Abtei lung II I
C-1250/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Richter Bernard Vaudan, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
E._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Zwischenabrechnung über das Sicherheitskonto Nr. [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1250/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. [...] 1974, Bosnien und Herzegowina)
reiste am 13. September 1995 in die Schweiz und stellte gleichentags
ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 15. November 1995 lehnte das
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) das Asylgesuch ab und
ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an.
Gleichzeitig wurde er gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom
18. Dezember 1991 (betreffend Refraktäre und Deserteure aus dem
ehemaligen Jugoslawien) vorläufig aufgenommen. Die Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) wies die gegen die Verweigerung des
Asyls gerichtete Beschwerde vom 8. Dezember 1995 mit Urteil vom
25. Januar 1999 ab. Zur Prüfung allfälliger individueller Wegweisungs-
hindernisse übermittelte die ARK die Akten dem BFF. Am 31. März
1999 stellte das BFF die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest
und setzte dem Beschwerdeführer eine Ausreisefrist an. Mit Eingabe
vom 12. Mai 1999 ersuchte der Beschwerdeführer einerseits um revi-
sionsweise Aufhebung des Urteils der ARK sowie um Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung vom 31. März 1999 (und Anordnung einer
individuellen vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges).
Am 12. Juli 2005 hiess die ARK die Beschwerde gut, hob die Verfü-
gung des BFF vom 31. März 1999 auf und wies das BFM an, den Auf-
enthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz nach den Bestimmun-
gen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Mit Urteil vom 6. Oktober
2005 wies die ARK schliesslich das Revisionsgesuch vom 12. Mai
1999 ab.
Der Beschwerdeführer erhielt am 8. August 2007 eine Jahresaufent-
haltsbewilligung, wodurch die vorläufige Aufnahme beendet wurde.
B.
Am 18. November 2005 sandte das BFM dem Beschwerdeführer die
Zwischenabrechnung über das Sicherheitskonto Nr. [...] zu. Die rücker-
stattungspflichtigen Kosten für die Zeitspanne des Asylverfahrens
(13. September 1995 bis 15. November 1995) wurden dabei pauschal
auf Fr. 2'560.- festgesetzt (64 Tage à Fr. 40.-). Ausserdem wurden ihm
ungedeckt gebliebene Kosten für die Zahnbehandlung aus den Jahren
2000 und 2001 im Betrag von Fr. 942.40 in Rechnung gestellt. Bei ei-
nem Kontostand von damals Fr. 3'907.65 (Fr. 1'395.65 Sicherheiten
gemäss Kontoauszug, plus Fr. 2'562.- nicht geleistete Sicherheiten ei-
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nes früheren Arbeitgebers, minus Fr. 50.- Kontoeröffnungsgebühr) re-
sultierte dabei ein Positivsaldo von Fr. 405.25. Das BFM gab dem Be-
schwerdeführer Gelegenheit, zur Zwischenabrechnung Stellung zu
nehmen, wobei er u.a. auch aufgefordert wurde, die jeweiligen Lohn-
abrechnungen in Bezug auf fehlende Einzahlungen einzureichen. Mit
Eingabe vom 2. Dezember 2005 reichte der Beschwerdeführer u.a. ei-
nen Arbeitsvertrag vom 25. Juli 1996 sowie Lohnabrechnungen der
Jahre 1996 bis 1999 ein und beanstandete fehlende Einzahlungen auf
seinem Sicherheitskonto. Am 29. Dezember 2005 teilte das BFM ihm
hierauf mit, unter welchen Voraussetzungen eine nachträgliche Berich-
tigung des Kontosaldos noch erfolgen könne. In casu seien die fehlen-
den Einzahlungen in Bezug auf den ehemaligen Arbeitgeber des Be-
schwerdeführers beim Konkursamt eingefordert worden. Aus diesem
Konkursverfahren sei lediglich ein Verlustschein für die gesamte For-
derung (Fr. 8'622.-) hervorgegangen. In der Zwischenabrechnung sei-
en (rein rechnerisch) nur die effektiv abgezogenen, noch ausstehen-
den und fristgerecht reklamierten Sicherheitsleistungen von Fr. 2'562.-
berücksichtigt worden.
C.
Am 15. Februar 2006 hat das BFM eine der Zwischenabrechnung vom
18. November 2005 entsprechende Verfügung erlassen und im Dispo-
sitiv Folgendes festgehalten:
"1. Die für die Zeit des Asylverfahrens aus der Sicherheitsleistungspflicht
zurückzuerstattenden Kosten werden auf insgesamt Fr. 3'502.40 fest-
gesetzt.
