Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C1239/2010
U r t e i l v om 9 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien X._______, Kosovo,
vertreten durch Ernest Osmani, memos Osmani,
In der Ey 29, 8047 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand IV (Rente).
C1239/2010
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Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1952 geborene, verheiratete, Staatsangehörige von Kosovo
X._______ lebt in Kosovo. Er arbeitete in den Jahren 1974, 1976 bis
1979, 1983 bis 1984, 1986, 1990 sowie 1992 bis 1993 in der Schweiz als
Hilfsarbeiter/Maschinist in einer Bauunternehmung und leistete dabei
Beiträge an die Schweizerische Alters, Hinterlassenen und
Invalidenversicherung (AHV/IV; IVact. 87 und 98). Am 1. September
2005 stellte X._______ bei der IVStelle für Versicherte im Ausland
(nachfolgend: IVSTA) einen Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente
(IVact. 2).
B.
Mit Verfügung vom 10. April 2007 (IVact. 56) sprach die IVSTA
X._______ mit Wirkung ab 1. September 2006 eine halbe Invalidenrente
zu.
C.
Gegen die Verfügung vom 10. April 2007 erhob X._______, vertreten
durch Ernest Osmani, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Dieses hob die angefochtene Verfügung mit Urteil vom 23. Februar 2009
(IVact. 57) auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung der
funktionellen Einschränkungen der psychischen und physischen
Leistungsfähigkeit an die IVSTA zurück.
D.
Nach Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen wies die IVSTA
mit Verfügung vom 2. Februar 2010 (IVact. 95) das Leistungsbegehren
von X._______ ab.
Die IVSTA stellte zur Beurteilung des Gesuchs namentlich auf folgende
Unterlagen ab: das Gutachten von Dr. med. A._______, Facharzt für
orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
vom 8. September 2009 (IVact. 86 [1. Teil]), das Gutachten von
Dr. med. B._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
2. Oktober 2009 (IVact. 86 [2. Teil]) und die medizinische Stellungnahme
von Dr. med. C._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom
23. Oktober 2009 (IVact. 89).
E.
Gegen die Verfügung vom 2. Februar 2010 erhob X._______
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Seite 3
(nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Ernest Osmani, mit
Eingabe vom 27. Februar 2010 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Zusprache von mindestens einer
halben Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung führte er
aus, es sei aufgrund der medizinischen Unterlagen klar, dass der
Beschwerdeführer zu mindestens 50% arbeitsunfähig sei, da er nicht
mehr in der Lage sei, mehrstündige Arbeiten zu verrichten.
F.
Nachdem der Beschwerdeführer innert angesetzter Frist das Formular
"Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" nicht eingereicht hatte, wies
der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit
Verfügung vom 10. Mai 2010 ab und forderte den Beschwerdeführer auf,
einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400. zu leisten. Am 31. Mai
2010 ist der einverlangte Kostenvorschuss beim
Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
G.
Mit Vernehmlassung vom 13. Oktober 2010 beantragte die IVSTA die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, gestützt auf
die beiden neu eingeholten Gutachten und unter Berücksichtigung der
Vorakten habe der medizinische Sachverhalt schlüssig ermittelt werden
können. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der festgestellten
Einschränkungen lediglich in schweren Tätigkeiten nicht mehr
arbeitsfähig, woraus sich eine Einkommenseinbusse von 20% ergebe.
Der Beschwerdeführer habe somit keinen Anspruch auf eine Rente.
H.
Mit Replik vom 30. Oktober 2010 hielt der Beschwerdeführer an seinem
Antrag fest.
I.
Mit Duplik vom 18. November 2010 hielt die IVSTA ebenfalls an ihrem
Antrag fest.
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten
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Seite 4
Beweismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1
lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland
gegen Verfügungen der IVStelle für Versicherte im Ausland. Eine
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben
in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen
Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1)
vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses
Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen
anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze
es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden
nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in
formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender
Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert
ist.
1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss
innert Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
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Seite 6
2.1. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen
Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1)
für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar
(BGE 126 V 198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat
die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens
(Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit Serbien
beziehungsweise (nach dessen Unabhängigkeitserklärung) Kosovo, neue
Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für den
Beschwerdeführer als Bürger von Kosovo findet demnach weiterhin das
schweizerischjugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni
1962 Anwendung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C
4828/2010 vom 7. März 2011 E. 5.4). Nach Art. 2 dieses Abkommens
stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und
Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die
schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung
gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Da vorliegend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung
gelangen, bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf
Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung gemäss
vorstehender Ausführungen auf Grund des IVG, der Verordnung über die
Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des
ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11).
