Abtei lung II I
C-1250/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Alberto Meuli,
Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
A._______, Z._______ (Deutschland),
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Y._______,
Vorinstanz.
Invalidenrente;
Verfügung der IVSTA vom 29. Januar 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1250/2008
Sachverhalt:
A.
A.________, deutscher Staatsangehöriger, geboren am 5. Mai 1945,
wohnhaft in Deutschland, mit ehemaligem Steuerdomizil in X._______,
Kanton W._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerde-
führer), liess sich durch die B._______ Treuhand & Beratung,
V._______, beim Amt für AHV und IV W._______ zum Bezug von IV-
Leistungen für Erwachsene anmelden (Eingang bei der IV-Stelle: 10.
März 2006, act. IV/3, 4). Er begründete die Anmeldung damit, dass er
zwar mit bestehender Herzinsuffizienz und nach Herztransplantation
im Jahr 1993 schon lange invalid sei, aber als Inhaber einer grösseren
Unternehmung (Grosshandel mit Zierfischen inkl. Fischzucht) bis jetzt
noch habe AHV-pflichtige Beiträge leisten können, während Dritte sei-
ne beiden Firmen in Deutschland und der Schweiz geführt hätten. Das
Versorgungsamt in U._______ (Deutschland) habe bereits am
21. Januar 1997 festgestellt, der Grad seiner Behinderung betrage seit
dem 28. Oktober 1996 wegen Herztransplantation und
Niereninsuffizienz 100%, weshalb die Schwerbehinderteneigenschaft
im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes vorliege. Er müsse
den Betrieb der eigenen Unternehmung leider aus gesundheitlichen
Gründen per Ende März 2006 aufgeben (act. IV/1 – 4, 14 – 15).
Die IV-Stelle W._______ überwies die Anmeldung zuständigkeitshalber
an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorin-
stanz (act. IV/5). Der Versicherte reichte der IVSTA am 20. Mai 2006
die angeforderten Steuerangaben und Fragebogen (act. IV/9 – 12, 19)
sowie die Löschungsnachweise seiner Firmen im Kanton W._______
(act. IV/14) und in Z._______ (act. IV/15) sowie die AHV-Beitragsver-
fügungen und Steuerunterlagen vom 1. Januar 2005 – 31. August 2006
des Kantons W._______ und die Entlassung aus der Kassenmitglied-
schaft vom 29. September 2006 (act. IV/16) ein.
B.
Die Vorinstanz vervollständigte ihre Akten und holte insbesondere eine
Dokumentation des Krankheitsverlaufs ein (act. IV/26 – 35). Mit Schrei-
ben vom 8. Mai 2007 teilte die deutsche Rentenversicherung mit, der
Versicherte beziehe keine Rente aus der deutschen gesetzlichen Ren-
tenversicherung und habe auch aktuell keinen Rentenantrag gestellt
(act. IV/23). Der ärztliche Dienst der Vorinstanz kam in seiner Beur-
teilung der Akten zum Schluss, der Versicherte sei aufgrund des er-
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freulichen Verlaufs nach der Herztransplantation im Oktober 1993 und
der entwickelten cyclosporin-induzierten Nephropathie, mit noch kom-
pensierter Nierenfunktion, nach einer Erholungsphase von drei Mona-
ten nach der Herztransplantation vom 6. November 1993 voll arbeits-
fähig (act. IV/37).
Mit Vorbescheid vom 26. Oktober 2007 teilte die IVSTA dem Versicher-
ten mit, aus den Akten ergebe sich, dass weder eine bleibende Er-
werbsunfähigkeit noch eine ausreichende durchschnittliche Arbeitsun-
fähigkeit während eines Jahres vorliege. Trotz des Gesundheitsscha-
dens sei eine dem Gesundheitszustand angepasste gewinnbringende
Tätigkeit noch immer in rentenausschliessender Weise zumutbar. Es
liege somit keine Invalidität vor, welche einen Rentenanspruch zu be-
gründen vermöge. Deshalb müsse das Leistungsbegehren abgewie-
sen werden (act. IV/38). Der Versicherte liess sich im Rahmen der auf-
erlegten Frist, allenfalls dagegen Einwände zu erheben, nicht verneh-
men (vgl. act. IV/40).
C.
Mit Verfügung vom 29. Januar 2008 (act. IV/39) wies die Vorinstanz
das Leistungsbegehren – gestützt auf die Regelungen der seit
1. Januar 2008 geltenden 5. IVG-Revision – mit der Begründung ab, es
liege keine Invalidität vor, die einen Rentenanspruch zu begründen
vermöge. Es gehe aus den Akten hervor, dass keine ausreichende
durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vorliege.
Trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung sei eine dem Gesundheits-
zustand angepasste gewinnbringende Tätigkeit noch immer in renten-
ausschliessender Weise zumutbar.
D.
Der Beschwerdeführer erhob am 22. Februar 2008 (Postaufgabe) beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er gab an, er sei seit dem
28. Oktober 1996 unbefristet zu 100% erwerbsunfähig. Infolge der
Immunsuppressiva leide er zusätzlich unter einer Niereninsuffizienz.
Die Kreatinin-Werte seien inzwischen so schlecht, dass es in Richtung
Dialyse gehe. Als frisch Transplantierter sei er an einem Herpes Zoster
erkrankt. Im April 2004 habe er einen Rückfall erlitten. Dabei sei die
linke Gesichtshälfte befallen worden. Seither sei er Schmerzpatient
und habe auf dem linken Auge nur noch 10% der Sehkraft und beim
linken Ohr nur noch 30% der Hörkraft. Da er keinen Nachfolger
gefunden habe, sei er aus gesundheitlichen Gründen per 30. März
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2006 gezwungen gewesen, seine Geschäfte aufzugeben. Der Verlust
der Schliessung der beiden Geschäfte sei auf mindestens 2 Mio. Euro
zu beziffern. Er sei zu keiner zuverlässigen Arbeit mehr fähig. Er stellte
im Übrigen in Aussicht, eine aktuelle ärztliche Beurteilung einzurei-
chen (act. 1).
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. Juni 2008 beantragte die Vorinstanz
unter Hinweis auf die Stellungnahmen ihres ärztlichen Dienstes vom
21. Oktober 2007 und 27. Juni 2008 die Abweisung der Beschwerde,
was das laufende Verfahren angehe. Weiter beantragte sie, es sei die
Beschwerde, worin eine Gesundheitsverschlechterung geltend ge-
macht werde, als neues Leistungsgesuch zu betrachten und ihr dieses
nach Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zur weiteren
Prüfung zu überweisen (act. 5).
F.
Aufforderungsgemäss leistete der Beschwerdeführer den auferlegten
Kostenvorschuss (act. 8).
Mit Replik vom 14. August 2008 machte er geltend, der Vorinstanz wei-
tere Beweismittel weitergeleitet zu haben, aber die daraus gezogene
ärztliche Beurteilung nicht nachvollziehen zu können. Er habe bei sei-
nen Stellungnahmen immer wieder auf seine organischen Störungen
hingewiesen, diese würden aber offenbar bei der Beurteilung keine
Relevanz haben (act. 9).
G.
Die Vorinstanz präzisierte in ihrer Duplik vom 29. August 2008, im Be-
richt vom 21. Februar 2008 sei erstmals eine präterminale Niereninsuf-
fizienz festgehalten worden. Somit halte sie an ihren in der Vernehm-
lassung gestellten Anträgen fest (act. 11).
H.
Am 4. September 2008 liess das Bundesverwaltungsgericht dem Be-
schwerdeführer die Duplik zur Kenntnis zugehen und schloss den
Schriftenwechsel ab (act. 12).
I.
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2008 nahm der Beschwerdeführer in-
soweit zur Duplik Stellung, als dass in Deutschland seine volle Invali-
dität wegen Herztransplantation und Niereninsuffizienz schon seit dem
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21. Januar 1997 bekannt sei (act. 13a = act. IV/1). Er habe schliesslich
fünf Jahre auf Leistungen der Schweizer AHV/IV verzichtet. Er verste-
he nicht, weshalb die Vorinstanz immer nur beantrage, die Beschwer-
de abzuweisen. Im Übrigen sei er jederzeit dazu bereit, sich in der
Schweiz von einem Vertrauensarzt untersuchen zu lassen (act. 13).
J.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom
19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes über
das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge-
gen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 des Bundes-
gesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1]; entsprechend: Art. 48 Abs. 1
VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
(Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) und der Kostenvorschuss innert der
auferlegten Frist gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG geleistet wurde, ist
darauf einzutreten.
2.
2.1 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG),
soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
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Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3
Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestim-
mungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a – 26bis und
28 – 70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abwei-
chung vom ATSG vorsieht.
2.2
2.2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger mit
Wohnsitz in Deutschland, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in
Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein-
schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(nachfolgend: FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen An-
hang II betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicher-
heit, anzuwenden ist (Art. 80a IVG).
2.2.2 Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates
vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicher-
heit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienange-
hörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
(SR 0.831.109.268.1), haben die in den persönlichen Anwendungs-
bereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden
Personen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grund-
sätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen
dieses Staates.
