B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1250/2011
U r t e i l v o m 2 7 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien
A._______,
vertreten durch Maître Abelardo Vazquez Conde,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rentenanspruch, Verfügung vom 27. Januar 2011.
C-1250/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am 16. März 1960 geborene, verheiratete spanische Staatsbürger
A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) arbeitete – mit Unterbrü-
chen – von 1978 bis 1987 in der Schweiz und entrichtete während insge-
samt 82 Monaten Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (AHV/IV; vgl. vorinstanzliche Akten [im Fol-
genden: act.] act. 1, 5 und 62). Zuletzt war er in Spanien als selbständig
erwerbender Taxifahrer tätig (vgl. act. 24). Im Mai 2001 erlitt er einen Un-
fall, wobei er sich eine Fraktur des linken Ellbogens zuzog (act. 26 bis 29,
31 und 32). Am 29. Juli 2002 meldete er sich über den spanischen Sozi-
alversicherungsträger zum Bezug von Leistungen der schweizerischen
Invalidenversicherung bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA;
im Folgenden auch: Vorinstanz) an (Eingang am 16. Oktober 2002; act. 3
bis 7). Diese trat in der Folge mit Verfügung vom 13. Juni 2003 nicht ein,
da er die geforderten Unterlagen nicht innert der gesetzten Frist einge-
reicht und damit seine Mitwirkungspflicht verletzt habe (vgl. act. 8).
B.
Am 13. Januar 2006 stellte der Beschwerdeführer erneut ein Gesuch um
Gewährung einer Invalidenrente (act. 13 bis 17). Zur Begründung des
Leistungsbegehrens reichte er bei der Vorinstanz diverse medizinische
Berichte aus den Jahren 2001, 2002 und 2006 ein, die ihm eine post-
traumatische Deformation des linken Ellbogens mit Schmerzen und Funk-
tionsstörungen sowie eine Depression attestierten (act. 25 bis 33). Nach-
dem die Vorinstanz diese medizinischen Unterlagen ihrem ärztlichen
Dienst zur Beurteilung unterbreitet hatte, wies sie gestützt auf dessen
Stellungnahme vom 11. Januar 2007 (act. 35) das Leistungsgesuch mit
der ihren Vorbescheid vom 26. Februar 2007 (act. 37) im Wesentlichen
bestätigenden Verfügung vom 5. Juni 2007 ab (vgl. act. 41).
C.
Mit Urteil vom 14. Dezember 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht
eine dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut und wies die Sache
zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen an die Vorinstanz zu-
rück, nachdem es die psychiatrische Seite als ungenügend abgeklärt und
die Beurteilung des medizinischen Dienstes der IVSTA als nicht schlüssig
erachtet hatte (vgl. die Akten des Beschwerdeverfahrens C-1574/2008
sowie act. 45-59).
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D.
Gestützt auf das in der Folge veranlasste psychiatrische Gutachten (vgl.
act. 71) und die Stellungnahmen ihres medizinischen Dienstes vom 17.
Juli 2010, vom 4. Dezember 2010 sowie vom 11. Januar 2011 (act. 74, 85
sowie 88) wies die Vorinstanz mit der ihren Vorbescheid vom 24. August
2010 (act. 78) im Wesentlichen bestätigenden Verfügung vom 27. Januar
2011 das Leistungsgesuch ab (vgl. act. 89).
E.
Mit Beschwerde vom 18. Februar 2011 gelangte der Beschwerdeführer
erneut an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die
Aufhebung der Verfügung vom 27. Januar 2011 und weitere medizinische
Abklärungen entweder in Spanien oder in der Schweiz, aufgrund derer
sich der Anspruch auf eine schweizerische Invaliditätsrente erweisen
werde. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, das Gutachten
des von der Vorinstanz beauftragten Psychiaters, in welchem keinerlei
psychische Beschwerden festgestellt wurden, sei mangelhaft und nicht
schlüssig. Der Gutachter habe keine von der WHO anerkannten Tests
durchgeführt und sich mit den von den spanischen Ärzten festgestellten
umfassenden psychischen Beschwerdebild des Beschwerdeführers nur
ungenügend auseinandersetzt. Zudem sei die Verständigung mangels ei-
nes Dolmetschers dürftig gewesen. Zudem sei zu beanstanden, dass der
Sohn des Beschwerdeführers der Untersuchung nicht habe beiwohnen
dürfen.
F.
