Abtei lung II I
C-1240/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . J a n u a r 2 0 1 0
Richter Hans Urech (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer,
Richter David Aschmann,
Gerichtsschreiber Marc Hunziker.
M._______,
vertreten durch Advokat Guido Ehrler,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Invalidenversicherung, Einspracheentscheid vom
17. Januar 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1240/2007
Sachverhalt:
A.
Der am 8. Juli 1949 im Elsass geborene und wohnhafte französische
Staatsangehörige M._______ machte eine Lehre als Fliesen- und
Plattenleger sowie die Weiterbildung zum Fliesen- und Plattenleger-
meister. Von 1985 bis 2001 war er als Grenzgänger in verschiedenen
Betrieben in der Schweiz erwerbstätig und entrichtete Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV). Zuletzt arbeitete er als Filialleiter für ein Basler Bauunter-
nehmen. Ende 2001 erlitt er einen gesundheitlichen Zusammenbruch
und wurde krank geschrieben. Am 3. März 2003 meldete er sich bei
der IV-Stelle Basel-Stadt zum Bezug von IV-Leistungen an (act. 1).
B.
In der Folge nahm die IV-Stelle verschiedene Unterlagen wirtschaft-
lichen und medizinischen Inhalts zu den Akten, insbesondere:
- die von den behandelnden Ärztinnen Dr. W._______ am 18. März
2003 und Dr. H._______ am 9. April 2003 ausgefüllten
medizinischen Fragebögen, wonach der Versicherte an einer
Zwangsneurose leide und zu 100% arbeitsunfähig sei (act. 12);
- den von der Arbeitgeberin am 7. Mai 2003 ausgefüllten Frage-
bogen, dem sich entnehmen lässt, dass der Arbeitnehmer seit dem
22. Dezember 2001 krank geschrieben ist (act. 13);
- den medizinischen Bericht von Dr. W._______ vom 23. September
2003, wonach der Versicherte seit 1999 infolge Überarbeitung und
verschiedener, besonders schmerzhafter Lebensereignisse eine
Dekompensation einer neurotisch bedingten Zwangskrankheit zeige
(act. 18);
- das psychiatrische Gutachten von Dr. med. A._______ vom
31. Dezember 2003, dem sich entnehmen lässt, dass die de-
pressive Verstimmung und die Zwangsstörung des Versicherten als
leichtgradig zu beurteilen seien, weshalb seine Arbeitsfähigkeit aus
rein psychiatrischer Sicht seit Dezember 2001 zu höchstens 30%
eingeschränkt sei (act. 23);
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- die rheumatologische Beurteilung durch Dr. med. I._______ vom
31. Dezember 2003, wonach der Versicherte an einer gene-
ralisierten Fibromyalgie – eine den ganzen Körper betreffende Er-
krankung des Stütz- und Bewegungsapparates mit Schmerzen und
Ermüdungserscheinungen in Muskeln, Bändern und Sehnen –
sowie an einem chronischen Lumbovertebralsyndrom – einer
Funktionsstörung der Lendenwirbelsäule mit eingeschränkter Be-
weglichkeit, Muskelverspannung, Blockierung der Gelenke sowie
Schmerzen – leide und ihm aus rheumatologischer Sicht eine
bezüglich Wirbelsäulenbelastung adaptierte Tätigkeit, bei welcher er
nicht dauernd sitzen müsse, zu 75% zumutbar sei (act. 24);
- die kardeologische Beurteilung durch Dr. med. B._______ vom
9. Dezember 2003, wonach sich beim über ein erhebliches Risiko-
profil verfügenden Versicherten keine Herzkrankheit nachweisen
lasse und die angegebenen Schwindelzustände am ehesten auf
eine übermässige Blutdrucksenkung zurückgeführt werden könnten,
weshalb er aus kardeologischer Sicht 100% arbeitsfähig sei
(act. 24);
- das medizinische Obergutachten von Dr. med. Z._______ vom
6. Januar 2004, das unter Berücksichtigung der Expertisen von
Dres. med. A._______, I._______ sowie B._______ zum Schluss
kommt, dass der Versicherte in seiner angestammten schweren
Tätigkeit bis auf weiteres 100% arbeitsunfähig sei, wohingegen in
einer adaptierten rückenschonenden Tätigkeit eine verwertbare
Restarbeitsfähigkeit von 75% bestehe (act. 24);
- den Arztbericht von Dr. F._______ vom 23. März 2004, wonach der
Versicherte zu zwei Dritteln arbeitsunfähig sei (act. 42);
- das Arztzeugnis der Dres. W._______, J._______ und G._______
vom 24. September 2004, gemäss welchem der Versicherte für un-
bestimmte Zeit nicht in der Lage sei, irgendeinen Beruf auszuüben
(act. 50);
- den Rentenbescheid der Landesversicherungsanstalt Rheinland-
Pfalz vom 28. Oktober 2004, wonach der Versicherte eine auf den
31. Januar 2007 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung
erhalten solle (act. 53);
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- den Arztbericht von Dr. C._______ vom 29. September 2004 für die
Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz gemäss welchem dem
Versicherten täglich maximal fünf Stunden körperlich leichte Tätig-
keiten ohne besondere Verantwortung, Zeitdruck, Wechselschicht
oder Nachtarbeit zumutbar seien (act. 55);
- die von der Arbeitgeberin des Versicherten am 28. Februar 2005
eingereichte Einkommensauflistung, der sich entnehmen lässt, dass
diesem im Jahr 2001 Fr. 106'941.60 ausbezahlt worden seien
(act. 56).
