B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1231/2014
U r t e i l v o m 2 8 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A._______,
vertreten durch Ernst Michael Lang, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revisionsgesuch.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder
Vorinstanz) dem in der Schweiz als Grenzgänger erwerbstätig gewese-
nen, österreichischen Staatsangehörigen A._______ (nachfolgend: Versi-
cherter oder Beschwerdeführer) mit Verfügungen vom 29. März 2012 mit
Wirkung ab 1. September 2011 eine ganze Invalidenrente und ab 1. März
2012 eine halbe Invalidenrente zugesprochen hat (IV-act. 50),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf eine vom Versicherten am
9. Januar 2014 erhobene Beschwerde, die sich gegen ein als Verfügung
bezeichnetes, undatiertes und nicht unterzeichnetes Schreiben betreffend
das bei der IV-Stelle des Kantons (…) (nachfolgend: IV-Stelle) eingereich-
te Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente richtete, im einzelrichterlichen
Verfahren infolge Fehlens eines rechtsgenüglichen Anfechtungsobjekts
mit Urteil C-115/2014 vom 15. Januar 2014 nicht eingetreten ist (IV-
act. 115),
dass die IVSTA in der Folge mit einer von der IV-Stelle vorbereiteten Ver-
fügung vom 5. Februar 2014 das Gesuch des Versicherten um Erhöhung
der Invalidenrente abgewiesen und den Anspruch auf eine halbe Invali-
denrente bestätigt hat (IV-act. 118),
dass die IV-Stelle am 11. Februar 2014 dem Versicherten einen Vorbe-
scheid mit der Überschrift «Ersetzt die Verfügung vom 05.02.2014» zuge-
stellt und die Abweisung des Erhöhungsgesuches in Aussicht gestellt hat
(IV-act. 120),
dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 5. Februar 2014
durch seinen Rechtsvertreter am 10. März 2014 (Poststempel) Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und dabei unter an-
derem verschiedene Verfahrensfehler – insbesondere betreffend Durch-
führung des Vorbescheidverfahrens – gerügt hat (BVGer-act. 1),
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 3. April 2014 beantragt hat,
das Beschwerdeverfahren sei mangels Anfechtungsobjekts mittels Nicht-
eintretensentscheid zu erledigen, eventualiter sei die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben und an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese
nach ordnungsgemässer Durchführung des Vorbescheidverfahrens in der
Sache neu entscheide (BVGer-act. 4),
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und zieht in Erwägung,
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat
und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist
(vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]),
dass das Bundesverwaltungsgericht somit zur Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde zuständig ist,
dass die Vorinstanz der Ansicht ist, dass die angefochtene Verfügung
vom 5. Februar 2014 mit dem Vorbescheid der IV-Stelle vom 11. Februar
2014 aufgehoben wurde, weshalb mangels Anfechtungsobjekt nicht auf
die Beschwerde einzutreten sei,
dass die Verwaltung in der Regel zwar durchaus auf unangefochtene
formelle Verfügungen während der Rechtsmittelfrist zurückkommen darf,
ohne dass besondere Voraussetzungen erfüllt sein müssen (vgl.
BGE 129 V 110 E. 1.2.1), der Widerruf einer Verfügung jedoch durch die-
jenige Verwaltungsbehörde zu erfolgen hat, welche auch die Verfügung
erlassen hat (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 6. Aufl. 2010, S. 221 Rz. 995),
dass zudem die IV-Stelle nach Art. 40 Abs. 2 IVV [SR 831.201] zwar für
die Entgegennahme und Prüfung von Leistungsgesuchen von Grenzgän-
gern zuständig ist, der Erlass von entsprechenden Verfügungen aber in
die Zuständigkeit der IVSTA fällt (siehe auch Kreisschreiben des BSV
über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], Rz. 4006 ff.),
dass die Verfügung vom 5. Februar 2014, welche entgegen der Ansicht
des Beschwerdeführers klar der IVSTA zuzurechnen ist, somit mit dem
Vorbescheid der IV-Stelle vom 11. Februar 2014 nicht aufgehoben wurde,
weshalb ein rechtsgenügliches Anfechtungsobjekt vorliegt,
dass die übrigen Prozessvoraussetzungen ebenfalls zweifelsfrei erfüllt
sind, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG die IV-Stelle der versicherten Person
den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den
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Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels
Vorbescheid mitteilt (Satz 1) und die versicherte Person Anspruch auf
rechtliches Gehör hat (Satz 2),
dass sich aus den Akten ergibt und unbestritten ist, dass vor Erlass der
angefochtenen Verfügung vom 5. Februar 2014 kein Vorbescheidverfah-
ren durchgeführt worden ist,
dass die Nichtdurchführung des Vorbescheidverfahrens eine schwerwie-
gende Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt, welche einer Heilung
grundsätzlich nicht zugänglich ist (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versi-
cherungsgerichts I 584/01 vom 24. Juli 2002 E. 2),
dass daher die angefochtene Verfügung vom 5. Februar 2014 in Gutheis-
sung der Eventualanträge des Beschwerdeführers und der Vorinstanz
aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines rechtskonformen Vor-
bescheidverfahrens und Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu er-
heben sind (Art. 63 Abs. 1 e contrario und 2 VwVG),
dass dem obsiegenden Beschwerdeführer eine von der Vorinstanz zu
entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2
VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Parteientschädigung gemäss Art. 14 Abs. 2 VGKE mangels ei-
ner Kostennote aufgrund der Akten zu bestimmen ist,
dass vorliegend – unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkun-
digen Aufwands, der Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache sowie
der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen – eine Par-
teientschädigung von Fr. 2'500.– (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer
[vgl. Art. 9 Abs. 1 VGKE in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerecht-
fertigt ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 3. April 2014 geht
zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer.
2.
Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, dass die angefochtene
Verfügung vom 5. Februar 2014 aufgehoben und die Sache zur Durchfüh-
rung eines rechtskonformen Vorbescheidverfahrens und zum Erlass einer
neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Partei-
entschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.– (inkl. Auslagen, ohne Mehr-
wertsteuer) zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Michael Rutz
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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