Mit Vernehmlassung vom 9. Mai 2011 beantragte die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfü-
gung vom 27. Januar 2011. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen
aus, das psychiatrische Gutachten, gemäss welchem der Beschwerde-
führer aus psychiatrischer Sicht zu 100% arbeitsfähig sei, sei vollständig,
nachvollziehbar und schlüssig. Die Durchführung von psychiatrischen
Tests sei für dessen Qualität nicht entscheidend, sondern liege im Er-
messen des Gutachters. Die Nichtzulassung des Sohnes bei der Unter-
suchung sei nicht zu beanstanden. In Bezug auf das vom Beschwerde-
führer vorgebrachte Privatgutachten aus Spanien habe das Bundesver-
waltungsgericht bereits im ersten Beschwerdeverfahren auf die mangeln-
de Schlüssigkeit hingewiesen. Zudem stehe das neue Gutachten bezüg-
lich der Arbeitsfähigkeitseinschätzung im Einklang mit dem Arztbericht E
213. Demnach sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner somatischen
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Beschwerden im angestammten Beruf nicht mehr arbeitsfähig, leichte
Verweisungstätigkeiten seien ihm hingegen zu 100% zumutbar.
G.
Nachdem der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 19. Mai
2011 zur Leistung eines Verfahrenskostenvorschusses von Fr. 400.-
aufgefordert worden ist, überwies er am 7. Juni 2011 einen Betrag von Fr.
420.- zuhanden der Gerichtskasse. Mit Replik vom 7. Juni 2011 bestätigte
der Beschwerdeführer sinngemäss seine Anträge. Unter Verweis auf die
"Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie
für die Begutachtung psychischer Störungen" führte er ergänzend aus,
das von der Vorinstanz eingeholte Gutachten genüge den darin aufge-
führten Anforderung nicht.
H.
In ihrer Duplik vom 21. Juni 2011 bekräftigte die Vorinstanz ihre Anträge
sowie deren Begründungen.
I.
Mit Verfügung vom 1. Juli 2011 wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
J.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un-
terlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 18. Februar 2011 gegen die Verfü-
gung vom 27. Januar 2011, mit welcher die Vorinstanz das Leistungsge-
such des Beschwerdeführers abgewiesen hat.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We-
sentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG]). Dabei finden nach
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den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrens-
regeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in
Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern – wie
vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vorin-
stanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört
auch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland, die mit Verfügungen über
Leistungen der IV befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1
Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversi-
cherung [IVG, SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesver-
waltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teil-
genommen. Als Verfügungsadressat ist er durch die angefochtene Verfü-
gung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein
schutzwürdiges Interesse. Nachdem auch der Verfahrenskostenvor-
schuss innert Frist geleistet worden ist, kann auf die im Übrigen form- und
fristgerecht eingereichte Beschwerde eingetreten werden (vgl. Art. 60
ATSG, Art. 21 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 63 Abs. 4 VwVG).
2.
Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in
Spanien, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom
21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer-
seits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten an-
dererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die darin
erwähnten europäischen Verordnungen anwendbar sind. Gemäss Art. 8
Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um
insbesondere die Gleichbehandlung aller Bürger der Vertragsstaaten zu
gewährleisten. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA und die gestützt
darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende
Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen
sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung
des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung.
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Seite 6
Demnach beurteilt sich die vorliegend streitige Frage, ob die Vorinstanz
das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat,
allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. insb. Art. 2
Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Bst. c und Art. 4 der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71
des Rates vom 14. Juni 1971 [SR 0.831.109.268.1]). Noch keine Anwen-
dung finden vorliegend die am 1. April 2012 in Kraft getretenen neuen
EU-Verordnungen (Verordnung [EG] Nr. 883/2004 und Verordnung [EG]
Nr. 987/2009).
Ferner sind die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht an
Feststellungen und Entscheide ausländischer Versicherungsträger, Kran-
kenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und An-
spruchsbeginn gebunden (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996,
S.179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2). Vielmehr unterstehen auch aus
dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des
Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [im Fol-
genden: EVG; heute: Bundesgericht] vom 11. Dezember 1981 i.S. D; zum
Grundsatz der freien Beweiswürdigung BGE 125 V 351 E. 3a).
3.
3.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliess-
lich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf
einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
3.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab
(BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seit-
her verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Ver-
waltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Weiter sind in zeitlicher
Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend,
die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Gel-
tung hatten (BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die
Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem
Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE
130 V 445).
Damit finden grundsätzlich jene materiellen Rechtsvorschriften Anwen-
dung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 27. Januar 2011
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in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeit-
punkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung der
streitigen Rentenaufhebung im vorliegend massgebenden Zeitraum von
Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21.
März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in
der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die
Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV,
SR 831.201] in den entsprechenden Fassungen). Noch keine Anwendung
findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Mass-
nahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 18. März 2011
[AS 2011 5659]).
Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11)
anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeits-
unfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) sowie
der Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art. 17)
entsprechen den von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung ent-
wickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und
3.3). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der Revision des IVG und
des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV und ATSV vom 28. Sep-
tember 2007 (5. IV-Revision) nichts geändert, weshalb im Folgenden auf
die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird.
