B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1249/2013
Ur t e i l vom 1 4 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.
Parteien
L._______,
vertreten durch Dr. iur. Luzia Vetterli,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-1249/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1985), kolumbianischer Staatsangehöriger,
wurde am 18. Oktober 2012, anlässlich eines Einbruchdiebstahls in einer
Wohnung in H._______, nach einer kurzen Verfolgung festgenommen und
erkennungsdienstlich erfasst. Anschliessend wurde er in Untersuchungs-
haft genommen. Ermittlungen ergaben, dass der sich als Q._______ (geb.
1984), mexikanischer Staatsangehöriger, ausgebende Beschwerdeführer
an jenem Tag in Begleitung von zwei weiteren Personen unter Verursa-
chung eines Sachschadens von Fr. 1'800.- in die Wohnung eingedrungen
war und Wertgegenstände im Gesamtwert von
Fr. 4'410.- entwendet hatte. Dem Beschwerdeführer konnten zwei weitere,
am selben Tag in H._______ verübte Einbruchdiebstähle zugeordnet wer-
den. Insgesamt belief sich der Deliktsbetrag der drei Diebstähle auf
Fr. 34'688.-. In Bezug auf diesen Sachverhalt war der Beschwerdeführer
geständig.
B.
Rund eineinhalb Jahre zuvor waren, im Zuge eines am 1. März 2011 in
R._______ durch mehrere Täter begangenen Einbruchdiebstahls, biologi-
sche Spuren gesichert worden. Diese konnten nun dem Beschwerdeführer
zugeordnet werden, welcher zwar seine Beteiligung eingestand, aber über
den Verbleib des Deliktsgutes keine Angaben machen konnte. Der Delikts-
betrag belief sich in diesem Fall auf Fr. 13'384.60, der Sachschaden auf Fr.
15'000.-. Die DNA-Spur des Beschwerdeführers war sodann bei einem
weiteren, am 4. März 2011 in S._______ verübten Einbruchdiebstahl ge-
funden worden. In diesem Fall waren Wertsachen von über Fr. 400'000.-
entwendet worden. Der Beschwerdeführer stritt eine Beteiligung ab.
C.
Anlässlich seiner Befragung vom 5. Februar 2013 teilte die Migrationsbe-
hörde des Kantons R._______ dem Beschwerdeführer mit, dass seine
Wegweisung aus der Schweiz vorgesehen sei und dass durch das Bun-
desamt für Migration (BFM; seit 1. Januar 2015: Staatssekretariat für Mig-
ration, SEM) ein mehrjähriges Einreiseverbot geprüft werde. Der Be-
schwerdeführer erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme.
D.
Das BFM verhängte am 5. Februar 2013 gegen den Beschwerdeführer ein
siebenjähriges Einreiseverbot, welches zu einer Ausschreibung zur Einrei-
severweigerung im Schengener Informationssystem (SIS) führte und damit
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eine Einreiseverweigerung für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten
bewirkte. Einer allfälligen Beschwerde entzog das BFM die aufschiebende
Wirkung. Zur Begründung wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer habe
wegen mehrfacher illegaler Einreise, mehrfachen illegalen Aufenthalts so-
wie mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfa-
chen Hausfriedensbruchs (Einbruchdiebstahl) zu Klagen bzw. einem Straf-
verfahren Anlass gegeben, welches aufgrund der Deliktssumme an das
Kriminalgericht des Kantons R._______ überwiesen worden sei. Aus die-
sen Gründen habe er aus der Schweiz weggewiesen werden müssen, es
habe die Ausschaffungshaft angeordnet werden müssen und der Be-
schwerdeführer werde ins Heimatland zurückgeführt werden müssen. Eine
Fernhaltemassnahme im Sinne von Art. 67 AuG (SR 142.20) sei daher an-
gezeigt; private Interessen ergäben sich weder aus den Akten, noch seien
solche im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemacht worden.
E.
Nachdem der Beschwerdeführer insgesamt 113 Tage in Untersuchungs-
und Ausschaffungshaft verbracht hatte, wurde er am 8. Februar 2013 in
seine Heimat zurückgeführt.
F.
Gegen die Verfügung des BFM liess der Beschwerdeführer am 7. März
2013 Beschwerde erheben und die Aufhebung sowie eine angemessene
Reduktion der Fernhaltemassnahme beantragen. Angesichts der Delikts-
art, auf welche sich sein Fehlverhalten beziehe, sowie unter Berücksichti-
gung der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung erscheine ein
siebenjähriges Einreiseverbot als unverhältnismässig. Das BFM habe zu-
dem in keiner Weise begründet, weshalb eine schwerwiegende Gefahr für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 vorliege.
Eine konkrete Interessenabwägung habe es ebenfalls nicht vorgenommen.
Der Beschwerdeführer habe ein erhebliches Interesse daran, in Zukunft in
die Schweiz, bzw. nach Europa, insbesondere Spanien und Frankreich zu
reisen. Nach dem Tod seines Vaters arbeite er im Familienbetrieb, welchen
er irgendwann übernehmen werde. Aus geschäftlichen Gründen müsse er
viel reisen und Geschäftsbeziehungen auch in Europa pflegen.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 3. Mai 2013 bringt das BFM vor, aufgrund
des Persönlichkeitsprofils des Beschwerdeführers könne eine Wiederho-
lungs- und Rückfallgefahr nicht ausgeschlossen werden, zumal er bereits
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mehrere Einbruchdiebstähle verübt habe. Angesichts der Schwere der be-
troffenen Rechtsgüter und der offensichtlichen Wiederholungsgefahr
müsse von einer schwerwiegenden Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG
ausgegangen werden, welche ein Einreiseverbot von über fünf Jahren
rechtfertige. Der Beschwerdeführer habe während langer Zeit ausserhalb
des Schengenraums unter Beweis zu stellen, dass er fähig und gewillt sei,
sich an die geltende Rechtsordnung zu halten. Das hohe öffentliche Inte-
resse an seiner Fernhaltung überwiege die privaten Interessen deutlich.
H.
Am 7. Juni 2013 liess der Beschwerdeführer eine Replik einreichen. Dieser
wurde eine "Parteimitteilung betreffend Abschluss der Untersuchung" der
Staatsanwaltschaft des Kantons R._______ vom 16. Mai 2013 beigelegt.
In der Mitteilung wurde die Einstellung des Verfahrens betreffend Einbruch-
diebstahl vom 4. März 2011 sowie der Erlass eines Strafbefehls für die wei-
teren gegen den Beschwerdeführer erhobenen Anschuldigungen in Aus-
sicht gestellt.
I.
Mit Urteil des Kriminalgerichts des Kantons R._______ vom 9. Juni 2015
wurde der Beschwerdeführer des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen
Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Fälschung
von Ausweisen und der mehrfachen rechtswidrigen Einreise sowie des
mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts für schuldig befunden. Er wurde,
unter Anrechnung von 113 Tagen Untersuchungs- und Ausschaffungshaft,
zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bei einer Probezeit von
drei Jahren, verurteilt. Das Urteil ist unbegründet in Rechtskraft erwachsen.
In Bezug auf den Vorwurf des Einbruchdiebstahls in S._______ vom 4.
März 2011 wurde der Beschwerdeführer freigesprochen.
J.
Zur erneuten Stellungnahme aufgefordert, führte die Vorinstanz am 3. Au-
gust 2015 aus, die Staatsanwaltschaft habe das Verschulden des Be-
schwerdeführers als schwer eingestuft. Er sei zwar in der Schweiz nicht
vorbestraft, habe sich aber innerhalb kurzer Zeit einen Katalog an Strafta-
ten zuschulden kommen lassen. Aufgrund seines Verhaltens, der grossen
kriminellen Energie, sowie weiterer bereits vorgebrachter Argumente er-
achtete die Vorinstanz die gegen den Beschwerdeführer verhängte Fern-
haltedauer von sieben Jahren als angemessen.
