B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1244/2014
Ur t e i l vom 11 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richter David Weiss,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A.________, (Sri Lanka),
vertreten durch Beat Rohrer, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, Rückvergütung Beiträge;
Einspracheentscheid vom 11. Februar 2014.
C-1244/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), ist am
(…) 1959 geboren und sri-lankischer Staatsangehöriger. Er ist verheiratet
und hat drei Kinder (geb. […]). Er lebte von Juli 1989 bis Mai 2013 (mit
Unterbrüchen) in der Schweiz und leistete Beiträge an die schweizerische
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Seine Familie lebte
während dieser Zeit in Sri-Lanka. Am 10. Mai 2013 kehrte der Versicherte
nach Sri-Lanka zurück (vgl. Vorakten der Schweizerischen Ausgleichs-
kasse [SAK] 2, 5, 9, 13.8, 25).
A.b Mit Verfügung vom 12. Oktober 2004 sprach die IV-Stelle Z._______
dem Versicherten eine befristete halbe Invalidenrente für April 2003 – Ja-
nuar 2004, in der Höhe von monatlich Fr. 475.–, insgesamt Fr. 4'750.–, zu
(SAK 18).
A.c Mit Verfügung vom 13. Juli 2006 sprach die Schweizerische Unfallver-
sicherungsanstalt SUVA dem Versicherten ab 1. Juli 2006 eine unbefristete
monatliche Invalidenrente von Fr. 1'468.– (bei einer Erwerbsunfähigkeit
von 82% und einer Kürzung von 50% gemäss Art. 39 UVG [SR 832.20] und
Art. 49 Abs. 2 Bst. a UVV [SR 832.202] zuzüglich Teuerungszulage und
abzüglich Quellensteuer) zu (SAK 34.16 ff.).
B.
B.a Am 10. Mai 2013 beantragte der Versicherte – vertreten durch Rechts-
anwalt Beat Rohrer – bei der SAK (nachfolgend auch: Vorinstanz) die
Rückvergütung seiner AHV-Beiträge (SAK 2).
B.b Die Vorinstanz liess die geleisteten Beiträge berechnen und ermittelte
einen Rückvergütungsbetrag von Fr. 50'421.80 zu Gunsten des Versicher-
ten (SAK 26). Nach Abzug der dem Versicherten ausbezahlten IV-Renten
in der Höhe von Fr. 4'750.– (siehe oben Bst. A.b), sprach sie ihm mit Ver-
fügung vom 4. Dezember 2013 eine Beitragsrückvergütung in der Höhe
von Fr. 45'671.80 zu (vgl. SAK 27). Die Rückvergütung wurde dem Versi-
cherten valuta am 13. Januar 2014 ausbezahlt (SAK 31).
B.c Gegen diese Verfügung liess der Versicherte am 20. Dezember 2013
Einsprache erheben und beantragte, es seien ihm die ungekürzten Bei-
träge von Fr. 50'421.80 zu erstatten, weil der Abzug der IV-Renten von der
Rückvergütungssumme der AHV-Beiträge nicht gesetzeskonform sei und
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Seite 3
das Gebot der sachlichen Kongruenz verletze; er komme zudem einer
sachlich nicht gerechtfertigten Schlechterstellung von Versicherten gleich,
welche die Schweiz definitiv verliessen (SAK 29).
B.d Mit Einspracheentscheid vom 11. Februar 2014 wies die Vorinstanz die
Einsprache mit Verweis auf für sie bindende Weisungen des Bundesamtes
für Sozialversicherungen BSV, wonach bezogene IV-Leistungen von den
geleisteten AHV-Beiträgen abzuziehen seien, ab (SAK 32).
C.
C.a Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer – wiederum ver-
treten durch Rechtsanwalt Beat Rohrer – Beschwerde ans Bundesverwal-
tungsgericht und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids und
die Anweisung an die Vorinstanz, ihm AHV-Beiträge von Fr. 50'421.80 un-
ter Anrechnung bereits geleisteter Rückvergütungen ungekürzt auszurich-
ten. Er begründete dies im Wesentlichen mit seiner bereits einsprachewei-
se vorgebrachten Rüge, die von der Vorinstanz angewandte Weisung und
der darauf gestützte Abzug der bezogenen IV-Renten von den geleisteten
AHV-Beiträgen widerspreche Bundesrecht (Beschwerdeakten [B-act.] 1).