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner
Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im
Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz
abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage,
Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
3.4 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach haben die Verwaltung und das Gericht von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneinge-
schränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten
der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit Hin-
weisen); zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklä-
rungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder
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Seite 8
verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des strei-
tigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sach-
verhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es ab-
hängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist
(vgl. FRITZ GYGI, a.a.O., S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Ver-
waltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklä-
rungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund
der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender An-
haltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. BGE 117 V 282 E. 4a mit
Hinweis; Urteil des EVG I 520/99 vom 20. Juli 2000).
Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das
Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie
von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. MAX KUMMER, Grundriss des Zi-
vilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungs-
recht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas
Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sach-
verhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die
Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie
von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste wür-
digen (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwal-
tung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Über-
zeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich
zu betrachten und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem fest-
stehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer
Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das
Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz.
450; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfah-
ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz.
153 und 537; FRITZ GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 464 E. 4a,
BGE 122 III 219 E. 3c, BGE 120 1b 224 E. 2b, BGE 119 V 335 E. 3c mit
Hinweisen).
3.5 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist In-
validität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der
durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ver-
ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei-
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bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist
die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi-
schen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisheri-
gen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer
Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder
Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.5.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis Ende 2007 gültig gewesenen
Fassung) bzw. Art. 28 Abs. 2 IVG (in der seit dem 1. Januar 2008 gelten-
den Fassung) besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70%
Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindes-
tens 60% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem sol-
chen von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente.
3.5.2 Der Rentenanspruch entsteht frühestens in jenem Zeitpunkt, in dem
der Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7
ATSG) geworden ist oder während eines Jahres (Wartezeit) ohne wesent-
lichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig und
hernach mindestens im gleichen Grad erwerbsunfähig bzw. invalide ge-
wesen ist (vgl. Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b IVG in der bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung sowie Urteile des Bundesgerichts [im Folgenden:
BGer] 9C_882/2009 vom 1. April 2010 E. 5.2 und 9C_718/2008 vom
2. Dezember 2008 E. 4.1.1, je mit Hinweisen). Nach Art. 28 Abs. 1 IVG in
der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung haben jene Versicherten An-
spruch auf eine Rente, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit,
sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliede-
rungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres (Wartezeit) ohne we-
sentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40% arbeitsunfähig
(Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu min-
destens 40% invalid (Art. 8 Abs. 1 ATSG) sind (Bst. b und c). Der Invalidi-
tätsgrad von Versicherten mit Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt
ausserhalb der Schweiz muss – abgesehen von der vorliegend zutreffen-
den Ausnahme – der Invaliditätsgrad nach Ablauf der Wartezeit 50%
betragen (vgl. Art. 28 Abs. 1ter erster Satz IVG in der bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung bzw. Art. 29 Abs. 4 erster Satz IVG in der seit dem
1. Januar 2008 geltenden Fassung).
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3.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.
Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in wel-
chem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Ver-
sicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistun-
gen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 125
V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
3.6.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerde-
verfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei,
d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss
zu würdigen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich we-
der die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der einge-
reichten oder in Auftrag gegebenen Berichte (vgl. dazu das Urteil des
EVG I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V
351 E. 3.a).
3.6.2 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-
sätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des BGer I 268/2005 vom
26. Januar 2006 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in
Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten auf-
zustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil
des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist denn im Rahmen
des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte,
welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen so-
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Seite 11
wie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung
der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdi-
gung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E.
3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte
schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung
zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies
gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behan-
delnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4
mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008
E. 2.3.2).
3.6.3 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Be-
weiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begrün-
det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu-
verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in ei-
nem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es
bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Un-
parteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen
(BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
4.
Im Folgenden ist in Würdigung der relevanten Unterlagen in erster Linie
zu beurteilen, ob die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt voll-
ständig erhoben und korrekt gewürdigt und das Leistungsgesuch zu
Recht abgewiesen hat.
4.1
4.1.1 Die angefochtene Verfügung wurde erlassen, nachdem das am 13.
Januar 2006 gestellte Leistungsgesuch bereits einmal Gegenstand eines
Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht gewesen ist. Mit Urteil
vom 14. Dezember 2009 hat das Bundesverwaltungsgericht die Be-
schwerde des Beschwerdeführers vom 5. März 2008 teilweise gutgeheis-
sen und die Angelegenheit zwecks weiterer medizinischer Abklärungen
zurückgewiesen. Zur Begründung führte es insbesondere aus, dass die
medizinischen Unterlagen betreffend die psychiatrischen Beschwerden
den an ein voll beweiswertiges Gutachten gestellten Anforderungen nicht
genügten (vgl. E. 3.6 ff. hiervor). Zudem erwies sich auch die medizini-
sche Beurteilung der Leistungsfähigkeit des medizinischen Dienstes der
IVSTA als nicht schlüssig (vgl. Beschwerdeverfahren C-1574/2008). In
C-1250/2011
Seite 12
der Folge beauftragte die Vorinstanz den Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie Dr. med. F._______, den Beschwerdeführer psychiatrisch
zu begutachten (vgl. act. 63-70).