2. Vom Saldo des Sicherheitskontos wird dem Bundesamt für Migration
ein Betrag von Fr. 1'300.- als anteilsmässige Rückerstattung an die
während des Asylverfahrens verursachten Kosten überwiesen.
3. Das Sicherheitskonto bleibt weiterhin bestehen. Die ungedeckten Kos-
ten von Fr. 2'202.40, zuzüglich künftiger Fürsorge-, Ausreise-, Voll-
zugs- und Verfahrenskosten, werden im Rahmen der Schlussabrech-
nung berücksichtigt."
Der Verfügung beigelegt wurde ein aktueller Kontoauszug, der (inkl.
die nicht geleisteten Sicherheiten des früheren Arbeitgebers von
Fr. 2'562.-, minus Kontoeröffnungsgebühr von Fr. 50.-) einen Saldo von
Fr. 3'914.35 aufwies.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. März 2006 beantragt der Beschwer-
deführer beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD) die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Fest-
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stellung, dass insgesamt Fr. 8'622.- (10%-Abzüge seines Lohnes)
durch seinen früheren Arbeitgeber nicht einbezahlt worden seien. Fer-
ner sei das BFM anzuweisen, diese Beträge einzufordern oder ein ent-
sprechendes Strafverfahren gegen den Schuldner einzuleiten.
Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den
Saldo der Zwischenabrechnung vom 18. November 2005 im Wesentli-
chen vor, er habe von August 1996 bis September 1999 in einem Res-
taurant in Malans gearbeitet, wobei ihm monatlich 10 Prozent seines
Lohnes abgezogen worden seien. Aufgrund eines Schreibens des BFF
vom 14. März 2000 habe er dem BFF sämtliche Lohnabrechnungen
zugestellt. Mit Schrecken habe er dann nach der Zustellung der Zwi-
schenabrechnung festgestellt, dass sein ehemaliger Arbeitgeber ledig-
lich einen geringen Anteil der von ihm abgezogenen Gelder auch tat-
sächlich auf das Sicherheitskonto überwiesen habe. Ferner bestreitet
er, vom BFF bereits am 2. Februar 1999 einen Kontoauszug erhalten
zu haben, auf welchen er nicht geantwortet haben soll und somit seine
Mitwirkungspflicht verletzt habe.
Auf die weiteren Vorbringen wird soweit entscheidwesentlich in den
Erwägungen eingegangen.
E.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 20. April 2006
auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden
könne, und führt aus, dass die Zwischenabrechnung die definitive
Festsetzung der während der Asylverfahrens pauschal oder effektiv
verursachten Kosten zum Gegenstand habe. Dementsprechend betref-
fe das Verfügungsdispositiv ausschliesslich die Lastschriftseite des Si-
cherheitskontos jedoch nicht die Höhe des Kontosaldos und damit die
vom jeweiligen Arbeitgeber überwiesenen bzw. zu überweisenden Si-
cherheiten. Im Übrigen gibt die Vorinstanz zu, dass sie im Schreiben
vom 25. Dezember 2005 von einer falschen Prämisse ausgegangen
sei, als sie dem Beschwerdeführer eine Verletzung der Mitwirkungs-
pflicht vorgeworfen habe. Schliesslich hält die Vorinstanz fest, dass
seitens des BFM kein Strafverfahren gegen den fehlbaren Arbeitgeber
eingeleitet worden sei. Die Einleitung eines solchen Verfahrens sei auf-
grund der zwischenzeitlich eingetretenen Verfolgungsverjährung zum
heutigen Zeitpunkt wohl auch nicht mehr möglich. Nach Abschluss des
vorliegenden Verfahrens werde das BFM ausserdem die Möglichkeiten
für die erneute Geltendmachung der ausstehenden Sicherheitsleistun-
gen beim Arbeitgeber prüfen.
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F.
Mit Replik vom 22. Mai 2006 hält der Beschwerdeführer an seiner Be-
schwerde bzw. den gestellten Rechtsbegehren fest und weist darauf
hin, dass die Vorinstanz spätestens durch sein Schreiben vom
23. März 2000 auf das strafbare Verhalten seines Arbeitgebers auf-
merksam gemacht worden sei.
G.
Mit einer weiteren Eingabe vom 24. Februar 2007 reicht der Beschwer-
deführer unaufgefordert das Merkblatt des BFM vom Januar 2005 über
die Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht von asylsuchen-
den, vorläufig aufgenommenen sowie schutzbedürftigen Personen
nach, wobei er u.a. nochmals darum ersucht, die nicht einbezahlten
Sicherheitsleistungen seines ehemaligen Arbeitgebers auf das Sicher-
heitskonto zu überweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vor-
behalt der in Art. 32 genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer
in Art. 33 aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Ent-
scheide des BFM gestützt auf Art. 85 ff. des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) betreffend Rückerstattungs- und Si-
cherheitsleistungspflicht.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die
Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs-
oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der De-
partemente hängigen Rechtsmittel und wendet das neue Verfahrens-
recht an (art. 53 Abs. 2 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ent-
scheidet endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] i.V.m. Art. 105 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes
bestimmt.