C.b In ihrer Vernehmlassung vom 25. April 2014 beantragte die Vorinstanz,
die Beschwerde sei abzuweisen. Sie begründete dies gestützt auf die Ziffer
11 der Weisungen des BSV über die Rückvergütung der von Ausländern
an die AHV bezahlten Beiträge vom 1. Januar 2003 (Rück), welche für sie
verbindlich sei (B-act. 4).
C.c Der Beschwerdeführer verzichtete am 13. Juni 2014 auf die Einrei-
chung einer Replik und führte dazu aus, die Vorinstanz habe sich mit Ver-
weis auf ihre Weisungsgebundenheit nicht ansatzweise mit seiner Argu-
mentation auseinandergesetzt, obwohl sie auf die in der Beschwerde vor-
gebrachten Argumente hätte eingehen können (B-act. 8).
C.d Die Vorinstanz verzichtete am 3. Juli 2014 auf eine Duplik und hielt an
ihrer Vernehmlassung vom 25. April 2014 fest (B-act. 10).
C.e Mit Verfügung vom 10. Juli 2014 schloss der Instruktionsrichter den
Schriftenwechsel ab.
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Seite 4
C.f Mit Eingabe vom 17. April 2015 verwies das BSV aufforderungsgemäss
zur Frage des Abzugs von IV-Renten von AHV-Beiträgen auf seine Stel-
lungnahme zu Handen des Bundesverwaltungsgerichts im laufenden Ver-
fahren C-657/2012 (B-act. 13).
D.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird –
soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des AHVG (SR 831.10) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun-
gen der SAK. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden
Streitigkeit zuständig.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwend-
bar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti-
miert ist. Rechtsanwalt lic. iur. Beat Rohrer, welcher die Beschwerde un-
terzeichnet hat, ist vom Beschwerdeführer am 30. April 2013 rechtsgültig
bevollmächtigt worden, ihn in Sachen AHV / IV zu vertreten (B-act. 1 Bei-
lage 3). Die von ihm unterzeichnete und eingereichte Beschwerde ist dem-
nach rechtsgültig.
1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60
ATSG und 52 VwVG), weshalb darauf einzutreten ist.
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Seite 5
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellrechtlichen
Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben, ist vorliegend auf die Rechtslage
im Zeitpunkt abzustellen, in welchem der Beschwerdeführer sein Rückver-
gütungsgesuch gestellt hat (12. Juni 2013 [vgl. SAK 1]; vgl. BGE 136 V 24
E. 4.4). Demnach sind die Bestimmungen des AHVG, des IVG (SR 831.20)
sowie die dazugehörigen Verordnungen in den damals in Kraft stehenden
Fassungen anwendbar.
2.3 Der Beschwerdeführer ist sri-lankischer Staatsangehöriger und lebt in
Sri Lanka. Während seinem Aufenthalt in der Schweiz hat er Ansprüche
gegenüber der AHV/IV erworben.
Da die Schweiz mit Sri-Lanka, dem Heimatstaat des Beschwerdeführers,
kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, beurteilt sich vor-
liegend der Rückvergütungsanspruch des Beschwerdeführers nach
schweizerischem Recht.
3.
Es ist unbestritten, dass der Versicherte, der während mehr als einem Jahr
Beiträge an die Schweizerische AHV und IV leistete, mit seinem Wegzug
nach Sri-Lanka die grundsätzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch
auf Beitragsrückvergütung erfüllt (siehe hiernach E. 3.1. ff.). Ausserdem ist
die Höhe der von der Vorinstanz ermittelten Bruttorückvergütungssumme
von Fr. 50'421.80 unbestritten; es ist deshalb auf die entsprechende Be-
rechnung der Vorinstanz zu verweisen.
Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die Vorinstanz
zu Recht die vom Beschwerdeführer bezogenen Renten der Invalidenver-
sicherung im Wert von Fr. 4'750.– von der Bruttorückvergütungssumme
abgezogen hat (E. 4). Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens –
das die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie die Invalidenversi-
cherung betrifft – und deshalb auch nicht Teil des Streitgegenstands sind
allfällige Ansprüche des Beschwerdeführers aus der Unfallversicherung.
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Seite 6
Vorab ist die im Wesentlichen anwendbare materielle Rechtslage darzule-
gen.
3.1 Der Anspruch auf Alters- und Hinterlassenenleistungen von Schweizer
Bürgern, Ausländern und Staatenlosen richtet sich nach den Bestimmun-
gen des AHVG (Art. 18 Abs. 1 AHVG). Ausländer sowie ihre Hinterlasse-
nen ohne Schweizer Bürgerrecht sind nur rentenberechtigt, solange sie ih-
ren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben. Dieses Erfordernis ist von jeder Person, für die eine Rente ausge-
richtet wird, einzeln zu erfüllen. Vorbehalten bleiben die besonderen bun-
desrechtlichen Vorschriften über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der
Staatenlosen sowie abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen, ins-
besondere mit Staaten, deren Gesetzgebung den Schweizer Bürgern und
ihren Hinterlassenen Vorteile bietet, die denjenigen dieses Gesetzes unge-
fähr gleichwertig sind (Art. 18 Abs. 2 AHVG). Den Ausländern, die ihren
Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischen-
staatliche Vereinbarung besteht, sowie ihren Hinterlassenen können die
gemäss den Art. 5, 6, 8, 10 oder 13 bezahlten Beiträge rückvergütet wer-
den. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der
Rückvergütung (Art. 18 Abs. 3 AHVG).
3.2 Der Bundesrat hat die Einzelheiten zur Rückvergütung in der Verord-
nung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern
an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge
(RV-AHV, SR 831.131.12) geregelt.
3.2.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 RV-AHV können Ausländer, mit deren Heimat-
staat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlas-
senen die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Bei-
träge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während mindestens eines
vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begrün-
den. Die Beiträge können zurückgefordert werden, sobald die Person aller
Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und
sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch
nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen (Art. 2 Abs. 1
RV-AHV).
3.2.2 Rückvergütet werden nur die tatsächlich bezahlten Beiträge. Zinsen
werden vorbehältlich Art. 26 Abs. 2 ATSG keine geleistet. Nicht rückvergü-
tet werden die von den Ausländern nach Vollendung des ordentlichen AHV-
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Seite 7
Rentenalters entrichteten Beiträge. Bereits bezogene Renten sind vom
Rückvergütungsbetrag abzuziehen (Art. 4 Abs. 1 und 3 RV-AHV).
3.2.3 Gemäss Art. 6 RV-AHV können aus rückvergüteten Beiträgen und
den entsprechenden Beitragszeiten gegenüber der AHV und der IV keine
Rechte abgeleitet werden. Die Wiedereinzahlung der Beiträge ist ausge-
schlossen.
4.
Zu prüfen ist nachfolgend, ob die Vorinstanz von der Brutto-Rückvergü-
tungssumme von Fr. 50'421.80 die geleisteten IV-Renten im Wert von
Fr. 4'750.– abziehen durfte. Insbesondere stellt sich die Frage, ob der Ab-
zug der IV-Renten sich als gesetzeskonform erweist, was der Beschwer-
deführer bestreitet.
4.1 Als im Wesentlichen umstritten erweist sich die Anwendung von Art. 4
Abs. 3 Satz 2 RV-AHV in Verbindung mit Ziffer 11 der Weisungen des BSV
über die Rückvergütung der von Ausländern an die AHV bezahlten Bei-
träge vom 1. Januar 2003 (nachfolgend: Weisung Rück). Demgemäss ha-
ben der Bundesrat in der Verordnung und das BSV in der Weisung Rück
Folgendes festgelegt:
"Bereits bezogene Renten sind vom Rückvergütungsbetrag abzuziehen."
(Art. 4 Abs. 3 Satz 2 RV-AHV).
"Ausländische Staatsangehörige, die bereits Leistungen der AHV oder der
IV bezogen haben, deren Anspruch aber wegen Verlegung des Wohnsit-
zes ins Ausland erlischt, können die Rückvergütung der AHV-Beiträge ver-
langen. Dabei werden die bereits bezogenen Leistungen der AHV oder der
IV angerechnet." ([…]; Ziff. 11 Rück).
4.2 Der Beschwerdeführer rügt, der Abzug sei nicht gesetzeskonform. Er
verweist in seiner Begründung einleitend auf die bereits bei der Vorinstanz
vorgebrachten Rügen betreffend die Verletzung des Versicherungs- und
Kongruenzprinzips und die sachlich nicht gerechtfertigte Schlechterstel-
lung von Versicherten, welche die Schweiz definitiv verliessen (vgl. SAK
29). Er stellt dazu fest, dass die Vorinstanz sich im Einspracheentscheid
überhaupt nicht mit diesen Argumenten auseinandergesetzt und einzig auf
ihre Bindung an die Vollzugsverordnung verwiesen habe.
C-1244/2014
Seite 8
Er führt in der Beschwerde weiter aus, dass Verwaltungsweisungen – wie
hier die Weisung Rück des BSV – keine Rechtsnormen und damit für Ge-
richte nicht verbindlich seien; sie seien nur für Verwaltungsbehörden als
ihre Adressaten verbindlich und auch nur dann, wenn sie nicht – wie vor-
liegend – einen verfassungs- oder gesetzeswidrigen Inhalt aufwiesen. Da-
ran ändere auch nichts, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil
C-3112/2010 vom 1. März 2012 E. 6.1 die erwähnte Weisung ohne Begrün-
dung kommentarlos übernommen habe. Es sei nicht einzusehen, weshalb
die Anrechnung von IV-Renten, die aus separaten IV-Beiträgen finanziert
worden seien, an rückzuerstattende AHV-Beiträge sachlich gerechtfertigt
sein könnte. Auch die Gesetzessystematik spreche klar gegen die Anrech-
nung von ausgerichteten IV-Renten, da die RV-AHV unter den Rechtsnor-
men der AHV und nicht der IV eingeordnet sei. Schon aus systematischen
Gründen könnten unter "bereits bezogene Renten" gemäss Art. 4 Abs. 3
Satz 2 RV-AHV mangels ausdrücklicher Erwähnung von IV-Renten nur
Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung gemeint sein. Dabei
stimme überein, dass die seit Juli 2006 laufenden SUVA-Renten nicht von
den rückzuerstattenden AHV-Beiträgen abgezogen worden seien. Auch die
separate Finanzierung der AHV und der IV lasse eine Anrechnung von be-
zogenen IV-Renten an rückzuerstattende AHV-Beiträge nicht zu. Die vom
Beschwerdeführer bezogenen IV-Renten seien vollumfänglich aus den von
ihm eingezahlten IV-Beiträgen finanziert worden. Die bezahlten IV-Beiträ-
ge, die er darüber hinaus geleistet habe, könne er jedoch nicht zurückfor-
dern, da IV-Beiträge nicht rückerstattbar seien. Vor allem spreche aber der
Umstand, dass der Bezug einer IV-Rente die Anwartschaft auf eine AHV-
Rente nicht schmälere, wenn ein Versicherter in der Schweiz zuerst eine
IV- und später eine AHV-Rente beziehe, gegen einen Abzug, zumal bei der
Neuberechnung der Rente auf die für den Berechtigten vorteilhaftere
Rente abzustellen sei. Versicherte, die die Schweiz verliessen und mit de-
ren Heimatstaat kein Abkommen bestehe, und deren IV-Renten von den
rückzuerstattenden AHV-Beiträgen abgezogen würde, würden demgegen-
über diskriminiert.
4.3 Die Vorinstanz führt demgegenüber sowohl im Einspracheentscheid
als auch in der Vernehmlassung aus, sie sei als ausführende Behörde an
die Weisungen ihrer Aufsichtsbehörde gebunden. Gestützt darauf seien die
ausgezahlten IV-Renten von der Brutto-Rückvergütungssumme abzuzie-
hen.
4.4 In seiner Eingabe vom 17. April 2015 hat das BSV als Aufsichtsbehörde
mitgeteilt, es habe im hängigen Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts
C-1244/2014
Seite 9
C-657/2012 dargelegt, weshalb bei einer Rückvergütung von AHV-Beiträ-
gen bereits bezogene IV-Renten vom Rückvergütungsbeitrag abzuziehen
seien, und verwies auf die beigelegte, dortige Stellungnahme. Darin führte
das BSV am 2. Juli 2013 zu Handen des Bundesverwaltungsgerichts im
Wesentlichen Folgendes aus: Mit der Schaffung der Rückvergütungsmög-
lichkeit von geleisteten AHV-Beiträgen sei die Absicht im Vordergrund ge-
standen, die nicht rentenbegründenden, persönlichen Beiträge den Versi-
cherten, die keinen Anspruch auf eine AHV-Rente hätten, beim endgültigen
Ausscheiden aus der Versicherung oder bei Eintritt des Versicherungsfalls
(65. Altersjahr, Tod) zurückzuvergüten. Im damaligen Zeitpunkt im Jahr
1952 habe es noch keine Invalidenversicherung gegeben und für eine
AHV-Rente sei für einen Ausländer zehn Jahre Beitragsdauer vorausge-
setzt gewesen. Entsprechend habe diese erste Verordnungsfassung noch
keine Bestimmung bezüglich bereits bezogener Renten enthalten. In den
Verwaltungsweisungen über die Rückvergütung im Jahr 1975 sei man
noch davon ausgegangen, dass keine Beitragsrückvergütung möglich sei,
wenn vorher eine Invalidität eingetreten sei. Erst zehn Jahre später (1985)
hätten die Beiträge auch rückvergütet werden können, wenn eine Person
vor der endgültigen Ausreise bereits Invalidenrenten bezogen habe. Diese
Erweiterung der Voraussetzungen sei indessen daran geknüpft worden,
dass bereits ausgerichtete Leistungen (Renten und Hilflosenentschädigun-
gen der AHV/IV, Sachleistungen der IV), davon abgezogen werden müss-
ten. Auch nach Überarbeitung der RV-AHV im Rahmen der 10. AHV-Revi-
sion habe in den Weisungen daran nichts geändert, dass bei der Rücker-
stattung der AHV-Beiträge bezogene Leistungen der AHV und der IV an-
zurechnen seien. Der Abzug rechtfertige sich damit, dass grundsätzlich nur
Beiträge rückvergütet werden könnten, die keine Renten bilden könnten.
Ein IV-Rentenbezüger müsse sich aber wie ein AHV-Rentenbeziehender
anrechnen lassen, dass seine Beiträge bereits Renten gebildet hätten. Die
Höhe der IV-Rente habe ihre Basis gleichermassen wie diejenige der AHV-
Renten auf dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen. Im
Rückvergütungsfall sei deshalb nicht nur der Altersrentenbezug, sondern
auch der IV-Rentenbezug zu berücksichtigen, als wäre die IV-Rente eine
Art vorgezogene Altersrente. Insofern habe man in der Praxis unter dem
Begriff "Renten" in Art. 4 Abs. 3 Satz 2 RV-AHV nie etwas anderes als Ren-
ten der AHV und der IV verstanden. Dem Institut der Beitragsrückvergü-
tung sei zudem von Anfang an der Gedanke einer definitiven Abgeltung
allfälliger Rentenansprüche zugrunde gelegen (vgl. Art. 6 RV-AHV). Die
vollständige Ablösung bedeute für die betroffene Person auch, dass sämt-
liche in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten verfallen würden,
als wäre die betroffene Person gar nie in der AHV/IV versichert gewesen.
C-1244/2014
Seite 10
Unter diesem Gesichtspunkt sei es auch gerechtfertigt, dass alle Geldleis-
tungen verrechnet würden, welche aus der AHV/IV bereits geleistet worden
seien.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil C-657/2012 vom 13. Ja-
nuar 2016, in welchem in der Hauptsache der Abzug von bezogenen
IV-Renten von einer AHV-Rückvergütungssumme im Streit lag, nach Prü-
fung der gesetzlichen Grundlagen der Alters- und Hinterlassenen- sowie
der Invalidenversicherung sowohl auf Gesetzes- als auch auf Verord-
nungsebene sowie nach einer Analyse der Konzeption der beiden Versi-
cherungszweige anerkannt, dass der Abzug von bezogenen Leistungen
der Invalidenversicherung im Rahmen der Rückvergütung von AHV-Beiträ-
gen gestützt auf Ziffer 11 der Weisung Rück in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3
Satz 2 RV-AHV nicht auf einer (genügenden) gesetzlichen Grundlage be-
ruhe und sich als systemfremd erweise. Im Ergebnis hielt es fest, die Ziffer
11 der Weisung Rück sei, soweit sie Fälle betreffe, in welchen IV-Renten
von AHV-Beiträgen abzuziehen wären, nicht anzuwenden (E. 5 – 7, zur
Publikation vorgesehen; anders noch Urteil BVGer C-3112/2010 vom
1. März 2012 E. 6.1, an deren Begründung nicht festgehalten wurde [vgl.
BVGer C-657/2012 E. 7.1]).
5.2
5.2.1 Die vorliegend im Streit stehende und zu beurteilende Frage betrifft
insofern dieselbe Konstellation wie diejenige im Urteil C-657/2012, als die
Vorinstanz vorliegend gestützt auf die Ziffer 11 der Weisung Rück in Ver-
bindung mit Art. 4 Abs. 3 Satz 2 RV-AHV bezogene IV-Renten von der er-
mittelten Brutto-Beitragsrückvergütungssumme abgezogen hat.
5.2.2 Die Rückvergütung der geleisteten AHV-Beiträge an Nichtstaatsver-
tragsausländer, die voraussichtlich endgültig aus der Versicherung ausge-
schieden sind (vgl. Art. 18 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 RV-AHV, siehe
oben E. 3.1 ff.), entspricht dem Leistungssurrogat der der Rückvergütung
vorgehenden AHV-Rente, auf welche der Beschwerdeführer zufolge Weg-
zugs ins Ausland keinen Anspruch mehr hat. Als geldwerter Anspruch un-
tersteht dieser grundsätzlich dem Legalitätsprinzip in dem Sinne, als der
Abzug eines Teilanspruchs einer gesetzlichen Grundlage bedarf (vgl. Art. 5
Abs. 1 BV sowie BVGer C-657/2012 E. 5.4 mit Hinweis). In Anwendung der
genannten Rechtsprechung erweist sich auch vorliegend, dass der Abzug
– welcher in Ziffer 11 der Verwaltungsweisung Rück durch das BSV als
C-1244/2014
Seite 11
Aufsichtsbehörde der Vorinstanz sowohl für bezogene AHV- und IV-Renten
angeordnet wurde und der einheitlichen Rechtsanwendung von Art. 4
Abs. 3 Satz 2 RV-AHV dienen sollte (vgl. BVGer C-657/2012 E. 6.4.1 f.) –,
soweit bezogene IV-Renten von den geleisteten AHV-Beiträgen abgezo-
gen werden sollen, vom Gesetzgeber weder auf Gesetzes- noch auf Ver-
ordnungsebene vorgesehen ist und sich zudem in Beachtung der unter-
schiedlichen Konzeption der Alters- und Hinterlassenenversicherung be-
ziehungsweise der Invalidenversicherung als systemwidrig erweist (vgl.
BVGer C-657/2012 E. 6.4.4 ff.).
5.3 Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen. Der Einspracheent-
scheid vom 11. Februar 2014 sowie die diesem zu Grunde liegende Verfü-
gung vom 4. Dezember 2013 sind demnach insoweit aufzuheben, als dass
dem Beschwerdeführer IV-Renten von Fr. 4'750.– von der AHV-Rückver-
gütungssumme abgezogen wurden. Die Vorinstanz ist somit aufzufordern,
dem Beschwerdeführer die ausstehende Beitragssumme von Fr. 4'750.–
auszurichten und diese gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG zu verzinsen (vgl. Ur-
teil BVGer C-657/2013 E. 7.2 mit Hinweisen).
6.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
6.2 Dem obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist zu
Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 und Art. 14 Abs. 2 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese wird vorliegend (Be-
schwerde von knapp sieben Seiten, [Verzicht auf eine] Replik) pauschal
auf Fr. 2'200.– inklusive Auslagen (Mehrwertsteuer ist nicht geschuldet
[vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. a MWSTG,
SR 641.20 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG]), festgelegt.
C-1244/2014
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheent-
scheid sowie die diesem zugrunde liegende Verfügung werden aufgeho-
ben, soweit von der AHV-Rückvergütungssumme IV-Renten von
Fr. 4'750.– abgezogen wurden. Die Vorinstanz wird aufgefordert, dem Be-
schwerdeführer die offene Beitragssumme von Fr. 4'750.– auszurichten
und gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG zu verzinsen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi-
gung von Fr. 2'200.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: B-act. 13 mit
Beilage [anonymisiert])
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
C-1244/2014
Seite 13
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: