B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1251/2011
U r t e i l v o m 2 1 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Franziska Schneider
Gerichtsschreiber Tobias Merz.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-
Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Beitragsverfügungen 2008 und 2009.
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Sachverhalt:
A.
Die 1950 geborene, verheiratete, Schweizerbürgerin A._______ (nachfol-
gend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) lebt in Griechenland. Sie
meldete sich mit Erklärung vom 27. August 1980 zum Beitritt in die freiwil-
lige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; nachfol-
gend: freiwillige Versicherung) an und wurde mit Wirkung ab
1. September 1980 aufgenommen (Akten [nachfolgend: act.] der Schwei-
zerischen Ausgleichskasse [nachfolgend: SAK oder Vorinstanz] 1).
B.
Mit Verfügung vom 23. November 2009 (act. 12) setzte die SAK gestützt
auf die eingereichten Belege die Beiträge der Versicherten an die freiwilli-
ge Versicherung für das Jahr 2008 fest.
C.
Mit Verfügung vom 11. Juni 2010 (act. 21) setzte die SAK gestützt auf die
eingereichten Belege die Beiträge für das Jahr 2009 fest.
D.
Mit Verfügung vom 19. Juli 2010 (act. 24) setzte die SAK die Beiträge für
das Jahr 2008 neu fest und ersetzte damit die Beitragsverfügung vom
23. November 2009 (act. 12).
E. .
Mit Mahnungen vom 29. Juli 2010 (act. 27) und vom 30. August 2010
(act. 29) machte die SAK die Versicherte auf Zahlungsausstände für die
Beiträge pro 2008 und 2009 aufmerksam.
F.
Mit E-mail vom 16. September 2010 gelangte die Versicherte an die SAK,
bemängelte die Beitragsverfügungen für die Jahre 2008 und 2009 und
verlangte Erklärungen für die Höhe der Beitragsforderungen dieser Jahre.
In ihrer Antwort vom 1. Oktober 2010 teilte die SAK der Versicherten per
E-mail mit, dass nebst dem normalen Lohn auch das Zusatzentgelt, wel-
ches für die Tätigkeit im Ausland bezahlt werde, als massgebender bei-
tragspflichtiger Lohn zu berücksichtigen sei, was die Höhe der Beitrags-
forderung erkläre (act. 32).
G.
Mit zweiter Mahnung vom 29. September 2010 (act. 31) wurde die Versi-
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cherte erneut auf den Ausstand der Prämien für das Jahr 2008 hingewie-
sen. Es wurde eine Nachfrist zur Begleichung eröffnet, und die Versicher-
te wurde auf die Rechtsfolge des Ausschlusses aus der freiwilligen Versi-
cherung im Falle der Nichtbezahlung hingewiesen.
H.
In seiner E-mail-Nachricht vom 3. Oktober 2010 (act. 42) teilte der Ehe-
mann der Versicherten der SAK mit, bei der Einkommensveranlagung pro
2009 sei irrtümlich die Zusatzentschädigung für den Auslandaufenthalt als
Einkommen deklariert und als beitragspflichtiges Einkommen berücksich-
tigt worden. Diese Zahlungen seien Entschädigungen für den Ausland-
aufenthalt und würden nicht zum beitragspflichtigen Einkommen gehören.
Am 10. Oktober 2010 sind bei der SAK korrigierte Einkommens- und
Vermögensbestätigungen, datiert vom 30. September 2010, eingegangen
(act. 35 - 40).
I.
Seitens der SAK wurde dem Ehemann der Versicherten mit E-Mail-
Nachricht vom 21. Oktober 2010 (act. 33) und im Telefonat vom
29. Oktober 2010 (act. 34) mitgeteilt, dass gegen die Beitragsverfügun-
gen entsprechend den Rechtsmittelbelehrungen Einsprache zu erheben
sei.
J.
Mit zweiter Mahnung vom 29. Oktober 2010 (act. 44) wurde die Versi-
cherte erneut auf den Ausstand der Prämien für das Jahr 2009 hingewie-
sen. Es wurde eine Nachfrist zur Begleichung eröffnet, und die Versicher-
te wurde auf die Rechtsfolge des Ausschlusses aus der freiwilligen Versi-
cherung im Falle der Nichtbezahlung hingewiesen.
K.