A.
Am 21. März 2005 beschloss die das Leistungsgesuch prüfendende
IV-Stelle Basel-Stadt, dass dem Versicherten infolge langdauernder
Krankheit ab 1. Dezember 2002 eine halbe Rente zustehe und über-
wies die Sache zum Entscheid an die IV-Stelle für Versicherte im Aus-
land (act. 57).
Mit Verfügung vom 26. Mai 2005 richtete die IV-Stelle für Versicherte
im Ausland dem Versicherten unter der Annahme eines massgeblichen
durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 82'560.– eine halbe
Rente für die Zeitspanne vom 1. Dezember 2002 bis 31. Mai 2005 in
der Höhe von insgesamt Fr. 18'040.– sowie ab 1. Juni 2006 von
Fr. 611.- monatlich aus. Dabei ging sie davon aus, dass der Ver-
sicherte ohne Invalidität zu 100% erwerbstätig wäre, wobei er über ein
Valideneinkommen von Fr. 92'508.- erzielen würde. Das Invalidenein-
kommen belaufe sich dagegen auf Fr. 37.964.-, was einem Invalidi-
tätsgrad von 59% entspreche (act. 60).
B.
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 21. Juni 2005 bei
der IV-Stelle Basel Einsprache. Er rügte im Wesentlichen, dass seine
Invalidität mit 59% zu tief bemessen worden sei und dass von einem
höheren Validenlohn auszugehen sei (act. 61).
In der Einsprachebegründung vom 18. August 2005 brachte er vor,
dass sich die Bemessung des Invaliditätsgrades zu Unrecht einzig auf
die Begutachtung von Dr. med. Z._______ stützen würde. Auch gelte
es beim Validenlohn die im Jahre 2001 erhaltene „Ferien- und Über-
zeitentschädigung“ von Fr. 10'000.- sowie die Auszahlung von
19 Ferientagen von Fr. 6'006.60 anzurechnen, weshalb von einem Vali-
deneinkommen von Fr. 106'941.60 auszugehen sei (act. 65).
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C.
Mit Einspracheentscheid vom 17. Januar 2007 wies die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie
im Wesentlichen aus, dass die Bemessung des Invaliditätsgrades sich
auf diverse medizinische Berichte stütze, und letztlich massgeblich die
sehr umfassende pluridisziplinäre und in sich schlüssige Begutachtung
von Dr. med. Z._______ heranziehe. Dem Gutachten sei eine höhere
Beweiskraft beizumessen als den Krankheitsbeurteilungen der be-
handelnden Ärzte, zumal keine konkreten Indizien gegen die Zuver-
lässigkeit der Expertise sprächen. Im Übrigen würde sich die im Jahre
2001 erhaltene „Ferien- und Überzeitentschädigung“ von Fr. 10'000.-
auf das Vorjahr beziehen und sei die Auszahlung von 19 Ferientagen
erfolgt, obwohl der Versicherte Taggeld bezogen habe (act. 78).
D.
Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Januar 2007 erhob
M._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom
15. Februar 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er
beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm unter
Kostenfolge mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2002 eine Rente
basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% zuzu-
sprechen. Zur Begründung machte er geltend, dass er in Deutschland
eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und in Frankreich eine
Invalidenrente 2. Grades erhalte und verwies auf die Arztberichte der
Amtsärztin Dr. C._______ vom 29. September 2004 sowie der Ver-
trauensärztin Dr. F._______ vom 23. März 2004. Dagegen könne auf
die Berichte von Dres. med. Z._______, I._______ und A._______
schon deshalb nicht abgestellt werden, da diese im Zeitpunkt der Ver-
fügung vom 26. Mai 2005 bereits eineinhalbjährig gewesen sein sollen.
Im Übrigen gelte es beim Validenlohn Ferienentschädigungen und
regelmässig geleistete Überstunden zu berücksichtigen.
E.
Mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2007 beantragte die IV-Stelle Ba-
sel-Stadt unter Hinweis, dass es sich beim Dokument von
Dr. med. Z._______ nicht um irgendeinen Bericht, sondern um eine
pluridisziplinäre, umfassende Begutachtung handle, und dass die
Einwände, wonach sich dieses Gutachten nicht mit den ausländischen
Sozialversicherern in Einklang bringen lasse, irrelevant sei, die Be-
schwerde abzuweisen.
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F.
Mit Replik vom 21. Mai 2007 hielt der Beschwerdeführer fest, dass die
Auffassung, wonach für die schweizerische Invalidenversicherung die
in der Schweiz erhobenen Befunde massgeblich seien, den Grundsatz
der freien Beweiswürdigung verletze. Bei den in das Recht gelegten
Beurteilungen von Dres. F._______ und C._______ handle es sich um
solche von deutschen bzw. französischen Amtsärzten, welche ge-
halten seien, objektive Einschätzungen abzugeben. Ihr Beweiswert
entspreche grundsätzlich demjenigen von IV-Ärzten.
G.
Mit Stellungnahme vom 19. Juni 2007 führte die IV-Stelle Basel-Stadt
aus, dass selbst wenn den ausländischen Ärzten die Relevanz im Ver-
fahren der schweizerischen Invalidenversicherung nicht abgesprochen
werde, für den Anspruch auf Leistungen der schweizerischen In-
validenversicherung die schweizerische Gesetzgebung massgebend
sei. Im Übrigen lasse sich dem von Dr. F._______ ausgefüllten fran-
zösischen Formular keine Begründung für einen Invaliditätsgrad von
angeblich zwei Dritteln entnehmen, und wichen die von Dr. C._______
bescheinigten fünf Stunden zumutbarer Arbeit nicht gross von den
Einschätzungen der selbst beauftragten Fachleute ab.
H.
Mit Duplik vom 25. Juni 2007 hielt die IV-Stelle für Versicherte im Aus-
land (nachfolgend: Vorinstanz) unter Einreichung der Vorakten am An-
trag auf Abweisung der Beschwerde fest.
I.
Ein Kostenvorschuss wurde vom Bundesverwaltungsgericht nicht ein-
gefordert.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IV-
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Stelle für Versicherte im Ausland, die zu den Vorinstanzen des Bun-
desverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invali-
denversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachge-
biet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das VwVG findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen,
soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist
(Art. 3 Bst. dbis VwVG).
1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Ein-
spracheentscheid der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 17. Ja-
nuar 2007. Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht
(Art. 60 ATSG) Beschwerde erhoben. Durch die Verfügung ist er be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Ände-
rung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG).
1.4 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des
Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen ver-
pflichtet. Vorliegend ist der Vorsitz im Beschwerdeverfahren Mitte
März 2009 auf die Abteilung II übergegangen. Der Spruchkörper setzt
sich neu zusammen aus Richter Hans Urech und Richter David Asch-
mann der Abteilung II und Richter Stefan Mesmer der Abteilung III.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundes-
recht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine
kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
2.2 Gemäss Art. 40 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über
die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist bei Grenzgängern die
IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Grenzgängerin oder der Grenz-
gänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entgegennahme und Prüfung
der Anmeldung zuständig. Die Verfügungen werden von der IVSTA er-
lassen.