4.1.2 Gestützt auf dessen Gutachten, wonach der Beschwerdeführer we-
der unter einer Depression noch unter anhaltenden somatoformen
Schmerzen (ICD-10: F45.4) leide und er demnach aus psychiatrischer
Sicht zu 100% arbeitsfähig sei, attestierte der medizinische Dienst der
IVSTA (Dr. med. L._______) mit Stellungnahme vom 17. Juli 2010 dem
Beschwerdeführer aufgrund seiner somatischen Leiden eine volle Ar-
beitsunfähigkeit im angestammten Beruf. In leichten Verweisungstätigkei-
ten wie zum Beispiel als Hilfsarbeiter in einer Fabrik, im Verkauf via Kor-
respondenzweg/Telefon/Internet, als Kassierer oder bei einfachen Tätig-
keiten in der Verwaltung bzw. Büro ohne spezielle Qualifikationen sei er
hingegen zu 100% arbeitsfähig. Infolge des gestützt auf die Stellungnah-
me durchgeführten Einkommensvergleichs, der einen rentenausschlies-
senden IV-Grad von 22% ergab, wies die Vorinstanz das Leistungsge-
such ab.
4.1.3 Demgegenüber behauptet der Beschwerdeführer, er leide nach wie
vor unter einem schwerwiegendem psychischen Krankheitsbild, aufgrund
dessen ihm in Spanien eine Invaliditätsrente zugesprochen worden sei.
Diesbezüglich ist jedoch nochmals darauf hinzuweisen, dass die rechts-
anwendenden Behörden in der Schweiz nicht an Feststellungen und Ent-
scheide ausländischer Sozialversicherungsträger gebunden sind (vgl.
E. 2 hiervor). Zudem ist festzuhalten, dass auf die zur Beschwerdebe-
gründung erwähnten psychiatrischen Beurteilungen von Dr. med.
D._______ vom 2. April 2007 sowie von Dr. med. C._______ im Formular
E-213 vom 20. Februar 2006 nicht abgestellt werden kann, hat doch das
Bundesverwaltungsgericht bereits im Beschwerdeverfahren
C-1574/2008 mit Urteil vom 14. Dezember 2009 deren Beweistauglichkeit
wegen Nichterfüllung der von der Rechtsprechung an ein medizinisches
Gutachten gestellten Anforderungen bzw. wegen mangelnder Schlüssig-
keit abgesprochen (vgl. das Urteil des BVGer C-1574/2008 vom 14. De-
zember 2009, E. 4.1.4 f.). Auch die nun im vorliegenden Beschwerdever-
fahren eingereichten ärztlichen Atteste des behandelnden Hausarztes Dr.
med. E._______ vom 2. Dezember 2009 sowie des "S._______" vom 19.
Mai 2010 (vgl. Beschwerdebeilagen 6 und 9) entsprechen nicht den von
der Rechtsprechung an ein medizinisches Gutachten gestellten Anforde-
rungen (vgl. E. 3.6.2 f. hiervor).
C-1250/2011
Seite 13
4.2 Der Beschwerdeführer beanstandet des Weiteren das Gutachten von
Dr. med. F._______ aus mehreren Gründen.
4.2.1 Dem Einwand, dass sein Sohn der Untersuchung nicht beiwohnen
durfte, ist zu entgegnen, dass es im Ermessen des Gutachters liegt, ob
die Teilnahme einer Drittperson bei der Begutachtung als notwendig er-
scheint. Das Bundesgericht hat bereits mehrfach festgehalten, dass nebst
der zu begutachtenden Person die Teilnahme weiterer Personen im Re-
gelfall nicht erforderlich sei. Die Anwesenheit von Drittpersonen könnte
sich sogar während der Untersuchung kontraproduktiv auswirken (vgl. Ur-
teil des BGer I 42/06 vom 26. Juni 2007, E. 4.5). Ebenso können ergän-
zende Fremdanamnesen nachträglich erfolgen, wobei es wiederum – im
Rahmen sorgfältiger Auftragserfüllung – im Ermessen des Gutachters
liegt zu entscheiden, ob fremdanamnestische Angaben im konkreten Fall
erforderlich sind. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass der Sohn des
Beschwerdeführers der Exploration nicht beiwohnen durfte (vgl. Urteile
des BGer 9C_762/2010 vom 19. Oktober 2010, E. 3.1 und 9C_811/2010
vom 16. Februar 2011 E. 4.2.2).