Mit Eingabe vom 28. Oktober 2010 (act. 45), eingegangen bei der SAK
am 2. November 2010, erhob die Versicherte Einsprache gegen die Ver-
fügungen vom 11. Juni 2010 (Beitragsverfügung 2009) und vom
19. Juli 2010 (revidierte Beitragsverfügung 2008). Sinngemäss beantrag-
te sie die Aufhebung der Beitragsverfügungen und die Neufestsetzung
des beitragspflichtigen Einkommens und der Beiträge. Zur Begründung
führte sie aus, zum realen Salär sei irrtümlich der Betrag der Entschädi-
gung für die diplomatische Tätigkeit in anderen Ländern addiert worden.
Dabei handle es sich nicht um beitragspflichtiges Einkommen.
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Seite 4
L.
Mit Einspracheentscheid vom 13. Januar 2011 (act. 48) trat die Vorinstanz
auf die Einsprache nicht ein, da diese nicht innerhalb der 30-tägigen Frist
erhoben worden sei.
M.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2011, eingegangen am 23. Februar 2011,
erhob die Versicherte Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Ak-
ten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1). Sinngemäss
beantragte sie die Aufhebung der Nichteintretensverfügung und die Neu-
festsetzung der Beiträge für die Jahre 2008 und 2009 auf der Grundlage
des Bruttolohnes ohne Berücksichtigung der Entschädigung für die Tätig-
keit im Ausland. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das Zu-
satzentgelt, welches von ihrem Arbeitgeber (Ministerium für äussere An-
gelegenheiten von Griechenland) als Entschädigung für den Einsatz im
Ausland bezahlt werde, habe nicht Lohncharakter. Mit diesem Zusatzent-
gelt würden Mehrkosten, die bei einem Auslandeinsatz anfielen, kompen-
siert. Vom griechischen Staat würden auf diesem Zusatzentgelt keine So-
zialabgaben erhoben. Der SAK sei aufgrund ihrer E-Mail-Nachricht vom
20. April 2010 bekannt gewesen, dass die Beschwerdeführerin in einem
anderen Land als Griechenland lebe und arbeite, weshalb der Nichtein-
tretensentscheid nicht gerechtfertigt sei.
N.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. März 2010 (BVGer-act. 3) beantragte
die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie
im Wesentlichen aus, die 30-tägige Einsprachefrist sei nicht eingehalten
worden. Die Beitragsverfügungen seien in Rechtskraft erwachsen. Die
Beschwerdeführerin mache in ihrer Beschwerde nichts geltend, was die
Einhaltung der Frist begründen oder belegen würde.
O.
Mit Verfügung vom 7. April 2011 (BVGer-act. 4) schloss die Instruktions-
richterin den Schriftenwechsel unter dem Vorbehalt weiterer Instruktions-
massnahmen.
P.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten
ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden
Erwägungen einzugehen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 des Bundesgeset-
zes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwal-
tungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Zulässig sind Beschwerden ge-
gen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die SAK ist ei-
ne Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1
Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Eine Ausnahme nach
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurtei-
lung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
2.
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beson-
ders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutz-
würdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundes-
gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie ist zur Beschwerde legitimiert.
3.
Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfü-
gung oder des Einspracheentscheides einzureichen (Art. 50 Abs. 1
VwVG, vgl. auch Art. 60 Abs. 1 ATSG). Der angefochtene Einspracheent-
scheid vom 13. Januar 2011 wurde der Versicherten per Einschreiben mit
Rückschein zugeschickt und am 27. Januar 2011 zugestellt (act. 49). Die
am 18. Februar 2011 datierte Eingabe ist beim Bundesverwaltungsgericht
am 23. Februar 2011 eingegangen. Die Beschwerde erfolgte fristgerecht.
Da die Beschwerde im Übrigen auch formgerecht eingereicht wurde (Art.
52 VwVG), ist auf sie einzutreten.
4.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
4.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfah-
rensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massge-
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Seite 6
bend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
(BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Über-
gangsbestimmungen.
4.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht (Verwaltungsrechtspflegeverfahren) nach dem VwVG,
soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
4.3 Das Sozialversicherungsverfahren der Verwaltung richtet sich nach
Art. 34 ff. ATSG (Art. 3 Bst. dbis VwVG i.V. mit Art. 2 des ATSG und Art. 1
Abs. 1 AHVG).
4.4 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
vorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E.
2.3).
4.5 Die Beschwerdeführerin ist schweizerische Staatsangehörige, wes-
halb vorliegend schweizerisches Recht anwendbar ist.
5.
Anfechtungsobjekt der Beschwerde ist der Einspracheentscheid vom
13. Januar 2011. Streitig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Vorin-
stanz zu Recht auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht eingetre-
ten ist.
6.
Nach Art. 52 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei
der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Die nach Tagen be-
rechnete, mitteilungsbedürftige Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung an
die Partei folgenden Tag zu laufen (Art. 38 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1
VwVG). Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag
oder einen am Wohnsitz oder Sitz der Partei oder ihres Vertreters vom
kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet die Frist am nächsten
Werktag (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Die Frist für eine schriftliche Eingabe ist
gewahrt, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist dem Versiche-
rungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben wird (Art. 39 Abs. 1 ATSG).
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Seite 7
7.
Zu prüfen ist somit die Frage, zu welchem Zeitpunkt der Fristenlauf be-
gonnen hat.
7.1 Massgebend für die ordnungsgemässe Eröffnung ist das Datum der
Zustellung. Die Eröffnung einer Verfügung oder Mitteilung ist eine emp-
fangsbedürftige, nicht aber annahmebedürftige Rechtshandlung, wobei
massgebend ist, dass der Betroffene in die Lage versetzt wird, vom Inhalt
Kenntnis zu erhalten. Eine tatsächliche Kenntnisnahme vom Inhalt ist
aber nicht erforderlich. Bei einer schriftlichen Mitteilung genügt es, wenn
diese in den Zugriffsbereich des Betroffenen oder seines Vertreters ge-
langt, indem sie etwa von einer anderen empfangsberechtigten Person
entgegengenommen wird (BGE 122 III 316 E. 4b; BGE 122 I 139 E. 1,
vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
1514/2006 vom 14. Februar 2008, E. 2.3 und 2.4). Der Beweis der Eröff-
nung, insbesondere der Zustellung einer Verfügung und deren Zeitpunkt,
obliegt der Behörde (BGE 101 Ia 9; ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zü-
rich 1998, S. 123).
7.2 Die Verfügung vom 11. Juni 2010 über die Beitragsbemessung für das
Jahr 2009 wurde der Versicherten gemäss ihrer Mitteilung in der Einspra-
che vom 28. Oktober 2010 am 30. Juli 2010 zugestellt.
7.3 Die Zustellung der revidierten Verfügung vom 19. Juli 2010 über die
Beiträge für das Jahr 2008 wurde von der Versicherten nicht bestritten.
Gemäss den Länderinformationen der Schweizerischen Post zu Preiszo-
ne und Beförderungszeiten (publiziert auf der Webseite der Schweizeri-
schen Post > Privatkunden > Versenden > Briefe
Ausland > Länderinformationen zu Preiszone und Beförderungszeit, be-
sucht am 25. Februar 2013) beträgt die durchschnittliche Beförderungs-
zeit von Briefsendungen nach Griechenland zwei bis zwölf Werktage
(Aufgabetag nicht inbegriffen). Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge
muss davon ausgegangen werden, dass diese Verfügung der Versicher-
ten somit bis zum 4. August 2010 bzw. vor dem 15. August 2010 zuge-
stellt wurde (vgl. E. 8.1 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes C-
1653/2007vom 16. August 2007).
8.
Zu prüfen ist in der Folge, ob die Einsprachefrist mit der Einsprache der
Versicherten gewahrt wurde.
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Seite 8
8.1 Nach Art. 38 Abs. 4 ATSG stehen gesetzliche oder behördliche Fris-
ten, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, vom 15. Juli bis und mit
dem 15. August still. Der erste gezählte Tag des Fristenlaufs beider Ver-
fügungen war somit der Montag,16. August 2010. Die 30-tägige
Einsprachefrist endete für beide Verfügungen am Dienstag,
14. September 2010.
8.2 Die Eingabe der Versicherten vom 28. Oktober 2010 erfolgte nach Ab-
lauf der Einsprachefrist. Die Frist konnte dadurch nicht eingehalten wer-
den.
8.3 In ihrer E-mail vom 16. September 2010 an die SAK hat die Versi-
cherte der SAK sinngemäss mitgeteilt, sie bezweifle die Richtigkeit der
Beitragsverfügungen. Obwohl diese Nachricht keinen eindeutigen Antrag
und keine Unterschrift enthält (vgl. Art. 10 Abs. 1 und 4 der Verordnung
vom 11. September 2002 über den allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts [ATSV; SR 830.11]), hätte sie als verbesserungsfähige Ein-
sprache (vgl. Art. 10 Abs. 5 ATSV) entgegengenommen werden müssen.
Die formellen Anforderungen an die Einsprache sind nicht hoch, und es
reicht für die Annahme einer Einsprache aus, wenn der Wille erkennbar
ist, dass die Verfügung nicht akzeptiert wird (UELI KIESER, ATSG–
Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, hiernach: KIESER ATSG-Kommentar,
N. 18 und 23 zu Art. 52). Da auch diese Mitteilung nach Ablauf der
Einsprachefrist erfolgte, konnte die Frist jedoch auch damit nicht gewahrt
werden.
8.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einsprachefrist der bei-
den Beitragsverfügungen unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes
am 14. September 2010 endete, und dass die Frist durch die Eingaben
der Versicherten nicht gewahrt wurde.
9.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine nicht gewahrte Frist wie-
der hergestellt werden. Es ist zu prüfen, ob die versäumte Frist im Ver-
waltungsverfahren hätte wiederhergestellt werden müssen, oder ob sie im
Beschwerdeverfahren wiederhergestellt werden kann.
9.1 Voraussetzungen sind ein rechtzeitiges Gesuch der säumigen Partei,
das Nachholen der versäumten Rechtshandlung und der Nachweis, dass
die versicherte Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise davon
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Seite 9
abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln (Art. 41 ATSG, vgl. auch
Art. 24 Abs. 1 VwVG).
9.2 In ihrer E-mail vom 16. September 2010 (act. 32) teilte die Versicherte
der SAK mit, dass sie erst kürzlich von einem längeren Auslandaufenthalt
nach Griechenland zurückgekommen sei und die Verfügungen vorgefun-
den habe. Da die Versicherte kurz nach ihrer Rückkehr nach Griechen-
land gehandelt hat, und da die Anforderungen an die Formulierung eines
Gesuches um Wiederherstellung einer Frist nicht hoch sind (KIESER,
ATSG–Kommentar, N. 10 zu Art. 41), kann darin ein rechtzeitiges Gesuch
um Fristwiederherstellung und die Nachholung der versäumten Rechts-
handlung erblickt werden.
9.3 Auf Wiederherstellung der Frist ist nur zu erkennen, wenn die Säum-
nis auf ein "unverschuldetes Hindernis", also auf die - objektive oder sub-
jektive - Unmöglichkeit, rechtzeitig zu handeln, zurückzuführen ist. Waren
der Gesuchsteller bzw. sein Vertreter wegen eines von ihrem Willen un-
abhängigen Umstandes verhindert, zeitgerecht zu handeln, liegt objektive
Unmöglichkeit vor. Subjektive Unmöglichkeit wird angenommen, wenn
zwar die Vornahme einer Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen
wäre, der Betroffene aber durch besondere Umstände, die er nicht zu
verantworten hat, am Handeln gehindert worden ist. Die Wiederherstel-
lung ist nach der bundesgerichtlichen Praxis nur bei klarer Schuldlosigkeit
des Gesuchstellers und seines Vertreters zu gewähren (Urteil des Bun-
desgerichts 2C_401/2007 vom 21. Januar 2008 E. 3.3 mit Hinweisen).
9.4 Ein Auslandaufenthalt kann weder eine objektive noch eine subjektive
Unmöglichkeit begründen, rechtzeitig zu handeln. In ihrer E-Mail vom
20. April 2010 (act. 14) teilte die Versicherte der SAK zwar mit, dass sie in
einem anderen Land als Griechenland lebe und arbeite. Ein neues Zu-
stelldomizil nannte sie jedoch nicht, so dass die SAK davon ausgehen
konnte, dass die Post an die bekannte Adresse zugestellt werden konnte.
Organisatorische Mängel im Bereich des Empfängers einer Mitteilung
sind diesem zuzurechnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_699/2012
vom 22. Oktober 2012 E. 3.3 und 3.4). Nach dem Wortlaut von Art. 41
ATSG muss sich die vertretene Partei Fehlleistungen ihrer Vertretung an-
rechnen lassen.
9.5 Da die Voraussetzung der unverschuldeten Säumnis nicht gegeben
ist, kann die versäumte Frist nicht wieder hergestellt werden.
10.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einsprachefrist durch die
C-1251/2011
Seite 10
Eingaben der Versicherten nicht gewahrt wurde, dass die Frist nicht wie-
derhergestellt werden kann, und dass die beiden angefochtenen Verfü-
gungen in formelle Rechtskraft erwachsen sind. Die SAK ist auf die Ein-
sprache der Versicherten zurecht nicht eingetreten.
11.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie
im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.
mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG).
12.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos, weshalb keine Verfahrens-
kosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG).
13.
Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Partei-
entschädigung.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädi-
gung entrichtet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Tobias Merz
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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