG (SR 142.20) sowie die dazugehö-
rigen Ausführungsverordnungen in Kraft. Auf Verfahren, die – wie vorlie-
gend geschehen – vor dem Inkrafttreten des AuG eingeleitet wurden, bleibt
das alte materielle Recht anwendbar (Art. 126 Abs. 1 AuG; vgl. dazu BVGE
2008/1 E. 2.3). Das Verfahren selbst richtet sich nach dem neuen Recht
(Art. 126 Abs. 2 AuG), wobei altrechtlich begründete Zuständigkeiten be-
stehen bleiben (vgl. BGE 130 V 90 E. 3.2 S. 93).
2.
2.1 Verfügungen des SEM über die Ausdehnung einer kantonalen Wegwei-
sung unterliegen der Beschwerde an das BVGer (Art. 31 ff. des VGG).
2.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). Vorbehalten blei-
ben abweichende Regelungen des AuG als eines verwaltungsrechtlichen
Spezialerlasses.
2.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert.
Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 48 ff. VwVG).
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
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Seite 7
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfah-
ren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen. Massgebend ist die aktuelle Sachlage, die in der vor-
liegenden Streitsache auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember 2007
geltenden Rechtsordnung zu beurteilen ist. Darauf wurde bereits weiter
oben eingegangen (vgl. E. 1). Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26.
März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1
121) und die Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesge-
setz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV, AS 1949
228).
4.
4.1 Von den Parteien angebotene Beweise sind abzunehmen, sofern die-
se geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen (Art. 33
VwVG). Kommt die Behörde indes zur Überzeugung, die Akten erlaubten
die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsa-
che nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise ver-
zichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf
rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. zum Ganzen
BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. m.H. oder Urteile des BGer 1C_193/2010
vom 4. November 2010 E. 2.8 und 1C_460/2008 vom 3. Februar 2009 E.
3.1 m.H.).
4.2 Im vorliegenden Fall erschliesst sich der entscheidswesentliche Sach-
verhalt in hinreichender Weise aus den Akten. Mit der angeregten Einho-
lung von ausführlichen Arztberichten des Hausarztes und des Psychiaters
des Beschwerdeführers sollen Sachverhaltselemente (gesundheitlicher
Zustand des Beschwerdeführers) erläutert werden, die gar nicht strittig
sind. Abgesehen davon konnte sich der Beschwerdefüher in diesem
Rechtsmittelverfahren bereits eingehend zur Angelegenheit äussern. Von
der beantragten Beweisvorkehr kann deshalb in antizipierter Beweiswürdi-
gung ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör abgesehen
werden (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. m.H.).
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Seite 8
5.
Mit dem Entscheid der Behörden des Kantons Basel Landschaft, die Auf-
enthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht zu verlängern und ihn
aus dem Kantonsgebiet wegzuweisen, hat er das Recht verloren, sich in
der Schweiz aufzuhalten. In einer solchen Konstellation bildet die Ausdeh-
nung der kantonalen Wegweisung den Regelfall (Art. 12 Abs. 3 ANAG
i.V.m. Art. 17 Abs. 2 letzter Satz ANAV). Nur wenn in einem anderen Kanton
ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hängig ist und dieser
Kanton sich mit dem Aufenthalt der betroffenen Person für die Dauer des
Verfahrens einverstanden erklärt, kann (vorerst) von der Ausdehnung ab-
gesehen werden. Solche Umstände werden vom Beschwerdeführer nicht
geltend gemacht. Die vorliegende Ausdehnungsverfügung ist demnach
grundsätzlich zu Recht ergangen.
6.
Dehnt das Bundesamt eine kantonale Wegweisung auf das ganze Gebiet
der Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein aus, hat es zu prüfen, ob
dem Vollzug der sich aus beiden Anordnungen ergebenden Wegweisung
aus der Schweiz Hindernisse im Sinne von Art. 14a Abs. 2 bis 4 ANAG
entgegenstehen. Gegebenenfalls hat es gestützt auf Art. 14a Abs. 1 ANAG
die vorläufige Aufnahme der ausländischen Person zu verfügen. Die vor-
läufige Aufnahme ist dabei als Ersatzmassnahme für den Vollzug der Weg-
weisung konzipiert. Als solche tritt sie neben die Wegweisung, deren Be-
stand sie nicht in Frage stellt, sondern vielmehr voraussetzt (vgl. dazu Ur-
teile des BVGer C-880/2010 vom 20. November 2014 E. 5.2 sowie C-
635/2006 vom 23. November 2009 E. 5.1 m.H.).
