B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-124/2012
U r t e i l v o m 2 3 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Parteien
1. Helsana Versicherungen AG, Zürichstrasse 130, Post-
fach, 8600 Dübendorf,
2. Progrès Versicherungen AG, Zürichstrasse 130,
8600 Dübendorf,
3. Sansan Versicherungen AG, Postfach, 8081 Zürich,
4. avanex Versicherungen AG, Postfach, 8081 Zürich,
5. Versicherungen AG, Zürichstrasse 130,
8600 Dübendorf,
6. indivo Versicherungen AG, Zürichstrasse 130,
8600 Dübendorf,
7. Sanitas Grundversicherungen AG, Jägergasse 3,
8021 Zürich,
8. Compact Grundversicherungen AG, Jägergasse 3,
Postfach 2010, 8021 Zürich,
9. Wincare Versicherungen AG, Konradstrasse 14, Post-
fach 299, 8401 Winterthur,
10. KPT Krankenkasse AG, Tellstrasse 18, Postfach 8624,
3001 Bern,
11. Agilia Krankenkasse AG, Mühlering 5, Postfach 246,
6102 Malters,
12. Publisana Krankenkasse AG, Hauptstrasse 24,
5201 Brugg AG,
13. Kolping Krankenkasse AG, Ringstrasse 16, Postfach
198, 8600 Dübendorf,
2 - 13 vertreten durch Helsana Versicherungen AG, Zürich-
strasse 130, Postfach, 8600 Dübendorf,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich, Staatskanzlei,
Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich,
handelnd durch Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich Amtsstellen Kt ZH,
Vorinstanz.
Gegenstand
Beschlüsse des Regierungsrates Nr. 1493 und 1578 (Spital-
tarife, vorsorgliche Massnahmen) sowie Nr. 1579 (Referenz-
tarife) vom 7. bzw. 21. Dezember 2011.
C-124/2012
Seite 3
Sachverhalt:
A.
Der Regierungsrat des Kantons Zürich (nachfolgend Regierungsrat oder
Vorinstanz) legte am 7. Dezember 2011 die ab 1. Januar 2012 proviso-
risch – für die Dauer der Verfahren betreffend Genehmigung oder Fest-
setzung der Tarife in der obligatorischen Krankenversicherung (OKP) –
geltenden Spitaltarife (im Sinne von Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG, SR 832.10]) für
die auf der Zürcher Spitalliste 2012 im Bereich Akutsomatik und Rehabili-
tation aufgeführten Spitäler fest (RRB 1493). Mit zwei weiteren Beschlüs-
sen vom 21. Dezember 2011 setzte er die ab 1. Januar 2012 geltenden
provisorischen (stationären) Psychiatrietarife (RRB 1578) und die Refe-
renztarife im Sinne von Art. 41 Abs. 1bis KVG (RRB 1579) fest. Allfälligen
Beschwerden gegen einen dieser drei Beschlüsse wurde die aufschie-
bende Wirkung entzogen.
Die Notwendigkeit der Festsetzung provisorischer Tarife begründete der
Regierungsrat im Wesentlichen damit, dass die Spitalfinanzierung per
1. Januar 2012 grundlegend ändern werde, weshalb die bis Ende 2011
geltenden Tarife nicht mehr angewendet werden könnten. Da die Tarifpar-
teien weder rechtzeitig Tarifverträge zur Genehmigung noch Tariffestset-
zungsgesuche eingereicht hätten, müssten die Tarife – im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme – provisorisch festgesetzt werden. Ohne sol-
che provisorischen Tarife bestünde ab 1. Januar 2012 keine Rechtsgrund-
lage für eine tarifschutzkonforme Abrechnung der Spitalleistungen. Von
den Tarifparteien zwischenzeitlich vereinbarte, aber noch nicht genehmig-
te Tarife könnten nicht angewendet werden.