4.2.2 Was den Einwand anbelangt, wonach das Gutachten infolge des
Verzichts auf von der WHO anerkannte Tests auf einer mangelhaften Un-
tersuchung gründe, ist zu entgegnen, dass solche Tests für die Qualität
eines Gutachtens nicht entscheidend sind; entscheidend ist grundsätzlich
die in Kenntnis der Anamnese durchgeführte klinische Untersuchung des
Patienten. Das Argument des Beschwerdeführers, dass das von der Vor-
instanz in der Vernehmlassung zitierte bundesgerichtliche Urteil
8C_695/2009 vom 17. Dezember 2009 sich lediglich auf "normale psychi-
sche Erkrankungen" beziehe, geht dabei ins Leere. Bei psychosomati-
schen Leiden gelten dieselben Qualitätsgrundsätze für die Begutachtung
(vgl. Urteil des BGer 9C_811/2010 vom 16. Februar 2011).
4.2.3 Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, es sei kein Dolmetscher
beigezogen worden. Ob ein Dolmetscher beizuziehen ist, ist im Rahmen
der Beweiswürdigung nach den hierfür von der Rechtsprechung für ärztli-
che Gutachten und Berichte entwickelten Kriterien zu klären, da sich we-
der aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.
29 Abs. 2 BV) noch aus dessen Konkretisierung für das Abklärungsver-
fahren in Art. 42 und 52 ATSG ein Anspruch auf Durchführung einer me-
dizinischen Abklärungsmassnahme unter Beizug eines Übersetzers ablei-
ten lässt. Es ist daher die Frage zu beantworten, ob aus einer medizini-
schen Abklärung ein beweiskräftiges und verwertbares Beweismittel re-
C-1250/2011
Seite 14
sultiert oder nicht (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer I 28/06 vom 26. April
2006, E. 3.1). Allerdings ist zu beachten, dass insbesondere bei psychiat-
rischen Abklärungen es der bestmöglichen Verständigung zwischen dem
Experten und dem Beschwerdeführer bedarf (vgl. Urteile des EVG
I 715/04 vom 2. Mai 2005, E. 3.1, I 380/04 vom 28. Februar 2005, E. 1.2
und I 642/01 vom 25. Juli 2003, E. 3.1). Daher hat der beauftragte medi-
zinische Gutachter im Rahmen sorgfältiger Auftragserfüllung nach pflicht-
gemässem Ermessen darüber zu entscheiden, ob er den Beizug eines
Dolmetschers für notwendig erachtet oder nicht. Schliesslich geht es um
die Aussagekraft und damit die beweismässige Verwertbarkeit des Gut-
achtens als Entscheidungsgrundlage, müssen doch die Feststellungen
des Experten nachvollziehbar sein, seine Beschreibungen der medizini-
schen Situation einleuchten sowie die Schlussfolgerungen begründet sein
(vgl. Urteile des BGer 8C_321/2007 vom 6. Mai 2008, E. 6.1.2; U 336/06
vom 30. Juni 2007, E. 8.2.1 mit Hinweisen).
4.2.4 Dr. med. F._______ teilte der Vorinstanz zwar am 12. März 2010
mit, dass er über sehr gute Kenntnisse der spanischen Sprache verfüge
(vgl. act. 64). Ob dies auch zutrifft, lässt sich jedoch anhand der Akten
nicht feststellen. Gemäss Angaben im Gutachten fand die Begutachtung
in der Muttersprache des Beschwerdeführers statt. Anzeichen betreffend
allfällige Verständigungsprobleme können dem Gutachten nicht entnom-
men werden. Der Beschwerdeführer hingegen hat erstmals im vorliegen-
den Beschwerdeverfahren mangelnde Sprachkenntnisse seitens des
Gutachters geltend gemacht und nicht bereits im Rahmen des vorinstanz-
lichen Vorbescheidverfahrens. Indes weist er zu Recht darauf hin, dass
die Angabe betreffend den Tagesablauf des Beschwerdeführers, wonach
er im Meer schwimmen gehe, sehr seltsam anmutet, ist doch der Wohnort
des Beschwerdeführers ca. 150 km von der Meeresküste entfernt. Ob der
Gutachter damit die tatsächlichen Aussagen des Beschwerdeführers wie-
dergibt oder die Angabe auf ein Verständigungsproblem zwischen dem
Psychiater und dem Beschwerdeführer zurückzuführen ist, lässt sich je-
doch nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit feststellen. Allerdings kann dies offengelassen werden, er-
weist sich doch das Gutachten von Dr. med. F._______ mangels einer
Begründung seiner Schlussfolgerungen ohnehin als nicht schlüssig und
nachvollziehbar.
4.3 Dr. med. F._______ führt im Gutachten aus, der Beschwerdeführer
habe keine Ermüdungserscheinungen aufgrund der Anreise aus Spanien
gezeigt. Der Beschwerdeführer habe sich schnell und adäquat geäussert
C-1250/2011
Seite 15
und es habe während der Untersuchung keine Anzeichen einer Minde-
rung der Konzentration oder der Aufmerksamkeit gegeben. Es fehlten An-
zeichen eines verminderten Selbstwertgefühls oder Selbstvertrauens und
der Beschwerdeführer zeige – abgesehen von den Schmerzen – im Kon-
text depressiver Gedanken und Wahrnehmungen für die Zukunft kein
missmutiges oder pessimistisches Verhalten. Er habe des Weiteren aktu-
ell keine suizidalen Gedanken. Die Schlafstörungen sowie der verminder-
te Appetit gründeten auf einem unregelmässigen Tagesablauf und dürften
durch die Schmerzen des Beschwerdeführers zusätzlich beeinträchtigt
werden (vgl. act. 71, S. 6 unter "Appréciation psychiatrique"). Der Psychi-
ater schliesst demnach sämtliche möglichen Symptome aus, die gemäss
internationaler Klassifikation nach ICD-10 Standard eine depressive Epi-
sode (ICD-10: F32) begründen könnten.
4.3.1 Allerdings unterlässt es der Psychiater, seine Schlussfolgerungen
zu begründen, und geht im Gutachten nur ungenügend auf die vom Be-
schwerdeführer geklagten Beschwerden ein. Zum Beispiel ist nicht
schlüssig nachvollziehbar, weshalb Dr. med. F._______ zur Feststellung
gelangt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Zukunft weder
pessimistisch noch missmutig sein soll, widerspricht dies doch den ge-
genüber dem Gutachter gemachten Aussagen (vgl. act. 71, S. 2 unter "In-
formations données par la personne assurée"). Genauso entbehrt die
Feststellung, dass es dem Beschwerdeführer weder an Selbstwertgefühl
noch an Selbstvertrauen mangelt, jeglicher Begründung. In Bezug auf die
geklagten Konzentrationsschwächen hat Dr. med. F._______ zwar den
Beschwerdeführer gewissen Tests unterzogen, allerdings sind lediglich
deren Ergebnisse ohne jegliche Erläuterungen im Gutachten dokumen-
tiert. Auch in Bezug auf die suizidalen Gedanken fallen die Ausführungen
des Gutachters sehr rudimentär aus. Er hält lediglich fest, dass die Ge-
fahr eines Suizides nicht akut sei, da der Beschwerdeführer die suizidalen
Gedanken offenbar wegen seines Sohnes nicht die Tat umgesetzt habe.
Eine vertiefte Auseinandersetzung mit dieser doch ernstzunehmenden
Aussage des Beschwerdeführers findet im Gutachten hingegen nicht
statt.
4.3.2 Des Weiteren stellt der Facharzt fest, dass der Beschwerdeführer
nicht an anhaltenden somatoformen Schmerzen (ICD-10: F45.4) leide.
Gemäss internationaler Klassifikation für Psychische und Verhaltensstö-
rungen (Kapitel V) wird die Kategorie "Anhaltende Schmerzstörung (ICD-
10: F45.4)" verwendet, wenn die vorherrschende Beschwerde ein andau-
ernder, schwerer und quälender Schmerz ist, der durch einen physiologi-
C-1250/2011
Seite 16
schen Prozess oder eine körperliche Störung nicht hinreichend erklärt
werden kann, wobei er in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder
psychosozialen Belastungen auftritt, denen die Hauptrolle für Beginn,
Schweregrad, Exazerbation oder Aufrechterhaltung der Schmerzen zu-
kommt. Gemäss den Feststellungen von Dr. med. F._______ könnten die
Schmerzen des Beschwerdeführers zwar nicht vollends anhand eines
physiologischen Vorgangs erklärt werden, jedoch genügten seiner Mei-
nung nach die emotionalen Konflikte und psychosozialen Belastungen
nicht, um von einem praktizierenden Arzt als die wesentliche Ursache der
Erkrankung erachtet zu werden.
4.3.3 Auch hier begnügt sich der Psychiater mit der Wiedergabe seiner
Feststellungen sowie Schlussfolgerungen, begründet jedoch nicht, wes-
halb er zu diesen gelangt. Dabei kann dem Gutachten unter anderem
entnommen werden, dass der Beschwerdeführer gelegentlich in Tränen
ausgebrochen ist, als er von seinen Schmerzen berichtet hat (vgl. act. 71,
S. 4 Punkt II). Obwohl dies auf einen emotionalen Konflikt hindeutet, geht
der Psychiater auf diesen Umstand in seinem Gutachten nicht näher ein.
Er hält im Gegenteil bei der Würdigung fest, der Beschwerdeführer habe
während der psychiatrischen Untersuchung weder einen verzweifelten
noch einen gequälten Eindruck hinterlassen, was angesichts der Tränen-
ausbrüche als widersprüchlich erscheint. Deshalb bleiben zumindest
Zweifel an der Beurteilung des Gutachters, wonach der Beschwerdefüh-
rer keiner Fürsorge vom sozialen Umfeld und Ärzten bedürfe, das psychi-
sche Leiden nicht ausserordentlich gross sei und die Schmerzen in der
Folge als Entwicklungsstörung der Schmerzen mit Ausbreitung im Arm
definiert werden könnten.
4.3.4 Der Gutachter schliesst eine psychiatrische Erkrankung auch des-
halb aus, weil auf der mitgebrachten Medikamentenliste keine Psycho-
pharmaka vermerkt seien. Im Gutachten findet sich kein Hinweis, ob sich
Dr. med. F._______ hinsichtlich der Vollständigkeit der Liste vergewissert
hat. Des Weiteren ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer gemäss
seinen Angaben immer noch alle drei Monate zu Dr. med. D._______ zur
Kontrolle der Medikation geht. Zwar ist der behandelnde Psychiater
zugleich auch Neurologe, weshalb es durchaus denkbar ist, dass er die
auf der Liste enthaltenen Schmerzmittel verschrieben hat. Jedoch beur-
teilt Dr. med. D._______ einerseits in seinem Bericht lediglich die psychi-
schen Beschwerden des Beschwerdeführers. Andererseits hat der Be-
schwerdeführer die alle drei Monate stattfindenden Arzttermine im Zu-
sammenhang mit seiner psychiatrischen Betreuung erwähnt. Dies ist ein
C-1250/2011
Seite 17
Indiz für eine rein psychiatrische Betreuung des Beschwerdeführers
durch Dr. med. D._______. Zudem könnten die Medikamente gegen die
Schmerzen auch vom behandelnden Hausarzt Dr. med. E._______, der
auch das ärztliche Attest vom 19. Mai 2010 betreffend die Notwendigkeit
einer Begleitperson für die Anreise in die Schweiz ausgestellt hat (vgl.
act. 69), verschrieben worden sein. Der medizinische Sachverhalt stellt
sich auch in diesem Punkt als unklar dar.
4.3.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich Dr. med. F._______
überhaupt nicht mit den Beurteilungen von Dr. med. C._______ vom
20. Februar 2006 (act. 33) sowie von Dr. med. D._______ vom 2. April
2007 (act. 47) kritisch auseinandersetzt. Zwar bedarf es keiner ausdrück-
lichen Stellungnahme zu jeder einzelnen abweichenden Meinung (vgl. Ur-
teil des BGer 8C_669/2008 vom 25. Februar 2009, E. 3), dennoch wäre
vorliegend angesichts der gänzlich divergierenden Beurteilung eine ein-
gehendere Auseinandersetzung angezeigt gewesen.
4.3.6 Indem sich der Gutachter mit den geklagten Beschwerden des Be-
schwerdeführers nur ungenügend auseinandersetzt und seine Schluss-
folgerungen in keiner Weise begründet, erweist sich das psychiatrische
Gutachten – entgegen der Behauptung der Vorinstanz – für das Bundes-
verwaltungsgericht als nicht schlüssig und nachvollziehbar, weshalb dar-
auf nicht abgestellt werden kann.
4.4 Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass Dr. med. Q._______,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. unter
), vom medizinischen Dienst der IVSTA in
seiner im Rahmen des Vorbescheidverfahrens abgegebenen Stellung-
nahme vom 4. Dezember 2010 darauf hingewiesen hat, dass es nicht an-
gehe, in einem Fall, in welchem eine psychiatrische Depression infolge
eines doch massiven Unfalles postuliert werde, lediglich psychiatrisch
abgeklärt werde. Vorliegend wäre ein psychiatrisch-
orthopädisches/traumatologisches MEDAS-Gutachten angezeigt gewe-
sen (vgl. act. 85).
4.4.1 Die Vorinstanz hat in der Folge am 11. Januar 2011 eine Zweitmei-
nung bei der Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation
Dr. med. K._______ eingeholt. Diese führte aus, die orthopädischen post-
traumatischen Folgeerscheinungen seien in den Akten genügend doku-
mentiert und es könne den Schlussfolgerungen von Dr. med. L._______
vom 17. Juli 2010 gefolgt werden. Doch war die Ärztin von ihrer Argumen-
C-1250/2011
Seite 18
tation anscheinend selbst nicht überzeugt, erwähnt sie doch ebenfalls in
ihrer Stellungnahme, dass auch sie zwecks umfassender Untersuchung
nebst der psychiatrischen eine orthopädische Exploration verlangt hätte
(act. 88). Überdies ist der Ärztin zu entgegnen, dass die letzte – ohnehin
nur sehr rudimentär dokumentierte – orthopädische Begutachtung am
20. Februar 2006 erfolgte (vgl. E 213 von Dr. med. C._______, act. 33).
Diese war daher sowohl im Zeitpunkt der Begutachtung als auch im Zeit-
punkt der Beurteilung durch den medizinischen Dienst der IVSTA über
vier Jahre alt und deshalb nicht mehr aktuell. Beachtet man zusätzlich
den Umstand, dass der Beschwerdeführer seit der Untersuchung im Jah-
re 2006 eine doch beachtliche zusätzliche Anzahl von Schmerzmitteln zu
sich nehmen muss (vgl. act. 71, S. 4), wäre auch eine aktuelle somati-
sche Befunderhebung angezeigt gewesen.
