Abtei lung II I
C-1243/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . J a n u a r 2 0 0 9
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Bernard Vaudan, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
M._______ und S._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Schlussabrechnung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1243/2006
Sachverhalt:
A.
Die aus Sri Lanka stammenden Eheleute M._______ und S._______
(im Folgenden: Beschwerdeführer) reisten am 8. August 1989 mit ihren
Kindern in die Schweiz ein, wo sie am 30. August 1989 um Asyl nach-
suchten. Das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heu-
te: BFM) lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 14. Februar 1995 ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Eine gegen diesen
Entscheid erhobene Beschwerde wies die Schweizerische Asylrekurs-
kommission (ARK) mit Urteil vom 21. Juni 1995 ab. Auch ein dagegen
gerichtetes Revisionsbegehren blieb ohne Erfolg. In teilweiser Wieder-
erwägung des Asylentscheids vom 14. Februar 1995 wurde die Familie
vom Bundesamt mit Verfügung vom 15. Mai 1997 vorläufig aufgenom-
men. Am 28. Juni 2004 erteilte der Kanton Thurgau den Beschwerde-
führern und den Kindern eine Aufenthaltsbewilligung, wodurch die vor-
läufige Aufnahme beendet wurde.
B.
Am 12. März 1998 wurde den Beschwerdeführern der Entwurf einer
Zwischenabrechnung über das Sicherheitskonto Nr. [...] (lautend auf
M._______) unterbreitet. Darin setzte das Bundesamt die aus der Si-
cherheitsleistungspflicht zurückzuerstattenden Fürsorgekosten für die
Zeitspanne des Asylverfahrens pauschal auf Fr. 24'000.- fest (gemäss
den damals geltenden Regelvermutungen). Ausserdem wurden ihnen
ungedeckte Zahnarztkosten von Fr. 1'706.- in Rechnung gestellt. Weil
zum Abrechnungsentwurf keine Stellungnahme einging, erliess die
Vorinstanz am 12. Mai 1998 eine entsprechende Verfügung. Gleichzei-
tig wurde dem Bundesamt ein Betrag von Fr. 8'400.- als anteilsmässi-
ge Rückerstattung an die verursachten Kosten überwiesen. Diese (de-
finitive) Zwischenabrechnung blieb unangefochten und erwuchs in
Rechtskraft.
Für das Sicherheitskonto Nr. [...] (lautend auf S._______) wurde keine
Zwischenabrechnung erstellt.
C.
Nachdem die Beschwerdeführer Jahresbewilligungen erhalten hatten,
sandte ihnen die Vorinstanz am 18. März 2005 den Entwurf einer
Schlussabrechnung über die beiden Sicherheitskonti Nr. [...] und Nr.
[...] zu. Den geleisteten Sicherheiten von damals Fr. 24'996.50 stellte
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das Bundesamt hierbei die anlässlich der Zwischenabrechnung vom
12. Mai 1998 ungedeckt gebliebenen Kosten von Fr. 12'506.60 (recte:
Fr. 17'306.60) gegenüber. Für die Phase der vorläufigen Aufnahme
wurden rückerstattungspflichtige Kosten von Fr. 16'600.- und unge-
deckt gebliebene Zahnarztkosten von Fr. 722.60 belastet, was einen
Negativsaldlo von Fr. 4'832.70 ergab.
Mit Eingabe vom 11. April 2005 liessen die Kontoinhaber unter Hinweis
auf eine Bestätigung des Sozialamtes W._______ vom 7. April 2005
verlauten, mit diesem Entwurf der Schlussabrechnung nicht einver-
standen zu sein. Aufgrund von Abklärungen, welche die Vorinstanz von
Amtes wegen bei den zuständigen Thurgauer Sozialhilfebehörden vor-
nahm, stellte sich in der Folge heraus, dass die Beschwerdeführer al-
lein im Jahre 1997 Kosten von Fr. 25'117.50 verursacht hatten. Am
27. Oktober 2005 wurde ihnen ein entsprechend abgeänderter Ab-
rechnungsentwurf (mit einem Negativsaldo von nunmehr Fr. 13'350.20)
zugesandt. Auch mit dem zweiten Entwurf erklärten sich die Kontoin-
haber nicht einverstanden, von der ihnen eingeräumten Möglichkeit,
ihre Behauptungen mit Fürsorgebestätigungen zu belegen, machten
sie jedoch keinen Gebrauch.
D.
Am 2. Mai 2006 verfügte die Vorinstanz im Sinne des zweiten Abrech-
nungsentwurfs vom 27. Oktober 2005. Die Sicherheitskonti Nr. [...] und
Nr. [...] wiesen per 28. April 2006 einen Saldo von insgesamt
Fr. 25'166.60 auf. Die aus der Sicherheitsleistungspflicht zurückzuer-
stattenden Kosten seien auf Fr. 38'346.70 (Fr. 12'506.60 an ungedeck-
ten Kosten des Asylverfahrens, zuzüglich Fr. 25'117.50 für die Phase
der vorläufigen Aufnahme, zuzüglich Fr. 722.60 Zahnarztkosten) fest-
zusetzen. Der Saldo werde dem BFM als anteilsmässige Rückerstat-
tung an die verursachten Kosten überwiesen. Zur Begründung wurde
ausgeführt, die verrechneten Kosten basierten auf einer Bestätigung
der Sozialen Dienste der Stadt A._______ vom 1. September 2005.
Hinzu kämen die ungedeckten Kosten aus der Zwischenabrechnung
vom 12. Mai 1998 sowie Zahnbehandlungskosten in der Höhe von
Fr. 722.60.
E.
Am 30. Mai 2006 wandten sich die Beschwerdeführer an die Vorin-
stanz und ersuchten um Überprüfung der Schlussabrechnung. Die Ein-
gabe wurde als Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom
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2. Mai 2006 betrachtet und zuständigkeitshalber an das Eidgenössi-
sche Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) überwiesen. In der Einga-
be machten die Beschwerdeführer geltend, total Fr. 33'678.85 an Si-
cherheiten geleistet und höchstens Fr. 25'706.60 an Fürsorgeaufwen-
dungen verursacht zu haben.
Dazu reichten die Kontoinhaber eine Kopie des Zwischenabrech-
nungsentwurfs vom 12. März 1998 und die bereits früher vorgelegte
Bestätigung des Sozialamtes W._______ vom 7. April 2005 ein.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 31. Juli 2006 spricht sich die Vorinstanz
unter Erläuterung der bisher genannten Gründe für die Abweisung der
Beschwerde aus.
G.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 4. August 2006 wurde den Be-
schwerdeführern die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der
Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb unge-
nutzt.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Schlussabrechnung über ein Si-
cherheitskonto unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die bei Inkrafttreten des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Re-
kurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der
Departemente hängigen Rechtsmittel übernommen. Für die Beurtei-
lung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
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1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts ande-
res bestimmt. Das Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.4 Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Anfech-
tung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwer-
de ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG), soweit sie sich gegen die ange-
fochtene Schlussabrechnung richtet (zum Verfahrensgegenstand siehe
auch E. 5.1 weiter unten).
2.
2.1 Die angefochtene Verfügung stützt sich auf die damaligen Fassun-
gen von Art. 85 – 87 AsylG (AS 1999 2284 f.), einzelne Bestimmungen
der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999
(AsylV2 [SR 142.312], AS 1999 2318) und der Verordnung vom 11. Au-
gust 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländi-
schen Personen (VVWA [SR 142.281], AS 1999 2254) sowie Art. 14c
Abs. 6 des inzwischen aufgehobenen Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1
121). Am 1. Januar 2008 trat das zweite Paket der Asylgesetzrevision
vom 16. Dezember 2005 mit den entsprechenden Anpassungen des
AsylG und der AsylV2 in Kraft. Sie bringt im Bereich der Rückerstat-
tung von Kosten namhafte Neuerungen mit sich, insbesondere wird die
bisherige Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht durch eine
sogenannte Sonderabgabe ersetzt (vgl. Botschaft zur Änderung des
Asylgesetzes vom 4. September 2002, BBl 2002 6872 f. und 6893 f.).
Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezem-
ber 2005 sieht vor, dass für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Gesetzesänderung hängigen Verfahren das neue Recht zur Anwen-
dung gelangt. Entsteht vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung ein
Schlussabrechnungstatbestand nach Art. 87 AsylG in der Fassung
vom 26. Juni 1998, so erfolgen die Abrechnung und die Saldierung ge-
mäss Absatz 2 besagter Übergangsbestimmungen jedoch nach bishe-
rigem Recht. Bei vorläufig Aufgenommenen bleibt der auf die Art. 85 –
Art. 87 AsylG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen
Fassung) Bezug nehmende Art. 14c Abs. 6 ANAG entsprechend an-
wendbar (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-2487/2007
vom 3. Dezember 2008 E. 2.1, C-1518/2007 vom 5. September 2008
E. 2.1 und C-1242/2006 vom 15. Mai 2008 E. 1.3; zur Ablösung des
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ANAG durch das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20] ferner BVGE 2008/1 E. 2 S. 2 ff.).
2.2 Die Beschwerdeführer haben vom Kanton Thurgau am 28. Juni
2004 eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, der Schlussabrechnungs-
grund ist mit anderen Worten vor Inkrafttreten der Asylgesetzrevision
vom 16. Dezember 2005 eingetreten (Abs. 2 der Übergangsbestim-
mungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005). Für die materielle
Beurteilung der Beschwerde vom 30. Mai 2006 ist daher auf die alt-
rechtliche Regelung abzustellen.
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl.
BGE 129 II 215 nicht publ. E. 1.2, sowie Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts C-135/2006 vom 20. Dezember 2007 E. 2 mit weiteren Hin-
weisen), wobei in der vorliegenden Streitsache, wie oben dargetan,
das alte Recht anwendbar bleibt.
4.
4.1 Soweit zumutbar, sind Fürsorge-, Ausreise- und Vollzugskosten
sowie die Kosten von Rechtsmittelverfahren zurückzuerstatten (Art. 85
Abs. 1 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998). Asylsuchende und
Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung sind verpflichtet, für die
Rückerstattung dieser Kosten Sicherheit zu leisten. Zu diesem Zweck
führt der Bund Sicherheitskonti, auf welche die jeweiligen Arbeitgeber
zehn Prozent des Erwerbseinkommens der betreffenden Personen zu
überweisen haben (vgl. Art. 86 Abs. 1 und 2 AsylG sowie Art. 11 Abs. 1
AsylV2 in den ehemaligen Fassungen, Art. 14c Abs. 6 ANAG und der
bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Art. 22 Abs. 1 VVWA
[AS 2007 5567]).
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4.2 Wird eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, so erstellt die Vorinstanz
eine Abrechnung, in welcher der Saldo des Sicherheitskontos den
rückerstattungspflichtigen Kosten gegenübergestellt wird (Art. 14c Abs.
6 ANAG sowie der inzwischen aufgehobene Art. 22 Abs. 1 VVWA
i.V.m. den alten Fassungen von Art. 87 Abs. 1 AsylG und Art. 17 Abs. 2
AsylV2). Die mit den Sicherheitsleistungen zu verrechnenden allge-
meinen Fürsorgekosten werden auf Grund von Pauschalen festgelegt.
Die sich darauf abstützenden Vermutungen werden vom Bundesamt
unter gewissen Voraussetzungen überprüft (zum Ganzen vgl. die alte
Fassung von Art. 9 Abs. 3 Bst. d AsylV2 für die Phase des Asylverfah-
rens und der bis zum 31. Dezember 2007 in Kraft gewesene Art. 23
Bst. b VVWA für die Zeitspanne der vorläufigen Aufnahme).
5.
5.1 Strittig ist vorliegend die Höhe der den Beschwerdeführern in der
Schlussabrechnung vom 2. Mai 2006 in Rechnung gestellten Fürsor-
geleistungen. Soweit sie in diesem Zusammenhang argumentieren,
höchstens Fr. 25'706.60 an Kosten verursacht zu haben und damit in-
direkt die ihnen für die Dauer des Asylverfahrens belasteten Sozialhil-
feaufwendungen beanstanden, sind ihre Einwände nicht zu hören,
wurden für die Kontoinhaber die rückerstattungspflichtigen Kosten für
diese Zeit in der (definitiven) Zwischenabrechnung 12. Mai 1998 doch
verbindlich auf den Betrag von Fr. 24'000.- festgelegt (zur Rechtsnatur
rechtskräftiger Zwischenabrechnungen siehe die Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts C-2487/2007 vom 3. Dezember 2008 E. 6 und
C-1518/2007 vom 5. September 2008 E. 5 [je mit Hinweisen]). Aus
dem gleichen Grund können auch die für die Phase des Asylverfah-
rens auf Fr. 1'706.- veranschlagten Zahnbehandlungskosten nicht
mehr überprüft werden. Gegenstand der hier zu beurteilenden Be-
schwerde bildet daher einzig die Höhe der Kosten, welche die Betrof-
fenen als vorläufig Aufgenommene verursacht haben.
5.2 Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Beschwerdeführer im
fraglichen Zeitabschnitt mindestens Fürsorgeleistungen von
Fr. 25'117.50 beansprucht haben. Sie stützt sich hierbei auf eine Be-
stätigung der Sozialen Dienste der Stadt A._______ vom 1. Septem-
ber 2005. Demnach haben die Kontoinhaber allein in der Zeitspanne
vom 15. Mai 1997 bis 31. Dezember 1997 Unterstützungsleistungen im
vorgenannten Umfang bezogen. Diese Zahlen sind durch detaillierte
Zusammenstellungen und Tabellen belegt, weshalb kein Anlass be-
steht, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Daran ändert nichts, dass die
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Eheleute laut einer Bestätigung des Sozialamtes W._______ vom
7. April 2005 ab dem 1. Mai 1992 nicht mehr unterstützt worden sein
sollen, zogen die Beschwerdeführer doch im Verlaufe des Jahres 1995
in die Gemeinde A._______. Auch die Kopie des Entwurfs der Zwi-
schenabrechnung vom 12. März 1998 stellt unter den vorliegenden Be-
gebenheiten kein taugliches Beweismittel dar (siehe E. 5.1 hiervor).
Sonstige Belege, welche eine Reduktion der im Schlussabrechnungs-
verfahren veranschlagten Kosten zu rechtfertigen vermöchten, wurden
keine eingereicht. Zu ergänzen wäre, dass das BFM aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen auf die Ermittlung weiterer Kosten verzichtete.
Zu den Unterstützungen für die Phase der vorläufigen Aufnahme von
Fr. 25'117.50 kommen hingegen die während der vorläufigen Aufnah-
me entstandenen Zahnarztkosten von Fr. 722.60 (wozu sich die Betrof-
fenen auf Beschwerdeebene nicht äusserten) und die ungedeckten
Kosten aus der Zwischenabrechnung von Fr. 12'506.60 hinzu. Was
letztere Position anbelangt, so ist der Vorinstanz im Übrigen ein sich
zu Gunsten der Kontoinhaber auswirkender Fehler unterlaufen (siehe
die diesbezüglichen Erläuterungen in der Vernehmlassung). Die unge-
deckten Kosten des Asylverfahrens belaufen sich laut Zwischenab-
rechnung vom 12. Mai 1998 nämlich auf Fr. 17'306.60, der Schlussab-
rechnung zufolge sind es jedoch lediglich die eben erwähnten
Fr. 12'506.60, was sich in einem entsprechend verminderten Negativ-
saldo niederschlägt.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung zu
Recht ergangen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist deshalb abzu-
weisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführern die
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art.
3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Sie werden mit dem am 28. Juni 2006 geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 600.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Versand:
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