7.
Gemäss Art. 14a Abs. 2 ANAG ist der Vollzug nicht möglich, wenn die aus-
ländische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in
einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nach Art. 14a Abs. 3 ANAG
nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer
Weiterreise der ausländischen Person in seinen Heimat-, Herkunfts- oder
einen Drittstaat entgegenstehen. Schliesslich kann der Vollzug gemäss Art.
14a Abs. 4 ANAG nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Person
eine konkrete Gefährdung darstellt. Auf das letztgenannte Vollzugshinder-
nis kann sich indessen nicht berufen, wer die öffentliche Sicherheit und
Ordnung verletzt hat oder in schwerwiegender Weise gefährdet (Art. 14a
Abs. 6 ANAG).
C-1231/2010
Seite 9
8.
Im vorliegenden Fall steht ausser Frage, dass dem Vollzug der Wegwei-
sung keine technischen Hindernisse im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ANAG
entgegenstehen.
9.
Die Ausschlussklausel von Art. 14a Abs. 6 ANAG ist praxisgemäss mit Zu-
rückhaltung und insbesondere unter Beachtung des Verhältnismässigkeits-
prinzips anzuwenden (in Bezug auf das neue vergleichbare Recht siehe
auch zum Ganzen BVGE 2014/26 E. 7.9.4). So genügt es nicht, wenn die
kriminellen Handlungen der betreffenden Person den Schluss zulassen,
dass diese nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich an die elementaren gesell-
schaftlichen Regeln des Zusammenlebens zu halten. Vielmehr müssen die
Handlungen eine schwerwiegende Gefährdung oder Verletzung der öffent-
lichen Sicherheit und Ordnung darstellen. Die Verurteilung zu einer beding-
ten Freiheitsstrafe lässt beispielsweise in der Regel nicht auf eine solche
schliessen, jedoch kann deren Strafmass oder der Umstand, dass durch
das begangene Delikt besonders wertvolle Rechtsgüter betroffen sind, zum
gegenteiligen Schluss führen. Bei der Interessenabwägung ist der ange-
drohte Strafrahmen in Bezug zur verhängten Strafe zu setzen. Auch die
wiederholte Deliktsbegehung kann trotz bedingt ausgesprochener Frei-
heitsstrafe Anhaltspunkte für eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung geben, stellt eine solche doch die vermutete günstige Prog-
nose erheblich in Frage. Mitzuberücksichtigen gilt es bei der Interessenab-
wägung im Übrigen ebenfalls das Vorleben des Beschwerdeführers (siehe
Urteil des BVGer C-644/2006 vom 26. Februar 2008 E. 7.2.1 m.H.).
9.1 Die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene unbedingte Frei-
heitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten liegt deutlich über dem Straf-
mass, welches für die Annahme einer Verletzung oder schwerwiegenden
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung regelmässig als ge-
nügend angesehen wird. Die Vergewaltigung liegt zwar bereits elf Jahre
zurück; es handelt sich jedoch um eine schwere Straftat. Bei dieser muss
zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Rest-
risiko weiterer Beeinträchtigungen der gefährdeten Rechtsgüter nicht in
Kauf genommen werden (vgl. Urteil des BGer 2C_162/2012 vom 12. Ok-
tober 2012 E. 3.2.1 m. H.).
9.2 Die Vergewaltigung ist heute überdies eine der in Art. 121 Abs. 3 BV
genannten Anlasstaten, die nach dem Verfassungsgeber dazu führen soll,
C-1231/2010
Seite 10
dass der Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen und mit einem Einreise-
verbot belegt wird. Dieser Wertung ist im Rahmen der Interessenabwägung
nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. der Anwendung von Art. 96 AuG bereits in-
soweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu überge-
ordnetem Recht bzw. zu Konflikten mit dem Beurteilungsspielraum führt,
den der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) den einzel-
nen Konventionsstaaten bei der Umsetzung ihrer Migrations- und Auslän-
derpolitik im Rahmen des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienle-
bens belässt. Der Grundsatz, wonach unter mehreren möglichen Ausle-
gungen diejenige zu wählen ist, die der Verfassung am besten entspricht,
ist allgemein anerkannt und bezieht sich insbesondere auch auf Verfas-
sungsbestimmungen, die - wie die Regelung in Art. 121 Abs. 3 - 6 BV -
nicht unmittelbar anwendbar sind (vgl. Urteil des BGer 2C_162/2012 vom
12. Oktober 2012 E. 3.2.2 m. H.).
9.3 Im Lichte der geschilderten Praxis ist der Tatbestand von Art. 14a
Abs. 6 ANAG daher vorliegend als erfüllt zu betrachten. Die Anwendung
der Ausschlussklausel erweist sich sodann auch vor dem Hintergrund der
nicht unbedeutenden Schwierigkeiten, die der Beschwerdeführer bei der
Rückkehr in sein Heimatland wahrscheinlich zu bewältigen haben wird, als
verhältnismässig.
10.
10.1 Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung im
Sinne von Art. 14a Abs. 3 ANAG zulässig ist, ihm mithin keine völkerrecht-
lichen Verpflichtungen der Schweiz entgegenstehen. Eine solche völker-
rechtliche Verpflichtung kann sich namentlich aus der Bestimmung von Art.
3 EMRK ergeben, dergemäss niemand der Folter oder unmenschlicher o-
der erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf.
10.1.1 Den Vorbringen des Beschwerdeführers und den ärztlichen Berich-
ten seines Hausarztes sowie den Berichten seines Psychiaters und der
Psychiatrischen Poliklinik des Universitätsspitals Basel lässt sich entneh-
men, dass er an einem generalisierten Schmerzsyndrom leidet. Hierfür
muss er zwei Mal täglich folgende Medikamente einnehmen: 10 mg Sev-
redol, und je 20 sowie 40 mg Oxycontin. Des Weiteren leidet der Beschwer-
deführer an einer primären Hypothyreose (Schilddrüsenunterfunktion)
nach einer im Jahr 2002 durchgemachten Thyreoiditis Hashimoto (Autoim-
munerkrankung). Diese Krankheit wird mit einer täglichen Dosis des Hor-
mons Eltroxin (0,1 mg) behandelt. Seine Depression wird mit schmerzmo-
dulierenden Antidepressiva in höchsten Dosen behandelt. Er erhält die
C-1231/2010
Seite 11
Präparate 30 mg Cymbalta (Duloxetin), 1 g Temesta, Remeron (Mirtazapin)
sowie Seroquel (Quetiapin), ein atypisches Neuroleptikum. Zusätzlich er-
hält er täglich 40 mg Pantozol gegen eine hyperacide Gastritis. Des Weite-
ren nimmt er täglich 75 mg Arthrotec ein.
10.1.2 Die Abklärungen der Vorinstanz haben ergeben, dass Temesta (1
mg) im Kosovo erhältlich ist. Das Medikament Eltroxin (1 mg) sei im Ko-
sovo zwar nicht erhältlich, könne jedoch bestellt werden. Erhältlich sei je-
doch das Generika Tivoral. Sevredol (10 mg) enthalte den Wirkstoff Mor-
phin, der sich auf der staatlichen Liste der Medikamentengrundversorgung
befinde. Das Originalpräparat sei im Nachbarland Kroatien erhältlich.
Oxycontin (20 und 40 mg) sei teilweise in privaten Apotheken und in Kroa-
tien verfügbar. Eltroxin sei in staatlichen und privaten Apotheken erhältlich.
Schilddrüsenerkrankungen würden in der endokrinologischen Abteilung
der Universitätsklinik in Pristina behandelt. Therapiekontrollen seien
gleichermassen möglich. Für depressive Patienten bestehe ein psychothe-
rapeutisches Angebot. Die staatlichen Behandlungsstrukturen würden seit
Mitte 1999 mit internationaler Hilfe wieder aufgebaut. Antidepressiva und
Neuroleptika seien im Kosovo grundsätzlich erhältlich. Ein im Kosovo prak-
tizierender Psychiater müsse die entsprechende notwendige Medikation
bestimmen. Eine Pflegeperson würde monatlich Euro 200.- kosten.
10.1.3 Der Beschwerdeführer hält diesen Ausführungen entgegen, dass im
Kosovo keine staatlichen Strukturen für ein psychotherapeutisches Ange-
bot bestehen würden. Zudem seien die Medikamente Sevredol und Oxi-
contin gemäss seinen Abklärungen beim Hauptzentrum der Familienmedi-
zin in X._______ im Kosovo nicht erhältlich. Ebenso seien sie gemäss zwei
Abklärungen bei Apotheken in X._______ auch dort nicht erhältlich. Über-
dies hätten allfällige Generika nicht dieselbe Wirkung wie das Originalmedi-
kament.
10.1.4 Folgende Informationen zu Wirkstoffen von Medikamenten stam-
men aus dem online verfügbaren Arzneimittel-Kompendium der Schweiz
(, abgerufen im Juli 2015). Auf der Es-
sential Drug List der Republik Kosovo sind folgende Medikamente aufge-
führt: Sevredol (Wirkstoff: Morphine), Eltroxin (Wirkstoff: Levothyroxin), Te-
mesta (Wirkstoff: Lorazepam), Pantozol (Wirkstoff Pantoprazol),
(VEN-dhe-ABC-Indikatoreve.pdf, S. 18 und 22 ff.>, abgerufen im Juli 2015
2014).
C-1231/2010
Seite 12
Das Medikament Oxycontin ist ein Opioid Analgetikum (Schmerzmittel)
(, abgerufen im Juli
2015). Auch bei Morphin handelt es sich um ein Opioid Analgetikum
(, abgerufen im Juli
2015), welches zudem auf S. 45 der Essential Drug List aufgeführt ist.
Demzufolge kann das Medikament Oxycontin durch Morphin ersetzt wer-
den. Das Medikament Arthrotec enthält den Wirkstoff Diclofenac. Dicl-
ofenac ist ebenfalls auf der Liste auf S. 57 aufgeführt. Demzufolge sind alle
diese Medikamente - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers
- im Kosovo erhältlich. Bei den Medikamenten Cymbalta (Duloxetin),
Remeron (Mirtazapin) sowie Seroquel (Quetiapin) handelt es sich um An-
tidepressiva, die sich nicht auf der Liste befinden. Der Beschwerdeführer
muss jedoch im Kosovo bezüglich der Einnahme von Antidepressiva ohne-
hin von einem Psychiater neu eingestellt werden. Dieser wird ihm pas-
sende Medikamente verschreiben, welche sich auf der Essential Drug List
des Kosovo befinden.
10.1.5 Im Jahr 2006 wurde eine neue Abteilung für die intensive Betreuung
schwer psychisch Erkrankter (ICPU) im Universitätsklinikum in Pristina er-
öffnet. Diese Abteilung soll Behandlungsmöglichkeiten für psychisch
schwer Kranke bieten. Gemeindezentren für psychische Gesundheit bieten
ambulante Dienste an und befinden sich unter anderem auch in Pristina.
Ebenso in Pristina ist die neuropsychiatrische Abteilung in der neurologi-
schen Klinik des Universitäts-Klinikzentrums untergebracht und umfasst
ca. 75 Betten ( Rückkehrförderung > Länderinfor-
mationen > Informationsblätter > Kosovo > Deutsch S. 36 f. >, abgerufen
im Juli 2015). Eine ambulante sowie eine allenfalls stationäre psychiatri-
sche Betreuung des Beschwerdeführers in der Nähe seines Heimatortes
X._______ ist somit sichergestellt. Ein kürzlich ergangener Aufenthalt des
Beschwerdeführers in seinem Heimatland (vgl. Rückreisevisum für die
Schweiz gültig vom 3. bis 30. September 2014) lässt jedoch eher auf eine
ambulante Therapie schliessen (zur medizinischen Grundsituation im Ko-
sovo vgl. auch Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015
E. 3.2.2 m.H.).
10.1.6 Die medizinische Behandlung des Beschwerdeführers im Kosovo
ist somit sichergestellt und die von ihm benötigten Medikamente sind er-
hältlich.
C-1231/2010
Seite 13
10.2 Unterschiedliche Auffassungen bestehen auch in Bezug auf die Fi-
nanzierbarkeit der medizinischen Behandlung sowie der Kosten der Medi-
kamente.
10.2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er müsse die Medikamente selbst
kaufen. Die Kosten der Medikamente würden sich auf CHF 950.- monatlich
belaufen. Da er nicht vermögend sei, könne er sich dies nicht leisten. Sein
Unterhalt (Miete, Pflege, Medikamente) würde vermutlich mehr als Euro
1'000.- kosten. Seine Familienangehörigen würden für diese Kosten nicht
für längere Zeit aufkommen können. Die Gemeinde Lipjan habe zudem be-
stätigt, dass es im Kosovo keine Krankenversicherung gebe. Zudem würde
ihm seine IV-Rente nicht in den Kosovo ausbezahlt.
10.2.2 Die Vorinstanz führt zur Finanzierbarkeit aus, auch wenn die Le-
bens- und Betreuungskosten sich auf Euro 1'000.-- belaufen würden, so
seien sie wesentlich tiefer als in der Schweiz. Die Summe könne von den
in der Schweiz und in Deutschland lebenden Familienangehörigen aufge-
bracht werden. Zudem sei der Kanton Basel-Landschaft bereit, die Mög-
lichkeit einer gewissen kantonalen Rückkehrhilfe zu prüfen.
10.2.3 Renten der Invalidenversicherung von Staatsangehörigen des Ko-
sovos, die für den Zeitraum nach dem 31. März 2010 zugesprochen wer-
den, sind gemäss Art. 6 Abs. 2 Satz 2 IVG (SR 831.2) nicht mehr ins Aus-
land exportierbar. Sie werden nurmehr innerhalb der Schweiz gewährt
(BGE 139 V 335, E. 6.1). Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom
29. Juli 2013 (mit Wirkung ab 1. Oktober 2012) eine ganze IV-Rente zuge-
sprochen. Diese wird folglich nicht in den Kosovo ausbezahlt.
10.2.4 Da es im Kosovo noch keine gesetzliche Krankenversicherung gibt,
sind medizinische Dienstleistungen weiterhin kostenpflichtig. Auch für die
Medikamente auf der Liste der wichtigsten Basismedikamente wird eine
finanzielle Eigenleistung verlangt, die nach vorgegebenen Sätzen pau-
schal erhoben wird. Es gibt jedoch eine Reihe von Ausnahmeregelungen:
einzelne Gruppen z.B. Kinder, Sozialhilfeempfänger, Menschen mit Behin-
derungen, Rentner u.a. erhalten eine kostenlose medizinische Grundver-
sorgung und sind von einer finanziellen Eigenleistung beim Bezug von Me-
dikamenten der Essential Drug List befreit. Diese Regelungen gelten je-
doch nur für die öffentlichen Polikliniken und Kranken- häuser
(
Rueckkehrer.pdf >, abgerufen im Juli 2015 >).
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10.2.5 Aufgrund des Invaliditätsgrades des Beschwerdeführers von 80 %
ist davon auszugehen, dass er in seinem Heimatland entweder Sozialhilfe
beziehen oder als Mensch mit Behinderung (invalid) angesehen wird und
somit medizinische Behandlungen sowie seine Medikamente, welche sich
auf der Essential Drug List befinden, kostenlos sind.
10.3 Schutzgut von Art. 3 EMRK ist die physische und psychische Integri-
tät. Um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen, muss ein
Eingriff in die Integrität eine bestimmte Schwere erreichen und eine Miss-
achtung der Person in ihrer Würde zum Ausdruck bringen (vgl. CHRISTOPH
GRABENWARTER, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl., Mün-
chen/Basel/Wien 2009, Rz. 27 S. 163 m. H.). Leiden, die durch eine natür-
liche Erkrankung hervorgerufen werden, können im Lichte von Art. 3 EMRK
Relevanz erlangen, wenn sie durch staatliches Handeln verstärkt werden
oder verstärkt zu werden drohen (Urteil EGMR i.S. Pretty gegen das Ver-
einigte Königreich, Nr. 2346/02, Rz. 52).
10.3.1 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes stellt die Ausschaffung
einer ausländischen Person eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar, wenn
substantielle Gründe ("substantial grounds" bzw. "motifs sérieux et
avérés") die Annahme rechtfertigen, dass die ausländische Person im Be-
stimmungsland der Ausschaffung der tatsächlichen Gefahr ("real risk" bzw.
"risque réel") einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung ausgesetzt
wäre (vgl. statt vieler Urteil des EGMR vom 28. Februar 2008 i.S. Saadi
gegen Italien [GC], Nr. 37201/06, Rz. 124-125). In erster Linie fallen darun-
ter Gefährdungen, die auf absichtliche Handlungen staatlicher oder nicht-
staatlicher Stellen des Bestimmungslandes der Ausschaffung zurückge-
hen. Eingedenk der fundamentalen Bedeutung des Art. 3 EMRK hat der
Gerichtshof darüber hinaus in einem Urteil vom 2. Mai 1997 in Sachen D.
gegen das Vereinigte Königreich anerkannt, dass in ganz ausserordentli-
chen Fällen der Ausschaffung auch Leiden entgegenstehen können, für die
nicht absichtsvolles Handeln staatlicher oder nichtstaatlicher Stellen des
Bestimmungslandes der Ausschaffung verantwortlich sind, sondern eine
Erkrankung in Verbindung mit ungenügenden medizinischen Ressourcen
im Bestimmungsland. In jenem Fall ging es um die Ausschaffung einer in
der terminalen Phase an AIDS erkrankten Person nach St. Kitts, wo diese
der Gefahr ausgesetzt war, ohne medizinische Betreuung, ohne Unterkunft
und ohne Beistand durch Angehörige unter ausserordentlich schmerzvol-
len Umständen zu sterben. Bei dieser besonderen Sachlage erblickte der
Gerichtshof in der Ausschaffung eine Verletzung von Art. 3 EMRK (Urteil
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des EGMR vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen das Vereinigte Königreich, Nr.
30240/96, Rz. 49 ff.).
10.3.2 Im einem am 27. Mai 2008 ergangenen Grundsatzurteil in der Sache
N. gegen das Vereinigte Königreich nahm der Gerichtshof die Gelegenheit
wahr, die Grundsätze zusammenzufassen, die sich aus seiner mit dem vor-
erwähnten Urteil in Sachen D. gegen das Vereinigte Königreich eingeleite-
ten Rechtsprechung ergeben und die für die Ausschaffung physisch und
psychisch kranker Personen in Länder mit ungenügender gesundheitlicher
Versorgung Geltung beanspruchen (Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008
i.S. N. gegen das Vereinigte Königreich [GC], Nr. 26565/05).
Der Gerichtshof betonte, dass aus der ERMK grundsätzlich kein Recht auf
Aufenthalt in einem Konventionsstaat abgleitet werden könne, um weiter-
hin in den Genuss medizinischer, sozialer oder anderer Formen der Unter-
stützung dieses Staates zu kommen. Die Tatsache allein, dass die von der
Ausschaffung betroffene Person eine signifikante Verschlechterung ihrer
Lebensumstände und namentlich ihrer Lebenserwartung zu gewärtigen
hätte, stehe für sich alleine nicht im Widerspruch zu Art. 3 ERMK. Nur in
ganz ausserordentlichen Fällen ("very exceptional case" bzw. "cas très
exceptionnels"), in denen der Ausschaffung zwingende humanitäre Gründe
("compelling humanitarian grounds" bzw. "considérations humanitaires
impérieuses") entgegenstünden, vermöge der Entscheid, eine schwer
kranke Person in ein Land mit ungenügenden medizinischen Behandlungs-
möglichkeiten auszuschaffen, die Verantwortlichkeit des Konventionsstaa-
tes nach Art. 3 EMRK zu begründen.
Solche ausserordentlichen Umstände erblickte der Gerichtshof im vorer-
wähnten Fall D. gegen das Vereinigte Königreich darin, dass dort der Be-
schwerdeführer schwer erkrankt war, kurz vor seinem Ableben stand, dass
unsicher war, ob er in seinem Herkunftsland irgendwelchem fachliche
Pflege oder ärztliche Betreuung in Anspruch werde nehmen können, und
dass er keine Familienangehörige hatte, die willens oder in der Lage ge-
wesen wären, sich um ihn zu kümmern und ihm ein Minimum an Nahrung,
Unterkunft und sozialer Unterstützung zu bieten (Urteil i.S. N. gegen das
Vereinigte Königreich, a.a.O., Rz. 42). Der Gerichtshof schloss nicht aus,
dass sich auch andere, ganz ausserordentliche Konstellationen verwirkli-
chen könnten, in denen ähnlich zwingende humanitäre Gründe vorlägen.
Allerdings hielt der Gerichtshof dafür, dass an der hohen Schwelle festzu-
halten sei, die sich aus seiner bisherigen Rechtsprechung ergebe. Der Ge-
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richtshof rechtfertigte die hohen Anforderungen für die Annahme einer Kon-
ventionsverletzung einerseits mit der fehlenden direkten oder indirekten
staatlichen Verantwortlichkeit, andererseits mit der Schonung der Gesund-
heitssysteme der Konventionsstaaten vor übermässiger Belastung durch
ausländische Personen ohne Aufenthaltsrecht (Urteil i.S. N. gegen das
Vereinigte Königreich, a.a.O., Rz. 43 und 44).
Der EGMR hat bislang an seiner Rechtsprechung festgehalten (vgl. bspw.
Urteil des EGMR vom 20. Dezember 2011 i.S. M. gegen Belgien, Nr.
10486/10).
11.
11.1 Für das Bundesverwaltungsgericht steht ausser Frage, dass Leiden,
die eine Schilddrüsenunterfunktion, eine Depression sowie ein generali-
siertes Schmerzsyndrom nach sich ziehen, hinreichend schwer wiegen
können, um in den Geltungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen, falls sie
nicht behandelt würden. Allerdings ist die medizinische Behandlung des
Beschwerdeführers sowie deren Finanzierung im Kosovo sichergestellt.
11.2 Das Risiko, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in den
Kosovo eine Verschlechterung seines wesentlichen Gesundheitszustan-
des erfahren würde, weil er aus finanziellen Gründen nicht oder nicht recht-
zeitig adäquate medizinische Hilfe erhalten würde, ist unter den gegebe-
nen Umständen weitgehend spekulativ. Das Bundesverwaltungsgericht
vermag schon deshalb in der Situation des Beschwerdeführers nicht die
ganz ausserordentlichen, in zwingenden humanitären Gründen liegenden
Umstände zu erkennen, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes
notwendig sind, um im Vollzug der Wegweisung in den Kosovo eine Ver-
letzung von Art. 3 EMRK erblicken zu können.
12.
Insgesamt erweist sich der Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
als zulässig gemäss Art. 14a Abs. 3 ANAG. Da dem Vollzug der Wegwei-
sung, wie bereits dargelegt, keine anderen Hindernisse im Sinne Art. 14a
ANAG entgegenstehen, ist die angefochtene Verfügung im Lichte von
Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuwei-
sen.
13.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 26. April 2010
die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Dementsprechend sind keine
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Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Honorar sei-
ner Rechtsvertreterin, welche eine Honorarnote eingereicht hat, ist in Be-
rücksichtigung aller Bemessungsfaktoren auf CHF 2'500.-- (inkl. MwSt.)
festzusetzen (vgl. Art. 65 Abs. 2 und 3 VwVG i.V.m. Art. 8 ff. und Art. 14
Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der Beschwerdeführer hat die Entschädigung für die Rechtsvertreterin zu-
rückzuerstatten, sollte er später zu hinreichenden Mitteln gelangen (vgl.
Art. 65 Abs. 4 VwVG).
14.
Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin wird für das Rechtsmittelverfahren
aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von CHF 2'500.- ausgerich-
tet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. Zemis […])
– das Migrationsamt des Kantons Basel Landschaft (Akten Ref.-Nr.: BL
[…] retour)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Versand: