Abtei lung II I
C-1249/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . J u n i 2 0 1 0
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
D._______,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Ausdehnung der kantonalen Wegweisung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1249/2010
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1978, mazedonischer Staatsangehöriger)
reiste am 28. März 1995 im Rahmen des Familiennachzugs in die
Schweiz und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei
seinen Eltern, letztmals verlängert bis 29. Juli 2006.
Am 26. Juni 1998 heiratete er in Mazedonien eine Landsmännin. Aus
dieser Ehe gingen 1999 und 2002 zwei Kinder hervor, welche am
4. Januar 2002 gemeinsam mit ihrer Mutter in die Schweiz einreisten.
Sie und zwei weitere Kinder (geb. 2003 und 2004) erhielten Aufent-
haltsbewilligungen zum Verbleib beim Beschwerdeführer, letztmals
verlängert bis 29. Juli 2008.
B.
Mit Strafbefehl vom 1. Oktober 2003 befand die Bezirksanwaltschaft
Bülach den Beschwerdeführer des mehrfachen Betrugs und der mehr-
fachen Urkundenfälschung für schuldig und bestrafte ihn mit einer
bedingten Gefängnisstrafe von 75 Tagen. Am 11. Juli 2007 wurde er
wegen sexueller Handlungen mit einem Kind, sexueller Nötigung und
mehrfachen Raubversuchs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei
Jahren verurteilt. Im Umfang von eineinhalb Jahren wurde der Vollzug
der Strafe unter Ansetzung einer fünfjährigen Probezeit aufgeschoben.
Am 1. Dezember 2007 wurde er aus dem Strafvollzug entlassen.
C.
Am 31. Mai 2006 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Ver-
längerung seiner Aufenthaltsbewilligung, worauf das kantonale
Migrationsamt der ganzen Familie die Anordnung von Entfernungs-
und Fernhaltemassnahmen ankündigte. Mit Verfügung vom
4. Dezember 2007 lehnte das Migrationsamt das Verlängerungs-
gesuch des Beschwerdeführers ab, widerrief die Aufenthalts-
bewilligung der Ehefrau und der Kinder und ordnete die Wegweisung
aus dem Kanton an. Den dagegen gerichteten Rekurs wies der
Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss vom 25. Februar
2009 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die an-
schliessende Beschwerde mit letzinstanzlichem Urteil vom
23. September 2009 ab.
D.
Am 14. Dezember 2009 setzte das Migrationsamt dem Beschwerde-
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führer und seinen Familienangehörigen eine Ausreisefrist bis zum
31. Januar 2010 und beantragte gleichzeitig bei der Vorinstanz die
Ausdehnung der Wegweisung auf die ganze Schweiz. Nach Ge-
währung des rechtlichen Gehörs verfügte die Vorinstanz am
25. Januar 2010 in Bezug auf den Beschwerdeführer, der sich in-
zwischen von seiner Ehefrau getrennt hatte, die Ausdehnung der
kantonalen Wegweisung auf die ganze Schweiz und das Fürstentum
Liechtenstein und wies ihn an, die Schweiz bis zum 31. Januar 2010
zu verlassen. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende
Wirkung entzogen.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. März 2010 beantragt der Be-
schwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und den
Verzicht auf die Ausdehnung der kantonalen Wegweisungsverfügung,
eventualiter sei die Angelegenheit zurückzuweisen. Zur Begründung
wird im Wesentlichen auf ein im Januar 2010 im Kanton Zürich ein -
gereichtes Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ver-
wiesen. Aufgrund dieses hängigen Verfahrens könne nicht ab-
schliessend gesagt werden, dass kein Kanton bereit sei, dem Be-
schwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zuzugestehen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt, was der Be-
schwerdeführer zum einen ebenfalls mit dem hängigen Aufenthalts-
bewilligungsverfahren begründete und zum anderen mit einer hier
laufenden medizinischen Behandlung.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2010 wies das Bundesver-
waltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde ab.
G.
Am 12. März 2010 reichte der Beschwerdeführer beim Regierungsrat
des Kantons Zürich einen Rekurs gegen die Verfügung des
Migrationsamts vom 11. Februar 2010 betreffend Abweisung seines
Gesuchs um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung ein.
H.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2010
auf Abweisung der Beschwerde.
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I.
Auf die weiteren Vorbringen, die mit der Beschwerde eingereichten
Beweismittel (Terminbestätigung der Uniklinik Balgrist vom 9. Februar
2010, Arztzeugnis vom 15. Februar 2010 und Arbeitsvertrag per
1. April 2010 in Bezug auf die Ehefrau des Beschwerdeführers) und
die beigezogenen kantonalen Akten wird, soweit entscheiderheblich, in
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche
von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Dar-
unter fallen Verfügungen des BFM betreffend Ausdehnung der kanto-
nalen Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz. In diesem Be-
reich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. Art. 83
Bst. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat aufgrund von
Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 – 52
VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie – sofern nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet
im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
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gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den
geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend
ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent -
scheides (vgl. BGE 129 II 215 nicht publizierte E. 1.2).
3.
3.1 Am 1. Januar 2008 trat das Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) mit
seinen Ausführungsverordnungen (u.a. die Verordnung vom 24. Okto-
ber 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE,
SR 142.201]) in Kraft und löste das bis dahin geltende Bundesgesetz
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(ANAG, BS 1 121) sowie verschiedene darauf gestützt erlassene Ver-
ordnungen ab (vgl. Art. 125 i.V.m. Ziff. I Anhang 2 AuG und Art. 91
VZAE). In Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt anhängig gemacht
wurden, bleibt nach der übergangsrechtlichen Ordnung des AuG das
alte materielle Recht anwendbar. Dabei ist grundsätzlich ohne Belang,
ob das Verfahren auf Gesuch hin (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG) oder von
Amtes wegen eröffnet wurde (per analogiam Art. 126 Abs. 1 AuG; vgl.
BVGE 2008/1 E. 2 mit Hinweisen). Das Verfahren selbst folgt dem
neuen Verfahrens- und Organisationsrecht (Art. 126 Abs. 2 AuG). Alt -
rechtliche Zuständigkeiten bleiben davon unberührt, wenn sie unter
der Geltung des alten Rechts begründet wurden (perpetuatio fori) oder
wenn das neue Recht auf das alte materielle Recht verweist, die für
dessen Verwirklichung notwendige Zuständigkeitsordnung aber nicht
mehr zur Verfügung stellt (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts C-7842/2008 vom 23. April 2009 E. 3.1 mit Hinweis).
3.2 Im vorliegenden Fall wurde das der angefochtenen Ausdehnungs-
verfügung zugrunde liegende Wegweisungsverfahren auf kantonaler
Ebene vor dem 1. Januar 2008 eingeleitet (vgl. Verfügung des Migra-
tionsamts des Kantons Zürich vom 4. Dezember 2007). Massgeblich
ist folglich das alte materielle Recht einschliesslich der diesbezüglich
vorgesehenen altrechtlichen Zuständigkeiten. Das BFM war daher für
den Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts C-2349/2008 vom 11. März 2010 E. 3.2
und C-6528/2007 vom 3. Februar 2010 E. 1.2 mit Hinweisen).
Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz gilt das alte materielle
Recht auch für die Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse. Indem das
BFM sich in seiner Verfügung auf das AuG (Art. 83) bezog, hat es die
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intertemporal falsche Rechtsordnung angewendet. Weil einerseits das
Bundesverwaltungsgericht – wie bereits erwähnt – das Recht von
Amtes wegen anwendet und andererseits Art. 83 AuG inhaltlich der
früheren Regelung im ANAG (Art. 14a) entspricht (die
vorgenommenen Änderungen sind lediglich systematischer und
sprachlicher Natur), führt die Anwendung der neuen Bestimmung
jedoch nicht zur Kassation der angefochtenen Verfügung und
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid.
4.
4.1 Gemäss Art. 1a ANAG ist eine ausländische Person nur dann zur
Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie über eine Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung verfügt oder nach dem Gesetz
keiner solchen bedarf (zu Letzterem vgl. Art. 2 ANAG und Art. 1 der
Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV, AS 1949 228]).
Besitzt sie keine Bewilligung und kann sie sich auch nicht auf ein
gesetzliches Bleiberecht berufen, so ist ihr Aufenthalt illegal und sie ist
von Gesetzes wegen verpflichtet, die Schweiz zu verlassen (vgl.
Art. 12 Abs. 1 ANAG, ferner den Tatbestand des illegalen Aufenthaltes
im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ANAG sowie: NICOLAS WISARD, Les renvois
et leur exécution en droit des étrangers et en droit d'asile,
Basel/Frankfurt a.M. 1997, S. 102).
Abgesehen von Fällen, in denen von vornherein kein Aufenthaltsrecht
besteht, ist eine ausländische Person unter anderem auch dann zur
Ausreise verpflichtet, wenn ihr eine Bewilligung oder die Verlängerung
einer solchen verweigert wurde. Die zuständige Behörde hat in diesem
Fall den Tag festzusetzen, an dem die Aufenthaltsberechtigung auf-
hört, das heisst, sie hat dem Ausländer eine Ausreisefrist anzusetzen.
Ist die Behörde eine kantonale, so hat der Ausländer aus dem Kanton,
ist sie eine eidgenössische, so hat er aus der Schweiz auszureisen.
Die eidgenössische Behörde kann die Pflicht zur Ausreise aus einem
Kanton auf die ganze Schweiz ausdehnen (vgl. Art. 12 Abs. 3 ANAG).
Art. 17 Abs. 2 letzter Satz ANAV präzisiert diese Norm, indem er fest-
hält, dass das Bundesamt "in der Regel die Ausdehnung der Weg-
weisung auf die ganze Schweiz" verfügt, "wenn nicht aus besonderen
Gründen dem Ausländer Gelegenheit gegeben werden soll, in einem
anderen Kanton um eine Bewilligung nachzusuchen".
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4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in zahlreichen Urteilen zur
Rechtsnatur der Ausdehnungsverfügung und den sich daraus er-
gebenden Konsequenzen auf die Kognition der Bundesbehörden ge-
äussert. Nach seiner Rechtsprechung stellt die Ausdehnungsver-
fügung eine Massnahme dar, die einerseits als rein exekutorische
Anordnung der Durchsetzung einer vorbestehenden gesetzlichen
Verpflichtung dient – nämlich der Pflicht einer ausländischen Person,
nach Wegfall ihres gesetzlichen oder auf einer Bewilligung be-
ruhenden Aufenthaltsrechts auszureisen – und andererseits gegen-
über der kantonalen Wegweisung streng akzessorisch ist. Hinzu
kommt, dass die Zuständigkeit zur Legalisierung des Aufenthaltes
nach der geltenden bundesstaatlichen Kompetenzausscheidung nicht
beim Bund, sondern grundsätzlich bei den Kantonen liegt. Gestützt
darauf erachtet das Bundesverwaltungsgericht in seiner ständigen
Rechtsprechung Kritik am negativen Bewilligungsentscheid für un-
zulässig. Unzulässig sind darüber hinaus alle Vorbringen, die darauf
hinauslaufen, dass die ausländische Person ein überwiegendes
Interesse oder gar einen Anspruch auf eine Aufenthaltsregelung hat.
Mit Aussicht auf Erfolg kann gegen die Ausdehnung nur vorgebracht
werden, dass in einem Drittkanton um die Erteilung einer Bewilligung
nachgesucht wurde, und dies auch nur dann, wenn dieser Drittkanton
der ausländischen Person für die Dauer des Bewilligungsverfahren
den Aufenthalt auf seinem Gebiet ausdrücklich gestattet (vgl. statt
vieler die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-6528/2007 vom
3. Februar 2010 E. 3.4 und C-3083/2008 vom 9. September 2008 E. 4
je mit Hinweisen).
4.3 Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid des Kantons
Zürich, ihm keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, fehlt es dem Be-
schwerdeführer an einem Rechtstitel für einen rechtmässigen Aufent -
halt in der Schweiz. An der Rechtskraft dieses Entscheids vermag im
Übrigen auch das derzeit beim Regierungsrat des Kantons Zürich
hängige Verfahren um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung
nichts zu ändern. Es wird sodann in der Beschwerde nicht geltend
gemacht, dass ein anderer Kanton bereit wäre, den Aufenthalt des
Beschwerdeführers zu regeln. Daher besteht kein Spielraum, um vom
Grundsatz der Ausdehnung der kantonalen Wegweisung auf die ganze
Schweiz abzuweichen. Die Ausdehnung der kantonalen Wegweisung
ist somit nicht zu beanstanden.
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5.
Es bleibt zu prüfen, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im
Sinne von Art. 14a Abs. 2 bis 4 ANAG entgegenstehen und das zu-
ständige Bundesamt deshalb gestützt auf Art. 14a Abs. 1 ANAG die
vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen. In diesem Zusammen-
hang gilt es darauf hinzuweisen, dass die vorläufige Aufnahme als
Ersatzmassnahme für den Vollzug der Wegweisung ausgestaltet ist.
Sie tritt neben die Wegweisung, deren Bestand sie nicht tangiert, son-
dern vielmehr voraussetzt (vgl. dazu Botschaft des Bundesrates zum
Bundesbeschluss über das Asylverfahren [AVB] vom 25. April 1990,
BBl 1990 II 647; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/
Frankfurt a. M. 1990, S. 201; vgl. statt vieler das bereits zitierte Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-6528/2007 vom 3. Februar 2010
E. 5)
6.
6.1 Gemäss Art. 14a Abs. 2 ANAG ist der Vollzug der Weg- oder
Ausweisung nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Heimat-
oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder
dorthin gebracht werden kann. Ferner ist der Vollzug nicht zulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 14a Abs. 3 ANAG).
Seitens des Beschwerdeführers wurde im vorliegenden Verfahren
weder eine Verfolgungssituation geltend gemacht noch vorgebracht,
dass er im Falle einer Rückkehr in die Heimat mit Folter oder einer
anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Be-
handlung bzw. Strafe rechnen müsse. Auch aus den Akten ergeben
sich keine Hinweise, die gegen die Zulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs sprechen. Dasselbe gilt in Bezug auf die Möglichkeit des
Vollzugs. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der technische Vollzug der
Wegweisung nicht möglich sein sollte.
6.2 Nach Art. 14a Abs. 4 ANAG kann der Vollzug der Wegweisung für
einen Ausländer unzumutbar sein, wenn er in Situationen wie Krieg,
Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im
Heimat-, oder Herkunftsstaat konkret gefährdet ist. Allein schon die
"Kann-Formulierung" dieser Bestimmung weist darauf hin, dass ein
Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung gegebenenfalls aus
humanitären Gründen und nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten
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der Schweiz erfolgt. Konkret gefährdet im Sinne dieser Bestimmung
sind in erster Linie Gewaltflüchtlinge, das heisst Personen, welche
Unruhen, Bürgerkriegssituationen und allgemeiner Missachtung der
Menschenrechte entfliehen wollen, ohne bereits individuell verfolgt zu
sein. Ferner findet die Bestimmung Anwendung auf Personen, die
nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefährdung ausgesetzt
wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht
erhalten können oder – aus objektiver Sicht – wegen den
herrschenden Verhältnissen im Heimatland mit grosser Wahrschein-
lichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem
Hunger und somit Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der
Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-6627/2008 vom 26. März 2010 E. 8.2
mit Hinweisen). Art. 14a Abs. 4 ANAG findet jedoch keine Anwendung,
wenn der weg- oder ausgewiesene Ausländer die öffentliche Sicherheit
und Ordnung verletzt hat oder in schwerwiegender Weise gefährdet
(Art. 14a Abs. 6 ANAG).
6.2.1 Die Ausschlussklausel von Art. 14a Abs. 6 ANAG ist praxis-
gemäss mit Zurückhaltung und insbesondere unter Beachtung des
Verhältnismässigkeitsprinzips anzuwenden. So genügt es für sich
allein nicht, wenn die kriminellen Handlungen der betreffenden Person
den Schluss zulassen, dass diese nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich
an die elementaren gesellschaftlichen Regeln des Zusammenlebens
zu halten. Vielmehr müssen die Handlungen eine schwerwiegende
Gefährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
darstellen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-3219/2008
vom 31. März 2010 E. 8.1 und C-2019/2007 vom 18. Dezember 2007
E. 4.1).
6.2.2 Der Beschwerdeführer wurde am 1. Oktober 2003 wegen mehr-
fachen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung zu einer bedingten
Gefängnisstrafe von 75 Tagen und am 11. Juli 2007 wegen sexueller
Handlungen mit einem Kind, sexueller Nötigung und mehrfachen
Raubversuchs zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt (vgl.
Bst. B der Prozessgeschichte). Allein schon mit seinem deliktischen
Verhalten, das zum letzten Urteil führte, hat der Beschwerdeführer
zweifellos in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung verstossen, weshalb sich in casu die Anwendung des
Ausschlusstatbestandes von Art. 14a Abs. 6 ANAG als verhältnis-
mässig erweist. Infolgedessen kann keine vorläufige Aufnahme ge-
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stützt auf Art. 14a Abs. 4 ANAG verfügt werden. Eine weitere Über-
prüfung einer allfälligen konkreten Gefährdungssituation des Be-
schwerdeführers beim Vollzug der Wegweisung – z.B. eine fehlende
medizinische Behandlungsmöglichkeit im Heimatland, welche im
Übrigen weder erläutert noch belegt ist – erübrigt sich daher.
6.3 Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass dem Vollzug
der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Mazedonien keine
Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 14a ANAG entgegenstehen.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ver-
fahrenskosten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Dispositiv Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 12. April 2010 geleisteten Kostenvorschuss
gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich
- die Staatskanzlei des Kantons Zürich, Rekursabteilung,
Neumühlequai 10, 8090 Zürich, mit den Akten ZH [...]
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Rudolf Grun
Versand:
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