Abtei lung II I
C-1243/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . M ä r z 2 0 0 8
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille,
Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
S._______,
vertreten durch Fürsprecher Peter Huber,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1243/2007
Sachverhalt:
A.
Die 1983 geborene S._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin bzw.
Beschwerdeführerin), Staatsangehörige von Sri Lanka, beantragte am
30. November 2006 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein
Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei einem befreun-
deten Ehepaar, L._______ (im Folgenden: Gastgeber) in Thun. Die
Gastgeber waren schon zuvor, am 20. Oktober 2006 mit einem Einla-
dungsschreiben an die Schweizerische Vertretung in Colombo gelangt.
Darin hatten sie festgehalten, sie pflegten seit Jahren Kontakt zur Fa-
milie S. und wollten der Gesuchstellerin zu einem dreimonatigen Auf-
enthalt in der Schweiz verhelfen, um ihr das Gastland ihrer Familien-
angehörigen näher zu bringen und ihr zu ermöglichen, sowohl die fa-
miliären Beziehungen zu vertiefen als auch eine nähere Bekanntschaft
mit ihnen (den Gastgebern) aufbauen zu können. Die Schweizer Ver-
tretung übermittelte das Gesuch in der Folge der Vorinstanz zum Ent-
scheid.
B.
Mit Verfügung vom 5. Januar 2007 verweigerte die Vorinstanz die
nachgesuchte Einreisebewilligung. Dies im Wesentlichen mit der Be-
gründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise könne
angesichts der wirtschaftlichen und soziokulturellen Lage im Heimat-
land sowie der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin (sie habe
dort weder berufliche noch familiäre Verpflichtungen) nicht als gesi-
chert betrachtet werden.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. Februar 2007 lässt die Beschwerde-
führerin beim Bundesverwaltungsgericht beantragen, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und ihr sei die Einreise in die Schweiz für
einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt zu bewilligen. Zur Begründung
macht sie im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht
davon aus, dass ihre Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt
nicht gesichert wäre. Sie habe gewichtige persönliche Gründe, wieder
in ihre Heimat zurückzukehren. Diese bestünden zum Einen in familiä-
ren Verpflichtungen: Sie kümmere sich um ihren verwitweten 80-jähri-
gen Vater, begleite ihn zu Arzt- und Spitalbesuchen und führe Kontakte
mit Behörden, zumal sie als einziges Familienmitglied über gute Eng-
lischkenntnisse verfüge. Während des geplanten Besuchsaufenthalts
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in der Schweiz würden sich zwar zwei ebenfalls in Colombo lebende
Geschwister um den Vater kümmern, für "Aussenkontakte" wären sie
aber auf Dritthilfe angewiesen. Zum Andern verfolge sie in Sri Lanka
berufliche Ziele, die sie nur dort realisieren könne. Sie befinde sich in
Weiterbildung zur Erlangung des Berufsdiploms als Kosmetikerin.
Gleichzeitig setze sie ihre Sprachausbildung in Englisch am American
College in Colombo auf dem Diplomlevel III fort, um nach erfolgrei-
chem Abschluss der Kurse nebst ihrer Tätigkeit als Kosmetikerin auch
als Englischlehrerin an einer Sprachschule arbeiten zu können. Bereits
heute sei sie wirtschaftlich unabhängig und in der Lage, ihren Lebens-
unterhalt selber zu bestreiten. Sie biete Bekannten kosmetische Be-
handlungen an und erteile Englisch-Nachhilfekurse. Damit habe sie in
Colombo sehr gute Perspektiven in wirtschaftlicher und beruflicher
Hinsicht. Weiter lässt die Beschwerdeführerin vorbringen, es gehe ihr
nicht nur um einen Besuch des befreundeten Gastgeberehepaares,
sondern auch darum, ihre drei in der Schweiz lebenden Geschwister
zu treffen und zu sehen, wie diese hier lebten. Sie selbst, aber auch
die Gastgeber und die in der Schweiz lebenden Geschwister garantier-
ten für eine fristgerechte Wiederausreise. Die betreffenden Geschwis-
ter lebten alle schon seit langer Zeit (24, 17,5 und 9,5 Jahre) in der
Schweiz, und es bestehe ein von Art. 8 der Konvention vom 4. Novem-
ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) "gedecktes Bedürfnis", das Familienleben zwischen
den Geschwistern trotz der grossen räumlichen Distanz zu pflegen.
Auf diese und auf weitere Vorbringen sowie die zusammen mit der Be-
schwerde eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidswesent-
lich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. April 2007 hält die Vorinstanz an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragt eine Abweisung der Be-
schwerde.
E.
Mit Eingaben vom 27. Juni und 13. November 2007 lässt die Be-
schwerdeführerin weitere Beweismittel einreichen und unter anderem
ergänzen, dass sie mittlerweile als Selbständigerwerbende ein Beauty
Centre betreibe, und zudem Kurse in Beauty Culture anbiete. Auf die
Vorbringen und die eingereichten Beweismittel wird, soweit ent-
scheidswesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Verwei-
gerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.1 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde
legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche,
die vor dem Inkraftreten des AuG eingereicht worden sind, das bisheri-
ge Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem al-
ten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG)
und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und An-
meldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
3.
Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen An-
spruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbe-
hältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewil-
ligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fäl-
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len (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA, PETER
UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH /
THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen
und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und So-
zialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ,
Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M.
1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la
vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw.
2000, S. 24).
3.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund beson-
derer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis
5 aVEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Aus-
länder die in Artikel 1 Absatz 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen
erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wie-
derausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA).
4.
Die Beschwerdeführerin bedarf aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise
in die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verwei-
gerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die an-
standslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinrei-
chend gesichert.
4.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wie-
derausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden.
Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich
Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesu-
chen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit po-
litisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnis-
sen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönli-
che Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und
Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
4.2 Die Wirtschaft Sri Lankas ist 2007 real um 7,4 % gewachsen. Das
Pro-Kopf-Einkommen betrug 1350 USD, das Bruttoinlandprodukt (BIP)
27 Mrd. USD. Für 2008 wird erneut ein hohes Wirtschaftswachstum
von über 6 % erwartet. Ein Problem für die weitere wirtschaftliche Ent-
wicklung ist zunehmend die Inflation, die 2007 mit einer Jahresrate
von deutlich über 15 % nicht unter Kontrolle gebracht werden konnte.
Die Arbeitslosigkeit beträgt seit längerer Zeit ungefähr 7 %. Die wirt-
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schaftliche Entwicklung Sri Lankas weist allerdings grosse regionale
Unterschiede auf. Wirtschaftliches Zentrum ist die Region rund um Co-
lombo, die fast die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbringt.
Die grundsätzlich ermutigenden wirtschaftlichen Entwicklungen kön-
nen solchermassen nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass
nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise
schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betrof-
fen sind. Darüber hinaus hat sich die Sicherheitslage im ganzen Land
seit Anfang 2006 wieder verschlechtert, nachdem erneut Kämpfe zwi-
schen dem Militär und der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
ausgebrochen sind. Davon besonders betroffen sind der Osten und
Norden Sri Lankas, Anschläge kommen jedoch auch in der Hauptstadt
Colombo vor. Zudem hat die Regierung am 3. Januar 2008 das Waf-
fenstillstandsabkommen mit der LTTE offiziell per 16. Januar 2008 ge-
kündigt; seither haben die Gefechte im Norden des Landes zugenom-
men und das politische Klima ist sehr gespannt (Quellen: Länder- und
Reiseinformationen auf der Webseite des Auswärtigen Amtes,
>, Stand: Januar 2008; Reisehinweise auf
der Webseite des Eidgenössischen Departements für Auswärtige An-
gelegenheiten [EDA], , Stand: 22. Februar
2008; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2775/2007
vom 14. Februar 2008 E. 7.2-7.5).
5.
Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des
konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuchstelle-
rin oder einem Gesuchsteller im Heimatland beispielsweise eine be-
sondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung,
kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose
Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Antragstellerinnen
und Antragstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtun-
gen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes
Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch
eingeschätzt werden.
5.1 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine beinahe 25-
jährige, ledige und kinderlose Frau. Gemäss ihrer eigenen Darstellung
lebt sie mit ihrem verwitweten Vater zusammen in einem gemeinsa-
men Haushalt. Der Vater sei auf ihre Hilfe angewiesen, sie pflege und
begleite ihn, wenn er einen Termin beim Arzt oder im Spital habe. In
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Colombo lebten noch zwei Geschwister der Beschwerdeführerin, die
sich während deren Abwesenheit um den Vater kümmern würden. Die-
se Schilderungen lassen durchaus familiäre Bindungen erkennen.
Dass die Hilfestellung jedoch mittel- oder langfristig nur von der Be-
schwerdeführerin erbracht werden könnte, kann aus ihnen nicht ge-
schlossen werden. Immerhin ist nicht bekannt, wie intensiv die Unter-
stützung ist, die der Vater braucht. Die Möglichkeit einer Übernahme
der Aufgaben durch die Geschwister wird von der Beschwerdeführerin
nur gerade insoweit eingeschränkt, als diese keine genügenden Eng-
lischkenntnisse hätten. Schliesslich fällt in diesem Zusammenhang
auch auf, dass die Beschwerdeführerin die Reise nicht etwa für Tage
oder Wochen, sondern für volle drei Monate plant.
5.2 In wirtschaftlicher und beruflicher Hinsicht wird geltend gemacht,
dass die Beschwerdeführerin als Selbständigerwerbende in der Lage
sei, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Gemäss den Ausfüh-
rungen in der Eingabe vom 13. November 2007 und den gleichzeitig
eingereichten Beweismitteln ist die Beschwerdeführerin seit Ende Au-
gust 2007 Inhaberin des "Ranjitha Beauty Centre". Anhand der Akten
fällt auf, dass die Geschäftsadresse "33/1 Waidya Road, Dehiwala"
gleichzeitig auch die Privatadresse der Beschwerdeführerin ist. Wel-
chen Verdienst die Beschwerdeführerin mit ihrer selbständigen Er-
werbstätigkeit erzielt und in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen sie
lebt, ist nicht bekannt. Wie es sich damit verhält, kann aber letztlich of-
fen gelassen werden; denn allein aus dem Umstand, dass die Be-
schwerdeführerin einer Erwerbstätigkeit nachgeht, kann noch nicht auf
Verhältnisse geschlossen werden, die den Gedanken an eine Emigrati-
on gar nicht aufkommen liessen. Dies vor allem in Anbetracht der Tat-
sache, dass der Betrieb der Beschwerdeführerin noch nicht lange be-
steht und vor dem Hintergrund der sich verschlechternden Sicherheits-
lage; einer Entwicklung, die wiederum Auswirkungen auf die Wirt-
schaftslage haben wird. Schliesslich bleibt anzumerken, dass Ausbil-
dungen der Art, wie sie die Beschwerdeführerin absolviert hat, entge-
gen deren Auffassung durchaus auch ausserhalb ihrer Heimat berufli-
che Perspektiven eröffnen können.
5.3 Vorliegend kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin auch in der
Schweiz enge familiäre Bindungen hat, da drei ihrer Geschwister hier
leben. An der Pflege der familiären Kontakte zu den hier ansässigen
Geschwistern liegt ihr offenbar viel, hat sie doch bereits im Jahre 2005
erfolglos ein Visum zwecks Besuchs ihres hier lebenden Bruders be-
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antragt. Aus den zusammen mit der Beschwerde eingereichten Unter-
lagen ergibt sich, dass der Bruder der Beschwerdeführerin 47 Jahr alt
und mittlerweile Schweizer Bürger ist. Eine hier lebende Schwester ist
im Besitze der Niederlassungsbewilligung. Sie ist verheiratet und 44
Jahre alt. Die dritte Schwester, die in der Schweiz lebt, ist 39-jährig
und seit kurzem im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung, dies nachdem
sie sich zuvor während mehrerer Jahre als Asylbewerberin hier aufge-
halten hatte. Alle drei in der Schweiz lebenden Geschwister sind we-
sentlich älter als die Beschwerdeführerin und könnten somit insofern
eine gewisse Vorbildsfunktion haben, als sie ihre Heimat verlassen
und sich erfolgreich in einem anderen Land, in der Schweiz, integriert
haben. Unter diesen Umständen kann nicht ausgeschlossen werden,
dass auch die Beschwerdeführerin versucht sein könnte, diesen Weg
zu beschreiten.
5.4 Vor dem aufgezeigten persönlichen und allgemeinen Hintergrund
durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinrei-
chende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausrei-
se der Beschwerdeführerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An
dieser Beurteilung vermag die in der Beschwerde erwähnte Zusiche-
rung der Gastgeber nichts zu ändern. Als Gastgeber können sie zwar
für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem geplanten
Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten ihres Gas-
tes garantieren. Auch der Hinweis in der Beschwerde, wonach im Jah-
re 1994 die mittlerweile verstorbene Mutter der Beschwerdeführerin
ihre in der Schweiz lebenden Kinder besucht habe und fristgerecht in
ihre Heimat zurückgekehrt sei, vermag zu keiner anderen Beurteilung
zu führen. Es liegt auf der Hand, dass die damalige Situation der Mut-
ter wohl kaum mit der aktuellen Situation der Beschwerdeführerin ver-
glichen werden kann.
5.5 Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, das Interesse der in der
Schweiz lebenden Geschwister an der Pflege einer familiären Bezie-
hung zu ihr sei durch Artikel 8 EMRK abgestützt, bleibt Folgendes an-
zumerken: Besagte Norm garantiert das Recht auf Familienleben. Sie
verleiht jedoch keinen Anspruch auf Verwirklichung von Familienleben
in einem bestimmten Staat. Zu Recht wird vorliegend nicht geltend ge-
macht, die Wahrnehmung familiärer Kontakte sei in zumutbarer Weise
nur durch einen Besuch der Beschwerdeführerin in der Schweiz zu
verwirklichen. Besondere Ansprüche auf eine Einreise kann die Be-
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schwerdeführerin demnach aus der von ihr angerufenen Norm nicht
ableiten.
6.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
7.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Be-
schwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst.
b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 10
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie sind mit dem am 19. März 2007 geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 600.-- gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Originalunterlagen)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. 2 170 156 retour)
- die Einwohnderdienste der Stadt Thun
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
Versand:
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