Die Festlegung von Referenztarifen sei zur Umsetzung der erweiterten
Spitalwahlfreiheit bzw. zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten erfor-
derlich. Die Referenztarife seien – unter Berücksichtigung der von der
Rechtsprechung entwickelten Grundsätze und den Empfehlungen der
Schweizerischen Konferenz der Gesundheitsdirektorinnen und -direk-
toren (GDK) – auf der Grundlage der provisorischen Tarife ermittelt wor-
den. Weiter werde die Gesundheitsdirektion (GD) ermächtigt, bei wesent-
lichen Änderungen der für Berechnung der Referenztarife zugrunde ge-
legten Tarife, insbesondere vom Regierungsrat genehmigte oder festge-
setzte Tarife, die Referenztarife nach den vom Regierungsrat festgelegten
Grundsätzen neu zu berechnen und entsprechend festzusetzen.
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Seite 4
B.
Mit Datum vom 6. Januar 2012 erhob die Helsana Versicherungen AG
(nachfolgend Helsana oder Beschwerdeführerin 1) in eigenem Namen
sowie als Vertreterin der 12 im Rubrum aufgeführten Krankenversicherer
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte: 1.) Es sei
die Nichtigkeit der RRB 1493, 1578 und 1579 festzustellen. 2.) Eventuali-
ter seien Ziff. I – IV und VIII RRB 1493, Ziff. I – III und VI RRB 1578 sowie
Ziff. I, II und IV RRB 1579 aufzuheben. 3.) Für die vorliegende Beschwer-
de sei alsdann die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und die
von den Tarifparteien gemäss nachstehender Tabelle ausgehandelten
Vertragstarife für die Dauer des Genehmigungsverfahrens nach Art. 46
Abs. 4 KVG bzw. rückwirkend per 1. Januar 2012 für anwendbar zu erklä-
ren. 4.) Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. 5.) Dispositivzif-
fern X bzw. VII bzw. VI RRB 1493, 1578 und 1579 seien so zu ergänzen,
dass sämtliche Beschwerdeführerinnen erfasst würden. 6.) Alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse des Kan-
tons Zürich (act. 1).
Zur Begründung wird namentlich geltend gemacht, die angefochtenen
Beschlüsse verletzten die Tarifgestaltungsgrundsätze des KVG, das ge-
setzlich statuierte Verhandlungsprimat und die Vertragsautonomie der Ta-
rifpartner. Insbesondere fehle es aber an einer gesetzlichen Grundlage,
welche den Regierungsrat zum Erlass provisorischer Tarife ermächtige.
Eine hoheitliche Tariffestsetzung sei unzulässig, wenn die Parteien kein
Festsetzungsgesuch eingereicht bzw. sich bereits auf einen Tarif geeinigt
hätten.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2012 stellte der zuständige In-
struktionsrichter fest, dass die Beschwerdeführerinnen nicht dargelegt
hätten, inwiefern die RRB 1493 und 1578 betreffend vorsorgliche Mass-
nahmen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (im Sinne von
Art. 46 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 [VwVG, SR 172.021]) bewirken könnten, und die Be-
schwerde zudem betreffend RRB 1579 (Referenztarife) keine Ausführun-
gen zu den Eintretensvoraussetzungen, insbesondere zur Beschwerde-
legitimation (Art. 48 VwVG), enthalte. Die Beschwerdeführerinnen wurden
– verbunden mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf die
Beschwerde (teilweise) nicht einzutreten – aufgefordert, bis zum
23. Januar 2012 eine Beschwerdeverbesserung einzureichen sowie bis
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zum 13. Februar 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- zu leisten
(act. 3).
D.
Die Beschwerdeführerinnen machten in ihrer Eingabe vom 23. Januar
2012 im Wesentlichen geltend, bei den angefochtenen Beschlüssen
handle es sich nicht um Zwischenverfügungen, zumal nie formell korrekt
ein Hauptverfahren eröffnet worden sei. Für den Fall, dass das Gericht zu
einem anderen Schluss kommen sollte, sei zu bemerken, dass mit der
Gutheissung der Beschwerde sofort ein Endentscheid herbeigeführt wer-
den könnte. Zudem würde ein aufwändiges Rückabwicklungsverfahren im
Bereich der Leistungsabrechnung zwischen den Tarifpartnern vermieden.