4.4.2 Schliesslich ist auf die vom Beschwerdeführer erwähnten "Leitlinien
der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie für die
Begutachtung psychischer Störungen" (im Folgenden: Leitlinien) hinzu-
weisen. Obwohl diese keinen rechtlich verbindlichen Charakter haben
(vgl. Urteil des BGer I 58/06 vom 13. Juni 2006, E. 2.1) verdienen sie Be-
achtung, nehmen sie doch in Ziff. 5 des Abschnitts IV Bezug auf das Ver-
hältnis zwischen einer psychiatrischen Erhebung und einer somatischen
Beurteilung. Gemäss diesen Leitlinien sei eine Erhebung objektiver so-
matischer Befunde im zeitlichen Ablauf der psychiatrischen Beurteilung
oft vorrangig, da diese gerade bei psychosomatischen Krankheitsbildern
– welche vorliegend von Seiten des Beschwerdeführers postuliert
werden – notwendig sei. Viele Diagnosen des Kapitels F des ICD-10 Ka-
talogs verlangten den Ausschluss organischer Ursachen, weshalb nicht
selten die Bedeutung einer bestimmten Symptomatik am besten in inter-
disziplinären Diskursen geklärt werden könne.
4.4.3 Demnach erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt weiterhin
als unvollständig bzw. mangelhaft abgeklärt. Es rechtfertigt sich eine
Rückweisung zwecks ergänzender Abklärungen in Form einer interdis-
ziplinären Begutachtung, wobei der Beschwerdeführer auf seine Mitwir-
kungspflichten gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 ATSG aufmerksam zu ma-
chen ist. Über die Notwendigkeit einer Begleitperson für den Beschwer-
deführer bei einer Begutachtung in der Schweiz und eine entsprechende
Kostenübernahme hat die von der Vorinstanz zu beauftragende Gutach-
terstelle zu befinden.
C-1250/2011
Seite 19
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mangels einer zuverlässigen,
sämtliche relevanten Leiden umfassenden medizinischen Gesamtbegut-
achtung und allenfalls einer Gesamtbeurteilung es dem Bundesverwal-
tungsgericht nach wie vor nicht möglich ist, aufgrund der Akten mit dem
im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegen-
den Wahrscheinlichkeit zu beurteilen, ob und gegebenenfalls in welcher
Höhe, in welchem Umfang und ab wann der Beschwerdeführer Anspruch
auf eine ordentliche Invalidenrente hat. Unter diesen Umständen rechtfer-
tigt sich eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Vervollständigung der
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (vgl. BGE 137 V 210 E.
4.4.1.4).
Die Beschwerde ist daher insofern teilweise gutzuheissen, als die ange-
fochtene Verfügung vom 27. Januar 2011 aufzuheben und die Sache ge-
stützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG mit der Anweisung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen ist, eine interdisziplinäre fachärztliche Gesamtbegut-
achtung des Beschwerdeführers (in psychiatrischer sowie orthopädi-
scher/traumatologischer Hinsicht) durchführen zu lassen und anschlies-
send neu zu verfügen.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
6.1 Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerde-
führenden Partei gilt, sind weder dem Beschwerdeführer noch der Vorin-
stanz Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 e contrario und 2
VwVG; vgl. BGE 132 V 215 E. 6.1).
6.2 Der durch einen spanischen Anwalt vertretene Beschwerdeführer hat
Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der Vorinstanz zu leisten
ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Da keine Kosten-
note eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten fest-
zusetzen (14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des gebotenen und
aktenkundigen Aufwandes des nicht in einem schweizerischen Anwalts-
register eingetragenen, berufsmässigen Vertreters wird die Parteient-
schädigung inklusive Auslagenersatz auf Fr. 1'000.- festgesetzt (Art. 10
VGKE).
C-1250/2011
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene
Verfügung vom 27. Januar 2011 aufgehoben und die Sache an die Vorin-
stanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter fachärztlicher Ge-
samtbegutachtung im Sinne der Erwägung 5 über den Rentenanspruch
neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete Ver-
fahrenskostenvorschuss von Fr. 420.- wird dem Beschwerdeführer nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu-
gesprochen, die von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vor-
liegenden Urteils zu leisten ist.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Milan Lazic
C-1250/2011
Seite 21
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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