Abtei lung II I
C-1244/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . J a n u a r 2 0 0 9
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Schlussabrechnung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1244/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. [...], Mazedonien) reiste am 16. August
2002 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Das
damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) lehn-
te das Gesuch mit Verfügung vom 15. Mai 2003 ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz an. Eine gegen diesen Entscheid erho-
bene Beschwerde wies die Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) mit Urteil vom 31. August 2005 ab. Aufgrund der Heirat mit einer
in der Schweiz niedergelassenen Landsfrau erteilte ihm der Kanton
Aargau am 4. Januar 2006 eine Aufenthaltsbewilligung.
B.
Am 11. Mai 2006 sandte das BFM dem Beschwerdeführer den Entwurf
einer Schlussabrechnung über das Sicherheitskonto Nr. [...] (lautend
auf B._______) zu. Bei einem Kontostand von Fr. 636.75 (einmalige
Überweisung auf das Sicherheitskonto aufgrund einer Vermögenswert-
abnahme) wurden dem Kontoinhaber darin für die Dauer des Asylver-
fahrens rückerstattungspflichtige Kosten von Fr. 8'400.- (gemäss der
damals geltenden Regelvermutung) und ungedeckte Zahnarztkosten
von Fr. 208.- belastet, was einen Negativsaldo von Fr. 7'971.25 ergab.
Mit Eingabe vom 25. Mai 2006 teilte der Beschwerdeführer mit, mit
dem Entwurf der Schlussabrechnung nicht einverstanden zu sein.
Hierbei machte er geltend, während 210 Tagen Fr. 10.- pro Tag an fi-
nanzieller Unterstützung bezogen zu haben. Mehr Geld habe er von
den Behörden nicht erhalten. In diesem Zusammenhang verwies er auf
eine Bestätigung der Gemeinde R._______ vom 22. Mai 2006.
C.
Am 16. Juni 2006 verfügte die Vorinstanz im Sinne des Abrechnungs-
entwurfs vom 11. Mai 2006. Das Sicherheitskonto Nr. [...] weise per
16. Juni 2006 einen Saldo von Fr. 636.75 auf. Die aus der Sicherheits-
leistungspflicht zurückzuerstattenden Kosten seien auf Fr. 8'608.-
(Fr. 8'400.- für die Phase des Asylverfahrens, Zahnbehandlungskosten
von Fr. 208.-) festzusetzen. Das Sicherheitskonto werde saldiert und
der Saldo, zuzüglich Zins, abzüglich Spesen, dem Bundesamt als an-
teilsmässige Rückerstattung an die verursachten Kosten überwiesen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die vorgenommenen Abklärungen
hätten ergeben, dass sich die Kosten für die Dauer des Asylverfahrens
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auf mindestens Fr. 14'485.- beliefen. Einer Bestätigung der Gemeinde
R._______ vom 13. Mai 2006 zufolge hätten die Auslagen zu Gunsten
des Kontoinhabers allein im Jahre 2003 rund Fr. 7'245.- betragen. Hin-
zu kämen die in der Empfangsstelle X._______ (Fr. 440.-) und im
Durchgangszentrum F._______ (Fr. 6'800.-) angefallenen Aufwendun-
gen. Da die effektiven Kosten höher lägen als die Regelvermutung,
würden dem Beschwerdeführer aber bloss der entsprechende Maxi-
malbetrag von Fr. 8'400.- und die Zahnarztkosten verrechnet.
D.
Mit Beschwerde vom 30. Juni 2006 an das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) beantragt der Beschwerdeführer die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung und die Abänderung der
Schlussabrechnung im Sinne seiner Stellungnahme vom 25. Mai 2006
zum Abrechnungsentwurf. Im Wesentlichen wiederholt er, 210 Tage
lang nicht mehr als Fr. 10.- pro Tag an Sozialhilfeleistungen ausbezahlt
erhalten zu haben. Die Angaben in der Bestätigung der Gemeinde
R._______ vom 13. Mai 2006 seien falsch, für das Wohnen habe er
dort beispielsweise keine Unterstützung bezogen. Während seines
Aufenthalts in R._______ habe er nämlich nicht im örtlichen Asylheim,
sondern bei seinem Onkel gewohnt.
Dazu reichte der Kontoinhaber einen Auszug aus dem Entwurf der
Schlussabrechnung vom 11. Mai 2006 ein.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 29. August 2006 spricht sich die Vorin-
stanz unter Erläuterung der bisher genannten Gründe für die Abwei-
sung der Beschwerde aus, wobei sie die bei der Gemeinde R._______
verursachten Kosten neu auf Fr. 23'692.50 veranschlagt.
F.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 30. August 2006 wurde dem
Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der
Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb unge-
nutzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Schlussabrechnung über ein Si-
cherheitskonto unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
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142.31] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die bei Inkrafttreten des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Re-
kurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der
Departemente hängigen Rechtsmittel übernommen. Für die Beurtei-
lung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ge-
setz nichts anderes bestimmt. Das Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2
VGG i.V.m. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Anfechtung
legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist
deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
2.1 Die angefochtene Verfügung stützt sich auf die damaligen Fassun-
gen von Art. 85 – 87 AsylG (AS 1999 2284 f.) sowie einzelne Bestim-
mungen der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. Au-
gust 1999 (AsylV2 [SR 142.312], AS 1999 2318). Am 1. Januar 2008
trat das zweite Paket der Asylgesetzrevision vom 16. Dezember 2005
mit den entsprechenden Anpassungen des AsylG und der AsylV2 in
Kraft. Sie bringt im Bereich der Rückerstattung von Kosten namhafte
Neuerungen mit sich, insbesondere wird die bisherige Sicherheitsleis-
tungs- und Rückerstattungspflicht durch eine sogenannte Sonderabga-
be ersetzt (vgl. Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. Sep-
tember 2002, BBl 2002 6872 f. und 6893 f.). Absatz 1 der Übergangs-
bestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005 sieht vor, dass
für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung hängi-
gen Verfahren das neue Recht zur Anwendung gelangt. Entsteht vor
Inkrafttreten der Gesetzesänderung ein Schlussabrechnungstatbe-
stand nach Art. 87 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998, so erfol-
gen die Abrechnung und die Saldierung gemäss Absatz 2 besagter
Übergangsbestimmungen jedoch nach bisherigem Recht (vgl. Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts C-2487/2007 vom 3. Dezember 2008
E. 2.1, C-1518/2007 vom 5. September 2008 E. 2.1 und C-1242/2006
vom 15. Mai 2008 E. 1.3; zur Ablösung des ANAG durch das Bundes-
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gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] fer-
ner BVGE 2008/1 E. 2 S. 2 ff.).
2.2 Der Beschwerdeführer hat vom Kanton Aargau am 4. Januar 2006
eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, der Schlussabrechnungsgrund ist
mit anderen Worten vor Inkrafttreten der Asylgesetzrevision vom
16. Dezember 2005 eingetreten (Abs. 2 der Übergangsbestimmungen
zur Änderung vom 16. Dezember 2005). Für die materielle Beurteilung
der Beschwerde vom 30. Juni 2006 ist daher auf die altrechtliche Re-
gelung abzustellen.
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl.
BGE 129 II 215 nicht publ. E. 1.2, sowie Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts C-135/2006 vom 20. Dezember 2007 E. 2 mit weiteren Hin-
weisen), wobei in der vorliegenden Streitsache, wie oben dargetan,
das alte Recht anwendbar bleibt.
4.
4.1 Soweit zumutbar, sind Fürsorge-, Ausreise- und Vollzugskosten
sowie die Kosten von Rechtsmittelverfahren zurückzuerstatten (Art. 85
Abs. 1 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998). Asylsuchende und
Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung sind verpflichtet, für die
Rückerstattung dieser Kosten Sicherheit zu leisten. Zu diesem Zweck
führt der Bund Sicherheitskonti, auf welche die jeweiligen Arbeitgeber
zehn Prozent des Erwerbseinkommens der betreffenden Personen zu
überweisen haben (vgl. Art. 86 Abs. 1 und 2 AsylG und Art. 11 Abs. 1
AsylV2 in den ehemaligen Fassungen).
4.2 Wird eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, so erstellt die Vorinstanz
eine Abrechnung, in welcher der Saldo des Sicherheitskontos den
rückerstattungspflichtigen Kosten gegenübergestellt wird (vgl. die alten
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Fassungen von Art. 87 Abs. 1 AsylG und Art. 17 Abs. 2 AsylV2). Dabei
werden die mit den Sicherheitsleistungen zu verrechnenden allgemei-
nen Fürsorgekosten aufgrund einer Pauschale von Fr. 40.- pro Tag und
Person festgesetzt, wobei die tatsächliche Vermutung gilt, dass jede
Person im Asylverfahren während 210 Tagen vollumfänglich unterstützt
wurde. Diese Vermutung wird überprüft, wenn der Kontoinhaber nach-
weist, dass seine Bedürftigkeit weniger als 210 Tage gedauert hat oder
er darlegt, dass Eigen- oder Drittleistungen erbracht wurden (zum
Ganzen vgl. die alte Fassung von Art. 9 Abs. 3 Bst. d AsylV2).
5.
5.1 Mit Bezug auf die strittigen Kosten während des Asylverfahrens
ergibt sich aus den Akten das folgende Bild: Der Beschwerdeführer
hielt sich vom 16. August 2002 bis 26. August 2002 in der Empfangs-
stelle X._______ auf, was einen Betrag von Fr. 440.- ergibt (11 Tage à
Fr. 40.-). Danach wurde er dem Durchgangszentrum F._______ in
H._______ zugewiesen, wo er bis zum 12. Februar 2003 blieb. Die
dortigen Kosten beliefen sich auf Fr. 6'800.- (170 Tage à Fr. 40.-). Vom
13. Februar 2003 bis 4. Januar 2006 war der Betroffene sodann in der
Gemeinde R._______ gemeldet. Gemäss einer Bestätigung der Fi-
nanzverwaltung R._______ vom 13. Mai 2006 hat der Beschwerdefüh-
rer in dieser Zeit Kosten im Umfang von Fr. 23'692.50 verursacht (die
Fr. 411.80 für den Anteil an einem Wasserschaden sowie Türreparatur
sind in diesem Betrag nicht inbegriffen), insgesamt resultieren mithin
rückerstattungspflichtige Sozialhilfekosten von Fr. 30'932.50. Die Sum-
me dieser Fürsorgeleistungen übersteigt den vom BFM in Rechnung
gestellten Unterstützungsbetrag demnach bei Weitem. Da die für die
Phase des Asylverfahrens zur Anwendung gelangenden Pauschalen
Höchstbeträge darstellen (siehe dazu Urteil des Bundesgerichts
2A.242/2001 vom 26. Oktober 2001 E. 3c), hat die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer für die fragliche Zeitspanne korrekterweise nur
Fr. 8'400.- belastet. Hinzu kommen die angefallenen Zahnarztkosten
von Fr. 208.-.
5.2 Die Einwände auf Beschwerdeebene führen zu keinem anderen
Ergebnis. Wohl belief sich die an den Beschwerdeführer ausbezahlte
Unterstützung einer Bestätigung der Finanzkontrolle R._______ vom
22. Mai 2006 zufolge auf lediglich Fr. 10.- pro Tag, dieser Betrag war
jedoch ausschliesslich für die Verpflegung und persönliche Auslagen
bestimmt. Die rückerstattungspflichtigen Fürsorgekosten umfassen
aber nicht nur solche Bargeldleistungen, sondern insbesondere auch
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die Mietkosten und Krankenkassenprämien, Aufwendungen, welche
üblicherweise nicht an den Sozialhilfeempfänger ausbezahlt, sondern
direkt von der zuständigen Fürsorgebehörde beglichen werden. Auch
der vorgenannte Beleg weist denn ausdrücklich darauf hin, dass Aus-
lagen wie Krankenkasse, Zahnarzt, Mietzins und Strom separat be-
zahlt werden. Aufgrund der Aktenlage besteht kein Anlass, an den An-
gaben der Finanzverwaltung R._______ in den Bestätigungen vom
13. bzw. 22. Mai 2006 zu zweifeln. Selbst wenn dem Beschwerdeführer
für seinen Aufenthalt in R._______ bloss Fr. 10.- pro Tag verrechnet
würden, ergäbe sich im Übrigen ein Betrag, der deutlich über der Pau-
schale von Fr. 8'400.- läge (der Aufenthalt in R._______ dauerte rund
1'037 Tage). Bei dieser Sachlage ist nicht von Belang, wo er vom
13. Februar 2003 bis 4. Januar 2006 effektiv übernachtet hat, sieht
man einmal davon ab, dass der Betroffene während besagter Zeit-
spanne stets in der erwähnten Berner Oberländer Gemeinde gemeldet
war. Sonstige Belege wurden keine eingereicht. Dem Beschwerdefüh-
rer gelingt es folglich nicht nachzuweisen, weniger als die in der
Schlussabrechnung veranschlagten Kosten verursacht zu haben.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM die aus der Sicherheits-
leistungspflicht zurückzuerstattenden Kosten in der Schlussabrech-
nung vom 16. Juni 2006 zur Recht auf Fr. 8'608.- festgesetzt hat. Die
angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtmässig (Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art.
4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 26. Juli 2006 geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 600.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
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