Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-1245/2010
Urteil vom 1. Juli 2011
Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Johannes Frölicher, Richterin Madeleine Hirsig-
Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.
Parteien X._______,
vertreten durch Dr. iur. Barbara Wyler, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand Revisionsgesuch, Verfügung vom 25. Januar 2010.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
X._______, geboren am _______ 1973, mazedonischer
Staatsangerhöriger, reiste im Jahr 1990 in die Schweiz ein; von 1991 bis
2000 (mit Unterbrüchen) war er in der Schweiz erwerbstätig und
entrichtete dabei obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (SUVA-Akten, Nr. 4547006).
Sein letztes Arbeitsverhältnis bei der Firma F._______ in M._______, wo
er ab 1994 als Hilfsarbeiter arbeitete, wurde aufgrund der
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Mai 2000 aufgelöst. Am
13. Mai 2000 erlitt er einen Autounfall, wobei er sich multiple
Verletzungen zuzog, insbesondere eine commotio cerebri,
Rippenserienfrakturen, eine distalbetonte Armplexusläsion, eine
Nasenbeinfraktur, multiple Schürfungen und ein cervikales Syndrom. Am
22. Februar 2002 meldete er sich zum Bezug einer Rente der
schweizerischen Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons
Thurgau an (act. 4). Gestützt auf die medizinischen Abklärungen,
insbesondere durch Dr. S._______, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, der eine langgezogene depressive Anpassungsstörung
(F43.21 ICD-10) und eine psychische Überlagerung der körperlichen
Beschwerden (F54 ICD-10) diagnostizierte, sprach die IV-Stelle Thurgau
dem Versicherten mit Verfügung vom 30. April 2004 bei einem ermittelten
Invaliditätsgrad von 51% eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Mai
2001 zu (act. 11). Die dagegen erhobene Einsprache wies die IV-Stelle
Thurgau mit Einspracheentscheid vom 21. Juli 2004 ab. Der
Invaliditätsgrad wurde neu auf 59% gesetzt. Gegen diesen
Einspracheentscheid reichte der Versicherte mit Eingabe vom 23. August
2004 Beschwerde bei der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons
Thurgau ein und beantragte die Zusprechung einer Dreiviertelsrente bei
Erhöhung des Invaliditätsgrades auf 60%. Mit Entscheid vom
30. Dezember 2004 wies die AHV/IV-Rekurskommission die Beschwerde
bei einem neu ermittelten Invaliditätsgrad von 55% ab. Die dagegen
erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Bundesgericht bei
einem neu ermittelten Invaliditätsgrad von 57,5% mit Urteil vom
12. September 2005 ebenfalls ab.
B.
Im Rahmen einer von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision wurde
mit Mitteilung vom 11. Oktober 2006 der Anspruch auf eine halbe Rente
bestätigt (act. 16).
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Infolge Wohnsitzwechsels in sein Heimatland überreichte die IV-Stelle
Thurgau am 25. Januar 2007 die Akten an die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) (Kantonale IV-Akten, vgl. auch act. 19).
C.
Mit Schreiben vom 1. Oktober 2008 reichte der Versicherte ein
Revisionsgesuch ein, worin er aufgrund einer markanten
Verschlechterung des Gesundheitszustandes um Erhöhung des
Invaliditätsgrades ersuchte. Dem Gesuch waren verschiedene
Arztberichte beigelegt (undatierter Hospitalisationsbericht des
Allgemeinkrankenhauses, K._______, unterzeichnet von Dr. P._______
und Dr. O._______, beide Fachärztinnen in Neuropsychiatrie, sowie
Bescheinigungen vom 16. Januar 2007 bis 17. Juni 2008, act. 18-37).
Dr. H._______ des regionalen ärztlichen Dienstes RAD, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, erachtete in seiner Stellungnahme vom
10. Februar 2009 die Einholung von ambulanten Verlaufsberichten, die
nach der Hospitalisation im Juli 2008 erstellt worden seien, als
unerlässlich (act. 39).
Mit Schreiben vom 20. Februar 2009 forderte die IV-Stelle den
Beschwerdeführer auf, Verlaufsberichte, die nach der Hospitalisation vom
Juli 2008 erstellt worden seien, einzureichen (act. 40). Mit Eingabe vom
10. März 2009 reichte der Beschwerdeführer ärztliche Kurzberichte
betreffend den Zeitraum vom 16. Januar 2007 bis 17. Juni 2008 (act. 43-
56) und am 15. Mai 2009 Arztberichte von Dr. P._______ vom
12. September 2008, 17. November 2008, 14. Januar 2009 und 3. April
2009 ein (act. 42, 58, 59, 60, 61).
Dr. H._______, RAD-Arzt, wiederum zur Stellungnahme aufgefordert,
konnte in seiner Beurteilung vom 16. Juni 2009 keine rentenrelevante
Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausmachen. Er bezifferte
die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen sowie in einer angepassten
Tätigkeit auf 50% (act. 64).
Mit Eingabe vom 17. August 2009 reichte der Beschwerdeführer einen
weiteren ärztlichen Kurzbericht von Dr. P._______ vom 10. August 2009
ein, in dem eine 65%-ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wird (act. 70-72).
Dr. H._______, RAD-Arzt, kam in seiner Stellungnahme vom 1. Oktober
2009 zum Schluss, aufgrund des neu eingereichten Arztberichtes ergebe
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sich keine Änderung der Beurteilung im Vergleich mit derjenigen vom
16. Juni 2009 (act. 74).
Mit Vorbescheid vom 30. Oktober 2009 gab die IV-Stelle bekannt, dass
weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente bestünde. Aufgrund der neu
erhaltenen Unterlagen sei festgestellt worden, dass nach wie vor eine
dem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit ausgeübt werden könnte
(act. 75).