Betreffend RRB 1579 wird die Beschwerdelegitimation zunächst damit
begründet, dass die Beschwerdeführerinnen formell Adressatinnen des
Beschlusses seien. Weiter basierten die festgesetzten Referenztarife auf
den – beanstandeten – provisorischen Tarifen gemäss RRB 1493 und
1578 (act. 4).
E.
Der Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- ging am 9. Februar 2012 bei der Ge-
richtskasse ein (act. 8).
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. März 2012 schloss die Vorinstanz auf
Nichteintreten bzw. (eventualiter) auf Abweisung der Beschwerde
(act. 12). Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
sei abzuweisen und es sei kein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
Die Beschwerde sei – auch nach deren Verbesserung – nicht hinreichend
substantiiert. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von
Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG werde nicht geltend gemacht und sei auch
nicht ersichtlich. Die Krankenversicherer, welche die OKP betrieben,
müssten ein Interesse daran haben, Pflichtleistungen (in der notwendigen
Qualität) möglichst günstig einzukaufen. Die provisorisch festgesetzten
Tarife lägen allesamt tiefer als diejenigen, die die Beschwerdeführerinnen
gemäss den ausgehandelten Tarifverträgen zu zahlen bereit seien, wes-
halb sie keinen Nachteil erlitten. Offenbleibe auch, worin das schutzwür-
dige Interesse an der Anfechtung des RRB 1579 betreffend Referenztari-
fe bestehen soll. Beim Referenztarifbeschluss handle es sich um eine ei-
genständige Festsetzung, die nicht vom Bestand der anderen beiden Be-
schlüsse abhängig sei.
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Seite 6
Die GD habe die Tarifparteien mit Schreiben vom 14. und 15. April 2011
über den (engen) Zeitplan für die Genehmigung von Tarifverträgen und
Tariffestsetzungen informiert, der im Hinblick auf die Einführung der neu-
en Spitalfinanzierung am 1. Januar 2012 erforderlich gewesen sei. Nach-
dem Anfang November 2011 weder Tarifverträge zur Genehmigung noch
Festsetzungsbegehren eingereicht worden seien, habe Handlungsbedarf
bestanden. Deshalb habe die GD am 4. November 2011 von Amtes we-
gen Tarifgenehmigungs- und Festsetzungsverfahren eröffnet und die
Leistungserbringer und Versicherer aufgefordert, bis am 23. November
2011 Anträge auf Tariffestsetzung oder Vertragsgenehmigung einzurei-
chen. Gleichzeitig seien die Tarifpartner eingeladen worden, zu einem
Vorschlag für provisorische Tarife – als vorsorgliche Massnahmen für die
Dauer der Genehmigungs- und Festsetzungsverfahren – Stellung zu
nehmen. Bis zum 23. November 2011 sei lediglich ein abgeschlossener
Tarifvertrag (zwischen Klinik X._______ und Helsana) zur Genehmigung
eingereicht worden. Tarifverträge seien nicht nur von der Genehmigungs-
behörde eingehend zu prüfen; es seien auch Stellungnahmen der Preis-
überwachung und Patientenorganisationen einzuholen. Eine Tarifgeneh-
migung bis Ende 2011 sei deshalb nicht möglich gewesen. Um die Ver-
sorgungssicherheit zu gewährleisten, habe die Vorinstanz provisorische
Tarife festsetzen müssen. Andernfalls hätten Leistungen nicht in Rech-
nung gestellt werden können, was zu massiven Liquiditätsproblemen der
Spitäler geführt hätte. Mit § 6 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des
Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) bestehe auch eine
Rechtsgrundlage zum Erlass vorsorglicher Massnahmen.
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 53 Abs. 1 bzw. Art. 90a
Abs. 2 KVG. Das Beschwerdeverfahren richtet sich grundsätzlich nach
dem VwVG, wobei Art. 53 Abs. 2 KVG jedoch – im Sinne der Verfahrens-
straffung – verschiedene Ausnahmen statuiert.
C-124/2012
Seite 7
2.
Die Beschwerde richtet sich formell gegen die RRB 1493 und 1578 (pro-
visorische Tarife) sowie gegen RRB 1579 (Referenztarife). Die Be-
schwerdebegründung bezieht sich jedoch ausschliesslich auf die Be-
schlüsse betreffend provisorische Tarife. Die Beschwerdeführerinnen ha-
ben auch in ihrer Beschwerdeverbesserung nicht hinreichend dargelegt,
worin ihr schutzwürdiges Interesse an einer Aufhebung oder Änderung
des RRB 1579 betreffend Referenztarife bestehen soll. Auf die Be-
schwerde gegen RRB 1579 ist deshalb androhungsgemäss mangels aus-
reichender Substantiierung (vgl. act. 3 sowie Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG)
nicht einzutreten.
3.
Zu prüfen bleibt, ob auf die Beschwerden gegen RRB 1493 und 1578
eingetreten werden kann.
3.1. Die in Art. 53 Abs. 1 KVG aufgeführten Beschlüsse von Kantonsre-
gierungen sind unabhängig davon, ob sie als Verfügungen im Sinne von
Art. 5 VwVG zu qualifizieren sind, grundsätzlich beim Bundesverwal-
tungsgericht anfechtbar (vgl. auch Botschaft zur Totalrevision der Bundes-
rechtspflege vom 28. Februar 2001 [BBl 2001 4202], S. 4391). Entspre-
chend den Art. 44 – Art. 46 VwVG ist jedoch zu unterscheiden, ob es sich
um End- oder Zwischenentscheide handelt.
3.2. Verfügungen über vorsorgliche Massnahmen sind in der Regel Zwi-
schenverfügungen (HANSJÖRG SEILER, in: Bernhard Waldmann/Philippe
Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009 [im Folgen-
den: Praxiskommentar VwVG], Art. 56 N 56, vgl. auch FELIX UHLMANN, in:
Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Bun-
desgerichtsgesetz, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 92 N 4).
3.2.1. Nach Art. 45 Abs. 1 VwVG kann gegen selbständig eröffnete Zwi-
schenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren
Beschwerde geführt werden. Andere selbständig eröffnete Zwischenver-
fügungen sind gemäss Art. 46 Abs. 1 VwVG nur anfechtbar, wenn sie ei-
nen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Bst. a)
oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten
für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bst. b). Andernfalls
können Zwischenverfügungen erst mit Beschwerde gegen die Endverfü-
gung angefochten werden (vgl. Art. 46 Abs. 2 VwVG).
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Seite 8
Die beschränkte Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen soll verhin-
dern, dass die Beschwerdeinstanz Zwischenentscheide überprüfen muss,
die durch einen günstigen Endentscheid für die betroffene Person jeden
Nachteil verlieren. Die Rechtsmittelinstanz soll sich in der Regel nur ein-
mal mit einer Streitsache befassen und sich überdies nicht bereits in ei-
nem frühen Verfahrensstadium ohne genügend umfassende Sachver-
haltskenntnis teilweise materiell festlegen müssen (Urteil BVGer A-
3997/2011 vom 13. September 2011 E. 2.1 mit Hinweisen, vgl. auch BGE
135 II 30 E. 1.3.2).
3.2.2. In ihrer Beschwerde rügten die Beschwerdeführerinnen zwar, dass
die Vorinstanz provisorische Tarife festgesetzt habe, ohne vorher ein Ta-
riffestsetzungsverfahren (Ziff. 14) bzw. ein Genehmigungsverfahren
(Ziff. 17) einzuleiten (vgl. auch Ziff. 28). Sie hielten jedoch fest, dass es
sich bei den Anfechtungsobjekten (wobei nicht zwischen RRB 1493 bzw.
1578 einerseits und RRB 1579 andererseits unterschieden wurde) um
Zwischenverfügungen handle, obwohl die Beschlüsse nicht als solche
bezeichnet worden seien (Ziff. 4). In der Beschwerdeverbesserung vom
23. Januar 2012 machten sie hingegen geltend, die angefochtenen Be-
schlüsse seien keine Zwischenverfügungen, weil kein Hauptverfahren er-
öffnet worden sei.