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3.
Der Beschwerdeführer ist als Inhaber des Sicherheitskontos Nr. [...]
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat grund-
sätzlich ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen daher einzutreten.
4.
4.1 Soweit zumutbar, haben Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne
Aufenthaltsbewilligung Fürsorge-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie
die Kosten des Rechstmittelverfahrens zurückzuerstatten (vgl. Art. 85
Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 86 Abs. 1 AsylG sind sie verpflichtet, für
die Rückerstattung dieser Kosten Sicherheit zu leisten. Zu diesem
Zweck führt der Bund Sicherheitskonti, auf welche die jeweiligen Ar-
beitgeber der Asylsuchenden 10 Prozent des Erwerbseinkommens zu
überweisen haben (vgl. Art. 86 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der
Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
4.2 Werden Asylsuchende oder Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbe-
willigung vorläufig aufgenommen, so bleibt das Sicherheitskonto be-
stehen. Das Bundesamt stellt der vorläufig aufgenommenen Person
eine Zwischenabrechnung zu, in welcher der Saldo des Sicherheits-
kontos den bis dahin bekannten rückerstattungspflichtigen Kosten ge-
genübergestellt wird. Ein allfälliges Guthaben wird für die Deckung der
Kosten, die während der Dauer der vorläufigen Aufnahme entstehen,
herangezogen (Art. 16 Abs. 1 AsylV 2).
5.
Die angefochtene Verfügung enthält in der Verfügungsformel (Disposi-
tiv) lediglich rechtsgestaltende und feststellende Anordnungen bezüg-
lich der Passiv- bzw. Lastschriftseite des Sicherheitskontos. In Bezug
auf die Aktivseite des Kontos (Höhe der geleisteten Sicherheiten) wird
nichts in verbindlicher und erzwingbarer Weise verfügt. Die Rechtsbe-
gehren und die Begründung des Beschwerdeführers beziehen sich je-
doch nur auf die Höhe der Sicherheitsleistungen und den Saldo des
Sicherheitskontos. Mit der Höhe der für die Zeit des Asylverfahrens zu-
rückzuerstattenden Kosten (Ziff. 1 des Dispositivs) erklärt er sich aus-
drücklich einverstanden. Gegen die anteilsmässige Rückerstattung die-
ser Kosten von Fr. 1'300.- an das BFM (Ziff. 2 des Dispositivs) und die
Berücksichtigung des Restbetrages zuzüglich allfälliger zukünftiger
Fürsorge-, Ausreise-, Vollugs- und Verfahrenskosten im Rahmen der
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Schlussabrechnung (Ziff. 3 des Dispositivs) bringt er ebenfalls nichts
vor.
5.1 Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend festhält,
werden im Rahmen der Zwischenabrechnung die bis zum Zeitpunkt
der Abrechnung (in der Regel identisch mit dem Zeitpunkt des Status-
wechsels vom Asylsuchenden zum vorläufig Aufgenommenen) aufge-
laufenen, rückerstattungspflichtigen Fürsorgekosten mittels Zwischen-
verfügung definitiv festgesetzt und zu Gunsten des Bundes verein-
nahmt (vgl. auch WEKAkompetent, das aktuelle schweizerische Aus-
länderrecht, Teil 10, Kapitel 6.9.3.3 S. 1). Dass auf diesen Zeitpunkt
hin ausschliesslich in Bezug auf die Lastschriftseite des Kontos rechts-
verbindliche Anordnungen getroffen werden, entspricht auch dem Sinn
und Zweck von Art. 16 Abs. 1 AsylV 2, zumal sich der Saldo des Si-
cherheitskontos zwischen dem Zeitpunkt der Zwischenabrechnung
und dem definitiven Abschluss des Sicherheitskontos (anlässlich der
Schlussabrechnung) ohnehin noch verändert. Daran vermag auch die
vor dem Erlass der Verfügung an den Kontoinhaber gerichtete Auffor-
derung, die Vollständigkeit der auf seinem Konto verbuchten Lohnab-
züge zu überprüfen, nichts zu ändern. Einerseits bleiben Berichtigun-
gen von Eintragungen im individuellen Sicherheitskonto auch nach der
Zwischenabrechnung möglich (vgl. Art. 12 AsylV 2). Andererseits hat
sich das BFM in seiner Vernehmlassung vom 20. April 2006 ausdrück-
lich bereit erklärt, das Sicherheitskonto (anlässlich der Schlussabrech-
nung) entsprechend auszugleichen.
5.2 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Ge-
genstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Ge-
setzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die erst-
instanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat und über welche
sie wie auch im vorliegenden Fall nicht entscheiden musste, darf
die Beschwerdeinstanz nicht beurteilen, da sie sonst in die funktionelle
Zuständigkeit der ersten Instanz eingreifen würde (ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 404; Verwaltungspraxis der Bundesbe-
hörden [VPB] Nr. 61.44, E. 4.1; vgl. auch BGE 117 Ib 118 f.). Im
Rahmen des Anfechtungsgegenstandes wird alsdann der Streitgegen-
stand gemäss der Dispositionsmaxime durch die Parteibegehren defi-
niert (KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 405).
Da das Dispositiv der Verfügung wie bereits ausgeführt lediglich
rechtsgestaltende und feststellende Anordnungen in Bezug auf die
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Lastschriftseite des Sicherheitskontos enthält, und nur das Verfü-
gungsdispositiv selbst nicht jedoch die Begründung oder allfällige
Mitteilungen und Auskünfte vor Erlass der Verfügung anfechtbar ist
bzw. zum Streitgegenstand gehört (vgl. BGE 110 V 48, E. 3c S. 52 und
106 V 91, E. 1 S. 92), kann über das Begehren des Beschwerdeführers
bezüglich der Höhe der geleisteten Sicherheitsleistungen und damit
über den Kontosaldo im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht be-
funden werden.
5.3 Aus den gleichen Gründen gilt dies auch für die Begehren des Be-
schwerdeführers um Einforderung der nicht einbezahlten Sicherheits-
leistungen und Einleitung eines Strafverfahrens gegen den ehemaligen
Arbeitgeber. Sollte das BFM im Zusammenhang mit der Kontoführung
irgendwelche Pflichtverletzungen begangen haben, kann der Be-
schwerdeführer sofern ihm dadurch ein Schaden entstanden ist
gegenüber dem Bund Haftungsansprüche geltend machen (vgl.
WEKAkompetent, a.a.O., Teil 10 Kapitel 6.9.4.4 S. 2/3; Urteil des Bun-
desgerichts 2A.472/2002 vom 28. Januar 2004 i.S. K., E. 3.2). Ob das
BFM schliesslich durch das Unterlassen der Einleitung eines Strafver-
fahrens gegen den ehemaligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers
(vgl. Art. 115 AsylG) eine Pflichtverletzung begangen hat, kann nur
aufsichtsrechtlich überprüft werden. Gemäss Art. 71 Abs. 1 VwVG
wäre eine diesbezügliche Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde in
casu beim EJPD einzureichen.
6.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung die
Festsetzung der für die Zeit des Asylverfahrens zurückzuerstattenden
Kosten, die Überweisung eines Anteils davon an das BFM sowie die
Berücksichtigung der ungedeckt gebliebenen Kosten im Rahmen der
Schlussabrechnung ist korrekt und wird vom Beschwerdeführer auch
nicht in Frage gestellt Bundesrecht nicht verletzt (Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da-
rauf ist jedoch in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu verzichten, da
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die Einreichung der vorliegenden Beschwerde massgeblich durch das
Verhalten des BFM vor und beim Erlass der angefochtenen Verfügung
provoziert worden ist. So wurde der Beschwerdeführer in der Zwi-
schenabrechnung vom 18. November 2005 ausdrücklich aufgefordert,
innert 30 Tagen auch allfällige Lohnabrechnungen für fehlende Einzah-
lungen auf das Sicherheitskonto einzureichen. Diese Aufforderung war
mit der Drohung verbunden, dass im Unterlassungsfall die vorliegende
Abrechnung verfügt werde. Hinzu kommt, dass das BFM bezüglich
Sachverhalt und Begründung in der Verfügung vom 15. Februar 2006
auf die Zwischenabrechnung vom 18. November 2005 verwies und
dem Beschwerdeführer gleichzeitig einen Kontoauszug mit dem ak-
tuellen Saldo (handschriftlich ergänzt mit den "nicht geleisteten Sicher-
heiten" und der abgezogenen Kontoeröffnungsgebühr) zustellte. Für
den Beschwerdeführer war trotz des eindeutigen Wortlauts des Dispo-
sitivs somit nicht ohne weiteres erkennbar, dass die angefochtene Ver-
fügung nur die Lastschriftseite des Sicherheitskontos betrifft.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Rudolf Grun
Versand:
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