Mit Einwand vom 7. Dezember 2009 beantragte der Versicherte,
vertreten durch Rechtsanwältin B. Wyler, der Vorbescheid sei
aufzuheben und ihm sei eine ganz Rente auszurichten. Eventualiter seien
– falls eine Erwerbsfähigkeit bejaht würde – zusätzliche medizinische
Abklärungen in Form eines interdisziplinären Gutachtens durch eine
unabhängige Gutachterstelle vorzunehmen. Mit der Eingabe reichte der
Beschwerdeführer verschiedene ärztliche Unterlagen ein (Kurzberichte
von Dr. P._______ vom 11. und 25. November 2009, Arztbericht von Dr.
P._______ vom 25. November 2009 [act. 76-79]).
Dr. H._______ verwies in seiner Beurteilung vom 20. Januar 2010 auf
seine Stellungnahmen vom 10. Februar 2009, 16. Juni 2009 und
1. Oktober 2009 und befand, der neue Arztbericht von Dr. P._______
vom 25. November 2009 beeinflusse seine früheren Stellungnahmen
nicht (act. 82).
Mit Beschluss vom 25. Januar 2010 stellte die IV-Stelle einen
Invaliditätsgrad von 51% fest (act. 83).
Mit Verfügung vom 25. Januar 2010 bestätigte die IV-Stelle, es bestehe
weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente. Zur Begründung führte sie an,
die im Rahmen des Vorbescheids eigereichten Arztberichte vom 11. und
25. November 2009 bescheinigten die bekannten
Gesundheitsbeeinträchtigungen und enthielten keine neuen Elemente
(act. 84).
D.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwältin B. Wyler, mit Eingabe vom 1. März 2010 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht einreichen, die Aufhebung der Verfügung
vom 25. Januar 2010 und die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente
beantragen. Eventualiter liess er die Rückweisung des Verfahrens an die
Vorinstanz mit der Auflage beantragen, auf das Revisionsgesuch sei
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materiell einzutreten und es seien eigene medizinische Abklärungen in
Form eines interdisziplinären Gutachtens durch eine unabhängige
Gutachterstelle zu veranlassen; anschliessend sei neu zu verfügen.
Vorab machte er eine ungenügende Begründung der angefochtenen
Verfügung geltend. In dieser werde nur auf die Arztberichte von Dr.
P._______ vom 11. und 25. November 2009 hingewiesen, obwohl im
Rahmen des Vorbescheidverfahrens 25 weitere medizinische Beilagen
der IV-Stelle eingereicht worden seien. Ebenso sei die Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung mit keinem Wort auf den Antrag eingegangen,
ein interdisziplinäres Gutachten erstellen zu lassen. Des Weiteren führte
er an, aus den im Rahmen des Revisions- und Einwandverfahrens
eingereichten Arztberichten könne im Vergleich mit dem
Gesundheitszustand, wie er sich im Jahr 2004 präsentiert habe, eindeutig
eine markante Verschlechterung des Gesundheitszustandes festgestellt
werden. Grundlage für die Rentenzusprechung im Jahr 2004 sei das
psychiatrische Gutachten von Dr. S._______ gewesen, der von einer
depressiven Störung und Schmerzverarbeitungsstörung leichten bis
mittelschweren Ausmasses ausgegangen sei und aus psychiatrischer
Sicht höchstens eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit als zumutbar erachtet
habe. Aus somatischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit für leichte bis
mittelschwere Tätigkeiten ebenfalls auf 50% beziffert worden.
Nachgewiesen sei, dass sich der Beschwerdeführer seit Januar 2007 in
ständiger psychiatrischer Behandlung befinde. Zudem habe der
Beschwerdeführer im Juli 2008 wegen eines Suizidversuches
hospitalisiert werden müssen. Bezüglich des aktuellen
Gesundheitszustandes werde auf das Arztzeugnis von Dr. P._______
vom 25. November 2009 verwiesen. In diesem werde der
Beschwerdeführer als hyperaktiv, gleichzeitig bedrückt, und oft inadäquat
reagierend beschrieben. Insgesamt sei von einer betonten Depression
auszugehen. Die Ärztin gehe von einer vollen Arbeitsunfähigkeit aus. Im
Jahr 2010 präsentierte sich der Gesundheitszustand so, dass der
Beschwerdeführer an einer schweren Depression gelitten habe. Trotz
engmaschiger psychiatrischer Kontrolle bleibe er suizidgefährdet. Unter
diesen Umständen sei ein Verschlechterung des Gesundheitszustandes
eindeutig nachgewiesen. Ausserdem ersuchte der Beschwerdeführer um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (BVGer act. 1).
E.
Die zur Stellungnahme aufgeforderte Vorinstanz, vorab zur formellen
Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch mangelhafte
Verfügungsbegründung und Nichtberücksichtigung von zahlreichen
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Arztberichten, führte in ihrer Vernehmlassung vom 5. Juli 2010 aus, die
Begründung in der angefochtenen Verfügung entspreche knapp den vom
Bundesgericht gestellten Anforderungen an die Begründungsdichte von
Verfügungen. In der Verfügung sei festgehalten worden, dass aufgrund
der eingereichten medizinischen Unterlagen keine wesentliche
Verschlechterung des Gesundheitszustandes festgestellt werden konnte.
Des Weiteren sei darauf hingewiesen worden, dass die im
Anhörungsverfahren vorgelegten medizinischen Beweismittel keine
neuen Aspekte ergeben hätten. Dementsprechend habe der ärztliche
Dienst die vorgenannte Beurteilung bestätigt. Somit habe sie wenigstens
kurz die massgebenden Feststellungen genannt, auf welche sich die
angefochtene Verfügung stütze. Die Vorinstanz beantragte daher, auf die
Beschwerde sei materiell einzutreten (BVGer act. 5).
F.
Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin reichte der Beschwerdeführer
mit Eingabe vom 20. Oktober 2010 das ausgefüllte Formular "Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege" inkl. verschiedener Belegen ein (BVGer act.
6, 12).
Mit Zwischenverfügung vom 24. November 2010 hiess die
Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter
Beiordnung von Rechtsanwältin B. Wyler gut (BVGer act. 13).
G.
Zur Stellungnahme in der Sache aufgefordert, beantragte die Vorinstanz
in ihrer Vernehmlassung vom 24. Januar 2011 die Abweisung der
Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Zur
Begründung führte sie an, mangels neuer Sachverhaltselemente werde
auf die fachärztlichen Stellungnahmen vom 1. Oktober 2009, 16. Juni
2009 und 10. Februar 2009 (act. 74, 64, 39) verwiesen, worin der
beurteilende RAD-Arzt zum Schluss gelangt sei, dass es seit Sommer
2008 zu einer vorübergehenden Verschlechterung der chronisch
depressiven Anpassungsstörung gekommen sei; eine rentenrelevante,
dauerhafte Verschlechterung sei jedoch nicht belegt (BVGer act. 14).
H.
Mit Replik vom 6. April 2011 beantragte der Beschwerdeführer die
Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente spätestens ab 1. Oktober 2008.
Ansonsten hielt er an seinen im Rahmen der Beschwerde gestellten
Rechtsbegehren fest. Ausserdem monierte er, die Vorinstanz habe sich in
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ihrer Vernehmlassung vom 24. Januar 2011 in keiner Art und Weise mit
der Beschwerdebegründung auseinandergesetzt. Mit der Replik reichte er
neu das Gutachten von Dr. D._______, Sachverständiger/Gutachter,
Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Private Gesundheitsanstalt PGA
A._______, Fachkoordination für Neuropsychiatrie, K._______, vom
10. März 2011 ein (BVGer act. 18).
I.
Mit Verweis auf die ärztliche Stellungnahme vom 11. Mai 2011 (vgl. act.
86) beantragte die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 25. Mai 2011 weiterhin
die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen
Verfügung (BVGer act. 20).
J.
Mit Verfügung vom 1. Juni 2011 wurde der Schriftenwechsel
abgeschlossen (BVGer act. 21).
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung vom 25. Januar 2010.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig, sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31 und Art. 32
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR
173.32]). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Zulässig sind
Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33
VGG. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn
von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG,
SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein
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schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Er ist daher zur
Beschwerde legitimiert.
1.3. Die angefochtene Verfügung, datiert 25. Januar 2010, ist dem
Beschwerdeführer gemäss Track & Trace am 29. Januar 2010
zugegangen. Die Beschwerde vom 1. März wurde gleichentags der Post
übergeben, weshalb die Beschwerde frist- und im Übrigen auch
formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 Abs. 1 ATSG, vgl. Art. 52 VwVG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Zwischenverfügung vom
24. November 2010 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter
Beiordnung von Rechtsanwältin B. Wyler gutgeheissen und ihn von der
Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses entbunden, weshalb auf die
Beschwerde einzutreten ist.
2.
Streitig und aufgrund der Beschwerdebegehren zu prüfen ist, ob die
Vorinstanz den Antrag auf eine Rentenerhöhung mit Verfügung vom
25. Januar 2010 zu Recht abgewiesen hat.
2.1. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht
(einschliesslich Über- bzw. Unterschreitung oder Missbrauch des
Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen
(Art. 49 VwVG).
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212, vgl.
BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
3.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren
anwendbar sind.
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3.1. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE
130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen
Übergangsbestimmungen.
Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG
jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das
ATSG anwendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des
ATSG anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des
Bundes dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen
des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70)
anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
3.2. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze anwendbar, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung
vom 25. Januar 2010 in Kraft standen, weiter aber auch solche, die zu
jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft waren, die aber für die Beurteilung
eines allenfalls früher entstandenen Leistungsanspruchs von Belang sind
(BGE 130 V 329 E. 2.3, BGE 134 V 315 E. 1.2).
3.3. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik
Mazedonien, so dass vorliegend das am 1. Januar 2002 in Kraft
getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Republik Mazedonien über Soziale Sicherheit vom 9. Dezember
1999 (SR 0.831.109.520.1; nachfolgend: Abkommen) anwendbar ist (vgl.
Art. 40 des Abkommens). Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Abkommens sind die
Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates sowie deren
Familienangehörige und Hinterlassene in ihren Rechten und Pflichten aus
den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den Angehörigen
dieses Vertragsstaates bzw. deren Angehörigen und Hinterlassenen
gleichgestellt; abweichende Bestimmungen bleiben vorbehalten.
Demzufolge richtet sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf
Leistungen der Invalidenversicherung nach schweizerischem Recht,
insbesondere dem IVG sowie der dazugehörigen Verordnung.
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3.4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Schweizerischen
Bundesgerichts sind für die richterliche Beurteilung grundsätzlich die
tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses der angefochtenen
Verfügung massgebend (BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen, THOMAS
LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003,
§ 74 Rz. 20).
Im Rentenrevisionsverfahren ist nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung als zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer
anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades die letzte
rechtskräftige Verfügung massgeblich, welche auf einer materiellen
Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den
erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133
V 108 E. 5.4, vgl. auch BGE 130 V 71 mit Hinweis). Der rechtserhebliche
Sachverhalt wird somit im vorliegenden Revisionsverfahren durch den
Einspracheentscheid vom 21. Juli 2004 (kantonale IV-Akten, Nr.
9800788) einerseits und die Verfügung vom 25. Januar 2010 (act. 84)
andererseits bestimmt. Es ist daher zu prüfen, ob zwischen dem 21. Juli
2004 und dem 25. Januar 2010 eine anspruchsbeeinflussende Änderung
des Gesundheitszustands eingetreten ist.
Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des
Erlasses des angefochtenen Entscheides eingetreten sind, können im
vorliegenden Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt
werden. Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither
verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen
Verwaltungsverfügung bilden (BGE 121 V 362 E. 1b mit weiteren
Hinweisen).
3.5. Demnach sind im vorliegenden Verfahren die Bestimmungen des
ATSG in der Fassung vom 6. Oktober 2006 sowie der zugehörigen
Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSV, SR 830.11) in der Fassung vom 28. September 2007 (5. IVG-
Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008)
anwendbar. Für die Prüfung des Leistungsanspruchs vor dem 31.
Dezember 2007 sind das ATSG in der Fassung vom 6. Oktober 2000
sowie die Verordnung in der Fassung vom 11. September 2002
anwendbar (vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich
Basel Genf 2009, Art. 82 Rz. 5).
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3.6. Das IVG ist grundsätzlich in der Fassung vom 6. Oktober 2006, in
Kraft seit dem 1. Januar 2008 anwendbar (5. IV-Revision, AS 2007 5129),
bzw. pro rata temporis vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 in der
Fassung vom 21. März 2003 (4. IVG-Revision, AS 2003 3837); ferner seit
dem 1. Januar 2008 die zugehörige Verordnung in der Fassung vom
28. September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5155) bzw. vom 1. Januar
2004 bis 31. Dezember 2007 in der Fassung vom 21. Mai 2003 (4. IV-
Revision, AS 2003 3859).
4.
Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, die Verfügung
vom 25. Januar 2010 sei äusserst knapp begründet. Insbesondere
nehme die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort
Bezug auf die seit dem 1. Oktober 2008 zahlreich eingereichten
medizinischen Unterlagen. Einzig die Arztberichte von Dr. P._______
vom 11. und 25. November 2009 würden in der Verfügung in dem Sinn
erwähnt, dass sie die bekannten Gesundheitsbeeinträchtigungen
bestätigten und keine neuen Elemente enthielten. Der Beschwerdeführer
rügt sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, namentlich der
Begründungspflicht.
4.1. Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG müssen schriftliche Verfügungen
grundsätzlich immer begründet werden. Bei der Begründungspflicht
handelt es sich um einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; ULRICH
HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches
Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 838). Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll die Begründungspflicht
verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt,
und es dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls
sachgerecht anzufechten. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl er wie
auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein
Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten
lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen
nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung
und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann
sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken (Urteil des Bundesgerichts I 3/05 vom 17. Juni 2005 E. 3.1.3
mit Hinweisen, BGE 132 V 368 E. 3.1).
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Das Recht angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des
rechtlichen Gehörs führt – ungeachtet der Erfolgsaussichten der
Beschwerde in der Sache selbst – zur Aufhebung der angefochtenen
Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die
Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen
Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst, die Behörde zu einer
Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387
E. 5.1, BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Nach der Rechtsprechung kann eine –
nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs
ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die
Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die
sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann
(BGE127 V 431 E. 3d/aa, BGE 115 V 297 E. 2h). Von einer Rückweisung
der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist
im Sinne der Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden
Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die
Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen
Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren
wären (BGE 116 V 182 E. 3d).
4.1.1. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 25. Januar 2010 die
gesetzlichen Grundlagen (Art. 28 IVG und Art. 16 ATSG) genannt. Zur
Begründung hat sie sodann ausgeführt:
"Auf Grund der neu erhaltenen Unterlagen haben wir festgestellt, dass nach
wie vor eine dem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit ausgeübt
werden könnte. Dabei könnte mehr als 40% des Erwerbseinkommens erzielt
werden, das heute erreicht würde, wenn keine Invalidität vorläge.
Für die Bemessung des Invaliditätsgrades ist es unerheblich, ob eine
zumutbare Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird.
Die medizinischen Unterlagen, die Sie Ihrer Antwort auf unseren
Vorbescheid beigelegt haben (Arztberichte von Dr. P._______ vom
11.11.2009 und 25.11.2009), bestätigen die bekannten
Gesundheitsbeeinträchtigungen, sie enthalten keine neuen Elemente."
Vorliegend hat die Vorinstanz die angefochtene Verfügung in der Tat nur
knapp begründet. Zwar hat sie Bezug genommen auf die im Rahmen des
Vorbescheidverfahrens eingereichten Arztberichte von Dr. P._______
vom 11. und 25. November, in sachverhaltlicher Hinsicht hat sie sich
jedoch weder mit der Diagnose auseinandergesetzt, noch hat sie
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einlässlich dargelegt, aufgrund welcher Erwägungen, sie zum Schluss
gekommen ist, dass weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente bestehe.
Ebenso wenig hat sie dem Beschwerdeführer die ärztlichen
Beurteilungen, worin der RAD-Arzt Stellung zu den vom
Beschwerdeführer eingereichten mazedonischen Arztberichten
genommen hat, zur Kenntnis zugestellt, wobei an dieser Stelle
offengelassen werden kann, ob diese ihrerseits rechtsgenüglich sind. Der
Beschwerdeführer konnte somit weder wissen, ob die von ihm
eingereichten Arztberichte dem ärztlichen Dienst zur Würdigung vorgelegt
wurden, noch aus welchen Gründen die Erzielung eines
Erwerbseinkommens von mehr als 40% des Valideneinkommens möglich
sein sollte. Dem Beschwerdeführer war es unter diesen Umständen nicht
möglich, die Tragweite des Entscheides zu erkennen; er konnte sich
aufgrund der knappen Verfügungsbegründung kein hinreichendes Bild
der massgebenden vorinstanzlichen Überlegungen machen. Die
Vorinstanz ist ihrer Begründungspflicht daher nicht hinreichend
nachgekommen, worin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu
erblicken ist.
4.1.2. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens insbesondere mit
Vernehmlassung vom 24. Januar 2011 begründete die Vorinstanz ihre
Verfügung einlässlicher. Sie setzte sich in sachverhaltlicher Hinsicht mit
der Diagnose auseinander und wies auf die verschiedenen ärztlichen
Stellungnahmen hin. Zudem erhielt der Beschwerdeführer im Rahmen
des Schriftenwechsels Gelegenheit, sich ausführlich zu äussern und zur
Argumentation der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Ferner prüft das
Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit voller Kognition (Art. 49
VwVG). Die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs kann deshalb
im vorliegenden Beschwerdeverfahren aus prozessökonomischen
Gründen als geheilt erachtet werden.
5.
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente bei
einem Grad der Invalidität von mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente
bei einem solchen von mindestens 60%, auf eine halbe Rente bei einem
solchen von mindestens 50% und auf eine Viertelsrente bei einem
solchen von mindestens 40%. Hieran hat die 5. IV-Revision nichts
geändert (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden
Fassung).
C-1245/2010
Seite 14
5.1. Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen,
werden jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und
gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, was laut
bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine besondere
Anspruchsvoraussetzung darstellt (BGE 121 V 264 E. 6c). Eine
Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer
Bürger und Staatsangehörige der EU, denen bereits ab einem
Invaliditätsgrad von 40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem
Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben.
5.2. Nach dem ATSG in Verbindung mit dem IVG ist der Begriff
"Invalidität" demnach nicht nach medizinischen Kriterien definiert,
sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 132
V 93 E. 4, BGE 110 V 273 E. 4a, BGE 102 V 165) oder sich im bisherigen
Aufgabenbereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw.
Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. in der
bisherigen Tätigkeit, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten
zu prüfen.
Nach Art. 8 Abs. 1 ATSG (sowohl in der Fassung vom 6. Oktober 2000, in
Kraft vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007 als auch in der
Fassung vom 6. Oktober 2006, in Kraft seit 1. Januar 2008) ist die
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Art. 4 IVG führt dazu aus, dass die
Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann;
nach Abs. 2 dieser Norm gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die
für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat.
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder
geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG, Fassung vom 6. Oktober 2000, in Kraft vom 1.
Januar 2003 bis 31. Dezember 2007). Mit der 5. IV-Revision hält Art. 7
Abs. 2 ATSG neu fest, dass für die Beurteilung des Vorliegens einer
Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen
Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt
zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Mit
dieser neuen Regelung beabsichtigte der Gesetzgeber, dass eine Rente
erst dann gesprochen wird, wenn die versicherte Person alle zumutbaren
C-1245/2010
Seite 15
Schritte zur Vermeidung oder Verringerung der Invalidität vorgenommen
hat (BBl 2005 4531).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen
und geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei
langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf
oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
5.3. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit
bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog.
Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog.
Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
5.4. Zu bemerken ist, dass aufgrund des im gesamten
Sozialversicherungsrechts geltenden Grundsatzes der
Schadenminderungspflicht ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich
dauernd arbeitsunfähiger Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist
Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und
anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 133 V
508 ff. E. 4, 113 V 28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am
behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle zu
entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene
Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf
dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese sogenannte
Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen
(leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es
unerheblich ist, ob er seine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder
nicht.
5.5. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdeverfahren das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,
die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitsschaden zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und
bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
C-1245/2010
Seite 16
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch
zugemutet werden können. Es sind demnach nicht nur die
Erwerbsmöglichkeiten im angestammten Beruf, sondern auch in
zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Bei der Bemessung der
Invalidität ist auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktionellen
Behinderung abzustellen, welche nicht zwingend mit dem vom Arzt
festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung übereinstimmen
müssen (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2, BGE 110 V 275 E.
4a [= ZAK 1985 S. 462 E. 4A]).
5.6. Eine Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für
die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn
sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich ändert (Art. 17
Abs. 1 ATSG). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer
wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch
dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich
gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein
Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn
eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt
oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V
343 E. 3.5 mit Hinweisen). Unerheblich ist unter revisionsrechtlichen
Aspekten die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich
gebliebenen Sachverhalts (BGE 112 V 371 E. 2 b mit Hinweisen).
5.6.1. Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder bei einer
Verschlimmerung der Hilflosigkeit oder Erhöhung des
invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes ist die
anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne
wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat (Art. 88a Abs. 2
IVV).
5.6.2. Sofern der Versicherte die Revision verlangt, erfolgt die Erhöhung
der Renten und Hilflosenentschädigungen frühestens von dem Monat an,
in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde (Art. 88bis Abs. 1 Bst. a
IVV).
5.7. Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, ist darin glaubhaft zu
machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in
einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3
IVV). Die Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung des
C-1245/2010
Seite 17
Invaliditätsgrades stellt eine Voraussetzung für das Eintreten auf das
Revisionsgesuch dar. Bei Eintreten hat die IV-Stelle das Gesuch gemäss
dem Untersuchungsgrundsatz zu prüfen.
In casu ist die IV-Stelle auf das Revisionsgesuch eingetreten und hat
dieses materiell geprüft, weshalb sie den Untersuchungsgrundsatz zu
beachten hat.
5.7.1. Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die
Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen
für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts
zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er
findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien
(Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit
Hinweisen). Zum anderen umfasst die behördliche und richterliche
Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet
oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des
streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen
Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen
es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu
entscheiden ist (GYGI, a.a.O., S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben
Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche
Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu
aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten
ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282
E. 4a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 520/99 vom 20. Juli 2000).
6.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob zwischen dem rentenzusprechenden
Einspracheentscheid vom 21. Juli 2004 und der Verfügung vom 25.
Januar 2010 eine anspruchsbeeinflussende Veränderung eingetreten ist
(vgl. dazu E. 3.4).
6.1. Die IV-Stelle Thurgau stützte sich beim Erlass der Rentenverfügung
vom 21. Juli 2004 im Wesentlichen auf das von ihr veranlasste
psychiatrische Gutachten von Dr. S._______, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie, vom 25. Februar 2003 und den RAD-Bericht von Dr.
med. R._______, vom 14. Oktober 2003 (Kantonale IV-Akten, Nr.
6926941).
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Seite 18
6.1.1. Dr. S._______ nannte die Diagnosen langgezogene depressive
Anpassungsstörung (F43.21 ICD-10) und psychische Überlagerung der
körperlichen Beschwerden (F54 ICD-10). Des Weiteren führte Dr.
S._______ aus, die psychiatrische Exploration habe Störungen ergeben,
die einem depressiven Kreis zuzuordnen seien. Es handle sich um
affektive Störungen und Verhaltensstörungen; Anzeichen von
Angststörungen seien nicht feststellbar, ausser dass der Explorand
angebe, nach Albträumen an Angstzuständen zu leiden. Aus somatischer
Sicht korrelierten die Schmerzen nicht ganz mit dem Befund, dies lasse
darauf schliessen, dass die depressive Störung die Schmerzempfindung
steigere und die subjektive Einschätzung bei einer Invalidität negativ
beeinflusse. Im Übrigen spielten neben den psychischen und
somatischen Faktoren auch invaliditätsfremde Gründe (Verlust der
Aufenthaltsbewilligung, drohende Ausweisung, verbunden mit einer Kette
von sozialen Konsequenzen) eine bedeutende Rolle. Dr. S._______ kam
zum Schluss, in Berücksichtigung der depressiven Störung und der
Schmerzverarbeitungsstörung, die leichten bis mittelschweren
Ausmasses seien, liege eine Arbeitsunfähigkeit von höchstens 50% vor.
Das subjektive Gefühl der totalen Leistungsunfähigkeit beruhe auf
invaliditätsfremden Gründen (SUVA-Akten, Nr. 4546980).
6.1.2. Dr. R._______, RAD, empfahl in seiner Stellungnahme vom
14. Oktober 2003, als Grundlage zur Rentenberechnung sei aufgrund der
Diagnose einer depressiven Störung mittleren Ausmasses auf das
Gutachten von Dr. S._______ abzustellen.
6.2. Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 25. Januar 2010
lagen der Vorinstanz unter anderem die nachfolgenden ärztliche Berichte
und Stellungnahmen vor.
6.2.1. Im undatierten Spitalbericht des Allgemeinkrankenhauses,
K._______, unterzeichnet von Dr. P._______, Fachärztin für
Neuropsychiatrie und Dr. O._______, Fachärztin für Neuropsychiatrie,
wird berichtet, dass der Beschwerdeführer vom 14. Juli 2008 bis 24. Juli
2008 aufgrund eines medikamentösen Suizidversuches hospitalisiert war.
Bei der Aufnahme habe er sich in einem Zustand von depressiver,
ängstlicher Laune befunden. Es liege eine verminderte Arbeitsfähigkeit
vor (act. 35, übersetzt in act. 36).
6.2.2. Dr. H._______, RAD-Arzt, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, erklärte in seiner Stellungnahme vom 10. Februar 2009,
C-1245/2010
Seite 19
der Spitalbericht zeuge von einer Krise, die aber sehr gut vorübergehend
sein könne. Da der Bericht sich nicht über die Entwicklung nach der
Hospitalisation äussere, könne er nicht als Beleg für eine dauerhafte
Verschlechterung dienen. Um eine zuverlässige Beurteilung abgeben zu
können, sei ein ambulanter Verlaufsbericht nötig, der nach der
Hospitalisation erstellt worden sei. Der RAD-Arzt erstellte seine
Stellungnahme in Berücksichtigung der anamnestischen Angaben und
medizinischen Unterlagen (act. 39).
6.2.3. In den mazedonischen Kurzberichten von Dr. P._______ des
Allgemeinen Krankenhauses K._______ (act. 43-56, 58-61) sind
zusammengefasst die Diagnosen Depression, rezidivierende
Suizidversuche, unfallbedingtes Polytrauma, Status nach commotio
cerebri, Status nach contusio cerebri, Status nach Pneumothorax, Status
nach Nasenbeinfraktur, posttraumatische Cephalie, Cervicobrachialgie
genannt. In den Arztberichten werden lediglich die Diagnosen und
Anweisungen für die weitere Behandlung genannt. Die Berichte enthalten
weder Aussagen betreffend die Arbeitsfähigkeit noch Beurteilungen des
Gesundheitszustandes, weshalb sie nicht als Beweisgrundlage dienen
können.
6.2.4. Dr. H._______, RAD-Arzt, wiederum zur Stellungnahme
aufgefordert, führte in seiner Beurteilung vom 16. Juni 2009 als
Hauptdiagnosen chronifizierte ängstlich-depressive Anpassungsstörung
nach Unfall im Jahr 2000, Angst (ICD-10) und depressive Störung
gemischt (F41.2) auf. Er kam zum Schluss, dass eine Verschlechterung
des Gesundheitszustandes nicht dokumentiert sei und bezifferte die
Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen wie auch in einer angepassten
Tätigkeit auf 50%. Wie unter E. 6.2.3 ausgeführt, sind die mazedonischen
Kurzberichte, datiert bis August 2009 nicht beweiskräftig, weshalb sie
nicht als Basis für eine Beurteilung der aktuellen Arbeitsfähigkeit dienen
können. Auf die Stellungnahme des RAD-Arztes kann somit nicht
abgestellt werden (act. 64).
6.2.5. Dr. P._______ erklärte in ihrem Kurzbericht vom 10. August 2009
wegen der Krankheit und des schlechten physischen Zustandes sei der
Versicherte in einem Umfang von 65% nicht fähig, für sich und für seine
Familie zu sorgen (act. 70, 71). Dr. P._______ äusserte sich jedoch
weder zur Arbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten noch in der
bisherigen Tätigkeit. Auf diesen Bericht, welcher den beweisrechtlichen
C-1245/2010
Seite 20
Anforderungen an einen ärztlichen Bericht in keiner Weise genügt, kann
nicht abgestellt werden.
6.2.6. Dr. H._______ kam in seiner Stellungnahme vom 1. Oktober 2009
zum Schluss, dem neu eingereichten Arztbericht könnten keinerlei neuen
Informationen entnommen werden, die nicht schon in seinen früheren
Stellungnahmen berücksichtigt worden seien (act. 74).
6.2.7. Den im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichten
mazedonischen Arztberichten (act. 76-78) von Dr. P._______ sind im
Wesentlichen bereits bekannte Diagnosen aufgeführt. Zudem erklärte Dr.
P._______ im Bericht vom 25. November 2009, der Beschwerdeführer
sei hyperaktiv, in gedrückter Stimmung und befinde sich in einem
Zustand einer betonten Depression. Im Übrigen klage er über
Kopfschmerzen und Schwindel und leide an einer allgemeinen Schwäche
sowie sei eingeschränkt in den Bewegungen seines rechten Armes.
Aufgrund seines körperlichen und psychischen Zustandes sei seine
Arbeitsfähigkeit vermindert und er sei nicht mehr erwerbsfähig (act. 77).
6.2.8. Dr. H._______, IV-Stellenarzt, würdigte in seiner Beurteilung vom
20. Januar 2010 die Arztzeugnisse vom 11. und 25. November 2009
folgendermassen: In den fraglichen Berichten seien nur Diagnosen und
die medikamentöse Behandlung aufgeführt, ohne die Symptome zu
beschreiben. Die gestellte Depression F33.3 sei eine rezidivierende
charakterisierte depressive Störung mit aktuell schweren Episoden mit
psychotischen Symptomen. Die aufgeführte medikamentöse Behandlung
entspreche jedoch nicht dieser Diagnose. Im Übrigen seien die bereits
aus früheren Berichten bekannten Diagnosen aufgeführt. Im Bericht vom
25. November 2009 sodann würden bekannte psychopathologische
Symptome aufgezählt. Der IV-Stellenarzt kam zum Schluss, dass der
ausführliche Bericht von Dr. P._______ vom 25. November 2009 im
Vergleich mit der letzten Rentenrevision keine Hinweise auf eine
erhebliche und dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes
enthalte (act. 82).
6.2.9. Replikweise legte der Beschwerdeführer das in seinem Auftrag
erstellte Gutachten der PZU A._______ vom 10. März 2011,
unterzeichnet von Dr. D._______, Neuropsychiater, ins Recht. Dem
Gutachten ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass in somatischer
Hinsicht bei der Motorik und der Sensibilität der rechtsseitigen
Extremitäten ein Ausfall mit begrenzten schmerzhaften Bewegungen an
C-1245/2010
Seite 21
der Halsmuskulatur bestehe; im Übrigen befinde sich der Explorand in
einem unauffälligen Zustand. In neurologischer Hinsicht bestehe als
Folge des Verkehrsunfalls eine Reduktion der groben Motorkraft des
rechten Armes, die sich im Laufe der letzten Jahre nicht verbessert,
sondern verschlechtert habe. Hinsichtlich des psychischen Status sei
eine deutliche Reduktion der kognitiven und anamnestischen Funktionen
feststellbar. Als Folge der kraniozerebralen Verletzung persistierten
Symptome eines postkommotionellen Syndroms. Evident sei, dass der
Explorand an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit depressiven
Zuständen leide. Angaben zu einer allfälligen zumutbaren Arbeitsfähigkeit
finden sich im Gutachten nicht. Auf das Gutachten kann daher nicht
abgestellt werden (BVGer act. 18, Beilage 32).
6.2.10. Der zur Stellungnahme aufgeforderte Dr. H._______, RAD, legte
die Akten vorab Dr. E._______, ebenfalls RAD-Ärztin, Fachärztin für
Physikalische Medizin und Rehabilitation, zur internen medizinischen
Beurteilung vor (vgl. Schreiben vom 11. Mai 2011, act. 86).
Diese nannte in ihrer internen Stellungnahme vom 13. Mai 2011 die sich
auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Diagnosen einen Autounfall vom
13. Mai 2000 mit/bei distalbetonter Armplexusläsion rechts; die Diagnose
der Commotio cerebri habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die
RAD-Ärztin kam zum Schluss, seit der letzten Rentenrevision sei aus
somatischer Sicht keine offensichtliche, erhebliche Verschlechterung des
Gesundheitszustandes im Sinne der Invalidenversicherung eingetreten.
Mehrere Jahre nach einem Unfall komme es bei jungen Versicherten in
der Regel zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes. Um den
aktuellen Gesundheitszustand zu beurteilen, empfehle sich jedoch, eine
neurologisch/psychiatrische Untersuchung des rechten Armes mit
Elektromyographie in der Schweiz durchführen zu lassen.
Erfahrungsgemäss sollte der Beschwerdeführer in einer angepassten
Tätigkeit mindestens zu 100% arbeitsfähig sein.
6.2.11. Dr. H._______, RAD-Arzt, verwies in seinem Schlussbericht vom
17. Mai 2011 betreffend Diagnosen auf seine Stellungnahme vom 20.
Januar 2010 (vgl. act. 82) und führte zusätzlich die distale
Armplexusläsion rechts S 36.0 auf. Dr. H._______ kam zum Schluss,
dass die im Gutachten von Dr. D._______ beschriebenen Symptome
(Denkverlangsamung, phobisch gefärbte Angst, erhebliche
Antriebsverminderung, Gefühl der Hilflosigkeit und der
Perspektivelosigkeit, das Bewusstsein sei nach 10 Jahren trotz korrekter
C-1245/2010
Seite 22
Physiotherapie und Psychotherapieerachtete immer noch nicht geheilt,
die kognitiven Funktionen seien beträchtlich reduziert, die
anamnestischen Funktionen seien jedoch erhalten) als seit Jahren
vorhanden dargestellt würden. Die neuen Unterlagen belegten, dass seit
Jahren ein im Wesentlichen unveränderter Gesundheitszustand vorliege.
In den psychiatrischen Zeugnissen fänden sich keine neuen Elemente,
über die nicht bereits befunden worden sei. Es spreche nichts für eine
erhebliche, offensichtliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes
seit der letzten Rentenrevision. Demzufolge bestehe in der bisherigen
Tätigkeit wie auch in einer Verweisungstätigkeit mit Wirkung ab 13. Mai
2001 eine Arbeitsunfähigkeit von 50% (act. 86).
6.3. Dr. H._______ hat als RAD-Arzt reine Aktenberichte erstellt. Mit der
durch die untersuchenden Ärzte Dr. P._______, Bericht vom
25. November 2009, und Dr. D._______, Gutachten vom 10. März 2011,
geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes hat er
sich nicht auseinandergesetzt. Vielmehr hat er festgehalten, es
bestünden keine Hinweise auf eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes, ohne dies weiter zu begründen.
6.3.1. Das Bundesgericht hat sich verschiedentlich zum Beweiswert eines
RAD-Berichts geäussert (z.B. BGE 135 V 465 E. 4, BGer 9C_1054/2010
vom 25. Februar 2011 E. 3.2, BGer 8C_653/2009 vom 28. Oktober 2009
E. 5.2 und BGer 8C_756/2008 vom 4. Juni 2009 E. 4.4 = SVR 11/2009
Nr. 50). Aktenberichten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt
demnach Beweiswert zu, sofern sie ein vollständiges Bild über
Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten
unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen,
damit der RAD-Arzt bzw. die RAD-Ärztin imstande ist, sich aufgrund der
vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen. Ihre
Funktion besteht darin, den medizinischen Sachverhalt aus medizinischer
Sicht zusammenzufassen und zu würdigen, gewissermassen als
Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten,
welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben.
Dazu gehört namentlich auch, bei widersprüchlichen medizinischen Akten
eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die
andere Ansicht abzustellen oder ob allenfalls eine zusätzliche
Untersuchung vorzunehmen sei.
6.3.2. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Verlauf und
gegenwärtiger Status werden durch den RAD-Arzt Dr. H._______
C-1245/2010
Seite 23
aufgrund der vorliegenden Untersuchungsberichte anders beurteilt als
durch die untersuchenden bzw. behandelnden Ärzte Dr. P._______ und
Dr. D._______; während letztere eine Verschlechterung des
Gesundheitszustands bejahen, verneint dies der RAD-Arzt. Der RAD-
Bericht vermag vorliegend wohl Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilung
durch die behandelnden bzw. untersuchenden Ärzte zu erwecken, was
aber für ein abweichendes Fazit nicht genügt. Vielmehr ist bei dieser
Ausgangslage mangels hinreichender Abklärung des
entscheidwesentlichen Sachverhalts eine zusätzliche Untersuchung
anzuordnen.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit zum Schluss, dass es sich
aufgrund der aktuellen Aktenlage kein hinreichendes Bild machen kann,
ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in
rentenrelevanter Weise verändert hat und ob sich eine allfällige
Veränderung auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und in
Verweisungstätigkeiten auswirkt.
7.
Die Beschwerde ist somit im Sinn der vorstehenden Erwägungen
gutzuheissen, und die angefochtene Verfügung vom 25. Januar 2010 ist
aufzuheben.
Die Sache ist zur ergänzenden Abklärung an die Vorinstanz
zurückzuweisen (Art. 61 VwVG). Die Vorinstanz hat ein bidisziplinäres
Gutachten in psychiatrischer und neurologischer Hinsicht einzuholen und
insbesondere die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der
bisherigen Tätigkeit und in Verweisungstätigkeiten abzuklären; bei Bedarf
hat sie einen neuen Einkommensvergleich vorzunehmen, den IV-Grad zu
bestimmen und anschliessend neu zu verfügen.
8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
8.1. Bei diesem Verfahrensausgang werden dem obsiegenden
Beschwerdeführer und der Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt
(Art. 63 Abs. 1 e contrario und Art. 63 Abs. 2 VwVG).
8.2. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
C-1245/2010
Seite 24
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die
Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren umfasst die Kosten der
Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8
VGKE).
8.3. Die Entschädigung der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers
wird mangels Einreichung einer Kostennote unter Berücksichtigung des
gebotenen und aktenkundigen Anwaltsaufwandes auf pauschal Fr.
2'500.- (inkl. Auslagen) festgesetzt (Art. 14 VGKE) und gemäss Art. 64
Abs. 2 VwVG der Vorinstanz auferlegt. Nicht zu entschädigen ist die
Mehrwertsteuer (Art. 5 Bst. b des Bundesgesetzes vom 2. September
1999 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR
641.20] i.V.m. Art. 14 Abs. 3 Bst. c MWSTG; Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE).
8.4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist bei diesem Ausgang
des Verfahrens gegenstandlos geworden.
C-1245/2010
Seite 25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung vom 25. Januar
2010 wird aufgehoben. Die Sache wird zur ergänzenden Abklärung im
Sinn der Erwägung 7 an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird eine
Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (inkl. Auslagen) zu Lasten der
Vorinstanz zugesprochen.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gegenstandslos.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr.________)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Sabine Uhlmann
C-1245/2010
Seite 26
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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