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Seite 5
K.
Mit Stellungnahme vom 31. August 2015 liess der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vorbringen, es sei nicht relevant, wie die Staatsanwaltschaft,
deren beantragte Strafe um die Hälfte reduziert worden sei, das Verschul-
den des Beschwerdeführers beurteile, sondern es sei auf das Urteil abzu-
stellen. Das Einreiseverbot sei daher auf maximal drei Jahre zu befristen.
L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der An-
ordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und
daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme
nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts ande-
res bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streit-
sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
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49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfah-
ren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit-
punkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 mit Hinweisen).
3.
3.1 Das SEM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Aus-län-
derinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst.
a – c AuG (SR 142.20) sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG)
oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist
nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann sodann nach Art.
67 Abs. 2 AuG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen,
die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im
Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a
AuG), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder
in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen
worden sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreiseverbot wird grund-
sätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für
eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine
schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt
(Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus huma-
nitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einrei-
severbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorüberge-
hend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
3.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot bildet eine Massnahme zur
Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ord-
nung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Aus-
länder vom 8. März 2002 [nf.: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche
Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den
Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst
u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgü-
ter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). Ein Verstoss gegen die öf-
fentliche Sicherheit und Ordnung liegt u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschrif-
ten oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1
Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Die Verhängung eines Einrei-
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severbots knüpft an das Bestehen eines Risikos einer künftigen Gefähr-
dung an. Es ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalls eine
entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss in erster Linie
das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl.
Urteil des BVGer C-4898/2012 vom 1. Mai 2014 E. 4.2 m.H.).
3.3 Wird gegen eine Person, welche weder die Staatsangehörigkeit eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union noch der Europäischen Freihan-
delsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Mas-
sgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS)
zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 der N-SIS-Verord-
nung vom 8. März 2013 [SR 362.0] und Art. 24 der Verordnung [EG] Nr.
1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezem-
ber 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schenge-
ner Informationssystems der zweiten Generation [SIS II], ABl. L 381/4 vom
28.12.2006 [nf.: SIS-II-VO]). Damit wird dem Betroffenen grundsätzlich die
Einreise in das Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten verboten (vgl. Art. 5 Abs.
1 Bst. d sowie Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Ge-
meinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen
[Schengener Grenzkodex], ABl. L 105/1 vom 13.4.2006 [nf.: SGK]). Die
Mitgliedstaaten können den Betroffenen aus wichtigen Gründen oder auf-
grund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheits-
gebiet gestatten bzw. ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit aus-
stellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex
der Gemeinschaft [Visakodex], ABl. L 243/1 vom 15.9.2009 i.V.m Art. 5
Abs. 4 Bst. c SGK; Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] Visakodex).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer wurde am 9. Juni 2015 strafrechtlich zur Re-
chenschaft gezogen (vgl. Bst. I des Sachverhaltes). Im Vordergrund stehen
die wiederholten Einbruchdiebstähle. Aufgrund der mehrfachen Begehung
und der Art und Weise der Ausübung ist beim Beschwerdeführer von einer
nicht unerheblichen kriminellen Energie auszugehen. An dieser Einschät-
zung ändert auch die rechtsmittelweise vorgebrachte Behauptung des Be-
schwerdeführers, wonach die Idee zu den Einbruchdiebstählen nicht von
ihm gekommen sei, nichts. Hatte er doch bereits im Rahmen seiner Ein-
vernahme am 19. Oktober 2012 erklärt, dass der Entschluss zur Tat ge-
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meinsam getroffen worden sei. Er hat damit zweifellos gegen die öffentli-
che Sicherheit und Ordnung verstossen, weshalb der Erlass einer Fernhal-
temassnahme vom Grundsatz her gerechtfertigt ist (vgl. Art. 67 Abs. 2 Bst.
a AuG i.V.m. Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE).
Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewie-
sen. Er musste in Ausschaffungshaft genommen und am 8. Februar 2013
in seine Heimat zurückgeführt werden. Damit liegt auch ein Fernhaltegrund
nach Art. 61 Abs. 1 Bst. a AuG vor.
4.2 Indem die Vorinstanz das Einreiseverbot auf sieben Jahre befristet
(vom 8. Februar 2013 bis 7. Februar 2020), stützt sie sich – was sie erst im
Rahmen der Vernehmlassung deklariert und näher begründet – auf die Be-
stimmung des Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG. Diese lässt Fernhaltemas-
snahmen von mehr als fünf Jahren Dauer zu, wenn die betroffene Person
eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
darstellt. Eine Störung oder einfache Gefährdung der öffentlichen Sicher-
heit und Ordnung genügen nicht. Verlangt wird eine qualifizierte Gefähr-
dungslage, worüber nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu
befinden ist. Das Bundesgericht hat erwogen, dass eine solche schwerwie-
gende Gefahr nur ausnahmsweise anzunehmen ist. Sie kann sich – so das
Bundesgericht – aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Recht-
guts (z.B. Leib und Leben, körperliche Integrität und Gesundheit) oder der
Zugehörigkeit des drohenden Deliktes zur besonders schweren Kriminali-
tät mit grenzüberschreitender Dimension ergeben. Zu den letzten Krimina-
litätsbereichen zählt das Bundesgericht unter Verweis auf Art. 83 Abs. 1
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte
Fassung gemäss Lissabon-Vertrag, Abl. C 326 vom 26. Oktober 2012, S.
49 ff.) namentlich den Terrorismus, den Menschen- und Drogenhandel so-
wie die organisierte Kriminalität. Gemäss Bundesgericht kann sich eine
entsprechend qualifizierte Gefährdung überdies aus der zunehmend
schwereren Delinquenz bei Wiederholungstätern mit ungünstiger Legal-
prognose ergeben (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3).
4.3 In casu betreffen die vom Beschwerdeführer begangenen Diebstähle –
entgegen der Ansicht der Vorinstanz – keine hochwertigen Rechtsgüter wie
Leib und Leben oder die körperliche und sexuelle Integrität und Gesund-
heit. Aus seinem deliktischen Verhalten kann deshalb nicht auf eine künftig
drohende Gefahr der Begehung von Gewaltdelikten, Menschen- und Dro-
genhandel oder terroristischen Akten geschlossen werden. Eine entspre-
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chend qualifizierte Gefährdung geht von ihm auch nicht wegen des mehr-
fach begangenen Diebstahles aus, zumal von einer zunehmend schwere-
ren Delinquenz nicht die Rede sein kann. Zwar hat der Beschwerdeführer
zweifellos die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verletzt
bzw. gefährdet und somit einen Fernhaltegrund nach
Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt, eine schwerwiegende Gefahr im Sinne
von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG kann jedoch nicht erkannt werden. Die
Dauer eines Einreiseverbots ist somit gemäss Art. 67 Abs. 3 erster Satz
AuG auf fünf Jahre zu begrenzen.
5.
5.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es
innerhalb des zulässigen zeitlichen Rahmens von bis zu fünf Jahren zu
befristen ist, legt Art. 67 Abs. 2 AuG in das pflichtgemässe Ermessen der
Behörde. Im Vordergrund steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit,
der eine wertende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der
Massnahme und den beeinträchtigten Interessen des Betroffenen verlangt.
Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder
gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Ver-
haltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten (Art.
96 AuG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 613 ff.).
5.2 Wie bereits ausgeführt, setzte der Beschwerdeführer mit seinem Ver-
halten den Fernhaltegrund der Verletzung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG sowie den Fernhaltegrund von
Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG. Besonders verwerflich ist dabei nicht nur die
mehrfache Begehung der Diebstähle, sondern auch, dass es sich bei ihm
um einen eigentlichen Kriminaltouristen handelt, der wiederholt einzig in
die Schweiz eingereist ist um zu delinquieren. Demnach bleibt festzustel-
len, dass die vergangenen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ord-
nung sowie die rechtserhebliche Gefahr weiterer Störungen ein gewichti-
ges, general- und spezialpräventiv motiviertes Interesse an einer länger-
fristigen Fernhaltung des Beschwerdeführers begründen.
5.3 In der Beschwerdeschrift vom 7. März 2013 wird hervorgehoben, dass
ein erhebliches privates Interesse des Beschwerdeführers bestehe, in den
Schengen-Raum zu reisen. Er werde (in unbestimmter Zukunft) das Fami-
liengeschäft übernehmen. Die Pflege der Geschäftsbeziehungen bedinge
C-1249/2013
Seite 10
viele Reisen in den Schengen-Raum. Die auffallend zurückhaltenden Aus-
führungen zu einer im Übrigen nicht näher definierten Geschäftstätigkeit
sind nicht geeignet ein nennenswertes privates Interesse des Beschwer-
deführers an der weiteren Reduktion der verhängten Fernhaltedauer zu
begründen. Dies nicht zuletzt deshalb, weil das geltend gemachte Inte-
resse in noch unbestimmter Zukunft – mit Übernahme der Geschäftsfüh-
rungsfunktion – liegt. Es kann folglich nicht beurteilt werden, ob das Inte-
resse an geschäftlichen Reisen in den Schengen-Raum das Einreiseverbot
in zeitlicher Hinsicht überhaupt zu tangieren vermag. Abgesehen davon,
dass die Notwendigkeit von Einreisen nach Spanien, Frankreich, der
Schweiz oder in einen anderen Schengen-Staat aus den Akten nicht er-
sichtlich ist, seine Behauptungen folglich nicht hinreichend belegt sind,
bleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen, sollte eine Reise tatsäch-
lich notwendig sein, beim jeweiligen Zielland ein Gesuch um Suspension
der Fernhaltemassnahme zu beantragen (vgl. E. 3.3 vorstehend). Im vor-
liegenden Fall dürfte davon auszugehen sein, dass allfälligen geschäftli-
chen Interessen des Beschwerdeführers mit der Möglichkeit der Suspen-
sion hinreichend Rechnung getragen werden kann – untersteht er als ko-
lumbianischer Staatsangehöriger doch ohnehin der Visumspflicht.
5.4 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen
führt demnach zum Ergebnis, dass das Einreiseverbot dem Grundsatz
nach und die Ausschöpfung der gesetzlichen Höchstdauer des Verbots von
fünf Jahren – unter Berücksichtigung der Praxis in vergleichbaren Fällen –
eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öf-
fentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen. Gründe, welche eine Reduk-
tion auf die beantragten drei Jahre rechtfertigen würden, liegen keine vor.
Gemäss Art. 24 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 SIS-II-Verordnung sind auch die
Voraussetzungen für die Ausschreibung im SIS gegeben.
6.
Abschliessend ist festzustellen, dass das angefochtene Einreiseverbot
Bundesrecht verletzt, soweit es fünf Jahre überschreitet (Art. 49 VwVG).
Es ist daher auf fünf Jahre herabzusetzen. In diesem Sinne ist die Be-
schwerde teilweise gutzuheissen. Ansonsten ist sie abzuweisen.
Dem Beschwerdeführer sind aufgrund seines teilweisen Obsiegens redu-
zierte Verfahrenskosten von Fr. 600.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für die im Verfahren vor dem
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Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Kosten eine redu-
zierte Parteientschädigung von Fr. 700.- (inkl. Barauslagen) zu bezahlen
(vgl. Art. 64 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 12
C-1249/2013
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einreiseverbot bis
zum 7. Februar 2018 befristet.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- sind mit dem am 18. April 2013 geleis-
teten Kostenvorschuss bezahlt. Der restliche Betrag von Fr. 300.- wird dem
Beschwerdeführer zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundes-
verwaltungsgericht mit Fr. 700.- (inkl. Barauslagen) zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr….; Akten retour)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Teuscher Giulia Santangelo
Versand: