Abtei lung III
C-125/2006
{T 0/2}
Urteil vom 16. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Trommer (Vorsitz);
Richter Vuille und Vaudan;
Gerichtsschreiber Mäder.
F._______,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald, Bahnhofstr. 1,
Postfach 31, 5330 Zurzach,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
Einreisesperre.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der aus dem Kosovo stammende, 1978 geborene Beschwerdeführer ge-
langte 1991 gemeinsam mit seinem Bruder im Rahmen des Familiennach-
zugs zu seinen Eltern in die Schweiz und erhielt im Kanton Luzern eine
Jahresaufenthaltsbewilligung. Diese wurde regelmässig verlängert, letzt-
mals bis Ende Dezember 2004.
B. Während seiner Anwesenheit in der Schweiz gab der Beschwerdeführer
immer wieder zu Klagen Anlass. Im Zeitraum zwischen März 1996 und
Juni 1999 erwirkte er insgesamt 33 Strafverfügungen und einen Strafbe-
fehl, schwergewichtig wegen Widerhandlungen gegen das Strassenver-
kehrsrecht, aber auch einmal wegen Gehilfenschaft zu Diebstahl und
Hausfriedensbruch und einmal wegen Hehlerei. Mit Schreiben vom
24. Februar 2000 wurde der Beschwerdeführer deswegen vom Amt für
Migration des Kantons Luzern verwarnt. Dabei wurde er darauf aufmerk-
sam gemacht, dass fremdenpolizeiliche Massnahmen zu prüfen wären,
falls er erneut gerichtliche Verurteilungen erwirken oder mit seinem Verhal-
ten sonstwie zu weiteren Klagen Anlass geben sollte. In der Folge kam es
zu weiteren strafrechtlichen Verurteilungen (sechs Strafverfügungen und
zwei Strafbefehle; erneut mehrheitlich wegen Widerhandlungen gegen das
Strassenverkehrsrecht, aber auch einmal wegen Verletzung des Waffen-
gesetzes, einmal wegen Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursver-
fahren und einmal wegen Verletzung fremdenpolizeilicher Bestimmungen).
C. Mit Verfügung vom 24. Juni 2005 verweigerte das Amt für Migration des
Kantons Luzern eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies
den Beschwerdeführer aus dem Kantonsgebiet weg. Auf Beschwerde hin
bestätigte das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern
diese Verfügung in einem Entscheid vom 15. September 2005. Dem Be-
schwerdeführer wurde eine Frist bis zum 31. Oktober 2005 zur Ausreise
angesetzt. Noch während des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer er-
neut straffällig (mehrfacher Ungehorsam im Betreibungs- und Konkursver-
fahren).
D. Auf Antrag der Migrationsbehörde des Kantons Luzern dehnte das BFM
(nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 4. Oktober 2005 die kanto-
nale Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz und das Fürstentum
Lichtenstein aus. Für die Ausreise aus der Schweiz wurde Frist bis zum
31. Oktober 2005 angesetzt. In der Folge wurde der Beschwerdeführer von
seiner Schwester bei der Einwohnerkontrolle als ins Ausland weggezogen
gemeldet. Ein Beleg für die Ausreise in Form der dazu ausgehändigten
Ausreisemeldekarte erfolgte aber nicht.
E. Am 13. April 2006 wurde der Beschwerdeführer im Kanton Obwalden poli-
zeilich angehalten und festgenommen. Nach Bezahlung einer ausstehen-
den Busse wurde er - offensichtlich ohne dass sein Aufenthaltsstatus einer
näheren Überprüfung unterzogen worden wäre - vorerst wieder aus der
Haft entlassen.
3F. Am 28. April 2006 verfügte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer
eine Einreisesperre für die Dauer von fünf Jahren. Zur Begründung hielt
die Vorinstanz fest, aufgrund des bisher gezeigten Verhaltens sei davon
auszugehen, dass dem Beschwerdeführer der Wille oder die Fähigkeit ab-
gehe, sich an die geltende Ordnung zu halten. Er gelte deshalb als uner-
wünscht. Einer allfälligen Beschwerde entzog die Vorinstanz vorsorglich
die aufschiebende Wirkung.
G. Am 30. Mai 2006 wurde der Beschwerdeführer erneut von der Kantonspoli-
zei Obwalden verhaftet. In zwei Befragungen (durchgeführt am 31. Mai
2006 von der Kantonspolizei Obwalden bzw. am 1. Juni 2006 durch das
Amt für Migration des Kantons Luzern) gestand der Beschwerdeführer ein,
die Schweiz per Ende Oktober 2005 nicht verlassen und lediglich vom
Kanton Luzern in den Kanton Obwalden zu seiner Freundin gezogen zu
sein. Dabei stellte er sich auf den Standpunkt, er habe von der (seinem da-
maligen Rechtsvertreter korrekt eröffneten) Ausdehnungsverfügung keine
Kenntnis gehabt. Dem Beschwerdeführer wurde die Verfügung der Vorins-
tanz betreffend Einreisesperre eröffnet. Am 1. Juni 2006 wurde er in Aus-
schaffungshaft versetzt und vier Tage später in den Kosovo ausgeschafft.
H. Mit Beschwerde vom 3. Juli 2006 gelangte der Beschwerdeführer an das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), als die damals zu-
ständige, verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanz, und ersuchte um ersatz-
lose Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 28. April 2006,
eventualiter um eine Reduktion der Geltungsdauer der Einreisesperre auf
ein Jahr. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer sinngemäss vor,
dass die Verhängung einer Einreisesperre nicht verhältnismässig sei, weil
die meisten Verurteilungen geringfügige Delikte zum Anlass gehabt hätten
und viele dieser Verurteilungen Jahre zurücklägen.
I. Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 11. August 2006 an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Dabei betonte sie, dass die Unerwünschtheit nicht in einzelnen,
sondern in der Gesamtheit der Delikte und der vom Beschwerdeführer ma-
nifestierten offensichtlichen Unbelehrbarkeit begründet liege.
J. Replizierenderweise liess der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom
14. September 2006 bekanntgeben, dass er inzwischen am 14. Juli 2006
im Kosovo seine Freundin geheiratet habe und diese in der Schweiz über
eine Niederlassungsbewilligung verfüge.
K. Auf den weiteren Akteninhalt und die Vorbringen der Parteien wird, soweit
rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Einreisesperren unterliegen der Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Auslän-
4der [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
des Verwaltungsgerichtsgesetzes beim EJPD bereits hängige Rechtsmit-
telverfahren, die Einreisesperren zum Gegenstand haben, werden vom
Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neu-
em Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet
sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundes-
gesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes be-
stimmt. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 1 Abs. 2
VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur
Beschwerdeführung legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als
Vorinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren
das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und
Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129
II 215 ff. teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3. Das BFM kann über unerwünschte Ausländer die Einreisesperre verhän-
gen. Während der Einreisesperre ist ihnen jeder Grenzübertritt ohne aus-
drückliche Ermächtigung der verfügenden Behörde untersagt (Art. 13 Abs.
1 i.V.m. Art. 15 Abs. 3 ANAG).
4.
4.1 Als präventivpolizeiliche Administrativmassnahme will die Einreisesperre
der Gefahr künftiger Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
sowie anderer unter den Schutz der Fremdenpolizei fallender Polizeigüter
begegnen (zum Kreis der Polizeigüter im Fremdenpolizeirecht vgl. BGE 98
Ib 85 ff. E. 2c S. 89, 98 Ib 465 ff. E. 3a S. 467 f.). Naturgemäss lässt sich
die Frage, ob eine Polizeigefahr im oben dargelegten Sinne besteht, nur in
Form einer Prognose beurteilen, die sich auf das bisherige Verhalten des
Ausländers abstützt. Lässt das Verhalten des Ausländers in der Vergan-
genheit darauf schliessen, dass er nicht willens oder nicht fähig ist, sich in
die geltende Ordnung einzufügen, und liegt seine Fernhaltung daher im öf-
fentlichen Interesse, gilt er als "unerwünscht" im Sinne von Art. 13 Abs. 1
ANAG (Entscheide des EJPD, publiziert in Verwaltungspraxis der Bundes-
behörden, VPB 63.1, 60.4, 58.53, sowie PETER SULGER BÜEL, Vollzug von
Fernhalte- und Entfernungsmassnahmen gegenüber Fremden nach dem
5Recht des Bundes und des Kantons Zürich, Diss. Zürich 1984 = Europäi-
sche Hochschulschriften, Reihe II, Rechtswissenschaft, Bd. 352, Bern
usw. 1984, S. 79 f., mit weiteren Nachweisen).
4.2 Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum zwischen März 1996 bis 25. Juni
1999 33 Strafverfügungen und einen Strafbefehl erwirkt, die alle in Rechts-
kraft erwachsen sind. 32 Strafverfügungen ergingen wegen Verstössen ge-
gen das Strassenverkehrsrecht und wurden mit einer Busse bis maximal
Fr. 500.-- bestraft. Einmal wurde der Beschwerdeführer aber auch wegen
Gehilfenschaft zu Diebstahl und Hausfriedensbruch und einmal wegen
Hehlerei zur Rechenschaft gezogen und mit bedingten Gefängnisstrafen
belegt (30 bzw. 10 Tage). Obwohl mit Schreiben vom 24. Februar 2000
deswegen verwarnt und darauf aufmerksam gemacht, dass er mit schwer-
wiegenden fremdenpolizeilichen Massnahmen zu rechnen hätte, falls er er-
neut delinquiere oder sonstwie zu Klagen Anlass gebe, dauerte es nur ge-
rade bis zum 12. Januar des Folgejahres, bis er erneut verurteilt wurde. In
der Folge kam es in einem Zeitraum bis Ende November 2005 noch zu
weiteren strafrechtlichen Verurteilungen (mindestens sieben Strafverfügun-
gen und zwei Strafbefehle; erneut mehrheitlich wegen Widerhandlungen
gegen das Strassenverkehrsrecht, aber auch je einmal wegen Zuwider-
handlung gegen das Waffengesetz und wegen Verletzung fremdenpolizeili-
cher Bestimmungen, zweimal wegen Ungehorsams im Betreibungs- und
Konkursverfahren). Die höchste in diesem zweiten Zeitraum ausgespro-
chene Strafe lag bei 10 Tagen Gefängnis, bedingt vollziehbar und
Fr. 1000.-- Busse wegen Missachtung der Höchstgeschwindigkeit innerorts
im Sinne einer groben Verletzung der Verkehrsregeln und dem Hervorru-
fen einer ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer gemäss Art. 90 Ziff.
2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR
741.01).
4.3 Zwar wiegen viele der begangenen Delikte nicht besonders schwer, was
sich auch in den jeweils ausgesprochenen Strafen manifestiert. Einzelne
dieser Delikte sind aber auch nicht zu bagatellisieren. Entscheidend ist al-
lerdings, dass die Kadenz und Anzahl erwirkter Strafen, aber auch die
Missachtung der fremdenpolizeilichen Verwarnung Ausdruck einer Persön-
lichkeit sind, die über Jahre hinweg und bis zur erzwungenen Ausreise
nicht bereit oder nicht in der Lage war, sich in die geltende Rechtsordnung
einzufügen. Kommt hinzu, dass die Vorinstanz erst dann eine Fernhalte-
massnahme anordnete, als entdeckt wurde, dass der Beschwerdeführer
trotz rechtskräftigem Wegweisungsentscheid (kantonale Verfügung vom
24. Juni 2005 - bestätigt mit Entscheid vom 15. September 2005 - und eid-
genössische Ausdehnungsverfügung vom 4. Oktober 2005) die Schweiz
nicht verlassen hatte, bzw. er sich illegal hier aufhielt. Aufgrund dieses
Verhaltens und in Anbetracht der jahrelangen Weigerung oder Unfähigkeit,
sich in die geltende Rechtsordnung einzufügen, ist der Schluss der Vorin-
stanz auf eine persönliche Unerwünschtheit des Beschwerdeführers im
Sinne von Art. 13 Abs. 1 ANAG nicht zu beanstanden.
65.
5.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Einreisesperre dem Grundsatz nach sowie von
ihrer Dauer her in richtiger Ausfüllung des Ermessens ergangen und ange-
messen ist. In die rechtskonforme Ermessensausübung haben der Grund-
satz des Gesetzesvorranges (darunter fällt namentlich die verfassungskon-
forme Ermessensausübung, vgl. JÖRG PAUL MÜLLER, Elemente einer schwei-
zerischen Grundrechtstheorie, Bern 1982, S. 77 ff.) und die allgemeinen
Grundsätze des Verwaltungshandelns einzufliessen, wie das Willkürverbot,
das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, das Gebot von Treu und Glau-
ben und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit von Verwaltungsakten. Im
vorliegenden Fall steht die Verhältnismässigkeit der Einreisesperre im Vor-
dergrund. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist eine wer-
tende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an
der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten
privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletz-
ten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidri-
gen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelaste-
ten bilden dafür die Grundlage (vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN / GEORG
MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich und
St. Gallen 2006, S.127 f.).
5.2 Das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers er-
gibt sich ohne weiteres aus seiner Qualifizierung als unerwünschte Per-
son. Häufigkeit und zeitlicher Rahmen der von ihm begangenen Delin-
quenz, sein Unvermögen oder die fehlende Bereitschaft überhaupt, sich an
die geltende Ordnung zu halten, die er während langen Jahren und in ver-
schiedenen Lebensbereichen an den Tag legte, rechtfertigen es, aus prä-
ventiven Gründen eine mehrjährige Fernhaltung anzuordnen. Insbes. ist
auch nicht ersichtlich, weshalb er sich den gesetzlichen Verpflichtungen
heute - nur relativ kurze Zeit nach der zwangsweisen Heimführung - wie-
derspruchslos unterziehen sollte. Der Beschwerdeführer vermittelt weniger
das Bild eines gefährlichen als vielmehr dasjenige eines unangenehmen
und insbes. bezüglich der Regeln im Strassenverkehr unbelehrbaren Zeit-
genossen. Er liess sich weder von der grossen Anzahl der gegen ihn erlas-
senen Strafverfügungen und -befehle, noch von der durch die kantonale
Migrationsbehörde ausgesprochenen Verwarnung beeindrucken. Zu be-
achten ist aber auch die grobe Verletzung fremdenpolizeilicher Bestim-
mungen, indem sich der Beschwerdeführer über die Verpflichtung zur Aus-
reise hinwegesetzt hat und er bis zu seiner Anhaltung während gut einem
halben Jahr illegal im Land verblieben ist. An der Einhaltung der fremden-
polizeilichen Ordnung im Allgemeinen und der Vorschriften über Aufenthalt
im Besonderen besteht nur schon aus generalpräventiven Gründen ein ge-
wichtiges öffentliches Interesse.
5.3 Dem öffentlichen Interesse gegenüber wird auf den rund 14-jährigen Auf-
enthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz und seine entsprechenden
Kenntnisse der hiesigen Verhältnisse hingewiesen. Zudem habe sich der
Beschwerdeführer "aufgefangen", lägen doch viele Straftatbestände be-
reits bis zehn Jahre zurück. Daneben macht der Beschwerdeführer in sei-
7ner Replik geltend, dass er nun verheiratet sei, wobei seine Ehefrau über
eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verfüge.
5.3.1 Spezifische persönliche Interessen daran, nicht von einer Fernhaltemass-
nahme betroffen zu sein, sind nur gerade im Hinweis auf die inzwischen
erfolgte Heirat mit einer in der Schweiz niedergelassenen Landsfrau zu er-
kennen. Der Schutz eines vor staatlichen Eingriffen ungestörten Familien-
lebens wird von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art.
13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gewährleistet; zwei Bestimmungen, de-
ren Schutzbereiche im Ausländerrecht deckungsgleich sind (BGE 129 II
215 ff. E.4.2 S. 218 f.). Zwar vermitteln weder Art. 8 EMRK noch Art. 13
Abs. 1 BV einen unmittelbaren Anspruch auf Einreise und Aufenthalt. Das
Bundesgericht geht jedoch in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus,
dass die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung unter bestimmten Um-
ständen einen nach Massgabe von Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV
rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in das Rechtsgut des Familienlebens
darstellt. Dies ist der Fall, wenn ein Ausländer über nahe Familienangehö-
rige (Ehegatten und unmündige Kinder) mit gefestigtem Anwesenheits-
recht in der Schweiz (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung
oder Aufenthaltsbewilligung mit Verlängerungsanspruch) verfügt und das
Familienleben tatsächlich gelebt und intakt ist (vgl. statt vieler BGE 126 II
377 ff. E. 2. b/aa S. 382). Der Beschwerdeführer geht allerdings zu Recht
nicht davon aus, dass es die Einreisesperre ist, die ein familiäres Zusam-
menleben in der Schweiz verunmöglicht. Denn die Realisierung der
familiären Gemeinschaft im gemeinsamen Haushalt in der Schweiz setzt
zwingend eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung voraus. Eine sol-
che kann dem Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Verfahrens
mangels sachlicher und funktioneller Zuständigkeit des Bundesverwal-
tungsgerichts nicht vermittelt werden. Es sind die Kantone, die in erster Li-
nie über die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen befinden.
5.3.2 Vor dem aufgezeigten Hintergrund kann sich nur die Frage stellen, ob die
über die Verweigerung der Aufenthalts hinausgehende, durch die Einreise-
sperre zusätzlich erwirkte Erschwernis des Familienlebens vor Art. 8
EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV standhält. Diese Erschwernis besteht nicht in
einem absoluten, für die Dauer der Einreisesperre geltenden Einreisever-
bot. Die Wirkung einer Einreisesperre äussert sich vielmehr darin, dass ein
Ausländer von den allgemeinen, für seine Personenkategorie geltenden
Einreisebestimmungen ausgenommen wird, indem er eine besondere Be-
willigung, die so genannte Suspension der Einreisesperre, einholen muss,
wenn er in die Schweiz einreisen will (vgl. Art. 13 Abs. 1 letzter Satz
ANAG). Mit dieser Suspension kann die Wirksamkeit der Einreisesperre
auf Gesuch hin für bestimmte Zeit und aus triftigen Gründen ausgesetzt
werden. Der ausländische Staatsangehörige wird mit anderen Worten ei-
nem besonderen Bewilligungs- und Kontrollregime in Bezug auf Einreise,
Aufenthaltszweck und Ausreise unterstellt. Ob in diesem, in erster Linie
administrativen Erschwernis bereits ein rechtfertigungsbedürftiger Eingriff
8in das Familienleben begründet ist, kann offen bleiben. Aufgrund der geo-
graphischen Entfernung und der Visumspflicht, welcher der Beschwerde-
führer grundsätzlich untersteht, sind ihm spontane Besuche bei seiner
Ehefrau in der Schweiz ohnehin nicht möglich, und der Pflege der familiä-
ren Beziehungen durch Besuche im Ausland steht die Einreisesperre nicht
entgegen.
Im Übrigen musste zum Zeitpunkt des Eheschlusses kurz nach der Aus-
schaffung des Beschwerdeführers sowohl ihm als auch seiner jetzigen
Ehefrau bewusst gewesen sein, dass sie nicht ohne weiteres mit einer
wunschgemässen Gestaltung der ehelichen Gemeinschaft rechnen kön-
nen. Selbst wenn man deshalb von einem unter dem Gesichtspunkt von
Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV relevanten Eingriff ausgehen wollte,
wäre eine Störung des Familienlebens in der konkreten Situation geringfü-
gig.
5.4 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen führt
das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die für eine Dauer von
fünf Jahren verhängte Einreisesperre eine verhältnismässige und ange-
messene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung darstellt.
6. Aus dem bisher Gesagten folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lich-
te von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb
abzuweisen.
7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskos-
ten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv S. 9)
9Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den am 15. Juli 2006 in gleichem Umfang geleis-
teten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (Einschreiben)
- der Vorinstanz (Einschreiben, Akten 2 190 347 retour)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
A. Trommer P. Mäder
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