Abtei lung III
C-123/2006
{T 0/2}
Urteil vom 13. September 2007
Mitwirkung: Richter Trommer (Vorsitz);
Richter Vuille und Vaudan;
Gerichtsschreiber Mäder.
A._______,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Speck,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
Einreisesperre.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der 1952 geborene Beschwerdeführer ist kroatischer Staatsangehöriger,
wohnhaft in Bosnien und Herzegowina. Während eines Besuchsaufenthal-
tes in der Schweiz - hier leben sein Sohn und seine Tochter mit ihren Fa-
milien - nahm der Beschwerdeführer am 7. Januar 2005 ohne Erlaubnis
das Firmenfahrzeug des Sohnes an sich und fuhr in angetrunkenem Zu-
sand eine Fussgängerin an, die im Bereich eines Fussgängerstreifens die
Strasse überquerte. Die Fussgängerin verstarb noch am Unfallplatz.
B. Mit Urteil des Bezirksgerichts Bischofszell vom 5. Dezember 2005 wurde
der Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Tötung, begangen durch Unauf-
merksamkeit und Missachten des Vortrittsrechts für Fussgänger sowie we-
gen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkon-
zentration zu 15 Wochen Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probe-
zeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt. Das
Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C. Gestützt auf diesen Sachverhalt erliess die Vorinstanz gegen den Be-
schwerdeführer am 22. Dezember 2005 eine Einreisesperre von fünf Jah-
ren Dauer. Begründend hielt sie fest, das Verhalten des Beschwerdefüh-
rers habe wegen fahrlässiger Tötung zu Klagen Anlass gegeben. Seine
Anwesenheit gelte deshalb als unerwünscht. Einer allfälligen Beschwerde
entzog die Vorinstanz vorsorglich die aufschiebende Wirkung. Ein Ver-
such, die Verfügung an der ausländischen Wohnadresse des Beschwerde-
führers zuzustellen, scheiterte, worauf die Massnahme im automatisierten
Fahndungssystem RIPOL weiterhin als nicht eröffnet geführt wurde.
D. Am 30. Mai 2006 wurde der Beschwerdeführer beim Versuch der Einreise
in die Schweiz von der Grenzpolizei St. Gallen angehalten. Die Einreise-
sperre wurde ihm eröffnet und er selbst wurde zurückgewiesen.
E. Mit Beschwerde vom 1. Juni 2006 gelangte der Beschwerdeführer an das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) als die damals zu-
ständige, verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanz und ersuchte um Aufhe-
bung der Einreisesperre, eventualiter um Reduktion der Geltungsdauer.
F. Zur Begründung brachte er vor, die Einreisesperre sei unter Verletzung
des Anspruches auf rechtliches Gehör verfügt worden. Zudem sei die fünf-
jährige Einreisesperre gesetzeswidrig, weil es an der Voraussetzung für
die Anwendung von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG,
SR 142.20), der erheblichen Straffälligkeit, fehle. Daneben sei die Einrei-
sesperre auch nicht im öffentlichen Interesse: Vom Beschwerdeführer
gehe keine Gefahr einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung aus. Das Strafgericht habe ihm eine günstige Prognose gestellt
und den bedingten Vollzug der Strafe gewährt. Er bereue seine Tat sehr.
Der von ihm verursachte Unfall belaste ihn bis hin zu gesundheitlichen
Problemen. Seit dem Unfall könne er nicht mehr Auto fahren. Zudem wür-
de sein Sohn ihn daran hindern, ein Motorfahrzeug zu führen. Aufgrund
3seiner familiären Verknüpfungen zur Schweiz - hier lebten neben seinem
Sohn und seiner Tochter auch drei Enkel - habe er dagegen ein erhebli-
ches persönliches Interesse an der Aufhebung der Einreisesperre.
G. Die Vorinstanz beantragt in der Vernehmlassung vom 19. Juli 2006 die Ab-
weisung der Beschwerde.
H. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik.
I. Auf den weiteren Akteninhalt und die Vorbringen der Parteien wird, soweit
rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Einreisesperren unterliegen der Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 ANAG i.V.m.
Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]).
1.2 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes beim
EJPD bereits hängige Rechtsmittelverfahren in dieser Materie werden vom
Bundesverwaltungsgericht übernommen und nach Massgabe des neuen
Verfahrensrechts beurteilt (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts ande-
res bestimmt. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 1
Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur
Beschwerdeführung legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und
Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129
II 215 teilweise publ. Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
43.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, sein Anspruch auf rechtli-
che Gehör sei verletzt worden, weil er vor dem Erlass der angefochtenen
Verfügung nicht angehört worden sei (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG).
