Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-1249/2011
Urteil vom 20. Mai 2011
Besetzung Einzelrichter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.
Parteien A._______,
Zustellungsdomizil: B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand AHV (kapitalisierte Rente).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der 1945 geborene, serbische Staatsbürger A._______ am 11. März
2010 bei dem gemäss vorliegend anwendbarem Abkommen vom 8. Juni
1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR
0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen)
zuständigen serbischen Sozialversicherungsträger ein Gesuch um
Leistungen der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHV) eingereicht hat (act. 17 bis 20),
dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK), der das
Gesuch zuständigkeitshalber weitergeleitet worden war, nach Einholung
zusätzlicher Unterlagen festgestellt hat, dass A._______ Anspruch auf
eine monatliche Rente von Fr. 46.- hätte, was weniger als 20 % einer
entsprechenden Vollrente darstelle, weshalb ihm mit Verfügung vom
30. August 2010 gestützt auf Art. 7 lit. a des
Sozialversicherungsabkommens eine einmalige Abfindung in der Höhe
von Fr. 9'413.- zugesprochen worden ist (act. 36 bis 42),
dass A._______ in seiner Einsprache vom 20. September 2010 (Datum
Poststempel) bzw. 12. November 2010 sinngemäss die Auszahlung einer
höheren Abfindung beantragt hat (act. 48, 49 und 55),
dass die SAK diese Einsprache mit einlässlich begründetem Entscheid
vom 29. Dezember 2010 abgewiesen hat (act. 56 bis 58),
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) diesen
Einspracheentscheid mit undatierter Beschwerde (Eingangsdatum bei der
SAK am 4. Februar 2011) angefochten und sinngemäss die Auszahlung
einer einmaligen Abfindung in der Höhe von Fr. 22'144.- beantragt hat,
dass die SAK diese Beschwerde mit Schreiben vom 17. Februar 2011
zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 5. April 2011 die
Abweisung der Beschwerde beantragte und erneut eine erläuterte
Berechnung der einmaligen Abfindung vorlegte,
dass der Beschwerdeführer seine bisher gestellten Anträge mit Replik
vom 29. April 2011 (Datum Poststempel) sinngemäss aufrecht erhielt,
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dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR
173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von
Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass die SAK als Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG zu gelten hat und
vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl.
auch Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]), sodass
das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) eingereicht wurde,
sodass darauf einzutreten ist,
dass vorliegend einzig die Höhe der gemäss Art. 7 lit. a des
Sozialversicherungsabkommens auszurichtenden einmaligen Abfindung
umstritten ist,
dass die Vorinstanz bereits im Verwaltungsverfahren (act. 36 bis 42),
anschliessend aber auch im angefochtenen Einspracheentscheid (act. 56
bis 58) und in der Vernehmlassung eine detaillierte und auch erläuterte
Berechnung der einmaligen Abfindung vorgenommen hat,
dass diese Berechnung den Angaben im individuellen Konto
(nachfolgend: IK) des Beschwerdeführers (act. 21 und 35) und den
gesetzlichen Grundlagen entspricht (vgl. Art. 29bis ff. AHVG) und in keiner
Weise zu beanstanden ist,
dass der Beschwerdeführer einzig einwendet, es sei ihm der in der
Abfindungsberechnung genannte Betrag von Fr. 22'144.- auszurichten,
welcher der im IK-Auszug aufgeführten, vom Beschwerdeführer während
seiner Arbeitstätigkeit in der Schweiz erzielten Einkommenssumme
entspricht (act. 21, 35 und 37),
dass das in der Schweiz gesamthaft erzielte Erwerbseinkommen des
Beschwerdeführers einzig als Grundlage für die Bestimmung der
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monatlichen Renten bzw. vorliegend der einmaligen Abfindung dient und
in keiner Weise den Anspruch des Beschwerdeführers darstellt,
dass daher der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine einmalige
Abfindung in der Höhe von Fr. 22'144.- hat und die korrekte Berechnung
der einmaligen Abfindung durch die Vorinstanz zu bestätigen ist,
dass sich die undatierte Beschwerde (Eingangsdatum bei der SAK am
4. Februar 2011) aus diesen Gründen als offensichtlich unbegründet
erweist und im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 85bis
Abs. 3 AHVG),
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG)
und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Beilage: Doppel der Replik vom
29. April 2011)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Lucie Schafroth
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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