2.2.3 Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren ge-
meinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmun-
gen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die
Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Inva-
lidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung
(BGE 130 V 257 E. 2.4). Allerdings werden die von den Trägern der an-
deren Staaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte gemäss
Art. 40 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März
1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
(SR 0.831.109.268.11; vgl. auch Art. 51 der Verordnung 574/72)
berücksichtigt. Gemäss Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist
die vom Träger eines Mitgliedstaates getroffene Entscheidung über die
Invalidität eines Antragstellers für den Träger eines anderen betroffe-
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nen Staates nur dann verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften
dieser Staaten festgelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in
Anhang V dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind, was
für das Verhältnis zwischen Deutschland und der Schweiz (ebenso wie
für das Verhältnis zwischen den übrigen EU-Mitgliedstaaten und der
Schweiz) nicht der Fall ist.
2.2.4 Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwer-
deführers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung
ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, ins-
besondere nach dem IVG sowie der Verordnung über die Invalidenver-
sicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.210).
2.3 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im Be-
reich der Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grund-
sätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Ver-
waltungsaktes, hier der Verfügung vom 29. Januar 2008, eingetretenen
Sachverhalt abstellen (BGE 130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hin-
weisen), werden im Folgenden die ab 1. Januar 2008 anwendbaren
Bestimmungen des ATSG, des IVG (5. IVG-Revision, in Kraft seit
1. Januar 2008, AS 2007 5129 und der IVV zitiert. Ein allfälliger Leis-
tungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der
bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu
prüfen (pro rata temporis, vgl. BGE 130 V 45 E. 1).
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie
die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet
sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193
E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).
Seite 7
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Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor-
derungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstel-
lung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die
wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je
mit Hinweisen).
4.
Im vorliegenden Verfahren ist in der Hauptsache streitig und vom Bun-
desverwaltungsgericht zu prüfen, ob die IV-Stelle dem Beschwerdefüh-
rer zu Recht die Zusprechung einer Invalidenrente verweigert hat.
Zunächst sind jedoch die zur Beurteilung der Streitsache massgeben-
den gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwic-
kelten Grundsätze darzulegen.
4.1 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli-
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil-
weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumut-
bare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare
Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG).
4.2 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperli-
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder
teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom-
menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Für die Beurteilung des Vor-
liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Art. 7 Abs. 1
ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist, vereinfacht ausgedrückt, gesundheitlich
bedingte Unfähigkeit, durch zumutbare Arbeit ein Erwerbseinkommen
zu verdienen (vgl. ALFRED MAURER/GUSTAVO SCARTAZZINI/MARC HÜRZELER,
Bundessozialversicherungsrecht, 3. Auflage, Basel 2009, § 6 Rz.16
und § 12 Rz. 16, 18). Gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG liegt zudem eine
Erwerbsunfähigkeit nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über-
windbar ist. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht
nur im angestammten Beruf, sondern – wenn erforderlich – auch in zu-
mutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Aufgrund des im gesam-
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ten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schaden-
minderungspflicht ist ein in seinem bisherigen Beruf dauernd arbeits-
unfähiger Versicherter gehalten, innert nützlicher Frist Arbeit in einem
anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen,
soweit dies möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 22 E. 4a,
111 V 235 E. 2a). Diese Erwerbsmöglichkeit hat sich der Versicherte
anrechnen zu lassen.
4.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
4.3.1 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine
Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliede-
rungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kön-
nen; während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig gewesen sind; und nach
Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid sind. Der Ren-
tenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG i.V.m.
Art. 29 Abs. 1 ATSG).
Meldet sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen
des Anspruchs an, so werden die Leistungen in Abweichung von
Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorange-
henden Monate ausgerichtet. Weitergehende Nachzahlungen werden
erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sach-
verhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten
nach Kenntnisnahme vornimmt (vgl. Art. 48 Abs. 1 und 2 IVG in der bis
Ende 2007 geltenden Fassung, welche hier auf Grund der vor dem
1. Januar 2008 erfolgten Anmeldung massgebend ist; vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2009 C-7531/2008
E. 6.3).
4.3.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 70% Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Inva-
liditätsgrad von mindestens 60% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente,
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% Anspruch auf eine hal-
be Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% An-
spruch auf eine Viertelsrente.
4.3.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
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nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen;
Art. 16 ATSG).
4.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits-
leistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V
256 E. 4 mit Hinweisen). Die – arbeitsmedizinische – Aufgabe der Ärz-
te und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die
versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen lei-
densbedingt eingeschränkt ist.
Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der
medizinischen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fä-
higkeiten der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber
nicht von der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung bzw.
von der Berufsberatung zu beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössi-
schen Versicherungsgerichts I 457/04 vom 26. Oktober 2004, in:
SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 17 E. 2b).
4.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei-
dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all-
seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wor-
den ist, in der Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
der Expertinnen und Experten begründet sind. In Bezug auf Berichte
von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache
Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auf-
ragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten
ihrer Patienten aussagen. Den Berichten und Gutachten versiche-
rungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie schlüssig er-
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scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei
sind und keine konkreten Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen
(vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und 3b, 122 V 160 E. 1c, 123 V 178 E. 3.4
sowie UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 43
Rz. 35).
5.
Der Beschwerdeführer verlangt die Ausrichtung einer Invalidenrente.
Er gibt an, aufgrund seiner schlechten gesundheitlichen Situation sei
er nicht mehr in der Lage, einer Arbeit nachzugehen.
Die Akten enthalten folgende für den zu beurteilenden Sachverhalt
relevanten ärztlichen Zeugnisse und Berichte:
- Herz-Zentrum T._______, Dr. C._______, Chefarzt, Dr. D.________,
Assistenzarzt, Facharzt für Innere Medizin/Kardiologie, vom 19. Mai
2004 an Dr. E._______, Z._______, Internist (behandelnder Arzt),
zum stationären Aufenthalt vom 27. April – 30. April 2004 (akute
hypertensive Krise und neurologische Symptomatik, mit Verweis auf
den stationären Aufenthalt bis zum 10. April 2004: Behandlung des
linksseitigen Zosters, act. IV/28);
- Ärztlicher Bericht Dr. F.________, Arzt für Neurochirugie, T._______,
an Dr. E._______, vom 13. Mai 2004 (act. 1.3);
- Laborbogen Praxis Dres. E._______ & Kons., Innere Medizin –
Allgemeinmedizin – Dialyse – Nephrologie, Z._______, vom 13. Juni
2005 (act. IV/30);
- Herz-Zentrum T._______, Dr. C._______, Dr. G.________,
Assistenzarzt, vom 17. Dezember 2004 (routinemässige ambulante
Untersuchung, act. IV/29);
- Herz-Zentrum T._______, Dr. C._______, Dr. G.________, vom
30. Juni 2005 (ambulante Untersuchung, act. IV/31);
- Herz-Zentrum T._______, Dr. C._______ Dr. G.________, vom
12. Januar 2006 (ambulante Untersuchung, act. IV/32);
- Laborbogen Praxis Dres. E._______ und Kons., vom 23. Mai 2006
(act. IV/33);
- Herz-Zentrum T._______, Dr. D.________, Dr. G.________, vom 16.
August 2006 (ambulante Untersuchung, act. IV/34);
- Herz-Zentrum T._______, Dr. D.________, vom 3. April 2007
(ambulante Untersuchung, act. IV/35);
- Dr. H._______, Fachärztin für Augenheilkunde, Z._______, vom 11.
Juli 2007 (act. 1.2);
- PD Dr. I._______, Innere Medizin, Gemeinschaftspraxis für Nieren-
und Hochdruckerkrankungen, vom 21. Februar 2008 (act. 1.4);
- Ärztliche Stellungnahme, ärztlicher Dienst, Dr. J._______, vom
21. Oktober 2007 (act. IV/37);
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- Fachärztliche Stellungnahme, Dr. F.________, Facharzt für Neurochi-
rurgie und spezielle Schmerztherapie, vom 17. März 2008
(act. IV/41);
- Ärztliche Stellungnahme, ärztlicher Dienst, Dr. J._______, vom 27.
Juni 2008 (act IV/44).
5.1 Den Ausführungen der behandelnden Ärzte im Herzzentrum
T._______ ist zu entnehmen, dass aus kardialer Sicht ein sehr zufrie-
denstehender Verlauf besteht und eine stabile Niereninsuffizienz fest-
gestellt worden ist. Im Bericht vom 12. Januar 2006 wurde ausgeführt,
dass, falls auch in nephrologischer Sicht erwünscht, eine weitere Blut-
drucksenkung wegen der arteriellen Hypertonie erfolgen sollte. Im Be-
richt vom 16. August 2006 finden sich neu die Diagnosen einer mittel-
schweren Trikuspidalklappeninsuffizienz, einer cyclosporininduzierten
Nephropatie, einer Hypercholesterinämie, einer Hyponatriämie sowie
einer Cholezystolithiasis (Gallenblasensteine). Die Ärzte stellten neben
einer weiterhin zufriedenstellenden Herzsituation eine Steigerung des
Kreatininwertes fest, und dass der Cyclosporinspiegel beim Patienten
im unteren Bereich sei. Am 3. April 2007 wurde aus kardialer Sicht
wiederum ein sehr gutes Ergebnis ermittelt. Allerdings gab es Zeichen
dafür, dass sich ein Rezidiv des Herpes Zoster anbahnen könnte. Zum
weiteren Verlauf fehlen Akten.
5.2 Von den langjährig behandelnden Nierenspezialisten liegen Labor-
bogen für den Zeitraum von April 2005 bis Mai 2006 (act. IV/30, 33)
vor. Ausserdem hat PD Dr. I._______ sich am 21. Februar 2008 zum
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers geäussert. Es findet sich
eine ausführliche Darstellung der gestellten Diagnosen. In Beurteilung
der Gesamtsituation stellt der Arzt fest, führend seien die unter Im-
munsuppression nach Herztransplantation entstandenen Organschädi-
gungen mit einem hochgradigen Visusverlust des linken Auges durch
einen unter Immunsuppression aufgetretenen Herpes oticus mit Invol-
vierung des linken Auges. Des weiteren bestehe eine Cyclosporin-
induzierte Nephropathie, die zu einer präterminalen Niereninsuffizienz
mit Begleiterkrankungen geführt habe, die eine baldige Dialysebe-
handlung sehr wahrscheinlich mache und eine aufwändige medika-
mentöse Therapie erfordere. Aus diesem Grund sei der Patient nicht
arbeitsfähig und werde es auf absehbare Zeit auch nicht sein.
5.3 Die Augenärztin Dr. H._______ stellt in ihrer Stellungnahme vom
11. Juli 2007 fest, beim Beschwerdeführer bestehe nach einer schwe-
ren Herpesinfektion am linken Auge eine Hornhautnarbe, die zu einem
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Visusverlust auf 10% Restvisus geführt habe, verbunden mit massiven
Ausfällen im Gesichtsfeld und eingeschränkten Binokularfunktionen.
5.4 Dr. F.________, Facharzt für Neurochirurgie und spezielle
Schmerztherapie, äusserte sich am 13. Mai 2004 zur im April 2004
ausgebrochenen Herpes-zoster-Neuralgie des Nervus trigeminus links
mit den damit verbundenen Komplikationen und zwei Spitalaufenthal-
ten. Er stellte gegenüber dem behandelnden Internisten fest, der Pa-
tient werde mit Durogesicpflaster als Schmerztherapie behandelt. Aus-
serdem habe er aufgrund der phobischen Situation, eventuell verur-
sacht durch die Ereignisse der letzten drei Wochen, mit einer Insidon-
Therapie (Antidepressivum) begonnen.
Am 17. März 2008 nahm Dr. F.________ in seiner „fachärztlichen
Stellungnahme“ Bezug zum gesundheitlichen Verlauf des Patienten
seit Frühling 2004. Der Beschwerdeführer brauche bis heute konstant
Phentanyl-Pflaster (Opiat, 75 Mikrogramm/Std.) und habe aufgrund
der psychischen Fehlbelastungen und Entwicklung erheblicher
Angstzustände auf Opripranol (trizyklisches Antidepressivum)
eingestellt werden müssen. Wegen der schmerzbedingten Insomnie
benötige er bis heute Schlafmittel. Seit diesen Behandlungen sei der
Patient in seiner Leistungsfähigkeit drastisch eingeschränkt.
Insbesondere die stark eingeschränkte Sehfähigkeit und das Fehlen
des räumlichen Sehvermögens würden ihn im Alltag massiv
einschränken. Auch aufgrund der Herztransplantationssitutation mit
den Folgen einer Hypertonie sei der Patient seit kurzem in keiner
Weise belastungsfähig. Weiter habe die hochgradige Sehstörung mit
weitestgehender Erblindung des linken Auges zu einer massiven
Unsicherheit geführt und sei Mitursache für ungewöhnliche Angstzu-
stände, welche den Patienten weiter in seiner Lebensqualität und
Belastungsfähigkeit einschränken würden. Hinzu komme die
chronische Schmerzerkrankung der linken Gesichtshälfte, die
wiederum zu erheblichen Schlafstörungen führe und die Belastungs-
und Arbeitsfähigkeit des Patienten weiter ganz erheblich mindere.
5.5
5.5.1 Der ärztliche Dienst der Vorinstanz, Dr. J._______, ging in seiner
ersten Stellungnahme vom 21. Oktober 2007 davon aus, dass der
Versicherte im Oktober 1993 seine berufliche Tätigkeit aufgegeben
habe und nur noch Teilhaber seiner Firma gewesen sei. Zum Gesund-
heitszustand des Versicherten befand er, der gesundheitliche Verlauf
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nach der Herztransplantation sei aus kardialer Sicht höchst erfreulich.