3.2 Der Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Es
bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Vorinstanz die Straftat des
Beschwerdeführers bekannt gewesen war, bevor ihr die kantonale Migrati-
onsbehörde am 16. Dezember 2005 deren Akten mit dem inzwischen er-
gangenen Strafurteil überwies und um Prüfung einer Fernhaltemassnahme
ersuchte. Der Aufenthaltsort des im Ausland wohnhaften Beschwerdefüh-
rers war der Vorinstanz nicht bekannt und eine Zustelladresse in der
Schweiz besass er nicht. Entgegen seiner Auffassung war die Vorinstanz
namentlich weder verpflichtet noch auch nur befugt, sich an seinen
Rechtsvertreter im Strafverfahren zu halten. Dass die Vorinstanz unter den
gegebenen Umständen die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für
die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch sofortige Anordnung einer
Einreisesperre zu begegnen suchte, anstatt zunächst den langwierigen
und - wie sich nachträglich erwies - wenig erfolgversprechenden Weg zu
beschreiten, ihn zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs zu kontaktie-
ren, wird durch die Bestimmung des Art. 30 Abs. 2 Bst. e VwVG gedeckt
und ist nicht zu beanstanden. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist
sich deshalb als unbegründet.
4.
4.1 Das BFM kann über unerwünschte Ausländer die Einreisesperre verhän-
gen. Es kann ferner, jedoch für höchstens drei Jahre, die Einreisesperre
verhängen über Ausländer, die sich grobe oder mehrfache Zuwiderhand-
lungen gegen fremdenpolizeiliche oder andere gesetzliche Bestimmungen
und gestützt darauf erlassene behördliche Verfügungen haben zuschulden
kommen lassen. Während der Einreisesperre ist dem Ausländer jeder
Grenzübertritt ohne ausdrückliche Ermächtigung der verfügenden Behörde
untersagt (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 15 Abs. 3 ANAG).
4.2 Als präventivpolizeiliche Administrativmassnahme will die Einreisesperre
der Gefahr künftiger Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
sowie anderer unter den Schutz der Fremdenpolizei fallender Polizeigüter
begegnen (zum Kreis der Polizeigüter im Fremdenpolizeirecht vgl. BGE 98
Ib 85 E. 2c S. 89, 98 Ib 465 E. 3a S. 467 f.). Naturgemäss lässt sich die
Frage, ob eine Polizeigefahr im oben dargelegten Sinne besteht, nur in
Form einer Prognose beurteilen, die sich auf das bisherige Verhalten des
Ausländers abstützt. Liegt seine Fernhaltung im öffentlichen Interesse, gilt
er als "unerwünscht" im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 ANAG (Entschei-
de des EJPD vom 16. November 1998, publ. in Verwaltungspraxis des
Bundes [VPB] Nr. 63.1; vom 2. Oktober 1995 [VPB 60.4]; vom 17. August
1993 [VPB 58.53]; sowie PETER SULGER BÜEL, Vollzug von Fernhalte- und
Entfernungsmassnahmen gegenüber Fremden nach dem Recht des Bun-
des und des Kantons Zürich, Diss. Zürich 1984 = Europäische Hochschul-
schriften, Reihe II, Rechtswissenschaft, Bd. 352, Bern usw. 1984, S. 79 f.,
5mit weiteren Nachweisen). Von einer solchen individuellen Gefahrenab-
wehr ist regelmässig dann auszugehen, wenn ein ausländischer Staatsan-
gehöriger ein gemeinrechtliches Verbrechen oder Vergehen begangen hat
(VPB 63.1, Entscheid des EJPD vom 9. Juli 1992 [VPB 57.14]; vgl. ferner
den Ausweisungstatbestand des Art. 10 Abs. 1 Bst. a ANAG).
4.3 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirkgerichts Bischofszell
rechtskräftig wegen fahrlässiger Tötung, begangen durch Unaufmerksam-
keit und Missachten des Vortrittsrechts für Fussgänger sowie wegen Fah-
rens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration
zu 15 Wochen Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei
Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt. Der Fernhaltegrund
der Unerwünschtheit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 ANAG ist deshalb
- wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht festhält - in der Per-
son der Beschwerdeführers ohne jeden Zweifel gegeben.
5. Weiter ist zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermes-
sens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässig-
keit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wer-
tende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an
der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten
privaten Interessen des Betroffenen andererseits (vgl. statt vieler ULRICH
HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5. Aufl., Zürich und St. Gallen 2006, S. 127 f.).
5.1 Der Beschwerdeführer hat den Tod eines Menschen zu verantworten, weil
er unter Alkoholeinfluss ein Fahrzeug gelenkt und in diesem Zusand einen
Unfall verursacht hat. Ganz offenkundig handelte es sich bei diesem Vor-
fall nicht um ein isoliertes Ereignis. Aus den Aussagen, die der Sohn des
Beschwerdeführers gegenüber der Polizei machte, ergibt sich, dass der
Beschwerdeführer seit langen Jahren übermässig Alkohol konsumiert und
bereits einmal einen Unfall unter Alkoholeinfluss verschuldet hat. Den Dar-
stellung des Sohnes zufolge habe der Beschwerdeführer ein Alkoholprob-
lem. Er müsse endlich begreifen, dass es an der Zeit sei, mit dem Alkohol-
konsum aufzuhören, und vor allem, dass er im angetrunkenen Zustand
nicht fahren dürfe. Gerade wegen des bekannten Alkoholproblems habe
der Sohn darauf bestanden, dass der Beschwerdeführer um Erlaubnis fra-
ge, bevor er das Fahrzeug benütze. Über diese Anweisung habe sich der
Beschwerdeführer vor dem Unfall hinweggesetzt. In der Rechtsmittelschrift
äussert sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort zu seinem Alkohol-
problem. Stattdessen versucht er eine von ihm ausgehende Gefahr mit der
Behauptung in Abrede zu stellen, er „könne“ seit dem Unfall nicht mehr
Auto fahren. Zudem habe sein Sohn verhindert und werde es verhindern,
dass er in der Schweiz ein Motorfahrzeug führe. Daran darf in Anbetracht
der Vorgeschichte gezweifelt werden. Unter den gegebenen Umständen
und in Anbetracht der Gefahr, die vom Fahren im angetrunkenen Zustand
für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht (vgl. Urteil des Bundes-
gerichts 2A.39/2006 vom 31. Mai 2006, E. 2.3, mit Hinweisen) und die sich
in casu in der Schwere der verschuldeten Rechtsgutverletzung konkreti-
siert hat, besteht ein massives öffentliches Interesse an der Fernhaltung
6des Beschwerdeführers. Dass dem Beschwerdeführer vom Strafrichter der
bedingte Strafvollzug gewährt wurde, vermag an diesem Ergebnis wegen
der anderen Zielsetzung und des damit zusammenhängenden qualitativ
und quantitativ anderen Beurteilungsmassstabs des fremdenpolizeilichen
Massnahmerechts nichts ändern (vgl. etwa BGE 130 II 493 E. 4.2 S. 500 f.
mit Hinweisen; ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-63/2006
vom 27. März 2007 E. 7.1.1).
5.2 Dem öffentlichen Interesse gegenüber beruft sich der Beschwerdeführer
darauf, dass ein Sohn, eine Tochter und zwei Enkelkinder in der Schweiz
lebten. Es liege auf der Hand, dass er mit diesen Verwandten Umgang
pflegen wolle. Damit beruft sich der Beschwerdeführer auf sein Interesse
an einem von staatlichen Eingriffen ungestörten Familienleben, das in all-
gemeiner Weise von Art. 8 der Konvention vom 4. November zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 13
Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) geschützt wird. Allerdings vermittelt we-
der die EMRK noch die BV ein Recht auf Familienleben an einem be-
stimmten Ort, sofern es anderswo in angemessener Weise gelebt werden
kann. Weiter ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer keinem absolu-
ten, während der Dauer der Einreisesperre geltenden Einreiseverbot unter-
steht. Die Wirkung einer Einreisesperre äussert sich vielmehr darin, dass
der Betroffene von den allgemeinen, für seine Personenkategorie gelten-
den Einreisebestimmungen ausgenommen wird, indem er eine besondere
Bewilligung, die so genannte Suspension der Einreisesperre, einholen
muss, wenn er in die Schweiz einreisen will (vgl. Art. 13 Abs. 1 letzter Satz
ANAG). Inwiefern es dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen nicht
möglich sein sollte, das Familienleben, wie es zwischen erwachsenen Kin-
dern und ihren Eltern üblich ist, in angemessener Weise durch Einholen
von Suspensionen bzw. durch Kontakte ausserhalb der Schweiz zu pfle-
gen, wird nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Selbst wenn man
deshalb von einem unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK und Art. 13
Abs. 1 BV relevanten Eingriff ausgehen wollte, wäre eine Störung des Fa-
milienlebens in der konkreten Situation geringfügig. Dementsprechend tief
ist das private Interesse des Beschwerdeführers einzustufen.
5.3 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen führt
das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die für fünf Jahre ver-
hängte Einreisesperre eine verhältnismässige und angemessene Mass-
nahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung darstellt.
6. Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfü-
gung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwer-
de ist deshalb abzuweisen.
7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskos-
ten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den am 4. Juli 2006 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (Einschreiben)
- der Vorinstanz (Akten 1 486 121 retour)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
A. Trommer P. Mäder
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