3.2.3. Die Abgrenzung zwischen Endverfügungen (im Sinne von Art. 44
VwVG) und Zwischenverfügungen (im Sinne von Art. 46 VwVG) ist ent-
sprechend der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 90 ff. des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) vorzunehmen (vgl.
FELIX UHLMANN/SIMONE WÄLLE-BÄR, Praxiskommentar VwVG, Art. 44
N 12). Vor- und Zwischenentscheide sind nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen, son-
dern bloss eine formell- oder materiellrechtliche Frage im Hinblick auf die
Verfahrenserledigung regeln, mithin einen Schritt auf dem Weg zum End-
entscheid darstellen. Für die verfahrensrechtliche Qualifizierung eines
angefochtenen Erkenntnisses unter dem Gesichtspunkt der Art. 90 ff.
BGG ist nicht dessen formelle Bezeichnung entscheidend, sondern sein
materieller Inhalt. Zwischenverfügungen sind akzessorisch zu einem
Hauptverfahren; sie können nur vor oder während eines Hauptverfahrens
erlassen werden und nur für die Dauer desselben Bestand haben bzw.
unter der Bedingung, dass ein solches eingeleitet wird. Sie fallen mit dem
Entscheid in der Hauptsache dahin. Eine Anordnung, die der (wenn auch
befristeten, vorläufigen oder vorübergehenden) Regelung eines Rechts-
verhältnisses dient, aber nicht im Hinblick auf ein Hauptverfahren, son-
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Seite 9
dern in einem selbstständigen Verfahren ergeht oder ergehen kann, ist
demgegenüber ein Endentscheid (BGE 136 V 131 E. 1.1.2 mit Hinweisen
auf Rechtsprechung und Literatur). Diese Abgrenzungskriterien gelten
auch bei Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen. Demnach sind
selbständig eröffnete Massnahmeentscheide, die vor oder während eines
Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer des Hauptverfah-
rens Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein Hauptverfahren
eingeleitet wird, Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG (BGE 137
III 324 E. 1.1).
3.2.4. Selbst wenn die Behauptung der Beschwerdeführerinnen zutreffen
würde, dass die Vorinstanz vor der Festsetzung provisorischer Tarife kein
Verfahren zur Tarifvertragsgenehmigung oder Tariffestsetzung eröffnete
(vgl. jedoch Vernehmlassungsbeilage 9 [Schreiben GD vom 4. November
2011]), würde dies nicht bedeuten, dass die betreffenden Beschlüsse
deshalb als Endverfügungen zu qualifizieren wären. Massgebend ist die
Akzessorietät zum Hauptverfahren, nicht die Frage, ob die Verfügung vor
oder nach Eröffnung des Hauptverfahrens erlassen wurde. Ohne Zweifel
erfolgte die Anordnung im Hinblick auf derartige Verfahren. Sobald der
Regierungsrat entweder einen Tarifvertrag genehmigt (Art. 46 Abs. 4
KVG) oder gestützt auf Art. 47 Abs. 1 KVG einen Tarif hoheitlich festge-
setzt hat, fallen die mit RRB 1493 bzw. 1578 festgesetzten provisorischen
Tarife (für die betreffenden Parteien) dahin. Die beiden Beschlüsse sind
deshalb – für die Frage der Anfechtbarkeit – als Zwischenverfügungen im
Sinne von Art. 45 f. VwVG zu betrachten.
3.3. Soweit die Beschwerdeführerinnen geltend machen, die Beschlüsse
seien mangels Zuständigkeit des Regierungsrates nichtig, wäre auf die
Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. Art. 45 Abs. 1 VwVG; wobei
eine Nichtigkeit auch von Amtes wegen zu berücksichtigen wäre). Die
Beschwerde ist diesbezüglich jedoch nicht substantiiert. Insbesondere
machen die Beschwerdeführerinnen nicht geltend, es wäre eine andere
Behörde zum Erlass vorsorglicher Tarife zuständig gewesen, sondern rü-
gen, der Regierungsrat habe diese ohne entsprechende gesetzliche
Grundlage erlassen (was unzutreffend ist, ergibt sich doch die Zuständig-
keit zum Erlass vorsorglicher Massnahmen in Verfahren nach Art. 46
Abs. 4 und Art. 47 Abs. 1 KVG aus § 6 VRG sowie aus dem materiellen
Bundesrecht [vgl. Urteil BVGer C-676/2008 vom 21. Juli 2009 E. 4.2 mit
Hinweisen]). Es handelt sich somit nicht um eine Beschwerde im Sinne
von Art. 45 Abs. 1 VwVG, weshalb nachfolgend zu prüfen ist, ob eine der
beiden Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 VwVG erfüllt sind.
C-124/2012
Seite 10
3.4. Unzutreffend ist die Behauptung der Beschwerdeführerinnen, mit der
Gutheissung der Beschwerde würde sofort ein Endentscheid herbeige-
führt. Sie beantragten unter anderem, es seien die von ihnen mit ver-
schiedenen Spitälern ausgehandelten Tarife (vgl. Ziff. 20) für die Dauer
des Genehmigungsverfahrens nach Art. 46 Abs. 4 KVG für anwendbar zu
erklären. Damit würden jedoch lediglich andere provisorische Tarife fest-
gesetzt, mithin die vorsorglichen Massnahmen der Vorinstanz durch die-
jenigen des Gerichts ersetzt. Werden die von den Tarifparteien vereinbar-
ten Tarife nicht als provisorische Tarife festgesetzt, sind sie erst bzw. nur
dann anwendbar, wenn sie von der zuständigen Kantonsregierung (nach
Anhörung der Preisüberwachung) genehmigt wurden, weil dem Geneh-
migungsentscheid konstitutive Wirkung zukommt (vgl. Urteil BVGer C-
536/2009 vom 17. Dezember 2009 E. 6.5.3 mit Hinweisen, siehe auch
GEBHARD EUGSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, Zü-
rich etc. 2010, Art. 46 N 11).
3.5. Von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von
Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG wäre dann auszugehen, wenn dieser auch
durch einen für die Beschwerdeführerinnen günstigen Entscheid in der
Zukunft nicht mehr behoben werden könnte (vgl. BGE 134 I 83 E. 3.1),
wobei dieser Nachteil im Anwendungsbereich des Art. 46 VwVG nicht
rechtlicher Natur sein muss (vgl. UHLMANN/WÄLLE-BÄR, Praxiskommentar
VwVG, Art. 46 N 6). Das Bundesgericht hat bis anhin bei Zwischenent-
scheiden, mit denen vorsorgliche Massnahmen erlassen bzw. verweigert
wurden, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil regelmässig bejaht
(BGE 134 I 83 E. 3.1 mit Hinweisen). In BGE 137 III 324 hat es die Frage
offen gelassen, ob an dem Verständnis des nicht wieder gutzumachenden
Nachteils, welches dieser Rechtsprechung zugrunde liege, festgehalten
werden könne. Beschwerdeführende hätten jedoch auch bei Massnah-
meentscheiden im Einzelnen darzulegen, inwiefern ihnen im konkreten
Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (BGE 137 III 324
E. 1.1).
3.5.1. Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, mit der Gutheissung der
Beschwerde würde ein aufwändiges Rückabwicklungsverfahren im Be-
reich der Leistungsabrechnung zwischen den Tarifpartnern vermieden.
Sie unterstellen somit – zu Unrecht –, dass die unter den Tarifparteien
vereinbarten Tarife mit Sicherheit genehmigt werden und übersehen des-
halb, dass ebenfalls Rückabwicklungen erforderlich wären, wenn die pro-
visorischen Tarife jetzt gemäss ihren Anträgen festgesetzt würden und
sich später die Tarifverträge als nicht KVG-konform erweisen sollten (was
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Seite 11
erst im Hauptverfahren zu prüfen ist). Allein der Umstand, dass mögli-
cherweise rückwirkend eine Tarifdifferenz geltend zu machen ist, vermag
keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1
Bst. a VwVG zu begründen (vgl. auch Urteil BVGer C-351/2008 vom
24. Januar 2008 E. 4.3, unveröffentlichter Bundesratsentscheid [BRE]
vom 10. November 1999 [provisorischer Tarif, TG] E. II. 2.1.2).
In Beschwerdeverfahren gegen Tariffestsetzungsbeschlüsse sind vom
Bundesverwaltungsgericht regelmässig provisorische, für die Dauer des
Beschwerdeverfahrens gültige Tarife festzulegen. Bei der Interessenab-
wägung wird jeweils geprüft, welche Folgen mit den beantragten Tarifen
verbunden sind und welche Art der Abwicklung sich nach Abschluss des
Verfahrens mutmasslich als praktikabler erweisen wird. In der Regel wird
provisorisch der niedrigste unter den beantragten oder vorinstanzlich ver-
fügten Tarifen festgesetzt, weil davon ausgegangen werden kann, dass
Nachforderungen gegenüber Krankenversicherern regelmässig leichter
abzuwickeln sind als umgekehrt Rückforderungen gegenüber Leistungs-
erbringern. Über diesen niedrigsten Tarif ist jedoch dann hinauszugehen,
wenn auf den ersten Blick erkennbar ist, dass dies zur Vermeidung nicht
wieder gutzumachender Nachteile für die Leistungserbringer notwendig
ist (vgl. Zwischenverfügung BVGer C-1390/2008 vom 27. Mai 2008
E. 4.1).
Mit BRE vom 10. November 1999 ist der Bundesrat auf die Beschwerde
des Verbandes Krankenversicherer St. Gallen-Thurgau (KST) gegen ei-
nen vom Regierungsrat des Kantons Thurgau als vorsorgliche Massnah-
me festgesetzten Tarif nicht eingetreten, obwohl der provisorische Tarif
mehr als doppelt so hoch war als die bisher vergütete Tagespauschale.
Zur Begründung führte er insbesondere aus, von einem rechtsrelevanten
Nachteil könnte nur dann gesprochen werden, wenn die Versicherer
durch den provisorisch festgesetzten Tarif in ihrer Existenz bedroht wären
oder im Falle eines für sie günstigen Entscheides die Rückforderungsan-
sprüche nicht durchsetzen könnten, weil die Klinik in Konkurs geraten sei
(E. II. 2.1.3).
3.5.2. Mit ihrem Vorbringen betreffend Rückabwicklung machten die Be-
schwerdeführerinnen nicht (mit hinreichender Begründung) einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a
VwVG geltend. Im Übrigen ist, wie die Vorinstanz zu Recht bemerkte,
auch nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerinnen – als die OKP
betreibende Versicherer (vgl. Art. 11 ff. KVG) – dadurch einen nicht wie-
C-124/2012
Seite 12
der gutzumachenden Nachteil erleiden könnten, dass sie für die Leistun-
gen provisorisch einen tieferen als den mit den Leistungserbringern ver-
einbarten Tarif bezahlen.
3.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde gegen RRB
1493 und 1578 (provisorische Tarife) sowie gegen RRB 1579 (Referenz-
tarife) nicht einzutreten ist. Damit erübrigt sich die Beurteilung der Verfah-
rensanträge.
4.
Bei diesem Ergebnis haben die Beschwerdeführerinnen die Verfahrens-
kosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind vorliegend auf
Fr. 1'500.- festzusetzen (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 4'000.- zu verrechnen. Der Restbetrag von Fr. 2'500.- ist
den Beschwerdeführerinnen zurückzuerstatten.
Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG und Art. 7 Abs. 3 VGKE).
5.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bun-
desgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung,
die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Ver-
bindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) unzuläs-
sig. Das vorliegende Urteil ist somit endgültig.
C-124/2012
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Sie werden in diesem Betrag mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 4'000.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 2'500.- wird
den Beschwerdeführerinnen zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstat-
tungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. RRB 1493, 1578, 1579; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Susanne Fankhauser
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