Da der Beschwerdeführer bei Eintritt des geltend gemachten Gesund-
heitsschadens als Grenzgänger im Tätigkeitsgebiet der IV-Stelle Ba-
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sel-Stadt gearbeitet hatte, war diese für die Entgegennahme und Prü-
fung der Anmeldung zuständig. Die Verfügungen wurden hingegen zu
Recht von der IVSTA erlassen.
3.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft
getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein-
schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere
dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Si-
cherheit regelt, anwendbar ist (vgl. Art. 80a IVG, in Kraft seit dem
1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen
bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt
wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der
sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleich-
behandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten.
Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) haben die Personen, die im Ge-
biet eines Mitgliedstaates wohnen, für die diese Verordnung gilt, die
gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, so-
weit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vor-
sehen. Demnach richtet sich vorliegend der Anspruch des Be-
schwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung nach dem
schweizerischen Recht, insbesondere dem IVG sowie der IVV.
4.
4.1 Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine schwei-
zerische Invalidenrente hat. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil nach
ständiger Praxis der Sozialversicherungsgerichte in der Regel auf den
bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes
(hier: 17. Januar 2007) eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird
(BGE 132 V 2 E. 1, 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen), sind im vor-
liegenden Fall die auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Be-
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stimmungen der 4. IV-Revision anwendbar, nicht aber diejenigen der
5. IV-Revision.
4.2 Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Ar-
beitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8)
und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) hat das Schwei-
zerische Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungs-
gericht [EVG]) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG ent-
haltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche
Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den ent-
sprechenden Begriffen vor Inkrafttreten des ATSG handelt und sich
inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte
Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl.
BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch die Normierung des
Art. 16 ATSG führt nicht zu einer Modifizierung der bisherigen
Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten,
welche weiterhin nach der angestammten Methode des Einkommens-
vergleichs vorzunehmen ist (BGE 129 V 224 E. 4.3, 131 V 53 E. 5.1.2).
5.
5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung er-
forderliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2).
5.2 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht gemäss Art. 28
Abs. 1 IVG bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 %, derjenige
auf eine Dreiviertelsrente bei einem solchen von mindestens 60 %,
derjenige auf eine halbe Rente ab einem Grad der Invalidität von 50 %
und derjenige auf eine Viertelsrente ab einem solchen von 40 %. Ge-
mäss Abs. 1ter dieser Norm werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte aus-
gerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt
(Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Nach der Rechtsprechung des
EVG stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvor-
schrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar
(BGE 121 V 275 E. 6c).
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5.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein-
kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er-
zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog.
Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in
der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen
Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und
einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Ein-
kommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die
fraglichen Erwerbseinkommen nicht genau ermittelt werden können,
sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu
schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu
vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs;
BGE 128 V 30 E. 1, 104 V 136 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2).
5.4 Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach dem Ausmass
der gesundheitlichen Beeinträchtigung definiert, sondern nach der dar-
aus folgenden Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110
V 275 E. 4a, 102 V 166) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu
betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur
im angestammten Beruf bzw. der bisherigen Tätigkeit, sondern – wenn
erforderlich – auch in zumutbaren anderen beruflichen Tätigkeiten
(Verweistätigkeiten) zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grundsätz-
lich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen
zu ermitteln. Das heisst, dass es bei der Bemessung der Invalidität
einzig und allein auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktio-
nellen Behinderung ankommt, welche nicht unbedingt mit dem vom
Arzt festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung überein-
stimmen müssen (BGE 110 V 275; ZAK 1985 S. 459). Trotzdem ist die
Verwaltung und im Beschwerdefall auch das Gericht auf Unterlagen
angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute
zur Verfügung gestellt haben.
Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet
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werden können (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen;
ZAK 1991 S. 319 E. 1c). Die rein wirtschaftlichen und rechtlichen Be-
urteilungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Bestimmung der
Erwerbsfähigkeit, obliegt dagegen der Verwaltung und im Beschwerde-
fall dem Gericht.
5.5 Hinsichtlich der Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente
schreibt Art. 29 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Fassung) vor, dass der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG
frühestens in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die versicherte Person
mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig bzw. bleibend invalid
(vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern
2003, §52 N13) geworden ist (Bst. a: Dauerinvalidität) oder während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch zu mindestens 40 % ar-
beitsunfähig gewesen war (Bst. b: langdauernde Krankheit).