Der Versicherte habe zwar eine cyclosporin-induzierte Nephropathie
entwickelt; die Nierenfunktion sei (indes) kompensiert. Es gehe dem
Versicherten gut. Dr. J._______ stellte ausserdem eine erhöhte Anfäl-
ligkeit für gewisse Infektmanifestationen (Zoster) fest. Aus seiner Sicht
habe mit der Herztransplantation eine schlagartige Normalisierung der
Herzpumpleistung erreicht werden können, welche bis heute anhalte,
weshalb eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollzogen wer-
den könne. Unter Berücksichtigung einer normalen Erholungsphase
von drei Monaten (nach der Herzoperation vom 15. Oktober 1993) sei
der Versicherte seit dem 16. Januar 1994 wieder voll arbeitsfähig.
5.5.2 In seiner zweiten Beurteilung vom 27. Juni 2008 (act. IV/44)
stellt Dr. J._______ einleitend fest, bezüglich der Herzfunktion gehe es
dem Beschwerdeführer weiterhin gut. Was die Aussagen von
Dr. F.________ angehe, sei eine vorübergehende psychische Reaktion
auf eine schwere Zosterinfektion mit Verlust des Sehens links und der
Schmerzen von 2004 verständlich. Die Einnahme eines Opiates zur
Behandlung eines neuralgiformen Schmerzes, der hier vorliege, er-
scheine problematisch. Erstaunlicherweise fehle das Medikament in
der ausführlichen Medikamentenliste des Nephrologen. Langzeitopiate
per se würden indes nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit (mit Ausnahme
von speziellen Berufen wie Pilot, Buschauffeur, mit hoher Verantwor-
tung für andere) führen, nicht aber für einen Fischhändler. In der Medi-
kamentenliste fehle auch das Antidepressivum. Aufgrund der fachfrem-
den Aussagen sei somit die von Dr. F.________ angegebene
Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar.
Er bestreitet indessen nicht, dass der Beschwerdeführer unter zuneh-
menden direkten und indirekten Folgen der Immunsuppression leide,
die Einäugigkeit sei indes für seinen Beruf kein Handicap; jedoch sei
die Niereninsuffizienz mit ihren direkten und indirekten Stoffwechsel-
folgen bezüglich der Leistungsfähigkeit schwer einzuschätzen. Es sei
eine ärztliche Erfahrung, dass auch Menschen mit (nur) massiv einge-
schränkter Niereninsuffizienz noch voll arbeitsfähig seien. Das Mass
der Nierenfunktion sei im 2007 noch im „Stadium der kompensierten
Retention“ gewesen, was bedeute, dass die Nierenfunktion „noch ge-
reicht“ habe. Die noch gute Herzfunktion (inkl. Lungenfunktion), lasse
die Annahme zu, dass die körperliche Leistungsfähigkeit für leichte bis
gelegentlich mittelschwere Arbeiten ausreiche. Die in nächster Zeit
fällige Dialyse der terminalen Niereninsuffizienz lasse indessen schon
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aus therapeutischen Gründen bald keinen Raum mehr für ein Vollzeit-
pensum. Mittlerweile gehe es um einen schwer polymorbiden Patien-
ten, weshalb die Arbeitsunfähigkeit sehr schwer zu beziffern und zu
datieren sei. Ein wie im Bericht von Dr. F.________ angesetzter
Invaliditätsgrad von mindestens 70% könne aber nicht nachvollzogen
werden. Somit legte der ärztliche Dienst die Arbeitsunfähigkeit neu wie
folgt fest: 100% ab 13. April 2004 (akute Erkrankung an Herpes
Zoster), 30% ab 13. Juli 2004 (nach Abklingen der Herpes-Zoster-
Erkrankung), 50% ab 18. Februar 2008 (präterminale
Niereninsuffizienz).
5.6 In Beachtung dieser Beurteilungen ist festzustellen, dass sowohl
der behandelnde Nephrologe wie auch der Schmerzspezialist den Be-
schwerdeführer im Februar/März 2008 als kaum bzw. nicht mehr ar-
beitsfähig betrachten. Dem gegenüber beurteilt der ärztliche Dienst die
gesundheitlichen Einschränkungen ab Juli 2004 als bei 30% und ab
Februar 2008 als bei 50% (für leichte und gelegentlich mittelschwere
Arbeiten) liegend. Allerdings wird in dieser Einschätzung durch den
ärztlichen Dienst die Schmerzproblematik nicht berücksichtigt. Eben-
sowenig betrachtet Dr. J._______ die Gesichtsfeldeinschränkungen
und Sehstörungen als die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
beeinträchtigend. In seiner zweiten Stellungnahme beurteilt er je die
verbleibende Herz-Lungenfunktion und die verbleibende Nieren-
situation für sich, ohne sich dazu zu äussern, inwieweit die Herztrans-
plantation und die damit verbundene Behandlung jahrelanger
Immunsuppression und Blutdrucksenkung und die damit verbundenen
Organschäden einen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit haben. Er gibt
an, die Erfahrung zeige, dass Patienten mit (nur) massiv
eingeschränkter Nierenfunktion oft noch voll arbeitsfähig seien. Weiter
unten stellt er dagegen selbst fest, es handle sich hier mittlerweile um
einen schwer polymorbiden Patienten – mit reduzierter Arbeits-
fähigkeit, die aber sehr schwer zu beziffern sei.
5.7
5.7.1 Die vorhandenen ärztlichen Berichte stammen (ausser den Ein-
schätzungen des ärztlichen Dienstes) ausschliesslich von behandeln-
den Ärzten, was bei der Würdigung zu berücksichtigen ist (siehe oben
E. 4.5). Der ärztliche Dienst hat die Angelegenheit nur gestützt auf
diese Akten beurteilt, ohne den Beschwerdeführer selber zu untersu-
chen oder begutachten zu lassen und somit auch kein unabhängiges
Bild erhalten können.
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5.7.2 Die Herz- und Nierensituation ist aufgrund der ausführlichen Ak-
ten gut dokumentiert. Deren Würdigung durch den medizinischen
Dienst der IV-Stelle ist auch Sicht des Gerichts als zutreffend zu er-
achten. Allerdings stammen die letzten Berichte der Herzspezialisten
vom 3. April 2007 und die Nierenfunktion ist nur durch Laborbogen für
die Jahre 2005 und 2006 dokumentiert. Unbestritten ist die Einschrän-
kung des Gesichtsfeldes und der Sehverlust des linken Auges. Von der
Vorinstanz bestritten sind indes die Auswirkungen dieser Einschrän-
kungen auf die Arbeitsfähigkeit. Die behandelnden Herzspezialisten
und die Nephrologen äussern sich dazu nicht (ausser Dr. I._______ im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens). Die Beurteilungen von
Dr. F.________ sind – da nur von einem behandelnden Arzt dargelegt
– von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden. Dem ärztlichen
Dienst ist insoweit Recht zu geben, als dass die von Dr. F.________
beschriebene Medikation (Schmerzpflaster und Antidepressivum) im
Medikationsschema von Dr. I._______ fehlt. In dessen kurzer
Beurteilung zum Verlauf (zehn Zeilen) fehlen tatsächlich Hinweise zur
Behandlung durch Dr. F.________, jedoch finden sich die Diagnosen
Herpes-zoster-Neuralgie des linken N. trigeminus (mit den Folgen) und
endoforme Depression im Diagnosenüberblick. Damit fehlt eine
eingehende Auseinandersetzung mit der ärztlich attestierten
Schmerzproblematik, die nicht unbedeutende Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers habe.
5.7.3 Somit fehlt eine unabhängige Beurteilung und im Besonderen
eine Gesamtsicht des Gesundheitszustandes bis zum Verfügungszeit-
punkt vom 29. Januar 2008. Insbesondere bleibt offen, wann sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert hat (ge-
mäss dem Beschwerdeführer Ende 2005/Anfang 2006 [vgl. act.
IV/12.2], gemäss dem ärztlichen Dienst im April 2004 mit Verbesse-
rung im Juli 2004 bzw. im Februar 2008 [act. IV/44]). Es überzeugt
nicht, dass der ärztliche Dienst annimmt, die Beurteilung des
Schmerzspezialisten bezüglich Schmerzsituation, Angstzuständen und
endoformer Depression sei weder ausgewiesen noch nachvollziehbar
und sei deshalb nicht zu berücksichtigen, weil der behandelnde Arzt
(mit einer anderen Spezialisierung und Zuständigkeit) die entspre-
chenden Medikamente in seiner Behandlungsübersicht nicht aufführt.
Bei den Berichten von Dr. F.________ handelt es sich ebenfalls um
Verlaufsberichte eines behandelnden Arztes, aus welchen keine
Indizien ersichtlich sind, die gegen seine Glaubwürdigkeit sprechen
würden. Im Übrigen übersieht der ärztliche Dienst, dass auch Dr.
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I._______ – dessen Bericht er notabene als glaubwürdiger als
denjenigen von Dr. F.________ betrachtet – eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit feststellt.
5.7.4 Es wäre die Aufgabe der Vorinstanz gewesen, den Sachverhalt
umfassend abzuklären, spätestens nachdem der ärztliche Dienst fest-
gestellt hatte, die Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis gelegentlich
mittelschweren Tätigkeit sei sehr schwer zu beziffern. Da der
Beschwerdeführer im Grenzgebiet zur Schweiz wohnt, wo er auch
jahrzehntelang gearbeitet hatte, hätte diese medizinische Abklärung
allenfalls auch in der Schweiz durchgeführt werden können.
Die Frage der Arbeits(un)fähigkeit des Beschwerdeführers ist somit
aufgrund der vorliegenden Akten nicht zuverlässig zu ermitteln.
Demnach ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Gesundheits-
zustand des Beschwerdeführers in ungenügender Weise abgeklärt
hat.
5.8 Ergänzend ist festzustellen, dass Dr. J._______ in seiner zweiten
Stellungnahme dem Beschwerdeführer bereits ab 13. Juli 2004 eine
30%-ige Arbeitsunfähigkeit für leichte bis gelegentlich mittelschwere
Arbeiten bescheinigt. Dabei ging er davon aus, dass diese Einschrän-
kung der Arbeitsfähigkeit der bisherigen Tätigkeit entspricht. Die Vor-
instanz hat dies in ihrer Beurteilung übernommen.
Dabei wurde aber nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer –
als gelernter Kaufmann (act. IV/11) – selbständigerwerbender Unter-
nehmer eines Handelsunternehmens (nicht Teilhaber, wie der ärztliche
Dienst in unzureichender Weise annimmt) mit Import und Export von
Zierfischen und eigener Fischzucht war, bestehend aus zwei Firmen,
die einen Millionenumsatz erzielten, und er diese Tätigkeit seit vielen
Jahren ausübte. Eine solche Arbeit ist nicht mit einer leichten, fall-
weise mittelschweren Tätigkeit im Anstellungsverhältnis – dannzumal
entsprechend Anforderungsniveau 3 (Tätigkeiten, welche Berufs- und
Fachkenntnisse voraussetzen; nicht vergleichbar aber mit selbständi-
gen und qualifizierten Arbeiten [Anforderungsniveau 2] oder gar
höchst anspruchsvollen und schwierigen Arbeiten [Anforderungsni-
veau 1]) – gleichzusetzen, sondern entspricht einer Tätigkeit gemäss
Anforderungsniveau 1 oder 2.
Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers haben zwar ab 1993
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Dritte die Geschäfte geführt, und er könne nicht beziffern, wie viele
Stunden er zuletzt gearbeitet habe, da er oft nicht leistungsfähig gewe-
sen sei. Es ist jedoch gemäss der Akten davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer bis zur Auflösung der Unternehmungen selber noch
stark am Tagesgeschäft beteiligt war, auch wenn er im Jahr 1993 in
der Schweiz eine Geschäftsführerin (act. IV/11 – 12) eingestellt hatte.
Die Vorinstanz hat im Rahmen der Neuberechnung des Rentenan-
spruchs – allenfalls in Anwendung des ausserordentlichen Bemes-
sungsverfahrens – diese Feststellungen zu berücksichtigen.
5.9 Der Vollständigkeit halber ist betreffend den Antrag der Vorinstanz,
die Beschwerde als neues Leistungsgesuch zu betrachten und nach
Abschluss des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen, zu
ergänzen, dass zwischen der Verfügung vom 29. Januar 2008 und der
von der Vorinstanz festgestellten Gesundheitsverschlechterung per
18. Februar 2008 ein sehr kurzer Zeitraum liegt. Die Datierung durch
die Vorinstanz ist allein darin begründet, dass der Beschwerdeführer
den entsprechenden Arztbericht einreichte, der Grundlage ist für die
Neubeurteilung. Da, wie bereits ausgeführt wurde, der Gesundheitszu-
stand des Beschwerdeführers ergänzend abzuklären und dabei auch
eine allfällige Gesundheitsverschlechterung zeitlich einzuordnen ist, ist
auf den Antrag der Vorinstanz nicht weiter einzugehen.
5.10 Zusammenfassend erweist sich die Verfügung vom 29. Januar
2008 als nicht rechtmässig. Sie ist deshalb aufzuheben. Die Vorinstanz
ist anzuweisen, gemäss den obigen Erwägungen den Gesundheitszu-
stand des Beschwerdeführers vollständig abzuklären, damit sich eine
umfassende Gesamtschau ergibt. Anschliessend ist der IV-Grad zu er-
mitteln und neu über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine
Invalidenrente zu verfügen.
6.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei-
entschädigung.
6.1 Weder der unterliegenden Vorinstanz noch dem obsiegenden Be-
schwerdeführer sind Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
und 2 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss ist dem Beschwerde-
führer zurückzuerstatten.
6.2 Dem obsiegenden, nicht vertretenen Beschwerdeführer, welchem
durch die Beschwerdeführung keine notwendigen, verhältnismässig
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hohen Kosten erwachsen sind, ist keine Parteientschädigung zuzu-
sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als dass die Verfügung
vom 29. Januar 2008 aufgehoben und die Vorinstanz im Sinne der
Erwägungen aufgefordert wird, die Akten zu vervollständigen und an-
schliessend den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu
prüfen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
Rückerstattungsformular)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Vor-
aussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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