Dabei ist in materiellrechtlicher Hinsicht auf jene Bestimmungen
abzustellen, die für die Beurteilung eines Rentenanspruchs jeweils
relevant waren und in Kraft standen (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11
E. 1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem
Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach
den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Da
vorliegend der Rentenanspruch ab September 2006 strittig ist, ist für
einen allfälligen Leistungsanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember
2007 auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen
Änderungen (4. IVRevision) und für einen allfälligen Anspruch ab
1. Januar 2008 auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft
getretenen Änderungen (5. IVRevision; AS 2007 5129 und AS 2007
5155) abzustellen. Im Folgenden wird – ohne anderslautende Hinweise –
jeweils auf diese Fassung Bezug genommen. Noch keine Anwendung
findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste
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Seite 7
Massnahmenpaket der 6. IVRevision (IVG in der Fassung vom 18. März
2011 [AS 2011 5659]).
2.2. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 2. Februar 2010)
eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis).
2.3. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss
des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
3.1. Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu
mindestens 40 Prozent invalid sind, bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei
mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70
Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG [4. IVRevision;
AS 2003 3837] respektive Art. 28 Abs. 2 IVG [5. IVRevision]). Gemäss
Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von
weniger als 50 Prozent entsprechen, jedoch nur an Versicherte
ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche
Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen, was betreffend
Kosovo nicht der Fall ist.
3.2. Der Rentenanspruch nach Artikel 28 entsteht nach den Vorschriften
der 4. IVRevision frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte
mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist
(Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG [4. IVRevision]) oder während eines Jahres
ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40%
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG [4. IV
Revision]). Nach den Bestimmungen der 5. IVRevision haben Anspruch
auf eine Rente Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit,
sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern
können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
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Seite 8
sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8
ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. a bis c IVG [5. IVRevision]).
3.3. Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1
IVG (4. IVRevision) die rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt
der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet
haben.
Meldet sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des
Anspruchs an, so werden die Leistungen in Abweichung von Art. 24
Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden
Monate ausgerichtet. Weitergehende Zahlungen werden erbracht, wenn
der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen
konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme
vornimmt (Art. 48 Abs. 2 IVG [in der bis zum 31. Dezember 2007
geltenden Fassung]).
3.4. Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der
durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf
dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit
zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem
anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.5. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen
Invalidenversicherungsverfahren ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und
gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte
arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem
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Seite 9
Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256
E. 4, 115 V 134 E. 2; AHIPraxis 2002, S. 62, E. 4b/cc).
3.6. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs und
Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung.
Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die
Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend
und pflichtgemäss zu würdigen.
Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des
BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf
BGE 125 V 352 E. 3.a).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in
Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten
aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b;
Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer
Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und
bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen,
bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen
(BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der
behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher
Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen
(BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden
Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer
I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des
BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).
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Seite 10
3.7. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines
Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit
bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes
Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der
Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen
Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander
gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der
Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Für den
Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des
(hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei
Validen und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu
erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der
Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum
Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4).
Für die Ermittlung des Einkommens, welches der Versicherte ohne
Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was er
im fraglichen Zeitpunkt nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein
gültigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl.
BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen) als
Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt
erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen
Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es
empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne
Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem
Grundsatz müssen ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
erwiesen sein, damit sie berücksichtigt werden können.
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der
beruflicherwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte
Person konkret steht. Hat die versicherte Person nach Eintritt des
Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare
neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der
Rechtsprechung LSETabellenlöhne herangezogen werden
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Seite 11
(BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b bb; RKUV 1999 U 343 S. 412
E. 4b aa). Für die Bestimmung des Invalideneinkommens anhand von
Tabellenlöhnen bei Versicherten, die nach Eintritt des
Gesundheitsschadens lediglich noch leichte und intellektuell nicht
anspruchsvolle Arbeiten verrichten können, ist in der Regel vom
durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn für Männer oder Frauen bei
einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4 des
Arbeitsplatzes) auszugehen. Dabei sind in erster Linie die
Lohnverhältnisse im privaten Sektor massgebend (SVR 2002 UV Nr. 15
E. 3c cc). Da den Tabellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von
40 Wochenstunden zu Grunde liegt, ist eine Umrechnung auf eine
betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit erforderlich
(BGE 126 V 75 E. 3b bb).
Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen,
die selbst bei leichten Hilfsarbeitstätigkeiten behindert sind, im Vergleich
zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern
lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit
unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem
Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen
(BGE 124 V 321 E. 3b bb; SVR 2007 IV Nr. 11 S. 41 E. 3.2; RKUV 2003
U 494 S. 390 E. 4.2.3). Die Frage, ob und in welchem Ausmass
Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen
und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab
(leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,
Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss
sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug
auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3,
126 V 75 E. 5b bb und cc; AHI 2002 S. 69 ff. E. 4b).
4.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IVSTA das Leistungsbegehren des
Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat.
4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei sowohl in der
angestammten als auch in einer anderen Tätigkeit zu mindestens 50%
arbeitsunfähig, da er unter einer starken Depression leide und die
Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen nicht verbessert
werden könne.
C1239/2010
Seite 12
4.2. Die IVSTA führte aus, die eingeholten Gutachten hätten gezeigt,
dass der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen nicht in der
Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei und lediglich die orthopädischen
Beschwerden zu einer Einschränkung führten, sodass lediglich schwere
Arbeiten nicht mehr möglich seien.
4.3.
4.3.1. Dr. med. A._______, Facharzt für orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte in seinem Gutachten
vom 1. Oktober 2009 gestützt auf die Vorakten, seine eigene
Untersuchung des Beschwerdeführers und gestützt auf die HWS
Aufnahme vom 8. September 2009 folgende Diagnosen: chronisches
Lumbovertebralsyndrom bei leichter thorakolumbaler Skoliose mit
degenerativen Veränderungen an der HWS und der LWS sowie unklare
Hyposensibilitäten am rechten Arm und am rechten Bein. Der Gutachter
erachtete den Beschwerdeführer insbesondere aufgrund der langjährigen
Schmerzanamnese und den Einschränkungen der LWS als für schwere
Tätigkeiten arbeitsunfähig; für alle mittelschweren oder leichten
Tätigkeiten sei jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit vorhanden.
4.3.2. Dr. med. B._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
stellte in seinem Gutachten vom 2. Oktober 2009 folgende Diagnosen:
Dysthymie (seit 1999) aber keine wesentliche Somatisierungstendenz.
Der Beschwerdeführer sei psychisch nicht vorbelastet und die negativen
(aber nicht traumatisierenden) Erlebnisse im Zusammenhang mit dem
Krieg in Kosovo (Flucht in die Berge), die der Beschwerdeführer
schildere, erklärten zwar gewisse Ängste oder Verstimmungen, hätten
allerdings keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ferner seien keine
Hospitalisationen aus psychischen Gründen bekannt und auch die
niedrige Sitzungsfrequenz beim Psychiater spreche gegen eine
Depression. Es liege daher lediglich eine Dysthymie vor, was eine milde
Form von Depressivität sei. Diese erreiche keine derartige Schwere, dass
die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Es sei somit von einem relativ
milden, aber konstanten Krankheitsbild auszugehen. Der Gutachter führte
ferner aus, es würde nicht erstaunen, wenn die chronische
Schmerzsymptomatik zu einer psychosomatischen Überlagerung geführt
hätte, dafür seien aber die Kriterien der ICD10 nicht erfüllt. Schliesslich
wies der Gutachter auf krankheitsfremde Faktoren wie wirtschaftliche
Zukunftsängste und eine schwierige Arbeitsmarktlage in Kosovo hin,
welche den Beschwerdeführer an der Aufnahme einer Arbeit
C1239/2010
Seite 13
möglicherweise hinderten. Insgesamt stellte er fest, beim
Beschwerdeführer liege aber keine psychische Krankheit vor, welche die
Arbeitsfähigkeit einschränken würde. Der Zustand des
Beschwerdeführers habe sich über einen längeren Zeitraum gesehen
(abgesehen von den üblichen geringen Schwankungen) nicht verändert,
weshalb davon auszugehen sei, dass der aktuelle Zustand bereits seit
1999 bestehe.
4.3.3. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Ärzte im
Rahmen des neuen Abklärungsverfahrens im Wesentlichen dieselben
Diagnosen gestellt haben, wie dies der Regionale Ärztliche Dienst (RAD)
im Jahr 2007 gestützt auf die damals eingeholten medizinischen
Unterlagen getan hat. Die Gutachter haben sich in der Anamnese und der
Diskussion der Arbeitsfähigkeit mit den älteren Arztberichten und den
RADStellungnahmen auseinandergesetzt und ihre Schlussfolgerungen
nachvollziehbar begründet. Dr. med. C._______, Facharzt für
Allgemeinmedizin, vom medizinischen Dienst der IVSTA hat sich in seiner
Stellungnahme vom 23. September 2009 deshalb explizit und
vorbehaltlos den Einschätzungen der beiden Gutachter angeschlossen.