Für die Annahme bleibender Invalidität im Sinne von Art. 29 Abs. 1
Bst. a IVG und Art. 29 IVV ist nach ständiger Rechtsprechung des
EVG die überwiegende Wahrscheinlichkeit erforderlich, dass ein weit-
gehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheits-
schaden vorliegt, welcher die Erwerbsfähigkeit der versicherten
Person voraussichtlich dauernd in rentenbegründendem Ausmass
beeinträchtigen wird. Als relativ stabilisiert kann ein ausgesprochen
labil gewesenes Leiden nur dann betrachtet werden, wenn sich sein
Charakter deutlich in der Weise geändert hat, dass vorausgesehen
werden kann, in absehbarer Zeit werde keine praktisch erhebliche
Wandlung mehr erfolgen (BGE 119 V 102 E. 4a mit Hinweisen). Diese
Rechtsprechung führt dazu, dass die Annahme bleibender Invalidität
im Rahmen von Art. 29 IVG Seltenheitswert hat; in Betracht fällt sie
etwa bei Amputationen (ULRICH MEYER-BLASER, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 232 f., mit weiteren Hin-
weisen). Fehlen die genannten restriktiven Kriterien, so ist die Frage,
wann ein allfälliger Rentenanspruch entsteht und mithin der Ver-
sicherungsfall eintritt, stets nach Massgabe von Art. 29 Abs. 1
Bst. b IVG zu prüfen. Mit der in dieser Bestimmung vorgesehenen
Wartezeit von einem Jahr wird eine Abgrenzung zwischen den Auf-
gaben der Invalidenversicherung und denjenigen der sozialen
Kranken- und Unfallversicherung bezweckt; letztere haben während
der Wartezeit in erster Linie für den Erwerbsausfall bei Krankheit oder
Unfall aufzukommen (BGE 111 V 23 E. 3a). Nach Art. 29ter IVV liegt
ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von
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Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG vor, wenn die versicherte Person an
mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war.
6.
6.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im We-
sentlichen an einer Erkrankung des Stütz- und Bewegungsapparates
sowie an einer Funktionsstörung der Lendenwirbelsäule, wobei sich
seine Schmerzen nicht vollständig auf körperliche Erkrankungen
zurückführen lassen, sowie an einer leichten depressiven Verstimmung
und Zwangsstörung leidet. Dabei handelt es sich um ein labiles patho-
logisches Geschehen, so dass ein allfälliger Rentenanspruch erst
nach der gesetzlichen Wartezeit von einem Jahr entstehen kann
(Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG in der bis zum 31. Dezember 2007 gültigen
Fassung).
6.2 Hinsichtlich des Einflusses dieser Leiden auf die Arbeitsfähigkeit
ging die Vorinstanz gestützt auf die medizinischen Akten davon aus,
dass ihm die Ausübung seiner angestammten Arbeit als Bauleiter nicht
mehr möglich sei. Aus ärztlicher Sicht seien ihm hingegen alternative
adaptierte rückenschonende Tätigkeiten zu 70% zumutbar. Möglich sei
beispielsweise eine adaptierte Beschäftigung als Fachperson in einem
Baumarkt.
6.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass bei ihm ein Invalidi-
tätsgrad von mindestens 70% vorliege. Zur Begründung brachte er vor,
dass er in Deutschland eine Rente wegen voller Erwerbsminderung
und in Frankreich eine Invalidenrente 2. Grades erhalte und verwies
auf die Arztberichte der Amtsärztin Dr. C._______ vom 29. September
2004 sowie der Vertrauensärztin Dr. F._______ vom 23. März 2004.
Dagegen verletze die Auffassung, wonach für die schweizerische In-
validenversicherung die in der Schweiz erhobenen Befunde massgeb-
lich seien, den Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Ausserdem
könne auf die Berichte von Dres. med. Z._______, I._______ und
A._______ schon deshalb nicht abgestellt werden, da diese im Zeit-
punkt der Verfügung vom 26. Mai 2005 bereits eineinhalbjährig ge-
wesen sein sollen. Im Übrigen sei der Validenlohn falsch berechnet
worden, gelte es doch die im Jahre 2001 erhaltene „Ferien- und
Überzeitentschädigung“ von Fr. 10'000.- sowie die Auszahlung von
19 Ferientagen von Fr. 6'006.60 anzurechnen, weshalb von einem Vali-
deneinkommen von Fr. 106'941.60 auszugehen sei.
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6.4 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Vorinstanz habe die
ausländischen Arztberichte beim angefochtenen Entscheid zu wenig
berücksichtigt. Damit rügte er die von der Vorinstanz vorgenommene
Beweiswürdigung.
6.4.1 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die
medizinischen Unterlagen – wie alle anderen Beweismittel – nach dem
Grundsatz der freien Beweiswürdigung frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdi-
gen (BGE 132 V 393 E. 2.1; ALFRED MAURER/GUSTAVO SCARTAZZINI/MARC
HÜRZELER, Bundessozialversicherungsrecht, 3. Aufl., Basel 2009, § 21
Rz. 7). Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, un-
abhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere
darf bei einander widersprechenden medizinischen Berichten der Pro-
zess nicht erledigt werden, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür-
digen und die Gründe anzugeben, warum auf die eine und nicht auf
die andere medizinische These abzustellen ist. Hinsichtlich des Be-
weiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen be-
ruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini-
schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex-
pertin oder des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a; vgl.
hierzu UELI KIESER, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht,
Zürich/St. Gallen 2008, S. 434 f., Rz. 19).
6.4.2 Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz
der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweis-
würdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und
Gutachten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 351 E. 3b; Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 128/98 vom 24. Januar 2000
E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten
Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Be-
obachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten
Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen
Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft
zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuver-
lässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb mit Hin-
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weisen). Berichte der behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund
deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vor-
behalt zu würdigen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dies gilt für den all-
gemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden
Spezialarzt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen).
Bei der Abschätzung des Beweiswerts im Rahmen einer freien und
umfassenden Beweiswürdigung dürfen allerdings auch die potenziellen
Stärken der Berichte behandelnder Ärzte nicht vergessen werden. Der
Umstand allein, dass eine Einschätzung vom behandelnden Mediziner
stammt, darf nicht dazu führen, sie von vornherein als unbeachtlich
einzustufen; die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende
Betreuung durch behandelnde Ärzte bringt oft wertvolle Erkenntnisse
hervor. Auf der anderen Seite lässt es die unterschiedliche Natur vom
Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits
und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen
Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ-
oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass wei-
terer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu an-
derslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in
denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die be-
handelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Inter-
pretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Be-
gutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des
Bundesgerichts 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2 mit Hinweisen,
publiziert in: Plädoyer 3/2009, S. 72 ff.).
6.4.3 Im Sozialversicherungsrecht haben Verwaltung und Gericht ih-
ren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht,
nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fäl-
len. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt die-
sen Beweisanforderungen nicht. Vielmehr ist jener Sachverhaltsdar-
stellung zu folgen, die von allen möglichen Geschehensabläufen als
die wahrscheinlichste gewürdigt wird (BGE 129 V 222 E. 4.3.1,
BGE 128 V 66 E. 5c, BGE 126 V 353 E. 5b; MAURER/SCARTAZZINI/
HÜRZELER, a.a.O., § 21 Rz. 8; KIESER, a.a.O., S. 433, Rz. 17).
6.4.4 Das von der Vorinstanz eingeholte Gutachten von Dr. med.
Z._______ ist sehr umfassend. Es erfolgte in Kenntnis der Vor-
geschichte sowie der von den behandelnden Ärztinnen Dr. W._______
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am 18. März 2003 und Dr. H._______ am 9. April 2003 ausgefüllten
medizinischen Fragebögen. Ausserdem wurden der Psychiater
Dr. med. A._______, der Rheumatologe Dr. med. I._______ sowie der
Kardiologe Dr. med. B._______ beigezogen und jeweils ein
spezialärztliches Untergutachten veranlasst. Es sind keine Indizien
ersichtlich, welche der gewissenhaft durchgeführten Expertise die Be-
weiskraft absprechen könnten. Insbesondere handelt es sich bei den
vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Berichten der Vertrauens-
ärztin Dr. F._______ vom 23. März 2004 sowie der Amtsärztin
Dr. C._______ vom 29. September 2004 lediglich um medizinische
Fragebögen, wobei sich den Ausführungen von Dr. F._______ keine
Begründung für den angeblichen Invaliditätsgrad von zwei Dritteln zu
entnehmen lässt. Dagegen entsprechen die von Dr. C._______
bescheinigten fünf Stunden zumutbarer täglicher Arbeit einer
Arbeitsfähigkeit von knapp 60% und weichen somit nicht weit von den
Einschätzungen der durch die IV-Stelle Basel-Stadt beauftragten Fach-
ärzte ab. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass für die Invaliditäts-
bemessung mangels abweichender gemeinschafts- bzw. abkommens-
rechtlicher Regelung allein die schweizerischen Rechtsnormen mass-
gebend sind. Gemäss konstanter Rechtsprechung sind die schweizeri-
schen Behörden an die Beurteilung ausländischer Versicherungsträ-
ger, Krankenkassen, anderer Behörden und Ärzte nicht gebunden (vgl.
ZAK 1989 S. 320 E. 2).
6.5 Der Beschwerdeführer rügte weiter, dass auf die Expertise von
Dr. med. Z._______ und die dazugehörigen Untergutachten nicht ab-
gestellt werden könne, da diese im Zeitpunkt der Verfügung der Vor-
instanz vom 26. Mai 2005 bereits eineinhalb Jahre alt gewesen seien.
6.5.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweis-
mittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Ver-
waltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialver-
sicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Be-
weisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen
(BGE 125 V 351 E. 3a).
6.5.2 Die Aussagekraft eines medizinischen Berichts kann mit zu-
nehmendem Alter geschmälert werden. Dem Beschwerdeführer wurde
mit Beschluss vom 21. März 2005 eine halbe Rente zugesprochen. Die
Expertise von Dr. med. Z._______ stammt vom 6. Januar 2004, die
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Untergutachten aus dem Dezember 2003. Die Gutachten waren somit
im Zeitpunkt des Beschlusses rund 15 Monate alt. Die vom Be-
schwerdführer eingereichten Unterlagen lassen jedoch keine Ver-
schlechterung seines Gesundheitszustandes während dieser Zeit-
spanne erkennen. So geht sowohl der Untergutachter Dr. med
A._______ als auch die Amtsärztin Dr. C._______ davon aus, dass der
Beschwerdeführer an einer wiederkehrenden depressiven Störung lei-
de. Aus dem Umstand, dass ersterer in seinem Gutachten vom 31. De-
zember 2003 das Vorliegen einer leicht- und letztere in ihrem Bericht
vom 29. September 2004 das Vorliegen einer mittelgradigen Episode
erkannte, kann nicht geschlossen werden, dass sich die psychische
Gesundheit des Beschwerdeführers generell verschlechtert habe. Ei-
nerseits können bei einer wiederkehrenden depressiven Störung die
einzelnen Episoden unterschiedlich stark ausgeprägt sein. Anderseits
sind zwischen einer leichten und einer mittelschweren Depression Ab-
grenzungsschwierigkeiten möglich. Im Übrigen lassen auch die Berich-
te der behandelnden Psychiaterin Dr. W._______ keine Hinweise auf
eine Verschlechterung der Gesundheit erkennen. Die Expertisen
waren demnach zum Entscheidungszeitpunkt nicht veraltet, weshalb
sich keine neue Begutachtung aufdrängt.
6.6 Der Beschwerdeführer brachte im Übrigen vor, dass der Validen-
lohn falsch berechnet worden sei. Es gelte die im Jahre 2001 er-
haltene „Ferien- und Überzeitentschädigung“ von Fr. 10'000.- sowie
die Auszahlung von 19 Ferientagen von Fr. 6'006.60 anzurechnen,
weshalb von einem Valideneinkommen von Fr. 106'941.60 auszugehen
sei.
6.6.1 Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend,
was der Versicherte im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich
verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie mög-
lich zu erfolgen; daher ist in der Regel vom letzten Lohn, den der Ver-
sicherte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszu-
gehen (I 361/02 mit Hinweisen). Bei der Bestimmung dieses zuletzt
erzielten Einkommens sind sämtliche Erwerbseinkommen (auch etwa
Nebeneinkünfte, regelmässig geleistete Überstunden) für welche eine
AHV-Beitragspflicht besteht, zu berücksichtigen (UELI KIESER, ATSG-
Kommentar, 2. Aufl., Zürich Basel Genf 2009, Art. 16 RN 13).
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6.6.2 Dem Fragebogen Arbeitgeber vom 7. Mai 2003 (act. 13) lässt
sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2001 über ein
Monatseinkommen von Fr. 6'995.- verfügte, was bei 13 Monatslöhnen
einem Jahreseinkommen von Fr. 90'935.- entspricht. Ihm sind im be-
treffenden Jahr jedoch Fr. 106'941.60 gutschrieben worden. Aus der
von der Arbeitgeberin am 28. Februar 2005 nachgereichten Ein-
kommensauflistung (act. 56) ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer
im Februar 2001 eine „Ferien- und Überzeitentschädigung“ von
Fr. 10'000.- ausbezahlt worden ist. Diese bezieht sich indessen auf
das Vorjahr und hat somit keinen Einfluss auf das massgebliche Ein-
kommen im Jahre 2001. Im Dezember 2001 erfolgte eine Ent-
schädigung für neunzehn nicht bezogene Ferientage in der Höhe von
Fr. 6006.60. Das Gesetz enthält zur Sicherung des mit den Ferien ver-
folgten Erholungszwecks ein absolut zwingendes Verbot ihrer Ab-
geltung (Art. 329d Abs. 2 in Verbindung mit Art. 361 des Bundes-
gesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht
{OR, SR 220}]), wovon die Praxis nur mit äusserster Zurückhaltung bei
unregelmässigem oder sehr kurzem Arbeitseinsatz gewisse Aus-
nahmen zulässt (BGE 123 V 70 E. 5c mit Hinweis auf BGE 116 II 517
E. 4a). Es würde der Schutzbestimmung des Art. 329d Abs. 2 OR
widersprechen, liesse sich die Abgeltung für nicht bezogene Ferien-
tage als versicherter Verdienst anrechnen (vgl. BGE 123 V 70 E. 5 und
BGE 125 V 42 E. 5). Der Beschwerdeführer deutete im Übrigen, ohne
dies belegen zu können, an, dass es sich bei der Ferienentschädigung
für das Jahr 2001 in Wahrheit um die Auszahlung von Überstunden
gehandelt habe. Das Schreiben der Arbeitgeberin an den Be-
schwerdeführer vom 6. Februar 2001, dem sich entnehmen lässt, dass
sie Überstunden künftig nur noch akzeptiere, sofern diese auf dem
Stundenrapport vom direkten Vorgesetzten visiert würden (act. 79),
spricht jedoch gegen diese Auffassung. Der Nachweis der Regel-
mässigkeit von Überstunden wurde nicht erbracht. Die Vorinstanz hat
somit das Valideneinkommen korrekt berechnet, weshalb auch diese
Rüge fehlgeht.
6.7 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass für das Bundesver-
waltungsgericht der rechtserhebliche Sachverhalt schlüssig ermittelt
und begründet erscheint. Es gibt weder ersichtliche Gründe vom Gut-
achten von Dr. med. Z._______ und den dazugehörigen Untergut-
achten abzuweichen noch bestehen Anhaltspunkte, wonach der Ge-
sundheitszustand des Beschwerdeführers weiterer Abklärungen be-
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dürfte. Insbesondere waren die Expertisen zum Entscheidungszeit-
punkt nicht veraltet. Auch hat die Vorinstanz das Valideneinkommen
korrekt berechnet. Im Übrigen sei nochmals darauf hingewiesen, dass
gemäss konstanter Rechtsprechung die schweizerischen Behörden an
die Beurteilung ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen,
anderer Behörden und Ärzte nicht gebunden sind.
Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet, weshalb sie ab-
zuweisen ist.
7.
7.1 Verfahrenskosten werden keine erhoben, da es im vorliegenden
Verfahren über die Bewilligung bzw. Verweigerung von Versicherungs-
leistungen geht, und gemäss den bis zum 30. Juni 2006 geltenden und
nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts für die hängigen Be-
schwerden gegen IV-Einspracheentscheide auch weiterhin anwend-
baren Bestimmungen keine Verfahrenskosten erhoben werden (Art. 69
Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenver-
sicherung [AHVG, SR 831.10]).
7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Be-
gehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und ver-
hältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64
Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die IV-Stelle jedoch keinen
Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegende
Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Seite 18
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 631.49.308.158)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Urech Marc Hunziker
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Hän-
den hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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