Abtei lung II I
C-1240/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Bernard Vaudan, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Schlussabrechnung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1240/2006
Sachverhalt:
A.
Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. 1956) ge-
langte Ende Dezember 1991 zusammen mit seiner Ehefrau
(B._______, geb. 1959) und zwei unmündigen Kindern (C._______,
geb. 1984, D._______, geb. 1985) in die Schweiz und ersuchte für sich
und seine Familie um Asyl. Die Familie wurde dem Kanton Grau-
bünden zugewiesen.
B.
Am 31. August 1992 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab und ord-
nete die Wegweisung an, verzichtete aber auf deren Vollzug und ge-
währte der Familie die vorläufige Aufnahme. Mit dem Vollzug der
Massnahme wurde der Kanton Graubünden betraut. Während der
Dauer der vorläufigen Aufnahme kam (...)1994 mit (...) E._______ ein
drittes Kind der Familie auf die Welt.
C.
Mit Verfügung vom 9. März 2001 erstellte die Vorinstanz eine Zwi-
schenabrechnung über die Sicherheitskonti des Beschwerdeführers
und seiner Ehefrau. Die Höhe der rückerstattungspflichtigen Kosten,
die der Beschwerdeführer und seine Familie während des Asylverfah-
rens verursacht hatten, wurde entsprechend der gesetzlichen Regel-
vermutung auf Fr. 7'200.00 festgesetzt. Die Zwischenabrechnung er-
wuchs unangefochten in Rechtskraft.
D.
Am 3. April 2003 erteilte der Kanton Graubünden dem Beschwerdefüh-
rer und seinen drei Kindern Aufenthaltsbewilligungen. Die Ehefrau des
Beschwerdeführers erhielt eine solche am 26. September 2006.
E.
Im Hinblick auf die anstehende Schlussabrechnung gelangte die Vorin-
stanz am 21. Juni 2005 an den Kanton Graubünden und ersuchte um
eine Auflistung der effektiv verursachten Fürsorgekosten und allfälliger
Rückerstattungen.
Dieser Aufforderung kam der Kanton Graubünden am 15. Juli 2005
nach. Seine Zusammenstellung weist für die Dauer der vorläufigen
Aufnahme effektiv verursachte Sozialkosten in der Höhe von
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Fr. 70'061.00 aus. Davon entfallen Fr. 23'680.00 auf die Zeit vom
1. November 1992 bis 29. März 1993, als die Familie ohne Erwerbstä-
tigkeit im Durchgangszentrum X._______ lebte, und Fr. 46'381.00 auf
verschiedene Teilunterstützungsperioden ab 1. Juli 1995.
F.
Gestützt darauf sandte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am
27. Juli 2005 den Entwurf einer Schlussabrechnung über sein Sicher-
heitskonto zu und lud ihn zur Stellungnahme ein. Sie verwies auf die
Gesamtkosten von Fr. 70'061.00, von denen ihm Fr. 46'381.00 in
Rechnung gestellt würden. Der Restbetrag von Fr. 23'680.00 werde bei
der Schlussabrechnung der Ehefrau berücksichtigt. Nach Verrechnung
mit den geleisteten Sicherheiten in der Höhe von Fr. 29'819.15 ergebe
sich zu seinen Lasten ein Negativsaldo von Fr. 16'561.85.
G.
In einer Stellungnahme vom 26. August 2005 zeigte sich der Be-
schwerdeführer mit der Schlussabrechnung nicht einverstanden. Zum
einen machte er geltend, er habe immer gearbeitet und sei für seine
Kosten aufgekommen. Es sei ihm daher nicht klar, aus welchem Grund
bei ihm ein Negativsaldo bestehen sollte. Zum anderen beanstandete
er, dass auf dem Sicherheitskonto noch diverse Gutschriften aus dem
Jahr 1993 fehlen würden.
H.
Am 2. September 2005 verfügte die Vorinstanz im Sinne des Abrech-
nungsentwurfs. Sie stellte fest, dass das Sicherheitskonto des Be-
schwerdeführers per 31. August 2005 einen Saldo von insgesamt
Fr. 29'819.15 aufweise, setzte die für die Dauer der vorläufigen Auf-
nahme aus der Sicherheitsleistungspflicht zurückzuerstattenden Kos-
ten auf Fr. 46'381.00 fest und ordnete die Saldierung des Sicherheits-
kontos zu Gunsten des Bundes als anteilsmässige Rückerstattung an
die verursachten Kosten an.
Zur Begründung bezog sich die Vorinstanz auf die kantonale Kosten-
aufstellung, wobei sie ein weiteres Mal darauf hinwies, dass der Rest-
betrag von Fr. 23'680.00 im Rahmen der Schlussabrechnung der Ehe-
frau berücksichtigt werde. Weiter hielt die Vorinstanz unter Bezug-
nahme auf das beanstandete Fehlen von Gutschriften fest, auf ein
Mahnverfahren gegenüber dem möglicherweise säumigen Arbeitgeber
werde verzichtet, da die Forderungen aus dem Jahr 1993 verjährt sei-
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en. Am Entwurf der Schlussabrechnung vom 27. Juli 2005 sei daher
festzuhalten.
I.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. September 2005 gelangte der Be-
schwerdeführer an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD), als die damals zuständige verwaltungsinterne Rechtsmittelin-
stanz, und stellte die folgenden Rechtsbegehren: Die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben, die zurückzuerstattenden Kosten seien auf
Fr. 25'200.00 festzusetzen und die bis Ende 1993 vom Kanton vorge-
nommenen Lohnabzüge seien auf das Sicherheitskonto zu überwei-
sen.
Der Beschwerdeführer beruft sich zur Begründung auf die Vollzugswei-
sungen vom 1. September 1999 über die Sicherheitsleistungs- und
Rückerstattungspflicht von Personen des Asylrechts (Asyl 71.2; nach-
folgend: Vollzugsweisungen vom 1. September 1999), namentlich auf
deren Ziff. 2.2.2. Dort würde die Rückerstattungspflicht von Familien
mit Kindern auf höchstens Fr. 25'200.00 begrenzt. Davon seien im
Rahmen der Zwischenabrechnung Fr. 7'200.00 bereits geleistet wor-
den, sodass ihm nur noch der Restbetrag von Fr. 18'000.00 in Rech-
nung gestellt werden dürfe.
Im Übrigen macht der Beschwerdeführer geltend, sein Einwand der
fehlenden Gutschriften auf dem Sicherheitskonto sei von der Vorin-
stanz missverstanden worden. Es sei keineswegs so, dass sein Arbeit-
geber die Lohnabzüge nicht ordnungsgemäss an die damals zuständi-
ge kantonale Behörde überwiese hätte. Das habe er getan. Was offen-
bar nicht gemacht worden sei, sei die Überweisung des sich so beim
Kanton bis Ende 1993 angehäuften Betrages auf das Sicherheitskonto.
Es handle sich um einen Betrag von mehreren tausend Franken, da er
bereits ab Juni 1992 gearbeitet habe.
J.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 10. Januar
2006 die Abweisung der Beschwerde.
Die Vorinstanz weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer mit
Fr. 25'200.00 einen Höchstbetrag heranziehe, der für Asylsuchende
und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung gelte. Die gesetzli-
che Pauschale sei schrittweise von Fr. 3'600.00 auf derzeit Fr. 8'400.00
pro Person erhöht worden. Im Falle des Beschwerdeführers und seiner
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Familie habe das Asylverfahren bereits im Jahr 1992 mit der Erteilung
der vorläufigen Aufnahme seinen Abschluss gefunden. Daher seien
die rückerstattungspflichtigen Kosten anlässlich der Zwischenabrech-
nung auf Fr. 3'600.00 pro Ehegatte festgesetzt worden. In Bezug auf
Kosten, die während der vorläufigen Aufnahme entstanden sind, be-
stehe dagegen kein Höchstbetrag. Sie seien in voller Höhe zurückzu-
erstatten.
Die Vorinstanz räumt sodann ein, dass dem Beschwerdeführer gemäss
den bei den Akten liegenden Unterlagen in den Jahren 1992 bis 1994
eine als "Sparbeitrag" bezeichnete Summe vom Lohn in Abzug ge-
bracht und anschliessend an die zuständige Behörde des Kantons
Graubünden überwiesen worden sei. Nach Auskunft des Kantons
handle es sich jedoch nicht um eine anrechenbare Rückerstattung,
sondern um Rückzahlungen von für die gleichen Periode erhaltenen
Vorschussleistungen. Doch selbst wenn es sich um eigentliche Rück-
erstattungen handeln würde, könnten sie nicht berücksichtigt werden,
da dem Beschwerdeführer faktisch nur die während den Teilunterstüt-
zungsperioden ab Juli 1995 effektiv beanspruchten Leistungen in
Rechnung gestellt worden seien. Sollte es im Rahmen der Schlussab-
rechnung über das Sicherheitskonto der Ehefrau zu einer Verrechnung
der zwischen 1992 und 1993 verursachten Kosten kommen, wären von
diesen – entgegen den diesbezüglichen Ausführungen im Schlussab-
rechnungsentwurf vom 27. Juli 2005 über das Sicherheitskonto des
Beschwerdeführers – die in derselben Zeitspanne erbrachten Eigen-
leistungen vorgängig abzuziehen.
K.
Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik.
L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit entscheidserheblich – in
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Schlussabrechnung über ein Si-
cherheitskonto unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
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142.31] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes
beim EJPD bereits hängige Rechtsmittelverfahren vorliegenden Inhalts
wurden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung
erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss
Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsge-
richtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung
des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
2.1 Am 1. Januar 2008 trat das zweite Paket der Asylgesetzrevision
vom 16. Dezember 2005 in Kraft, mit dem durch entsprechende Ände-
rungen des Asylgesetzes und des auf denselben Zeitpunkt in Kraft ge-
setzten Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände-
rinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ein Systemwechsel von der
individuellen Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht zur Son-
derabgabe vollzogen wurde. Die Übergangsbestimmungen der Teilrevi-
sion sehen vor, dass die Abrechnung und die Saldierung eines Sicher-
heitskontos nach bisherigem Recht erfolgt, wenn ein Schlussabrech-
nungstatbestand gemäss Art. 87 AsylG in der Fassung vom 26. Juni
1998 vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung eingetreten ist (Abs. 2
der Übergangsbestimmungen zur Änderung der Asylgesetzes vom
16. Dezember 2005 und Art. 126a Abs. 1 AuG).
2.2 Gemäss Art. 87 Abs. 1 Bst. b AsylG in der Fassung vom 26. Juni
1998 ist eine Schlussabrechnung über das Sicherheitskonto unter an-
derem zu veranlassen, wenn der Aufenthalt der sicherheitsleistungs-
pflichtigen Person durch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ge-
regelt wird. Im Falle des Beschwerdeführers hat sich dieser Schluss-
abrechnungsgrund am 3. April 2003 und somit vor Inkrafttreten des
neuen Rechts verwirklicht. Für die materielle Beurteilung der Be-
schwerde ist somit das alte Recht massgebend. Zur Anwendung ge-
langen das Asylgesetz, das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) sowie
die Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen
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(AsylV 2, SR 142.312) und die Verordnung vom 11. August 1999 über
den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen
(VVWA, SR 142.281) in den jeweils zum Zeitpunkt der Schlussabrech-
nung geltenden Fassungen (diese werden in der Folge, soweit nötig,
mit dem Präfix "alt" zitiert).
3.
3.1 Soweit zumutbar, haben vorläufig aufgenommene Ausländerinnen
und Ausländer Fürsorge-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kos-
ten von Rechtsmittelverfahren zurückzuerstatten (vgl. Art. 14c Abs. 6
ANAG i.V.m. alt Art 85 Abs. 1 AsylG). Darüber hinaus haften sie solida-
risch für Kosten, die ihre Ehegatten und Kinder verursacht haben (alt
Art. 22 Abs. 1 VVWA i.V.m. alt Art. 9 Abs. 2 AsylV 2). Gemäss Art. 14c
Abs. 6 ANAG sind vorläufig aufgenommene Personen verpflichtet, für
die Rückerstattung dieser Kosten Sicherheit zu leisten. Zu diesem
Zweck führt der Bund Sicherheitskonti, auf welche die jeweiligen Ar-
beitgeber einen vom Bundesrat festgelegten Teil des Erwerbseinkom-
mens der vorläufig aufgenommenen Person zu überweisen haben (vgl.
Art. 14c Abs. 6 ANAG und alt Art. 22 Abs. 1 VVWA i.V.m. alt Art. 86
Abs. 2 AsylG).
3.2 Wird eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, so erstellt die Vorinstanz
eine Abrechnung, in welcher der Saldo des Sicherheitskontos den
rückerstattungspflichtigen Kosten gegenübergestellt wird (Art. 14c Abs.
6 ANAG sowie alt Art. 22 Abs. 1 VVWA i.V.m. alt Art. 87 Abs. 1 AsylG
und alt Art. 17 Abs. 2 AsylV 2). Gemäss alt Art. 23 Bst. b VVWA wer-
den die mit den Sicherheitsleistungen zu verrechnenden allgemeinen
Fürsorgekosten auf Grund einer Pauschale von 40 Franken pro Tag
und Person festgesetzt, wobei die tatsächliche Vermutung gilt, dass
die Person während der Zeit ohne Arbeitsverhältnis vollumfänglich un-
terstützt worden ist; diese Vermutung ist zu überprüfen, wenn der Kon-
toinhaber nachweist, dass die Bedürftigkeit während der erwerbslosen
Zeit nicht oder nicht vollständig bestanden hat oder Eigen- bzw. Dritt-
leistungen erbracht wurden.
4.
Mit der angefochtenen Verfügung wurden dem Beschwerdeführer rück-
erstattungspflichtige Kosten in der Höhe von Fr. 46'381.00 in Rech-
nung gestellt, die seine Familie als Unterstützungseinheit während der
Dauer der vorläufigen Aufnahme verursacht hat. Die Vorinstanz erwog
zwar, dass während der Dauer der vorläufigen Aufnahme weitere Kos-
ten in der Höhe von Fr. 23'680.00 angefallen sind. Darüber traf sie je-
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doch keine Verfügung, sondern begnügte sich damit, die Berücksichti-
gung des genannten Kostenpunktes im Rahmen der Schlussabrech-
nung der Ehefrau in Aussicht zu stellen. Eine solche Aufsplittung der
rückerstattungspflichtigen Kosten ist wegen der solidarischen Haftung
innerhalb der Familie als Unterstützungseinheit nicht zu beanstanden.
Daher kann der Kostenpunkt von Fr. 23'680.00 nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens sein. Sollte das Sicherheitskonto der Ehefrau
mit dem genannten Kostenpunkt belastet werden, wird sie die Möglich-
keit haben, sich beschwerdeweise dagegen zu wehren.
5.
5.1
Grundlage der in Rechnung gestellten rückerstattungspflichtigen Kos-
ten in der Höhe von Fr. 46'381.00 bildet die Kostenzusammenstellung
des Kantons Graubünden vom 15. Juli 2005, die im Rahmen des Ver-
nehmlassungsverfahrens mit einer weiteren Aufstellung vom 14. No-
vember 2005 ausdrücklich bestätigt wird. Sie weist den genannten Be-
trag als Summe der während sechs Teilunterstützungsperioden von
insgesamt 1'790 Tagen Dauer im Zeitraum zwischen 1. Juli 1995 und
1. September 2000 effektiv beanspruchten Leistungen aus. Der Be-
schwerdeführer beanstandet nicht die Kostenzusammenstellung als
solche, sondern beruft sich auf Ziff. 2.2.2 der Vollzugsweisungen vom
1. September 1999 und den dort genannten Höchstbetrag pro Unter-
stützungseinheit (Ehegatten und ihre Kinder) von 25'200 Franken.
5.2 Der Beschwerdeführer irrt mit seinem Einwand. Er übersieht, dass
sich die Vollzugsweisungen vom 1. September 1999 in dem von ihm
angerufenen Punkt ausdrücklich auf Asylsuchende und Schutzbedürfti-
ge ohne Aufenthaltsbewilligung beziehen. Sie beruhen auf alt Art. 9
Abs. 3 Bst. d AsylV 2, der für diese Personenkategorien die Rücker-
stattung der Kosten der allgemeinen Fürsorge aus den geleisteten Si-
cherheiten begrenzt, indem er einerseits eine Tagespauschale pro un-
terstützte Person von 40 Franken vorsieht und andererseits die Vermu-
tung aufstellt, dass eine Familie mit Kindern insgesamt während maxi-
mal 630 Tagen unterstützt werden musste. Das Produkt beider Grös-
sen führt zum fraglichen Betrag. Bei vorläufig aufgenommenen Perso-
nen besteht demgegenüber keine Vermutung hinsichtlich der Unter-
stützungsdauer und daher auch keine Obergrenze. Der in Rechnung
gestellte Betrag ist mithin nicht zu beanstanden. Er bleibt weit hinter
der Summe zurück, die sich nach Massgabe von alt Art. 23 Bst. b
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VVWA auf der Grundlage einer Pauschale von 40 Franken pro Person
und Unterstützungstag ergeben würde.
6.
6.1 Den rückerstattungspflichtigen Kosten stellt die Vorinstanz Sicher-
heiten aus dem Erwerbseinkommen gemäss Kontoauszug in der Höhe
von damals Fr. 29'819.15 gegenüber. Der Beschwerdeführer beanstan-
det, dass Lohnabzüge, die sein Arbeitgeber im Zeitraum von Juni 1992
bis Dezember 1993 an den Kanton überwiesen habe, bei der Feststel-
lung der geleisteten Sicherheiten unberücksichtigt geblieben seien.
Tatsächlich enthält das vorinstanzliche Dossier Lohnunterlagen aus
den Jahren 1992 bis 1994, aus denen hervorgeht, dass dem Be-
schwerdeführer regelmässig eine als "Sparbeitrag" bzw. "deduzioni
speciali" bezeichnete Summe vom Lohn in Abzug gebracht wurde. Die
Vorinstanz erachtet es in ihrer Vernehmlassung als feststehend, dass
diese Beträge jeweils an den Kanton gegangen sind. Bei den Akten
der Vorinstanz findet sich zudem eine Pensionskosten- und Lohngut-
habenabrechnung des kantonalen Sozialamtes, Kanzlei Asylwesen
vom November 1992, die den Lohnabzug aufschlüsselt in Krankenkas-
senprämien Oktober 1992 von Fr. 203.40, eine "Rückzahlung 7%" von
Fr. 210.00, Pensionskosten Durchgangszentrum X._______ für Ok-
tober 1992 von Fr. 1'200.00 sowie einen Posten "bezogene Kleider"
von Fr. 34.80.
6.2 In einer Stellungnahme vom 1. Dezember 2005, welche die Vorin-
stanz im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens eingeholt hat, führt
der Kanton Graubünden dazu aus, er habe während der Zeitspanne, in
der die Familie ohne Sozialhilfe im Durchgangszentrum bzw. in einer
Wohnung gelebt habe, jeweils die Miete und die Prämie der Kollektiv-
krankenkasse vorfinanziert und dem Beschwerdeführer die Vorfinan-
zierung mittels Lohnabzug laufend in Rechnung gestellt. Die Familie
habe somit im genannten Zeitraum keine Sozialhilfekosten verursacht
bzw. die vorfinanzierten Kosten direkt zurückbezahlt. Unter Bezugnah-
me auf diese Stellungnahme hält die Vorinstanz in ihrer Vernehmlas-
sung dafür, dass die Lohnabzüge nicht anrechenbar seien, soweit sie
sich als Rückzahlung von Vorschüssen verstehen würden, welche die
Familie des Beschwerdeführers in derselben Periode erhalten habe.
Ob der Lohnabzug darüber hinaus eine abrechnungsrechtlich relevan-
te Rückerstattungskomponente enthält, lässt die Vorinstanz offen. Sie
weist darauf hin, dass Eigenleistungen nur gutzuschreiben sind, wenn
gleichzeitig eine Belastung mit den im gleichen Zeitraum generierten
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Kosten erfolge. Das sei in casu nicht geschehen. Nur die ab Juli 1995
effektiv beanspruchten Leistungen seien dem Beschwerdeführer in
Rechnung gestellt worden. Es bestehe daher kein Anlass, auf die
Schlussabrechnung zurückzukommen Die Vorinstanz verweist statt-
dessen auf die anstehende Schlussabrechnung über das Sicherheits-
konto der Ehefrau. Sollte es dort zu einer Verrechnung mit den vom
Kanton für die Zeit zwischen 1992 und 1993 pauschal ausgewiesenen
Fürsorgekosten kommen, wären von diesen die in derselben Zeitspan-
ne erbrachten Eigenleistungen abzuziehen.
6.3 Die Bevorschussung der Krankenkassen- und Pensionskosten,
welche der Familie des Beschwerdeführers während den Phasen wirt-
schaftlicher Selbständigkeit zugute kamen, ist weder in der Kosten-
zusammenstellung des Kantons aufgeführt noch hat sie Eingang in die
Schlussabrechnung gefunden. Soweit die Lohnabzüge vorgenommen
wurden, um diese Vorschüsse zurückzuzahlen, fällt eine Berücksichti-
gung im Rahmen der Schlussabrechnung ausser Betracht. Allerdings
ist nicht klar, ob sich die Lohnabzüge auf die Rückzahlung solcher Vor-
schüsse beschränkten. Die Zweifel werden durch die Pensionskosten-
und Lohnguthabenabrechnung des kantonalen Sozialamtes, Kanzlei
Asylwesen für den November 1992 genährt, die nicht nur Krankenkas-
sen- und Pensionskosten enthält, sondern als Bestandteil des Lohnab-
zugs auch eine nicht näher ausgewiesene Rückzahlungsleistung von
7% nennt. Der Zurückhaltung der Vorinstanz, sich die Darstellung des
Kantons zu eigen zu machen, ist daher verständlich. Es kann nicht
ausgeschlossen werden, dass der genannte Abzug im Hinblick auf die
wirtschaftliche Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 23'680.00 erhoben wur-
de, die die Familie gemäss Kostenzusammenstellung des Kantons
während der Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers im Zeitraum zwi-
schen 1. November 1992 und 29. März 1993 bezogen hat. Die Berück-
sichtigung dieses Kostenpunktes wurde jedoch von der Vorinstanz in
die Schlussabrechnung der Ehefrau verwiesen. Es ist nicht zu bean-
standen, wenn die Vorinstanz auch erst bei jener Gelegenheit allfälli-
gen Rückzahlungen nachgehen wird.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass weder die Höhe der rückerstat-
tungspflichtigen Kosten noch die der geleisteten Sicherheiten fehler-
haft festgestellt wurde. Die angefochtene Verfügung erweist sich als
rechtmässig (Art. 49 VwVG), und die Beschwerde ist abzuweisen.
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8.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 4 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
9.
Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Dispositiv S. 12
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in derselben
Höhe gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (...)
- die Vorinstanz (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
Versand:
Seite 12