Diesbezüglich ist allerdings festzuhalten, dass Dr. med. C._______ in
seiner Stellungnahme die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit
aber auf 70% (und nicht wie die Gutachter auf 100%) beziffert, jedoch
diese von den Gutachtern abweichende Einschätzung in keiner Weise
begründet. Weil der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers ohnehin
unter Berücksichtigung einer Verweistätigkeit zu bestimmen ist, hat diese
abweichende Beurteilung auf das Endergebnis keinen Einfluss (vgl. E. 5
hiernach) und kann somit vernachlässigt werden. Da die beiden
Gutachten – wie vom medizinischen Dienst festgestellt – den Kriterien für
Gutachten entsprechen und sorgfältig, umfassend und nachvollziehbar
sind, gibt es keinen Grund, nicht auf diese beiden Gutachten abzustellen.
Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus
orthopädischen Gründen keine schweren Arbeiten mehr verrichten sollte
und deshalb in seinem bisherigen Beruf als Hilfsarbeiter auf dem Bau
nicht mehr arbeitsfähig ist, dass er aber für leichte oder mittelschwere
Tätigkeiten zu 100% arbeitsfähig ist, da die orthopädischen Probleme
lediglich schwere Arbeiten ausschliessen und zudem keine die
Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende psychische Erkrankung vorliegt.
5.
Zu prüfen bleibt der von der IVSTA ermittelte Invaliditätsgrad.
C1239/2010
Seite 14
5.1. Als Valideneinkommen hat die IVSTA mangels konkreter Daten aus
dem Kosovo auf die schweizerischen Tabellenlöhne abgestellt.
Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im
Kosovo gemäss den Angaben in den Akten nie eine Tätigkeit ausgeübt
hat und somit auf die letzte Tätigkeit in der Schweiz abzustellen wäre. Da
die letzte Arbeitstätigkeit in der Schweiz bereits sehr lange Zeit
zurückliegt (1993) und zudem keine detaillierten Angaben dazu
vorhanden sind, rechtfertigt es sich, auf die schweizerischen
Tabellenlöhne abzustellen. Die IVSTA stützte sich deshalb auf die
LSE 2008. Dies ist angesichts des Zeitpunkts des frühestmöglichen
Rentenbeginns (1. September 2006, da die Anmeldung zum
Leistungsbezug am 1. September 2005 erfolgte [vgl. E. 3.7] nicht korrekt,
weshalb nachfolgend der Einkommensvergleich mit den Zahlen von 2006
zu rechnen ist. Gemäss LSE 2006, Tabelle TA1, Baugewerbe,
Anforderungsniveau 4, Männer beträgt der monatliche Lohn bei 40
Wochenstunden Fr. 5'007., was aufgerechnet auf die branchenübliche
Arbeitszeit von 41,7 Wochenstunden Fr. 5'219.80 ergibt.
5.2. Die Berechnung des Invalideneinkommens hat sich auf den
Durchschnitt der Löhne gemäss LSE 2006, Tabelle TA1, Männer,
Anforderungsniveau 4, für alle Tätigkeiten (Fr. 4'732.) zu stützen.
Hochgerechnet auf die branchenübliche Arbeitswoche von 41,7 Stunden
ergibt sich ein monatliches Einkommen von Fr. 4'933.10. Unter
Berücksichtigung des von der IVSTA angerechneten leidensbedingten
Abzugs von 10%, welcher nicht zu beanstanden ist, ergibt sich ein
monatliches Invalideneinkommen von Fr. 4'439.80.
5.3. Der Vergleich der massgebenden Einkommen ergibt bei einem
Valideneinkommen von Fr. 5'219.80 und einem Invalideneinkommen von
Fr. 4'439.80 eine Erwerbseinbusse von Fr. 780. und somit einen
Invaliditätsgrad von (gerundet) 15%. Der Beschwerdeführer hat somit –
wie die IVSTA korrekt festgestellt hat – keinen Anspruch auf eine
Invalidenrente.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
6.1. Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder
die Verweigerung von IVLeistungen nach dem Verfahrensaufwand und
unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 bis 1'000 Franken
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festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind
die Verfahrenskosten auf Fr. 400. festzusetzen und dem
Beschwerdeführer als unterlegene Partei aufzuerlegen. Die
Verfahrenskosten von Fr. 400. sind mit dem geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen.
6.2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als
Bundesbehörde hat die IVSTA jedoch keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegende
Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64
Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 400. verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. …)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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